Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1955, Az.: VI ZR 67/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 67/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.02.1954
- Landgerichts Heidelberg
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1955, 1162-1163 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Rudolf P. in D., K.weg ...,
Prozessgegner
den Verleger Rudolf S. in W., B.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Recht der Vorfahrt und den Pflichten des Wartepflichtigen, wenn der zur Vorfahrt Berechtigte die Kurve schneidet.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1954 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg wie folgt geändert:
- 1.
Der bezifferte Klageanspruch von 4.654,08 DM und der Schmerzensgeldanspruch des Klägers werden dem Grunde nach insoweit für gerechtfertigt erklärt, als der Kläger drei Viertel des ihm aus dem Unfall vom 22. Mai 1951 entstandenen Schadens begehrt und die Ansprüche nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind.
- 2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger drei Viertel des seit dem 16. Juni 1953 aus dem Unfall vom 22. Mai 1951 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen sind.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Personenkraftwagen der Parteien sind am 22. Mai 1951 gegen 11 Uhr auf der neuen Schloßstrasse in Heidelberg zusammengestossen. Der Kläger fuhr mit seinem 1,5 l Borgward die neue Schloßstrasse bergabwärts, während der Beklagte mit seinem Mercedes 170 V Diesel bergauf fuhr, um zum Schloß zu gelangen. Die Strasse führt oberhalb der beim Haus Nr. 26 liegenden Unfallstelle in westlicher Richtung vom Schloß herunter und teilt sich an der Unfallstelle. Ein Zug führt in westlicher Richtung weiter, während der andere eine Haarnadelkurve bildet und dann in nordöstlicher Richtung bergab verlauft. Die Kurve ist unübersichtlich. Für den Kläger war die Sicht nach rechts bis 9 m vor der Abzweigung durch eine Steinmauer und einen sich daran anschliessenden Turm, sodann bis zur Kurve durch 1,50 bis 1,60 m hohe Sträucher behindert. Als er, die rechte Strassenseite einhaltend, die Abzweigung nach Nordosten (Haarnadelkurve) erreicht hatte, sah er den Personenkraftwagen des Beklagten von rechts aus der Kurve auf sich zukommen. Er gab Gas, weil er noch vor dem Beklagten vorbeizukommen hoffte. Das gelang ihm jedoch nicht mehr. Der Beklagte stiess mit seinem Fahrzeug gegen den rechten hinteren Kotflügel des dem Kläger gehörenden Wagens. Dieser kam ins Schleudern, fuhr noch 9,10 m weiter, kippte dann nach links um und rutschte noch 14,70 m weiter. Der Beklagte fuhr nach dem Zusammenstoss gegen die Mauer des gegenüberliegenden Hauses neue Schloßstrasse 26 und prallte von dort noch etwas zurück.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen und Sachschaden an seinem Fahrzeug. Er hat den Beklagten für den Schaden verantwortlich gemacht und vorgetragen: Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/st an die Kurve herangefahren und noch unschlüssig gewesen, ob er geradeaus fahren oder rechts einbiegen solle. Der Beklagte habe ungeachtet des Warnschildes (Kurvenzeichen) die Kurve geschnitten und sei völlig auf der linken Strassenhälfte gefahren; auch habe er eine viel zu hohe Geschwindigkeit gehabt. Er habe es ihm, dem Kläger, unmöglich gemacht, nach rechts einzubiegen. Bei dem plötzlichen Auftauchen des Beklagten habe er nicht mehr anhalten und ihre die Vorfahrt überlassen können. Er habe vielmehr Gas geben müssen, um noch vor dem Beklagten vorbeizukommen.
Der Kläger hat von dem Beklagten 4.654,08 DM Schadensersatz und 3.000 DM Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die Schuld an dem Unfall tragen der Kläger, weil er sein, des Beklagten, Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe und zu schnell gefahren sei. Der Kläger habe geradeaus fahren wollen. Das ergebe sich daraus, dass er seinen Winker nicht gestellt habe. Ferner habe er mit seiner hohen Geschwindigkeit nicht nach rechts einbiegen und die enge Kurve nehmen können. Da die Kurve in der Mitte eine Erhöhung gehabt habe, sei er, der Beklagte, nicht verpflichtet gewesen, ihren äussersten rechten Teil zu benutzen. Er habe nur 20 cm von der linken Fahrbahn benutzt und sei im zweiten Gang mit mässiger Geschwindigkeit gefahren. Auch wenn er auf der rechnen Strassenseite gefahren wäre, hätte der Zusammenstoss sich nicht vermeiden lassen.
Das Landgericht hat die bezifferten Klageansprüche, soweit sie nicht auf Versicherungsträger übergangen sind, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit dergleichen Einschränkung dem Feststellungsantrag des Klägers hinsichtlich der seit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (16. Juni 1953) entstehenden Schadens stattgegeben, die weitergehende Feststellungsklage jedoch abgewiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte wiederum die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht als erwiesen angesehen, dass der Beklagte den Unfall des Klägers unter Verstoss gegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO schuldhaft verursacht hat. Es hat festgestellt, dass der Beklagte an der Unfallstelle beim Einbiegen nach links keinen weiten Bogen ausgeführt, sondern die unübersichtliche Strassenkurve geschnitten hat und ohne Grund auf der für ihn linken Strassenseite gefahren ist. Die Angriffe, die die Revision gegen diese Feststellung erhebt, sind nicht begründet.
Zu Unrecht wendet sie sich gegen die Verwertung des Lichtbildes Nr. 4. Nach der Niederschrift über das Ergebnis des Augenscheins und den Feststellungen der Vorinstanzen gibt dieses Bild den Stand der Fahrzeuge wieder, wie er vom Beklagten selbst im Augenscheinstermin angegeben worden ist. Dass das Berufungsgericht dieses eigene Vorbringen des Beklagten zu seinen Lasten verwertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Lichtbild kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte die Kurve geschnitten hat. Dieser Feststellung hat ersichtlich auch zugrundegelegen, dass der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung zugegeben hat, er habe beim Einbiegen nach links den Bogen nach rechts nicht voll ausgefahren. Zudem konnten auch, wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, die von dem Zusammenstoss herrührenden Lack- und Schmutzreste für die verkehrswidrige Fahrweise des Beklagten herangezogen werden.
Da der Unfall nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts vermieden, worden wäre, wenn der Beklagte entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO beim Einbiegen nach links einen weiten Bogen ausgeführt hätte, hat das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen, dass das fahrlässige verkehrswidrige Verhalten des Beklagten für den Unfall ursächlich war. Der Beklagte hat daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach § 823 Abs. 1 BGB und nach Absatz 2 dieser Vorschrift in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO sowie nach § 7 StVG für den entstandenen Schaden einzustehen.
II.
Dagegen halten die weiteren Ausführungen, in denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten das Recht zur Vorfahrt zustand. Da es sich um Strassen gleichen Hanges handelte, hatte nach § 13 Abs. 2 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung der Beklagte als der von rechts Kommende die Vorfahrt. Wenn der Kläger an der Unfallstelle weiter geradeaus fahren wollte, wie das Berufungsgericht in erster Linie angenommen hat, so kann nicht zweifelhaft sein, dass sich die Fahrbahnen der Parteien kreuzten und daher ein Vorfahrtfall gegeben war. Aber auch dann, wenn der Kläger, wie er behauptet, die Absicht hatte, nach rechts einzubiegen, sind die Vorfahrtregeln anzuwenden. Auch in diesem Falle handelte es sich bei der festgestellten Anlage der Strassen für ihn um eine Einmündung (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1951 - III ZR 23/50 - VerkRS 3, 180 Nr. 68). Die Vorfahrtregeln gelten nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien, sondern auch dann, wenn diese einander berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern. Das gilt besonders, wenn ein Strassenbenutzer in eine nach rechts abzweigende Strasse einbiegen will, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen. Das hat der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 357 [360, 361]) bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - NJW 1954, 149 Nr. 6 = DAR 1953, 270 = VerkRS 6, 11 = VersR 1953, 482 = LM StVO § 13 Nr. 10 ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Breite der Fahrbahn der von rechts kommenden Strasse erstreckt, gleichviel, ob der Benutzer dieser Strasse wegen Versperrung der rechten Strassenseite genötigt ist, auf die Strassenmitte oder die linke Strassenseite hinüberzufahren oder ob er ohne solche Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Strassenseite befährt. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 6 [11, 12]; auch das oben angeführte Urteil des Senats vom 28. Oktober 1953 sowie Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1952 - 4 StR 1041/51 - VRS 4, 458 Nr. 239). Der Beklagte hat daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, das Recht der Vorfahrt auch nicht dadurch verloren, dass er es entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 StVO unterlassen hat, beim Einbiegen nach links einen weiten Bogen auszuführen.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers nicht gekürzt, weil es angenommen hat, den Kläger treffe kein Verschulden. Es hat ausgeführt, der Kläger habe mit einem so groben Verstoss, wie ihn der Beklagte mit dem Schneiden der unübersichtlichen Kurve begangen habe, nicht zu rechnen brauchen. Bei richtiger Fahrweise des Beklagten habe er diesem die Vorfahrt einräumen können. Daher könne ihm sein Verhalten nicht als Schuld angerechnet werden.
