Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1955, Az.: I ZR 24/54
Notwendigkeit der Erteilung objektiver und neutraler Auskünfte der Kurverwaltung eines staatlichen Bades; Beantwortung von Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten durch eine Kurverwaltung; Möglichkeit der Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Staates an staatseigenen Hotelbetrieben; Vorliegen eines sachlich rechtfertigen Grundes für eine Namhaftmachung bestimmter Hotelbetriebe; Namhaftmachung bestimmter Unterkunftsstätten - auch staatseigener Hotelbetriebe mit bestimmten Eigenschaften; Ordentlicher Rechtsweg bei wettbewerbsrechtlicher Beurteilung der Handlungen einer stattlichen Kurverwaltung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 24/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11204
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 18.12.1953
- LG Koblenz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 19, 299 - 309
- DB 1956, 136 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1956, 135 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 339-341 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Kurverwaltung eines staatlichen Bades muss dem Umstande Rechnung tragen dass von ihr als einer staatlichen Stelle objektive und neutrale Auskünfte erwartet werden. Bei der Beantwortung von Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten darf sie sich nicht von unsachlichen Erwägungen oder dem wirtschaftlichen Interesse des Staates an staatseigenen Hotelbetrieben leiten lassen. Bestimmte einzelne Unterkunftsstätten darf sie nur dann namhaft machen, wenn durch die Anfrage ein diese Namhaftmachung sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist. Unter dieser Voraussetzung ist sie dazu aber auch dann berechtigt, wenn die Auswahl eine wertende Beurteilung der vorhandenen Unterkunftsstätten erforderte Wird nach Unterkunftsstätten mit bestimmten sachlichen Eigenschaften angefragt, so muss die Auskunft sämtliche Unterkunftsstätten anführen, die über die gewünschten Eigenschaften verfügen. Besitzt nur eine Unterkunftsstätte diese Eigenschaften so darf diese Unterkunftsstätte auch dann namhaft gemacht werden, wenn es sich dabei um einen staatseigenen Hotelbetrieb handelt.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1955,
unter Mitwirkung
des. Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und
der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 18. Dezember 1953 wie folgt abgeänderte:
Dem beklagten Lande wird bei Vermeidung vom Gericht festzusetzender Geldstrafen untersagt durch die staatliche Kurverwaltung auf anfragen einzelne Unterkunftsstätten in Bxxx namhaft zu machen, wenn die .Anfragen eine solche Namhaftmachung sachlich nicht rechtfertigen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision der Kläger ward zurückgewiesene
Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge tragen die Kläger zu 1, 3 und 4 je 2/21, das beklagte Land 3/21. Die Kosten der Revisionsinstanz werden zu je 2/9 den Klägern zu 1, 3 und 4, zu 1/3 dem beklagten Lande auferlegt.
Tatbestand
Das beklagte Land ist Eigentümer des Staatsbades xxx.
Es unterhält dort zwei Hotels, das Golfhotel und das Staatliche Kurhaus, das nach seiner Instandsetzung und Wiedereröffnung im Jahre 1952 zunächst in eigener Regie geführt worden ist und im Jahre 1955 verpachtet wurde. Die Interessen des beklagten Landes als Eigentümer des Bades und der beiden Hotels werden durch die Staatliche Kurverwaltung wahrgenommen, die sich auch die Werbung für den Besuch des Bades angelegen sein lässt und zu diesem Zweck Prospekte und eine Broschüre "Wissenswertes über xxx" versendet. Die Broschüre enthält u.a. ein Verzeichnis, in dem die in xxx vorhandenen Unterkunftsstätten (Hotels, Fremdenheime und Pensionen) unter Angabe der Inhaber, der Lage, der Zahl der Zimmer, der Öffnungszeiten und etwaiger besonderer Einrichtungen aufgezählt sind. Die Aufnahme in das Verzeichnis steht jedem Hotelier gegen Zahlung eines Unkostenbeitrages offen. Das Staatliche Kurhaus ist in dem Verzeichnis für das Jahr 1952 noch nicht aufgeführt worden. In dem Verzeichnis für das Jahr 1955 steht es neben dem Golfhotel an erster Stelle. Das Verzeichnis enthält auch einen Vermerk, wonach die Staatliche Kurverwaltung im Interesse der Wahrung der Unparteilichkeit ein bestimmtes Haus nicht empfehlen könne und bitte, sich unmittelbar mit dem geeignet erscheinenden Haus auf Grund der Angaben des Verzeichnisses in Verbindung zu setzen. Ein ähnlicher Hinweis findet sich in dem Begleitschreiben, mit dem das Verzeichnis versandt wird.
Die Kläger, Inhaber oder Mitinhaber von Hotels und sonstigen Unterkunftsstätten in xxx, haben dem beklagten Lande vorgeworfen, dass die Staatliche Kurverwaltung bei Ihrer Werbung unlauter vorgehe. Sie sind der Auffassung, es sei Aufgabe und Pflicht der Kurverwaltung, zwischen den Gästen und dem Hotel- und Gaststättengewerbe neutral und objektiv zu vermitteln.
Die Kurverwaltung müsse die Gesamtbelange der Kurstadt und insbesondere des Gaststättengewerbes treuhänderisch wahrnehmen, dürfe aber nicht als Mittler von Sonderinteressen einzelner Unterkunftsstätten, auch nicht der staatseigenen Hotelbetriebe, auftreten. Mit der Herausgabe des Unterkunftsverzeichnisses gebe sie sich den Anschein streng neutraler Haltung. Hinter dem Rücken der Inserenten durchbreche sie aber die dadurch gekennzeichnete allgemeine Werbelinie, indem sie in zahlreichen Fällen auf Anfragen von Kurinteressenten namentlich das Staatliche Kurhaus, aber auch einzelne andere Unterkunftsstätten besonders empfehle. Damit habe sie einseitig in den Wettbewerb eingegriffen und das ihr vom Gaststättengewerbe entgegengebrachte Vertrauen missbrauchte ihr Verhalten, das sie trotz Abmahnung fortsetze, stehe in Widerspruch zu den Gepflogenheiten anderer Kurverwaltungen, die sich auf eine objektive und neutrale Beantwortung von Anfragen beschränkten, und verstoße gegen die Bestimmung des § 1 UnlWG. Die Kläger haben beantragt,
dem beklagten Lande als Inhaber der Staatlichen Kurverwaltung des Staatsbades xxx unter Androhung der zulässigen Geldstrafen zu untersagen, bei mündlichen oder schriftlichen Anfragen das oder die staatlichen Hotels oder ein anderes bestimmtes Hotel in xxx vorzuschlagen oder zu benennen. Empfehlungen in irgendwelcher Form für das oder die staatlichen Kurhotels oder ein anderes bestimmtes Hotel, eine Gaststätte oder eine Pension in direkter oder indirekter Form zu geben.
Das beklagte Land hat um Abweisung der Klage gebotene Es ist der Auffassung, die Kläger hätten die Stellung der Kurverwaltung verkannt. Die eigentliche Aufgabe der Kurverwaltung bestehe darin, die wirtschaftlichen Interessen des staatlichen Badebetriebes wahrzunehmen. Wenn sie dabei zugleich bestrebt sei, die allgemeinen Interessen der Bewohner und der Gewerbetreibenden der Stadt zu fördern, so sei sie doch keineswegs die treuhänderische Interessenwahrerin des Hotel- und Gaststättengewerbes. Allgemein gehaltene Anfragen habe sie in der Regel durch einen bloßen Hinweis auf das Unterkunftsverzeichnis beantwortet. Gelegentliche namentlich dann, wenn besondere Wünsche geäußert oder bestimmte Auskünfte erbeten würden, sei aber, schon um den Kurinteressenten nicht zu verärgern, eine individuelle Beantwortung erforderlich. Die Kurverwaltung sei berechtigt in solchen Fällen bestimmte Unterkunftsstätten, auch die staatlichen Hotels, als geeignet zu benennen, vorzuschlagen oder zu empfehlen. Das entspreche entgegen der Meinung der Kläger auch den Gepflogenheiten aller übrigen Kurverwaltungen, Verkehrsämter und Verkehrsvereine. Die Kurverwaltung habe sich bemüht, objektiv und neutral vorzugehen. Wenn sie im Jahre 1952 das Staatliche Kurhaus besonders hervorgehoben habe, so sei das auf die besonderen Verhältnisse jener Zeit, vor allem auch auf die Unerfahrenheit des damaligen Kurdirektors, und darauf zurückzuführen, dass das Staatliche Kurhaus damals in dem Unterkunftsverzeichnis noch nicht aufgeführt gewesen sei. In Zukunft wolle sie die staatlichen Hotels nicht mehr besonders empfehlen.
Die Kläger sind dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat dem beklagten Lande untersagt,
bei Anfragen eines an einem Kuraufenthalt Interessierten durch die Staatliche Kurverwaltung die staatlichen oder anderen Hotels/ Gaststätten oder Pensionen in xxx vorzuschlagen oder unmittelbar oder mittelbar zu empfehlen.
Soweit auch die Benennung bestimmter Unterkunftsstätten untersagt werden sollte, hat es die Klage abgewiesen.
Nach Erlass des Berufungsurteils haben die Kläger zu 2, 5, 6 und 7 die Klage im Einverständnis mit dem beklagten lande zurückgezogen.
Die Kläger zu 1, 3 und 4 sowie das beklagte Land haben Revision eingelegte Die Kläger zu 1, 3 und 4 (i.f.: die Kläger) bitten, der Klage unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes auch insoweit stattzugeben, als sie abgewiesen worden ist. Das beklagte Land beantragt, die Klage unter Zurückweisung der Revision der Kläger in vollem Umfang abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat sich in dem angefochtenen Urteil mit der Frage nach der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht ausdrücklich auseinandergesetzt. Es ist ohne weiteres davon ausgegangen, dass der ordentliche Rechtsweg für die Klage gegeben sei. Die Revision des beklagten Landes hat insoweit um Nachprüfung gebeten. Gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bestehen indessen keine Bedenken. Die Klagebehauptungen gehen dahin, die Staatliche Kurverwaltung des Staatsbades xxx (i.f.: Kurverwaltung) habe sich in Wahrnehmung, ihr anvertrauter wirtschaftlicher Interessen des beklagten Landes des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht. Die Handlungen die der Kurverwaltung in diesem Zusammenhang als unlauter vorgeworfen werden, sind nicht in Ausübung eines staatlichen Hoheitsrechts vorgenommen worden. Sie entspringen auch nicht dem öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen dem beklagten Lande und den Klägern als Angehörigen dieses Landes, sondern liegen auf privatwirtschaftlichem Gebiet. Der von den Klägern aus diesen Handlungen hergeleitete Unterlassungsanspruch gründet sich auf die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstige Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die unerlaubte Handlung. Der Anspruch ist somit bürgerlichrechtlicher Natur und kann daher im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden (RGZ 116, 28; RG GRUR 1932, 882 [837]).
II.
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht der Auffassung, es sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Kurverwaltung auf an sie gerichtete Anfragen hin allgemeine Werbeschriften, insbesondere das Unterkunftsverzeichnis, übersende und auf etwaige besondere Fragen eine sachliche Antwort erteile. Dagegen hält es einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 UnlWG für gegeben, soweit die Kurverwaltung die Anfragen zum Anlass nehme, die beiden staatseigenen Hotelbetriebe oder auch bestimmte private Unterkunftsstätten empfehlend hervorzuheben.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das eigentliche Aufgabengebiet der Kurverwaltung als des örtlichen Organs, das mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes in Ansehung des Staatsbades xxx betraut sei, in der Beschaffung, Unterhaltung und Fortentwicklung der für den Badebetrieb erforderlichen Einrichtungen sowie in der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen des Bades bestehe. Es lehnt ausdrücklich die Auffassung der Kläger als unzutreffend ab, dass die Kurverwaltung darüber hinaus die Interessen des Beherbergungsgewerbes in xxx treuhänderisch wahrzunehmen habe, und verneint auch, dass sie den Angehörigen dieses Gewerbes gegenüber auf vertraglicher Grundlage verpflichtet sei, sich bei der Beantwortung von Anfragen jeder Werbung, sei es für die staatseigenen Hotelbetriebe oder für private Unterkunftsstätten, zu enthaltene Jedoch ist es der Meinung, die Kurverwaltung erscheine nach außen hin als neutraler Sachwalter, von dem eine unparteiische, und sachliche Beantwortung aller den Kurgast interessierenden Prägen erwartet werde. Die Kurverwaltung eines Bades werde gemeinhin als eine staatliche oder städtische Einrichtung mit behördenmäßigem Charakter angesehen, deren Äußerungen entsprechendes Gewicht beigelegt werden könne. Darauf beruhe es, dass die Kurverwaltungen, obwohl sie keineswegs als Auskunfteien ins Leben gerufen werden seien, sich dennoch zu Auskunftszentralen entwickelt hätten, bei denen Auskünfte über alles für den Kurinteressenten Wissenswerte eingeholt würden. Hieraus ergebe sich, dass die Kurverwaltung des Staatsbades xxx sich bei der Beantwortung von Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten jeder eigentlichen Werbetätigkeit enthalten müsse. Zwar könne ihr nicht das Recht abgesprochen werden, außerhalb der Beantwortung solcher Anfragen für die staatseigenen Hotelbetriebe zu werben, und ebenso wenig sei es ihr zu verwehren, sachliche Auskunft zu erteilen, wenn etwa nach Unterkunftsstätten mit besonderen Eigenschaften (z.B. Lage in der Nähe der Kureinrichtungen, Zimmer nach der Sonnenseite, Heilbäder) angefragt oder in der Hochsaison Auskunft darüber erbeten werde, in welchem Hause noch Unterkunftsmöglichkeit bestehe. In solchen Fällen dürfe die Kurverwaltung die in Betracht kommenden Unterkunftsstätten benennen, sofern sie sich dabei eines Werturteils über deren Leistungen enthalte. Gehe die Kurverwaltung aber dazu über in Beantwortung der Anfragen bestimmte Unterkunftsstätten, insbesondere die staatseigenen Hotelbetriebe, empfehlend, d.h. "wertmäßig urteilend, gewissermaßen begutachtend", hervorzuheben, so liege darin ein Missbrauch der Stellung, die sie in den Augen der Kurinteressenten einnehme. Der Interessent erwarte eine unparteiische und nicht von Geschäftsinteressen beeinflusste Auskunft; in dieser Erwartung werde er bei derartigen Empfehlungen enttäuschte Auf die Frage, ob die Empfehlung sachlich gerechtfertigt sei, komme es nicht an. Sie stelle sich in jedem Falle als eine unsachliche Beeinflussung des Interessenten dar. Eine unzulässige Leistungsbewertung liege im übrigen auch dann vor, wenn die Kurverwaltung die Anfragen nicht selbst beantworte, sondern sie unmittelbar bestimmten Unterkunftsstätten zur Beantwortung übergebe und dadurch deren Angebot besonderes Gewicht verleihe. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in einer Anzahl der vonden Klägern angeführten Fälle ein unlauteres Verhalten der Kurverwaltung angenommen und demzufolge der Klage stattgegeben, soweit mit ihr das Verbot des Vorschlags oder der Empfehlung bestimmter Unterkunftsstätten begehrt worden ist. Dagegen hat es die Klage abgewiesen, soweit auch die Benennung von Unterkunftsstätten untersagt werden sollte.
III.
Die Revision der Kläger rügt, das Berufungsgericht sei von rechtsirrigen Vorstellungen über die Bedeutung des Wortes "benennen" ausgegangen und habe auch die Wirkung einer "Benennung " nicht gewürdigt. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt habe die Kurverwaltung häufig einseitig die staatlichen oder einzelne andere ihr genehme Hotels benannt, ohne dass sieh diese Benennung unter den Begriff direkter oder indirekter Empfehlung bringen lasse. Schon eine solche Benennung einzelner Unterkunftsstätten sei aber unlauter, und zwar auch dann, wenn damit kein Werturteil verbunden gewesen sei.
Die Revision des beklagten Landes meint, das Berufungsgericht habe im Tenor des angefochtenen Urteils auch solche Handlungen untersagt, die es nach den Entscheidungsgründen als erlaubt ansehe; denn auch die bloße Benennung einer Unterkunftsstätte im Rahmen einer sachlichen und objektiven Auskunft bedeute praktisch zugleich einen Vorschlag oder eine mittelbare Empfehlung. Darüber hinaus beanstandet sie, dass das Berufungsgericht überhaupt die Empfehlung einzelner Unterkunftsstätten als unlauter angesehen hat. Da die Kurverwaltung die Interessen des beklagten Landes in Ansehung des Staatsbades xxx wahrzunehmen habe, könne es ihr nicht verwehrt worden, empfehlend auf die staatseigenen Hotelbetriebe hinzuweisen, sofern sich die Empfehlung im Rahmen der §§ 1, 3 UnlWG halte. Ebenso wenig sei es zu beanstanden, wenn die Kurverweitung nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche Auskunft über die Unterkunftsmöglichkeiten erteile und im Rahmen einer solchen Auskunft bestimmte, jenen Wünschen entsprechende Unterkunftsstätten vorschlage oder empfehle.
IV.
Die Revision der Kläger ist nicht begründet. Die Revision des beklagten Landes musste dagegen zu einem Teil Erfolg haben.
1)
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den Aufgabenbereich der Kurverwaltung abgegrenzt hat, unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind auch von den Revisionen der Parteien nicht angegriffen worden. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Kurverwaltung entgegen der Auffassung der Kläger nicht als Interessenvertreterin des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes in xxx angesehen hat. Allerdings bedingt die Wahrnehmung der unmittelbaren wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes in Ansehung des Staatsbades xxx auch die Wahrnehmung der Gesamtinteressen des Bades, und die Tätigkeit, die die Kurverwaltung nach dieser Richtung hin vor allem durch ihre Werbung für den Besuch des Bades entfaltet, kommt mittelbar dem Beherbergungs- und Gaststättengewerbe zugute. Daraus kann aber, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht hergeleitet werden, dass die Kurverwaltung die Interessen dieses Gewerbes treuhänderisch wahrzunehmen habe und deshalb hinsichtlich ihrer Werbetätigkeit über die in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogenen Schranken hinaus einer Sonderbeschränkung unterliege. Die Auffassung ferner, die Kurverwaltung habe sich zu einer solchen Beschränkung ihrer Werbetätigkeit den Klägern gegenüber auch nicht vertraglich verpflichtet, beruht auf tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und lässt ebenfalls keinen Rechtsverstoß erkennen. Insbesondere kann in diesem Zusammenhang der Annahme des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, dass sich aus der Herausgabe der Werbebroschüre "Wissenswertes über xxx" und des Unterkunftsverzeichnisses eine vertragliche Verpflichtung, die Werbung auf die Versendung dieser und ähnlicher Werbemittel zu beschränken, nicht herleiten lasse.
2)
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung mit Recht unter dem Gesichtspunkt des § 1 UnlWG gewürdigt, wonach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen.
Mit dem Erfordernis des Handelns im geschäftlichen Verkehr wird in dieser Bestimmung verlangt, dass irgendeine der Förderung eines Geschäftszwecks dienende Tätigkeit im Gegensatz zu einer rein privaten oder amtlichen Betätigung vorliege (EGH GRUR 1953, 293; RGZ 108, 272 [274]; RG ST 66, 380). Diesem Erfordernis ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, bei den mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung schon deshalb genügt, weil die Kurverwaltung mit der Beantwortung der Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten in Verfolgung der wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes an dem Staatsbad xxx gehandelt hat.
Der Begriff des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 1 UnlWG verlangt in objektiver Hinsicht ein Tun, das äußerlich geeignet ist, Wettbewerbszwecken in der Weise zu dienen, dass dadurch der Absatz einer Person zuungunsten desjenigen einer anderen gefördert wird. Dabei genügt die Förderung fremden Wettbewerbs; es ist also nicht erforderlich, dass der Handelnde selbst Mitbewerber ist (BGH GRUR 1953, 293; NJW 1954, 174 [BGH 10.07.1953 - V ZR 22/52]). Neben der objektiven Eignung einer Handlung für die Zwecke des Wettbewerbs ist aber, wie der erkennende Senat im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen hat, in subjektiver Beziehung eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht des Handelnden erforderlich, die, wenn sie auch nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung zu sein braucht, doch nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3, 270 [277]; BGH GRUR 1953, 293).
Im vorliegenden Falle ist es zweifelhaft, ob hiernach alle mit der Klage beanstandeten Handlungen der Kurverwaltung als "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfolgt angesehen werden können. Die Handlungen sind zwar, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ausnahmslos objektiv geeignet, sei es den eigenen Wettbewerb des beklagten Landes in Ansehung der staatseigenen Hotelbetriebe oder, soweit sie in der Namhaftmachung privater Unterkunftsstätten bestehen, fremden Wettbewerb zu fördern. Es macht dabei, wie der Revision der Kläger zuzugeben ist, auch keinen Unterschied, ob sich die Kurverwaltung auf die Benennung bestimmter Unterkunftsstätten beschränkt oder ob sie sich der Form eines Vorschlags oder einer Empfehlung bedient. Denn schon die bloße Benennung verschafft der betreffenden Unterkunftsstätte praktisch einen Vorsprung vor den übrigen Wettbewerbern und fördert daher ihren Wettbewerb. In den Fällen aber, in denen die Namhaftmachung von Unterkunftsstätten mit bestimmten, ohne wertende Beurteilung festzustellenden sachlichen Eigenschaften erbeten wird und die Kurverwaltung sich darauf beschränkt, die Unterkunftsstätten mitzuteilen, die über die gewünschten Eigenschaften verfügen, wird zumeist die Absicht den Wettbewerb der staatseigenen Hotelbetriebe oder fremden Wettbewerb zu fordern, fehlen, oder doch derart zurücktreten, dass sie für die rechtliche Würdigung der Handlung nicht die in Betracht kommt. Es handelt sich hier um die Fälle, die auch das Berufungsgericht nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht beanstanden will. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Verhalten der Kurverwaltung sei in diesen Fällen nicht unlauter und verstoße aus diesem Grunde nicht gegen § 1 UnlWG. In Wahrheit wird hier in aller Regel kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegen, so dass die Anwendung dieser Bestimmung von vornherein ausscheidet. Indessen kann die Frage auf sich beruhen, da die in Rede stehenden Handlungen der Kurverwaltung, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, keinesfalls als unlauter im Sinne des § 1 UnlWG bezeichnet werden können.
3)
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Handlungen der Kurverwaltung von der Stellung ausgeht, die die Kurverwaltung nach außen hin in den Augen der Kurinteressenten einnimmt. Wird die Kurverwaltung, wie das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts ohne Rechtsverstoß feststellt, von den Kurinteressenten, die sich mit Anfragen an sie wenden, als eine objektiv urteilende neutrale Steile behördlichen Charakters angesehen, die bei der Erteilung von Auskünften unparteiisch und ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten verfährt, so ist sie in der Tat genötigt, dem bei ihren Handlungen Rechnung zu tragen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf der Unlauterkeit aussetzen will. Sie muss bestrebt sein, die ihr zugedachte Objektivität und Neutralität zu wahren, und darf sich nicht von unsachlichen Gesichtspunkten leiten lassen. Anderenfalls würde sie sich eines wettbewerbswidrigen Missbrauchs ihrer Vertrauensstellung schuldig machen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts lässt sich hieraus indessen eine so weitgehende Beschränkung ihrer wettbewerblichen Betätigungsfreiheit, wie sie das angefochtene Urteil ausspricht, nicht herleiten.
a)
Dass die Kurverwaltung nicht gehindert ist, auf eine Anfrage nach Unterkunftsstätten mit bestimmten Eigenschaften diejenigen Häuser zu bezeichnen, die über die gewünschten Eigenschaften verfügen, räumt das Berufungsgericht, wie bemerkt, zum mindesten für die Fälle ein, in denen sich die erbetene Auskunft ohne wertende Beurteilung der in Betracht kommenden Häuser erteilen lässt. Auch die Revision der Kläger scheint das grundsätzlich nicht in Abrede steilen zu wollen. Sie hält es jedoch für unzulässige, wenn in solchen Fällen nicht alle Häuser, die die gewünschten Eigenschaften aufweisen, namhaft gemacht werden, oder wenn nur ein einzelnes Haus genannt wird. Der Revision der Kläger ist zuzugeben, dass eine unvollständige Auskunft in Bällen dieser Art sich als eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt, wenn damit eine - sachlich nicht gerechtfertigte - Bevorzugung der in der Auskunft genannten Unterkunftsstätten gegenüber den nichtgenannten beabsichtigt wird. Es liegt alsdann ein Missbrauch der Vertrauensstellung vor, die die Kurverwaltung nach den Beststellungen des Berufungsgerichts einnimmt. Dieser Missbrauch der Vertrauensstellung bedeutet aber einen Verstoß gegen § 1 UnlWS und gegebenenfalls auch gegen § 826 BGB (vgl RG DJZ 1936 S 1311).Indessen kann damit ein allgemeines Verbot der Benennung bestimmter Unterkunftsstätten, wie es mit der Klage erstrebt wird, nicht gerechtfertigt werden. Verstöße der in Rede stehenden Art könnten lediglich Anlass zu einem auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsgebot geben. Hierauf wird noch zurückzukommen sein. Soweit die Revision der Kläger meint, keinesfalls dürfe sich die Auskunft auf die Benennung eines einzigen Hauses beschränken, kann ihr nicht gefolgt werden. Verfügt nur eine Unterkunftsstätte über die gewünschten Eigenschaften, so erfordert es, wie die Revisionsbeantwortung des beklagten Landes mit Recht bemerkt, die aus der Vertrauensstellung der Kurverwaltung folgende Verpflichtung zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskünfte, dieses Haus zu benennen, und zwar auch ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um eines der staatseigenen Hotels oder um eine private Unterkunftsstätte handelt. Soweit der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. auf dessen Äußerung sich die Revision der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, eine hiervon abweichende Auffassung vertreten sollte, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen.
b)
Ist hiernach dem Berufungsgericht beizutreten, wenn es annimmt, es könne der Kurverwaltung nicht verwehrt werden, Anfragen nach Unterkunftsstätten mit bestimmten sachlichen Eigenschaften wahrheitsgemäß zu bescheiden, so begegnet seine Auffassung, dass jede darüber hinausgehende, auf wertender Beurteilung beruhende Empfehlung bestimmter Häuser unstatthaft sei, in dieser Allgemeinheit rechtlichen Bedenken.
Was zunächst die Frage anlangt, ob in dem angeführten Sinne die Empfehlung einer privaten Unterkunftsstätte zulässig ist oder nicht, so ist zu beachten, dass die Kurverwaltung auch nach der Meinung des Berufungsgerichts die Aufgabe hat, auf an sie gerichtete Aufragen eine zweckentsprechende Auskunft zu erteilen. In der großen Mehrzahl der Fälle wird dazu die Übersendung des Unterkunftsverzeichnisses oder der Hinweis auf eine bestimmte Gruppe von Unterkunftsstätten genügen. Es ist aber durchaus denkbar, dass im Einzelfalle der Inhalt der Anfrage es geboten erscheinen lässt, dem Anfragenden bestimmte Vorschläge zu machen. Kommt hier die Kurverwaltung zu dem Ergebnis, dass ein bestimmtes Haus den Wünschen des Anfragenden in besonderem Maße gerecht werden könnte, so ist nicht einzusehen, inwiefern es unlauter sein sollte, wenn sie ihm dieses Haus vorschlägt oder empfiehlt. Die Kurverwaltung kommt damit, wie die Revision des beklagten Landes mit Recht bemerkt nur ihrer Verpflichtung zum "Dienst am Kunden" nach. Die Auffassung des Berufungsgericht, eine solche Empfehlung bedeute eine unsachliche Beeinflussung und eine Täuschung des Kurinteressenten, trifft nicht zu. Eine unsachliche Beeinflussung und ebenso eine Täuschung würde nur dann vorliegen, wenn die Empfehlung aus unsachlichen Gesichtspunkten heraus erfolgt wäre. Ist sie aber das Ergebnis einer objektiven, wenn auch "wertenden" Beurteilung, so kann davon keine Rede seine In einem solchen Fall liegt auch keine missbräuchliche Ausnutzung der Vertrauensstellung der Kurverwaltung vor. Die Kurverwaltung greift hier allerdings mit dem Gewicht des Ansehens, das sie nach außen hin genießt, in fremden Wettbewerb ein. Dieser Eingriff ist aber im Hinblick auf die Aufgaben9 die die Kurverwaltung zu erfüllen hat, sachlich gerechtfertigt und kann, sofern er nicht auf unsachlichen Erwägungen beruht, nicht als unlauter bezeichnet werden. Für ein allgemeines Verbot, wie es das angefochtene Urteil ausspricht, ist daher kein Raum.
