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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1966, Az.: VI ZR 48/65

Voraussetzungen für das Bestehen eines Rentenbegehrens auf Grund des Todes des Vaters; Möglichkeit zur Herbeiführung einer Abänderung der urteilsmäßigen Rentenverpflichtung im Wege der Klage; Festlegung eines Maßstabs zur Berechnung einer zu zahlenden monatlichen Rente; Entscheidung über das Bestehen und die Höhe eines Schadens bei Weiterführung eines Baumschulbetriebes im Todesfall des Vaters; Anforderungen an die Darlegung der Rüge wegen unzureichender Sachaufklärung bei Nichteinholung weiterer Sachverständigengutachten; Bestehen einer Rentenleistung der Berufsgenossenschaft; Maßstab für die Berechnung des Unterhaltsschadens im Todesfall des Vaters; Voraussetzungen für die Anrechnung von Erträgen auf die Schadensrechte; Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zur Abwendung und Minderung des durch den Tod des Ehemannes entstandenen materiellen Schadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1966
Aktenzeichen
VI ZR 48/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.12.1964

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1964 insoweit aufgehoben, als die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin zu 2) eine monatliche Rente von mehr als 233,50 DM für die Zeit vom 3. Oktober 1956 bis 31. Dezember 1960, von mehr als 218,50 DM für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1961 und von mehr als 278,50 DM für die Zeit ab 1. Januar 1962 zu zahlen, - abzüglich der auf Grund der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 1961 (5 W 18/61) und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlten Beträge.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden zu 1/21 den Beklagten auferlegt; im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorbehalten.

Tatbestand

1

Am 3. Oktober 1956 kam der am 23. November 1925 geborene Erwin P., der Ehemann der Klägerin zu 2) und Vater der Kläger zu 3) und 4), bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Der von ihm gelenkte Personenkraftwagen war mit einem Lastzug zusammengestoßen, der der Erstbeklagten gehörte und vom Zweitbeklagten gesteuert wurde.

2

Erwin P. betrieb zusammen mit seinem Vater Alwin Pengel, dem früheren Kläger zu 1), eine Baumschule auf einem 15 ha großen Gelände in Trelderberg. Vater und Sohn waren an dem Unternehmen, das seit dem 1. Juli 1953 in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt wurde, zu gleichen Teilen beteiligt. Nach dem Tode des Sohnes machte der Vater von der vertraglichen Befugnis Gebrauch, die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben seines Teilhabers - den Klägern zu 2) bis 4) - abzulehnen; sie schieden aus der Gesellschaft aus.

3

Diese Kläger haben die Beklagten wegen des Todes ihres Ernährers auf Schadensersatz in Anspruch genommen und u.a. die Zahlung monatlicher Renten gefordert, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt haben.

4

Durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 1960 (5 U 38/60) sind die Rentenansprüche in der Berufungsinstanz gegen beide Beklagte dem Grunde nach zu 9/10 für gerechtfertigt erklärt worden, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

5

Im Höheverfahren hat das Landgericht sodann die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ab 3. Oktober 1956 folgende Renten zu zahlen:

6

  • an die Klägerin zu 2) für die Zeit bis zum 31. Dezember 1960 monatlich 904,05 DM und danach bis zum 13. November 1990 monatlich 889,10 DM;
  • an die Kläger zu 3) und 4) bis zum 31. Dezember 1960 monatlich je 73,53 DM und danach an die Klägerin zu 3) bis zum 21. Dezember 1972 und an den Kläger zu 4) bis zum 15. Juli 1974 monatlich je 58,53 DM,
  • jeweils abzüglich derjenigen Beträge, die sie auf Grund der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 1961 (5 W 18/61) bereits für die entsprechenden Zeitabschnitte erhalten haben.

7

Das Urteil ist von den Beklagten mit der Berufung angefochten worden.

8

Das Oberlandesgericht hat die an die Kläger zu 3) und 4) zu zahlenden Renten für die Zeit

vom 3. Oktober 1956 bis 31. Dezember 1960 auf monatlich je 66,70 DM,
für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1963 auf monatlich je 51,70 DM und
für die Zeit ab 1. Januar 1964auf monatlich je 26,70 DM
9

herabgesetzt, abzüglich der Beträge, die diesen Klägern auf Grund der genannten einstweiligen Verfügung und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlt worden sind. Über den Rentenanspruch der Klägerin zu 2) hat das Oberlandesgericht für die Zeit bis zum 31. Dezember 1963 vorerst durch Teilurteil entschieden und nur für die Folgezeit abschließend erkannt. Es hat ihr

für die Zeit vom 3. Oktober 1956 bis 31. Dezember 1956monatlich 368,50 DM,
für 1957monatlich 539,50 DM,
für 1958 monatlich 629,50 DM,
für 1959 monatlich 674,50 DM,
für 1960 monatlich 809,50 DM,
für 1961 und 1962 monatlich 659,50 DM,
für das erste Halbjahr 1963 monatlich 794,50 DM,
für das zweite Halbjahr 1963 monatlich 734,50 DM und
für die Zeit vom 1. Januar 1964 bis 13. November 1990 monatlich 774,50 DM zugesprochen,
10

jeweils wieder abzüglich der auf Grund der einstweiligen Verfügung und auch sonst für die entsprechenden Zeitabschnitte von den Beklagten gezahlten Beträge. Für die Zeit ab 1. Januar 1964 hat das Oberlandesgericht die Klägerin zu 2) mit dem weitergehenden Rentenverlangen abgewiesen.

11

Mit der Revision erstreben die Beklagten, entsprechend ihrem Berufungsbegehren die Renten für die Kläger zu 3) und 4) auf die Zeit bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres, nämlich bis zum 21. Dezember 1969 bzw. 15. Juli 1971 zu begrenzen und die Rente der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 3. Oktober 1956 bis 31. Dezember 1960 auf monatlich 233,50 DM, für das Jahr 1961 auf monatlich 218,50 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1962 auf monatlich 278,50 DM weiter herabzusetzen, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf die C.-Berufsgenossenschaft, gesetzliche Unfallversicherung Kassel ab 1. Januar 1962.

12

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Die Revision greift zunächst die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rentenansprüche der Kläger zu 3) und 4) an.

14

1.

Sie hält es nicht für gerechtfertigt, daß die Rente, gegen deren Höhe sie keine Einwendungen erhebt, den Klägern über den Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres hinaus bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zuerkannt worden ist. Eine solche zeitliche Ausdehnung sei ungewöhnlich und in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 38/54 - (VersR 1955, 36) selbst für das Kind eines Akademikers nicht gebilligt worden. Es stehe noch gar nicht fest, ob für die Kläger nach dem 18. Lebensjahr ein Anspruch überhaupt entstehe. Begabung, Neigung oder besondere Umstände könnten sie auf eine praktische Tätigkeit verweisen, bei der sie sich selbst unterhalten könnten; im Großraum Hamburg bestehe hierzu vielfältige Gelegenheit. Eine Verurteilung trotz Ungewißheit aller tatsächlichen Voraussetzungen unter Verweisung der Beklagten auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO sei unzulässig und für die Beklagten auch völlig unzumutbar, da sie die Verhältnisse der Kläger nicht ständig beobachten könnten. Den Klägern müsse es überlassen bleiben, ihrerseits gegebenenfalls Leistungsklage zu erheben, nachdem die gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten, den Klägern 9/10 allen ihnen durch den Unfalltod ihres Vaters noch entstehenden künftigen Schadens zu ersetzen, durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 1960 bereits rechtskräftig festgestellt worden sei.

15

Die Bedenken der Revision greifen nicht durch.

16

Mit dem Unfalltode des Vaters der Kläger ist für die Beklagten nach § 844 Abs. 2 i.Verb. mit §§ 1601 ff BGB die im Grundurteil vom 13. Oktober 1960 festgestellte Verpflichtung entstanden, den Klägern zu 9/10 für den Verlust der Unterhaltsansprüche aufzukommen, die sie ohne den Tod ihres Vaters gegen ihn gehabt hätten. Hieraus ergibt sich das mit der Klage nach § 258 ZPO geltend gemachte Recht der Kläger auf Zahlung einer Rente, solange die Kläger nicht die Berufsausbildung, die ihnen der Vater nach § 1610 Abs. 2 BGB hätte gewähren müssen, erhalten haben und wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen können (vgl. § 1602 BGB). Erforderlich ist eine vorausschauende Betrachtung, die von den besonderen Verhältnissen des gegebenen Falles auszugehen hat und den zu erwartenden Verlauf der Dinge in Rechnung zieht. Dabei muß es genügen, wenn die - stets eine gewisse Unsicherheit in sich tragende - Einschätzung der zukünftigen Entwicklung nach der Lebenserfahrung und der Lage zur Zeit des Urteils mit hinreichender Gewißheit möglich ist (RGZ 145, 196, 198). Im Falle der von der Revision angezogenen Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1954 hat es sich um die Rentenklage von Kindern gehandelt, die erst im Alter von 4-5 Jahren standen und deren Vater bei seinem Unfalltod erst Student der Medizin in einem der letzten Semester war; der Vater hatte überdies das Studium unterbrochen, weil er seiner Ehefrau, die sich nach der Geburt der beiden Kinder in einem schlechten Gesundheitszustand befand, in ihrem Geschäft helfen mußte, aus dessen Erträgnissen sie den Unterhalt der Familie und das Studium des Mannes im wesentlichen finanziert hatte. Der Senat hat bei diesem Sachverhalt wegen Ungewissheit aller tatsächlichen Voraussetzungen keine Grundlage für die Annahme gesehen, daß die Kinder einen akademischen Beruf ergreifen und demnach bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres auf den Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Vater angewiesen gewesen wären, und hat ihrem Rentenbegehren nur bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres entsprochen. Im vorliegendem Falle hat das Berufungsgericht jedoch die Überzeugung gewonnen, daß den Klägern zu 3) und 4) bei dem sehr guten Einkommen, das ihr verstorbener Vater gehabt haben würde, eine den normalen Durchschnitt übersteigende bessere und längere Berufsausbildung zuteil geworden wäre, wie nunmehr auch die Mutter sie ihnen zukommen lassen will, daß nämlich die Klägerin zu 3) technische Zeichnerin und der Kläger zu 4) Gartenbauarchitekt werden wollen und sollen. Dazu hat es weiter festgestellt, aus den vorgelegten Schulzeugnissen ergebe sich nicht, daß die Kinder ihrer Begabung und Neigung nach für eine solche Ausbildung etwa nicht infrage kommen könnten. Bei dieser Sachlage lassen sich gegen die Zubilligung der Rentenansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Kinder keine rechtlich begründeten Bedenken erheben.

17

2.

Die Revision bemängelt noch, das Berufungsgericht habe versäumt, bei der Rentenverurteilung zum Ausdruck zu bringen, daß der Übergang der Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger, die G.-Berufsgenossenschaft, vorbehalten bleibe. Bei der Berechnung der von den Beklagten zu zahlenden monatlichen Rentenbeträge hat das Berufungsgericht jedoch die Rentenleistungen der Berufsgenossenschaft bereits berücksichtigt. Die ermittelten Endbeträge konnte es den Klägern daher sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft ohne den einschränkenden Vorbehalt des Forderungsübergangs zusprechen. Allerdings liegt nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre die Annahme nicht fern, daß die Rentenleistungen der Berufsgenossenschaft entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialpolitischen Entwicklung von Zeit zu Zeit angehoben werden; nicht minder steht aber zu erwarten, daß auch die Faktoren, die für die Höhe der zuerkannten Renten bestimmend gewesen sind, eine etwa gleichlaufende Veränderung erfahren. Sollte eine für das Ergebnis erhebliche Verschiebung in den für die Verurteilung der Beklagten maßgeblich gewesenen Gesamtverhältnissen eintreten (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 128/59 - VersR 1960, 415), so bleibt den Parteien die Möglichkeit, im Wege der Klage nach § 323 ZPO die Abänderung der urteilsmäßigen Rentenverpflichtung herbeizuführen.

