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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1956, Az.: I ZR 61/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1956
Aktenzeichen
I ZR 61/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14094
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 12.03.1954
LG Osnabrück

Fundstelle

  • DB 1956, 351 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Stadt O., vertreten durch den Rat der Stadt,

Prozessgegner

die Firma R. S. & K. in O., G. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Stadtgemeinde ein stadteigenes Reisebüro und das städtische Passamt in ein und demselben Raum untergebracht, so ist für die auf Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Wettbewerbsrechts, gestützte Klage auf räumliche Trennung des Reisebüros von dem Passamt der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das am 12. März 1954 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin unterhält seit 1949 ein amtliches Reisebüro, in dem sie u.a. Fahrkarten auf Provisionsbasis zu amtlichen Preisen verkauft. Ein derartiges amtliches Reisebüro betreibt auch die Beklagte schon seit langem als Städtisches Reise- und Verkehrsbüro. Das Städtische Reise- und Verkehrsbüro war seit 1946 auf Anordnung der Militärregierung zusammen mit der Paßstelle, einer Abteilung des Ordnungsamtes, in einer Baracke untergebracht. Beide Stellen wurden dann im Jahre 1949 in das Gebäude der Städtischen Sparkasse und im Jahre 1952 in einen Neubau in der Stadtmitte von O. verlegt, wo sie nebeneinander in einem Räume untergebracht sind.

2

Die Klägerin sieht in dem räumlich nicht getrennten Betrieb von Paßstelle und Reisebüro eine wettbewerbswidrige Ausnutzung der Tätigkeit der Paßstelle durch das Reisebüro. Sie hat behauptet, die Besucher der Paßstelle würden durch die Art der Unterbringung veranlaßt, ihre Fahrkarten bei dem Reisebüro der Beklagten zu erwerben. Sie hat beantragt,

3

die Beklagte zu verurteilen, das von ihr betriebene Städtische Reisebüro in O. räumlich von dem Paßamt zu trennen.

4

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben und dazu geltend gemacht: Die Klage bedeute einen Eingriff in ihre Dienststellenorganisation; sie laufe darauf hinaus, daß sie gezwungen werde, die Paßstelle zu verlegen.

5

Das Landgericht hat die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges durch Zwischenurteil verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen.

6

Dagegen wendet sich die Revision, mit der die Beklagte den Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist nach §547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.

8

Sie ist jedoch sachlich nicht begründet.

9

Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, ist für die Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des §13 GVG gegeben ist, die Natur des Rechtsverhältnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt sich der geltend gemachte Anspruch nach seiner tatsächlichen Begründung als Rechtsfolge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nach §13 GVG zulässig (RGZ 157, 106 [115] mit weiteren Nachweisen; BGHZ 5, 76 [81]; BGH NJW 1954, 1486).

10

Die Klägerin beanstandet mit der Klage den Betrieb des Reisebüros der Beklagten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Paßstelle als wettbewerbswidrig. Als Rechtsgrundlage für den daraus abgeleiteten Anspruch, das Reisebüro von der Paßstelle zu trennen, kommen deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit §1004 BGB in Betracht. Diesen Bestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung auch öffentliche Körperschaften jedenfalls dann unterworfen, wenn sie privatrechtlich tätig werden. Ansprüche aus einer Verletzung dieser Vorschriften können deshalb in diesen Fällen als zivilrechtliche Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (RGZ 116, 1 [2], 28 [31]; 128, 134 [138]; RG GRUR 1914, 88 [89]; 1932, 882 [883]; Urteil des Senats vom 20.12.1955 - I ZR 24/54 - Staatliche Kurverwaltung; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. S. 902; Baumbach, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 5. Aufl. S. 65 weitergehend: Gütebier, Der unlautere Wettbewerb der öffentlichen Hand, Berlin 1934, Seite 31 ff).

11

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich die Beklagte bei dem Betriebe des Reisebüros auf privatwirtschaftlichem Gebiet betätige. Die Beklagte tritt wie der private Inhaber eines amtlichen Reisebüros mit ihren Kunden in privatrechtliche Rechtsbeziehungen. Demgemäß haben auch ihre wettbewerbsrechtlichen Beziehungen insoweit privatrechtlichen Charakter. Für unlautere Handlungen im Rahmen dieser geschäftlichen Tätigkeit kann sie daher vor den ordentlichen Gerichten in Anspruch genommen werden. Damit allein ist jedoch, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges noch nicht erschöpfend geklärt. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen einzelne Maßnahmen der Beklagten im laufenden Betriebe des Reisebüros, sondern ganz allgemein dagegen, daß das Reisebüro in dem gleichen Räume betrieben wird, in dem sich auch die Paßstelle der Beklagten befindet. Sie sieht das unlautere Verhalten der Beklagten darin, daß sie sich auf diese Weise die hoheitliche Tätigkeit der Paßstelle für ihre gewerblichen Zwecke zunutze mache. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, die Unterbringung des Reisebüros neben der Paßstelle stelle eine aus der Ämterhoheit fließende öffentlich rechtliche Maßnahme dar, deren Beurteilung den ordentlichen Gerichten entzogen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es frage sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht, wie die Beklagte die Unterbringung ihrer Dienststelle und privatwirtschaftlichen es Betriebe regele, vielmehr handle es sich allein darum, daß sie den Gewerbebetrieb der Klägerin nach deren Behauptung in einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Weise beeinträchtige. Der Anspruch der Klägerin sei demgemäß nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte in jenem Raum nur noch die Paßstelle oder das Reisebüro betreibe. Verlangt werde vielmehr, die Beklagte solle den Betrieb des Reisebüros so gestalten, daß darin keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes der Klägerin mehr gefunden werden könne.

