Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1965, Az.: 3 StR 20/65
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das KPD-Verbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1965
- Aktenzeichen
- 3 StR 20/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 19.02.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 20, 287 - 292
- MDR 1966, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das KPD-Verbot
Amtlicher Leitsatz
Den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei hält aufrecht, wer darauf hinwirkt, daß sie trotz des Verbots bestehen bleibt.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. Oktober 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof,
Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 19. Februar 1965
- 1.
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe an das Landgericht in Zweibrücken zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Gründe
Der Angeklagte, seit 1945 Mitglied der KPD und bis zum Verbot der Partei kommunistischer Stadtrat in Mainz sowie Mitglied der KPD-Landesleitung, war einer der 34 sog. Direktkandidaten, die sich im Sommer 1961 als "kommunistische Einzelkandidaten" am Bundestagswahlkampf beteiligten. Im Wahlkreis Mainz-Bingen auftretend, warb er in einem Rundbrief und in einem Flugblatt für seine Kandidatur. Seine Wahlbewerbung wurde jedoch vom Kreis- und Landeswahlausschuß nicht zugelassen. Daraufhin riet er in einem Aufruf, der noch in der Druckerei beschlagnahmt werden konnte, und in einem Gespräch, das er mit der kommunistisch eingestellten Zeitung "Mainzer Ruf" führte und von ihr veröffentlichen ließ, zur Wahl der DFU, wie dies damals alle kommunistischen Einzelkandidaten, meist der Weisung der KPD folgend, taten. - Schon im Herbst 1959 hatte der Angeklagte den Philipp Lott, der in der für Rheinland-Pfalz gebildeten Untergliederung des "Gesamtdeutschen Arbeitskreises für Landwirtschaft und Forsten" (GALF) tätig war, mit dem von Ost-Berlin gekommenen KPD-Funktionär G. zusammengebracht.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser beiden Vorgänge eines fortgesetzten Verstoßes gegen das KPD-Verbot (§ 90 a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128/94 StGB) schuldig befunden und zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Revision des Angeklagten führt zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
Das Landgericht meint, der Angeklagte sei Mitglied der verbotenen, insgeheim aber weiterarbeitenden KPD gewesen (§ 128 StGB). Die Übereinstimmung zwischen dem Täter und der Verbindung könne nämlich auch stillschweigend getroffen sein, besonders dann, wenn es sich um die Mitgliedschaft in einer trotz Verbots weitergeführten Partei handele. Hier habe der Angeklagte seine Mitgliedschaft schon dadurch unter Beweis gestellt, daß er 1959 dem KPD-Funktionär G. den Zeugen L. zugeführt habe, so daß auch seine Wahlbewerbung 1961 "als Betätigungsform eines Mitglieds in Kenntnis der Parteiführung" anzusehen sei; dies ergebe sich auch daraus, daß das "Neue Deutschland" über die Wahlversammlung berichtet habe. Auch damit, daß er im September 1961 jenes Gespräch in der Zeitung habe erscheinen lassen, habe er sich "in dem illegalen Tätigkeitsbereich seiner Partei bewegt".
Die Revision rügt mit Recht, daß diese Ausführungen die Verurteilung aus § 128 StGB als Mitglied einer Geheimverbindung nicht zu tragen vermögen.
1.
An einer Geheimverbindung nimmt als Mitglied teil, wer seinen Willen der Verbindung unterordnet und für deren Zwecke in fortdauernder Weise tätig wird oder doch werden wollte (BGHSt 18, 296, 300 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; 3 [BGH 20.07.1962 - 4 StR 194/62]StR 16/63 vom 10. Juni 1963 und 3 StR 21/64 vom 24. Juni 1964, beide bei Wagner GA 1965, 237 Nr. 27, 35; 3 StR 2/65 vom 23. März 1965). Dazu braucht zwar nicht festgestellt zu werden, welche Beziehungen im einzelnen der Täter zu Funktionären der Verbindung oder, deren Helfern gehabt hat. Unabdingbar ist aber die Feststellung, daß zwischen dem, der Mitglied geworden sein soll, und der Verbindung eine - wenn auch stillschweigende - Willensübereinstimmung vorlag (BGHSt a.a.O.; BGH 3 StR 9/63 vom 24. April 1963 und 3 StR 44/63 vom 29. November 1963, beide bei Wagner a.a.O. Nr. 25, 30). Daß hier eine solche vorhanden war, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht mit der nötigen Sicherheit.
Der "Treff" im Jahre 1959, von dem das Landgericht ausgeht, beweist zunächst nur, daß der Angeklagte G. geholfen hat, mit dem für den GALF arbeitenden Lott zusammenzukommen. Auf Mitgliedschaft in der KPD läßt sich daraus noch nicht schließen. Dazu reicht auch sein Auftreten bei der Bundestagswahl nicht aus. Der Senat hat es im Urteil BGHSt 18, 296, 301 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] als rechtlich möglich bezeichnet, daß sich damals auch "Außenstehende" kraft eigenen Entschlusses, wenn auch ermuntert durch die ihnen naturgemäß bekanntgewordenen Bewerbungen anderer Kommunisten, um einen Sitz im Bundestag beworben haben. Daß der Angeklagte kein solcher Außenstehender gewesen ist, ergibt sich nicht genügend sicher aus dem Urteil. Die Strafkammer hat zwar das Bewußtsein des Angeklagten, mit seiner Wahlbewerbung die KPD zu fördern, festgestellt; doch reichen Unterordnung unter die Parteiziele und Tätigwerden auf Grund einseitigen Willensentschlusses für den Begriff der Mitgliedschaft nicht aus (BGHSt a.a.O.; BGH 3 StR 9/63 vom 24. April 1963 und 3 StR 16/63 vom 10. Juni 1963, bei Wagner a.a.O. Nr. 25, 27). Der Bericht im "Neuen Deutschland" beweist zwar, daß die KPD von der Wahlbewerbung wußte und sie begrüßte, er kann aber auch bloßes "Echo" auf das Auftreten des Angeklagten gewesen sein (vgl. BGHSt 18, 301 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]). Allerdings hatte G. sowohl dem früheren Mitangeklagten K. wie L. gesagt, auch der Angeklagte werde als "Direktkandidat" auftreten. Die Strafkammer hat aber nicht feststellen können, daß dieser von dieser Äußerung G. gehört hatte. Sie hält es für möglich, daß der Angeklagte - jedenfalls zu Beginn seines Wahlfeldzugs - "aus eigenem Entschluß und selbständigem politischen Wollen" als Wahlbewerber aufgetreten sei. Er habe in seinen ersten Schriften auch nicht wie die anderen kommunistischen Einzelkandidaten gesagt, er trete "als früherer Kommunist" auf; auch im übrigen wichen seine Wahlparolen von denen der anderen kommunistischen Kandidaten erheblich ab. Es sei durchaus möglich, daß er die Kosten seiner Wahlbewerbung selbst aufgebracht habe. All diese Umstände zeigen, daß es an einem sicheren Nachweis der Mitgliedschaft fehlt.
Zwar ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer aus diesen Umständen nicht den weitergehenden Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe mit seiner Wahlbewerbung gar nicht die KPD unterstützen wollen. Sie hält indessen nicht genügend auseinander, daß zur Anwendung des § 90 a StGB die Förderung durch einen "Aussenstehenden" ausreicht, bei der Vereinigungsstraftat des § 128 StGB die Rechtslage jedoch anders ist, weil hier Mitgliedschaft vorausgesetzt wird (BGHSt a.a.O.). Dafür genügt die Tatsache nicht, daß der Angeklagte auf seiner Wahlversammlung "kommunistische Propaganda" gemacht hatte, auch nicht sein Zeitungsgespräch vom September 1961 und sein beschlagnahmter Wahlaufruf.
2.
Nach alledem tragen die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer Geheimverbindung (§ 128 StGB) nicht. Soweit allerdings der Angeklagte im Herbst 1959 - auf UA S. 45 heißt es Herbst 1960, was offenbar ein Schreibfehler ist - dem KPD-Funktionär G. den Zeugen D. zugeführt hat, ist er der Beihilfe zu § 128 StGB schuldig. G. war Instrukteur der verbotenen KPD, also Mitglied eines Geheimbundes, und für diesen fortdauernd tätig. Hierbei ist ihm der Angeklagte behilflich gewesen (§ 49 StGB; BGHSt 18, 299 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; 3 [BGH 20.07.1962 - 4 StR 194/62]StR 16/63 vom 10. Juni 1963 und 3 StR 44/63 vom 29. November 1963, bei Wagner GA 1965, 237 Nr. 27, 30).
3.
Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte in verfassungsfeindlicher Absicht (§ 94 StGB) gehandelt habe. Er habe gewußt, daß die KPD auch nach dem Verbot ihre verfassungsfeindlichen Ziele weiterverfolgt habe; dies billigend, sei er für sie tätig geworden. Er vertrete auch heute noch diese Ziele, "wenn auch im Rahmen der geltenden Gesetze" (so UA S. 63).
Diese Begründung ist mißverständlich. Hätte der Angeklagte nur im Rahmen der Gesetze gehandelt, so könnte er selbstverständlich nicht bestraft werden, mag er seiner Gesinnung nach auch Kommunist sein. Das Landgericht will offenbar nur sagen, der Angeklagte habe bei seinem Tun nicht gegen die allgemeinen Gesetze verstoßen, indem er sich auf die sog. "offene Arbeit" der KPD beschränkt habe. Daß aber auch diese, weil sie die verbotene KPD fördert, gegen die einschlägigen Vorschriften des Staatsschutzrechts, hier die §§ 90 a, 128 StGB verstößt, bedarf keiner Erörterung.
Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Mitgliedschaft des Angeklagten festgestellt werden könnte, hat der Senat hinsichtlich der Verurteilung aus § 128 StGB den Schuldspruch des angefochtenen Urteils von sich aus entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf, die §§ 128, 94 StGB als Gehilfe verletzt zu haben, hätte erfolgreich verteidigen können.
II.
Die Verurteilung aus § 90 a StGB unterliegt nur insoweit durchgreifenden Bedenken, als das Landgericht den Absatz 1 angewandt hat, weil der Angeklagte "den organisatorischen Zusammenhalt der früheren KPD" aufrechterhalten habe. Diese rechtliche Würdigung wird von den Feststellungen des Urteils nicht getragen; der Angeklagte ist vielmehr nur der Unterstützung der verbotenen KPD schuldig (§ 90 a Abs. 2 StGB).
1.
Nach den früheren §§ 42, 47 BVerfGG war nicht nur der wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot strafbar, der den organisatorischen Zusammenhalt der Partei aufrechterhielt, sondern jeder, der in irgend einer anderen Weise die gesetzwidrige Weiterarbeit der Partei förderte. Das folgte aus der weiten Fassung des § 42 BVerfGG. Jetzt umschreibt der neue § 90 a StGB verschiedene Begehungsweisen. Diese werden außerdem in den Absätzen 1 und 2 in zwei Gruppen getrennt, wobei die Begehungsarten des Absatzes 1 schwerer wiegen (BGHSt 20, 74, 75) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 32/64]. Nun kann zwar die Unterscheidung dieser mehrerer Begehungsweisen Schwierigkeiten bereiten. Die in Absatz 2 aufgeführten Begehungsweisen, die insgesamt mehr Beihilfecharakter tragen (Maurach, Besonderer Teil 4. Aufl. S. 536), reichen zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Begehungsweisen nicht aus. Täter nach Absatz 1 ist nur, wer die Partei über den Rahmen des Absatzes 2 hinaus tätig fördert und dadurch deren organisatorischen Zusammenhalt aufrechterhält. Andererseits ist zur Erfüllung des Absatzes 1 nicht notwendig, daß der Täter gerade zu den "führenden Kräften" zählt; in solchem Falle müßte er nämlich aus Absatz 1 in Verbindung mit der. Strafschärfung des Absatzes 3 bestraft werden (BGHSt 20, 76 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 32/64]).
