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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1962, Az.: IV ZB 313/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1962
Aktenzeichen
IV ZB 313/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 14865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht Stuttgart - 09.07.1962

Fundstelle

  • VersR 1962, 1204-1205 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

der Chana T. (fr.: auch T. oder T.), Krankenschwester, Schwesternschule beim Städt. Krankenhaus H., T., Israel, B.straße, S.,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzstraße 9,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Graf

in der Sitzung vom 28. September 1962

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 1962 wird aufgehoben.

Gründe:

1

Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung nach dem BEG geltend gemacht. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Klägerin hat, vertreten durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt, der sie bereits im ersten Rechtszug vertreten hatte, gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift enthält zunächst den Berufungsantrag, sodann heißt es:

Zur Begründung dieser Berufung zitiere ich wunschgemäß die Ausführungen des federführenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus Tel-Aviv. Sie lauten: " ..." Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen bitte ich um alsbaldige Anberaumung eines nahen Verhandlungstermins.

2

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1962 hat das beklagte Land u.a. geltend gemacht, die Berufung sei nicht in der vom Gesetz geforderten Form begründet, da sie sich in der wörtlichen Wiedergabe von Ausführungen eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts, der die Klägerin auch nicht vor dem Landgericht vertreten habe, erschöpfe. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch den angefochtenen Beschluß verworfen, weil die Begründung nicht den in §519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen genüge. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zu einer rechtswirksamen Berufungsbegründung genüge es nicht, wenn die Rechtsmittelschrift nur rein formal von dem Anwalt des Rechtsmittelklägers unterschrieben werde. Die Unterschrift solle auf Grund einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung und unter eigener Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes in dem Sinne geleistet sein, daß er die darin enthaltenen Rügen auch dem Rechtsmittelgericht vortragen wolle. Daran fehle es. Denn der Prozeßbevollmächtigte habe die Berufungsbegründung mit der Feststellung eingeleitet, er zitiere wunschgemäß die Ausführungen des federführenden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in Tel-Aviv. Damit habe er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie nicht das Ergebnis einer von ihm selbst vorgenommenen Prüfung sei, für die er die Verantwortung übernehmen wolle.

3

Die von der Klägerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Gesetz verlangt, daß ein bei dem Berufungsgericht zugelassener und deshalb im allgemeinen mit dem Berufungsverfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner zu Beginn des Verfahrens des zweiten Rechtszuges den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach grundsätzlich persönlicher Durcharbeitung des Prozeßstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muß, wie das Reichsgericht und auch der Bundesgerichtshof gefordert haben, Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein.

4

Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß das in dem hier zu entscheidenden Falle nicht zutreffe. Es kann allerdings nicht berücksichtigt werden, daß die Klägerin im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der Handakten ihres Prozeßbevollmächtigten dargelegt hat, daß dieser die Ausführungen des Korrespondenzanwalts umgearbeitet und einige ihm nicht geeignet erscheinenden Stellen gestrichen und andere Gedanken eingefügt hat. §519 ZPO gehört zu den Bestimmungen, die die Förmlichkeiten des Berufungsverfahrens betreffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muß daran festgehalten werden, daß die Berufungsschrift allein oder in Verbindung mit einem innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz ergibt, daß sie das Ergebnis der geistigen Arbeit des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts ist. Dieser Nachweis kann nicht nachträglich nach Ablauf der Begründungsfrist erbracht werden.

5

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergibt der Inhalt der Berufungsschrift, daß der beim Berufungsgericht zugelassene Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Rechtsstreit geprüft und den Inhalt der Berufungsschrift als Ergebnis dieser Prüfung vortragen wollte. Das Berufungsgericht hat allein auf die einleitenden Worte, die äußere Form und die Schlußworte der Berufungsschrift abgestellt und seine Entscheidung darauf gegründet. Diese Umstände konnten für sich betrachtet freilich dafür sprechen, daß der Prozeßbevollmächtigte, um die Berufung zu begründen, nur die Ausführungen des Korrespondenzanwalts auf dessen Wunsch angeführt hatte und daß er sich selbst davon distanzieren wollte. Wenn diese Feststellung zuträfe, hätte die Berufungsbegründung dem Gesetz nicht entsprochen.

6

Das Berufungsgericht hat aber bei seiner Würdigung des Sachverhalts nicht alle Umstände berücksichtigt. Es muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt bekannt ist, welche Pflichten ihm obliegen, wenn er eine Berufung zu begründen hat. Es kann in der Regel angenommen werden, daß er das angefochtene Urteil selbst überprüft hat und daß das, was er zur Begründung der Berufung vorträgt, das Ergebnis dieser Prüfung ist. Kur dann, wenn die gesamten Umstände, insbesondere Form und Inhalt der Begründungsschrift ergeben, daß diese nicht das Ergebnis seiner geistigen Arbeit ist, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß begründet.

7

In dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit konnte zwar die äußere Formulierung der Begründung, insbesondere die Wendung, "zitiere ich wunschgemäß ...", die Annahme nahe legen, der Prozeßbevollmächtigte habe sich darauf beschränkt, die Ansicht des Korrespondenzanwalts ungeprüft wiederzugeben. Der Prozeßbevollmächtigte hatte aber den Rechtsstreit schon im ersten Rechtszug geführt. Er war mit der Materie vertraut. Wenn unter diesen Umständen davon ausgegangen wird, daß er sich seiner Pflicht bewußt war, kann in anbetracht des sachlichen Inhalts der Begründungsschrift hier nicht zweifelhaft sein, daß er selbst das angefochtene Urteil überprüft, den Ausführungen des Korrespondenzanwalts zugestimmt hat und diese als seine eigenen, als das Ergebnis seiner Prüfung vortragen wollte. Aus diesem Grunde mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden.

Raske Johannsen