18

II.

Mit einer Reihe von Einwendungen tritt die Revision sodann der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Rentenanspruch der Klägerin zu 2) entgegen.

19

1.

Diese Einwendungen richten sich einmal gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Einkommens, das der Ehemann der Klägerin in dem Baumschulunternehmen, das er zusammen mit seinem Vater betrieb und ohne seinen Tod weiter betrieben haben würde, gehabt hätte.

20

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Ehemann der Klägerin folgendes Jahresbruttoeinkommen erzielt hätte.

1956195719581959196019611962196319641965
20.000 DM25.000 DM27.500 DM30.000 DM35.000 DM30.000 DM30.000 DM35.000 DM40.000 DM45.000 DM.
21

Das Berufungsgericht hat hieraus das Monatsnettoeinkommen, ohne schon die steuerliche Absetzbarkeit von Sonderausgaben, Werbungskosten usw. geprüft und berücksichtigt zu haben, auf folgende Mindestbeträge errechnet:

19561957195819591960196119621963
1.260 DM1.597,16 DM1.827,66 DM1.966,33 DM2.229,16 DM1.966,33 DM1.974,75 DM2.249,16 DM.
22

Für die Zeit ab 1964 kommt das Berufungsgericht auf Monatsnettobeträge, die über den Betrag von 2.500 DM hinaus gehen, wie er vom Landgericht seiner von den Klägern nicht angegriffenen Entscheidung zugrundegelegt worden ist.

23

Bei der Ermittlung des Bruttojahreseinkommens, das der Ehemann der Klägerin aus seiner hälftigen Beteiligung an dem Baumschulbetrieb erzielt haben würde, hat sich das Berufungsgericht von der Überzeugung leiten lassen, daß der Betrieb, der erst kurz vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin in Schleswig-Holstein nach Trelderberg verlegt worden war, durch den Ehemann der Klägerin unter Hinzupachtung weiteren zur Verfügung stehenden Geländes nach und nach von rund 15 ha auf gut 20 ha erweitert und wegen des Wandels der Konjunktur von Forstbaumschulkulturen auf Hochbaumschulkulturen umgestellt worden wäre.

24

Die Revision bekämpft diese Annahme als gegen § 286 ZPO verstoßend. Ihre Rügen sind unbegründet.

25

Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, hatte das Berufungsgericht nach § 287 ZPO, jenseits des durch § 286 ZPO gezogenen Rahmens, in freier Überzeugung zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung in sorgfältiger Würdigung des Prozeßstoffes gebildet; es ist dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Wennemuth gefolgt, den es, nachdem er sich schriftlich geäußert hatte, in mündlicher Verhandlung zu seinem Gutachten und Nachtragsgutachten auch noch sehr eingehend persönlich gehört hat.

26

Daß es nicht von anderer Seite noch ein weiteres Gutachten eingeholt hat, läßt keinen Ermessensfehler erkennen und kann daher rechtlich nicht beanstandet werden (vgl. § 287 ZPO). Das von den Beklagten beigebrachte Privatgutachten Hamann ist ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen, also nicht unberücksichtigt geblieben.

27

Die Revision hat nicht aufzeigen können, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hätte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht etwa auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen. In dem Vorbringen der Kläger hat es nicht, wie die Revision meint, an einem konkreten Anhalt dafür gefehlt, daß der Baumschulbetrieb durch den Ehemann der Klägerin erweitert worden wäre. Nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Sachvortrag der Kläger hat der Ehemann der Klägerin schon zu seinen Lebzeiten den Betrieb entgegen ganz erheblicher Konkurrenz weiter entwickelt und vergrößert; da die Erweiterung auf gut 20 ha und die Umstellung auf Hochbaumkulturen nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. Wennemuth betriebswirtschaftlich gesehen erforderlich war, entbehrte die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Klägerin den Betrieb entsprechend weiter entwickelt hätte, durchaus nicht sachlicher Grundlage. Das Berufungsgericht hatte umso weniger Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Vater des Ehemannes der Klägerin solchen wirtschaftlich erforderlichen Maßnahmen zugestimmt haben würde, als die Beklagten Bedenken in dieser Hinsicht nicht geäußert und der Behauptung der Kläger nicht widersprochen haben, daß der Ehemann der Klägerin die maßgebliche Betriebsführung in den Händen gehabt habe (Schriftsatz vom 14. Juli 1964 S. 4 - Bl. 566/367 d.A.).

28

Daß die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Erweiterung und Umstellung des Betriebes vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht auf Grund der ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr. Wennemuth für erwiesen gehalten. Bei der Feststellung der Gewinne, die alsdann erzielt worden wären, sind die vorzunehmenden Investitionen berücksichtigt worden.

29

Wie die Wiedergabe der Bekundungen des Vaters Alwin Pengel im Berufungsurteil zeigt, ist dem Berufungsgericht nicht verborgen geblieben, daß dieser nicht mehr so arbeiten kann wie früher. Trotzdem ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß sich die Beschäftigung eines Obergärtners, wie sie vom 1. Januar 1958-15. Juni 1962 stattgefunden hat, und die hierdurch verursachten Aufwendungen erübrigt hätten, wenn der Ehemann der Klägerin nicht tödlich verunglückt, sondern weiter im Betrieb tätig gewesen wäre. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Soweit sich die von der Revision erhobenen Bedenken auf die Folgezeit beziehen, kann den Beklagten überlassen bleiben, sie in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend zu machen, an das die Sache aus den nachstehend erörterten Gründen teilweise zurückverwiesen werden muß.

30

Dasselbe gilt für die Bedenken der Revision dagegen, daß bei der Gewinnschätzung nicht die künftige Wiederkehr von Witterungsschäden mindernd in Betracht gezogen worden ist, wie sie bei dem starken Frosteinbruch des Winters 1956/1957 eingetreten sind; den Schaden von 1956/1957 hat das Berufungsgericht bei der Berechnung des Gewinnes dieser Jahre berücksichtigt; daß sich seither schon wieder ein derartiger Schaden ergeben habe, ist nicht behauptet worden.

31

2.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Art, wie das Berufungsgericht den Unterhaltsschaden der Klägerin zu 2) von dem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes aus berechnet hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.

32

Von den Nettobeträgen hat das Berufungsgericht abgezogen, was der Ehemann der Klägerin für den Unterhalt der beiden Kinder hätte aufwenden müssen - monatlich unangefochten 2 × 200 DM - und was ihm für seinen eigenen Unterhalt und seine sonstigen persönlichen Bedürfnisse zuzubilligen gewesen wäre. Die sich ergebenden Restbeträge von monatlich

195619571958195919601961196219631964und Folgezeit
510 DM700 DM800 DM850 DM1.000 DM850 DM850 DM1.000 DM1.100 DM
33

hat es als den Schaden der Klägerin zu 2) betrachtet. Diese Schadensermittlung begegnet darum Bedenken, weil der Schaden, den die Hinterbliebenen durch den Verlust von Unterhaltsansprüchen infolge des Todes ihres Ernährers erleiden, nicht dem Teil des Einkommens des Ernährers gleichgesetzt werden kann, der über seinen eigenen Bedarf hinausgeht. Maßgebend ist vielmehr, welche Beträge seines Einkommens der Ernährer, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen denjenigen Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie nach den familienrechtlichen Vorschriften des Unterhaltsrechts Anspruch gehabt hätten (Urteil des erkennenden Senats vom 14. April 1961 - VI ZR 147/60 - VersR 1961, 543). Je höher das erzielte Einkommen ist, umso weniger wird im allgemeinen davon ausgegangen werden können, daß es in vollem Umfang zum Unterhalt der Familie zu verwenden ist. Da sich die allgemeinen Unkosten des Haushalts- wie Aufwand für Wohnung (unstreitig stellen sich die laufenden Lasten und Erhaltungskosten für das von den Klägern bewohnte Haus auf jährlich 972,24 DM = monatlich 81,02 DM), Heizung, Beleuchtung usw. - nach der Feststellung des Berufungsgerichts durch den Wegfall des Ehemannes der Klägerin zu 2) nicht verringert haben und daher bei der Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen ungekürzt zu berücksichtigen sind, kann sich zwar möglicherweise ergeben, daß der um diese Unkosten, den sonstigen eigenen Bedarf und die Unterhaltsbeträge für die Kinder verminderte Betrag des Nettoeinkommens dem entspricht, was der Ehemann der Klägerin zu 2) außer dem Wohnbedarf zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB hätte leisten müssen. Ob das hier wirklich der Fall war, hat das Berufungsgericht jedoch nicht erörtert und festgestellt. Vielmehr erweckt das Berufungsurteil Zweifel, ob nicht das Berufungsgericht die dargelegten Rechtsgrundsätze für die Berechnung des Unterhaltsschadens verkannt hat.

34

Soweit das Berufungsgericht der Klägerin zu 2) eine höhere Rente zuerkannt hat, als es die Beklagten nach ihren im Berufungs- und Revisionsverfahren gestellten Anträgen hingenommen haben, muß das Berufungsurteil daher auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

35

3.

Als unbegründet erweisen sich jedoch wieder die Rügen, mit denen die Revision weiter beanstandet, daß das Berufungsgericht von den Beträgen, die es als 9/10-Unterhaltsschaden der Klägerin zu 2) berechnet hat, nur die Zinsen, die sie auf das noch nicht ausgezahlte Auseinandersetzungsguthaben von ihrem Schwiegervater Alwin P. erhält, und die von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft gezahlte Witwenrente abgezogen, nicht aber noch weitere Abstriche vorgenommen hat.

36

a)

Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Beklagten eingewendet hätten, die Klägerin zu 2) müsse sich auf ihre Schadensrente verschiedene Erträge aus dem von ihrem Ehemann hinterlassenen Hause und Grundstück anrechnen lassen: Miete für die Wohnung ihrer Schwiegereltern, für einen Büroraum und für Geräteschuppen, die von ihrem Schwiegervater Alwin P. für seinen Betrieb benutzt würden, sowie Einnahmen aus erwerbsgärtnerisch genutzten Teilen des Grundstücks. Die Klägerin war solchem Vorbringen im landgerichtlichen Verfahren mit der Behauptung entgegengetreten, ihr Ehemann habe seinen Eltern die Wohnung auf Lebenszeit unentgeltlich überlassen, ebenso seinem Vater den Büroraum; bei den Geräteschuppen handele es sich um firmeneigene Anlagen, die mit der Abrede errichtet worden seien, daß für den beanspruchten Grund und Boden kein Pachtzins zu zahlen sei, die Schuppen dafür aber beim Tode von Alwin Pengel den Klägern zu 2) bis 4) unentgeltlich zufallen sollten; das Grundstück werde im übrigen nur für den Hausbedarf genutzt. Das Landgericht hat die Einwendungen der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Das ist von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden. Daraus, daß in dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 27. Mai 1964 in ganz anderem Zusammenhang vermerkt worden ist, Alwin P. sei annähernd 70 Jahre alt, war in keiner Weise zu ersehen, daß die Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hätten ins Feld führen wollen, ein Mietwert müsse jedenfalls vom vermutlichen Zeitpunkt des Todes der Schwiegereltern an auf die Rente der Klägerin zu 2) angerechnet werden. Auch hatte der Antrag auf Vornahme des Augenscheins, den die Beklagten in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 26. Oktober 1964 gestellt haben, mit der Frage nichts zu tun, ob das hinterlassene Grundstück nur für den Hausbedarf oder auch erwerbsgärtnerisch genutzt werde; der Antrag ging auf eine "Betriebsbesichtigung", wobei zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Richter durch die Besichtigung eines Wirtschaftsbetriebes für dessen Wertung wichtige Erkenntnisse gewinnen könne, auch ohne Wirtschaftssachverständiger zu sein; der Antrag konnte sich sinngemäß nur auf den Baumschulbetrieb beziehen, an dem der Ehemann der Klägerin zu 2) als früherer Mitunternehmer beteiligt war und ohne seinen Anfalltod beteiligt geblieben wäre. Der Streitstoff muß dem Berufungsgericht von der Prozeßpartei in solcher Weise unterbreitet werden, daß das Berufungsgericht erkennen kann, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszuges angegriffen wird (BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60]. Da dies mit Bezug auf die Streitpunkte des landgerichtlichen Verfahrens, auf die hier die Revision zurückgreift, nicht geschehen ist, gehen die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen fehl, ebenso die auf ihnen aufgebauten weiteren Rügen einer Verletzung des § 139 ZPO.

37

b)

Bei der Prüfung der Frage, ob der Klägerin zu 2) zuzumuten ist, zur Abwendung oder Minderung ihres durch den Tod des Ehemannes entstandenen materiellen Schadens einem Erwerb nachzugehen, hat das Berufungsgericht unterstellt, daß sie zu Lebzeiten ihres Mannes in dem von ihm und seinem Vater betriebenen Geschäft geholfen hat. Es ist aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, nichts dafür hervorgetreten, daß sie neben ihrer Hausfrauenarbeit und der Pflege und Erziehung ihrer Kinder einen Beruf ausgeübt hätte. Ihre Hausfrauenarbeit nehme überdies einen besonderen Umfang an, da Haus und Grundstück in Ordnung zu halten seien; obendrein sei es heute sehr schwierig, für die Arbeit im Haushalt Arbeitskräfte zu bekommen, zumal auf einem etwas abgelegenen Wohnsitz wie dem der Kläger. Übereinstimmend mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht hiernach zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin zu 2) nicht verpflichtet ist, eine bezahlte Tätigkeit auszuüben und nunmehr etwa bei ihrem Schwiegervater gegen Entgelt zu arbeiten.

38

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Beweis gestelltes Vorbringen übergangen; bei der von der Klägerin früher geleisteten Hilfe habe es sich um eine ständige, zum Teil ganztägige Tätigkeit gehandelt, für die ein Monatsverdienst von 400/600 DM angemessen sei. Eine solche Behauptung war von den Beklagten, nachdem sie in erster Instanz nur unsubstantiiert aufgestellt worden war, im Berufungsverfahren jedoch nicht wiederholt worden; hier haben sie vielmehr (in dem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 24. März 1962) eine Darstellung gegeben, die zwar Einzelheiten angeblich geleisteter Mithilfe aufzählte, aber nichts von ständiger oder ganztägiger Mitarbeit besagte. Es kann daher nicht festgestellt werden, daß hinter dieser Darstellung zurückbleibt, was das Berufungsgericht als richtig unterstellt hat. Ob die Klägerin zu 2) zu Anfang der Ehe wie zuvor noch entgeltlich Schneiderarbeiten ausgeführt hat, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zurücktreten lassen; von entscheidendem Gewicht war, von welcher Art die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse gewesen sind, in denen die Eheleute während der Ehe gelebt haben, bevor der Ehemann starb. Daß die Klägerin zu 2) bezahlte Tätigkeit aufnehmen müßte, um nicht ein Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf sich zu nehmen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

39

III.

Nur aus den vorstehend erörterten Gründen und in dem gekennzeichneten Umfang kann die Revision hiernach Erfolg haben. Im übrigen muß sie als unbegründet zurückgewiesen werden.

40

IV.

Nach §§ 97, 92 ZPO haben die Beklagten die Kosten der Revision insoweit zu tragen, als sie mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind; die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem Ausgang des erneuten Berufungsverfahrens ab und muß dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens