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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1951, Az.: III ZR 23/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1951
Aktenzeichen
III ZR 23/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11182
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.01.1950

Fundstellen

  • JZ 1951, 464 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1951, 412-413 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Bäckermeisters Friedrich M. in B., Ma.str. ...,

Prozessgegner

den Fahrer Karl K. in Bü./W., Mo.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Jedes Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen mit nur einer Strassenfortsetzung ist eine Strasseneinmündung, an welcher das Überholen verboten ist. Strasse ist unerheblich für den Begriff der Strasseneinmündung.

  2. 2.

    Bei mit betriebsfähigem Winker ausgerüsteten Kraftwagen besteht die Verpflichtung zum Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung durch Hinausstecken des Winkers.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Dr. Hückinghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Teil- und Zwischenurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. Januar 1950 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat am 14. April 1947 gegen 19.30 Uhr, mit einem Kraftrad die R.strasse ... in westlicher Richtung von Ha. her befahrend, bei dem Ortsteil We.-La. einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er sich ein Bein brach. Vor dem Kläger fuhr auf der Strasse der Beklagte mit seinem Opel-Personenkraftwagen. Als der ortsunkundige Beklagte sich der inmitten der Strasse befindlichen übersichtlichen Verkehrsinsel hinter den von der R.strasse nach Norden und Süden abzweigenden Kreisstrassen näherte, fuhr er an die Verkehrsinsel heran und versuchte, an Hand des auf deren Ostecke aufgestellten Wegweisers festzustellen, welche der beiden an der Verkehrsinsel sich gabelnden Strassen, die geradeaus nach Bückeburg führende R.strasse ... oder die in spitzem Winkel nach links abzweigende Provinzstrasse nach Ri., er einschlagen müsse, um sein Fahrziel zu erreichen. Da der Wegweiser infolge von Witterungseinflüssen schwer leserlich geworden war, befand sich der Beklagte in Zweifel, welche dieser beiden Strassen er befahren müsse. Deshalb fuhr er mit geringer Geschwindigkeit - etwa 10 std/km - zunächst auf der rechts von der Verkehrsinsel liegenden R.strasse ... einige Meter weiter auf der rechten Strassenseite. An der westlichen Seite der Verkehrsinsel befindet sich eine kurze Durchfahrt, welche die R.strasse ... mit der nach Ri. führenden Provinzstrasse verbindet. Als der Beklagte in Höhe dieser Durchfahrt hinter der Verkehrsinsel angelangt war, bog er nach links ein, um durch die Durchfahrt auf die nach Ri. führende Strasse zu gelangen. In diesem Augenblick näherte sich von hinten auf der Reichsstrasse der Kläger mit seinem Motorrad. Da es diesem nicht mehr gelang, links an dem Kraftwagen des Beklagten vorbeizukommen, geriet er in die Durchfahrt hinein, stiess gegen einen auf der westlichen Seite befindlichen Bordstein und dahinter eine niedrige Hecke, stürzte von seinem Rad und brach sich das Bein. Wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung ist der Beklagte zu einer Geldstrafe von 50,- RM verurteilt worden. Der Kläger war ebenfalls durch Strafbefehl in eine Geldstrafe von 30,- RM genommen worden, ist aber dann durch rechtskräftiges Urteil freigesprochen worden.

2

Der Kläger hat mit der Behauptung, dass der Beklagte allein den Unfall durch sein schuldhaftes Verhalten verursacht habe, weil er vor dem Einbiegen in die Durchfahrt den linken Winker nicht herausgesteckt habe, Ersatz des Schadens wegen Verdienstausfalls, der Krankenbehandlungskosten und des Sachschadens, ein Schmerzensgeld, und die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Beklagten beansprucht. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe selbst durch vorschriftswidriges Überholen und zu schnelles Fahren den Unfall verschuldet. Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Es hat für erwiesen erachtet, dass der Beklagte die von ihm beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt und es auch sonst bei dem Einbiegen in die Durchfahrt an der gebotenen Sorgfalt habe fehlen lassen, während der Kläger sich beim Überholen des Beklagten verkehrswidrig verhalten habe, und au schnell gefahren sei. Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil sind vom Oberlandesgericht durch Teil- und Zwischenurteil zurückgewiesen worden mit der Massgabe, dass die Zahlungsansprüche zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt sind und die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Hälfte des weiteren Schadens zu ersetzen, festgestellt ist.

3

Mit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten und die Feststellung nach seinem Klageantrag im vollen Umfange. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

Das Oberlandesgericht hat mit dem Landgericht für erwiesen gehalten, dass der Beklagte vor dem Einbiegen in die hinter der Verkehrsinsel befindliche Durchfahrt nicht den linken Winker herausgesteckt hat. Wenn auch, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, bei der Neufassung des §11 der Strassenverkehrsordnung durch die VO vom 28. Januar 1944 und dem Grundsatz der gleichmässigen Behandlung aller Verkehrsteilnehmer gleicher Art keine unbedingte Verpflichtung des Beklagten zum Hinausstecken des Winkers in jedem Fall einer Änderung seiner Fahrtrichtung bestanden habe, so hätte der Beklagte doch bei dem Linkseinbiegen auf einer vielbefahrenen Reichsstrasse und an einer ungewöhnlichen Stelle sich durch Umschauhalten nach anderen Fahrzeugen hinter ihm, mit deren Herannahen auf dieser Reichsstrasse zu rechnen gewesen sei, vergewissern und auf ihm nichtsahnend folgende Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen. Wegen seines für den Unfall mitursächlichen, verkehrswidrigen Verhaltens sei der Beklagte aus §323 BGB und aus den §§7, 18 KrfzG ersatzpflichtig. Der Kläger könne aber nur zur Hälfte Ersatz seines Schadens verlangen. Ein Schadensausgleich nach §17 KrfzG komme allerdings nicht in Betracht, weil das von dem Kläger benützte Kraftrad nur ein Kleinkraftrad im Sinne des §67 a StVZO gewesen sei und deshalb nach §27 KrfzG dieses Gesetz insbesondere auch dessen §17 auf das Fahrzeug des Klägers keine Anwendung finde. Der Kläger müsse sich aber sein mitwirkendes Verschulden nach §254 BGB entgegenhalten lassen, da er einmal entgegen §9 StVO in der Neufassung vom 28. Januar 1944 an einer Strasseneinmündung überholen wollte und dann seine hohe Geschwindigkeit von etwa 50- 60 std/km nicht herabgemindert habe, was er bei der besonderen Verkehrslage, bedingt durch die unsichere Fahrweise und das auffällig langsame Weiterfahren des Beklagten auf der Reichsstrasse, hätte tun müssen. Bei der Abwägung nach §254 BGB hat das Oberlandesgericht berücksichtigt, dass die Betriebsgefahr des ganz langsam fahrenden Kraftwagens des Beklagten jedenfalls nur ganz unwesentlich gegen die des während der Überholung mit einer sehr erheblichen Geschwindigkeit fahrenden Klägers in Betracht komme, während das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten durch das plötzliche und unerwartete Wegversperren die erste Ursache für den Unfall gesetzt habe, wogegen das Verschulden des Klägers (verbotenes Überholen und zu schnelles Fahren) etwas zurücktrete.

5

Die Begründung trägt das angefochtene Urteil und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

6

Die Revision verneint ein für den Unfall ursächliches schuldhaftes Verhalten des Klägers. Sie rügt Verletzung der §§10, 9 StVO, weil die Erwägungen des Berufungsgerichts, dass der Kläger an einer Stelle überholen wollte, wo er nicht überholen durfte, und dass er mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren sei, nicht zuträfen. Hierbei irrt die Revision zunächst darin, dass sie die Durchfahrt zwischen der Reichsstrasse und der Provinzialstrasse am Westende der Verkehrsinsel nicht als Strasseneinmündung i.S. des §10 StVO ansieht. Der vom Revisionsgericht auf seine Bedeutung hin nachprüfbare Rechtsbegriff der Strasseneinmündung bezeichnet das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen derart, dass sie nur eine Fortsetzung haben, wobei gleichgültig ist, ob eine Strasse auf eine andere auftrifft, also eine Seitenstrasse auf eine Hauptstrasse, oder ob sich eine Strasse derart teilt, dass jede als Fortsetzung der bisherigen angesehen werden kann (Müller Strassenverkehrsrecht 16. Aufl. §13 Anm. 5). Der Begriff der Einmündung ist ferner objektiv zu verstehen, so dass es darauf nicht ankommen kann, ob hier die Durchfahrt weniger zum Abbiegen für ein Fahrzeug aus der vom Beklagten befahrenen Richtung gedacht ist als vielmehr nur der Erleichterung für die Verkehrsteilnehmer aus anderen Richtungen dienen soll. Unerheblich für den Begriff der Strasseneinmündung ist auch die Länge und die Bedeutung einer abzweigenden Strasse überhaupt. Jedes Zusammentreffen zweier oder mehrerer Strassen mit nur einer Fortsetzung ist eine Strasseneinmündung. Dann war aber nach §10 Abs. 1 Satz 2 StVO in der Fassung der VO vom 28. Januar 1944 das Überholen für den Kläger an dieser Steile verboten. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Beklagten gerade an der Einmündung der Durchfahrt überholen wollte, weil er links fahrend den Wagen des Beklagten gerade vor der Einmündung der Durchfahrt erreichte und wegen seiner hohen Geschwindigkeit auch bei Weiterfahrt des Beklagten in der bisherigen Richtung ein Überholen an der Strasseneinmündung überhaupt nicht hätte vermeiden können, ist für das Revisionsgericht bindend. Unrichtig ist weiter die Meinung der Revision, der Kläger hätte nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit dem Abbiegen des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Beklagten nach links zu rechnen brauchen. Denn wenn auch das Berufungsgericht ausführt, dass hier mit dem Linkseinbiegen auf einer vielbefahrenen Reichsstrasse und zudem von einem Verkehrsteilnehmer in westlicher Pachtung an der Stelle der Durchfahrt für gewöhnlich nicht gerechnet werden konnte, so hebt es doch an anderer Stelle hervor, dass gerade wegen der unsicheren Fahrweise des Beklagten und seiner auffällig verlangsamten und einen Augenblick ganz verzögerten Fahrt mit einer möglichen Änderung der Fahrtrichtung des Beklagten zu rechnen war, und dass deshalb der Kläger gerade seine Geschwindigkeit hätte erheblich herabsetzen müssen. Unzutreffend ist es auch, wenn die Revision, die im übrigen die Feststellung einer Geschwindigkeit des Klägers von 50- 60 std/km nicht angreift, meint, der Berufungsrichter mache dem Kläger den Vorwurf zu schnellen Fahrens wegen der langsamen Fahrt des Beklagten, was eine nicht stichhaltige Begründung sei. Nicht allein die langsame Fahrt des Beklagten, sondern die besondere Verkehrslage auf Grund des gesamten geschilderten eigenartigen Verhaltens des unsicheren Beklagten musste nach den Ausführungen des Berufungsgerichts dem Kläger Veranlassung zu einer erheblichen Herabsetzung seiner Geschwindigkeit geben. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Unfallstelle innerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegt oder nicht.

7

Auf Seiten des Beklagten rügt die Revision die rechtsirrige Annahme eines zu geringen Grades der Verursachung und des Verschuldens durch das Berufungsgericht bei seiner Auffassung, der Beklagte hätte kein Abbiegezeichen zu geben brauchen. Mit Recht bekämpft zwar die Revision die entsprechende Anwendung des durch die Verordnung vom 28. Januar 1944 eingefügten Abs. 3 des §11 StVO seitens des Berufungsgerichts auch für Fahrzeuge, die, wie der Wagen des Beklagten, einen gebrauchsfähigen Winker haben. Bei der ausdrücklichen Beschränkung des Abs. 3 auf nicht mit betriebsfähigem Winker ausgerüstete Kraftwagen kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der gleichmässigen Behandlung aller Verkehrsteilnehmer gleicher Art eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift begründet werden, wie das Berufungsgericht dies getan hat. Wenn demnach der Beklagte entgegen der Meinung des Berufungsgerichts gemäss §11 Abs. 1 und 2 vor dem Abbiegen den Winker hätte hinausstecken müssen, so ändert das aber an dem Ergebnis nichts. Zutreffend hat bereits der Beklagte selbst hervorgehoben, dass der Berufungsrichter ihn gerade wegen der Nichtbeachtung der hier nach §11 Abs. 3 StVO gebotenen besonderen Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bei der Nichtbetätigung des Winkers für den Unfall verantwortlich gemacht hat. Die besondere Sorgfaltspflicht des Beklagten, ergab sich, abgesehen von §11 Abs. 3, schon aus der Grundregel des §1 StVO (Müller a.a.O. §12 Anm. 23).

8

Sonach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum auch die Mitverursachung und das Mitverschulden des Klägers festgestellt. Die vom Berufungsgericht nach §254 BGB vorgenommene Abwägung der Mitverursachung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, da sie dem Ermessen, des Tatrichters überlassen ist. Rechtsirrtümliche Erwägungen oder das Ausserachtlassen wesentlicher Tatumstände, welche für die Abwägung von Bedeutung sein könnten, liegen erkennbar dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. Wenn auch das Berufungsgericht bei der Abwägung der Mitverursachung von der viel grösseren Betriebsgefahr des gegenüber dem langsam fahrenden Kraftwagen des Beklagten mit sehr erheblicher Geschwindigkeit überholenden Kleinkraftrades des Klägers spricht, und wenn auch gerade bei einem Kleinkraftrad die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im technischen Sinne ausscheidet, so lassen doch die hierauf abstellenden Ausführungen des Berufungsrichters keinen Zweifel daran, dass sie bloss im Sinne einer besonderen Gefährlichkeit des Verhaltens des Klägers, der seine hohe Geschwindigkeit nicht herabgemindert hatte, zu verstehen sind.

9

Die Revision war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

gez. Dr. Schelb gez. Dr. Delbrück gez. Meiss gez. Dr. Hückinghaus gez. Dr. Pagendarm