12

Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht dem Klagebegehren damit eine Deutung gibt, die durch den Wortlaut des Antrages und durch die tatsächliche Klagebegründung nicht gerechtfertigt erscheint. Denn die Klägerin verlangt nach dem Klageanträge die räumliche Trennung des Reisebüros von der Paßstelle. Sie sieht das unlautere Verhalten der Beklagten darin, daß beide Stellen nebeneinander in einem Räume untergebracht worden sind. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es deshalb darauf an, ob es sich bei der Unterbringung des Reisebüros neben der Paßstelle um eine hoheitliche oder um eine privatrechtliche Maßnahme der Beklagten handelt. Ob die Klägerin materiellrechtlich eine Trennung verlangen kann oder ob sie sich unter Umständen auch mit einer weniger weitgehenden Maßnahme begnügen muß, ist für die Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Bedeutung. Die Auffassung des Berufungsgerichts erweist sich jedoch auch auf dieser Grundlage im Ergebnis als gerechtfertigt. Der Ansicht der Revision, die Unterbringung, Ausstattung und Verlegung der städtischen Dienststellen sei Hoheitsaufgabe, kann jedenfalls hinsichtlich des Reisebüros nicht beigetreten werden.

13

Bei dem Reisebüro handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten um ein rein erwerbswirtschaftliches Regieunternehmen, das die Zwecke der Verwaltung nur mittelbar durch seinen finanziellen Ertrag fördert. Solche Unternehmen gehören aber selbst nach der neuerdings vertretenen, sehr weitgehenden Auffassung, wonach die gesamte öffentliche Daseinsvorsorge durch Unternehmen der öffentlichen Hand der Verwaltung zuzurechnen sei (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Aufl. S. 284 ff mit weiteren Nachweisen), nicht dem Bereich der öffentlichen Verwaltung an. Sie unterscheiden sich von privaten Unternehmen nur dadurch, daß ihr Inhaber eine öffentliche Körperschaft ist, daß sie demgemäß von deren Organen verwaltet werden und daß die Geschäftsführung durch innere Dienstvorschriften geregelt ist (so für die Eigenbetriebe der DGO in der Eigenbetriebsverordnung vom 21. November 1938, RGBl. I S. 1650, und den dazu ergangenen Ausführungsanweisungen). Nur in dieser Hinsicht spielt das öffentliche Recht eine Rolle, im übrigen unterliegen sie ganz dem bürgerlichen Recht (von Turegg, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 1954, S. 1525 Forsthoff, a.a.O., S. 289). Die Einrichtung, Unterbringung und Ausstattung eines derartigen Unternehmens bedeuten daher keine Ausübung hoheitlicher Gewalt. Vielmehr bewegen sich diese Maßnahmen ebenso wie die laufende Geschäftstätigkeit ausschließlich auf privatrechtlichem Gebiet. Die von der Klägerin beanstandete Unterbringung des Reisebüros ist somit keine Verwaltungsmaßnahme.

14

Entgegen der Meinung der Revision begehrt die Klägerin, wenn sie die räumliche Trennung des Reisebüros von dem Paßamt erstrebt, auch nicht die Vornahme eines Verwaltungsakts. Ob die Unterbringung des Paßamts in dem in Frage stehenden Raum auf einem Hoheitsakt beruht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin wendet sich nicht dagegen, daß das Paßamt gerade in jenem Raum untergebracht ist. Sie beanstandet vielmehr, daß das Reisebüro in diesem Raum neben dem Paßamt betrieben wird. Das kommt auch im Klageantrage zum Ausdruck, mit dem die Trennung des Reisebüros von dem Paßamt begehrt wird. Dem von der Revision angezogenen Gesichtspunkt, die Beklagte werde, wenn sie in dem Rechtsstreit unterliegen sollte, aus praktischen, insbesondere finanziellen Gründen genögtigt sein, das Paßamt an einen anderen Ort zu verlegen, kann für die rechtliche Beurteilung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

15

Schließlich kann die Revision auch mit dem Einwände keinen Erfolg haben, daß die Klage insofern einen Eingriff in den hoheitlichen Bereich der Beklagten bedeute; als die beanspruchte räumliche Trennung des Reisebüros von dem Paßamt die Beklagte in der Erfüllung ihrer öffentlichrechtlichen Pflicht behindere, dem Publikum jede nur mögliche Erleichterung zu bieten. Die räumliche Verbindung des Reisebüros mit dem Paßamt ermöglicht zwar die bequeme Beschaffung von Reiseinformationen und Fahrkarten im unmittelbaren Anschluß an die Ausbändigung des Reisepasses. Es kann aber nicht anerkannt werden, daß es zu dem öffentlichrechtlichen Pflichtenkreis der Beklagten gehöre, dem Publikum diese Bequemlichkeit zu verschaffen, die mit dem Betriebe des Paßamtes als solchem nichts zu tun hat. Selbst wenn sich im übrigen die räumliche Trennung des Reisebüros von dem Paßamt entsprechend der Auffassung der Revision mittelbar auch auf die hoheitliche Bestätigung der Beklagten auswirken sollte, bliebe sie als solche eine rein Privatwirtschaftliche Maßnahme, so daß für die Frage, ob die Beklagte sie auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts vorzunehmen verpflichtet ist, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten in jedem Falle gegeben ist.

16

Die Revision ist nach alledem unbegründet und mußte daher mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Wilde Nastelski Weiss BR Dr. Krüger-Nieland und Dr. Nörr sind wegen Krankheit und Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde