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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1965, Az.: IV ZR 290/64

Anforderungen an Berufungsbegründungen; Berufung vor Entschädigungsgerichten; Berufungsbegründung in Parallelprozessen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1965
Aktenzeichen
IV ZR 290/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11152
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.06.1964
LG Köln

Fundstelle

  • MDR 1966, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in K.

Prozessgegner

Frau Aurelia A. geb. W., M., K. V., Israel

Amtlicher Leitsatz

Bezugnahme auf die zu anderen Akten eingereichte Berufungsbegründung.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.

Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil vom 14. Oktober 1963 verurteilt, 1.950,- DM an die Klägerin als Entschädigung für Schaden an Freiheit zu zahlen. Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 23. Oktober 1963 zugestellt worden. Es hat am 6. Dezember 1963 Berufung eingelegt und diese zugleich, wie folgt, begründet:

"Nach Ansicht des Vorderrichters sind vorliegend die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 150 BEG, 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gegeben.

Da es sich um die Ehefrau des Klägers in dem Parallelverfahren 52 O (Entsch) 246/63 handelt, kann auf die Berufungsbegründung in dem obigen Verfahren Bezug genommen und sie zum Gegenstand auch dieses Prozeßverfahrens gemacht werden.

Auch hier bleiben weitere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage vorbehalten. Im übrigen wird das Vorbringen der ersten Instanz wiederholt und auf den Inhalt der anliegend überreichten Verwaltungsvorgänge ZK: 758 843 nebst Beiakten Bezug genommen."

2

Ein weiterer Schriftsatz des beklagten Landes ist bis zum 23. Januar 1964 nicht bei Gericht eingegangen.

3

Das beklagte Land hat beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils die Klage abzuweisen, soweit es zur Zahlung von 1.950,- DM für Schaden an Freiheit verurteilt worden ist.

4

Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen.

5

Mit der gemäß § 221 BEG zulässigen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

Das Berufungsgericht hat die mit der Berufungsschrift gegebene Begründung nicht als eine ordnungsmäßige Berufungsbegründung angesehen. Sie lasse jede Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils vermissen. Demgemäß sei auch nicht erkennbar, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen das beklagte Land das landgerichtliche Urteil für falsch halte. Die Bezugnahme auf die in dem Verfahren 11 U 162/63 erfolgte Begründung der Berufung, das nicht von der Klägerin, sondern von ihrem Ehemann betrieben werde und keineswegs einen völlig gleichen Sachverhalt zur Grundlage habe, vermöge eine zulängliche Berufungsbegründung nicht zu ersetzen. Möglicherweise wäre dies der Fall, wenn das beklagte Land eine beglaubigte Abschrift jener Berufungsbegründung mitüberreicht hätte. Da dies nicht geschehen sei, bedürfe diese Frage keiner Entscheidung. Die Berufungsfrist sei am 23. Januar 1964 abgelaufen (§ 218 Abs. 2 BEG).

8

Bis zu diesem Zeitpunkt sei, kein weiterer Schriftsatz, der als neue Berufung nebst Begründung gewertet werden könnte, von dem beklagten Land zu den Akten gereicht worden. Auch sei bis zum 6. Januar 1964 die Berufungsbegründung nicht ergänzt worden. Die Berufung müsse daher gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 519 Abs. 2 und 3, 519 b ZPO verworfen werden.

9

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

10

Nach § 519 Abs. 3 ZPO muß die Berufungsbegründung die Berufungsanträge und außerdem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 21. September 1964 - IV ZR 281/63 - und 8. Oktober 1965 - IV ZR 244/64 - (mit weiteren Verweisungen, nicht veröffentlicht), auf deren Inhalt im einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgesprochen hat, soll die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil angefochten wird, sowie ferner die neu vorzutragenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gebalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird. Auch soll der Vorsitzende des Berufungsgerichts entscheiden können, ob zur Vorbereitung des Verhandlungstermins Anordnungen nach § 272 b ZPO zu treffen sind, und gegebenenfalls solche Anordnungen nach dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift auch erlassen können. Eine Formalbegründung ist nach der Fassung, die § 519 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (BGBl I, 780) erhalten hat, nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz vom 27. Oktober 1933 schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird. Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt nicht deswegen etwas anderes, weil hierauf nach § 209 BEG die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß anzuwenden sind. Die Notwendigkeit des Berufungsbegründungszwanges steht auch mit § 176 Abs. 1 BEG nicht in Widerspruch (BGH in LM Nr. 57 zu § 209 BEG 1956).

11

Dem Berufungsgericht ist in seiner Auffassung zuzustimmen, daß die Berufungsbegründung des beklagten Landes jede Auseinandersetzung mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils vermissen läßt, demgemäß nicht erkennbar macht, aus welchen Erwägungen das beklagte Land dieses Urteil für falsch hält, und daher nicht als ordnungsmäßige Berufungsbegründung angesehen werden kann. Daran ändert auch die Bezugnahme auf die in dem Parallelverfahren des Ehemannes der Klägerin eingereichte Berufungsbegründung nichts. Allerdings lagen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Akten beider Prozesse dem - in beiden Verfahren gleichen - Senat des Berufungsgerichts gleichzeitig vor, und es waren an beiden Prozessen auch die gleichen Prozeßvertreter beteiligt. Diese zufälligen Umstände des einzelnen Falles können aber die Entscheidung der grundsätzlichen prozessualen Frage nach der Zulässigkeit einer Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf die zu anderen Akten eingereichte Berufungsbegründung nicht beeinflussen. Die Revision irrt, wenn sie in der Einnahme eines - den Absichten des Gesetzgebers, wie dargelegt, entsprechenden - strengen Standpunktes zu dieser Frage einen unnötigen Formalismus erblickt. Vielmehr hat bereits das Reichsgericht (HRR 1934 Nr. 1560), dem der erkennende Senat sich anschließt, unter Würdigung der zugrundeliegenden allgemeinen prozessualen Aspekte darauf hingewiesen, die die sachliche Berufungsbegründung enthaltenden Parallelprozeßakten könnten versandt sein oder an anderer Stelle benötigt werden, so daß es dem Gericht nicht möglich sei, sich mit der Sache, die nur den Bezugnahmeschriftsatz enthalte, zu befassen. Darüber hinaus sei es auch möglich, daß nach dem Geschäftsverteilungsplan die Sachen vor verschiedene Senate gehörten und daß ferner der Berufungsbeklagte nicht durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten werde. Ein unverständlicher Formalismus liege darin keineswegs, wenn man für jeden Parallelprozeß eine dem § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO entsprechende Berufungsbegründung erfordere. Anders könnte der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, lediglich dann zu beurteilen sein, wenn das beklagte Land eine beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung aus dem Parallelprozeß mitüberreicht hätte; denn diese wäre dann Bestandteil der Gerichtsakten geworden; so daß das Berufungsgericht sich ohne weiteres über die Gründe, die gegen das angefochtene Urteil geltend gemacht werden sollten, hätte unterrichten können (BGHZ 13, 244, 248) [BGH 11.05.1954 - I ZR 178/52]. In der eingereichten Form hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht die Berufungsbegründung des beklagten Landes als den gesetzlichen Anforderungen zuwiderlaufend Abgesehen und die Berufung als unzulässig verworfen.

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III.

Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Ascher
Raske
Wüstenberg
Dr. Loewenheim
v.d. Mühlen