Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1956, Az.: VI ZR 114/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 114/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.02.1955
- Landgerichts in Krefeld - 31.03.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1956, 1082 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1798 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. des Kraftfahrers Josef E. in K.-B., Bu.straße ...,
Prozessgegner
den Schreiner Richard U. in St. H., Ba.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Es wird daran festgehalten, daß die Vorfahrtregeln auch dann gelten, wenn die Fahrlinien einander berühren oder bedrohlich nähern, und daß sie daher auch dann eingreifen, wenn ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen. (LM Nr. 10 zu § 13 StVO = NJW 1954, 149 = BAR 1953, 240 = VRS 6, 11 = VersR 1953, 482).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten Esters wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Februar 1955 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Krefeld vom 31. März 1953 wird auf die Berufung des Beklagten ... und die Anschlußberufung des Klägers unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen teilweise abgeändert:
- I.
Die gegen den Beklagten E. geltend gemachten bezifferten Klageansprüche werden vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach zu vier Fünfteln für gerechtfertigt erklärt, jedoch mit der Bestimmung, daß die Leistung der Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Ersatz von Zusatz- und Stärkungsmitteln sowie für die Motorradfahrten des Klägers zum Krankenhaus an die Ehefrau des Klägers Kläre U. geb. Albert und die der übrigen bezifferten Ansprüche an den Kläger zu erfolgen hat.
- II.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte E. verpflichtet ist, dem Kläger und seiner Ehefrau vorbehaltlich des Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger vier Fünftel aller Schäden zu ersetzen, die dem Kläger oder seiner Ehefrau aus dem Unfall der Ehefrau des Klägers vom 7. Juni 1951 entstehen werden.
- III.
Mit dem weitergehenden Zahlungs- und Feststellungsverlangen wird der Kläger abgewiesen.
- IV.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten E. zu sieben Zehnteln und dem Kläger zu drei Zehnteln auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Zweitbeklagte Esters fuhr am 7. Juni 1951 gegen 6.40 Uhr in Hüls bei Krefeld mit einem aus Motorwagen und zwei Anhängern bestehenden 22,4 m langen Lastzug des im ersten Rechtszuge mitverklagten Kaufmanns Wilhelm Kl. in Krefeld-Oppum von der Doeckelstraße kommend nach links in die St. Huberterstraße ein. Die Doeckelstraße bildet bei ihrem Auftreffen auf die St. Huberterstraße nach links einen stumpfen Winkel; sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Fahrbahnbreite von 7 m, die St. Huberterstraße eine solche von 7,07 m. Unweit der Straßenecke kam dem Lastzug die Ehefrau des Klägers auf ihrem Fahrrade entgegen. Sie fuhr auf der für sie rechten Seite der St. Huberterstraße, um nach rechts in die Doeckelstraße einzubiegen. Da beim Umfahren der Straßenecke die Anhänger des Lastzuges nach links ausscherten, verengte sich der Fahrraum der Ehefrau des Klägers. An der Straßenecke kam sie zwischen dem zweiten Anhänger und dem rechten Bordstein zu Fall und erlitt schwere Verletzungen.
Der Kläger hat behauptet, der Zweitbeklagte sei schuldhaft in einem zu engen Bogen in die St. Huberterstraße eingefahren und habe hierdurch den Unfall verursacht. Wegen der Schadensfolgen hat er teils für seine Ehefrau (zunächst auf Grund des § 1380 BGB und seit dem Inkrafttreten des Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau auf Grund gewillkürter Prozeßstandschaft), teils aus eigenem Recht für sich selbst den Zweitbeklagten und Kl. auf gesamtschuldnerische Zahlung von 4.283 DM in Anspruch genommen, ein in gerichtliches Ermessen gestelltes Schmerzensgeld für seine Ehefrau von ihnen gefordert und um die Feststellung gebeten, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet seien, allen noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, im Augenblick des Unfalls hätten die Hinterräder des zweiten Anhängers einen Abstand von 1,95 m von der Bordsteinkante gehabt; die Ehefrau des Klägers sei dadurch zu Fall gekommen, daß sie mit dem rechten Pedal an die Bordsteinkante gestoßen sei. Sie haben geltend gemacht, die Ehefrau des Klägers treffe ein eigenes Verschulden, da sie die Vorfahrt des von rechts kommenden Lastzuges unbeachtet gelassen habe; als der Motorwagen um die 8 m von ihr entfernte Ecke eingebogen sei, habe sie anhalten müssen, um ihre Fahrt erst nach dem Einbiegen des gesamten Lastzuges fortzusetzen.
Das Landgericht hat gegenüber dem Zweitbeklagten die Zahlungsansprüche, abgesehen von einem Teilbetrag von 384 DM, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffen, soweit nicht die Ansprüche auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Mit der Berufung hat der Zweitbeklagte das Urteil angegriffen, soweit seine Haftung zu mehr als 1/3 der Schäden bejaht worden ist. Mit der Anschlußberufung hat der Kläger die Teilansprüche von 384 DM weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Anschlußberufung stattgegeben; dabei hat es entsprechend dem Begehren des Klägers wie in der obigen Urteilsformel zum Ausdruck gebracht, an wen die auf Grund der verschiedenen Ansprüche geschuldeten Leistungen zu bewirken sind.
Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Zweitbeklagten, mit der er seine Anträge aus der Berufungsinstanz wiederholt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht, das in der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme über den Unfallhergang dem Landgericht beigetreten ist, hat festgestellt, daß der Abstand des zweiten Anhängers von der für den Lastzug linken, für die Ehefrau des Klägers rechten Bordsteinkante höchstens 75 cm betragen hat. Trotz der Länge des Lastzuges wäre es dem Zweitbeklagten aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Ergebnis einer Fahrprobe möglich gewesen, beim Einbiegen aus der Doeckelstraße in die St. Huberterstraße so zu fahren, daß die linken Hinterräder des zweiten Anhängers mindestens 1,78 m von dem Bordstein entfernt blieben. Das Berufungsgericht hat daher als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte entgegen der Vorschrift des § 8 Abs. 3 StVO beim Einbiegen nicht einen weiten Linksbogen ausgeführt, sondern die Kurve geschnitten hat. Gleichviel ob die Ehefrau des Klägers von dem zweiten Anhänger angestoßen und infolgedessen gegen die Bordsteinkante gefallen oder ob sie, durch die Fahrweise des Zweitbeklagten unsicher geworden, mit dem rechten Pedal gegen die Bordsteinkante gestoßen und aus diesem Grunde zu Fall gekommen ist, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der Zweitbeklagte durch seine vorschriftswidrige Fahrweise die Ehefrau des Klägers in Bedrängnis gebracht hat und dies für ihren Unfall ursächlich geworden ist. Es hat seine Schadenshaftung daher außer nach § 18 KfG (jetzt StVG) insbesondere auf Grund der Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 843, 845, 847 BGB) für begründet gehalten.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler ersehen. Die Revision tritt zwar den Feststellungen des Berufungsgerichts über den Unfallhergang entgegen. Sie kann mit ihren Angriffen jedoch nicht gehört werden. Wenn das Berufungsgericht in seinen Urteilsausführungen auch nicht auf alles eingegangen ist, was bei der Beweisaufnahme zu Tage getreten ist und für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein konnte, so hat es doch deutlich zu erkennen gegeben, daß es sich die eingehende Würdigung des Landgerichts zu eigen gemacht hat und nur zur Vermeidung von Wiederholungen nicht selbst nochmals auf die Einzelheiten zurückgekommen ist. An einer umfassenden sachentsprechenden Beurteilung hat es das Berufungsgericht ersichtlich nicht fehlen lassen. Mit Mitteln der Revision ist die Würdigung, zu der es gelangt ist, nicht angreifbar. Seine Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.
2.
Ein mitwirkendes Verschulden der Ehefrau des Klägers an ihrem Unfall ist vom Berufungsgericht verneint worden. Obwohl unstreitig keine der beiden Straßen vor der anderen als bevorrechtigt gekennzeichnet war und der Zweitbeklagte von rechts kam, ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß ein Vorfahrtrecht des Zweitbeklagten hier nicht "akut" geworden sei, weil die Ehefrau des Klägers nicht auf der St. Huberterstraße geradeaus habe weiterfahren, sondern nach rechts in die Doeckelstraße habe einbiegen wollen. Sie habe ihre Pflicht erfüllt, wenn sie, in der St. Huberterstraße vorschriftsmäßig die rechte Straßenseite einhaltend, rechtzeitig den rechten Arm ausstreckend, in langsamer Fahrt in die Doeckelstraße eingebogen sei; damit, daß dort ihre Fahrbahn in einer Weise wie geschehen eingeengt würde, habe sie nicht zu rechnen brauchen, wenn sie auch mit dem Auftauchen eines zweiten Anhängers habe rechnen müssen. - Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Recht.
Da der Zweitbeklagte an der Einmündung der Doekelstraße in die gleichrangige St. Huberterstraße von rechts kam, stand ihm nach § 13 Abs. 1 StVO die Vorfahrt zu. Das Recht der Vorfahrt erstreckt sich auf die ganze Breite der von rechts kommenden Straße, mag der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer auch ohne Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Straßenseite befahren (BGHZ 9, 6 [11/12]). Es stellt ihm daher auch dann zu, wenn er es entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 3 StVO unterläßt, beim Einbiegen nach links einen weiten Bogen auszuführen. Die Vorfahrtregeln gelten nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien, sondern auch dann, wenn diese aneinander berühren oder in bedrohlicher Weise nähern. Sie greifen daher auch in dem Falle ein, daß ein Straßenbenutzer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegen will, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen (BGH Urteil vom 28.10.1953 VI ZR 321/52, LM Nr. 10 zu § 13 StVO = NJW 1954, 149 = DAR 1953, 240 = VersR 1953, 482 = VRS Bd 6, 11). Ein Fall der Vorfahrt war danach auch hier gegeben, wo die Ehefrau des Klägers auf ihrem Fahrrad beim Einbiegen in die von rechts einmündende Doeckelstraße dem von dort kommenden Lastzug begegnete und die Fahrlinien beider Fahrzeuge einander so nahe kamen, daß die Ehefrau des Klägers in Bedrängnis geriet. Die Ehefrau des Klägers wäre daher verpflichtet gewesen, dem Lastzug die Vorfahrt zu gewähren. Sie hätte in ihrer Fahrt anhalten und warten müssen, bis der Lastzug das Einbiegen in die St. Huberterstraße beendet hatte und sie die Fahrt ohne Gefahr fortsetzen konnte.
Obwohl das Berufungsgericht anerkennt, daß sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Breite der von rechts kommenden Straße erstreckt und die Vorfahrtregeln auch dort gelten, wo die Fahrlinien einander so nahe kommen, daß die Fahrt des Bevorrechtigten gestört oder gehemmt würde, wenn der Nichtberechtigte ihn nicht vorfahren ließe (OLG Düsseldorf DAR 1952, 12), will es in einem. Falle wie hier das Vorfahrtrecht doch nicht Platz greifen lassen; es schließt sich der von Müller Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. 1949 S 730 vertretenen Auffassung an, daß § 13 StVO nicht eingreife, wenn aus einem Seitenwege ein Fahrzeug in die Hauptstraße einbiege und dort an einem auf dieser sich in entgegengesetzter Richtung bewegenden Fahrzeug vorbeifahre. Müller hat diese Ansicht damit begründet, daß in einem solchen Falle kein Kreuzen der Fahrlinien stattfinde. So hat er auch in den neueren Auflagen des genannten Werkes (18. Aufl. S 826; 19. Aufl. S 836) in kritischer Stellungnahme zu der erwähnten Entscheidung des. Senats vom 28. Oktober 1953 betont, Voraussetzung für die Anwendung der Vorfahrtregelung und kennzeichnendes Merkmal sei das Kreuzen der Fahrlinien. Demgegenüber ist jedoch daran festzuhalten, daß die Vorfahrtsregeln auch dann eingreifen, wenn die Fahrlinien einander berühren oder bedrohlich nähern. Denn wie der Senat in der erwähnten Entscheidung vom 28. Oktober 1953 hervorgehoben hat, ist nicht nur bei einem Kreuzen, sondern auch bei einem Aufeinanderstoßen, Berühren oder bedrohlichen gegenseitige Nahekommen der Fahrlinien die besonders häufig an Straßenkreuzungen und -einmündungen auftretende Gefahr eines Zusammenstoßes von Fahrzeugen gegeben, der die Bestimmungen über die Vorfahrt begegnen wollen. Es ist nicht so, daß erst vorschriftswidriges Verhalten des nach links einbiegenden Verkehrsteilnehmers sein Vorfahrtrechrt gegenüber dem ihm entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Verkehrsteilnehmer begründe, wie Müller (18, und 19. Aufl, a.a.O.) meint. Abgesehen davon, daß der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer durch Sperrungen oder sonstige Umstände verhindert sein kann, die rechte Straßenseite einzuhalten, ist sein Vorrecht grundsätzlich darum gegeben, weil er von rechts kommt und das Recht der Vorfahrt sich auf die ganze Breite der von rechts kommenden Straße erstreckte Folgerichtig muß es daher auch gegenüber dem bestehen, der von links kommt, um nach rechts einzubiegen (so auch Martin in Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Stichwort Vorfahrt, Verhalten beim Abbiegen, Erläuterungen 1 Bl 3 R bis 4; Floegel-Hartung Straßenverkehrsrecht 10. Aufl § 13 StVO Anm 2; Arndt-Guelde StVO 4. Aufl § 13 Erl 2 c; Geigel Haftpflichtprozeß 8. Aufl 1956 S 369). Auch im vorliegenden Falle galt daher das grundsätzliche Vorrecht des Zweitbeklagten. Das Berufungsgericht hätte von seiner zutreffenden Ausgangserwägung aus nicht die Anwendbarkeit der Vorfahrtregeln verneinen dürfen.
Entgegen der rechtsirrigen Meinung des Berufungsgerichts genügte die Ehefrau des Klägers daher nicht schon dadurch ihren Verpflichtungen, daß sie auf der rechten Strassenseite in langsamer Fahrt nach rechts in die Doeckelstraße einbog, nachdem sie die Absicht des Einbiegens durch rechtzeitiges Ausstrecken des rechten Armes angezeigt hatte. Sie hätte ihre Fahrweise so einrichten müssen, daß die Vorfahrt eines auf der Doeckelstraße herankommenden Verkehrsteilnehmers unbedingt beachtet wurde, und hätte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen dürfen, daß etwa entgegenkommende Fahrzeuge ihr die für sie rechte Seite der Fahrbahn freilassen würden. Bei Lastzügen vollzieht sich das Einbiegen in eine andere Fahrtrichtung immer in der Weise, daß die Anhänger einen engeren Kreis beschreiben als der Motorwagen, und zwar der zweite Anhänger einen noch engeren als der erste. Wie die Ehefrau des Klägers nach den irrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts mit dem Auftauchen eines zweiten Anhängers rechnen mußte, als der Motorwagen um die Ecke zu biegen begann, so hätte sie daher auch die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß die Anhänger noch auf der Doeckelstraße hinter dem Motorwagen außerhalb seiner Spur nach links gezogen wurden und daß es, wenn sie ohne anzuhalten weiterfuhr, zu einer bedrohlichen. Annäherung der beiderseitigen Fahrlinien kommen konnte. Sie hätte ihre Fahrt nur fortsetzen dürfen, wenn sie sich davon überzeugt hatte, daß die für sie rechte Seite der Fahrbahn ausreichend freiblieb (vgl. das Urteil des Senats vom 28.10.1953; RGZ 167, 357 [360/361]). Indem sie gegen diese ihr nach § 13 StVO obliegende Verkehrspflicht verstieß, hat sie schuldhaft zur Entstehung ihres Unfalls beigetragen.
Dieses mitwirkende Verschulden muß sich die Ehefrau des Klägers bei den Ansprüchen, die der Kläger für sie kraft zulässiger Prozeßführungsermächtigung geltend macht (vgl. BGH VersR 1953, 481), entgegenhalten lassen, ebenso aber nach § 846 BGB auch der Kläger selbst bei den Ansprüchen, die er gemäß § 845 BGB aus eigenem Recht erhebt. Es wäre nach § 254 BGB bei der Bemessung der Sohadensersatzpflicht des Zweitbeklagten zu berücksichtigen gewesen.
Das angefochtene Urteil hat dies fehlerhaft unterlassen. Es kann daher nicht bestehen bleiben.
3.
Die Schadensabwägung nach § 254 BGB ist an sich Sache des Tatrichters. Da aber sämtliche für die Abwägung in Betracht kommenden Unterlagen vorliegen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Revisionsgericht ist vielmehr selbst in der Lage, die Verteilung des Schadens vorzunehmen (BGHZ 3, 46 [52]).
Der Unfall ist durch das verkehrswidrige Verhalten beider Teile in etwa gleichem Maße verursacht worden. Zu Lasten des Zweitbeklagten fällt aber die Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Lastzuges ins Gewicht, da es gerade auf ihr beruht, daß bei der Länge des Lastzugs der zweite Anhänger zu weit auf die linke Straßenseite hinüberkam und die besondere Gefahrenlage geschaffen wurde, der die Klägerin zum Opfer gefallen ist. Auch wiegt das Verschulden der Ehefrau des Klägers nicht so schwer wie das des Zweitbeklagten, der als Berufsfahrer die Verkehrsgefährlichkeit eines zu engen Einbiegens nach links mit dem langen Lastzug kennen und daher besondere Vorsicht walten lassen mußte. Es erscheint hiernach gerechtfertigt, daß der Zweitbeklagte 4/5 der Unfallschäden zu tragen hat, während der Ehefrau des Klägers und diesem selbst 1/5 der ihnen erwachsenen Schäden verbleibt.
4.
Soweit sich die Revision über den vorstehend erörterten Rahmen hinaus gegen die auf die Anschlußberufung des Klägers zugebilligten Ansprüche wendet, läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch kein Rechtsfehler von der Revision gerügt.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Bei ihr ist berücksichtigt, daß es in den Rechtsmittelverfahren um die Haftung des Zweitbeklagten für 2/3 der Schäden ging und in diesem Streit der Zweitbeklagte zu 7/10, der Kläger dagegen zu 3/10 unterliegt.