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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1966, Az.: KZR 7/65
„Schweißbolzen“

Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag; Anforderungen an einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Zwangsversteigerung; Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt; Rechtsfolgen der Verletzung der Mitteilungspflicht durch einen Rechtsanwalt; Rechtsnatur einer anwaltlichen Vertretung; Beratungspflichten und Belehrungspflichten eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1966
Aktenzeichen
KZR 7/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12051
Entscheidungsname
Schweißbolzen
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 46, 365 - 380
  • GRUR 1967, 378 "Schweißbolzen"
  • MDR 1967, 382-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1178-1181 (Volltext mit amtl. LS) "Schweißbolzen"

Amtlicher Leitsatz

Die Anerkennung eines Schiedsspruchs, der auf irriger Nichtanwendung des § 20 GWB beruht, würde gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und ist deshalb zu versagen.

Die spätere Vernichtung des Patents steht der Anwendung des § 20 GWB auf einen vor der Nichtigerklärung des Patents abgeschlossenen Vertrag über die Benutzung der durch das Patent geschützten Erfindung und auf die vor der Nichtigerklärung liegenden Handlungen oder Zuwiderhandlungen der Vertragsparteien bei Durchführung des Vertrags nicht entgegen.

Das in einem Werklieferungsvertrag über patent geschützte Gegenstände enthaltene Verbot für den Unternehmer, andere als die patentgeschützten Gegenstände herzustellen und zu vertreiben, ist in der Regel nach § 20 GWB unwirksam.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das vorbezeichnete Urteil teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 11. Mai 1964 anderweit geändert:

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts - gebildet aus Bundesrichter i.R. Dr. Werner Bi. in Ka. als Obmann und den Rechtsanwälten Dr. Herbert A. in Düsseldorf und Dr. Carl Sc. in M. als Beisitzern - vom 13. Februar 1963, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Landgerichts München I am 27. März 1963 unter Schiedsspruch-Reg. Nr. 3/1963, wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Schiedsspruch selbst wird zu Ziff. 1 (Bucheinsicht), Ziff. 2 (Schadenersatzpflicht) und Ziff. 5 Satz 2 (Kostenverteilung) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten werden der Antragstellerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin besaß mit Zustimmung der Inhaberin der Patente, der Generallizenznehmerin und der ausschließlichen Lizenznehmer in für Deutschland seit etwa 1950 die Unterlizenz für das sogenannte Cyc-Arc-Lichtbogenschweißverfahren sowie für die Herstellung und den Vertrieb von Cyc-Arc-Schweißgeräten und Cyc-Arc-Schweißbolzen in Deutschland. Zu den der Antragstellerin überlassenen Schutzrechten gehörte insbesondere das seit dem 1. Januar 1949 laufende deutsche Patent 810 416. Dieses Patent ist später, während der gegenwärtige Rechtsstreit bereits im Berufungsrechtszug anhängig war, durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. November 1964 für nichtig erklärt worden. Die Patentansprüche 1 und 2 betrafen das Verfahren; die hier allein interessierenden, die Bolzen selbst betreffenden Patentansprüche 3 bis 5 lauteten:

"3.
Stiftschrauben, Röhren u. dgl. aus Metallen oder Metallegierungen zum Anschweißen an Platten, Grundkörpern o. dgl. aus Metallen oder Metallegierungen mittels elektrischer Lichtbogenschweißung nach dem Verfahren nach Anspruch 1 und insbesondere Stiftschrauben aus Stahl oder Stahllegierungen, dadurch gekennzeichnet, daß das zu schweißende Ende oder die Schweißoberfläche derselben durch Metallisierung mittels eines Metalls oder einer Metallegierung von hoher elektrischer Leitfähigkeit vorbehandelt ist.

4.
Stiftschrauben aus Metallen oder Metallegierungen nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß das anzuschweißende Ende mit Aluminium metallisiert ist.

5.
Stift schrauben aus Metallen oder Metallegierungen nach Anspruch 3 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß das anzuschweißende Ende kegelförmig gestaltet ist."

2

Die Antragstellerin bezog die von ihr vertriebenen Schweiß-Stifte und -Bolzen nach dem Patent 810 416 zunächst von der Hessischen Schraubenfabrik in Marburg, daneben gemäß einem "Liefervertrag" vom 8./10. Februar 1955 auch von der Antragsgegnerin und schließlich gemäß dem "Liefervertrag" vom 27. Februar/7. März 1956 allein von der Antragsgegnerin. Die hier interessierenden Bestimmungen des Vertrags der Streitparteien vom 27. Februar/7. März 1956 lauteten:

"§ 1

PVG (d.i. die Antragstellerin) besitzt für Deutschland eine ausschließliche Lizenz für das Cyc-Arc Bolzenschweißverfahren hinsichtlich Herstellung und Vertrieb von Cyc-Arc Geräten und Bolzen in Deutschland, d.h. für den Geltungsbereich der beim Deutschen Patentamt München diesbezüglich angemeldeten Patente.

§ 2

PVG wird die in Deutschland herzustellenden Cyc-Arc Stahlbolzen während der Gültigkeit dieses Vertrages ausschließlich an die Firma K. & Co (d.i. die Antragsgegnerin) zur Fertigung in Auftrag geben im Rahmen des Auslaufs bisheriger PVG Aufträge an die Hessische Schraubenfabrik Marburg/Lahn.

§ 3

Die Firma K. & Co liefert für die Vertragsdauer die Cyc-Arc Stahlbolzen gemäß den als Anlage 1 beigefügten "Technischen Lieferbedingungen" und dem als Anlage 2 beigefügten Angebot der Firma Kl. & Co. Die Bolzenfertigung und Lieferung hat ausschließlich nur auf Grund von PVG Bestellungen zu erfolgen. Eventuell bei der Firma K. & Co eingehende Antragen oder Bestellungen auf Cyc-Arc Bolzen leitet die Firma K. & Co grundsätzlich - unter gleichzeitiger Aufklärung der Besteller - an PVG.

...

§ 6

Entsprechend ähnlichen Bindungen von PVG gegenüber dem Lizenzgeber hat die Firma K. & Co über die Fertigung der Cyc-Arc Bolzen mengenmäßig Buch zu führen und der PVG auf Wunsch Einblick zu gewähren, ob Fertigung und Lieferung ausschließlich im Rahmen der PVG-Aufträge erfolgt.

Die Firma K. & Co verpflichtet sich ferner zu folgendem:

a)
Es ist ihr während der Vertragsdauer nicht gestattet, sich weder direkt noch indirekt mit der Fertigung oder dem Vertrieb von Schweißbolzen zu befassen, die nach einem zu Cyc-Arc in Konkurrenz stehenden Verfahren, das praktisch nach dem gleichen Prinzip arbeitet, verwendet werden.

b)
Sie ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung ihrerseits Bolzenfertigungsaufträge an Unterlieferanten zu erteilen.

...

§ 8

Dieser Vertrag wird vorerst für die Zeit vom U Januar 1956 bis 31. Dezember 1959 geschlossen. Er verlängert sich jeweils um zwei Jahre, falls er nicht 12 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

...

§ 9

PVG ist zu einer vorzeitigen Kündigung dieses Vertrages mit einer Frist von 6 Monaten berechtigt, wenn die Firma K. & Co eine Vereinbarung dieses Vertrages nicht innehält.

Falls die Firma K. & Co den erteilten Bolzenaufträgen mengenmäßig nicht nachkommen kann, ist PVG lediglich nach vorheriger Ankündigung befugt, mit weiteren Herstellern ähnliche Lieferverträge abzuschließen.

§ 10

Die Firma K. & Co ist berechtigt, diesen Vertrag vorzeitig mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, wenn

a)
PVG die Verpflichtungen zum ausschließlichen Bezug bei der Firma K. & Co nicht einhält (siehe § 2 und § 9 Absatz 2),

b)
PVG im Vertragsgebiet die unbefugte Herstellung der patentierten Cyc-Arc Bolzen von dritter Firma, sowie ihr dies bekannt wird, stillschweigend duldet.

...

§ 12

Alle aus dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Differenzen werden einem Schiedsgericht unterbreitet. ..."

3

Die Antragsgegnerin fertigte in den Jahren 1956 bis 1962 die von der Antragsteller in jeweils angeforderten Stifte und Bolzen gegen die mit der Antragstellerin vereinbarten Preise und lieferte sie an die ihr von der Antragsteller in aufgegebenen Adressen.

