Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1965, Az.: IV ZR 244/64
Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit; Vorliegen der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründungsschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 244/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 25.07.1963
- KG Berlin - 26.07.1963
- LG Berlin - 24.01.1962
Rechtsgrundlagen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25./26. Juli 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Berufungsurteil dahin berichtigt wird, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 194. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 24. Januar 1962 verworfen wird.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am ... 1897 geborene Kläger ist jüdischer Abstammung. Nach dem Schulbesuch bis zur mittleren Reife wurde er zum Wehrdienst eingezogen. Er unterzog sich dann dem Studium der Pharmazie. Nachdem er 1927 geheiratet hatte, war er bis 1937 als angestellter Apotheker in B. tätig.
Im Jahre 1934 wurde der Kläger nach seiner Darstellung von SA- und SS-Leuten in der Apotheke und auf der Straße beschimpft und in einem Falle von seinem Fahrrad heruntergeworfen. Bei dieser Gelegenheit zog er sich nach seinen Angaben eine Wunde an der rechten Schläfe zu, die seitdem zu ständigen Kopfschmerzen führte. 1937 wurde er wegen seiner Abstammung entlassen. Er wanderte nach Argentinien aus, ohne in seinem Beruf wieder eine Stellung finden zu können. Schließlich siedelte er nach den USA über, wo er noch jetzt seinen Wohnsitz hat. Auch hier konnte er nicht wieder Beschäftigung als Apotheker finden, sondern war zunächst in untergeordneten Stellungen als Arbeiter und schließlich als Assistent in einem chemischen Laboratorium tätig. Er hat sich nach seiner Darstellung erhebliche gesundheitliche Schäden zugezogen, die mehrfach zu Krankenhausbehandlungen geführt haben. Insbesondere führt er eine bei ihm bestehende nervliche Erkrankung auf die Verfolgung zurück.
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erhoben. Die Entschädigungsbehörde hat ihn abschlägig beschieden. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrage,
das beklagte Land zu verurteilen, ihm Entschädigung aus Schaden an Körper und Gesundheit gemäß den Bestimmungen des BEG einschließlich eines Heilverfahrens unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfälligkeit in Höhe von mindestens 80 % ab 1. Januar 1936 und Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat es für zweifelhaft erklärt, aber offen gelassen, ob eine den Erfordernissen des § 519 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift vorliege. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe sich darauf beschränkt, zur Begründung der Berufung mit dem Schriftsatz vom 27. November 1962 (Bl. 110 GA) eine von dem Attorney and Counsellor at Law Ivan M. in New York entworfene und unterschriebene Schrift vom 11. November 1962 (Bl. 111 GA) zu überreichen, nachdem er sie ebenfalls zusätzlich unterschrieben habe. Aufgabe des Berufungsanwalts sei es aber, den Streitstoff sorgfältig durchzuarbeiten und eine der Eigenart des Falles angepaßte Begründung vorzulegen, in der die einzelnen Beschwerdepunkte aufgezeigt würden und die eine begründete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthalte. Die rein formale Unterschrift unter eine von einem Dritten verfaßte Rechtsmittelschrift genüge hierzu im Regelfalle nicht. Attorney M. aber habe den Kläger weder vor dem Landgericht vertreten noch sei er ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt (§ 224 Abs. 2 BEG).
In jedem Falle aber fehle es an einem zulässigen Klagantrag. Wie in dem Berufungsurteil im einzelnen ausgeführt wird, habe der Kläger nämlich weder Angaben über die Höhe des beanspruchten Hundertsatzes des Diensteinkommens, das ihm bei der Einstufung in die beantragte vergleichbare Beamtengruppe nach, seinem Lebensalter am 1. Mai 1949 zugestanden hätte (§ 31 Abs. 5 BEG), noch über die Auswirkungen des § 121 BEG (er erhalte eine Rente wegen Berufsschadens) auf die Höhe seines Anspruchs gemacht. Diese Mängel seien nicht geheilt worden.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Es kann nicht geprüft werden, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es darlegt, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben und die Frist des § 210 BBG nicht gewahrt, zutreffend sind, da eine den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift nicht vorliegt. Das Berufungsgericht durfte die Frage der Zulässigkeit der Berufung des Klägers nicht offen lassen, sondern mußte schon von sich aus die Berufung des Klägers als unzulässig verwerfen.
Nach der genannten Vorschrift muß die Berufungsbegründung die Berufungsanträge und außerdem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. September 1964 - IV ZR 281/63 - (mit weiteren Verweisungen, nicht veröffentlicht) ausgesprochen hat, soll die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil angefochten wird, sowie ferner die neu vorzutragenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet werden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird. Auch soll der Vorsitzende des Berufungsgerichts entscheiden können, ob zur Vorbereitung des Verhandlungstermins Anordnungen nach § 272 bZPO zu treffen sind, und gegebenenfalls solche Anordnungen nach dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift auch erlassen können. Eine Formalbegründung ist nach der Fassung, die § 519 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (BGBl I, 780) erhalten hat, nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz vom 27. Oktober 1933 schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird. Für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten gilt nicht deswegen etwas anderes, weil hierauf nach § 209 BEG die Vorschriften der ZPO nur sinngemäß anzuwenden sind. Die Notwendigkeit des Berufungsbegründungszwanges steht auch mit § 176 Abs. 1 BEG nicht in Widerspruch (BGH in LM Nr. 57 zu § 209 BEG 1956).
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat, worauf zusätzlich zu der im Urteil vom 21. September 1964 - IV ZR 281/63 - angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen sei, bereits das Reichsgericht (JW 1936, 1292 Nr. 10) den Standpunkt vertreten, die Bezugnahme auf ein von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt verfaßtes Armenrechtsgesuch genüge als Berufungsbegründung auch dann nicht, wenn der Berufungsanwalt in dem von ihm unterzeichneten Schriftsatz das Armenrechtsgesuch ausdrücklich in Bezug nehme, die Abschrift des Armenrechtsgesuches beglaubige und zustelle. Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 21. Mai 1954 - IV ZB 28/54 - (LM Nr. 16 zu § 519 BPO) ausgesprochen, eine Berufung sei nicht rechtswirksam begründet, wenn der Anwalt des Rechtsmittelklägers eine nicht von ihm verfaßte Rechtsmittelschrift nur rein formal unterzeichne, vielmehr müsse er seine Unterschrift auf Grund von ihm selbst vorgenommener Prüfung und eigener voller Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet haben, daß er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen wolle. Im Beschluß vom 28. September 1962 - IV ZB 313/62 - (Versicherungsrecht 1962, 1204) hat der erkennende Senat entschieden, die Berufungsbegründungsschrift müsse das Ergebnis der geistigen Arbeit des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts sein; diesem Erfordernis sei bei einer von dem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift nicht genügt, wenn die gesamten Umstände, insbesondere Form und Inhalt der Begründungsschrift, das Fehlen einer eigenen geistigen Leistung ergäben.
Die Bedenken des Berufungsgerichts dagegen, daß die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen entspreche, hätten bereits in der Vorinstanz zur Verwerfung der Berufung führen müssen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist es für eine zulässige Berufung unerläßlich, daß sich die Begründung, wenn auch in knapper Form, mit den tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung oder den rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Daran fehlt es hier. Der Berufungsanwalt des Klägers, der den Kläger vor dem Landgericht nicht vertreten hatte, hat sich darauf beschränkt, ohne eigene sachliche Stellungnahme die Ausführungen des Atterney and Counsellor at law Ivan M. in New York vom 11. November 1962 (Bl. 111 GA) lediglich mit seiner Unterschrift zu versehen. Diese rein formale Unterschrift des Berufungsanwalts des Klägers genügte auch nicht in Verbindung mit seinem mit der Berufungsbegründung beigefügten Schriftsatz vom 27. November 1962 (Bl, 110 GA). Dieser enthielt nicht einmal eine Zustimmungserklärung des Berufungsanwalts des Klägers zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ivan M., geschweige denn eine selbständige Stellungnahme auf Grund eigener Durcharbeitung des Sach- und Streitstoffes. Der Berufungsanwalt des Klägers bringt in seinem Schriftsatz vielmehr lediglich zum Ausdruck, er überreiche im Auftrage des Korrespondenzanwalts, seines Kollegen Ivan M. in New York, die Berufungsbegründung zu der von ihm eingelegten Berufung vom 14. September 1962. Er fügt nur noch hinzu, der Einfachheit halber habe er die von jenem entworfene Begründung beigefügt und sie nur noch zusätzlich unterzeichnet. Diese Wendung läßt keinen Schluß darauf zu, daß der Berufungsanwalt des Klägers die Ausführungen des Rechtsanwalts Ivan M. überhaupt durchgelesen und gebilligt hat. Auch der Inhalt der Berufungsbegründung, welcher sich in keiner Weise mit den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils auseinandersetzt, sondern in seinen wesentlichen Teilen lediglich allgemeine medizinische Erwägungen sowie persönliche Notizen, die Rechtsanwalt Ivan M. sich während, der vorangegangenen Verhandlungen gemacht hat, und die teilweise Wiedergabe eines Wortwechsels, den er mit dem Sachverständigen geführt hat, zum Gegenstände hat, zeigt, daß der Berufungsanwalt des Klägers die Berufungsbegründung nicht im einzelnen durchgesehen, sondern nur formal unterzeichnet hat. Bonn es ist ausgeschlossen, daß ein bei einem Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt einen solchen Schriftsatz als eigene Begründung gelten lassen würde. Den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung ist damit nicht genügt, so daß die Berufung unzulässig ist.
III.
Aus diesen Gründen ist, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Ausführungen der Revision bedarf, die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, allerdings unter gleichzeitiger Berichtigung des Berufungsurteils dahin, daß die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil verworfen wird.
Johannsen
Wilden
Dr. Loewenheim
Dr. Graf