Innerhalb dieser Grenzen ist zu bestimmen, was das Gesetz unter Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts versteht. Diese Begehungsweise war zuerst in § 11 des zweiten Republikschutzgesetzes von 1930 aufgenommen worden (Lehmann JW 1930, 1153; vgl. RdErl des PreussMdl vom 1. April 1930 - MBliV Sp. 269 - Nr. 1 b). Sie wurde in § 5 der (Not)-Verordnung zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. Dezember 1932 (RGBl I 548) übernommen, eine Vorschrift, die erst durch § 30 Nr. 3 des VereinsG aufgehoben worden ist. Schön bei diesen Bestimmungen war der begriffliche Inhalt der Begehungsweise "Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts" umstritten (Reichstagsdrucks. 1641 mit der Sitzungsniederschrift vom 13.1.1930; Leffmann, Republikschutzgesetz 1930 Anm. 7 zu § 11). Im jetzigen § 90 a StGB bietet die Gleichstellung mit "Schaffung einer Ersatzorganisation", wozu auch die Unterwanderung einer bestehenden Organisation gehört (BGHSt 7, 106 [BGH 07.01.1955 - 6 StR 280/54]) und mit "Fortführung der Partei" entscheidende Anhaltspunkte für die Begriffsbestimmung, zumal das Gesetz in letzterer Begehungsweise nur eine Unterart der "Aufrechterhaltung des Zusammenhalts" erblickt. Dieses Handlungsmerkmal ist grundsätzlich eng auszulegen (so S. 6 des Ausschußberichts vom 26. Mai 1964 - BT-Drucks. IV/2145 (neu) = DRiZ 1964, 351). Es kommt zwar nicht darauf an, ob die Arbeit des Täters für die verbotene Partei besonders umfangreich war. Jedoch können die Ausführungen im Urteil BGHSt 7, 104, die noch zu den §§ 42, 47 BVerfGG ergangen waren, nicht unbesehen bei Anwendung des neuen § 90 a StGB herangezogen werden. Jetzt kann es durchaus auf den Grad ankommen, bis zu dem sich die Tätigkeit des Angeklagten für die verbotene Partei verdichtet hatte.
a)
Organisatorischer Zusammenhalt ist die Verbundenheit, die durch die Vereinigung geschaffen worden ist (so noch ausdrücklich § 11 RepSchG 1930), also die zwischen den früheren oder den neu geworbenen Mitgliedern untereinander oder zwischen ihnen und den Leitern der Organisation oder ihrer Teile infolge der gemeinschaftlichen Förderung der verfolgten Ziele und der bewußten Unterordnung unter die Führung oder den Gesamtwillen entstandene Verbundenheit (vgl. BGH 3 StR 54/64 vom 13. Januar 1965; Schönke/Schröder, StGB 12. Aufl. § 90 a Rdnr. 12). Geht der Zusammenhalt ehemaliger Mitglieder zwar auf ihre frühere Zugehörigkeit zu der Partei usw. zurück, beruht er aber nicht mehr auf ihrem Willen, Ziele zu verfolgen, die zum Verbot geführt haben, sondern auf persönlichen Beziehungen (Freundschaften, geselliger Verkehr usw), so fehlt es am "organisatorischen" Zusammenhalt. Daß die Beziehungen auf der gemeinsamen politischen Gesinnung der früheren Mitglieder beruhen, erfüllt den Tatbestand des Gesetzes für sich allein noch nicht. Im Rechtsstaat gibt es kein Gesinnungsstrafrecht. Die früheren Mitglieder sind nicht gehindert, sich zu einer neuen Vereinigung zusammenzuschließen, die nicht die verbotenen Ziele weiterverfolgt (unrichtig Everling JW 1930, 1154). Insofern bleibt das Grundrecht der Mitglieder der verbotenen Vereinigung, Vereine und Gesellschaften zu bilden, unangetastet. Haben sie jedoch ihre früheren politischen Ziele nicht ernsthaft aufgegeben, halten sie vielmehr den Organisationsapparat, jedenfalls in seinem Kern, aufrecht, um zu einem ihnen geeignet erscheinenden Zeitpunkt ihre früheren Ziele ganz oder teilweise aktiv und nach außen erkennbar, wenn auch nicht unbedingt öffentlich, weiterzuverfolgen, so halten sie den organisatorischen Zusammenhalt auch in dieser "Schweigezeit" aufrecht (BGHSt 7, 222, 224; Ruhrmann GA 1959, 132; Häntzschel/Schönner RepSchG 1930 § 11 Anm. 4). Gerade dies ist ein Hauptanwendungsfall der in Rede stehenden Begehungsweise in § 90 a Abs. 1 StGB. Nicht so sehr Tätigkeit nach außen, im Untergrund oder in sog. "offener Arbeit", kennzeichnet die vollendete oder versuchte Aufrechterhaltung des Zusammenhalts, sondern Pflege und Wiederanknüpfung der Verbindungen der Mitglieder untereinander und mit ihren Führern um der bisherigen politischen Ziele willen (vgl. BGH 2 StE 1/63 vom 21. Februar 1963, bei Wagner a.a.O. S. 242 Nr. 46). An sich wird auch dann der Zusammenhalt fortgeführt, wenn die Organisation in Vereinigungen untertaucht, um dort unter dem Deckmantel neutraler Betätigungen zu überleben (vgl. Häntzschel/Schönner a.a.O.). Jedoch wird in diesen Fällen meist durch Unterwanderung eine Ersatzorganisation gebildet worden sein, so daß nur diese letztere Begehungsform des § 90 a Abs. 1 StGB in Betracht kommen wird.
b)
Diesen organisatorischen Zusammenhalt hält aufrecht, wer innerhalb der Organisation, eingeordnet in das die Mitglieder umschließende Band, für sie arbeitet. Wer für sie als Außenstehender, als Nichtmitglied, tätig wird, wird in aller Regel nur die im Absatz 2 des § 90 a StGB aufgeführten Begehungsarten des Unterstützens oder Werbens verwirklichen, gegebenenfalls als Hintermann (Absatz 3). Zwar steht auch das Mitglied im organisatorischen Zusammenhalt, doch liegt darin allein offensichtlich noch nicht das, was das Gesetz unter Aufrechterhalten des Zusammenhalts versteht. Nicht nur derjenige, der sich auf schlichte Mitgliedschaft beschränkt, sondern auch der, der gelegentlich für seine Partei tätig wird, verstößt grundsätzlich nur gegen die im Absatz 2 des § 90 a StGB enthaltene Strafvorschrift. Das gilt erst recht für den, der die Partei lediglich fördert, unterstützt und für sie wirbt (anders noch zu §§ 42, 47 BVerfGG: Ruhrmann GA 1959, 131).
Das Mitglied einer Partei begnügt sich damit, in ihr - mehr oder weniger häufig und eifrig - mitzuarbeiten. Seine Tätigkeit läuft in den Bahnen, die ihm von der Partei vorgegeben sind. Wer dagegen die Partei am Leben hält, indem er darauf hinwirkt, daß sie trotz Verbots bestehen bleibt, der hält den organisatorischen Zusammenhalt aufrecht. Nur bei ihm läßt sich sagen, daß er zwar nicht gerade die Partei "fortführt", aber ihren Zusammenhalt "anderweit aufrechterhält". Das Gesetz stellt diese beiden Zuwiderhandlungen gegen das Verbot gleich. Sie genau von einander abzugrenzen, ist kaum möglich, aber auch nicht erforderlich, weil es sich um gleichwertige Begehungsweisen ein und derselben Straftat handelt.
Danach hält nur der die Partei aufrecht, insbesondere durch Portführung, der sich - auch weiterhin dem Gesamtwillen unterordnend, eingegliedert in die Organisation und mit deren Mitteln und Methoden - "organisiert" für das Fortbestehen der Partei einsetzt. Allerdings braucht er dabei die frühere Tätigkeit keineswegs völlig in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang fortzusetzen. Auch wenn sich der Täter in der verbotenen Partei nunmehr auf die Veranstaltung von Umzügen, Kundgebungen, Versammlungen usw. beschränkt, hält er den organisatorischen Zusammenhalt aufrecht. Erst recht braucht er nicht geradezu eine (Teil-) Organisation, etwa eine Zelle, eine Betriebsgruppe, einen Dreierkopf (vgl. BGH HuSt II 225, 238/239; BGHSt 20, 74: Fünfer-Gruppe) zu führen oder aufzubauen. Es genügt, wenn er innerhalb der Organisation eine zum "Apparat" (vgl. BGHSt 16, 298) gehörende Stellung oder Aufgabe zum Zwecke der Fortsetzung der Parteiarbeit ausübt, was vor allem dann der Fall sein wird, wenn er ein Parteiamt innehat. Dazu gehört auch das Kassieren und anschließende Abführen von Mitgliedsbeiträgen, das Herstellen von Parteischriften und ihre Verbreitung im Verteiler- oder Briefversandapparat an die Untergliederungen der Partei oder an die Mitglieder und ähnliche planmäßige Tätigkeiten (Schönke/Schröder a.a.O. Rdnr. 12; Maurach a.a.O. S. 536). Andererseits reicht die Ausführung eines einzelnen Parteiauftrags in der Regel nicht aus, es sei denn, daß die Verbindung zwischen mehreren Organisationsteilen hergestellt oder unterhalten werden soll (Willms JZ 1965, 89). Wer lediglich Schriften, Flugblätter, Plakate usw. in der Öffentlichkeit verbreitet oder versendet, unterstützt damit zwar die Partei (BGH LM Nr. 1 zu § 360 Ziff. 6), hält dadurch allein aber noch nicht deren organisatorischen Zusammenhalt aufrecht (anders noch BGH NJW 1957, 1846, 1847) [BGH 23.10.1957 - 3 StrR 37/57].
c)
Die Anwendung dieser Rechtssätze auf den festgestellten Sachverhalt ergibt, daß dieser die Verurteilung wegen Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts nicht trägt.
Das Urteil führt hierzu aus, die Tätigkeit des Angeklagten gehe bei der Bedeutung, die sie für die KPD gehabt habe, erheblich über eine bloße Unterstützung der Partei hinaus. Das reicht rechtlich nicht aus. Ebensowenig genügt der Satz des Urteils, der Angeklagte habe "das Gemeinschaftsbewußtsein stärken sollen". In Weckung und Erhaltung des "Solidaritätsbewußtseins" liegt in aller Regel nur ein Unterstützen (so BGH NJW 1965, 261).
Es mag sein, daß es der KPD bei der Beteiligung an der Bundestagswahl in Wahrheit nicht um einen Sitz im Bundestag ging, sondern, wie dies G. zu L. gesagt hatte, um einen "Test", wieviele Stimmen ihr noch zufielen. Daß aber der Angeklagte dies gewußt und sich eben deshalb beworben hatte, stellt die Strafkammer nicht fest. Im übrigen würde auch das noch nicht die Annahme rechtfertigen, er habe den Zusammenhalt der Partei aufrechterhalten. Vielmehr liegt in dem Auftreten der sog. Direktkandidaten bei der Wahl 1961, rechtlich für sich allein gesehen, noch kein Aufrechterhalten des organisatorischem Zusammenhalts der KPD. In Betracht kommt Vielmehr nur eine Unterstützung im Sinne des § 90 a Abs. 2 StGB.
2.
Daß der Angeklagte so wohl im Herbst 1959, als er Lott dem KPD-Instrukteur G. zuführte, wie im Sommer 1961 die KPD unterstützt hat (§ 90 a Abs. 2 StGB), hat das Landgericht fehlerfrei festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.
Entgegen der Meinung der Revision war der "Gesamtdeutsche Arbeitskreis für Landwirtschaft und Forsten" (GALF) eine Ersatzorganisation der KPD. Davon geht die Strafkammer, übereinstimmend mit ihren Urteilen vom 22. März 1963 gegen Lott und vom 15. Juni 1962 aus. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (3 StR 61/63 vom 24. März 1964, bei Wagner GA 1965, 230 Nr. 40). Die Unterstützung der KPD lag schon darin, daß der Angeklagte jenen G., der, wie er wußte, ein von Ost-Berlin geschickter Instrukteur der KPD war, mit L. zusammenbrachte.
Auch seine "Direktkandidatur" enthielt eine Unterstützung der KPD. Entgegen dem Vorbringen der Revision ändert daran der Umstand nichts, daß das Landgericht geglaubt hat, den Förderungswillen des Angeklagten mit Sicherheit erst aus den Vorgängen Anfang September 1961 folgern zu können, als er seinen Wahlaufruf zum Druck gegeben hatte und sein Interview erscheinen ließ. Hieraus hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Schluß gezogen, daß der Angeklagte so wie die anderen "kommunistischen Einzelkandidaten" von Anfang an die verbotene KPD fördern wollte. Die Strafkammer ist sich auch dessen bewußt gewesen, daß einem früheren KPD-Funktionär keineswegs verwehrt ist, sich bei einer Wahl zu bewerben, und daß bloße Propaganda für den Kommunismus, das Eintreten für kummunistische Forderungen für sich allein nicht strafbar sind (BGH NJW 1965, 1444, 1445) [BGH 23.02.1965 - 3 StR 57/64]. Gerade hinsichtlich der "Direktkandidaten" hat dies der Senat wiederholt zu den früheren §§ 42, 47 BVerfGG ausgesprochen (vgl. 3 StR 27 und 28/64 vom 19. August 1964, bei Wagner GA 1965, 248 Nr. 77). Das gilt genauso für § 90 a StGB. Der Angeklagte hat aber nicht nur, wie die Revision unter Berufung auf Arndt NJW 1965, 432 meint, die KPD "ideologisch" gefördert. Daß er nicht im Verband der Partei aufgetreten ist, ihren organisatorischen Zusammenhalt nicht aufrechterhalten hat, bedeutet noch nicht, daß er sie nicht dennoch als Partei, als Organisation unterstützt hat (BGH NJW 1965, 1445; 3 StR 28/64 vom 19. August 1964). Art. 21 Abs. 2 GG deckt in Verbindung mit einem Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine Strafvorschrift, die sich gegen die Fortführung der Partei selbst oder deren Ersatzorganisation richtet (§ 90 a Abs. 1 StGB), sondern auch eine Vorschrift gegen jene, die, außerhalb der verbotenen Partei stehend, diese unterstützen (§ 90 a Abs. 2 StGB). Freilich ist ein Wahlbewerber gewiß nicht schon deshalb strafbar, weil er sich als Kommunist bekennt und lediglich, Ziele verficht, die zugleich kommunistische Tagesziele sind (vgl. dazu auch BGH 3 StR 36/64 vom 23. Februar 1965). Doch wird dies oft den Verdacht nahe legen, daß er damit in Wahrheit die hinter diesen Zielen stehende Partei aufrechterhalten oder zumindest fördern will. Eben diesen Verdacht haben die Feststellungen des Landgerichts bestätigt. Der Angeklagte hat sich daher nach § 90 a Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Auch hier hat der Senat von sich aus, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, den Schuldspruch des angefochtenen Urteils berichtigt.
III.
Der Strafausspruch mußte aufgehoben werden.
1.
Das Landgericht hat die Strafe aus § 90 a Abs. 1 StGB entnommen, weil hier im Vergleich zu den §§ 128, 94 StGB die höhere Mindeetstrafe angedroht sei (UA S. 65). Das war unrichtig. Die schwerste Strafe drohte dem Angeklagten aus den §§ 128, 94 StGB, wonach auf Zuchthaus hätte erkannt werden können. Allerdings durfte sie die in § 90 a Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststrafe nicht unterschreiten. Das ist ständige Rechtsprechung (BGHSt 1, 155 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]; RGSt 73, 148).
Nach obigen Ausführungen wird die Strafe aus § 94 StGB zu entnehmen sein; eine Mindestgrenze kennt Absatz 2 des § 90 a StGB nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, zumal der Angeklagte nur noch der. Beihilfe zu § 128 StGB schuldig ist. Die Sache mußte deshalb zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen werden.
2.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe geglaubt, kraft der ihm zustehenden Grundrechte sich bei der Bundestagswahl bewerben zu können, zurückgewiesen, weil dieser Verbotsirrtum zumindest unentschuldbar gewesen sei (UA S. 58). Das war rechtlich einwandfrei. Nun befreit zwar der vorwerfbare Verbotsirrtum nicht von Schuld und Strafe, kann aber - entsprechend den §§ 44, 51 Abs. 2 StGB (BGHSt 2, 194, 209 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]/210) - zur Milderung der Strafe führen. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht daran gedacht hat. Das wird im neuen Urteil klarzustellen sein.
Bei der künftigen Entscheidung über die Kosten der beiden Revisionen wird auch die Vorschrift des § 473 Abs. 3 StPO zu beachten sein.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber