Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1966, Az.: VI ZR 164/64
Verlust des Vorfahrtrechts bei einer verkehrswidrigen Fahrweise; "Schneiden" beim Einbiegen in eine Straße; Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit; Quotenvorrecht der öffentlichen Versicherungsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 164/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1966, 294
Redaktioneller Leitsatz
Die verkehrswidrige Fahrweise führt nicht zum Verlust des Vorfahrtrechts, wenn jemand an einer Einmündung ohne Vorfahrtregelung von rechts kommt. Bei der nach §§ 7, 17 StVG vorzunehmenden Abwägung kann ein solches Verhalten aber von erheblicher Bedeutung sein (siehe auch BGH vom 3. 7. 1952, VRS 4, 542; KG vom 30. 7. 1952, VRS 4, 535; BGH vom 15.10. 1953, DAR 1954, 17).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Januar 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Juni 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 5. April 1961 gegen 6.55 Uhr die Bornheimer Straße in Köln-Zollstock in nördlicher Richtung. Aus der für ihn von rechts einmündenden Breniger Straße bog der Beklagte mit seinen Volkswagen nach Süden in die Bornheimer Straße ein. Der Kläger prallte im Einmündungsbereich mit seinem Motorrad gegen den vorderen linken Kotflügel des inzwischen abgebremsten und angehaltenen Kraftwagens. Er stürzte und verletzte sich schwer; außerdem entstand Sachschaden.
An der Einmündung war die Vorfahrt nicht durch Verkehrszeichen geregelt. Das Kopfsteinpflaster der Bornheimer Straße war naß und schlüpfrig. In der Nähe der Unfallstelle standen zwei geparkte Personenkraftwagen. Der erste befand sich neben der südlichen Bordsteinkante der Breniger Straße, also linke vom Beklagten, kurz ehe er nach links in die Bornheimer Straße einbog. Der zweite Wagen stand etwa gegenüber der Einmündung am westlichen Fahrbandrand der Bornheimer Straße. - Der Beklagte ist von den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach zweimaligem Revisionsverfahren rechtskräftig freigesprochen worden.
Der Kläger hat vom Beklagten vollen Schadensersatz begehrt. Er hat behauptet, er selbst habe zunächst die Bornheimer Straße auf der linken Hälfte seiner rechten Fahrbahnseite mit 35 km/st Geschwindigkeit befahren. Etwa 30 m vor der Einmündung habe er seine Fahrt auf schließlich 5 bis 10 km/st verlangsamt, das Motorrad nach rechts gelenkt und den rechten Arm ausgestreckt, weil er in die Breniger Straße habe abbiegen wollen. Dieser Weg sei ihm unerwartet vom Beklagten versperrt worden, der mit hoher Geschwindigkeit in einen engen Linksbogen aus der Breniger Straße hervorgekommen sei. Durch das "Schneiden" beim Einbiegen habe der Beklagte nach etwa sieben Meter Einfahrt in die Bornheimer Straße immer noch die Fahrbahn des Klägers beansprucht, wodurch es zum Zusammenstoß gekommen sei. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß sich der Beklagte bei dieser Fahrweise nicht auf das Vorfahrtrecht berufen könne. Er hat wegen seines schweren, zum Teil dauernden Körperschadens ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM und zum Ausgleich der sonstigen Nachteile 1.881,55 DM nebst Zinsen verlangt; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte auch allen künftigen Unfallschaden ersetzen müsse.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, er habe den Linksbogen so weit ausgefahren, wie dies bei der Behinderung durch den gegenüber der Einmündung parkenden Wagen möglich gewesen sei. Seine Geschwindigkeit habe 25 bis 35 km/st betragen. Der Kläger sei schnell auf der Mitte der Bornheimer Straße herangekommen und habe sich weder angeschickt, nach rechts in die Breniger Straße abzubiegen, noch die dem Beklagten zustehende Vorfahrt zu achten. Um ihm Raum zur Vorbeifahrt auf der westlichen Straßenhälfte zu gewähren, so hat der Beklagte dargelegt, habe er seinen Wagen statt zur rechten Straßenseite stark nach links gezogen und stoßweise bis zum Stillstand abgebremst. Dabei sei das Heck des Wagens auf den glatten Pflaster nach links abgerutscht, was seine Endstellung nahe der linken Bordsteinkante erkläre. Der Kläger sei, ohne zu bremsen oder auszuweichen, mit seiner vollen Geschwindigkeit vorn links gegen den stehenden Wagen geprallt. Der Unfall sei damit für ihn, den Beklagten, unabwendbar gewesen.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung von 1.881,44 DM den Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt und unter Beschränkung auf diesen Bruchteil sowie auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes auch die begehrte Feststellung getroffen, jedoch vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von beiden Parteien im Umfang ihres Unterliegens eingelegten Berufungen zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision, der Beklagte mit der Anschlußrevision das Ziel des zweiten Rechtszuges weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Auffassung des Landgerichte bestätigt, daß dem Beklagten eine schuldhafte Verursachung des Unfalls nicht nachzuweisen sei, daß er sich andererseits aber auch nicht im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG zu entlasten vermöge, so daß er in den vom Straßenverkehrsgesetz gezogenen Grenzen für den Schaden des Klägers eintreten müsse. Den Kläger treffe jedoch ein erhebliches mitwirkendes Verschulden, weil er das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Beklagten mißachtet habe; daher sei es angemessen, ihn drei Viertel seines Schadens selbst tragen zu lassen.
