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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.01.1969, Az.: 1 BvR 323/66

Vereinsgesetz; Beschränkung der Verfassungsbeschwerde; In Tateinheit begangenes Delikt; Teilakte einer fortgesetzten Handlung; Tatbestandsalternative des "Unterstützens"; Meinungsäußerung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.01.1969
Aktenzeichen
1 BvR 323/66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 10914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund 13.11.1964 - 18 KLs 2/64
BGH 17.02.1966 - 3 StR 27/65

Fundstellen

  • BVerfGE 25, 79 - 88
  • NJW 1969, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ebenso möglich wie die Begrenzung auf einzelne Teilakte einer fortgesetzten Handlung ist die Beschränkung der Verfassungsbeschwerde auf ein in Tateinheit begangenes Delikt.

2. Nicht übertragen werden kann die Tatbestandsalternative des "Unterstützens" in § 90a Abs. 2 StGB i. d. F. des VereinsG vom 4. August 1964 mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG auf jede Meinungsäußerung, die sich irgendwie fördernd auf die verbotene Partei ausgewirkt hat.