Diese Ausführungen sind rechtlich verfehlt. Erstreckt sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Fahrbahn der von rechtskommenden Strasse und verliert der zur Vorfahrt Berechtigte sein Vorrecht auch nicht durch Ausserachtlassen irgendwelcher Verkehrsvorschriften, besonders nicht durch verkehrswidriges Fahren auf der linken Strassenseite, so muss der zur Gewährung der Vorfahrt Verpflichtete seine Geschwindigkeit so einrichten und auch sonst so vorsichtig an die Einmündung heranführen, dass er die Vorfahrt jedes Verkehrsteilnehmers, der auf der anderen Strasse, gleichviel auf welchem ihrer Teile, von rechts kommt, unbedingt achten kann. Das gilt, wie bereits ausgeführt, auch dann, wenn er selbst nach rechts einbiegen will. Er darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Verkehrsteilnehmer, die auf der von rechts einmündenden Strasse ankommen, sich auf der für sie rechten Seite der Strasse halten. Auch wenn der Wartepflichtige nach rechts einbiegen will, muss er ein Zusammentreffen der eigenen Fahrlinie mit der Fahrlinie eines dort Entgegenkommenden immer als möglich berücksichtigen, solange er sich nicht davon überzeugt hat, dass der von rechts kommende Verkehr sich tatsächlich auf seiner rechten Fahrbahnseite hält. Er darf die Möglichkeit nicht ausser Betracht lassen, dass entgegenkommende Strassenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Strassenseite befahren, von hier aus auf die Strasseneinmündung hervorkommen und nach links einbiegen, ohne einen weiten Bogen auszuführen (Urteil des Senats vom 28. Oktober 1953 a.a.O.).
Die Revisionserwiderung macht geltend, auch im Verhältnis des Wartepflichtigen zum Vorfahrtberechtigten gelten der Vertrauensgrundsatz; auch der Wartepflichtige dürfe darauf vertrauen, dass sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsmässig verhalte. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz dem Wartepflichtigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vorfahrtberechtigten auferlegt; er muss jenem gegenüber der Vorsichtigere sein. Daraus folgt, dass der Vertrauensgrundsatz zu Lasten des Wartepflichtigen insoweit eine Einschränkung erfährt, als er sich nicht darauf verlassen darf, der zur Vorfahrt Berechtigte werde nur die rechte Fahrbahnseite befahren. Nur so kann die Vorfahrtregelung als eine der wesentlichen Grundlagen des Verkehrsrechts ihrem Zweck dienen, der besonders an unübersichtlichen Kreuzungen und Strasseneinmündungen bestehenden Gefahr des Zusammenstosses von Fahrzeugen zu begegnen.
Das hat das Berufungsgericht verkannt. Der Kläger durfte sich der von rechts einmündenden Strasse nur so langsam und vorsichtig nähern, dass er einen Zusammenstoss selbst dann verhüten konnte, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug die für dieses linke Strassenseite benutzte und nicht in weitem Bogen nach links einbog. Sein verkehrswidriges Verhalten war fahrlässig und hat den Unfall mitverursacht.
III.
Da der dem Kläger entstandene Schaden durch die Kraftfahrzeuge beider Parteien verursacht worden ist, hängt die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz, sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes nach § 17 StGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die hiernach vorzunehmende Schadensverteilung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Da aber sämtliche zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vorliegen, kann ausnahmsweise das Revisionsgericht selbst diese Entscheidung treffen.
Bei der Abwägung ist beiden Parteien die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge anzurechnen. Beide haben auch etwa in gleichem Maße zur Verursachung des Schadens beigetragen. Den Beklagten trifft aber das erheblich stärkere Verschulden; er hat durch das Schneiden der unübersichtlichen Kurve die ihm obliegenden Verkehrspflichten gröblich vernachlässigt. Ein solches Verschulden des Vorfahrtberechtigten kann im Einzelfall so erheblich sein, dass demgegenüber das Verschulden des Wartepflichtigen in seiner Ursächlichkeit für den Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fällt. In dem zur Entscheidung stehenden Fall hielt der Senat es bei Berücksichtigung der Fahrweise beider Parteien für angemessen, die Pflicht zur Schadenstragung zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen und den Kläger zu einem Viertel an der Schadenstragung zu beteiligen. Daher waren die beiden Vorderurteile entsprechend zu ändern und die Rechtsmittel des Beklagten soweit sie erfolglos waren, zurückzuweisen. Die Feststellungsklage ist zum Teil rechtskräftig abgewiesen worden und zwar insoweit, als der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den über den eingeklagten Betrag von 4.654,08 DM hinausgehenden und bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bereits entstandenen Schaden zu ersetzen. Daher war im Urteilsspruch klarzustellen, dass die Feststellung der Ersatzpflicht sich nur auf den seit dem 16. Juni 1953 entstandenen und noch entstehenden Schaden erstreckt.
Im Nachverfahren über die Höhe der verbleibenden Klageansprüche wird das Landgericht auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.