Revision und Anschlußrevision rügen mit Recht, daß diese Entscheidung ohne den Versuch einer sachlichen Aufklärung der wesentlichen Streitpunkte ergangen ist. Die Vorinstanzen haben lediglich - im Einverständnis mit den Parteien - die Strafakten herangezogen. Nachdem sich Bedenken gegen die Verwertbarkeit des wichtigsten Inhalts, nämlich der polizeilichen Unfallskizze und der Lichtbilder, ergeben hatten, ist in den Kernfragen auf die unvereinbaren Parteischilderungen und die Beweislast abgestellt worden. Dieses Verfahren verstößt gegen § 286 ZPO.
Daß der Kläger die dem Beklagten zustehende Vorfahrt (§ 13 Abs. 1 StVO) nicht beachtet und dadurch den Unfall ausgelöst hat, steht freilich außer Frage. Insoweit genügt die von der Revision nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich der Zusammenstoß im Einmündungsbereich der Breniger Straße ereignet hat. Das Vorfahrtrecht des Beklagten war nicht davon abhängig, daß er sich selbst verkehrsgerecht verhielt. Insbesondere hätte er es nicht verloren, wenn er - wie der Kläger behauptet - entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links in einem abgeflachten Bogen ("Schneiden") eingebogen sein sollte, vgl. BGH Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 67/54 = DAR 56, 12 = VRS 10, 19 = VersR 55, 747. Auch überhöhte Geschwindigkeit, wie sie dem Beklagten vorgeworfen wird, hätte sein Vorfahrtrecht nicht erlöschen lassen (vgl. die Rspr. bei Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 15. Aufl., § 13 StVO Randn. 15 Anm. 5). Schließlich wäre der Kläger auch dann wartepflichtig gewesen, wenn er, wie er behauptet, nach rechts in die Breniger Straße einbiegen wollte und dabei die Gefahr eines Zusammenstoßes drohte (BGH Urteile vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 = LM § 13 StVO Nr. 10 = NJW 54,149 = DAR 53, 240 = VRS 6, 11 = VersR 53, 482; vom 9. Oktober 1956 - VI ZR 114/55 = NJW 56, 1798 = DAR 56, 329 = VRS 11, 409 = VersR 56, 698).
Davon abgesehen beruht das Urteil aber auf den Mangel, daß ausreichende tatsächliche Feststellungen über die Fahrweise der Beteiligten fehlen. Sollte der Beklagte das Linkseinbiegen in einen engeren Bogen ausgeführt haben, als dies die Umstände erforderten, so könnte der Vorwurf einer schuldhaften Unfallverursachung sehr wohl begründet sein. Denn der Beklagte wäre dann, zumal bei einer zugestandenen Geschwindigkeit bis zu 35 km/st, überraschender in der Fahrbahn des Klägers aufgetaucht und länger darauf verblieben, als es bei verkehrsgerechtem Einbiegen der Fall gewesen wäre. Ob eine Auswirkung zum Unfall hin angenommen werden könnte, hinge unter anderen von den Sichtverhältnissen ab, die das Berufungsgericht ebenfalls unerörtert gelassen hat. Bei einen etwa bestehenden Zwang zum regelwidrigen Einbiegen hätte weiter geprüft werden müssen, ob die damit verbundene Gefahr je nach den örtlichen Verhältnissen den Beklagten die Pflicht auferlegte, besondere Vorsicht walten zu lassen, insbesondere seine Geschwindigkeit stärker herabzusetzen. Umgekehrt ist es bei den ungeklärten Sachverhalt aber auch denkbar, daß den Beklagten selbst unter den verschärften Haftungsmaßstab nach § 7 Abs. 2 StVG kein Vorwurf trifft. Das Berufungsgericht hat den Beklagten die Entlastung nach dieser Vorschrift versagt, weil er "möglicherweise ... unrichtig und überhastet" versucht habe, den Zusammenstoß abzuwenden. Es sei nicht auszuschließen, so wird ausgeführt, daß der Beklagte bei richtiger Erkenntnis der Verkehrslage seine Fahrweise "anderweitig" hätte einstellen können. Dabei ist diese Verkehrslage selbst - nämlich ob der Kläger nach rechts abbiegen oder geradeaus weiterfahren wollte - offen gelassen worden. Mit solcher Unbestimmtheit kann das Scheitern des Entlastungsbeweises nicht begründet werden. Den Beklagten ist nirgends entgegengehalten worden, was ein besonders umsichtiger und geistesgegenwärtiger Fahrer an seiner Stelle anders gemacht hätte.
Die fehlende Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen erklärt sich nicht daraus, daß eine weitere Sachaufklärung nicht beantragt oder nicht möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte Beweis durch Sachverständige dafür erboten, daß der Volkswagen unmöglich beim Bremsen durch das behauptete Wegrutschen des Hecks nach links in seine Endstellung gelangt sein könne, sondern daß der auffällig kurze Abstand von nur 20 cm zwischen Hinterkante und Bordsteinrand allein durch ein entsprechend starkes "Schneiden" der Einbiegung zu erklären sei. Das Berufungsgericht ist dem zu Unrecht nicht nachgegangen, weil es sich um eine bloße Vermutung des Klägers handle, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sei. Einmal spricht schon die unbefangene Betrachtung dafür, daß der schwere Unfall sowohl durch "Schneiden" der Biegung mit nicht geringer Geschwindigkeit als auch durch Verletzung der Wartepflicht des fast auf der Straßenmitte ungebremst geradeausfahrenden Klägers zustandegekommen sein könnte. Das zwingt zu besonders kritischer Prüfung der abweichenden Erklärungen beider Parteien. Sodann ist es sehr wohl eine Sachverständigenfrage, ob das Heck des Volkswagens entgegen der Fliehkraft auf der glatten Oberfläche nach innen abrutschen konnte, falls das Fahrzeug tatsächlich stärker als zunächst beabsichtigt nach links gezogen und dabei ruckweise abgebremst wurde. Da das Berufungsgericht selbst schwerlich über die erforderliche Sachkunde verfügt, hätte es - wie die Revision zutreffend rügt - den erbotenen Beweis erheben müssen.
Ähnlich vorhält es sich mit der Verteidigung des Beklagten. Auch er hatte um weitere Sachaufklärung gebeten und für bestimmt aufgestellte Behauptungen Beweis durch Augenschein und Sachverständige erboten (Berufungsbegründung vom 24. April 1964, S. 4 f). Das Berufungsgericht hat sich dem entzogen, indem es die Entlastung nicht hinsichtlich des Einbiegens selbst, sondern hinsichtlich der Unfallabwendung im Augenblick der erkannten Gefahr als mißlungen angesehen hat. Da diese Begründung - wie dargelegt - die Entscheidung nicht trägt, kommt es auf die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen an. Vor allem handelt es sich darum, ob und inwieweit dem Beklagten das Einbiegen im weiten Bogen durch das gegenüber der Einmündung geparkte Fahrzeug unmöglich gemacht worden ist. Zu diesem Zweck muß der Standort dieses Wagens ermittelt werden. Die Widersprüche in den Maßangaben der polizeilichen Skizze bilden kein unbedingtes Hindernis. Sie können möglicherweise durch die Lichtbilder geklärt werden, die nicht fehlerhaft sind, sondern nur einer sachkundigen Auswertung bedürfen. Ein kleinerer, nicht auszuräumender Spielraum könnte sich als nicht entscheidungserheblich erweisen; notfalls müßte er zu Ungunsten des Beklagten gewürdigt werden. Bei der Feststellung des Bogens, den der Beklagte unter Berücksichtigung des parkenden Wagens ausfahren konnte und mußte, bleibt zu beachten, daß er nicht etwa der Abrundung der linken Bordsteinkante in gleichbleibendem Abstand folgen durfte, sondern rechts von der gedachten Achse der Breniger Straße bleiben mußte (vgl. BGH Urteil vom 10. Juli 1964 - VI ZR 116/63 = LM § 8 StVO Nr. 15 = VersR 64, 1089). Sollte der Beklagte verkehrsgerecht eingebogen sein, so wird es auf seine früheste Sichtverbindung zum Kläger und damit darauf ankommen, wann er mit der Verletzung seiner Vorfahrt rechnen und hierauf wie ein überdurchschnittlich besonnener und geistesgegenwärtiger Fahrer (§ 7 Abs. 2 StVG) reagieren mußte. Welche Reaktion geboten oder zumindest auch unter dem verschärften Maßstab nicht vorwerfbar war, wird von der Entscheidung abhängen, ob der Darstellung des Klägers hinsichtlich des beabsichtigten und angezeigten Rechtsabbiegens gefolgt werden kann. Der Beklagte hatte nicht nur darauf hingewiesen, daß der Weg zur Arbeitsstelle, auf den sich der Kläger unstreitig befand, nicht durch die Breniger Straße führte und daß die Fahrweise mehr zur Straßenmitte hin ebenfalls gegen ein beabsichtigtes Rechtsabbiegen sprach. Vor allem hatte er gebeten, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe festzustellen, daß die auch aus den Lichtbildern ersichtlichen Beschädigungen seines Wagens unmöglich vom Motorrad des Klägers hätten hervorgerufen werden können, wenn dieses mit kaum mehr als Schrittgeschwindigkeit (5-10 km/st) gegen das stehende Fahrzeug geprallt wäre. Sollte sich auf diesem Wege eine merklich höhere Geschwindigkeit ergeben, so könnte dies in Verbindung mit den übrigen Umständen zu der Überzeugung führen, daß der Kläger entgegen seiner Darstellung geradeaus fahren wollte und daß dies nicht nur einen möglichen Eindruck nach, sondern in der Tat die Verkehrslage war, auf die sich der Beklagte bei Erkennbarkeit der Gefahr pflichtgemäß einstellen mußte.
Erst wenn und soweit die Erschöpfung der erörterten, von den Parteien erbetenen Beweise keine Klärung des tatsächlichen Unfallverlaufs ergeben sollte, wäre erneut auf die Frage der Beweislast einzugehen.
Abgesehen von den gerügten Verfahrensmängeln ist das Urteil auch in einem Punkt rechtlich fehlsam. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne derzeit dahinstehen, ob von den Zahlungsanspruch des Klägers im Hinblick auf das Quotenvorrecht der öffentlichen Versicherungsträger etwas übrig bleibe. Den kann nicht beigetreten werden. Sowohl eine Verurteilung dem Grunde nach als auch eine Feststellung der künftigen Schadensersatzpflicht ist nur zulässig, wenn ein ungedeckter Schaden des Klägers hinreichend wahrscheinlich ist, mag er auch gering und der Höhe nach noch unbestimmt sein. Bei dem Zahlungsverlangen des Klägers ergibt sich diese Wahrscheinlichkeit freilich schon daraus, daß ein Teil der erhobenen Schadensersatzansprüche mangels kongruenter Leistungen nicht auf die Versicherungsträger übergehen kann. Bei dem Feststellungsbegehren bleibt jedoch zu prüfen, ob die gezahlten Renten nicht mit Sicherheit den Ausfall übersteigen, den der Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens geltend machen kann (vgl. BGH Urteil vom 4. November 1960 - VI ZR 138/59 = LM § 304 ZPO Nr. 16).
Das Berufungsurteil mußte nach alledem auf die Rechtsmittel der Parteien aufgehoben werden. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen worden, weil sie vom sachlichen Ausgang abhängig ist.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner