Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.05.1958, Az.: VII ZR 436/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.05.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 436/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover
- OLG Celle - 02.03.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 27, 249 - 257
- JZ 1959, 173-174
- MDR 1958, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1538-1540 (Volltext mit amtl. LS) "Bindung des Gerichts an tatsächliche Feststellungen und Rechtsauffassungen des Schiedsgerichts"
Prozessführer
der Firma Gustav R. in B., V. Straße... als Rechtsnachfolgerin der Firma Gustav S., ebenda,
Prozessgegner
die Firma Hans Re. in H., F.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die Rüge, das Gericht habe sich zu Unrecht an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden gehalten, ist in der Form und Frist des § 554 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 b ZPO anzubringen.
- 2.)
- a)
Das Gericht ist nicht an die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts darüber gebunden, was als Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung anzusehen ist.
- b)
Die Frage, ob die Anerkennung eines Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde, ist nicht allein nach dem Vertragsstatut zu beantworten, das dem von dem Schiedsgericht als maßgebend angesehenen Parteiabkommen zugrunde liegt.
- c)
Die öffentliche Ordnung eines der Länder ist der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik mindestens dann gleichzusetzen, wenn es sich um lebenswichtige Interessen des Landes handelt (entschieden für Preisvorschriften).
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2. März 1956 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in Hamburg ansässige Antragstellerin verkaufte an die Firma Gustav S., die ihren Sitz in Berlin hatte, im April 1952 rund 300 t tschechische Speisekartoffeln. Der Preis, der ursprünglich mit 9,10 DM je Zentner vereinbart worden war, wurde durch eine im Anschluß an die Übergabe getroffene Vereinbarung auf 8,30 bis 8,50 DM je Zentner herabgesetzt.
Die Käuferin verweigerte die Zahlung eines Teils des Kaufpreises mit der Behauptung, daß der Vertrag gegen § 138 BGB sowie gegen die Preisvorschriften verstoße. Sie wurde jedoch von dem Schiedsgericht der Kartoffelwirtschaft Schleswig-Holstein/Hamburg und am 4. August 1954 im zweiten Rechtszuge von dem erweiterten Oberschiedsgericht der Kartoffelwirtschaft Hannover zur Entrichtung der noch ausstehenden Summe von 6.571,90 DM nebst 10 % Zinsen von 44.571,90 DM für die Zeit vom 1. bis 16. Juni 1952, von 9.571,90 DM für die Zeit vom 17. Juni bis zum 4. Juli 1952 und von 6.571,90 DM seit dem 5. Juli 1952 verurteilt.
Dem Inhaber der Antragstellerin ist durch Bescheid der Preisüberwachungsstelle in Hamburg vom 7. Juli 1953 wegen Verletzung des § 19 WiStG 1952 ein Bußgeld von 300,- DM auferlegt worden. Die Preisüberwachungsstelle hat es durch Schreiben vom 25. November 1955 abgelehnt, die Abführung des Mehrerlöses anzuordnen.
Mit Wirkung vom 1. April 1955 ist das Handelsgeschäft der Firma Gustav S. auf deren Mitinhaber Gustav R. übergegangen, der es unter seinem Namen weiterführt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch gegen die Firma Gustav R. für vollstreckbar zu erklären. Diesem Verlangen ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie beruft sich darauf, daß die Entscheidung des Oberschiedsgerichts mit der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar sei, weil es die Preisbindungsbestimmungen nicht beachtet habe. Ferner macht sie geltend, daß der Schiedsspruch gegen die guten Sitten verstoße, weil der Kaufvertrag wegen Wuchers nichtig sei.
Das Landgericht hat dem Verlangen der Antragstellerin stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben, weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
A.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin nicht in sittenwidriger Weise übervorteilt worden ist; es lehnt danach die Aufhebung des Schiedsspruchs aus diesem Grunde ab.
Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Die Revision hat auch keine Einwendungen deswegen erhoben.
B.
Die Beschwerdeführerin greift jedoch die Entscheidung des Oberlandesgerichts an, soweit es sich mit einem etwaigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung befaßt. Ihr ist zuzugeben, daß der Begründung des Urteils in dieser Richtung nicht in allen Punkten beigestimmt werden kann. Im Ergebnis ist es aber nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn die darin getroffenen Anordnungen zu einer Verletzung bindender Preisvorschriften führen würden. Es prüft danach, ob der von den Parteien im Frühjahr 1951 vereinbarte und von den Schiedsrichtern nicht beanstandete Kaufpreis die Grenze überschritten hat, die nach den damals geltenden Preisbestimmungen eingehalten werden mußte. Hierbei hat es sich an den Bußgeldbescheid der Preisüberwachungsstelle in Hamburg nicht für gebunden erachtet. Dagegen hält es im Rahmen der allein erhobenen Beanstandungen nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Nachprüfung der tatsächlichen Feststellungen, die das Schiedsgericht getroffen hat, nicht für angängig. Demgemäß übernimmt es den von dem Schiedsgericht ermittelten Sachverhalt, aus dem es ebenso wie dieses schließt, daß im April 1952 in der Bundesrepublik und in Berlin eine ausgeglichene Marktlage für Speisekartoffeln bestanden hat. Unter diesen Umständen komme, so meint es, eine Verletzung des § 19 WiStG 1952 schon deswegen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin den Marktpreis nicht überschritten habe.
I.
Die Beschwerdeführerin hat diese Ausführungen in der schriftlichen Revisionsbegründung nur in einem Punkt angegriffen. Sie hat gerügt, das Oberlandesgericht habe zwei Berliner Anordnungen nicht beachtet, die sich mit dem zulässigen Preis der aus dem Ausland eingeführten Güter und von Speisekartoffeln befaßten. In der mündlichen Verhandlung hat sie außerdem noch geltend gemacht, das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts für gebunden gehalten; es hätte, so meint sie, die Frage, ob die Marktlage für Speisekartoffeln im April 1952 ausgeglichen gewesen sei, an Hand der von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen und der von ihr angetretenen Beweise neu prüfen müssen.
1.)
Der Senat ist nicht in der Lage, auf die Einwendungen der Antragsgegnerin einzugehen, die sich auf die vorbehaltlose Übernahme der von dem Schiedsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht beziehen.
Das Oberlandesgericht hat einen - wohl aus der Vorschrift des § 1041 ZPO abgeleiteten - dem Verfahrensrecht angehörenden Grundsatz angewendet, durch den es sich gehindert gesehen hat, den von den Feststellungen des Schiedsgerichts abweichenden Sachvortrag der Antragsgegnerin zu berücksichtigen. Die Revision ist der Ansicht, dieser von dem Oberlandesgericht eingeschlagene Weg sei fehlerhaft gewesen, weil ein solcher das Verfahren bestimmter Grundsatz nicht bestehe.
Damit macht die Revision geltend, "daß das Gesetz in bezug auf das Verfahren verletzt sei". Diese Rüge hätte in der durch § 554 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 b ZPO vorgeschriebenen Form und Frist angebracht werden müssen. Diesem Erfordernis ist nicht genügt.
Zwar hat das Reichsgericht in einigen Entscheidungen angenommen, daß es sich nicht um einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO, sondern um einen "Fehler in der Urteilsfindung" handele, wenn der Tatrichter die Frage falsch beantwortet hat, ob und inwieweit er an eine andere Entscheidung gebunden ist (RGZ 79, 81, 84 f; JW 1912, 469, 470). Ebenso hat es in einem Fall entschieden, in dem der Berufungsrichter irrtümlich das Verfahren des ersten Rechtszuges für ordnungsmäßig gehalten und dieser Irrtum das Berufungsurteil beeinflußt hatte (RGZ 132, 330, 334 f; vgl. ferner RGZ 156, 372, 376), Eine Verfahrensrüge gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO hat es daher in diesen Fällen nicht verlangt.
Der Senat hält aber eine Anwendung dieser Grundsätze hier nicht für angängig.
a)
Einmal weichen die angeführten Entscheidungen in dem zu Grunde liegenden Sachverhalt von dem hier in Rede stehenden ab. So handelt es sich bei der ersten Fallgruppe um die Frage, wieweit die sachliche Rechtskraft einer endgültigen Entscheidung reicht, vorliegend aber darum, inwieweit ein zur Überprüfung einer Entscheidung berufenes Gericht die tatsächlichen Feststellungen jener ersten Entscheidung zu übernehmen hat.
b)
Abgesehen hiervon bestehen aber auch durchgreifende Bedenken gegen eine so weitherzige Handhabung der verfahrensrechtlichen Formvorschriften.
Den angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts ist die Auffassung zu entnehmen, daß das Verfahrensgesetz nicht im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO verletzt sei, wenn der verfahrensrechtliche Irrtum des Berufungsgerichts "nur den Inhalt seiner Entscheidung beeinflußt" hat (so RGZ 132, 330, 335); die Anwendbarkeit der Vorschrift soll also anscheinend auf Fälle beschränkt werden, in denen der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts der Urteilsfällung vorausgeht.
Für eine solche Unterscheidung gibt das Gesetz keinen hinreichenden Inhalt. Sie würde überdies zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten führen. So wird bei einem großen Teil der auf Verletzung des § 286 ZPO gestützten Rügen der Verfahrensverstoß erst mit der Urteilsfällung begangen sein; hat nämlich das Gericht bei seiner Entscheidung nicht "den gesamten Inhalt der Verhandlungen und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme" berücksichtigt, so liegt der Verfahrensverstoß in der Regel erst in der Entscheidung selbst, nicht jedoch in vorangegangenen Maßnahmen des Gerichts. Es ist aber bisher nirgends die Ansicht vertreten worden, daß solche Verstösse gegen § 286 ZPO keiner Rüge bedürften.
Im übrigen hat auch vorliegend die nachträgliche Rüge der Revision im Grunde nichts anderes zum Inhalt, als einen derartigen Verstoß gegen § 286 ZPO. Denn sie macht geltend, daß es das Berufungsgericht, entgegen dieser Vorschrift, unterlassen habe, den Sachvortrag der Antragsgegnerin zu der Frage, ob die Marktlage ausgeglichen war, und ihre sich darauf beziehenden Beweisanträge zu berücksichtigen.
Der Senat sieht sich danach nicht in der Lage, der angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts zu folgen. Die Grenze zwischen dem nach § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO zu rügenden Verfahrensmangel und dem ohne Einhaltung dieser Bestimmung auf die allgemeine Rüge zu beachtenden Rechtsverstoß würde andernfalls in einer die Rechtssicherheit gefährdenden Weise verschleiert werden. Eine solche Handhabung jener Vorschrift würde ferner mit ihrem Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten, nicht im Einklang stehen.
2.)
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, daß der Richter im Rahmen der nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorzunehmenden Prüfung in gewissem umfange auch an die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts über das Vorliegen eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und über den Begriff der guten Sitten gebunden sei (u.a. RG HRR 1936, 911; OLG Hamburg BB 1954, 577).
Die Frage, ob eine solche Bindung besteht, ist vorliegend unabhängig von einer Rüge der Revisionsklägerin zu prüfen; denn ihre unrichtige Beantwortung hätte hier auf das Verfahren keinen Einfluß gehabt, vielmehr allein die Anwendung des sachlichen Rechts betroffen.
Das Oberlandesgericht hat eine solche Bindung verneint. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Es besteht kein Anlaß, die Nachprüfung in dieser Richtung in irgend einer Weise einzuschränken. Ergibt sich aus dem von dem Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt, daß das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, mit den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung nicht vereinbar ist, so ist der Spruch aufzuheben; denn einer Beurteilung, die mit diesen Grundsätzen nicht übereinstimmt, muß von den Gerichten stets und unter allen Umständen die Anerkennung versagt werden.
Eine andere Frage ist, welche Anforderungen an die Annahme eines solchen Verstosses zu stellen sind. Ihre Beantwortung ergibt sich aus einem Vergleich mit der den Parteien von dem Gesetz überlassenen Entschließungsfreiheit. Ein Schiedsspruch, der sich in den hiernach zulässigen Grenzen hält, ist nicht zu beanstanden; dagegen ist ihm die Anerkennung zu versagen, wenn ein Vertrag gleichen Inhalts unter dem Gesichtspunkte des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten unwirksam sein würde (vgl. u.a. RGZ 131, 179, 182 ff). Daraus folgt, daß die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts durch das Schiedsgericht für sich allein nicht geeignet ist, die Anwendung des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu rechtfertigen. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. u.a. RGZ 169, 240, 245; BGHZ 22, 24, 28 - zu § 328 ZPO - und 22, 162, 167 - zu Art. 30 EGBGB -).
Welche Grenze dabei im Einzelnen zu ziehen ist, braucht vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Denn in jedem Falle würde die Nichtbeachtung solcher Preisbeschränkungen einer Anerkennung des Schiedsspruchs entgegenstehen, die sich, wie hier, auf lebensnotwendige Waren beziehen (so u.a. RG DR 1940, 1528; BGH LM § 1025 ZPO Nr. 7). Das Oberlandesgericht hat also den Schiedsspruch mit Recht darauf nachgeprüft, ob die Verurteilung der Antragsgegnerin an Hand der von dem Schiedsgericht getroffenen Feststellungen nach preisrechtlichen Grundsätzen zulässig war. Die gleiche Prüfung liegt im Rahmen des § 549 ZPO dem Revisionsgericht ob.
3.)
Die Antragsgegnerin hatte im ersten und zweiten Rechtszuge die Ansicht vertreten, daß das Schieds- und das ordentliche Gericht an die in dem Bußgeldbescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Preisüberwachungsstelle in Hamburg gebunden seien. Das Oberlandesgericht ist diesem Vorbringen nicht gefolgt.
Der Senat hat diese Auffassung auch ohne ausdrückliche Rüge nachzuprüfen. Denn wenn, wie die Antragsgegnerin annimmt, eine solche Bindung bestehen sollte, würde sie auch für das Revisionsgericht gelten und wäre von ihm von Amts wegen zu beachten.
Dem Oberlandesgericht ist aber auch in diesem Punkte zuzustimmen. Eine Bindung an die Entscheidung der Preisbehörde wäre nur in Betracht gekommen, wenn es sich um einen Rechtsgestaltungsakt gehandelt hätte, wie eine Preis festsetzung oder eine Preis genehmigung. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Preisüberwachungsstelle hat einen Bußgeldbescheid gegen die Antragstellerin erlassen und als Grundlage für diesen den nach ihrer Ansicht zulässigen Höchstpreis an Hand der Einzelumstände des Falles ermittelt. Eine solche, zudem nur im Zusammenhange mit einem anderen Verfahren vorgenommene Preis feststellung bindet weder das Schieds- noch das ordentliche Gericht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in NJW 1955, 1892 Nr. 23); sie hat, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, höchstens die Bedeutung eines entsprechenden Strafurteils, dem ebenfalls keine bindende Kraft zukommt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO). Die Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs VIII ZR 12/57 vom 11. Februar 1958 steht dieser Auffassung schon deswegen nicht entgegen, weil es sich dort um Miet- und Pachtzinsen handelte, die nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sind.
II.
Zur Anwendung der Preisvorschriften:
Im April 1952 bestanden keine Höchstpreise für Speisekartoffeln. Damals waren aber andere Bestimmungen in Kraft, die sich auf die Preisgestaltung bezogen.
In erster Linie kam der § 19 WiStG 1952 in Betracht, der das Fordern und Gewähren "unangemessener Entgelte" unter Strafe stellte. Ferner war § 18 WiStG 1952 in Verbindung mit der Anordnung des Bundeswirtschaftsministers PR 84/49 i.d.F. der Anordnung vom 17. März 1950 - PR 7/50, MBl BWM 1950, 88 - (im folgenden AO Pr 84/49) zu beachten. In § 4 Abs. 2 dieser Anordnung waren, ähnlich wie in § 19 Abs. 2 WiStG 1952, Bestimmungen darüber enthalten, wie der zulässige Höchstgewinn zu berechnen war.
1.)
Die § § 18 und 19 WiStG 1952 sind durch das Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (WiStG 1954) vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 175) aufgehoben worden.
Wie das Oberlandesgericht aber zutreffend darlegt, ist diese Änderung der Rechtslage für die Entscheidung bedeutungslos. Zwar ist die Frage, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung verletzt, grundsätzlich nach dem Zeitpunkt zu beantworten, in dem das Vollstreckungsurteil erlassen wird (RGZ 108, 139, 143). Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 bedroht aber nach seinem § 15 auch die vor seinen Erlaß begangenen Verstösse nach den früheren Vorschriften mit Strafe oder Bußgeld. Schon aus diesem Grunde würde der Schiedsspruch auch jetzt noch mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar sein, wenn er seine Grundlage in einem im April 1952 begangenen Preisvergehen finden würde.
2.)
Die Antragsgegnerin hatte sich darauf berufen, daß noch zwei Berliner Vorschriften einschlägig seien, nämlich die Anordnung über die Preisbildung für eingeführte Güter vom 14. April 1950 (GVOBl 1950, 135) und die Verordnung über die Preisbildung für Speisekartoffeln der Ernte 1951 vom 9. Januar 1952 (GVOBl 1952, 60); sie hatte die Ansicht vertreten, aus diesen Anordnungen ergebe sich, daß die von der Antragstellerin verlangten Preise unangemessen und verboten gewesen seien.
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, hierauf einzugehen, weil die genannten Vorschriften nach den Grundsätzen des internationalen und interlokalen Privatrechts keinen Einfluß auf den Kaufvertrag gehabt hätten; denn dieser sei nicht nach Berliner Recht zu beurteilen.
a)
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung.
Das Berufungsgericht übersieht nämlich, daß es im Rahmen der nach § 1041 Abs. 1 Nr. 2 gebotenen Prüfung nicht allein darauf ankommt, nach welcher Privatrechtsordnung das Abkommen zu beurteilen ist. Diese können die Parteien bei Verträgen der vorliegenden Art regelmäßig nach ihrem Ermessen bestimmen. Dagegen haben sie keinen Einfluß auf die Entscheidung darüber, was als gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossend anzusehen ist. Insoweit ist allein maßgebend, wie sich die Lage an Hand der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und der allgemeinen Auffassung über die Begriffe der guten Sitten und der öffentlichen Ordnung darstellt.
b)
Die Antragsgegnerin macht nun geltend, daß ein Kaufvertrag, der zur Versorgung der Berliner Bevölkerung mit Speisekartoffeln im April 1952 geschlossen wurde, oder mindestens die Mitwirkung eines Berliner Händlers daran von der West-Berliner Regierung unter Strafandrohung verboten worden sei, wenn es zu dem hier vereinbarten Preise geschah. Würde diese Behauptung zutreffen, so würde das Abkommen und demgemäß auch der Schiedsspruch, der die daraus für die Antragstellerin erwachsenen Rechte anerkannt hat, gegen die öffentliche Ordnung in West-Berlin verstossen.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob dies, wie die Revision annimmt, bereits für sich allein zur Anwendung des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ausreichen würde. Denn ein solcher Verstoß würde sich in jedem Falle auch gegen die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik richten, deren Bestandteil West-Berlin ist. Jede wesentliche Störung des sozialen oder wirtschaftlichen Lebens auch nur in einem Teil der Bundesrepublik geht die Gesamtheit an und muß daher zwangsläufig ebenfalls als Störung der Gesamtordnung empfunden werden. Zwar nimmt West-Berlin gegenüber den anderen Ländern eine gewisse Sonderstellung ein (vgl. BVerfGE 7, 1, 13 f [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56]); sie ist aber in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Ebenso bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, ob die Gleichsetzung der öffentlichen Ordnung in einem der Länder mit der allgemeinen öffentlichen Ordnung auch gilt, wenn es sich nur um die Verletzung eines für die Gesamtheit weniger bedeutungsvollen, örtlichen Verbotsgesetzes handelt. Denn eine solche Gleichsetzung ist jedenfalls dann geboten, wenn lebenswichtige Interessen des beteiligten Landes in Rede stehen. Das ist regelmässig der Fall, wenn, wie hier, die Versorgung der Bevölkerung mit den notwendigen Nahrungsmitteln zum angemessenen Preise sichergestellt werden soll.
Das Oberlandesgericht hätte also die Berliner Anordnungen nicht mit der von ihm gegebenen Begründung außer acht lassen dürfen.
2.)
Der Mangel zwingt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils, weil es nicht darauf beruht. Denn die Annahme der Antragsgegnerin, daß die von der Antragstellerin verlangten Preise nach den angegebenen Berliner Vorschriften überhöht und unzulässig gewesen seien, trifft nicht zu.
a)
Die Frage, ob und inwieweit das Revisionsgericht gemäß den § § 549, 562 ZPO an eine Auslegung der beiden Anordnungen durch das Oberlandesgericht gebunden gewesen wäre, kann offen bleiben. Denn dieses hat sich mit ihrem Inhalt aus rechtsirrigen Gründen überhaupt nicht befaßt. In einem solchen Falle ist das Revisionsgericht nach § 565 Abs. 4 ZPO befugt, das Landesrecht selbst zu berücksichtigen und auszulegen (Urteil des Senats VII ZR 249/56 vom 15. November 1956; BGHZ 24, 159).
b)
Von den beiden Anordnungen, auf die sich die Antragsgegnerin bezogen hat, scheidet die Verordnung vom 9. Januar 1952 von vornherein aus.
Sie bezieht sich nämlich ausschließlich auf die von dem Berliner Platzgroßhandel und den Einzelhändlern zu berechnenden Preise. In § 1 ist zwar schlechthin vom "Groß- und Kleinhandel" die Rede, die "höchstens Preise berechnen dürfen, die aus ihren tatsächlichen Einstandspreisen und der nach dieser Verordnung zulässigen Handelsspanne gebildet sind". Aus den § § 2-5, in denen diese Einstandspreise und Handelsspannen behandelt werden, ergibt sich aber eindeutig, daß damit nicht der "Versandgroßhandel" getroffen werden soll, der die Kartoffeln nach Berlin verkauft. Dessen Kalkulation und der Einkauf des Berliner Platzgroßhandels bei ihm sind in der Verordnung nicht geregelt worden. Nur der hier nicht interessierende Abgabepreis des Platzgroßhandels wurde in § 2 gewissen Beschränkungen unterworfen.
c)
Anders ist die Berliner Einfuhrpreisanordnung vom 14. April 1950 zu beurteilen.
aa)
Sie bestimmt in § 2, daß, "wer Güter der Ernährungs- und Landwirtschaft, die bei inländischer Herkunft in Berlin nicht preisgebunden sind, aus dem Auslande einführt, höchstens Preise und Entgelte fordern, sich versprechen oder gewähren lassen darf, die seinem Einkaufspreis zuzüglich eines volkswirtschaftlich gerechtfertigten Kosten- und Handelsaufschlages entsprechen". § 3 Abs. 2 regelt die Berechnung dieses "Kosten- und Handelsaufschlages"; in diesem Zusammenhange wird unter h) der Ansatz einer "volkswirtschaftlich gerechtfertigten Handelsspanne" zugelassen.
Es ist richtig, daß diese Anordnung grundsätzlich auch die Verkaufspreise des Versandgroßhändlers erfaßte, der die Güter aus dem Auslande einführte und an den Berliner Händler veräusserte. Sie ist also auch im vorliegenden Fall einschlägig und bedarf der Erörterung.
Die Beschwerdeführerin übersieht nun aber, daß sich das Oberlandesgericht in Wirklichkeit mit dieser Anordnung befaßt hat. Sie stimmt nämlich bis auf wenige, die Sonderstellung von Berlin betreffende und hier nicht interessierende Einzelheiten wörtlich mit der von dem Oberlandesgericht behandelten AO PR 84/49 überein; wie der Vorspruch ergibt, ist sie überhaupt zur "Angleichung an das Preisrecht der Bundesrepublik" erlassen worden.
bb)
Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen § 19 WiStG 1952 und die AO PR 84/49. Es übernimmt die Feststellung des Schiedsgerichts, daß das herabgesetzte Entgelt von 8,30 bis 8,50 DM je Ztn., auf das es allein ankommt, dem Marktpreis entsprochen hat. Weiter übernimmt es die Feststellung, daß die Marktlage im April 1952 in West-Berlin und der Bundesrepublik ausgeglichen war; hierbei ist es auch auf Einzelheiten eingegangen und ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, daß das Schiedsgericht den Begriff der "ausgeglichenen Marktlage" zutreffend beurteilt hat.
Das Oberlandesgericht vertritt ferner den Standpunkt, daß es unter den obwaltenden Umständen für die Frage, ob das Entgelt unangemessen i.S. des § 19 Abs. 1 WiStG 1952 gewesen ist, nicht mehr auf die in Abs. 2 dieser Vorschrift vorgesehene Abwägung ankommt; denn ein den Marktpreis nicht übersteigendes Entgelt könne, so meint es, bei ausgeglichener Marktlage nicht unangemessen sein. Aus dem gleichen Grunde bedürfe es keiner Errechnung des zulässigen Höchstgewinnes nach den Grundsätzen der AO PR 84/49.
Diese Ausführungen lassen keinen das Ergebnis beeinflussenden Rechtsirrtum erkennen.
Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht unbedenklich, daß die Bestimmungen der AO Pr 84/49 bei ausgeglichener Marktlage stets ausser Betracht zu bleiben hätten, wenn nicht mehr als der allgemeine Marktpreis verlangt worden sei. Für einen so weitgehenden Schluß fehlt es an einem hinreichenden Anhalt; der Erlaß des Bundeswirtschaftsministers vom 23. Januar 1951 (MBL BWM S. 51), nach dem es in einem solchen Fall eines Eingehens auf die Einzelheiten nicht mehr bedürfen soll, kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts schon deswegen nicht zur Begründung herangezogen werden, weil er gerade in diesem Punkte durch den Erlaß vom 10. Mai 1951 (MBl BWM S. 152) abgeändert worden ist (vgl. hierzu die Erörterungen BB 1951, 401 u. 745). Abgesehen hiervon bindet er das Gericht nicht (BGHZ 13, 378, 392).
Diese Ausserachtlassung der AO PR 84/49 ist aber vorliegend unschädlich; denn für sie gelten die gleichen Grundsätze, wie sie das Oberlandesgericht zutreffend für den § 19 WiStG 1952 darlegt, dessen Fassung in der Bundesrepublik und in West-Berlin ebenfalls übereinstimmt (vgl. die Berliner Gesetze vom 28. April 1950 - VOBl I S. 153 -, vom 22. März 1951 - VOBl I S. 279 -, vom 25. März 1952 - GVOBl S. 671 -; vom 17. Dezember 1952 - GVOBl S. 1090 - und vom 16. Juli 1954 - GVOBl S. 446 -; vom 30. Dezember 1955 - GVOBl S. 1041 - und vom 10. Januar 1957 - GVOBl S. 73 -).
Sowohl nach § 19 Abs. 2 WiStG 1952 wie auch nach der AO PR 84/49 soll dem Verkäufer eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Handelsspanne verbleiben. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß es bei deren Ermittelung in der Regel keines Eingehens auf die Einzelheiten ihrer Berechnung bedürfen wird, wenn feststeht, daß der allgemeine Marktpreis bei ausgeglichener Marktlage nicht überschritten worden ist; denn es kann davon ausgegangen werden, daß ein dem Verkäufer verbleibender Gewinn grundsätzlich nicht die Belange auch der sozial schwächer gestellten Endabnehmer verletzt, wenn er auf Grund eines Preises erzielt wird, der sich bei ausreichendem Angebot nach dem Verhältnis zur Nachfrage gebildet und eingespielt hat (vgl. u.a. BayObLG St 1955, 82 und 114, 118; OLG Bremen BB 1952, 477). Das bedeutet zwar nicht, daß das Selbstkostenprinzip bei ausgeglichener Marktlage stets und unter allen Umständen unbeachtet zu bleiben hat. Auch bei einer solchen Lage kann es notwendig werden, selbst den Marktpreis zu beanstanden, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Handelsspanne ganz übermäßig hoch ist und in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der aufgewandten Arbeit und dem eingegangenen Wagnis steht. Das folgt schon aus dem sozialen Gebot, die Bedarfsdeckung für die weniger leistungsfähigen Volkskreise möglichst billig zu gestalten.
Das Oberlandesgericht hat diesem Gedanken aber Rechnung getragen. Es verweist auf seine eigene Entscheidung MDR 1952, 245 [OLG Hamm 22.11.1951 - 2 Ss 478/51], in der solche Ausnahmefälle erwähnt werden, prüft, ob sie hier in Betracht kommen und verneint dies. Der von der Antragstellerin erzielte Gewinn hat nach den vom dem Oberschiedsgericht übernommenen Feststellungen des Schiedsgerichts rund 17 % des Einstandspreises betragen. Demgegenüber war die Antragstellerin, wie das Berufungsgericht darlegt, Gewährleistungsansprüchen ihrer Abnehmer ausgesetzt, die sie nicht auf ihre in der Tschechoslowakei ansässigen Lieferanten abwälzen konnte. Vor allem hatte sie ein großes Preisrisiko infolge der damals auftretenden plötzlichen Schwankungen zu tragen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erörterungen geben zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. Aus ihnen folgt, daß es nach dem Gesagten keines Eingehens auf weitere Einzelheiten zur Höher der von der Antragstellerin aufgewandten Selbstkosten mehr bedurfte.
Die Antragstellerin hat danach auch bei Anwendung der beiden Berliner Anordnungen nicht die Preisvorschriften verletzt. Deswegen verstößt die Anerkennung des Schiedsspruches nicht gegen die öffentliche Ordnung.
Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Antragsgegnerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.