Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1964, Az.: IV ZR 281/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 281/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht München - 26.07.1963
Prozessführer
des Hersz Leib R., M., A.straße ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in M., L.straße,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 14. Februar 1915 in Bendzin/Polen geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist und deshalb verfolgt wurde, hat durch Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts (LEA) vom 28. November 1958 und auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs vom 28. April 1959 eine Haftentschädigung von insgesamt 9.150 DM (61 Monate) erhalten.
Im Verfahren wegen Schadens an Körper und Gesundheit erholte das LEA Gutachten des Facharztes für innere Krankheiten Dr. K. und des Nervenarztes Dr. S.. Auf der Grundlage dieser Gutachten, denen der Ärztliche Dienst des LEA zugestimmt hatte, gewährte das LEA dem Kläger mit Bescheid vom 7. Dezember 1960 ein Heilverfahren für reaktive Depression (im Sinne der wesentlichen Mitverursachung), reizlose Narben an der Stirn, im Gesicht, an der linken Hand und am rechten Bein (im Sinne der Entstehung), Verlust eines Zahnes (im Sinne der Entstehung) und degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule (im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung) sowie eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis 31. Dezember 1950 in Höhe von 3.767 DM, da die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Januar 1951 nur mehr 20 % betragen habe; für die Berechnung der Kapitalentschädigung stufte das LEA den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ein.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage hat der Kläger unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. Sch. und eines nervenfachärztlichen Gutachtens des Dr. G. im wesentlichen vorgetragen, es ergebe sich aus diesen Unterlagen, daß er auch heute noch um 35 % verfolgungsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert sei; außerdem sei eine höhere Einstufung gerechtfertigt, da er vor der Verfolgung Inhaber einer Großhandlung in Elektroartikeln, Radiogeräten und Fahrrädern gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 35 % und eines Hundertsatzes von 30 v.H. des gehobenen Dienstes zur Zahlung einer Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Oktober 1953 und einer laufenden monatlichen Rente ab 1. November 1953 zu verurteilen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Einholung eines auf einer Untersuchung des Klägers beruhenden Gutachtens der Nervenklinik der Universität München vom 14. Februar 1962, Vernehmung von zwei Zeugen sowie nach Anhörung des Gutachters der Nervenklinik Professor Dr. K. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt.
Die Berufungsbegründung hat folgenden Wortlaut:
"1.Das angefochtene Urteil des Landgerichts München I ist davon ausgegangen, daß bei der Klagepartei keine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung vorliegen würde, die eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klagepartei rechtfertigt.
Diese Annahme ist unbegründet. Ich verweise auf die Ausführungen und vorgelegten ärztlichen Gutachten die bereits in dem Verfahren vor dem Bayer. Landesentschädigungsamt und vor dem Landgericht München I vorgelegt worden sind und mache diese Ausführungen und Unterlagen zum Gegenstand meines Sachvortrages auch in der Berufungsinstanz.
Deswegen hätte für das Landgericht München I Veranlassung bestehen sollen, ein entsprechendes Obergutachten einzuholen.
Dies ist nicht geschehen. Deswegen stelle ich hiermit den
Antrag,
das Berufungsgericht möge ein entsprechendes Obergutachten über den Grad und Umfang der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung der Klagepartei einholen, weil nur hierdurch die entsprechenden medizinischen Grundlagen für die Entscheidung des Berufungsgerichts geschaffen werden können.
2.Auf Grund der vorgelegten Unterlagen ist die verlangte Einstufung in die entsprechende vergleichbare Beamtenlaufbahn gerechtfertigt. Auch der geforderte Hundertsatz ist unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt.
Ich werde mich bemühen, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist noch weitere Unterlagen zur Begründung der Berufung vorzulegen."
Mit Schriftsatz vom 1. März 1963 hat der Kläger, der sich vorübergehend in den USA aufgehalten hatte, die dort abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1952 bis 1957 vorgelegt, ferner mit Schriftsätzen vom 7. und 19. Juni 1963 eine Bestätigung des Arztes Dr. B. vom 27. Mai 1963 bzw. ein Schreiben des Universitätsprofessors Dr. L. vom 27. Mai 1963 an seinen Prozeßbevollmächtigten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen.
Mit der gemäß §221 BEG zulässigen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Daß Oberlandesgericht hat die Berufung verworfen, weil sie innerhalb der Begründungsfrist nicht in einer den gesetzlichen Bestimmungen (§§209 Abs. 1 BEG, 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) entsprechenden Weise begründet worden sei.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild der Berufungsbegründungsschrift handele es sich, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, offensichtlich um eine von vornherein durch Fertigung einer größeren Anzahl von Schreibmaschinendurchschlägen hergestellte formularartige Berufungsbegründung, die für den einzelnen Fall dann lediglich noch in der Weise zu ergänzen sei, daß Ort, Datum und Diktatzeichen, ferner Name und Wohnort des Klägers sowie das Aktenzeichen der Entschädigungskammer, gegen deren Urteil sich die Berufung richten solle, eingesetzt würden.
Der Charakter einer allgemein vorbereiteten formularartigen Berufungsbegründung ergebe sich außerdem aus folgendem: In Verbindung mit der Verweisung auf die Ausführungen und ärztlichen Gutachten, die bereits in dem Verfahren vor dem LEA und dem Landgericht vorgelegt worden seien, werde erklärt, es hätte deswegen für das Landgericht Veranlassung bestehen sollen, ein entsprechendes Obergutachten einzuholen, dies sei nicht geschehen. Tatsächlich habe jedoch das Erstgericht ein "Ober"-Gutachten eingeholt und außerdem noch den Klinikarzt, der das Gutachten erstattet habe (Prof. Dr. K.), zum Zwecke der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens angehört.
Im ersten Absatz der Ziffer "1" der Berufungsbegründung werde erklärt, das angefochtene Urteil sei davon ausgegangen, "daß bei der Klagepartei keine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung vorliegen würde, die eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung der Klagepartei rechtfertige". Dieser an sich sinnwidrige Satz solle offenbar besagen, das Erstgericht sei davon ausgegangen, daß beim Kläger die in §31 Abs. 1 BEG vorgeschriebene Mindesthöhe der verfolgungsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (25 %), die zur Zahlung einer Kapitalentschädigung auch über den 31. Dezember 1950 hinaus und zum Bezüge einer Rente ab 1. November 1953 berechtige, nicht erreicht werde. Der erste Absatz treffe somit nur eine Feststellung über ein bestimmtes Einzelergebnis des Urteils.
Im zweiten Absatz der Ziffer "1" werde erklärt, diese Annahme (des Erstgerichts) sei unbegründet. Zur Begründung der Unbegründetheit dieser Annahme werde auf die Ausführungen im LEA-Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht sowie auf die bisher vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Gutachten Bezug genommen, und des weiteren würden diese Ausführungen und Unterlagen zum Gegenstand des Sachvortrages auch in der Berufungsinstanz gemacht. Dagegen werde nicht mit einem Satz gesagt, aus welchen Gründen die ausführliche rechtliche und tatsächliche Würdigung des Erstgerichts für unrichtig gehalten werde.
Im dritten Absatz der Ziffer "1" werde mit der nicht zutreffenden Behauptung, das Erstgericht habe kein "Ober"-Gutachten eingeholt, der Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens durch das Berufungsgericht gestellt und damit begründet, "weil nur hierdurch die entsprechenden medizinischen Grundlagen für die Entscheidung des Berufungsgerichts geschaffen werden können". Auch hier werde nicht im mindesten dargelegt, weshalb die vorliegende vertrauensärztlichen Gutachten sowie das vom Erstgericht eingeholte Gutachten der Nervenklinik keine ausreichende Grundlage für eine medizinische Beurteilung bilden sollten, und zwar offenbar deshalb nicht, weil das zur Berufungsbegründung verwendete Formular in Verbindung mit einer ungenügenden Überprüfung des bisherigen Verfahrensablaufes zu der irrtümlichen Annahme geführt habe, es sei kein "Ober"-Gutachten eingeholt worden. Ebensowenig werde dargelegt, aus welchen Gründen das Erstgericht, das sich im einzelnen mit den im LEA-Verfahren und im ersten Rechtszug vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attesten und Gutachten auseinandergesetzt habe, sich zu Unrecht auf die vertrauensärztlichen Gutachten und das Gutachten der Nervenklinik gestützt habe.
Im ersten Absatz der Ziffer "2" werde erklärt, auf Grund der vorgelegten Unterlagen sei die verlangte Einstufung in die entsprechende vergleichbare Beamtenlaufbahn und unter den gegebenen Umständen der geforderte Hundertsatz gerechtfertigt. Weshalb dies entgegen den Ausführungen des angefochtenen Urteils so sein solle, werde wiederum nicht näher erläutert.
Die hier eingereichte Berufungsbegründung entspreche also nach keiner Richtung den gesetzlichen Anforderungen. Obwohl nach ihrem Eingang bei Gericht (13. Februar 1963) und bis zum Ablauf der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist (1. April 1963) noch rund 1 1/2 Monate zur Verfügung gestanden hätten, sei auch in der Folgezeit bis zum Ablauf der Begründungsfrist keine der Eigenart des Falles angepaßte Berufungsbegründung geliefert worden. Denn die mit Schriftsatz vom 1. März 1963 am 4. März 1963 eingereichten Einkommensteuererklärungen des Klägers aus der Zeit seines Amerikaaufenthaltes für die Jahre 1952 bis 1957 hätten weder für die (in erster Linie entscheidende) Höhe der Erwerbsminderung noch für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe noch für den Hundertsatz irgendeine Bedeutung, da es für den letzteren Fall auch zunächst auf die Höhe der Erwerbsminderung angekommen sei, abgesehen davon, daß für die Festsetzung des Hundertsatzes nur die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung und nicht die in den Jahren 1952 bis 1957 hätten maßgebend sein können. Andererseits sei das einzige im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Dr. Boeltzig vom 27. Mai 1963 erst mit Schriftsatz vom 7. Juni 1963 eingereicht worden, also mehr als zwei Monate nach Ablauf der rund 2 1/2 Monate betragenden Begründungsfrist und dies, obwohl der Kläger seinen Wohnsitz in München habe.
Der hier vertretenen Auffassung, auch in Entschädigungssachen seien an die Rechtsmittelbegründung strenge Anforderungen zu stellen, stehe nicht entgegen, daß nach §209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nur sinngemäß anzuwenden seien. Ebensowenig widerspreche die Notwendigkeit des Berufungsbegründungszwanges dem §176 Abs. 1 BEG, wonach die Entschädigungsorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben hätten.
Da die Berufung innerhalb der Begründungsfrist nicht in einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Form begründet worden sei, erweise sie sich als unzulässig und sei zu verwerfen. Im übrigen wäre die Berufung des Klägers, worauf ergänzend hingewiesen sei, auch unbegründet.
II.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Schriftsatz vom 11. Februar 1963 nicht den Erfordernissen einer Berufungsbegründung entspricht, wie sie durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 145, 131; 164, 390, 392) und des Bundesgerichtshofs entwickelt worden sind (vgl. Entscheidungen vom 20. September 1957 - IV ZB 143/57 -, LM Nr. 31 zu §519 ZPO = RzW 1957, 414 Nr. 37; vom 12. Februar 1959 - VIII. ZB 6/59 -, L-M Nr. 38 zu §519 ZPO = NJW 1959, 885 Nr. 11; vom 11. Mai 1960 - IV ZB 135/60, LM Nr. 34 zu §209 BEG 1956 = RzW 1960, 411 Nr. 83; vom 13. Februar 1963 - IV ZR 259/62 -, LM Nr. 57 zu §209 BEG 1956 = RzW 1963, 380 Nr. 30). Nach §519 Abs. 3 ZPO muß die Berufungsbegründung die Berufungsanträge und außerdem die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Diese Vorschriften sind streng auszulegen. Eine Formelbegründung ist nach der Fassung, die diese Vorschrift durch das Gesetz zur Änderung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 27. Oktober 1933 (RGBl. I 780) erhalten hat, nicht mehr zulässig. Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz vom 27. Oktober 1933 schärfere Anforderungen an die Berufungsbegründung gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug schnell erledigt wird. Dazu soll die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und die einzelnen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anführen, aus denen das Urteil angefochten wird, sowie ferner die neu vorzutragenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, den Berufungsführer zu zwingen, die abweichende Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und danach in erneuter Stellungnahme darauf hinzuweisen, aus welchem Grunde das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, so daß Berufungsgericht und Gegner möglichst schnell und sicher darüber unterrichtet worden, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf diese Angriffe erschöpfend vorbereiten können und eine überflüssige Arbeit erspart wird. Insbesondere soll der Vorsitzende des Berufungsgerichts entscheiden können, ob es zweckmäßig ist, zur Vorbereitung des Verhandlungstermins Anordnungen nach §272 b ZPO zu treffen, und gegebenenfalls solche Anordnungen nach dem Inhalt der Berufungsbegründungsschrift auch erlassen können.
Die Notwendigkeit des Berufungsbegründungszwanges steht auch mit §176 Abs. 1 BEG nicht in Widerspruch (BGH in L-M Nr. 57 zu §209 BEG).
Ohne Rechtsirrtum hält das Berufungsgericht die Berufung des Klägers für unzulässig, weil die Berufungsbegründung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist es für eine zulässige Berufung unerläßlich, daß sich die Begründung, wenn auch in knapper Form mit den tatsächlichen Feststellungen, der Beweiswürdigung oder den rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild der Berufungsbegründungsschrift des Klägers um eine von vornherein durch Fertigung einer größeren Zahl von Schreibmaschinendurchschlägen hergestellte formularartige Berufungsbegründung handelt; diese hat, wie ihr Inhalt erkennen läßt, keinen Bezug auf den besonderen Sachverhalt des mit der Berufung angegriffenen Urteils. Richtig ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Beanstandung der formelhaften Rüge, es habe noch ein Obergutachten eingeholt werden müssen, während das Landgericht nicht nur ein solches Obergutachten eingeholt, sondern den Gutachter auch noch persönlich gehört hat. Richtig ist ferner, daß der erste Absatz der Ziffer "1" der Berufungsbegründung, ihrem eigentlichen Zwecke zuwider, lediglich eine Feststellung über ein bestimmtes Einzelergebnis des Urteils enthält. Zutreffend rügt das Berufungsurteil zu dem zweiten Absatz der Ziffer "1" der Berufungsbegründung, daß diese lediglich eine Bezugnahme auf die Ausführungen im LEA-Verfahren und im Verfahren vor dem Landgericht und auf die bisher vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten enthält, ohne zu sagen, aus welchen Gründen die landgerichtliche Würdigung für unrichtig gehalten wird. Zum dritten Absatz der Ziffer "1" der Berufungsbegründung ist dem Berufungsgericht in seiner Auffassung beizutreten, der Antrag auf Einholung eines Obergutachtens lasse jegliche Darlegung vermissen, weshalb die vorliegenden vertrauensärztlichen Gutachten und das vom Landgericht eingeholte Gutachten der Nervenklinik keine ausreichende Grundlage für eine medizinische Beurteilung des Falles des Klägers bilden könnten. Den gleichen Mangel an Substantiierung rügt das Berufungsgericht mit Recht zu dem ersten Absatz der Ziffer "2" der Berufungsbegründung, welche sich mit der Einstufung des Klägers befaßt. Auf den Umstand, daß das einzige im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Attest des Dr. B. vom 27. Mai 1963 erst mehr als zwei Monate nach Ablauf der rund 2 1/2 Monate betragenden Berufungsbegründungsfrist von dem - in München wohnenden - Kläger eingereicht worden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen. Darauf, daß der gleiche Senat des Berufungsgerichts eine entsprechende Berufungsbegründung in seinem Urteil vom 29. November 1963 - 12 EU 1230/62 - für zulässig gehalten hat, kann die Revision sich nicht berufen, da es sich nach den Ausführungen dieses Urteils (Seite 17) hier um einen besonders gelagerten Fall gehandelt hat, welcher keine Verallgemeinerung zuläßt. Auch der an sich innerhalb der - bis zum 1. April 1963 verlängerten - Berufungsbegründungsfrist, nämlich am 31. Januar 1963, eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 1963 (Bl. 70 b GA) entspricht nicht den dargelegten Anforderungen einer Berufungsbegründung. Denn er wiederholt nur die frühere Darstellung des Klägers, enthält aber keine selbständigen Angriffe und setzt sich auch nicht mit den Ausführungen der landgerichtlichen Urteilsbegründung auseinander.
III.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers ohne daß es eines Eingehens auf die Sache selbst bedürfte, mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.