4

Im Winter 1961/62 kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Einhaltung des der Antragsgegnerin in § 6 des Vertrags auferlegten Konkurrenzverbots. Die Antragstellerin verlangte die ihr im Vertrag zugestandene Bucheinsicht; die Antragsgegnerin verweigerte die unbeschränkte Bucheinsicht und wollte Bucheinsicht nur über die ihr von der Antragstellerin erteilten Aufträge gewähren. In beiderseitigem Einverständnis lösten die Parteien schließlich den Vertrag vorzeitig zum 1. Juli 1962 auf.

5

Mit der Behauptung, die Antragsgegnerin habe während der Vertragsdauer unter Verletzung der in § 6 des Vertrags übernommenen Verpflichtungen Schweiß-Stifte und -Bolzen ohne metallisierte Spitze, die ebenfalls beim Lichtbogenschweißverfahren verwendbar gewesen seien, hergestellt und an Dritte verkauft, erhob die Antragstellerin nach Auflösung des Vertrags gegen die Antragsgegnerin vor dem nach § 12 des Vertrags bestellten Schiedsgericht Klage auf Bucheinsicht und Feststellung der Schadenersatzpflicht. Die Antragsgegnerin erhob ihrerseits gegen die Antragstellerin Widerklage auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit der Behauptung, die Antragstellerin habe selber ihre Verpflichtungen aus § 2 des Vertrages verletzt und der Antragsgegnerin nicht alle. Aufträge auf Bolzenlieferungen zukommen lassen.

6

Das Schiedsgericht hat durch Schiedsspruch vom 13. Februar 1963, der den Parteien am 18. März 1963 zugestellt und am 27. März 1963 bei der Geschäftsstelle des Landgerichts München I niedergelegt wurde, wie folgt erkannt:

"1.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Einsicht in alle Bücher zu gewähren, die sie in der Zeit vom 7.3.1956 bis zum 30.6.1962 über die Herstellung, die Berechnung und die Ausführung von Schweiß-Stiften oder Schweiß-Bolzen jeder Art geführt hat.

2.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte in der Zeit vom 7.3.1956 bis zum 30.6.1962 über die Bestellungen der Klägerin hinaus Schweiß-Stifte oder Schweiß-Bolzen für dritte Besteller gefertigt und an sie geliefert hat, die mit oder ohne Metallisierung der Spitzen ihrer Form oder ihrem Material nach geeignet waren, im Lichtbogenschweißverfahren - sei es mit Cyc-Arc Schweißgeräten, sei es mit Lichtbogenschweißgeräten anderer Hersteller verarbeitet zu werden.

Ausgenommen sind Fertigungen und Lieferungen von Bundbolzen für Widerstandsschweißungen. Jedoch umfaßt die Schadensersatzpflicht der Beklagten alle anderen Bolzenlieferungen, die außer in Lichtbogenschweißgeräten auch in Widerstandsschweißgeräten verwendbar waren.

3.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

4.
Der Streitwert beträgt 500.000,- DM für die Klage und 50.000,- DM für die Widerklage.

5.
Die Kosten des Schiedsverfahrens werden auf 38.300,- DM festgesetzt. Von diesen Kosten fallen 9/10 der Beklagten, 1/10 der Klägerin zur Last."

7

Wie in der Begründung des Schiedsspruchs näher ausgeführt ist, hat das Schiedsgericht in dem Vertrag der Streitparteien vom 27. Februar/7. März 1956 entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht einen Patentbenutzungsvertrag erblickt, der nach den Vorschriften des § 20 GWB zu beurteilen gewesen wäre, sondern nur einen Rahmenvertrag für die fortlaufende Erteilung bloßer Lohnfertigungsaufträge, der hinsichtlich der darin enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen allenfalls der Nachprüfung der Kartellbehörde gemäß § 18 Abs. 1 Ziff. 2 GWB unterlegen haben würde und bei Nichtausübung dieser Kontrolle kartellrechtlich als erlaubter Vertrag zu gelten habe. Sinn und Zweck des in § 6 Abs. 2 a des Vertrags der Antragsgegnerin auferlegten Fertigungs- und Vertriebsverbotes, der für das Schiedsgericht demnach nicht unter dem Gesichtspunkt der Gültigkeit, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Auslegung dieses Verbots von Interesse war, hat das Schiedsgericht in zweierlei gesehen: einmal habe diese vertragliche Beschränkung die volle Lieferkapazität der Antragsgegnerin für die Herstellung der Cyc-Arc Bolzen gesichert, und zweitens habe sie eine Bezugsquelle von nicht patentierten Lichtbogenschweißbolzen für alle Konkurrenten der Antragstellerin auf dem Gebiet der Lichtbogenschweißung einschließlich der Benutzer von Cyc-Arc Geräten gesperrt. Wegen schuldhaften Verstoßes gegen dieses Verbot hat das Schiedsgericht die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin festgestellt. Das Recht der Antragsteller in auf Bucheinsicht hat das Schiedsgericht für die Dauer des Vertrages schon aus dessen § 6 Abs. 1 hergeleitet.

8

In dem vorliegenden Verfahren vor den ordentlichen Gerichten hat die Antragstellerin beantragt,

den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

diesen Antrag abzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben.

10

Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, weil das Schiedsgericht rechtsirrig den Vertrag der Parteien nicht als Patentlizenzvertrag gewertet und die zwingende Vorschrift des § 20 GWB nicht angewandt habe. Die Antragstellerin ist dieser Auffassung unter Bezugnahme auf die Begründung des Schiedsspruchs entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, daß das der Antragsgegnerin auferlegte Wettbewerbsverbot auch bei Unterstellung des Vertrages unter § 20 GWB nach Abs. 2 Ziff. 1 dieser Vorschrift als zulässig anzusehen sei, weil es den Zweck verfolgt habe, den guten Ruf des Cyc-Arc Schweißverfahrens zu sichern.

11

Das Landgericht hat antragsgemäß den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.

12

Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Schiedsspruch nur zu Ziff. 1 (Bucheinsicht) für vollstreckbar erklärt und im Übrigen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches selbst zurückgewiesen. Von der Aufhebung hat es jedoch - außer Ziff. 1 (Bucheinsicht) - auch Ziff. 4 (Streitwert) und Ziff. 3 (Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage) ausgenommen.

13

Mit der von ihr dagegen eingelegten Revision beantragt die Antragstellerin,

die Berufung der Antragsgegnerin im vollen Umfang zurückzuweisen und dadurch das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt mit der von ihr eingelegten Revision,

den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im vollen Umfang und unter Aufhebung des Schiedsspruchs, soweit er nicht auf die Widerklage ergangen ist, abzuweisen.

15

Beide Parteien beantragen ferner wechselseitig,

die gegnerische Revision zurückzuweisen.

16

Das Bundeskartellamt hat wie schon in den Vorinstanzen schriftsätzlich und außerdem auch in der mündlichen Revisionsverhandlung zu den in diesem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

17

A.

Die Revision der Antragstellerin konnte keinen Erfolg haben.

18

I.

Obwohl der Vertrag der Streitparteien (vom 27. Februar/7. März 1956) bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (1. Januar 1958) abgeschlossen und gehandhabt worden war, hat das Berufungsgericht zur kartellrechtlichen Beurteilung des Vertrags der Streitparteien und des zwischen ihnen ergangenen Schiedsspruchs - ebenso wie schon das Landgericht - lediglich die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen herangezogen. Da indes der Schiedsspruch das Verhalten der Antragsgegnerin auch aus der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegenden Zeit der Vertragsdauer zum Gegenstand hat, hätte das Berufungsgericht den Vertrag und den Schiedsspruch jedenfalls für jene Zeit nach dem Kartellrecht beurteilen müssen, das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gegolten hat, also nach dem alliierten Dekartellierungsrecht (hier: nach der Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung). Die Beurteilung des Vertrags und des Schiedsspruchs nach dem alliierten Dekartellierungsrecht würde indes, wie später noch auszuführen ist (unten bei III 6), zu keinem anderen Ergebnis geführt haben als die hier zunächst zur Nachprüfung stehende Beurteilung nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

19

II.

Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf die in BGHZ 27, 249 und BGHZ 30, 89 abgedruckten Entscheidungen des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1958 und 23. April 1959 davon aus, daß die etwaige Nichtbeachtung zwingender Vorschriften des Kartellrechts durch das Schiedsgericht zur Versagung der von der Antragstellerin begehrten Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und zu seiner Aufhebung führen müsse und daß das ordentliche Gericht in dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs an die Auffassung des Schiedsgerichts, das für den Vertrag der Parteien vom 27. Februar/7. März 1956 die Anwendbarkeit des § 20 GWB und damit einen Kartellverstoß verneint habe, nicht gebunden sei, sondern diesen Vertrag mit der in ihm enthaltenen Wettbewerbsklausel selbständig auf seine Vereinbarkeit mit den kartellrechtlichen Bestimmungen zu prüfen habe.

20

Die von der Revision der Antragstellerin hiergegen erhobenen Bedenken sind nicht berechtigt.

21

1.

Nach § 1042 Abs. 2 in Verbindung mit § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat das ordentliche Gericht den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - unter Aufhebung des Schiedsspruches selbst - unter anderem dann abzulehnen, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Zu der hier gemeinten "öffentlichen Ordnung" gehören auch die zwingenden kartellrechtlichen Vorschriften. Das hat bereits der VII. Zivilsenat in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 23. April 1959 (BGHZ 30, 89, 96 [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]/97) in Bezug auf die - auch im deutschen Interesse erlassenen - Verbote des alliierten Dekartellierungsrechts ausgesprochen und der erkennende Senat selbst in dem Urteil "Zimcofot" vom 20. Mai 1966 (GRUB. 1966, 576 ff, 578 - vor 1. -, 579 - bei 2. -) in Bezug auf die - im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Wettbewerbs erlassenen - Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im allgemeinen und die §§ 20, 21 dieses Gesetzes im besonderen. Hat also ein Schiedsgericht den Schiedsbeklagten zu einer nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbotenen Leistung verurteilt, die deshalb auch durch Vertrag nicht rechtswirksam hätte vereinbart werden können, so hat das ordentliche Gericht dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen (BGH GRUR 1966, 576 a.a.O.; vgl. auch BGHZ 27, 249, 254 f [BGH 12.05.1958 - VII ZR 436/56]ür Verstöße gegen Preisbeschränkungen bei lebensnotwendigen Waren).

22

Der erkennende Senat hält an dieser Auffassung auch gegenüber den Bedenken der Revision der Antragstellerin fest und tritt daher dem Berufungsgericht darin bei, daß im vorliegenden Falle dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen ist, wenn das Schiedsgericht die Antragsgegnerin aufgrund einer nach § 20 GWB unwirksamen Vertragsbestimmung verurteilt haben sollte.

23

Der Senat verkennt dabei durchaus nicht, daß an sich auch ein Schiedsgericht betagt ist, über kartellrechtliche Fragen zu entscheiden und insbesondere die Wirksamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmungen unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der erkennende Senat ist zum Beispiel in dem Urteil "Spar" vom 7. Juni 1962 (BGHZ 37, 194, 198 [BGH 07.06.1962 - KZR 6/60] = GRUB 1963, 43, 45 bei 2 a), in dem Urteil "Schotter" vom 6. Dezember 1962 (GRUR 1963, 331, 333 bei III 2.) und in dem Urteil "Flußspat" vom 1. Juli 1964 (GRUR 1965, 260, 261 bei IV 1.) ohne weiteres davon ausgegangen, daß - vorbehaltlich der §§ 91, 106 Abs. 4 GWB - auch für eine nach Kartellrecht zu beurteilende Rechtsstreitigkeit die Entscheidung durch ein Schiedsgericht wirksam vereinbart werden kann. Er hat ferner in dem Urteil "Schotter" vom 6. Dezember 1962 (GRUR a.a.O. S. 333/34 bei 2.) sowie durch Bezugnahme darauf in dem Urteil "Mikrophos" vom 5. Dezember 1963 (GRUR 1964, 405, 409 bei 4.) sogar ausdrücklich betont, daß die Zuständigkeitsregelung des § 96 Abs. 1 GWB und das Aussetzungsgebot des § 96 Abs. 2 GWB nur für die staatlichen Gerichte, nicht für die Schiedsgerichte gelten und daß daher ein Schiedsgericht, falls ein wirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen ist, auch über eine kartellrechtliche Streitigkeit, gleichgültig, ob sie die Hauptsache oder eine Vortrage betrifft, "rechtskräftig" unter den Parteien entscheiden kann.

24

Um diese Frage der Kompetenz der Schiedsgerichte, auch über kartellrechtliche Fragen zu entscheiden, geht es hier jedoch nicht. Es geht hier vielmehr darum, daß das ordentliche Gericht, wenn es mit einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 1041 ZPO oder mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach § 1042 ZPO befaßt ist, nach § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in eigener Zuständigkeit und in Bezug auf den bei ihm gestellten Antrag darüber zu befinden hat, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung, - zu der auch die zwingenden kartellrechtlichen Vorschriften gehören -, verstoßen würde. Die den ordentlichen Gerichten in den §§ 1041, 1042 ZPO gegebene Prüfungszuständigkeit gegenüber Schiedssprüchen ist zwar auf einige wenige, im Gesetz abschließend aufgezählte Umstände beschränkt; sie ist aber, soweit sie ihnen gegeben ist, durchaus eigenständig und von der Kompetenz der Schiedsgerichte selbst zu unterscheiden; sie beruht, was die Ziffer 2 des § 1041 Abs. 1 ZPO anlangt, darauf, daß der Staat es nicht zulassen will und kann, daß ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten im Rahmen eines Verfahrens nach § 1041 oder § 1042 ZPO durch seine eigenen Gerichte bestätigt wird (BGHZ 30, 89, 95) [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]. Wie der erkennende Senat bereite in dem Urteil "Schotter" vom 6. Dezember 1962 (GRUR 1963, 331, 333 rechts unten) angedeutet hat, wird diese eigene Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur Nachprüfung eines Schiedsspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen zwingende kartellrechtliche Vorschriften daher auch nicht dadurch beeinträchtigt oder gar beseitigt, daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den §§ 91, 106 Abs. 4 für den Fall, daß der Schiedsvertrag nicht nach diesen Vorschriften nichtig oder unwirksam ist, die Kompetenz der Schiedsgerichte, auch über kartellrechtliche Fragen zu entscheiden, mittelbar ausdrücklich anerkannt hat.

25

2.

Bei der ihnen durch die §§ 1041 Abs. 1 Ziff. 2, 1042 Abs. 2 ZPO aufgetragenen selbständigen Prüfung, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, können die ordentlichen Gerichte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen und auch der Bundesgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 27, 249, 253 [BGH 12.05.1958 - VII ZR 436/56];  30, 89, 94 [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]/95; BGH GRUR 1966, 576, 580 bei II 2 c) aa) und bb), weder an die Rechtsauffassung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden sein. Eine solche Bindung würde die den ordentlichen Gerichten in den §§ 1041, 1042 und insbesondere § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zugewiesene Überwachungskompetenz aushöhlen und weitgehend wirkungslos machen (BGHZ 30, 89, 95) [BGH 23.04.1959 - VII ZR 2/58]. Gelangen daher im vorliegenden Fall die mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs befaßten ordentlichen Gerichte zu dem Ergebnis, daß nach ihrer Rechtsauffassung und ihren tatsächlichen Feststellungen die im Vertrag der Streitparteien enthaltene Wettbewerbsklausel nach § 20 GWB zu beurteilen ist und der Schiedsspruch demzufolge auf irriger Nichtanwendung des § 20 GWB beruht, so ist die Anerkennung des Schiedsspruchs, weil sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen.

26

Ob die der Entscheidung des Schiedsgerichts zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß solche Verträge wie der Vertrag der Streitparteien nicht unter die Vorschrift des § 20 GWB fallen, auch von anderen geteilt wird und deshalb zumindest "vertretbar" erscheint, ist unerheblich. Wie bei der Nachprüfung eines Urteils der Vorinstanz durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht, so muß auch bei der Nachprüfung eines Schiedsspruchs durch das ordentliche Gericht das zur Nachprüfung der anderen Entscheidung berufene Gericht, soweit es auf eine Rechtsfrage ankommt und dazu mehrere Rechtsauffassungen vertreten werden, sich für eine dieser Rechtsauffassungen entscheiden und diese Rechtsauffassung dann auch seiner Sachentscheidung zugrunde legen.

27

Unerheblich ist es im vorliegenden Falle schließlich auch, ob es sich bei der von der Revision der Antragstellerin so bezeichneten "Ausdeutung" des Vertrags der Streitparteien, von der die Entscheidung über die Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 20 GWB abhängen könnte, um eine Frage mehr tatsächlicher oder mehr rechtlicher Art handelt. An die "Ausdeutung", die das Schiedsgericht dem Vertrag gegeben hat, würden die ordentlichen Gerichte nach dem, was oben ausgeführt ist, in keinem Falle gebunden sein, weder dann, wenn in der Ausdeutung des Vertrags vorwiegend eine rechtliche Würdigung, noch dann, wenn darin vorwiegend eine tatsächliche Feststellung zu erblicken sein sollte.

28

3.

Daß das dem Vertrag der Streitparteien zugrunde gelegte deutsche Patent 810 416 nach dem Erlaß des Schiedsspruchs durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. November 1964 für nichtig erklärt worden ist, ändert an alledem nichts. Der Abschluß und die Beendigung des Vertrages, das von der Antragstellerin als vertragswidrig beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin und sogar der dazu ergangene Spruch des Schiedsgerichts liegen in einer Zeit, in der das Patent 810 416 formal noch in Kraft war. Obwohl nun an sich die Nichtigerklärung eines Patents auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt und dem Patentinhaber rückwirkend die durch die Patenterteilung verliehene Rechtsstellung entzieht, so hat das doch auf vertragliche Abmachungen über die Benutzung der patentierten Erfindung, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach allgemeiner Meinung für die vor der Erklärung der Nichtigkeit liegende Zeit keinen Einfluß (vgl. statt aller Benkard PatG 4. Aufl. § 13 Rdn. 38-40 und § 9 Rdn. 33 m.w.Nachw.). Davon muß auch die kartellrechtliche Beurteilung derartiger Abmachungen ausgehen. Sofern unter dem Gesichtspunkt des § 20 GWB zunächst die Wirksamkeit der Abmachung als solcher zu prüfen ist, kann dafür nur die zur Zeit der Abmachung geltende Patentrechtslage maßgebend sein. Das hat - in Bezug auf den einstweiligen Schutz einer bekannt gemachten Patentanmeldung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG - der erkennende Senat bereits in dem Urteil "Abbauhammer" vom 1. Oktober 1964 (GRUR 1965, 160, 162 bei 2) ausgesprochen. Sofern dann ein der Abmachung entsprechendes oder der Abmachung zuwiderlaufendes Verhalten einer Vertragspartei zur Beurteilung steht, kann dafür jedenfalls dann, wenn die Patentrechtslage zur Zeit dieses Verhaltens noch dieselbe gewesen ist, ebenfalls nur diese Patentrechtslage maßgebend sein. Das ist, wenn später das Patent für nichtig erklärt worden ist, entgegen der Meinung der Revision der Antragsteller in keine "analoge" Anwendung des § 20 GWB, sondern die zwangsläufige Folge davon, daß nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Vernichtung eines Patents gegenüber Verträgen über die Benutzung der patentierten Erfindung, um die es in § 20 GWB gerade geht, eben keine rückwirkende Kraft hat. Deshalb hatte auch im vorliegenden Fall das Schiedsgericht, wenn es als Vortrage zu der ihm obliegenden Entscheidung über das als vertragswidrig beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin zunächst die kartellrechtliche Gültigkeit der verletzten Vertragsbestimmung prüfte, von der zur Zeit des Vertragsschlusses und zur Zeit des beanstandeten Verhaltens der Antragsgegnerin gleichermaßen bestehenden Patentrechtslage auszugehen, Von eben dieser Patentrechtslage haben dann schließlich aber auch die ordentlichen Gerichte auszugehen, wenn sie nach § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zu prüfen haben, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Nach Sinn und Zweck des § 1041 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO kann dieser Prüfung keine andere Patentrechtslage zugrunde gelegt werden, als die, die das Schiedsgericht seinem Schiedsspruch zugrunde zu legen hatte und hier tatsächlich auch zugrunde gelegt hat.

29

III.

Bei der sachlich-rechtlichen Prüfung, ob der Schiedsspruch anzuerkennen sei, ist das Berufungsgericht im Gegensatz zum Schiedsgericht und zum Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vertrag der Streitparteien vom 27. Februar/7. März 1956 als ein. "Vertrag über Benutzung von Patenten" im Sinne des § 20 GWB anzusehen und das in § 6 Abs. 2 a des Vertrags niedergelegte Wettbewerbsverbot gemäß § 20 Abs. 1 GWB unwirksam sei.

30

1.

Zur Begründung dieses Ergebnisses hat das Berufungsgericht ausgeführt:

31

Der Vertrag der Parteien habe die Gestattung der Benutzung eines der Antragstellerin zustehenden Patentrechts jedenfalls "mit" zum Inhalt und falle damit schon als "Lizenzvertrag" unter § 20 GWB, Bereits der am 27. Februar/7. März 1956 abgeschlossene "Liefervertrag" enthalte in den §§ 2 und 3 die zumindest stillschweigend erteilte Erlaubnis für die Antragsgegnerin, die patentgeschützten Cyc-Arc-Bolzen für die Antragsteller in herzustellen; daß die Herstellung selbst dann jeweils aufgrund der von der Antragsteller in zu erteilenden Lieferungsaufträge erfolgen sollte, mache dabei keinen Unterschied. Diese im Vertrag enthaltene Gestattung bedeute nichts anderes als die Erteilung einer Lizenz zur Benutzung des Schutzrechts, und zwar einer auf die Benutzungshandlung des "Herstellens" beschränkten Lizenz. Allerdings erschöpfe sich der Inhalt des Vertrages der Parteien noch nicht mit der Gewährung einer Herstellungserlaubnis an die Antragsgegnerin, vielmehr bildeten darüber hinaus seine. Bestimmungen noch den Rahmen für die im Einzelfall zwischen den Parteien über die Lieferung von Cyc-Arc-Bolzen abzuschließenden Werklieferungsverträge. Dies stehe jedoch nicht der Annahme entgegen, daß schon mit dem Abschluß des Vertrages vom 27. Februar/7. März 1956 die Anttragstellerin der Antragsgegnerin eine nicht über dieses Vertragsverhältnis hinausgreifende Herstellungslizenz an ihrem Schutzrecht erteilt habe, ohne welche die Antragsgegnerin zur Herstellung der durch das Patent 810 416 geschützten Bolzen, wie sie Gegenstand des Vertrages waren, rechtlich nicht in der Lage gewesen wäre. Ob diese Lizenz als positive Gestattung der Herstellung oder als bloßer Verzicht auf das Verbietungsrecht des Patentinhabers (sog. negative Lizenz) zu bewerten sei, sei im Sinne von § 20 GWB ohne Bedeutung. Ebensowenig stehe das Fehlen einer vereinbarten Lizenzgebühr der Annahme des lizenzvertraglichen Charakters des Vertrages entgegen; denn bei einer Lizenzgewährung im Zusammenhang mit einem Werklieferungsvertrag vermindere sich in der Regel der Lieferpreis des Lizenznehmers um die wegfallende Herstellungslizenzgebühr, so daß an der Gegenseitigkeit des Lizenzvertrages bei dieser Fallgestaltung nichts geändert werde.

32

Daß auf gemischte, die Gewährung einer Herstellungslizenz mit enthaltende Verträge dieser Art der § 20 GWB anzuwenden sei, müsse Sinn und Zweck dieser Vorschrift entnommen werben. Sie wolle verhindern, daß der Schutzrechtsinhaber seine ihm kraft Gesetzes verliehene Monopolstellung über den vom Gesetz gewollten umfang hinaus dazu benutze, Dritte zu veranlassen, sich auf Gebieten, die von dem Schutzrecht nicht erfaßt werden, in ihrem Wettbewerbsverhalten einzuschränken. Dieser Grundgedanke treffe auch auf gemischte Verträge zu, in denen der Schutzrechtsinhaber mit einem auf den Abschluß späterer Werklieferungsverträge gerichteten Rahmenvertrag seinem Vertragspartner das Recht zur Benutzung seines Schutzrechtes in Form der bloßen Erlaubnis zur Herstellung der patentgeschützten Gegenstände einräume.

33

Im vorliegenden Falle sei das in § 6 Abs. 2 a des Vertrages vom 27. Februar/7. März 1956 niedergelegte Wettbewerbsverbot über den Schutzumfang des der Antragstellerin zustellenden Patentrechts aus dem Patent 810 416 hinausgegangen, indem es der Antragsgegnerin den Vertrieb auch solcher Schweiß-Bolzen verboten habe, die nicht unter dieses Patentrecht fielen. Das Wettbewerbsverbot des § 6 Abs. 2 a des Vertrags habe - nach den Worten der Begründung des Schiedsspruchs - auch eine Bezugsquelle von nicht patentierten Lichtbogenschweißbolzen für alle Konkurrenten der Antragstellerin auf dem Gebiete der Lichtbogenschweißung einschließlich der Benutzer von Cyc-Arc-Geräten gesperrt und habe damit das Monopolrecht der Antragsteller in auf ein außerhalb ihrer Schutzrechte liegendes Gebiet erstreckt. Es sei daher gemäß § 20 GWB unwirksam.

34

2.

Die Revision der Antragstellerin rügt die Subsumtion des Vertrags der Streitparteien unter die Vorschrift des § 20 GWB als rechtsirrig. Schon ihrem Wortlaut nach sei diese Vorschrift auf Verträge wie den der Streitparteien nicht anwendbar. Weder der "Erwerb" des Patentes 810 416 noch seine "Benutzung" durch die Antragsgegnerin sei Gegenstand des Vertrags gewesen; insbesondere sei darin kein "Lizenzvertrag" zu erblicken. Von einer "Benutzung des Patents" im Sinne des ersten Halbsatzes oder von einer "Ausübung des Schutzrechts" im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 20 Abs. 1 GWB könne nur gesprochen werden, wenn der "Benutzende" eine gewisse eigene Dispositionsmöglichkeit habe. Daran fehle es hier. Aber auch nach seinem Sinn und Zweck sei § 20 GWB auf solche Verträge nicht anwendbar. Die Vorschrift wolle verhindern, daß die einem Patentrecht immanente begrenzte Monopolstellung ausgedehnt werde; sie wolle damit das Schutzrecht jedoch nicht schon bei seinem Inhaber einschränken, sondern nur bei seiner Weitergabe und wolle also verhindern, daß die begrenzte Monopolstellung in eine nachfolgende Wirtschaftsstufe hinein ausgeweitet und so perpetuiert werde. Gerade diese Gefahr bestehe aber im vorliegenden Falle nicht. Die Antragsteller in habe die Ausübung des Schutzrechts in dem Vertrag vom 27. Februar/7. März 1956 nicht weitergegeben, sondern sich vielmehr vollinhaltlich vorbehalten; und die Antragsgegnerin habe nicht auf einer nachgeordneten Wirtschaftsstufe gestanden, sondern habe im Interesse der Antragstellerin und ausschließlich für diese - gleichsam als ihr "verlängerter Arm" - deren Funktion als Herstellerin ausgeübt.

35

3.

Wenn auch der Begründung des Berufungsgerichts im einzelnen nicht allenthalben gefolgt werden kann, so müssen doch die Angriffe der Revision der Antragstellerin im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.

36

a)

Dem Berufungsurteil liegt ersichtlich die Annahme zugrunde, die Anwendbarkeit des § 20 GWB auf das Wettbewerbsverbot in § 6 Abs. 2 a des Vertrags der Streitparteien setze voraus, daß in diesem Vertrag die Erteilung einer "Lizenz" an die Antragsgegnerin gefunden werde. Diese Annahme ist jedoch, wie noch auszuführen sein wird, nicht zutreffend, Ganz ohne Not hat sich daher das Berufungsgericht durch diese Annahme dazu verleiten lassen, den Vertrag der Parteien bürgerlich-rechtlich nicht lediglich als das anzusehen, was er bei natürlicher Betrachtungsweise tatsächlich ist, nämlich - wie das Berufungsgericht selbst an sich richtig erkannt hat - als einen Werklieferungsvertrag oder auch als einen Rahmenvertrag zu einzelnen Werklieferungsverträgen, sondern in den Vertrag auch noch die Merkmale eines Lizenzvertrages hineinzulegen und ihn danach als einen "gemischten Vertrag" zu bezeichnen, Ein Werklieferungsvertrag (oder "industrieller Lohnfertigungsvertrag", vgl. Paul NJW 1963, 2249 ff) über patentgeschützte Gegenstände, bei dem - wie das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall selbst festgestellt hat - der Werkunternehmer keine über dieses Vertragsverhältnis hinausgreifende Herstellungslizenz an dem Schutzrecht des Bestellers erlangt, kann eben deshalb bürgerlich-rechtlich auch nur als ein Werklieferungsvertrag und nicht als ein Lizenzvertrag oder als ein aus den Merkmalen des Werklieferungs- und des Lizenzvertrages gemischter Vertrag beurteilt werden (vgl. dazu schon das Urteil "Autodachzelt" des früheren Ersten Zivilsenats vom 3. Februar 1959, GRUB 1959, 528, 531). Das hindert indes bei richtiger Auslegung des § 20 GWB dessen Anwendbarkeit auf ein in einem solchen Vertrag enthaltenes Wettbewerbsverbot nicht.

37

b)

Fach den allgemein für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift geltenden Grundsätzen (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1966 "Schallplatten", inzwischen abgedruckt in BGHZ 46, 74, 76 ff) [BGH 30.06.1966 - K ZR 5/65] ist auch bei der hier zur Entscheidung stehenden Frage, ob Wettbewerbsverbote in Werklieferungsverträgen über patentgeschützte Gegenstände unter die Vorschrift des § 20 Abs. 1 GWB fallen, mit der Auslegung dieser Vorschrift nach ihrem Wortlaut zu beginnen.

38

Die Auslegung nach dem Wortlaut kann hier indes schon deshalb zu keinem sicheren Ergebnis führen, weil der Wortlaut des § 20 Abs. 1 GWB in mancher Hinsicht ungenau oder vieldeutig ist.

39

Bereits die Wendung "Benutzung von Patenten" ist zumindest insofern ungenau, als sie weder dem Sprachgebrauch des Patentgesetzes noch dem sonstigen Sprachgebrauch des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen selbst entspricht.

40

Das Patentgesetz spricht nirgends von der "Benutzung eines Patents", sondern durchweg nur von der "Benutzung einer Erfindung" (so z.B. in §§ 2 Satz 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 15 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 4, 47 Abs. 1 PatG) oder von der "Benutzung der durch ein Patent geschützten Erfindung" (so in § 25 Abs. 1 Satz 1 PatG). Ebenso spricht das Saatgutgesetz vom 27. Juni 1953 (BGBl III 7822 - 1) nicht, wie es in § 20 Abs. 1 GWB heißt, von der "Benutzung von Sortenschutzrechten", sondern von der "Nutzung einer geschützten Sorte" (so z.B. in § 10 SaatgG). Im Einklang mit diesem Sprachgebrauch des Patentgesetzes und des Saatgutgesetzes steht es, wenn in § 21 GWB von der "Benutzung gesetzlich nicht geschützter Erfindungsleistungen usw." gesprochen wird. Der Grund dafür, daß die Ausdruckweise in § 20 Abs. 1 GWB weniger genau ist, liegt ersichtlich darin, daß hier versucht worden ist, alle in Betracht kommenden Verträge trotz der Unterschiedlichkeit der Vertragsgegenstände mittels einer sie alle erfassenden und trotzdem möglichst kurzen Sammelbezeichnung ("Verträge über Erwerb oder Benutzung von Patenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutzrechten") aufzuführen, wobei fast zwangsläufig gewisse Ungenauigkeiten im einzelnen in Kauf genommen werden mußten.

41

Ähnlich steht es mit den in § 20 GWB mehrfach vorkommenden Ausdrücken "Lizenznehmer" (Abs. 1 Halbs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 bis 5, Abs. 3), "Lizenzgeber" (Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 3) und "in Lizenz nehmen" (Abs. 2 am Ende). Auch diese Wortverbindungen sind weder im Patentgesetz noch im Gebrauchsmustergesetz noch im Saatgutgesetz zu finden. Das Saatgutgesetz kennt nicht einmal das Wort "Lizenz", das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz kennen es nur in den Wortverbindungen "Zwangslizenz" (§§ 15 Abs. 1, 37 Abs. 1, 41, 42 m PatG, § 11 a GebrMG) und "Lizenzbereitschaft" (§ 25 Abs. 2 PatG). Aber auch der Sache nach regeln jedenfalls das Patentgesetz und das Gebrauchsmustergesetz - von vereinzelten Bestimmungen abgesehen (z.B. §§ 9 Satz 2, 25 sowie §§ 14, 15 Abs. 1 PatG) - das Lizenzrecht nicht. Das Recht der Lizenzen und der Lizenzverträge hat vielmehr im wesentlichen ohne feste Grundlage in diesen Gesetzen durch die Rechtsprechung und die Rechtslehre entwickelt werden müssen. Dabei ist sowohl in den dogmatischen Grundsatzfragen als auch in den praktischen Einzelfragen bis heute vieles streitig geblieben (vgl. dazu z.B. Reimer PatG 2. Aufl. § 9 Rdn. 4 ff). Schon deshalb kann gerade auch die wiederholte Verwendung des Begriffs "Lizenz" in § 20 GWB die Auslegung dieser Vorschrift nach ihrem Wortlaut keineswegs sicherer machen. Es kommt hinzu, daß es gewisse Rechtsgeschäfte gibt, die unzweifelhaft "Verträge über Benutzung von Patenten" im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB sind, bei denen die Bezeichnung der Vertragspartner als "Lizenzgeber" und "Lizenznehmer" und die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes als "Lizenznahme" aber nicht korrekt oder doch nicht prägnant genug wäre, wie z.B. die Bestellung eines Nießbrauchs oder die Einbringung eines Patents in eine Gesellschaft zur Benutzung (vgl. dazu Reimer a.a.O. § 9 Rdn. 18 und Rdn. 97).

42

Auch die Bezeichnung der Partner der in § 20 GWB genannten Benutzungsverträge als "Lizenzgeber" und "Lizenznehmer" und die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes als "Lizenznahme" können deshalb ebenso wie die Bezeichnung der Verträge selbst als "Verträge über Benutzung von Patenten usw." nur als abgekürzte Sammelbezeichnungen verstanden werden, deren für die Anwendung der Vorschrift des § 20 GWB maßgeblicher Begriffsinhalt nicht aus dem Wortlaut dieser Bezeichnungen, sondern aus dem Sinnzusammenhangs in den sie gestellt sind, aus dem Zweck der Vorschrift und aus deren Entstehungsgeschichte zu ermitteln ist.

43

c)

Schon der Sinnzusammenhang der Vorschriften in § 20 GWB selbst zeigt, daß sachlich-rechtlich das Schwergewicht der Regelung gar nicht in der Bestimmung der zu erfassenden "Verträge", sondern in der Bestimmung der in diesen Verträgen enthaltenen "Wettbewerbsbeschränkungen" liegt (vgl. dazu auch BGH GRUR 1963, 207, 210 bei 3 b "Kieselsäure" betreffend § 21 GWB). Nicht die "Verträge über Erwerb oder Benutzung von Patenten usw." als solche sollen getroffen und für unwirksam erklärt werden, sondern die darin dem Vertragspartner des Schutzrechtsinhabers auferlegten, über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehenden "Beschränkungen im Geschäftsverkehr" (§ 20 Abs. 1 Halbs. 1). Im Anschluß daran wird dann noch im einzelnen gesagt, was für "Beschränkungen" als nicht über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehend angesehen werden sollen (§ 20 Abs. 1 Halbs, 2) und was für "Beschränkungen", "Bindungen" oder "Verpflichtungen", obwohl sie über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen könnten, gleichwohl nicht unwirksam sein sollen (§ 20 Abs. 2 Ziff, 1 bis 5).

44

Daß dieser Zielrichtung des § 20 GWB auf "die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehenden Beschränkungen des Vertragspartners des Schutzrechtsinhabers im Geschäftsverkehr" eine maßgebliche Bedeutung für die Auslegung der ganzen Vorschrift überhaupt zukommen muß, erweist sich auch bei einer zusätzlichen Betrachtung des weiteren Gesetzeszusammenhangs, in den die Vorschriften des § 20 GWB gestellt sind. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils trägt zwar die Überschrift "Sonstige Verträge", befaßt sich aber sachlich, wie es der Überschrift des Ersten Teils entspricht, nur mit bestimmten "Wettbewerbsbeschränkungen". Allerdings befaßt er sich mit diesen Wettbewerbsbeschränkungen nur, sofern sie in bestimmten "Verträgen" enthalten sind (vgl. dazu auch BGH GRUB 1966, 277, 278 bei II 2 "Bierbezug"). Jedoch ist das Gebiet der in Betracht kommenden "Verträge" in § 15 und in § 18 mit der Bezeichnung "Verträge zwischen unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen" so weit abgesteckt, daß auch hier das Schwergewicht der sachlichen Regelung nicht in der Bestimmung der zu erfassenden Verträge, sondern in der Bestimmung der zu erfassenden Wettbewerbsbeschränkungen liegt, Nur in den - gewisse Wettbewerbsbeschränkungen in gewissen Verträgen von der allgemeineren Vorschrift des § 15 GWB ausnehmenden - besonderen Vorschriften des § 16 GWB kommt auch der Bestimmung der mit den Ausnahmevorschriften zu erfassenden Verträge eine größere Bedeutung zu.

45

Schon deshalb, weil sich § 15 GWB einerseits und § 18 GWB andererseits gleichermaßen auf "Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen" beziehen, kann der Unterschied der in diesen zwei Vorschriften vorausgesetzten und geregelten Tatbestände nur bei den in der einen und in der anderen Vorschrift als wettbewerbsbeschränkend mißbilligten einzelnen Vertragsklauseln liegen. § 15 GWB will die in solchen Verträgen einem Vertragsbeteiligten auferlegten Beschränkungen in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei Verträgen dieses Vertragsbeteiligten mit einem Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen treffen und erklärt selbst kraft Gesetzes derartige Vertragsklauseln grundsätzlich für nichtig. § 18 GWB dagegen will die in solchen Verträgen einem Vertragsbeteiligten auferlegten Beschränkungen oder Verpflichtungen hinsichtlich der Verwendung, des Bezugs oder der Abgabe der gelieferten oder anderer Waren oder gewerblicher Leistungen treffen und gibt der Kartellbehörde die Befugnis, derartige Vertragsklauseln unter näher bestimmten weiteren Voraussetzungen (die in der Fassung des Gesetzes vom 3. Januar 1966 teilweise anders bestimmt sind als in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957) für unwirksam zu erklären.

46

Ebenso wie danach im Verhältnis der §§ 15 und 18 GWB untereinander liegt aber auch im Verhältnis des § 20 GWB zu den §§ 15 und 18 GWB das entscheidende Abgrenzungskriterium ersichtlich bei den als wettbewerbsbeschränkend mißbilligten einzelnen Vertragsklauseln. Bei § 20 GWB sind das, wie bereits gesagt, "die über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehenden Beschränkungen des Vertragspartners des Schutzrechtsinhabers im Geschäftsverkehr". Da hiernach in § 20 GWB "Schutzrechte" als Ansatzpunkt für die als wettbewerbsbeschränkend mißbilligten Vertragsklauseln in Rede stehen, bot es sich hier nun zwar schon aus Gründen der sprachlichen Fassung der Vorschrift ohne weiteres an, diese "Schutzrechte" auch bei der Bestimmung der in Betracht kommenden "Verträge", in denen derartige Vertragsklauseln enthalten sein können, zu erwähnen. Es ist jedoch kein entscheidendes Abgrenzungskriterium gegenüber den §§ 15 und 18 GWB und daher auch, wie im übrigen bereits aus der Zielrichtung des § 20 GWB selbst zu schließen ist, für die Auslegung des § 20 GWB nur von untergeordneter Bedeutung, mit was für Worten im einzelnen in § 20 GWB die "Verträge" bestimmt werden, in denen die in § 20 GWB als wettbewerbsbeschränkend mißbilligten Vertragsklauseln enthalten sind. Als Verträge, in denen "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkungen des Vertragspartners des Schutzrechtsinhabers im Geschäftsverkehr" vereinbart werden könnten, kommen vielmehr alle "Verträge über. Benutzung von Patenten usw." im weitest möglichen Sinne dieser an sich ungenauen Wortfassung in Betracht, gleichgültig, ob der Vertrag - wie es die in § 20 GWB gebrauchten Ausdrücke "Lizenznehmer", "Lizenzgeber" und "in Lizenz nehmen" an sich zu verlangen scheinen - als ein "Lizenzvertrag" in dem ohnehin nicht eindeutig festliegendem Sinne dieses Begriffs zu bezeichnen ist, ob der "Benutzende" - wie es die Revision der Antragstellerin verlangen möchte - noch eine gewisse eigene Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des "Benutzens" hat, oder ob es sich - wie es hier tatsächlich der Fall ist - lediglich um einen "Werklieferungsvertrag über patentgeschützte Gegenstände" handelt. Ein solcher "Werklieferungsvertrag" könnte an sich gemäß dem Wortlaut der §§ 15 und 18 GWB auch als ein "Vertrag zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen" bezeichnet werden; seine Besonderheit als Werklieferungsvertrag "über patentgeschützte Gegenstände" aber liegt darin, daß hier der Werkunternehmer seine vertragliche Verpflichtung nur unter "Benutzung" der dem Besteller geschützten Erfindung erfüllen kann, und daß deshalb der Besteller den Vertrag als Ansatzpunkt für eine Klausel nehmen kann, durch die er seinem Vertragspartner - dem Werkunternehmer - eine über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkung im Geschäftsverkehr auferlegt.

47

Wird der Sinngehalt der Vorschrift des § 20 GWB so erfaßt, wie es hier geschieht, folgt daraus zugleich, daß dann, wenn "eine über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehende Beschränkung des Vertragspartners im Geschäftsverkehr" in Rede steht, die Vorschrift des § 20 GWB als die besondere Vorschrift (lex specialis) den ihrem Wortlaut nach an sich etwa auch anwendbaren Vorschriften der §§ 15 und 18 GWB vorgeht. Das wird im übrigen auch noch dadurch betätigt, daß in § 20 Abs. 4 GWB nur die §§ 1 bis 14 und nicht auch die §§ 15 bis 19 als "unberührt bleibend" genannt sind. Wenn es die Konsequenz dieser hier vertretenen Auffassung ist, daß gewisse Beschränkungen des Vertragspartners im Geschäftsverkehr bei Unterstellung solcher Vertragsklauseln unter die Vorschrift des § 20 GWB als "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehend" kraft Gesetzes unwirksam sind, während in der Sache gleiche oder in der Beschränkung des Vertragspartners sogar noch weiter gehende Vertragsklauseln bei ihrer Unterstellung unter § 18 GWB nur der Beanstandung durch die Kartellbehörde unterliegen würden, so mag diese Konsequenz zwar als "mißlich" bedauert werden (so Paul NJW 1963, 2249 ff, 2250 bei I 3); sie ist aber unausweichlich, weil das Gesetz nun einmal die in § 20 GWB bezeichneten Wettbewerbsbeschränkungen nach dem sog, Verbotsprinzip (mit Erlaubnis vorbehält), die in § 18 GWB bezeichneten Wettbewerbsbeschränkungen dagegen nach dem sog. Mißbrauchsprinzip behandelt.

48

d)

Das hier schon aus dem Sinnzusammenhang des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Zwar sprechen sowohl die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf (BT-Drucks. 1158/1953 Seite 38/39 zu §§ 15, 16 des Entwurfs) als auch der Schriftliche Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik des Bundestags (zu Drucks. 3644/1953 Seite 24/25) ebenfalls durchweg nur von der Gestattung der "Benutzung von Patenten usw." und insbesondere von den "Lizenzverträgen", ohne sich näher mit der Frage zu befassen, was im einzelnen als "Benutzung" einer durch Patent geschützten Erfindung in Betracht kommen könnte. Sie lassen jedoch deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber die den Inhabern der genannten Schutzrechte zustehenden Rechte grundsätzlich nicht hat antasten, sondern nur den Zweck hat verfolgen wollen, einer mißbräuchlichen Ausnutzung eines durch diese Schutzrechte begründeten Monopols entgegenzutreten, und daß er die Gefahr eines solchen Mißbrauchs eben gerade in der Vereinbarung von Vertragsklauseln gesehen hat, in denen der Schutzrechtsinhaber sich einen Einfluß auf die geschäftliche Handlungsfreiheit seines Vertragspartners ausbedingt, der nicht mehr innerhalb des Bereichs seines Ausschließlichkeitsrechtes liegt. In solchen Fällen ist, wie es in der Amtlichen Begründung heißt, ein Sachverhalt gegeben, der den in §§ 10 ff des Entwurfs (§§ 15 ff des Gesetzes) behandelten Vertragstypen entspricht; und die Aufgabe der §§ 15, 16 des Entwurfs (§§ 20, 21 des Gesetzes) wird gerade darin gesehen, auch für diese Fälle "das Zulässige von dem Unzulässigen zu scheiden", und zwar soll, wie es in der Amtlichen Begründung an anderer Stelle heißt, die "Abgrenzung des zulässigen von dem unzulässigen Vertragsinhalt" im Gesetz selbst erfolgen. Im Einklang hiermit werden dann schließlich die §§ 15, 16 des Entwurfs (§§ 20, 21 des Gesetzes) sowohl in der Amtlichen Begründung als auch in dem Schriftlichen Bericht ausdrücklich als "Spezialvorschrift" bezeichnet, die den §§ 10 bis 15 des Entwurfs (§§ 14 bis 19 des Gesetzes) vorgeht.

49

e)

Bei dieser Auslegung der Vorschrift des § 20 GWB stellt sich die vom Berufungsgericht eingehend erörterte Frage, ob § 20 GWB auch auf "gemischte Verträge" anzuwenden sei, jedenfalls für den hier zur Beurteilung stehenden Werklieferungsvertrag der Streitparteien nicht mehr. Es genügt vielmehr die Feststellung, daß das in § 6 Abs. 2 a des Vertrags der Streitparteien der Antragsgegnerin auferlegte Wettbewerbsverbot, auch wenn dieser Vertrag lediglich als ein Werklieferungsvertrag über patentgeschützte Gegenstände oder als Rahmenvertrag dazu angesehen wird, über den Schutzumfang des der Antragstellerin zustehenden Patentrechts hinausgegangen ist. Ob es anderwärts Verträge gibt, die unter dem Blickpunkt der Regelungen des § 20 GWB als "gemischte Verträge" zu bezeichnen wären, was das für Verträge sein könnten, und wie sie zu behandeln sein würden, ist hier nicht zu erörtern.

50

4.

Das Ergebnis des Berufungsgerichts, daß das in § 6 Abs. 2 a des Vertrags der Streitparteien der Antragsgegnerin auferlegte Wettbewerbsverbot über den Schutzumfang des der Antragstellerin zustehenden Patentrechts aus dem Patent 810 416 hinausgegangen und deshalb nach § 20 Abs. 1 GWB unwirksam sei, wird von der Revision der Antragstellerin insbesondere noch mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht die Ausnahmevorschrift in § 20 Abs. 2 Ziff. 1 GWB angewandt, nach der die Regelvorschrift des § 20 Abs. 1 GWB nicht gelten soll für "Beschränkungen des ... Lizenznehmers, soweit und solange sie durch ein Interesse des ... Lizenzgebers an einer technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegenstandes des Schutzrechts gerechtfertigt sind."

51

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Antragstellerin berufe sich ohne Erfolg darauf, daß die der Antragsgegnerin durch das Wettbewerbsverbot auferlegte Beschränkung durch die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 2 Ziff. 1 GWB gerechtfertigt sei. Wenn auch nicht metallisierte Schweiß-Bolzen, wie sie insbesondere von dem Wettbewerbsverbot nach § 6 Abs. 2 a des Vertrags betroffen seien, im Nichtbogenschweißverfahren verwendet werden könnten und wenn dabei die Anwendung solcher Bolzen zu schlechteren Schweißergebnissen führen möge als die Anwendung der patentgeschützten Bolzen, so könne das doch nicht bedeuten, daß das Interesse der Antragstellerin an der technisch einwandfreien Ausnützung ihres Schutzrechtes die der Antragsgegnerin auferlegte Beschränkung erfordern müßte. Eine Beschränkung sei nach § 20 Abs. 2 Ziff. 1 GWB nur zu dem Zwecke zulässig, die einwandfreie Beschaffenheit gerade der auf Grund der Benutzung des Schutzrechtes hergestellten Gegenstände sicherzustellen. Das seien aber im vorliegenden Falle nur die patentgemäß hergestellten Schweißbolzen selbst, deren ordnungsgemäße Herstellung durch die gleichzeitige Produktion eines Konkurrenzproduktes im Betriebe der Antragsgegnerin allenfalls nur dann habe in Frage gestellt sein können, wenn die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Betriebseinrichtungen und Fachkräfte nicht ausgereicht haben würden, um eine genügend sorgfältige Herstellung der geschützten Schweißbolzen bei gleichzeitiger Produktion von Schweißbolzen ohne Metallisierung zu gewährleisten. Nun möge zwar bei Aufnahme des Wettbewerbsverbotes in den Vertrag der Streitparteien auf Seiten der Antragstellerin die Absicht mitbestimmend gewesen sein, sich die volle Lieferkapazität der Antragsgegnerin für die Herstellung der geschützten Cyc-Arc-Bolzen zu sichern. Daß aber hierzu das der Antragsgegnerin auferlegte Wettbewerbsverbot notwendig und anderenfalls eine vertragsgemäße Belieferung der Antragstellerin gefährdet gewesen wäre, sei dem Sachvortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen und erscheine schon deshalb unwahrscheinlich, weil die Antragsgegnerin trotz Herstellung anderer Schweißbolzen während der Vertragsdauer den Lieferungsanforderungen der Antragstellerin offenbar ohne Schwierigkeiten und Beanstandungen nachgekommen sei. Auch das hier etwa zu berücksichtigende Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung des guten Rufes des Cyc-Arc-Lichtbogenschweißverfahrens habe keine Einschränkung der Antragsgegnerin in der Herstellung und dem Vertrieb patentfreier Schweißbolzen veranlaßt. Die Antragsteller in irre in der Auffassung, daß durch die Tätigkeit der Antragsgegnerin auf diesem Gebiet der gute Ruf ihres geschützten Verfahrens überhaupt berührt werden könnte. Dies folge schon daraus, daß es sich bei dem Cyc-Arc-Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 des Patents Nr. 810 416 um ein Lichtbogenschweißverfahren handele, das gerade durch die Verwendung eines Schweißbolzens mit metallisierter Spitze gemäß den weiteren Unteransprüchen dieses Patentes gekennzeichnet sei. Bei Verwendung von vorbekannten Schweißbolzen mit nicht metallisierter Spitze werde demzufolge von dem Cyc-Arc-Verfahren kein Gebrauch gemacht, und eine Gefährdung seines Rufes scheide damit aus.

52

In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein sachlich-rechtlicher Rechtsirrtum zum Nachteil der Antragstellerin nicht zu finden. Die von der Revision der Antragstellerin erhobenen Rügen laufen letztlich darauf hinaus, daß an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung eine andere Würdigung gesetzt werden soll. Das aber ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig. Daß das Berufungsgericht Tatsachenvortrag zum Nachteil der Antragsteller in übergangen hätte, ist nicht ersichtliche Es hat insbesondere auch die im Schiedsspruch getroffene und näher begründete Feststellung berücksichtigt, daß es einer der Zwecke des Wettbewerbsverbots in § 6 Abs. 2 a des Vertrags der Streitparteien gewesen sei, der Antragstellerin die volle Lieferkapazität der Antragsgegnerin für die Herstellung der patentgeschützten Bolzen zu sichern. Es hat aber eben andererseits auch die von der Revision nicht erwähnte, von ihm an anderer Stelle mitgeteilte Feststellung des Schiedsspruchs berücksichtigt, daß es ebensosehr ein Zweck des Wettbewerbsverbots in § 6 Abs. 2 a des Vertrags gewesen sei, eine Bezugsquelle von nicht patentierten Lichtbogenschweißbolzen für alle Konkurrenten der Antragstellerin auf dem Gebiet der Lichtbogenschweißung zu sperren. Soweit die Revision der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 1966 noch auf die Vorgeschichte des Vertrages der Streitparteien vom 27. Februar/7. März 1956 eingegangen ist, können diese Ausführungen schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie entgegen § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO nicht in der schriftlichen Revisionsbegründung vorgetragen worden sind.

53

5.

Ohne Erfolg muß schließlich auch die Rüge der Revision der Antragstellerin bleiben, das Berufungsgericht hätte zumindest den von der Antragstellerin erhobenen Einwand der Arglist durchgreifen lassen müssen. Die Antragsgegnerin sei, wie die Revision der Antragstellerin vorträgt, tatsächlich nicht dem Machtmonopol der Antragstellerin ausgesetzt gewesen, sondern habe heimlich und treuwidrig und im Bewußtsein der Vertragswidrigkeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zum Schaden der Antragstellerin verletzt.

54

Auf diesen Einwand der Antragstellerin brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Selbst wenn hier Treuwidrigkeiten der Antragsgegnerin festzustellen sein sollten, so würde doch das ordentliche Gericht hier den vom Schiedsgericht gefällten Schiedsspruch nicht anerkennen können, weil es gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, wenn die Antragsgegnerin zu einer Leistung verurteilt bliebe, zu der sie sich nach den zwingenden Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht wirksam hätte verpflichten können.

55

6.

Alles das, was hier zur Anwendung des § 20 GWB auf das Wettbewerbsverbot in dem Vertrag der Streitparteien vom 27. Februar/7. März 1956 ausgeführt worden ist, gilt sinngemäß auch für die Beurteilung des in diesem Vertrag enthaltenen Wettbewerbsverbotes nach der Verordnung Nr. 78 der Britischen Militärregierung. Zu den nach Art. I Ziff, 2 dieser Verordnung verbotenen Absprachen gehörten gemäß Art. V Ziff. 9 c 7 insbesondere "Abmachungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung von Patenten ... mit dem Ziele, das Monopol ... auf Gegenstände auszudehnen, die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten sind." Daß das Wettbewerbsverbot in § 6 Abs. 2 a des Vertrags der Streitparteien eine derartige "Abmachung" mit einem derartigen "Ziele" war, bedarf nach dem hier zuvor zu § 20 GWB Ausgeführten keiner weiteren Darlegung mehr.

56

B.

Die Revision der Antragsgegnerin dagegen, mit der diese ihren Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs auch zu Nr. 1 (Bucheinsicht) weiter verfolgt, mußte Erfolg haben.

57

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Das in § 6 Abs. 1 des Vertrages der Streitparteien vom 27. Februar/7. März 1956 niedergelegte Bucheinsichtsrecht der Antragstellerin sei dahin zu verstehen, daß der Antragstellerin habe Gelegenheit gegeben werden sollen, die Gesamtproduktion der Antragsgegnerin mit den von ihr - der Antragstellerin - erteilten Aufträgen zu vergleichen. Das Bucheinsichtsrecht der Antragstellerin sei mithin nicht auf die ihr schon bekannten eigenen Aufträge beschränkt gewesen. Deshalb werde der auf das Bucheinsichtsrecht bezügliche Teil des Schiedsspruchs auch nicht von der im Zusammenhang mit der Bewertung des Wettbewerbsverbotes festzustellenden Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 GWB berührt.

58

Mit Recht führt die Revision der Antragsgegnerin demgegenüber aus, daß das Bucheinsichtsrecht der Antragstellerin als ein ihr zur Überwachung des Wettbewerbsverbotes in § 6 Abs. 2 a des Vertrages gegebenes Hilfsrecht bei Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes selbst ebenfalls unwirksam sein müsse. Darüber hinaus ist dieses Bucheinsichtsrecht aber auch schon deshalb unwirksam, weil es gerade dann, wenn es nicht auf die von der Antragstellerin erteilten Aufträge beschränkt sein, sondern sich auch auf die etwaigen Aufträge Dritter zur Herstellung patentfreier Schweißbolzen erstrecken sollte, eine weitere selbständige über den Inhalt des Schutzrechts der Antragstellerin hinaussehende Beschränkung der Antragsgegnerin im Geschäftsverkehr darstellte.

59

C.

Nach alledem war die Revision der Antragstellerin zurückzuweisen und auf die Revision der Antragsgegnerin das Berufungsurteil, soweit zu deren Nachteil erkannt ist, teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts anderweit dahin zu ändern, daß der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Nach § 1042 Abs. 2 ZPO war ferner der Schiedsspruch selbst in allen den Punkten aufzuheben, in denen er auf der irrigen Nichtanwendung des § 20 GWB beruht.

60

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten beruht auf § 91 ZPO.

Heusinger
Löscher
Hill
Offterdinger
Sprenkmann