Auch der Auffassung des Berufungsgerichts, dass jede auf wertender Beurteilung beruhende Empfehlung der staatseigenen Hotelbetriebe durch die Kurverwaltung unzulässig sei, kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat zutreffend bemerkt, dass in der Frage nach der Zulässigkeit derartiger Empfehlungen das eigentliche Problem des gegenwärtigen Rechtsstreits liege, wie denn auch die Kläger sich nach ihrem Sachvortrag ersichtlich in erster Linie durch die Werbetätigkeit betroffen fühlen, die die Kurverwaltung gelegentlich der Beantwortung von Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten für die staatseigenen Hotelbetriebe entfaltet hat. Die Kurverwaltung genießt, "wie dargelegte nach außen hin das Ansehen einer objektiv urteilenden, von geschäftlichen Interessen nicht beeinflussten Verwaltungsstelle. Sie nimmt aber auch die Interessen des beklagten Landes in Ansehung der staatseigenen Hofbetriebe wahr, und wenn sie diese Hotelbetriebe auf Anfragen hin empfiehlt, dient sie zugleich den von Ihr vertretenen wirtschaftlichen Interessen des beklagten Landes. Das rechtfertigt es indessen nicht, jede Empfehlung der staatseigenen Hotelbetriebe als unlautere Wettbewerbsmaßnahme zu bezeichnen. Ergibt der Inhalt einer Anfrage zweifelsfrei, dass nur die staatseigenen Hotelbetriebe, insbesondere das Staatliche Kurhaus, den Ansprüchen und Wünschen des Anfragenden entsprochen, so erfordert es auch, hier die Verpflichtung zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen und zweckentsprechenden Auskunft, die staatseigenen Hotelbetriebe als geeignet in Vorschlag zu bringen oder zu empfehlen, und zwar auch dann, wenn die Empfehlung sich als das Ergebnis einer wertenden Beurteilung darstellte. In einem solchen Falle kann die Empfehlung der staatseigenen Hotelbetriebe aus denselben Erwägungen heraus nicht als unlauter beanstandet werden, aus denen nach dem Gesagten unter entsprechenden Umständen die Empfehlung einer bestimmten privaten Unterkunftsstätte nicht zu beanstanden ist. Eine andere Beurteilung ist hingegen für die Fälle geboten, in denen die Kurverwaltung in Beantwortung von Anfragen die staatseigenen Hotelbetriebe, vorwiegend aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten Landes empfiehlt, ohne dass der Inhalt der Anfrage bei objektiver Würdigung der jeweils gegebenen Umstände diese Empfehlung sachlich rechtfertigt. Eine solche Empfehlung stellt sich als eine unlautere Wettbewerbsmaßnahme dar. Das die Unlauterkeit begründende Moment liegt dabei zunächst darin, dass der Anfragende eine Auskunft erhalte die er im Hinblick auf die Stelle, von der sie herrührt, als das Ergebnis einer unparteiischen Wertung ansieht, während sie in Wahrheit von geschäftlichen Interessen diktiert ist. Darüber hinaus liegt aber auch ein Missbrauch der Stellung der Kurverwaltung vor, die hier durch den Einsatz ihres Ansehens und in Ausnutzung des Umstandes, dass sie infolge der von ihr ausgeübten Funktionen als erste mit den Interessenten in Berührung kommt, dem beklagten Lande in seiner Eigenschaft als Eigentümer der beiden staatlichen Hotels einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor seinen Mitbewerbern verschafft. Nicht zu verkennen ist, dass die Entscheidung, ob die Empfehlung der staatlichen Hotelbetriebe hiernach im Einzelfalle statthaft oder unzulässig ist, zweifelhaft sein kann. Die Kurverwaltung wird daher genötigt sein, in der Empfehlung der staatlichen Hotelbetriebe bei Anfragen Zurückhaltung zu üben und jedenfalls das Ehr und Wider sorgsam abzuwägen, bevor sie sich zu einer derartigen Empfehlung entschließt. Für ein allgemeines Verbot jeder Empfehlung der staatseigenen Hotelbetriebe bei Anfragen nach Unterkunftsmöglichkeiten, wie die Kläger es erstreben, ist jedoch keine Rechtsgrundlage gegeben. Ein solches Verbot würde auch den Gesamtinteressen des Bades xxx zuwiderlaufen und überdies eine sachlich nicht zu rechtfertigende Wettbewerb liehe Benachteiligung des beklagten Landes bedeuten.
V.
Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben, soweit es dem beklagten Lande allgemein verbietet, durch die Kurverwaltung in xxx bei Anfragen die staatseigenen Hotelbetriebe oder private Unterkunftsstätten vorzuschlagen oder unmittelbar oder mittelbar zu empfehlen. Auf die von den Revisionen beider Parteien vorgebrachten Bedenken gegen die Fassung des Urteilsausspruchs brauchte daher nicht mehr eingegangen zu worden. Zu prüfen blieb hingegen, ob der festgestellte Sachverhalt es rechtfertigte der Klage teilweise durch ein eingeschränktes, auf konkrete Verletzungshandlungen abgestelltes Unterlassungsgebot stattzugeben. Dazu muss auf die Einzelfälle eingegangen werden, die die Kläger der Kurverwaltung zum Vorwurf machen.
Von der unter Ziff. IV entwickelten Auffassung des erkennenden Senats aus ist ein im Sinne des § 1 UnlWG unlauteres Verhalten der Kurverwaltung zum mindesten für die Fälle xxx, xxx und xxx anzunehmen. Im Falle xxx wurde nach dem Inhalt der Anfrage Wert auf Unterkunft in einem erstklassigen Hotel gelegt und um Auskunft über ein solches Hotel geboten. Das berechtigte die Kurverwaltung nicht, nur und zudem in der Weise auf das Staatliche Kurhaus zurückzugreifen, dass dem Kurhaus die Anfrage zur unmittelbaren Beantwortung übergeben wurde. Ebenso wenig gab die Anfrage xxx begründeten Anlass, allein das Staatliche Kurhaus, noch dazu mit dem Bemerken namhaft zu machen, dass die gewünschte erstklassige Unterkunft "nur" in diesem Hause gefunden werden könne. Im Falle xxx schließlich war die besondere Empfehlung allein des Staatlichen Kurhauses schon deshalb nicht angezeigt, weil auf eine Unterkunft mit Garage Wert gelegt wurde, das Staatliche Kurhaus aber, wie unstreitig ist, keine Garagen besitzt. In allen diesen Fallen hat die Kurverwaltung nur das Staatliche Kurhaus, also nur eine einzelne Unterkunftsstätte namhaft gemacht, obwohl der Inhalt der Anfragen dazu sachlich keinen hinreichenden Anlass geben konnte. Das ist aber nach den Ausführungen unter Ziff. IV als unlauter im Sinne des § 1 UnlWG zu bezeichnen.
Damit ist die Grundlage für ein auf Handlungen dieser Art abgestelltes Unterlassungsgebot gegeben. Die Revision des beklagten Landes meint allerdings, dass die Wiederholung von Missgriffen, wie sie - zugegebenermaßen - verschiedentlich vorgekommen seien, nicht zu befürchten sei. Die Wiederholungsgefahr ist hier indessen aus Rechtsgründen nicht auszuschließen, da keine eindeutige und bindende Erklärung des beklagten Landes vorliegt. Handlungen, wie sie in den genannten Fällen zu beanstanden sind zu unterlassen. Das beklagte Land hat zwar im ersten Rechtszuge erklären lassen, dass es ihm fernliege, einzelne Hotels und Pensionen zu begünstigen. Es hat ferner im zweiten Rechtszuge bemerkt, die Kurverwaltung wolle in Zukunft auf Anfragen von Kurinteressenten die staatlichen Hotels nicht besonders empfehlen. Diese Erklärungen, die zudem der der erforderlichen Klarheit ermangeln und angesichts des sonstigen Sachvortrags des beklagten Landes keineswegs eindeutig erkennen lassen, ob sie ohne Einschränkung Fälle der in Rede sicher den Art einbegreifen sollten, sind jedoch nicht in der Form einer bindenden Verpflichtungserklärung abgegeben worden und daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr rechtlich auszuschließen (BGHZ 1, 241 [248]; BGH v. 8. April 1952 - LM Nr. 7 zu § 1 UnlWG). Bei der Fassung des Unterlassungsgebots hat der Senat davon abgesehen, die Ausdrücke "benennen", "vorschlagen" und "empfehlen" zu verwenden und statt dessen den Ausdruck "namhaft machen" gewählt, da, wie ausgeführt, bei der gegebenen Sachlage weniger die Form als die Tatsache des Hinweises auf bestimmte einzelne Unterkunftsstätten wettbewerbsrechtlich von Bedeutung ist.
Für ein weitergehendes Unterlassungsgebot ist nach dem festgestellten Sachverhalt kein Raum. Die Kläger haben zwar der Kurverwaltung noch in weiteren Fällen ein unlauteres Verhalten zum Vorwurf gemacht. Der Vorwurf geht aber auch in diesen Fällen (Dr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx) im Grunde lediglich dahin, dass die Kurverwaltung auf Anfragen nur das Staatliche Kurhaus oder nur eine bestimmte andere Unterkunftsstätte genannt habe, obwohl hierfür nach den Anfragen kein sachlicher Grund gegeben gewesen sei. Auf diese zum Teil bestrittenen Fälle und auf die Frage, ob auch hier der Vorwurf unlauteren Verhaltens begründet ist, brauchte daher nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte dem Unterlassungsgebot kein anderer und insbesondere kein weitergehender Inhalt gegeben werden, als er ihm schon nach den Fällen xxx, xxx und xxx zu geben ist. Aus den gleichen Erwägungen heraus kann es auch auf die allgemeine Behauptung der Kläger nicht mehr ankommen, dass die Kurverwaltung in den Jahren 1952 und 1953 fortgesetzt das staatliche Kurhaus und einzelne ihr besonders genehme Privatbetriebe einseitig empfohlen habe. Die Frage, ob der hierfür im Schriftsatz vom 13. Januar 1953 erbotene Beweis auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausläuft, bedurfte deshalb keiner Erörterung. Eine gewisse Sonderstellung nimmt allerdings der Fall xxx ein. In diesem Falle ist das Verhalten der Kurverwaltung aber entgegen der Meinung der Kläger - und auch des Berufungsgerichts - nicht zu beanstanden. Nach Ausweis des von dem beklagten Lande mitgeteilten Schriftwechsels hatte sich xxx wegen Unterkunft an die Pension xxx in xxx gewandt, die jedoch für den gewünschten Zeitraum kein Zimmer mehr zur Verfügung stellen konnte und deshalb die Anfrage an die Kurverwaltung weitergegeben hat. Daraufhin hat die Kurverwaltung die Anfrage unter Übersendung des Unterkunftsverzeichnisses mit dem Bemerken beantwortet, dass sie sich gestatte, in dem Verzeichnis einige gleichwertige Pensionen besonders zu kennzeichnen. Das ist indessen nicht zu beanstanden, da der Kurverwaltung, wie dargelegt, eine wertende Beurteilung bei ihren Hinweisen keineswegs verwehrt ist.
Hiernach war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Auf die Revision des beklagten Landes war das angefochtene Urteil, wie geschehen abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97, 100 Abs. 1 ZPO. Der auf die Beklagten zu 2, 5 - 7 entfallende Teil der Kosten der beiden ersten Rechtszüge (§§ 271 Abs. 3, 100 ZPO) war dabei außer Betracht zu lassen.
Nasielski
Birnbach
Nörr
Krüger-Nieland