Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1964, Az.: 3 StR 28/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 19. August 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte, bis zum Verbot der KPD Mitglied des Sekretariats der Landesleitung Saar der Kommunistischen Partei des Saarlandes, trat im August 1961 im Bundestagswahlkampf als "unabhängiger kommunistischer Einzelkandidat" im Wahlkreis O.-St.W. auf. Er verfaßte zunächst ein Flugblatt, das mit den Worten schloß:
"Darum kandidiere ich, gestützt auf die Rechte, die mir das Grundgesetz gewährt, als Kommunist zu den Bundestagswahlen".
Er gab den Entwurf dieses Flugblatts einer Druckerei, wo es jedoch noch vor dem Druck beschlagnahmt wurde. Im September 1961 ließ er ein weiteres Flugblatt "Wehret dem Rechtsbruch" zusammen mit dem beschlagnahmten Flugblatt drucken. Beide Flugblätter wurden sodann, zusammengeheftet, vom Angeklagten verteilt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das Verbot der KPD (§§ 42, 47 BVerfGG) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil führt u.a. aus: Die Einlassung des Angeklagten, er habe sich, ohne in Verbindung zu der im Untergrund weiterarbeitenden KPD zu stehen, aus eigenem Antrieb zu der Kandidatur entschlossen und bei Abfassung seiner Flugschriften keine Vorlagen der KPD benutzt, sei "trotz eines starken gegenteiligen Verdachts" nicht zu widerlegen gewesen. Die Strafkammer sei aber davon überzeugt, daß der Angeklagte, der sich noch in der Hauptverhandlung zur verbotenen KPD bekannt habe, durch seine beabsichtigte Kandidatur und insbesondere durch die Verbreitung seiner Flugschriften die verbotene KPD habe fördern wollen, indem er für sie in der Öffentlichkeit geworben habe.
Die Revision des Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I.
Schuldspruch
1.
Nach den §§ 42, 47 BVerfGG ist jeder vorsätzlich Ungehorsam gegen das am 17. August 1956 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts strafbar. Dies gilt, nachdem das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ab 1. Januar 1957 auch im Saarland eingeführt worden ist (§ 15 des Eingliederungsgesetzes vom 23. Dezember 1956 - BGBl. I 1011), auch für den damaligen Landesverband Saar der Kommunistischen Partei (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1957, BVerfGE 6, 300). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats enthält die Tätigkeit jener alten KPD-Funktionäre, die sich im Sommer 1961 in zahlreichen Wahlkreisen der Bundesrepublik als "unabhängige kommunistische Einzelkandidaten" in Bundestagswahlkampf beteiligten, in aller Regel eine solche Zuwiderhandlung. Zu Recht beruft sich das Landgericht auf das Urteil BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]. Hier hat der Senat ausgesprochen, es bedürfe zur Verurteilung aus den §§ 42, 47 BVerfGG keiner Feststellungen in der Richtung, daß der Täter dem Verband der ungesetzlich fortbestehenden Partei als Mitglied angehörte, weil auch ein "Außenstehender" durch Förderung der Partei gegen die §§ 42, 47 BVerfGG verstoße. Es kommt also auch im vorliegenden Fall, entgegen dem Vorbringen der Revision, nicht darauf an, ob der Angeklagte durch sein Tun gar den organisatorischen Zusammenhalt der KPD hat aufrechterhalten wollen (vgl. 3 StR 12/64 vom 15. Juli 1964) oder ob er nur, wovon das Landgericht zu seinen Gunsten ausgeht, aus eigenem Entschluß, ohne Verbindung zur verbotenen KPD, diese gefördert hat. Der vorliegende Fall liegt daher keineswegs, wie die Revision meint, anders als der in BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] entschiedene Fall, in welchem den Angeklagten ebenfalls keine Verbindung zur KPD nachgewiesen worden war. Gleichfalls zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. November 1963, durch welches der "unabhängige Kandidat" Schirmer freigesprochen worden ist. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben (3 StR 17/64 vom heutigen Tage).
2.
Im Ausgangspunkt richtig ist zwar der Standpunkt der Revision, daß das Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht schon eine bloße Propaganda für den "Kommunismus" oder für die "marxistisch-leninistische Weltanschauung" trifft. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil (BGHSt 18, 305) bereits darauf hingewiesen, da die politische Linie der als verfassungsfeindlich verbotenen KPD nicht mit dem "Kommunismus" gleichzusetzen ist. Daher steht das Eintreten für die kommunistische Lehre und für kommunistische Forderungen für sich allein nicht schon unter der Strafdrohung der §§ 42, 47 BVerfGG (vgl. BGHSt 19, 51, 57 [BGH 25.07.1963 - 3 StR 64/62]; BGH NJW 1964, 1082, 1084) [BGH 18.02.1964 - 3 StR 54/63]. Auch erfüllt der Umstand allein, daß das vom Täter Gesagte, insbesondere die von ihm vertretenen Ziele, mit dem übereinstimmt, was KPD oder SED, gar noch zum gleichen Zeitpunkt, sagen, noch nicht den Tatbestand der §§ 42, 47 BVerfGG (BGH NJW 1964, 1083 [BGH 18.02.1964 - 3 StR 54/63]). Insofern ist es nicht ganz unbedenklich, wenn das angefochtene Urteil stellenweise davon spricht, der Angeklagte habe für "die Ziele" der KPD geworben. Damit meint die Strafkammer aber, wie sich aus anderen Stellen des Urteils eindeutig ergibt, daß der Angeklagte - jedenfalls auch - die verbotene Partei als solche, als Organisation, habe fördern wollen. Daß er der KPD durch die Verbreitung seiner Flugblätter tatsächlich Nutzen gebracht hatte, brauchte das Landgericht nicht festzustellen (3 StR 12/64 vom 15. Juli 1964). Entscheidend ist vielmehr die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte durch Verbreitung seiner Flugblätter für die KPD hat werben wollen.
Dieser Schluß der Strafkammer wird von den im Urteil getroffenen einzelnen Feststellungen getragen und ist rechtlich einwandfrei. Insbesondere konnte sich hierbei das Landgericht darauf stützen, daß sich der Angeklagte ausdrücklich als Kommunist bezeichnet und dabei jene Schlagworte verkündet hat, die im Bewußtsein der Bevölkerung gerade als die Thesen der verbotenen KPD bekannt sind (vgl. BGHSt 18, 297 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]). Dann aber war der Angeklagte sich darüber im klaren und wollte es - zumindest nahm er es billigend in Kauf (BGH NJW 1964, 1084) -, daß seine Propaganda schon deshalb in der Öffentlichkeit als Förderung der KPD wirkte, weil er nicht erkennbar von den Zielen dieser Partei abrückte (BGHSt 18, 299 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963).
Die Revision meint, der Angeklagte habe sich mit den Fragen der Tagespolitik lediglich in einer Weise befaßt, wie dies weite Kreise in der Bundesrepublik ebenso täten, ohne daß diese in Beziehungen zum Kommunismus stünden. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Die Angriffe des Angeklagten würden gewiß nicht nur insoweit erlaubt gewesen sein, als sie von der in den politischen Körperschaften vertretenen Opposition vorgebracht zu werden pflegen (BGH MDR 1963, 938 Nr. 78). Das Landgericht stellt jedoch fest, daß er ausschließlich die Schlagworte und Parolen verkündet hat, die als Thesen der KPD bekannt sind. Außerdem wäre es, was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, nur dann auf den Inhalt der Flugblätter angekommen, wenn das Landgericht ihn wegen Verbreitens verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) verurteilt hätte. Für den Schuldspruch aus §§ 42, 47 BVerfGG reicht dagegen die Feststellung aus, daß der Angeklagte mit seiner Kritik die Wirksamkeit der verbotenen KPD vorsätzlich gefördert hat Auf die Übereinstimmung der von ihm vertretenen Forderungen mit den Zielen der KPD kommt es daher nicht entscheidend an, sondern darauf, ob er mit seinen Thesen die verbotene Partei hat unterstützen wollen. Das aber hat das Landgericht rechtlich einwandfrei festgestellt. Dann aber spielt es, entgegen der Auffassung der Revision, keine Rolle, ob die vom Angeklagten vertretenen Auffassungen zu politischen Gegenwartsfragen auch von anderen Kreisen vertreten werden (so BGH NJW 1964, 1082).
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich "eindeutig und ausdrücklich distanziert, indem er sich als unabhängig bezeichnet" habe, geht an der politischen Wirklichkeit vorbei. Damit allein, daß sich die kommunistischen Einzelkandidaten, sämtlich früher Funktionäre der KPD, als "unabhängig" (d.h. hier: unabhängig von der verbotenen KPD) bezeichneten. rückten sie noch nicht derart von dieser Partei und deren Zielen ab, daß sie schon dadurch ihrer Verurteilung aus §§ 42, 47 BVerfGG hätten entgehen können. Wie in allen Strafverfahren kommt es auch hier nicht darauf an, wie es zu sein scheint, sondern wie es wirklich gewesen ist, dies sowohl zu Lasten wie auch zu Gunsten des Täters. Insofern stellt das Landgericht einwandfrei fest, daß auch der Angeklagte sich als "unabhängiger" Kandidat lediglich zu tarnen versucht hatte.
3.
Hat aber der Angeklagte - wenn auch von der marxistisch-leninistischen Weltanschauung ausgehend - nicht für eine wirklich unabhängige Kandidatur werben, sondern in Wahrheit die verbotene KPD "unter dem Deckmantel der Legalität" fördern wollen, so standen ihm auch die Grundrechte der Art. 3, 5, 38 GG nicht zur Seite. Daß dies eine notwendige Folgewirkung des Art. 21 GG und des auf diesem Artikel beruhenden Spruchs des Bundesverfassungsgerichts ist, hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 18, 296 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63] eingehend dargelegt (vgl. auch 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963). Die Verfassung schränkt den Grundsatz politischer Toleranz um seiner Erhaltung willen ein (so BVerfGE 13, 46, 53) [BVerfG 27.06.1961 - 1 BvR 486/59]. Was die Revision jetzt dazu vorbringt, ist verfehlt. Keinem Kommunisten ist verwehrt, seiner Überzeugung nach auch weiterhin Kommunist zu sein; er braucht diese Überzeugung auch nicht zu verbergen.
Kraft der ihm durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht genommenen Wählbarkeit kann er sich für jede der in der Bundesrepublik nicht verbotenen Parteien als Bewerber aufstellen lassen, kann auch als Einzelkandidat mit eigenem Wahlprogramm auftreten. Das gilt aber in Verfolg des in Art. 21 GG verankerten Selbstschutzes der Verfassung gegen ihre Feinde (BGHSt 18, 304 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]) dann nicht, wenn er dies auf Grund einer Weisung oder Steuerung der KPD tut oder, als Aussenstehender, um diese Partei zu fördern. Dem stehen die Grundrechte der Gleichberechtigung vor dem Gesetz, der freien Meinungsäußerung und der Wählbarkeit nicht entgegen (BGHSt a.a.O. S. 296).
II.
Strafausspruch
Das Landgericht hat dem Angeklagten zugebilligt, geglaubt zu haben, das Grundgesetz habe ihm eine "Hintertür" offen gelassen, durch die er "unter dem Deckmantel der Legalität" für die KPD werben könne. Bei der Strafzumessung hat es jedoch ausgeführt, die danach an sich mögliche Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe sei nicht angezeigt,
"weil der Angeklagte bei auch nur geringer Gewissensanspannung leicht das Unrecht seines Tuns hätte erkennen können und im übrigen der Gesamt Charakter der Tat schon eine spürbare Strafe erfordert".
1.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht den Verbotsirrtum des Angeklagten, der durch die Beschlagnahme seines ersten Flugblattes gewarnt sein mußte, für vermeidbar gehalten hat. Vergeblich verweist die Revision darauf, daß im Saarland die Abgeordneten der KPD zunächst noch, entgegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1957 (BVerfGE 6, 300) und entgegen dem Beschluß des saarländischen Landtags vom 18. Juli 1959, ihre Mandate beibehalten hatten. Dies beruhte auf dem Standpunkt des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Beschluß vom 19. Februar 1960, Amtliche Sammlung der Oberverwaltungsgerichte Rheinland/Pfalz und Saarland Bd. 7 S. 408 f). Ob dieser Standpunkt zutreffend war, kann auch hier (vgl. BVerfGE 13, 165) offen bleiben. Er galt allenfalls für die Mandate, die den KPD-Kandidaten für die Wahlperiode 1955/1960 zugefallen waren, aber nicht für spätere Wahlen (so auch der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes a.a.O. Bd. 7, S. 419). Insofern anderen Glaubens gewesen zu sein, hat auch der Angeklagte, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, nicht geltend gemacht.
2.
Das Landgericht konnte daher den etwaigen Verbotsirrtum des Angeklagten jedenfalls für vorwerfbar ansehen, Für die Höhe der Strafe ist aber das Maß dieser Vorwerfbarkeit von Bedeutung (BGHSt 2, 194, 201 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]/202). Insofern konnte es eine Rolle spielen, daß, wie aus anderen Stellen des Urteils entnommen worden muß, der Kreiswahlausschuß die Kandidatur des Angeklagten zunächst angenommen hatte, dies anscheinend sogar einstimmig, und daß diese Entscheidung erst auf Einspruch des Bundeswahlleiters vom Landeswahlausnchuß, hier anscheinend mit drei Stimmen bei zwei Enthaltungen und einer Gegenstimme, geändert worden war. Wenn auch diese letzte Entscheidung allein dem Gesetz entsprochen hat, so hätte das Landgericht doch angesichts dieser Besonderheiten erwägen sollen, ob der Angeklagte bei dieser ihm bekannt gewesenen Sachlage wirklich "bei auch nur geringer Gewissensanspannung leicht das Unrecht seines Tuns hätte erkennen können" (vgl. auch 3 StR 23/63 vom 2. Oktober 1963). Zwar muß es dem Landgericht als Tatrichter überlassen bleiben, das Gewicht der Vorwerfbarkeit eines vermeidbaren Verbotsirrtums zu beurteilen. Immerhin hat das Revisionsgericht darauf zu achten, ob der Tatrichter hierbei die wesentlichen in Betracht kommenden und aus dem Urteil hervorgehenden Umstände des Einzelfalls in Rechnung gestellt hat.
Rechtlich bedenklich ist es auch, wenn das Landgericht meint, das Tun des Angeklagten sei "von einem erheblichen rechtsfeindlichen Willen" getragen gewesen. Dies steht nicht in Einklang damit, daß es dem Angeklagten ein Handeln im Verbotsirrtum zugebilligt hat. Dann mag zwar sein Auftreten bei der Bundestagswahl auf seinen starken politischen Willen zurückzuführen sein, nicht aber auf einen rechtsfeindlichen Willen. Denn die Schuld des Täters, der im vorwerfbaren Verbotsirrtum handelt, liegt in der vermeidbaren Nichtkenntnis oder Verkennung der Rechtsbefehle.
Danach konnte daß Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu beachten haben, daß der Strafrahmen nicht mehr durch § 42 BVerfGG bestimmt wird, sondern durch den im Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I 593) neu gefaßten § 90 a StGB.
Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Dr. R. Weber