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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1966, Az.: 3 StR 27/65

Verurteilung wegen Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht ; Verstoß gegen das KPD-Verbot; Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1966
Aktenzeichen
3 StR 27/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund 13.11.1964 - 18 KLs 2/64
nachfolgend
BVerfG - 15.01.1969 - AZ: 1 BvR 323/66

Verfahrensgegenstand

Staatsgefährdung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Februar 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Faller
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichte in Dortmund vom 13. November 1964 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

A)

Das Landgericht hat die drei Angeklagtem der Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht ( §§ 128,94 StGB), den Angeklagten K. in Tateinheit damit auch der fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot ( § 90a Abs. 1und 2 StGB) für schuldig befunden. Den Angeklagten K. hat es deswegen zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Bei den Angeklagten M. und R. hat es gemäss § 128 Abs. 3 in Verbindung mit § 90 a Abs. 5 StGB von Strafe abgesehen.

2

I.

Das Landgericht hat festgestellt:

3

1.

Die Angeklagten sind oder waren auf der zur Hi.-AG gehörenden Zeche R. in B. beschäftigt. K. war auf ihr von 1939 bis zum 19. Juni 1961 tätig. An diesem Tage wurde er von der Hi.-AG fristlos entlassen. Seine gegen diese Entlassung gerichtete Klage wurde vom Arbeitsgericht in Gelsenkirchen abgewiesen; die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht in Hamm anhängig. M. gehört der Zeche R. seit 1939, R. seit 1951 an.

4

Alle drei Angeklagten sind oder waren auch Mitglieder der Industrie-Gewerkschaft Bergbau (IG-Bergbau). K. trat ihr 1945 bei. Wegen gewerkschaftsschädigenden Verhaltens wurde er aus ihr erstmals im Oktober 1951 ausgeschlossen, aber anfangs 1953 wieder aufgenommen; im Dezember 1959 wurde er erneut ausgeschlossen. M. ist im Jahre 1945 Mitglied der IG-Bergbau geworden. R., der vorher einer anderen Gewerkschaft angehört hatte, trat mit der Aufnahme seiner Tätigkeit auf der Zeche R. im Jahre 1951 zur IG-Bergbau über. Beide, M. und R., wurden im März 1961 wegen gewerkschaftsschädigenden Verhaltens aus der IG-Bergbau ausgeschlossen, aber im Jahre 1964 wieder aufgenommen.

5

Ferner sind oder waren die drei Angeklagten Mitglieder des auf der Zeche R. bestehenden Betriebsrates. K. war sein Vorsitzender von 1946 bis zu seiner Entlassung von der Zeche im Juni 1961. M. gehört dem Betriebsrat seit 1951, R. gehörte ihm von 1957 bis 1963 an.

6

Schliesslich sind die Angeklagten auch Mitglieder der KPD bis zu deren Verbot im August 1956 gewesen. K. war ihr schon 1930 beigetreten und wurde deswegen von dem Nationalsozialismus politisch verfolgt. 1945 trat er der KPD neuerdings bei. Er wurde "einer der führenden Köpfe dieser Partei im Räume R.". Dabei kam ihm zustatten, dass er intelligent und redegewandt ist; er wurde auch von seinen politischen Gegnern geschätzt und galt im Räume B. als "Typ des idealen Arbeitsführers". M. ist in die KPD im Jahre 1946, R. im Jahre 1955 eingetreten.

7

2.

Die KPD hatte schon bald nach ihrer Wiederbegründung im Jahre 1945 in den Industriebetrieben des Ruhrgebiets sogenannte Betriebsgruppen aufgebaut. Deren Mitgliedern hatte sie zur Aufgabe gestellt, Einfluss auf die unteren Organisationsstufen der Gewerkschaften und auf die Betriebsbelegschaften im Sinne der kommunistischen Gedanken und Bestrebungen zu nehmen. Diese Betriebsgruppen waren organisatorisch Bestandteile der KPD. Sie hatten jedoch eigene Vorstände, die aus Mitgliedern der KPD zusammengesetzt waren, welche dem jeweiligen Betrieb zugehörten. Diese Betriebsgruppen gingen auch in der Zeit vor dem Verbot der KPD "keineswegs immer mit den Mitteln einer massiven politischen Agitation vor". Ein derartiges Vorgehen erschien vielmehr schon mit Rücksicht auf das Betriebsverfassungsgesetz, das eine parteipolitische Betätigung im Betrieb untersagte, taktisch unzweckmässig. Vielmehr sollten die Betriebsgruppen versuchen, "eine allgemeine Unzufriedenheit der Arbeiterschaft mit den staatstragenden politischen und gewerkschaftlichen Kräften der Bundesrepublik zu wecken und auf diese Weise Unruhe zu stiften, um dann auf einem geeigneten Hintergründen mehr oder weniger versteckter Form für die kommunistischen Bestrebungen werben zu können".

8

Eine solche, und zwar durchweg etwa 60 bis 70 Mann starke, Betriebsgruppe bestand in den Jahren bis zum Verbot der KPD auch auf der Zeche R.. Die Hauptarbeit der Betriebsgruppe lag in den Händen der Betriebsgruppenleitung. Dieser gehörten bis zum KPD-Verbot u.a. die drei Angeklagten an; K. hatte in ihr in den Jahren 1955 und 1956 das Amt des Schulungsleiters inne.

9

Nach dem Verbot der KPD wurde die kommunistische Betriebsgruppe der Zeche R. nicht aufgelöst. Zwar wurde sie zunächst nicht tätig. Den Angehörigen der Betriebsgruppenleitung war aber bereits zur Zeit des Parteiverbots klar, dass sie entsprechend den von der KPD schon vorher für den Fall ihres Verbots erteilten Anweisungen später gesetzwidrig weiterarbeiten würde.

10

Zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der früheren kommunistischen Betriebsgruppe als eines Bestandteiles der nunmehr verbotenen KPD trafen erstmals um die Jahreswende 1956/1957 mindestens acht ehemalige Angehörige der Betriebsgruppenleitung und der Betriebsgruppe zusammen, darunter die drei Angeklagten. In der Folgezeit fanden wiederholt Zusammenkünfte dieser Gruppe statt, und zwar aus Gründen der Geheimhaltung teils in einer Gaststätte in G., in der die Teilnehmer nicht bekannt waren, teils in Privatwohnungen von Teilnehmern der Zusammenkünfte. Bei den Treffen, in denen K. als Wortführer auftrat, wurden betriebliche und gewerkschaftliche Angelegenheiten aus kommunistischer Sicht erörtert. Auch wurden unter den Teilnehmern der Gruppe Beiträge eingehoben. Diesen Zusammenhalt der Gruppe hat das Landgericht für die Zeit bis Mitte des Jahres 1957 festgestellt; für die Folgezeit konnte es keine verlässlichen Feststellungen treffen.

11

Die Angeklagten kannten das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts. Sie wussten, dass die KPD mit Hilfe sowjetzonaler Organisationen, besonders der SED und des FDGB, schon bald nach dem KPD-Verbot in der Bundesrepublik eine Untergrundbewegung aufgebaut hatte. Es war ihnen auch klar, dass die nunmehr gesetzwidrige KPD in gleicher Weise wie vor ihrem Verbot die Errichtung eines kommunistischen Herrschaftssystems, wie es zur Zeit in der sowjetischen Besatzungszone besteht, auch in der Bundesrepublik und damit die Beseitigung der hier verwirklichten freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Sie wussten endlich, dass die verbotene KPD im Geheimen unter strenger Beachtung von Tarnungsregeln arbeitet, um ihre Tätigkeit gegen jeden Einblick der Behörden der Bundesrepublik abzuschirmen; entsprechend handelten sie selbst im Rahmen der von ihnen gebildeten verbotenen Gruppe. Dabei kam es ihnen, die selbst langjährige aktive Mitglieder der KPD und auch heute noch überzeugte Anhänger der kommunistischen Lehre sind, darauf an, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der verbotenen KPD zu fördern.

12

3.

Der Angeklagte K. hat in der Zeit nach dem KPD-Verbot auch auf andere Weise die Propaganda und die Agitationstätigkeit der KPD und der West-Abteilung des sowjetzonalen FDGB bewusst unterstützt. Er wusste, dass der FDGB im Rahmen seiner Westarbeit eine eigene Organisation in der Bundesrepublik unterhält und durch diese die gleichen verfassungsfeindlichen Bestrebungen wie die illegale KPD betreibt.

13

a)

In der Zeit von Sommer 1956 bis Juli 1962 machte sich K. in persönlichen Gesprächen, in Ansprachen auf Belegschaftsversammlungen, Betriebsratskonferenzen und Gewerkschaftsveranstaltungen und in Flugblättern, die er in eigenem Namen herausgab, die Bestrebungen und Forderungen zu eigen, die zur gleichen Zeit die KPD, der FDGB im Rahmen seiner Westarbeit sowie das Zentralkomitee der SED in Entschliessungen, Zeitungsartikeln Rundfunksendungen und Flugblättern vertraten. Er arbeitete mit denselben Gedanken und verwendete grossenteils dieselben Wortfolgen, die diese Organisationen gebrauchten. In gezielten und entstellten Gegenüberstellungen bezeichnete er die in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse als auch für die Bundesrepublik erstrebenswert. Er war ständig bemüht, den Gedanken des Klassenkampfes zu beschwören und die führenden Kräfte der Bundesrepublik als kriegstreiberisch, militaristisch und nazistisch hinzustellen. Bei alledem war sein Wille darauf gerichtet, die Tätigkeit der verbotenen KPD als solcher zu unterstützen.

14

b)

Im Juli 1957 reiste im Rahmen der Westarbeit des FDGB ein Funktionär mit dem Namen oder Decknamen Fritz S. in die Bundesrepublik ein, der hier Fühlung mit Gewerkschaftsangehörigen aufnehmen, gegen die Politik der Bundesrepublik agitieren und Interessenten für die Leipziger Herbstmesse werben sollte. Mit diesem hatte K. mehrere Zusammenkünfte. Dabei übergab er dem Schön eine Liste von sechs für die Teilnahme an der Leipziger Herbstmesse 1957 und für die aus diesem Anlass aufgezogenen politischen Veranstaltungen in Betracht kommenden Personen, die er zusammen mit einem Gesinnungsgenossen aufgestellt hatte. K. wusste, dass die Einladungen zur Herbstmesse im wesentlichen dazu bestimmt waren, die verbotene KPD in ihrem Untergrundkampf zu unterstützen und ihr neue Freunde zu gewinnen; das entsprach seinem eigenen Willen. Von den sechs auf der Liste Verzeichneten nahmen dann auch mindestens drei auf Kosten des FDGB an der Leipziger Herbstmesse 1957 teil und hielten sich dort längere Zeit auf.

15

c)

Im Jahre 1959 machte die KPD dafür Propaganda, dass das von der IG-Bergbau auf der ausserordentlichen Generalversammlung am 11. April 1959 in Düsseldorf gebilligte Arbeitszeitabkommen gekündigt, die Schichtzeit auf 7 1/2 Stunden verkürzt und die 5-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich eingeführt werden sollte. Das - vornehmlich auch von der KPD - gestellte Verlangen, nochmals eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, lehnte der Hauptvorstand der IG-Bergbau am 5. August 1959 auf einer Funktionärsversammlung in Essen ab.

16

An dieser Funktionärsversammlung nahm auch K. teil. Er trat dabei für die von der verbotenen KPD erhobenen Forderungen ein. Ausserdem liess er am 23. August 1959 in einer Belegschaftsversammlung der Zeche R. über eine von ihm entworfene und unterschriebene Entschliessung abstimmen, in der ebenfalls u.a. die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung und erneute Verhandlungen über die 5-Tage-Woche gefordert wurden. Auch das entsprach seinem Willen, die verbotene KPD zu fördern.

17

d)

Am 8. Oktober 1959 hielt die IG-Bergbau eine Beratungsstunde für die Betriebsräte der Schachtanlagen des B.er Raumes ab. Dabei befassten sich die etwa 30 Teilnehmer mit den von der KPD auf den Zechen herausgegebenen Flugblättern. Allgemein wurde die Meinung vertreten, dass die Betriebsräte von dem Inhalt dieser Flugblätter und dieser Art der kommunistischen Beeinflussung abrücken sollten. Dieser Forderung trat K. entgegen. Als gleichwohl eine Entschliessung zustande kam, in der die Flugblätter "schärfstens abgelehnt" und "die Aufforderung zur Sabotage und der Versuch, Unruhe in die Betriebe zu tragen", "aufs schärfste verurteilt" wurden, enthielt sich Kraienhorst als einziger der Stimme, obwohl gerade er sonst immer wieder das geschlossene Auftreten der Gewerkschaft forderte. Auch dieses Verhalten entsprang seinem Willen, die verbotene KPD zu unterstützen.

18

e)

Mehrfach wurden in den illegalen Schriften der verbotenen KPD ("Neue Volks-Zeitung", "Freies Volk" und "Blitzer") sowie in Verlautbarungen des von der KPD betriebenen "Freiheitssenders 904" die Verdienste des Angeklagten K. als "konsequenten und fortschrittlichen Kämpfers" gewürdigt. Um seine Verbundenheit mit den Bestrebungen der SED/KPD zu bekunden, führte K. seinerseits mit einem Vertreter der SED-Zeitung "Neues Deutschland" ein Pressegespräch, in dem er "im Interesse der Ruhr-Kumpel" für einen "Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten" eintrat. Dieses Gespräch wurde in der Ausgabe der Zeitung "Neues Deutschland" vom 11. August 1961 und zum grössten Teil auch in dem Presseorgan des FDGB "Tribüne" vom gleichen Tag abgedruckt.

19

II.

Diese Feststellungen hat das Landgericht rechtlich wie folgt gewürdigt:

20

1.

Durch ihre Teilnahme an der kommunistischen Betriebsgruppe im ersten Halbjahr 1957 (oben Nr. I 2) haben sich nach seiner Auffassung die drei Angeklagten je eines Verbrechens der Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 94 StGB) schuldig gemacht. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende verbotene KPD ein Geheimbund ist und dass im Rahmen dieses Geheimbundes die Angeklagten mit ihrer Gruppe selbst eine Verbindung bildeten, auf welche die Geheimbundmerkmale des § 128 StGB zutreffen.

21

2.

Zugleich (§ 73 StGB) hat das Landgericht in der Betätigung der drei Angeklagten in der kommunistischen Betriebsgruppe einen Verstoss gegen das KPD-Verbot (§ 90 a n.F. StGB) erblickt. Hinsichtlich der Angeklagten Müller und Rubisch ist jedoch das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verfolgung dieses Vergehens Verjährung (§ 67 Abs. 2 StGB) entgegensteht. Bezüglich des Angeklagten K. hat das Landgericht die Verjährungsvorschriften nicht angewendet, weil der Fortsetzungszusammenhang mit den gleichzeitig und später begangenen Unterstützungshandlungen (oben Nr. I 3) der Verjährung entgegenstehe, K. hat sich nach Auffassung des Landgerichts in der Leitung der fortgeführten Betriebsgruppe führend betätigt und dadurch wissentlich und willentlich den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen KPD aufrecht erhalten (§ 90 a Abs. 1 StGB) ohne allerdings Rädelsführer (a.a.O. Abs. 3) gewesen zu sein.

22

3.

Die weitere Tätigkeit, die K. im Interesse, der verbotenen KPD und der Westarbeit des FDGB entfaltet hat (oben Nr. I 3), hat das Landgericht als fortgesetzte Unterstützung der verbotenen KPD (§ 90 a Abs. 2 StGB) gewertet, die auch infolge des Fortsetzungszusammenhangs den vorstehend erwähnten Verstoss gegen § 90 a Abs. 1 StGB mit umfasst.

23

III.

Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

24

Die Rechtsmittel sind nicht begründet.

25

B)

I.

Die Verfahrensrügen

26

1.

Die Feststellungen über die Betätigung der Angeklagten in der verbotswidrig fortgeführten kommunistischen Betriebsgruppe im ersten Halbjahr 1957 hat das Landgericht im wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen F. gegründet. Dieser war selbst Mitglied der KPD gewesen und hat dem Urteil zufolge ebenfalls an den Zusammenkünften der Betriebsgruppe im Jahre 1957 teilgenommen, bis er Mitte dieses Jahres mit der kommunistischen Lehre brach und die Verbindung zu der Betriebsgruppe und zu den Angeklagten verlor.

27

Die drei Angeklagten machen übereinstimmend geltend, das Landgericht hätte als gegen die Glaubwürdigkeit F. sprechendes Beweisanzeichen berücksichtigen müssen, dass dieser in dem von K. eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm Angaben gemacht habe, die mit seinen Bekundungen im Strafverfahren nicht übereinstimmten; es hätte sich dem Landgericht aufdrängen müssen, die Niederschrift über die Aussagen dieses Zeugen vor dem Landesarbeitsgericht zu verlesen und zu verwerten.

28

Diese übereinstimmenden Aufklärungsrügen gehen fehl.

29

Aus den Strafakten ergibt sich, entgegen dem Vorbringen der Angeklagten nicht, dass dem Landgericht die Akten des Landesarbeitsgerichts vollständig in Urschrift vorgelegen haben. Diese Akten hatte im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft beigezogen und nach Anfertigung zahlreicher Ablichtungen zurückgegeben (Bd. I Bl. 78 ff, 191 ff). Aus den in Ablichtungen bei den Strafakten befindlichen Teilen der arbeitsgerichtlichen Akten geht nicht hervor, dass Fiege vor dem Landesarbeitsgericht als Zeuge allgemein über die politische Einstellung und Betätigung K. in der Zeit ab 1956 vernommen worden wäre. Vielmehr hat sich F. ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 11. Januar 1962 (Bd. I Bl. 206 a, 299, 212/213) nur über Vorgänge bei einer Betriebsversammlung "etwa 1959" und bei der Verteilung von Flugblättern im Jahre 1959 geäussert. Das beruht darauf, dass er in der Sitzung des Landesarbeitsgerichts von der beklagten Partei als Zeuge gestellt worden ist und dass das Gericht dann beschlossen hat, ihn zu der Behauptung der Beklagten zu vernehmen, der Kläger (K.) "habe im geschäftsführenden Ausschuss des Betriebsrats politische Erklärungen abgegeben". Von der ganz anders gearteten Tätigkeit K. im Rahmen der kommunistischen Betriebsgruppe im ersten Halbjahr 1957 war in diesem Beweisbeschluss nicht die Rede. Ohne ausdrückliches Befragen seitens des Gerichts oder einen Prozessbeteiligten brauchte deswegen F. bei seiner Vernehmung vom 11. Januar 1962 darüber nichts auszusagen. Beachtlich ist jedoch, dass er wenige Tage zuvor, nämlich am 5. Januar 1962, bei seiner Vernehmung durch die Polizei (Bd. I Bl. 180) im wesentlichen gerade diejenigen Angaben gemacht hat, die er dem jetzt angefochtenen Urteil zufolge als Zeuge in der Hauptverhandlung des Landgerichte wiederholt hat. Die in den Revisionsbegründungen der Angeklagten K. und M. aufgestellte Behauptung, dass zwischen seinen Aussagen vor der Polizei vom 5. Januar 1962 und vom 16. August 1962 (Bd. II Bl. 38 ff) und seinen jetzigen Bekundungen wesentliche Widersprüche beständen, trifft nicht zu. Es ist auch unrichtig, dass er - wie die Revisionsführer behaupten - damals in verschiedenen wesentlichen Punkten nur Angaben vom Hörensagen wiedergegeben habe. Vielmehr hat er auch damals ausgesagt, selbst an mindestens drei Zusammenkünften der Betriebsgruppe im ersten Halbjahr 1957 teilgenommen zu haben; er hat aus eigenem unmittelbarem Wissen darüber Angaben gemacht. Auch über das Einsammeln der Beiträge für die KPD hat er damals nicht nur auf Grund von Erzählungen seiner damaligen Gesinnungsfreunde Ma. und R. berichtet, sondern auch die von ihm selbst geleistete Zahlung ausdrücklich erwähnt.

30

Hiernach brauchte das Landgericht auf die Aussagen F. im Arbeitsgerichtsprozess nicht einzugehen.

31

2.

Das Landgericht hat in seinem Urteil näher dargelegt (UA S. 88/89), dass und warum es die Aussagen des Zeugen F. für zuverlässig und glaubhaft erachtet. Dabei war es sich der Tatsache bewusst, dass F. im Jahre 1957 mit dem Kommunismus gebrochen hat und deswegen wohl in einem gespannten Verhältnis zu den drei Angeklagten steht. Hat sich aber das Landgericht bei seiner ihm allein zustehenden und im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen F. verschafft, so brauchte es diese nicht von amtswegen durch die Vernehmung weiterer Zeugen nachzuprüfen. Entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten K. brauchte es sich weder zur Vernehmung "aller Mitglieder der kommunistischen Betriebsgruppe, die vor dem Verbot der KPD zu der Gruppe gehörten", noch auch nur zur Vernehmung der "Zeugen Th. und E.", die den Bekundungen F. und demgemäss den Urteilsfeststellungen zufolge nach dem KPD-Verbot zur illegalen Gruppe gehörten, gedrängt zu fühlen. Ebensowenig brauchte das Landgericht, wie die Revision des Angeklagten R. meint, von Amts wegen den früheren Mitangeklagten Ja. als Zeugen zu hören, gegen den das Verfahren abgetrennt und ausgesetzt worden ist, nachdem er in der Hauptverhandlung nach seiner Vernehmung über seine persönlichen Verhältnisse einen Schwächeanfall erlitten hatte. Keiner der Angeklagten oder ihrer Verteidiger hat die Vernehmung auch nur einer dieser Personen beantragt; auf die Vernehmung des früheren Mitangeklagten Ja. als Beugen haben sie sogar alle ausdrücklich verzichtet.

32

3.

Die Feststellungen, dass der Angeklagte K. im Sommer 1957 mehrfach mit dem FDGB-Funktionär Fritz S. zusammengetroffen ist und ihm eine Liste von sechs Personen übergeben hat, die als Teilnehmer der Leipziger Herbstmesse in Betracht kamen (oben Nr. A I 3 b), hat das Landgericht vor allem auf die Aussagen des als Zeugen vernommenen Kriminalmeisters Sk. gegründet. Dieser hat die Bekundungen einer Gewährsperson wiedergegeben, die im Strafverfahren von der Polizei nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt werden konnte.

33

Dieses Verfahren beanstandet die Revision des Angeklagten K. als Verstoss gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, gegen die Pflicht des Gerichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und gegen die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung.

34

Die Rüge kann keinen Erfolg haben.

35

Dass und unter welchen Voraussetzungen ein Polizeibeamter als Zeuge die Bekundungen einer Gewährsperson in das Strafverfahren einführen und das Gericht auf diese Bekundungen Feststellungen stützen darf, hat der Senat in der Entscheidung BGHSt 17, 382 dargelegt. An der dort vertretenen Auffassung hält der Senat fest (vgl. auch BGHSt 20, 164, 166 [BGH 16.02.1965 - 3 StR 50/64]; zustimmend ausser den dort angeführten Stellen auch Löwe/Rosenberg StPO 21, Aufl. § 250 Anm. 3 sowie Schwarz/Kleinknecht StPO 26. Aufl. § 244 Anm. 14 und § 250 Anm. 10).

36

Das Landgericht war sich der Gefahren bewusst, die durch die Verwertung der Bekundungen eines Zeugen "vom Hörensagen" entstehen können, und hat deshalb die Zuverlässigkeit der von Sk. übermittelten Bekundungen besonders sorgfältig erwogen (UA S. 96 bis 98). Dabei hat es vor allem auch berücksichtigt, dass diese Bekundungen in einem wesentlichen Punkte durch andere Beweistatsachen bestätigt worden sind, die von den Aussagen Sk. und seiner Gewährsperson unabhängig waren. Der frühere Mitangeklagte Ja. hat, wie das Landgericht ausführt, in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt, dass mindestens drei von den sechs Personen, die auf der von K. verfassten Liste nach den Bekundungen des Zeugen Sk. und seiner Gewährsperson verzeichnet waren, nämlich Ja. selbst, seine Ehefrau und Frau Ma., tatsächlich zur Leipziger Herbstmesse 1957 gefahren sind. Aus Rechtsgründen kann unter diesen Umständen nichts dagegen eingewendet werden, dass das Landgericht die Aussagen des Zeugen Sk. und die von ihm vermittelten Bekundungen seiner Gewährsperson bei seiner Überzeugungsbildung verwertet hat. Die Ausführungen des Landgerichts in diesem Punkt lassen entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten K. auch keinen Denkfehler oder Verstoss gegen Erfahrungssätze, erkennen.

37

Soweit in diesem Falle die Revision mangelnde Aufklärung des wahren Sachverhalts (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, scheitert die Rüge daran, dass die Gewährsperson für das Gericht kein erreichbares Beweismittel war und dass die Revision, nicht angibt, auf welchem Wege sonst das Gericht die Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2, 168).

38

II.

Die Sachrügen

39

1.

Die Feststellungen tragen für alle drei Angeklagte den Schuldspruch, gemäss den §§ 128, 94 StGB.

40

a)

Die auf der Zeche R., also in der Bundesrepublik Deutschland, bestehende. Betriebsgruppe war vor und nach dem Verbot der KPD nicht nur eine Unterorganisation der KPD, sondern - wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum, dargelegt hat - eine "Verbindung" im Sinne des § 128 StGB (vgl. dazu BGHSt 20, 45, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64] mit weiteren Hinweisen). Die kommunistische Betriebsgruppe war nach dem Verbot der KPD im August 1956 nicht förmlich aufgelöst worden. Sie hatte sich zwar etwa ein halbes Jahr lang nicht mehr betätigt. Ihre Mitglieder wussten aber, wie das Landgericht festgestellt hat, schon beim Verbot der KPD, dass die Betriebsgruppe gemäss den von der KPD früher erteilten Weisungen ihre Tätigkeit wieder aufnehmen solle. In dieser Kenntnis haben eine Reihe der langjährigen früheren Mitglieder, darunter die drei Angeklagten, um die Jahreswende 1956/57 die Zusammenkünfte und Besprechungen der Gruppe, durch die die Ziele sowohl der Gruppe als zugleich der nunmehr gesetzwidrigen KPD gefördert werden sollte, wieder aufgenommen und jedenfalls ein halbes Jahr lang fortgesetzt. Es handelte sich nicht um einen nur noch losen Zusammenschluss. Das wird ganz klar dadurch, dass in dieser Zeit die Teilnehmer Beiträge zahlten, also ihre auf die Dauer berechnete Zusammengehörigkeit in der Weise bekräftigten, wie es für Mitglieder eines Vereins zutrifft. Dadurch und durch den mehrfachen Besuch der Zusammenkünfte haben die drei Angeklagten an der Verbindung "teilgenommen". Auf die Feststellung, in welcher Weise sich die Angeklagten dabei im einzelnen betätigt haben, kann es nur bei der Beurteilung des Maßes ihrer Schuld und ihrer Strafwürdigkeit ankommen; die Feststellung ihrer strafrechtlichen Schuld an sich hängt davon nicht ab.

41

Dass das Dasein dieser Verbindung vor den Behörden der Bundesrepublik Deutschland und vor der Staatsregierung geheimgehalten werden sollte und geheimgehalten wurde, hat das Landgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei dargelegt.

42

Schliesslich ist auch die Feststellung, dass die Angeklagten selbst in staatsgefährdender Absicht (§ 94 StGB) gehandelt haben, rechtlich einwandfrei getroffen.

43

b)

Dass die Straftat gemäss § 128 StGB beim Hinzutreten des inneren Tatbestandsmerkmals der staatsgefährdenden Absicht zu einem Verbrechen umgestaltet wird, hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (BGHSt 4, 226, 230 [BGH 29.05.1953 - 1 StR 1/53];  14, 101, 103 [BGH 02.02.1960 - 3 StR 55/59]/104). Mit Recht ist daher das Landgericht davon ausgegangen, dass der Verfolgung dieser Straftat Verjährung nicht entgegensteht.

44

2.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch dargelegt, dass der Angeklagte K., indem er sich in der Leitung der Betriebsgruppe führend betätigt hat, wissentlich und willentlich den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen KPD aufrecht erhalten und somit gegen § 90 a Abs. 1 n.F. StGB verstossen hat. Die Mitwirkung an der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts kann auch auf der untersten Ebene stattfinden (BGHSt 20, 74, 76 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 32/64];  20, 287, 291) [BGH 12.10.1965 - 3 StR 20/65].

45

Diese Tat hat K. begangen, als noch nicht die Neufassung des § 90 a StGB galt, sondern die §§ 42, 47 BVerfGG in Geltung waren. Dass seine Verhaltensweise einen Verstoss auch gegen diese Vorschriften darstellt, ergibt sich aus den Feststellungen von selbst, Gemäss § 2 Abs. 2 StGB hat daher das Landgericht zu Recht den § 90 a Abs. 1 StGB als das mildere Gesetz angewendet.

46

Allerdings wäre die Verfolgung des im Jahre 1957 begangenen Vergehens, für sich allein betrachtet, verjährt, wie es das Landgericht auch bei der Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten M. und R. dargelegt hat. Für K. scheidet aber die Verjährung infolge des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den 1957 und später begangenen Tatabschnitten aus; darauf wird nachstehend eingegangen werden.

47

3.

Die oben unter A. I 3 wiedergegebenen Feststellungen rechtfertigen es, dass das Landgericht den Angeklagten K. der Straftat gemäss § 90a Abs. 2 n.F. StGB für schuldig befunden hat.

48

Aus den Feststellungen über die Tätigkeit der Betriebsgruppe im ersten Halbjahr 1957 und aus der Würdigung, die das Landgericht dazu vorgenommen hat, ergibt siehe, dass K. in dieser Zeit Mitglied nicht nur der Betriebsgruppe, sondern auch der verbotenen KPD gewesen ist. Deswegen hätte das Landgericht die in diesen Zeitabschnitt fallenden Handlungen des Angeklagten K. nicht als Unterstützung dieser Partei, sondern als Beteiligung als Mitglied an ihr werten müssen. Der Beteiligung als Mitglied an einer verbotenen Partei stellt § 90 a Abs. 2 StGB gerade die Fälle gegenüber, in denen ein Aussenstehender die verbotene Partei unterstützt. Die insoweit irrige rechtliche Beurteilung kann aber die Entscheidung im Ergebnis nicht beeinflussen. Die Beteiligung als Mitglied an der verbotenen Partei wird der Unterstützung dieser Partei durch einen Aussenstehenden in § 90 a Abs. 2 StGB als rechtlich gleichwertig erachtet. Jedenfalls liegt keine Beschwer des Angeklagten vor.

49

Für die Folgezeit, für die das Landgericht nicht hat feststellen können, dass K. noch Mitglied der verbotenen KPD geblieben ist, hat es die als strafbar erachteten Handlungen des Angeklagten ohne Rechtsirrtum als Unterstützung der verbotenen KPD angesehen.

50

Alle diese Handlungen des Angeklagten entsprachen, wie das Landgericht darlegt, den Richtlinien und Anweisungen der KPD. Die schriftlichen und mündlichen Äusserungen waren "systematisch der Linie und dem Ziele der Propaganda der illegalen KPD angepasst und als solche geeignet, die verfassungsfeindliche Wirksamkeit der verbotenen Partei zu fördern". Gerade auf diese Förderung der verbotenen KPD kam es dem Urteil zufolge dem Angeklagten an. Ohne Rechtsirrtum hat dabei das Landgericht auf die auffallende Übereinstimmung der Zeitpunkte hingewiesen, in denen der Angeklagte seine Forderungen erhob und in denen die KPD und die SED die entsprechenden Parolen und Forderungen verbreiteten. Mit Recht hat es auch den auffallenden "Gleichklang mit dem Sprachgebrauch der KPD/SED" hervorgehoben. Auch durfte das Landgericht die Tatsache berücksichtigen, dass sich der Angeklagte durch sein Verhalten dermassen in Widerspruch zu der politischen Grundeinstellung der IG-Bergbau gesetzt hat, dass er von ihr, nachdem er schon 1951 einmal ausgeschlossen worden war, 1959 erneut wegen gewerkschaftsschädigenden Verhaltens ausgeschlossen werden musste. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht auch die für sich allein freilich bedeutungslose Tatsache berücksichtigen, dass es sich bei K. um einen "seit nahezu 35 Jahren in der kommunistischen Ideologie verwurzelten, ... politisch eindeutig verankerten und aktiven Menschen" handelt, der selbst nicht behauptet, von der KPD als seiner politischen Organisation irgendwie abgerückt zu sein. Nach alledem kann das Zustandekommen der Überzeugung des Landgerichts rechtlich nicht beanstandet werden, wonach "keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass er mit seiner spezifischen Verhaltensweise die KPD fördern wollte".

51

In mehreren Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, dass eine derartige, von einem solchen Willen getragene Betätigung den Tatbestand des § 90 a Abs. 2 StGB in der Begehungsform des "Unterstützens" erfüllt und vor der Neufassung des § 90 a StGB denjenigen der §§ 42, 47 BVerfGG erfüllt hat. Nach diesen Vorschriften ist auch strafbar, wer als Aussenstehender die verbotene Partei (oder ihre Ersatzorganisation) mit einem solchen Förderungswillen unterstützt. In diesen Entscheidungen ist ferner dargelegt, dass die Bestrafung aus § 90 a Abs. 2 StGB mit dem Grundrecht der freien Meinungsäusserung vereinbar ist und anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht (BGHSt 18, 296 ff [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; NJW 1964, 1082;  1964, 2312 [LG München 20.08.1964 - 6 T 121/64];  1965, 1444) [LG Wuppertal 31.03.1965 - 8 S 452/64].

52

Den Gesamtvorsatz des Angeklagten K. hat das Landgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Ohne Rechtsirrtum hat es daher ausgesprochen, dass es sich bei der gesamten Betätigung des Angeklagten für die verbotene KPD - sowohl als ihr Mitglied im ersten Halbjahr 1957 als auch als Aussenstehender in der Folgezeit - um ein und dieselbe fortgesetzte Straftat handelt, deren Bestrafung aus § 90 a Abs. 1 StGB als der gegen die schwerere Begehungsform gerichteten Vorschrift geboten ist. In derartigen Fällen muss die fortgesetzt, wenn auch in verschiedenen Begehungsformen ausgeübte Betätigung für ein und dieselbe verbotene Partei (oder ein und dieselbe Ersatzorganisation) nach dem Aufbau und Zusammenhalt der einzelnen Vorschriften des § 90 a StGB als eine einzige, fortgesetzte Straftat angesehen werden.

53

Da somit das Landgericht das gesamte nach § 90 a StGB strafbare Verhalten des Angeklagten K. ohne Rechtsirrtum als eine einzige fortgesetzte Straftat erachtet hat und da diese Straftat bis in das Jahr 1962 fortgedauert hat, steht der Verfolgung weder ganz noch zum Teil Strafverfolgungsverjährung entgegen.

54

4.

Gegen die Bemessung der Gefängnisstrafe, die das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat, erhebt der Angeklagte K. im einzelnen keine Einwendungen. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist insoweit auch sonst nicht ersichtlich.

55

5.

Die Angeklagten M. und R. sind dadurch nicht beschwert, dass das Landgericht bei ihnen von Strafe abgesehen hat. Gemäss § 358 Abs. 2 StPO kommt die Festsetzung einer Strafe gegen sie nicht mehr in Frage. Deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob - wie das Landgericht meint - auch beim Hinzutreten der staatsgefährdenden Absicht des Täters (§ 94 StGB) gemäss § 128 Abs. 3 in Verbindung mit § 90 a Abs. 5 StGB von Strafe abgesehen werden darf oder ob dies etwa deswegen ausscheidet, weil die Straftat nach § 128 StGB beim Hinzutreten der, inneren Tatbestandsmerkmals der staatsgefährdenden Absicht in den Sondertatbestand des § 94 StGB umgewandelt werde (vgl. BGHSt 14, 101, 103) [BGH 02.02.1960 - 3 StR 55/59], dessen Rechtsfolgen ausschliesslich nach oben dieser Vorschrift zu bemessen seien.

Rotberg
Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. Faller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben Rotberg
Börtzler
Dr. Weber