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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1965, Az.: 2 StE 2/65

Verstoß gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) durch Fortsetzung der Partei im Untergrund; Anforderungen an das Merkmal des Aufrechterhaltens des organisatorischen Zusammenhalts; Möglichkeit legaler Arbeit von Kommunisten nach dem KPD-Verbot; Voraussetzungen der Rädelsführerschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1965
Aktenzeichen
2 StE 2/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 14.01.1969 - AZ: 1 BvR 176/66

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das KPD-Verbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 10., 11., 12., 13., 15., 16., 22., 23., 24., 25., 26., 30. November, 1., 2., 3., 13. und 16. Dezember 1965,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter K. Weber als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... und
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Notar ... aus B. als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 16. Dezember 1965
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das KPD-Verbot in Tateinheit mit Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht und mit verfassungsfeindlichen Beziehungen

zu zwei Jahren Gefängnis

verurteilt.

Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Dem Angeklagten werden die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit auf drei Jahre aberkannt.

Eingezogen werden

der Personenkraftwagen Mercedes 180 D, polizeiliches Kennzeichen HH - ..., und die in der Anlage bezeichneten Gegenstände.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten

2

Der jetzt 52 Jahre alte Angeklagte wurde als Sohn eines Malers, der schon in der Weimarer Republik Mitglied der KPD war, in Rostock geboren. Dort und später in Hamburg besuchte er bis 1927 die Volksschule. Dann erlernte er den Seemannsberuf und fuhr bis Herbst 1931 bei der Küstenschiffahrt zur See. Er wurde damals Mitglied des marxistisch eingestellten Internationalen Seemannsklubs, ohne sich selbst aktiv politisch zu betätigen. Anschließend diente er bis Herbst 1936 in der französischen Fremdenlegion. Deshalb wurde er bei seiner Rückkehr nach Deutschland sechs Monate in dem Konzentrationslager Kieslau bei Bruchsal interniert. Außerdem stand er in den folgenden Jahren unter Polizeiaufsicht und galt als wehr unwürdig. Während dieser Zeit betätigte er sich in Hamburg als Hafenarbeiter. Im Dezember 1942 wurde er zu einer Bewährungseinheit eingezogen und nach kurzer Ausbildung an der Ostfront eingesetzt. Eine Anfang 1944 erlittene Verwundung führte zur Versteifung seines rechten Fußes. Dieserhalb ist er als 40 % erwerbsunfähig anerkannt und erhält eine Kriegsbeschädigtenrente.

3

Nach dem Krieg trat der Angeklagte sofort der KPD bei. Er arbeitete zunächst bis zur Jahreswende 1948/49 als Maler in Hamburg. Dann war er bis zum Parteiverbot im August 1956 hauptamtlich für die KPD tätig.

4

1950 war er Sekretär eines KPD-Kreises in Hamburg. Danach gehörte er bis etwa Sommer 1953 der "Organisations-Instrukteur-Abteilung" des Parteivorstandes in Düsseldorf an. Als solcher hat er, wie es in einer Vorlage der Kaderabteilung an das Sekretariat des Parteivorstandes vom 14. November 1951 heißt, im Frühjahr 1951 "anläßlich des Hamburger Hafenarbeiterstreiks vorbildliche Arbeit geleistet". Im Sommer 1951 war er im Raum Lübeck eingesetzt und wirkte dabei mit, Teilnehmer an den III. Weltjugendfestspielen in Ost-Berlin über die Zonengrenze zu schleusen. Spätestens Ende 1954 wurde er 1. Sekretär der Kreisleitung Lübeck und behielt dieses Amt bis zum Verbot der KPD.

5

Nach dem Parteiverbot betrieb der Angeklagte zusammen mit seiner Ehefrau, auf deren Namen die Gewerbe liefen, zunächst ab Januar 1957 einen Handel mit Schrott und Rohprodukten, danach einen ambulanten Handel mit Textilien bis Frühjahr 1958. Dann besaß seine Ehefrau bis Oktober 1960 einen Kiosk, danach ein Ladengeschäft für Tabak- und Süßwaren und Ostasienartikel. Dieses Geschäft verkaufte sie am 1. September 1963 wieder. Nur in den Jahren 1958 und 1959 wurden die Eheleute Beu zur Einkommenssteuer veranlagt, in den übrigen Jahren blieb ihr Einkommen unter der Steuergrenze.

6

Im April 1962 erlitt der Angeklagte einen Herzinfarkt. Seither bezieht er neben seiner Kriegsbeschädigtenrente von 60 DM eine Invalidenrente von 245 DM im Monat. Seine Ehefrau ist berufstätig und verdient etwa 350 DM im Monat.

7

Im Jahre 1963 begann der Angeklagte auch, für Zeitungen im norddeutschen Raum ("Blinkfüer", "Die andere Zeitung", "Neues Echo" und "Freies Wort") als freier Mitarbeiter Artikel zu schreiben, die sich vor allem mit der Lage der Arbeiter im Küstengebiet und der Seeleute befaßten. Er verfaßte auch Artikel für ausländische Zeitungen, so z.B. für das Organ der französischen Gewerkschaft CGT "La Vie Ouvrière".

8

Der Angeklagte war von 1937 bis 1943 in erster Ehe verheiratet, 1947 heiratete er seine jetzige Ehefrau. Er hat einen Sohn, der jetzt 20 Jahre alt ist, und aus der ersten Ehe seiner Frau eine Stieftochter und einen Stiefsohn, der in Rostock verheiratet ist.

9

Diese Feststellungen zur Person beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten mit Ausnahme derjenigen über die Einzelheiten seiner hauptamtlichen Tätigkeit für die KPD vor dem Parteiverbot, über die Beu jede Angabe verweigert hat. Insoweit gründen sich die Feststellungen auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Parteidokumente der KPD, deren Echtheit vom Angeklagten nicht bestritten wird. Sie beruhen weiter auf den glaubwürdigen eidlichen Aussagen der Zeugen Eheleute W., Loni T. und des sachverständigen Zeugen Dr. Kluth. Den Feststellungen liegen ferner die nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen uneidlichen Aussagen des Zeugen E. vor dem Untersuchungsrichter und die überzeugenden eidlichen Bekundungen des Sachverständigen Oberregierungsrat D. zu Grunde.

10

II.

Die Bemühungen der KPD, die Partei entgegen dem Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgericht fortzuführen

11

Die KPD hat ihre Tätigkeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 nicht eingestellt, sondern versucht weiterhin, ihre Anhänger organisatorisch zusammenzuhalten, neue Anhänger zu werben und auf das politische Geschehen in der Bundesrepublik Einfluß zu nehmen. Dabei verfolgt sie unverändert das Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik zu untergraben und eine "revolutionäre Situation" zu schaffen, die es ihr ermöglicht, auch hier eine Diktatur der kommunistischen Funktionäre nach dem Muster der SBZ zu schaffen. (Vgl. hierzu den beim Angeklagten sichergestellten Schulungsbrief "Wir Kommunisten und das Grundgesetz" in der November-Ausgabe 1964 der illegalen Zeitung "Freies Volk", dem Organ des "Zentralkomitees der KPD".)

12

Im Rahmen ihrer Untergrundarbeit verbreitet die KPD ständig große Mengen verfassungsfeindlicher Zeitungen und Schriften unter ihren Parteimitgliedern und der Bevölkerung des Bundesgebiets. Diese Druckschriften haben neben der Propaganda für die KPD vor allem die Aufgabe, den Zusammenhalt der in der Bundesrepublik im Untergrund verbliebenen Teile der Parteiorganisation aufrecht zu erhalten und die Mitglieder und Funktionäre gesinnungsmäßig zu beeinflussen. Demselben Zweck dienen außerdem die Sendungen des "Deutschen Freiheitssenders 904", den die KPD seit dem Verbotsurteil in der SBZ betreibt (vgl. BGH 2 StE 2/63 vom 31. Oktober 1963).

13

Diese Druckschriften der KPD werden von einer eigens zu diesem Zweck geschaffenen geheimen Organisation hergestellt oder aus der SBZ eingeführt und verbreitet, die sich in einen zentralen und mehrere regionale "Literaturherstellungs- und Verteilerapparate" gliedert. Der "zentrale Apparat" besorgt die Herstellung oder Einschleusung vor allem der Zeitung "Freies Volk" und der Druckschrift "Wissen und Tat" und leitet diese an die regionalen Apparate zur Verteilung weiter. Ein Teil der Schriften wurde zeitweilig auch durch einen "zentralen Briefversandapparat" verbreitet (BGH 2 StE 1/62 vom 15. November 1962).

14

Die regionalen Apparate stellen "Landeszeitungen" her und verbreiten sie zusammen mit den zentralen Schriften als sogenanntes gemischtes Material in den Zellen der illegalen KPD, in größeren Betrieben und durch Postversand. Die "Literaturapparate" arbeiten nach konspirativen Regeln. Ihre Organisation, Mitarbeiter, Arbeitsweise und Lager werden vor den Behörden der Bundesrepublik geheimgehalten. Ihre Funktionäre, die sich aus Tarnungsgründen an wechselnden Orten treffen, benutzen in der Regel Decknamen (BGH 2 StE 3/63 vom 21. November 1963).

15

Die Führung der KPD war sich nach dem Verbot der Partei bewußt, daß die konspirative Arbeit geheimer Organisationen in der Regel nur die eigenen Anhänger erreicht und nicht geeignet ist, Teile der Bevölkerung im Sinne der Partei zu beeinflussen und zu politischen Aktionen zu veranlassen. Sie war daher von Anfang an bestrebt, neben dem Aufbau einer geheimen Parteiorganisation im Untergrund auch weiterhin "offen" nach außen zu wirken. Gemäß den schon von Lenin vertretenen taktischen Lehren, daß man unbedingt die legalen mit den illegalen Kampfformen verbinden müsse, heißt es in der Entschließung der 2. Tagung des Zentralkomitees der KPD, die kurz nach dem Parteiverbot stattfand:

"Unter den Bedingungen des Parteiverbots kommt es mehr denn je darauf an, daß jeder einzelne Kommunist die größte Eigeninitiative entwickelt, damit in jedem Betrieb, in jedem Ort, in jeder Organisation, überall, wo Kommunisten arbeiten ... die Politik unserer Partei vertreten wird. ...

Von entscheidender Bedeutung ist gerade heute, klug die illegalen Arbeitsmethoden mit den Möglichkeiten der legalen Arbeit zu verbinden.

Jeder Kommunist ist darauf bedacht, von jeder Möglichkeit der legalen Betätigung Gebrauch zu machen, um auf diese Weise die Verbindung der Partei zu den Massen zu vermehren und zu festigen ..."

("Die KPD lebt und kämpft, Dokumente der Kommunistischen Partei Deutschlands 1956-1962", Berlin (Ost), 1963, S. 17, 18).

16

In den folgenden Jahren wurde die Notwendigkeit der "offenen Arbeit" in zahlreichen Erklärungen der obersten Führungsgremien und leitender Funktionäre der KPD immer wieder betont. Der Erfolg der "offenen" Arbeit war jedoch gering, weil sich viele Mitglieder aus Furcht vor einer Bestrafung weigerten, mitzuarbeiten. Der Förderung der "offenen Arbeit" diente vor allem die Parteidelegiertenkonferenz am 28./29. Februar 1960 in Ballenstedt (SBZ). In dem dort gefaßten Beschluß heißt es u.a.:

"Kein Ergebnis von Bedeutung, keine Frage, die die Arbeiterklasse und die Massen bewegt, darf ohne Antwort der KPD bleiben. Sie muß der Bevölkerung die Ereignisse erläutern und ihr vor allem den Weg des erfolgreichen Kampfes zur Verwirklichung ihrer Forderungen zeigen.

Dabei gilt es, das in der Partei noch stark vorhandene Zurückweichen vor der Massenarbeit zu überwinden. Alle Parteieinheiten, alle Mitglieder und Funktionäre der Partei müssen die Möglichkeiten des legalen Auftretens voll ausnutzen. Das gilt besonders für das Auftreten in den Betrieben, in den Gewerkschaften wie in allen übrigen Organisationen der Arbeiterklasse. Es gibt für jeden Kommunisten vielseitige Möglichkeiten legalen Auftretens. Manche Kommunisten haben hervorragende Beispiele dafür geliefert. Diese Verbindung zur Bevölkerung ist der beste Schutz der illegalen Partei und der Weg zur Durchsetzung der Legalität. ..."

17

("Die KPD lebt und kämpft" S. 453).

18

Auch nach dieser Konferenz hat die KPD immer wieder hervorgehoben, daß unter den besonderen Bedingungen der Illegalität die "offene Arbeit" ein unlösbarer Bestandteil der politischen Arbeit der Partei sei. Auf einer Tagung des Zentralkomitees der KPD Anfang November 1963 führte dessen 1. Sekretär Max R. u.a. aus:

"Die Orientierung auf das legale Auftreten aller Kommunisten, auf die aktive und führende Teilnahme an den Aktionen der Arbeiterklasse und der demokratischen friedliebenden Kräfte, das konsequente Eintreten für die Interessen der Arbeiterklasse in den Betrieben und in den Gewerkschaften - das ist der Weg, das Verbot unserer Partei zu durchbrechen. Das ist auch der Weg, den Menschen verschiedener Gesellschaftsschichten zu zeigen, daß es notwendig ist, sich gemeinsam mit uns für die Wiederherstellung der Legalität unserer Partei einzusetzen. Die Aufhebung des Verbots unserer Partei, die Wiederherstellung ihrer legalen Rechte sind in erster Linie davon abhängig, wie jeder Kommunist Tag für Tag durch seine legale Tätigkeit das Verbot der Partei durchbricht ..."

19

("Freies Volk" Dezember-Ausgabe 1963, S. 7).

20

Die fortwährenden Bemühungen der KPD um eine Verstärkung der "offenen Arbeit" sind inzwischen nicht ohne Erfolg geblieben.

21

Die KPD macht sich hierbei die Tatsache zunutze, daß nur die Unterstützung der verbotenen Partei oder die Beteiligung an ihr oder einer Ersatzorganisation strafbar ist, während es jedermann nach wie vor freisteht, Kommunist zu sein oder kommunistische Thesen zu vertreten. Bezeichnend für die "offene Arbeit" der KPD ist es daher, daß sich ihre Mitglieder und Funktionäre in der Öffentlichkeit politisch betätigen und dabei entweder kommunistische Forderungen vertraten oder sich als Kommunisten zu erkennen geben, ihre organisatorische Bindung an die KPD aber verheimlichen. Als Plattform für ihre politische Tätigkeit dienen den "offen" arbeitenden KPD-Mitgliedern und Funktionären vor allem: Die Beteiligung als "unabhängige" Kandidaten an Parlaments- und Kommunalwahlen, die offene Herausgabe von Zeitschriften, Informationsdiensten u.ä., der Versand "offener Briefe", das Einsenden von Leserbriefen an in der Bundesrepublik erscheinende Zeitungen; die offene Verbreitung von Flugblättern, Petitionen an die Bundesregierung und den Bundestag, Meinungsumfragen und Durchführung öffentlicher Veranstaltungen wie Podiumsgespräche und "Arbeiterkonferenzen", die Beteiligung an Diskussionen auf Veranstaltungen von Parteien u.ä..

22

In politischer Hinsicht beschränken sich die "offen" arbeitenden KPD-Anhänger im allgemeinen darauf, die vordergründigen "Nahziele" zu vertreten, mit deren Hilfe die KPD die Sympathie der Massen zu erlangen und ihre wahren Ziele zu verschleiern sucht. Die Schwerpunkte der "offenen Arbeit" bildet demgemäß die Agitation: für die Wiederzulassung der KPD, "gegen Atomrüstung und Militarismus", "für einen neuen Kurs der Entspannung, der Abrüstung und der Verhandlungen mit der DDR", "für die Sicherung des Grundgesetzes und der bedrohten demokratischen Rechte, gegen jedes Notstandsgesetz", "für mehr Mitbestimmung auf allen Ebenen, um der Profitmacherei und dem Wettrüsten entgegenzutreten", "für eine aktive Lohnpolitik und den Ausbau der sozialen Rechte und kulturellen Ansprüche der Werktätigen ... auf Kosten der Riesengewinne", gegen die "Spaltungspolitik der Monopolherren und rechter sozialdemokratischer Führer", "für die Aktionseinheit der Arbeiterklasse" (zitiert nach dem Rechenschaftsbericht Max R. auf dem Parteitag Mai 1963, "Freies Volk" Juni/Juli-Ausgabe 1963).

23

Die hier geschilderte Arbeitsweise der verbotenen KPD ist nicht nur dem Senat aus einer Vielzahl von Strafverfahren bekannt, sondern auch dem Angeklagten, wie dieser nicht in Abrede gestellt hat. Die im Vorstehenden aufgeführten Parteiveröffentlichungen sind in der Hauptverhandlung verlesen worden.

24

III.

Das strafbare Verhalten des Angeklagten

25

A.

Die Zeit von August 1959 bis Ende Januar 1960

26

Spätestens im August 1959 hat sich der Angeklagte in die aktive Arbeit der verbotenen KPD eingeschaltet. Er wirkte damals leitend in einem regionalen "Literaturherstellungs- und Verteilerapparat" der KPD im Lande Nordrhein-Westfalen mit. Dieser "Apparat" befaßte sich zunächst nur mit der Herstellung und dem Vertrieb der Landeszeitung "Freiheit", übernahm sehr bald aber auch die Verteilung der zentralen Schriften "Freies Volk", "Wissen und Tat" und "Bulletin". Der Vertrieb erfolgte in der üblichen Form teils durch Postversand, teils durch Weitergabe in den Zellen der verbotenen KPD und in größeren Betrieben.

27

Die technischen Leiter des "Apparates" waren damals Peter M. (Deckname "Paul") und Friedhelm N., die beide wegen dieser Tätigkeit rechtskräftig verurteilt worden sind. Bis Juli 1959 war ein KPD-Funktionär, der sich "Sepp" nannte, Leiter des Apparates gewesene Anfang August 1959 traf sich N. mit M., der ihn in einem Café auf der Grafenberger Allee in Düsseldorf gegenüber der "Glasgarage" mit dem neuen "Vordermann", dem Angeklagten B. (dem "Hamburger"), bekannt machte. B. gab M. den Auftrag, den "Apparat" von "Sepp" zu übernehmen. N. erhielt die Weisung, mit M. zusammenzuarbeiten. Bei diesem Treffen übergab B. an M. 10.000 DM für die laufenden Unkosten. In der Folgezeit traf N. bis Dezember 1959 (Aktion Sendepause) in der Regel wöchentlich - meist gemeinsam mit M. - den Angeklagten B. an verschiedenen, jeweils vereinbarten Orten, später nur noch einige Male. Nur in den Monaten Oktober/November 1959 traf N. stets allein mit B. zusammen, vermutlich, weil M. damals als gefährdet angesehen wurde. Bei den Treffen erteilte B. seinen Mitarbeitern Anweisungen für ihre Arbeit, insbesondere auch für den Postversand der Druckschriften, übergab ihnen hierfür Anschriftenlisten, unterrichtete sie über das zu verteilende "Material", die "Materiallager" und die "Anlaufstellen". Einmal übergab er N. auch ein Manuskript für eine Sondernummer der "Freiheit" zur Weiterleitung an den Drucker. Die Treffen dienten ferner der Übergabe der erforderlichen Geldmittel. Der nach der Abrechnung noch vorhandene Geldbetrag wurde von B. monatlich immer wieder auf 10.000 DM aufgefüllt. Bei einem der Treffen im November 1959, das N. allein wahrnahm, stellte er fest, daß der Angeklagte einen größeren Geldbetrag mit sich führte. B. entnahm nämlich einer Segeltuchtasche ein verschlossenes Päckchen, das mit braunem Papier umhüllt war, und öffnete es. Es enthielt Geldscheine zu 100 DM, die er nachzählte. Da an dem Betrag von 10.000 DM, den das Päckchen enthalten sollte, 1.000 DM zu fehlen schienen, entnahm er der Tasche noch einige andere Geldpäckchen, die er ebenfalls öffnete und nachzählte, während einige weitere gleichartige Päckchen in der Tasche zurückblieben. Die letzte Zusammenkunft zwischen dem Angeklagten und N. fand kurze Zeit vor der am 4. Februar 1960 erfolgten Verhaftung N. statt.

28

Diese Feststellungen über die leitende Tätigkeit des Angeklagten in einem regionalen "Literaturapparat" in Nordrhein-Westfalen stützen sich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen N., der als rechtskräftig abgeurteilter Mittäter des Angeklagten nach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt geblieben ist.

29

Allerdings hat der Verteidiger nicht ohne gewichtigen Grund Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen geltend gemacht. Das Gestapo-Protokoll vom 29. Juli 1940 aus den Akten des Volksgerichtshofs 2 H 143/41 mit der Unterschrift N. kann diese Bedenken freilich nicht tragen. N. hat als Schutzhäftling der Gestapo damals Angaben gemacht, die seine Mitbeschuldigten und ihn selbst belasteten. Da er aber - wie es zu Beginn der Vernehmungsniederschrift heißt - "nach eindringlicher Belehrung zur Wahrheit" ausgesagt und zum Schluß gelobt hat, sich in Zukunft zu bessern, ist für den Kenner der damaligen Verhältnisse ohne weiteres klar, in welcher Lage N. diese Angaben gemacht hat. Er hat sich nicht anders wie viele Menschen verhalten, die in den Fängen der Gestapo befürchten mußten, bei Verweigerung von Aussagen gegen tatverdächtige Mitbeschuldigte in ein Konzentrationslager eingewiesen zu werden oder gar das Leben zu verlieren. Daß N. nicht den Heldenmut besessen hat, als Schutzhäftling Angaben über seine Mitbeschuldigten zu verweigern, kann seine allgemeine Glaubwürdigkeit nicht in Frage stellen, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß er damals falsche Angaben gemacht hat.

30

Auch spricht es nicht gegen die Glaubwürdigkeit N., daß er jetzt bei der Befragung über jenes frühere Verfahren zunächst angegeben hat, er habe "mit Be. zusammen auf der Anklagebank gesessen". Dies war allerdings objektiv unrichtig. Be. ist damals vom Volksgerichtshof, N. zusammen mit anderen Personen in einem abgetrennten Verfahren vom Oberlandesgericht in Hamm abgeurteilt worden. Es liegt aber nahe, daß N. - nach einem über 25 Jahre zurückliegenden Vorgang unvorbereitet befragt - zunächst einer Erinnerungstäuschung oder einer Namensverwechslung unterlegen ist, oder daß er in laienhafter Ausdrucksweise nur darlegen wollte, daß Be. zur Zeit seiner Vernehmung vom 29. Juli 1940, nach der allein er befragt wurde, sein Mitbeschuldigter war. Das war aber zutreffend.

31

Anders ist jedoch das Verhalten N. nach dem Einmarsch der Russen in Ritschenhausen im Jahre 1945 zu bewerten. Der Senat geht davon aus, daß N. damals als kommunistischer Funktionär den Direktor F. wegen angeblicher aktiver Tätigkeit in der NSDAP bei den Russen denunziert und dadurch zu dessen Festnahme beigetragen hat, ferner davon, daß er wegen seines terroristischen Verhaltens gegenüber der Bevölkerung in Ritschenhausen einen üblen Ruf genossen und als ein Mann gegolten hat, der Menschen, die keine Straftaten begangen hatten, nur wegen ihrer früheren Parteizugehörigkeit anzeigte. Dafür haben sich abgesehen von der überzeugenden eidlichen Aussage des Zeugen Oberregierungsrat D. genügend Anhaltspunkte ergeben. Der Senat brauchte daher hierüber keine weiteren Beweise zu erheben, zumal die benannten Zeugen ersichtlich nur über die damalige Zeit Bekundungen hätten machen können.

32

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, daß N. unter dem Nationalsozialismus schwer gelitten hat. Zuletzt ist er wegen "Vorbereitung zum Hochverrat" am 12. Dezember 1941 zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft mag er sich, als überzeugter und fanatischer kommunistischer Funktionär zu rückhaltloser Zusammenarbeit mit den russischen "Befreiern" verpflichtet gefühlt haben, um die ehemaligen Mitglieder der NSDAP ihres Einflusses auf das politische Leben zu berauben. Jedenfalls läßt aber sein Gesamtverhalten in jener Zeit nachteilige Schlüsse auf seine Persönlichkeit und seinen Charakter zu.

33

Begründet ist auch der Hinweis darauf, daß Neukötter zu seinen jetzigen Angaben über den Verteilerapparat und insbesondere die Beteiligung des Angeklagten B. aus Verärgerung über die KPD gekommen ist und auch daran interessiert gewesen sein mag, den Erhalt und die Verwendung von Geld der KPD beweisen zu können. In diesem Zusammenhang irrt die Verteidigung allerdings, wenn sie von einem Geldbetrag von 80 DM spricht. Den Vorwurf der Unterschlagung dieses Betrags hat N. nur als Grund dafür angegeben, daß die KPD ihn während der Haft nicht weiter unterstützt habe.

34

Unter diesen Umständen hat der Senat die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen N. mit besonderer Sorgfalt geprüft.

35

Es haben sich jedoch eine Reihe objektiver Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Angaben ergeben.

36

a)

Als ihm die Kriminalpolizei zunächst unter mehreren Bildern ein sehr schlechtes und älteres Bild von B. vorlegte, hat N. keine der abgebildeten Personen als den "Hamburger" bezeichnet. Bei der zweiten Bildvorlage, bei dem ihm unzweckmäßigerweise nur ein Bild, und zwar ein gutes Bild des Angeklagten gezeigt wurde, hat er diesen sogleich als den "Hamburger" erkannt. Ferner hat er über den "Hamburger" folgende Angaben gemacht: Dieser habe erst einen DKW, dann einen schwarzen Mercedes 180 D gefahren, den er nach seinen Angaben von einer Arztwitwe gekauft habe; seine Frau betreibe in Hamburg einen Kiosk.

37

Zwar war der Mercedes 180 D des Angeklagten nicht schwarz, sondern grau. Diese Abweichung läßt sich aber nach Ablauf von fünf Jahren zwanglos als Erinnerungsfehler N. erklären, zumal er während seiner langen Tätigkeit im Verteilerapparat mit einer Vielzahl von Leuten zusammengetroffen ist, die die verschiedensten Wagen fuhren. Keinerlei Bedeutung kommt der fehlerhaften Bezeichnung der Verkäuferin des Wagens als Arztwitwe zu. Tatsächlich handelte es sich um die Witwe eines evangelischen Pastors und Missionsdirektors, der den Doktortitel besaß. Es liegt nahe, daß B. von einer Doktorswitwe gesprochen und daß N. ihn so verstanden hat, als handle es sich um eine Arztwitwe, weil im Volksmund mit "Doktor" meist ein Arzt bezeichnet wird.

38

Als Ergebnis bleibt hier also festzuhalten, daß die Angaben N. über den "Hamburger" in den wesentlichen Punkten auf den Angeklagten zutrafen.

39

b)

N. konnte auch nicht aufs Geratewohl eine Person, die er, wie B. behauptet, nur einmal gesehen hatte, als seinen "Vordermann" bezeichnen und über ihn ins Einzelne gehende Angaben hinsichtlich Zeit und Art seiner Tätigkeit machen, ohne befürchten zu müssen, daß die von ihm genannte Person ein Alibi für die genannte Zeit und Tätigkeit haben und ihn damit als Lügner bloßstellen könnte.

40

c)

Vor allem aber konnte N. deshalb keine unzutreffenden Angaben über seinen "Vordermann" machen, weil er zugleich angab, daß dieser auch der Vordermann des mit ihm zugleich im Verteilerapparat arbeitenden Peter M. gewesen sei, mit dem er meist zusammen die Treffen mit dem "Hamburger" wahrgenommen habe. Er wußte, daß Peter M. wegen seiner Tätigkeit in diesem Verteilerapparat bereits rechtskräftig verurteilt worden war, und rechnete damit, daß dieser zu seinen Angaben gehört werden würde. Dies ist auch geschehen. Allerdings hat sich M. seiner Zeugnispflicht durch die Behauptung entzogen, bei wahrheitsgemäßer Aussage würde er einen nahen Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen. Das war aber für N. nicht vorauszusehen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß N., dem es gerade darauf angekommen sein muß, unwiderlegbare Angaben zu machen, die Gefahr der Widerlegung durch M. und weitere Mitglieder des Verteilerapparates in Kauf genommen haben könnte.

41

d)

Ferner ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Eheleute W., daß der Angeklagte sie im Herbst 1959 in ihrer Düsseldorfer Wohnung aufgesucht und den Ehemann, der bis 1951 Funktionär der KPD gewesen war, im Verlaufe eines Gesprächs über die gegenwärtige Arbeit der KPD gefragt hat, ob er wieder zu einer Mitarbeit bereit wäre. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Frage nur um eine "Testfrage" gehandelt hat oder ob Beu die Absicht hatte, W. demnächst wieder zu Parteiarbeit heranzuziehen. Zwar ist W. nicht ausdrücklich um Mitarbeit im gegenwärtigen Zeitpunkt angegangen worden; es war aber auch für ihn klar, daß es sich nicht etwa nur um Arbeit nach späterer gänzlich ungewisser Wiederzulassung der KPD handeln konnte. Dies Verhalten des Angeklagten deutet ebenfalls darauf hin, daß er damals in der illegalen Parteiarbeit eingesetzt war. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang weiter, daß er bei Verlassen der Wohnung W. die Ehefrau gebeten hat, ihn ein Stück zu begleiten, das sehe dann so aus, als ob sie Mann und Frau wären.

42

All diese Umstände ergeben, daß trotz der allgemeinen Bedenken gegen die Persönlichkeit des Zeugen N. und seiner Erinnerungstäuschungen in einigen nebensächlichen Einzelheiten seine Angaben über die Tätigkeit des Angeklagten im Verteilerapparat im Kern zutreffend sind.

43

Die Angaben N. finden auch eine Bestätigung durch die Aussagen des sachverständigen Zeugen Dr. Kl.. Soweit sich der Verteidiger schlechthin gegen die Verwendung der Aussagen von mittelbaren Zeugen gewendet hat, sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 17, 382) abzugehen. Unbegründet sind auch die Bedenken, die die Verteidigung gegen die Zuverlässigkeit des Zeugen Dr. Kl. aus dessen Bekundungen in dem Strafverfahren gegen Otto Ha. vor dem Landgericht in Lüneburg herleitet. Daraus, daß Dr. Kl. dort bei seiner erneuten Vernehmung auf Grund einer ihm inzwischen zugegangenen Mitteilung seine frühere Aussage teilweise berichtigt hat, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß er bei seiner ersten Vernehmung bewußt oder fahrlässig etwas Unrichtiges ausgesagt hätte.

44

Dr. Kluth hat ausgesagt, daß nach zuverlässigen Angaben von Angehörigen einer Observationsgruppe der Angeklagte B. mit seinem grauen Mercedes am 22. September 1959 zur Autobahnraststätte Düsseldorf-Nord gekommen sei und sich dort mit Peter M. getroffen habe. Ein weiteres Treffen zwischen diesen beiden Personen habe am 2. November 1959 in Düsseldorf auf der Grafenberger Allee im PKW des Peter M. stattgefunden.

45

Nach allem hat der Senat keine Bedenken, die Aussagen des Zeugen N. dem Urteil zu Grunde zu legen. Es mag allenfalls sein, daß N. vielleicht in nebensächlichen Einzelheiten etwas übertrieben hat. Der Senat vermag daher nicht zuverlässig die Zahl der Treffen zwischen dem Angeklagten und N. mit 20 oder die Höhe des von B. mitgeführten Geldbetrags mit 100.000 DM festzustellen. Auch reichen die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht für die Feststellung aus, daß B. der verantwortliche Leiter des gesamten Literaturapparates im Lande Nordrhein-Westfalen gewesen ist. Der Senat kommt vielmehr nur zu der Überzeugung, daß Beu von August 1959 bis einschließlich Januar 1960 anleitender Funktionär des Teilapparates gewesen ist, in dem N. tätig war.

46

B.

Die Zeit von Februar 1960 bis Ende Juni 1964

47

Eine aktive Tätigkeit als Parteifunktionär konnte dem Angeklagten für diese Zeit nicht nachgewiesen werden. Zwar hat der sachverständige Zeuge Dr. Kl. Angaben über eine Teilnahme des Angeklagten an der Parteidelegiertenkonferenz in Ballenstedt (SBZ) im Februar 1960 und über eine Tätigkeit als anleitender Funktionär der verbotenen KPD im norddeutschen Raum in der Zeit von 1961 bis zum Herzinfarkt des Angeklagten im April 1962 gemacht. Diese Bekundungen des Zeugen beruhen jedoch nicht auf eigenen Wahrnehmungen; er hat vielmehr nur das wiedergegeben, was er auf Grund der Angaben von ungenannten Gewährsleuten, die ihm dienstlich zur Kenntnis gekommen sind, weiß. Diese Gewährsleute kennt er persönlich nicht, hält sie aber auf Grund der Tatsache, daß sich ihre früheren Berichte als zutreffend erwiesen haben, für zuverlässig. Da für eine aktive Funktionärstätigkeit des Angeklagten aber keine weiteren Beweise vorhanden sind, kann der Senat insoweit allein auf Grund der an sich glaubhaften Bekundungen dieses mittelbaren Zeugen keine verläßlichen Feststellungen treffen (vgl. BGHSt 17, 382).

48

Der Angeklagte ist aber während dieser Zeit im Verband der verbotenen KPD als Mitglied verblieben und war zumindest bereit, an ihn ergehende Parteiaufträge zu erfüllen, soweit er nicht durch seine Krankheit daran gehindert war. Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen D.. Dieser hat ausgeführt, aus der Stellung des Angeklagten im Parteiapparat vor dem Verbot, aus seiner Tätigkeit als anleitender Funktionär im Verteilerapparat in der Zeit von August 1959 bis einschließlich Januar 1960 und seiner späteren - unter III C erörterten - Parteitätigkeit als Funktionär im Range eines Angehörigen einer Bezirksleitung ergebe sich zwingend, daß B. sich in der Zwischenzeit nicht von der Partei gelöst haben könne. Es sei gänzlich ausgeschlossen, daß er sonst später wieder als gehobener Parteifunktionär eingesetzt worden wäre. Auch der Umstand, daß B. im April 1962 einen Herzinfarkt erlitten hat, könne zu keiner anderen Beurteilung führen. Es geschehe natürlich immer wieder, daß ein aktiver Parteifunktionär ernsthaft erkranke. Er werde dann von seiner Arbeit freigestellt, eine Entlassung aus der Partei gebe es aber nicht. Ein Parteimitglied könne zwar von sich aus Bindungen zur Partei lösen, keine Beiträge mehr zahlen und auch die Erledigung kleinerer Aufträge ablehnen. Eine solche Person komme aber, selbst wenn sie überzeugungsmäßig Kommunist geblieben sein sollte, für irgendwelche Parteiaufgaben später nicht mehr in Frage. Anders verhalte es sich mit solchen erkrankten Mitgliedern, die weiter im Rahmen ihrer Möglichkeiten einsatzbereit im Parteiverband blieben. Daß B. zu diesen Mitgliedern der verbotenen KPD gehöre, ergebe sich auch daraus, daß er mit seiner Ehefrau 1962 in Moskau gewesen ist und im März 1963 längere Zeit in Bad Liebenstein in der SBZ geweilt hat. Bei den Einkommensverhältnissen des Angeklagten liege es nahe, daß diese Aufenthalte des bewährten Parteifunktionärs B. von der KPD finanziert worden seien. Aber auch, wenn es sich um von ihm selbst bezahlte Touristenreisen gehandelt haben sollte, würde er für beide Reisen die erforderliche Einreiseerlaubnis als "abtrünniger" Parteifunktionär, der früher eine wichtige, geheimzuhaltende Tätigkeit ausgeübt hatte, nicht erhalten haben. Der Senat hält es auch nach dem persönlichen Eindruck, den er vom Angeklagten - der sich stets offen als überzeugter und aktiver Kommunist gezeigt hat - in der Hauptverhandlung gewonnen hat, für ausgeschlossen, daß er sich in der hier in Frage stehenden Zeit von der verbotenen Partei gelöst oder es auch nur abgelehnt haben könnte, im Rahmen seiner Möglichkeiten an ihn ergehende Parteiaufträge zu erfüllen.

49

C.

Die Zeit von Juli 1964 bis zur Verhaftung des Angeklagten am 9. Februar 1965

50

1.

Die konspirative Tätigkeit des Angeklagten

51

Spätestens ab Juli 1964 bis zu seiner Verhaftung im Februar 1965 hat der Angeklagte wieder aktive Parteiarbeit geleistet, und zwar als besoldeter Funktionär der verbotenen KPD im Range eines Mitglieds einer Bezirksleitung.

52

Diese Feststellung gründet sich in erster Linie auf drei Urkunden, die beim Angeklagten sichergestellt worden sind:

53

a)

Bei der Festnahme des Angeklagten wurde in seiner Collegmappe ein Blatt aus einem Ringbuch - wie es in seiner Wohnung beschlagnahmt wurde - vorgefunden, das folgende Notizen enthielt:

1. Seite:
"Zeit. + Zeitschrift.
Quartal 1.65.
Schiffahrtverl. "Hansa"21,45
Gewerksch. Monatshefte6,75
"Neues Deutschl."30,60
"Capital"9,00
Welt d. Arbeit)42,60
Industrie-Kurier)
Echo am Abend)
Gewerksch. Umschau6,00
Arbeit + Recht6,00
WWI = DGB4,50
Maxist. Blätter2,25
"Neues Echo"4,50
"Nachrichten"5,00
136,40
2,25
Seemannsgesetze3,35
Handelsschiffahrt9,80
Hafenwirtschaft10,00
14,15"
2. Seite:
"6,90Geh.
0,70Kl. Fahrt
0,80Spesen
1,92Krank + Vers
10,32
0,30Mit.
0,20KFZ Steuer
0,42"Versich.
0,30Zeitung.
0,50Telef.
1,50Bahn
2,60Wag.
0,30Hotel
0,50Verschied.
16,94"
54

Der Angeklagte räumt ein, daß das Schriftstück von ihm stammt und läßt sich weiter dahin ein, es handele sich um eine Quartalsaufstellung seiner Unkosten, die er sich als Gedankenstütze gemacht habe. Mit ihrer Hilfe habe er bei Zeitungen in Paris, insbesondere bei "La Vie Ouvrière" belegen wollen, daß er bei seiner journalistischen Tätigkeit hohe Unkosten habe, um damit eine Aufbesserung seines Honorars zu erreichen.

55

Diese Einlassung des Angeklagten ist widerlegt.

56

Selbstverständlich fertigen nicht nur Mitglieder der KPD Abrechnungen oder Aufstellungen über ihre Ausgaben an. Natürlich können auch sie, wenn sie für Zeitungen schreiben, diesen gegenüber ihre Auslagen und Spesen aufstellen.

57

Daß das vorliegende Schriftstück eine solche Aufstellung sein könnte, ist aber schon aus dem Grunde ausgeschlossen, weil der erste in der Gesamtaufstellung auf Seite 2 enthaltene Posten "Geh." zweifelsfrei eine Abkürzung für "Gehalt" ist. Das Schriftstück konnte also nur für eine Stelle bestimmt sein, von der B. Gehalt bezog. B. hat aber selbst nicht behauptet, daß er von irgendeiner französichen Zeitung, für die er gelegentlich Artikel verfaßte, insbesondere auch nicht von "La Vie Ouvrière" Gehalt bezogen habe. Er war, wie auch der Zeuge Guibert bestätigt hat, freier Mitarbeiter dieser Zeitung. Der Versuch des Angeklagten, diese Unstimmigkeit dadurch auszuräumen, daß er behauptet, natürlich handele es sich hier nicht um Gehalt, sondern um einen Vorschuß, muß fehlschlagen. Ist schon bei dem sprachgewandten Angeklagten eine derartige Begriffsverwechslung recht unwahrscheinlich, so widerlegt sich seine Behauptung dadurch, daß er den eingesetzten angeblichen "Vorschuß-Betrag" den übrigen Spesen zugerechnet hat, statt ihn von diesen abzuziehen. Hiernach kann es sich nicht um eine Aufstellung für "La Vie Ouvrière" handeln. An diesem Ergebnis kann auch die Zeugenaussage der Ehefrau des Angeklagten nichts ändern, der nur entnommen werden kann, daß B. ähnliche Aufstellungen mitnahm, wenn er nach Paris fuhr, um gegenüber den Zeitungen seine Ausgaben zu belegen. Zuverlässige Angaben über die einzelnen Posten der hier vorliegenden Aufstellung kann sie - wie auch der Angeklagte einräumt - nicht machen.

58

Nach der Widerlegung der Angaben des Angeklagten über den Verwendungszweck der Aufstellung hat der Senat keine Bedenken, den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen D. über deren wirklichen Verwendungszweck zu folgen.

59

Dieser hat ausgeführt, daß ihm schon in 20 bis 30 Fällen ähnliche Schriftstücke aus dem Parteiapparat der KPD vorgelegen haben. Es handele sich auch hier um eine Monatsabrechnung über Beträge, die ein in der Parteiarbeit tätiger Funktionär der KPD verauslagt habe. Bei der Gesamtaufstellung auf Seite 2 sei - wie in aller Regel bei derartigen Abrechnungen - aus Tarnungsgründen das Komma um zwei Stellen nach links verrückt, um den flüchtigen Leser über den wahren Umfang der Abrechnung zu täuschen. Die Kommaverschiebung sei bei der Aufstellung über die Aufwendungen für den Zeitungs- und Zeitschriftenbezug unterblieben, weil die Einzelbeträge zu gering seien. Die Gesamtaufstellung weise auch die bei Abrechnungen für die KPD übliche Zweiteilung auf: Über dem Strich ständen die Ausgaben für die eigene Person, darunter die sachlichen Ausgaben. Die Abrechnung lasse darauf schliessen, daß demjenigen, der sie erstellt habe, zuvor ein größerer Geldbetrag zur späteren Abrechnung übergeben worden sei. Vermutlich habe es sich um einen Betrag von 2.000 DM gehandelt, wie ihn die KPD Angehörigen von Bezirksleitungen oder Mitgliedern, die gleichrangige Aufgaben zu erfüllen haben, monatlich zur Verfügung stelle und nach Abzug des am Monatsende verbleibenden Überschusses wieder auffülle.

60

Als Gehalt für das Mitglied einer Bezirksleitung oder einen im gleichen Rang auf anderem Gebiet eingesetzten Funktionär lege die KPD einen Monatsbetrag von 800 bis 1.000 DM einschließlich Krankenversicherung zu Grunde. Es würden hierbei der Familienstand, die Mietkosten und die Einkünfte des Funktionärs aus Renten und Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Hier seien neben dem Gehalt von 690 DM monatlich 192 DM für Krankenkasse und Versicherungen gezahlt worden. Hierbei handele es sich offenbar um die Krankenversicherungskosten für Beu und seine Ehefrau, vermutlich zusätzlich in Anbetracht des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten um einen weiteren Betrag für eine Lebensversicherung, wie er auch in ähnlichen Fällen gezahlt worden sei. Es sei auch üblich, den Funktionären, die bei ihrer Parteiarbeit einen eigenen Wagen benutzten, die Unkosten einschließlich der Garagenmiete zu ersetzen.

61

Daraus, daß B. diese Aufstellung bei seiner Festnahme mit sich geführt hat, folge, daß es sich offenbar um die Abrechnung für den Monat Januar 1965 handele. Danach sei B. jedenfalls damals in der verbotenen KPD im Rang eines Mitglieds einer Bezirksleitung tätig gewesen, ohne daß daraus gefolgert werden könne, daß er der Bezirksleitung selbst angehört habe.

62

Der Senat hat um so weniger Bedenken, sich der Auffassung des Sachverständigen anzuschließen, als ihm selbst aus anderen Verfahren ähnliche Abrechnungen von KPD-Funktionären bekannt geworden sind (vgl. 2 StE 2/61 vom 21. Oktober 1961; 2 StE 3/63 vom 21. November 1963).

63

b)

Auch die Notizen des Angeklagten für die Mannheimer Arbeiterkonferenz 1965 in seinem Ringbuch sind ein Beweisanzeichen für seine bedeutende Funktion innerhalb der Parteiorganisation. Er hat dort folgende Eintragungen gemacht:

"Mannheim

1. Mitarbeiter je Bezirk, schreiben, freut sich über Initiative, möchte an dem Einberuferkreis teilnehmen.

oder falls eine Sitzung möchte Teilnehmen

oder es werde wünschenswert eine einzuberufen.

Einladung nur über diese Leute bekommen (Karten.)

2) Diskussion

X 1. Je Bezirk.

Selbstbestimmungsrecht

Wie sah + sieht es damit aus? Bizone, Trizone Wer hat sie geschaffen Wer wurde gefragt.

Wo blieb das Selbstimmungs recht (der Arbeitnehmer als stärkste Gruppe im Volk) als Wehrpflicht

" Nato

Selbstbestimmung in Lohn + sozialen Fragen mußten den Unternehmern + Regierung in hartem Kampf abgerungen werden.

Die Milliardäre + Monopole bestimmen, Wirtschaftpolitik Innen + Außenpolitik.

Wer bestimmt über MLF und Atominenplan.

Eigene Abrüstungs-Initiative.

Außerordentl. DGB Kongreß die Präambel.

Ächtung + Verbot der Atomwaffen + sonstiger Massenvernichtungswaffen 5 Gewerkschaftstag Druck + Papier mit allen Mitteln gegen Atomwaffen.

1)Verzicht auf Herstellung
Lagerung von A. Waffen
+A Waffenträger
2)Schaffung einer A.-Waffen
freien Zone in mittel Europa
3)Bereitschaft zu Abschluß eines Nichtangriffpaktes die Verträge sind bereits ausgearbeitet nur noch Unterschreiben
4)Zustimmung zu einer Konferenz aller europäsch. Staaten, Hier die Frage Sicherheit behandeln.
5)Kürzung der R. Aus gaben um vorerst 10 % u.s.w."
64

Der Sachverständige D. hat zur Mannheimer Konferenz glaubwürdige Ausführungen gemacht, die teils auf Veröffentlichungen in amtlichen kommunistischen Parteiorganen, teils auf Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz beruhen, die diesem von zuverlässigen Quellen aus verschiedenen Ländern der Bundesrepublik zugegangen sind. Danach habe die "XX. Deutsche Arbeiterkonferenz" am 12. September 1964 in Leipzig beschlossen, die "XXI. Deutsche Arbeiterkonferenz" im Frühjahr 1965 in Mannheim stattfinden zu lassen. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1964 habe der "Ständige Ausschuß der Deutschen Arbeiterkonferenzen" den Mannheimer Oberbürgermeister hiervon unterrichtet und ihn um Mitteilung gebeten, wann er zu einer Aussprache mit Beauftragten des "Ständigen Ausschusses" bereit sei. Dieser Brief sei nicht beantwortet worden. Obwohl der FDGB nicht mehr damit gerechnet habe, die Konferenz in größerem Stil durchführen zu können, habe er seine Bemühungen fortgesetzt, die Konferenz ohne Rücksicht auf den Umfang des Teilnehmerkreises stattfinden zu lassen. Die Vorbereitungen seien gemeinsam von SED, KPD und FDGB betrieben worden. Als Organisator sei nach außen hin Ludwig Ko. aus Mannheim aufgetreten, während der eigentlich Verantwortliche das Mitglied des ZK der KPD Fritz Sa. gewesen sei. Für die Konferenz sei mit zwei Flugblättern geworben worden. Das eine Flugblatt, von dem 50 Stück in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt worden sind, hat mit der Überschrift "Für Deutschland-Initiative der Arbeitnehmer" eine Einladung "zu einem Meinungsaustausch der Arbeiter, Angestellten und Beamten aus beiden Teilen Deutschlands" für den 20. Februar 1965 in Mannheim enthalten.

65

Die Leitungen der KPD in den verschiedenen Ländern der Bundesrepublik hätten die Aufgabe gehabt, qualifizierte Teilnehmer für die Konferenz auszusuchen und sie auf Kosten der Partei nach Mannheim zu senden. Diese sollten sich an Ko. wenden und um Übersendung einer Einladung bitten. In einem Bezirk sei den Teilnehmern gesagt worden, sie sollten in ihrem Schreiben an Ko. anfragen, ob eine Vorbesprechung stattfinden solle, obwohl niemals an eine Vorbesprechung oder etwas Ähnliches gedacht gewesen sei. Dies habe nur ein Kennzeichen dafür sein sollen, daß es sich bei dem Antragenden um eine von der KPD für die Konferenz ausgesuchte Person handele, da man das aus Tarnungsgründen nicht offen habe schreiben können.

66

Die Aufzeichnungen, die der Angeklagte unter der Überschrift Mannheim im ersten Absatz gemacht hat, zeigen, daß er über diese Vorgänge, die parteiintern waren und naturgemäß geheimgehalten werden mußten, unterrichtet war. Daß in seiner Notiz nicht von einer Anfrage nach einer "Vorbesprechung" die Rede ist, sondern statt dessen drei sinngleiche Formulierungen verwendet werden:

"möchte an dem Einberuferkreis teilnehmen,

oder falls eine Sitzung möchte teilnehmen

oder es werde wünschenswert eine einzuberufen"

67

steht dem nicht entgegen. Es versteht sich von selbst, daß die Verwendung genau der gleichen Losungsworte in allen Antragen aus den verschiedenen Bezirken der Bundesrepublik die Anfragebriefe bei einer befürchteten Beschlagnahme sogleich als eine gezielte Aktion der KPD enttarnt hätten.

68

Die Notiz läßt ein Wissen erkennen, das ein DGB-Mitglied, das nicht zugleich Funktionär der KPD auf Bezirksebene war, nicht haben konnte. Damit widerlegt sich die Einlassung des Angeklagten, es habe sich nur um eine Gedächtnisstütze für einen DGB-Bezirk gehandelt. In Wirklichkeit enthielt diese Notiz eine Mitteilung oder Weisung, die B. zwecks Teilnahme an der Mannheimer Konferenz und vermutlich auch zur Weiterleitung an andere Personen erhalten hat. Sie beweist, daß er zumindest selbst von der Bezirksleitung der KPD als qualifiziertes Parteimitglied zur Teilnahme an der Konferenz vorgesehen war.

69

Die Notiz über die Diskussionspunkte unter 2.) steht damit nicht nur in äußerlichem Zusammenhang. Sie läßt deutlich erkennen, in welcher Richtung auf der Konferenz in der Diskussion gesprochen werden sollte. Sie war entweder für B. selbst oder für von ihm einzuladende Personen gedacht. Da die Notiz unter 1.) nicht aus eigenem Wissen von B. stammen kann, liegt es schon an sich sehr nahe, daß ihm auch die Punkte für die Diskussion von parteiamtlicher Stelle mitgeteilt worden sind. Jeder Zweifel hieran wird aber durch die glaubwürdigen eidlichen Bekundungen des Zeugen G. ausgeräumt, die dieser über die Auswahl und Schulung der Diskussionsredner aus der SBZ gemacht hat, die - wie er selbst - zur Teilnahme an der Mannheimer Konferenz bestimmt worden waren. Danach erfolgte die Schulung dieser Teilnehmer auf einem achttägigen Lehrgang im Urlaubsheim des VEB Zementfabrik in Rüdersdorf (SBZ) durch Spitzenfunktionäre der SED und des FDGB. Dort sei ihnen gesagt worden, die Konferenz solle eine Probe dafür sein, ob man in der Bundesrepublik größere Tagungen aufziehen könne. Nach Angaben von Prof. Dr. Hanna W. habe sich das ZK der SED selbst mit der Konferenz befaßt und sie als sehr wesentlich bezeichnet. Dementsprechend seien die Beiträge für die Diskussion in Mannheim auf diesem Lehrgang ausgearbeitet worden. Die Themen für die Diskussionsbeiträge, die G. anführt, stimmen völlig mit den Notizen des Angeklagten überein, die dem Zeugen nicht bekannt waren. G. hat weiter ausgesagt, die Diskussionsbeiträge seien in Mannheim genau so gehalten worden, wie sie auf dem Lehrgang ausgearbeitet worden seien. Auf der Konferenz habe kein Teilnehmer sich gegen die von den Vortragenden oder Diskussionsrednern vertretenen Ansichten gewendet, was auch der Sachverständige D. bestätigt hat. All dies zeigt, daß es sich um eine sehr sorgfältig vorbereitete und gesteuerte Veranstaltung gehandelt hat. Daraus ist nach Überzeugung des Senats zu folgern, daß Strauch der Inhalt der Notizen zu 2.) von einer höheren Parteidienststelle zugänglich gemacht worden ist, um jede Möglichkeit einer "Panne" auf der Konferenz auszuschließen.

70

c)

Das dritte wichtige Beweisstück ist der Quittungszettel, den der Angeklagte ebenfalls bei seiner Verhaftung mit sich führte. Der Zettel hat folgenden Wortlaut:

"24.I. 1965

1.000,-

erhalten

T Vasilopoulos"

71

Er ist - wie B. einräumt - mit Ausnahme der Unterschrift von ihm selbst geschrieben. Die Unterschrift stammt nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Wechterstein von Vasilopoulos, der in der Hauptverhandlung nach § 55 StPO die Aussage verweigert hat. Durch Vernehmung des Untersuchungsrichters Landgerichtsdirektor Dr. Kü. als Zeugen ist erwiesen, daß Vasilopoulos diesem gegenüber eingeräumt hat, daß er B. gelegentlich in einen Lokal kennengelernt hat und mehrfach mit ihm zusammengetroffen ist. Er nahe B. gefragt, ob er ihm nicht Geld zur Unterstützung griechischer Seeleute beschaffen könne, die - wie Vasilopoulos selbst - für eine linksgerichtete Organisation griechischer Seeleute tätig seien, aber mit einer kommunistischen Partei nichts zu tun hätten. Zu seinem Erstaunen habe ihm B. bei einem späteren Treffen am 24. Januar 1964 gegen Quittung einen Geldbetrag von 1.000 DM übergeben. Auf Vorhalt einer Eintragung in seiner Abrechnung für Januar 1965, in der Vasilopoulos den Eingang dieses Geldes unter "Darlehn der KK" verbucht hatte, habe dieser erklärt, dies könne zwar die griechische Abkürzung für KPD sein; es bedeute jedoch etwas anderes; was es aber bedeuten solle, könne er nicht mehr sagen. Bei dieser Gelegenheit habe der Verteidiger des Vasilopoulos, Rechtsanwalt Dr. We., noch gesagt, wenn er gewußt hätte, daß dieser den Geldbetrag als Darlehen der KPD verbucht hätte, hätte er ihm gleich geraten, den Empfang von KPD-Geldern zuzugeben.

72

Nach Sachlage kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Angeklagte hier als Parteifunktionär der KPD im Parteiauftrag dem Vasilopoulos den Geldbetrag von 1.000 DM ausgehändigt hat.

73

Schon auf Grund dieser drei Beweismittel steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Angeklagte schon längere Zeit vor seiner Verhaftung wieder aktiv als Parteifunktionär im Range des Mitglieds einer Bezirksleitung tätig war.

74

Dieses Ergebnis wird noch durch einige weitere Beweismittel bestätigt:

75

d)

Von besonderer Bedeutung ist die Propaganda-Sendung des sogenannten "Freiheitssenders 904", die der Angeklagte mitgestaltet hat.

76

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst zur Überzeugung des Senats fest, daß es sich bei dem in der Hauptverhandlung abgespielten Tonband um eine Überspielung des im Auftrag des Presse- und Informationsamts vorgenommenen Mitschnitts einer Sendung des "Deutschen Freiheitssenders 904" vom 19. Juli 1964, 1. Abendsendung, über das Mitbestimmungsrecht der Arbeiter in den Werftbetrieben der Bundesrepublik und in der SBZ handelt. Das Tonband enthält die bekannte Ansage und die von dem Zeugen He. identifizierte Stimme der Ansagerin dieses Senders. Diese Ansagerin gibt eine stoffliche Einführung in das Thema, die wie folgt endet: "Wir vom Deutschen Freiheitssender 904 schalten uns in Rostock in ein Gespräch ein, das ein Werftarbeiter aus der Bundesrepublik mit Gewerkschaftskollegen auf der Warnow-Werft führte". Es folgt dann das angesagte Gespräch, bei dem der Angeklagte B. als Werftarbeiter aus der Bundesrepublik auftritt.

77

In dieser Sendung werden - wie üblich - die "sozialen Errungenschaften" der SBZ im Vergleich zu den angeblich rückständigen Verhältnissen in der Bundesrepublik verherrlicht.

78

Der Angeklagte hat zwar bestritten, daß er dieser Sprecher sei. Das Gegenteil ist aber durch die Beweisaufnahme erwiesen. Der Angeklagte hat selbst zugegeben, daß er an einer Exkursion zur Warnow-Werft teilgenommen habe und daß er Teile der dort geführten Gespräche zur eigenen Information und etwaigen späteren journalistischen Verwendung mit seinem Diktiergerät "mitgeschnitten" habe. Auf der vom Angeklagten selbst mitgeschnittenen Tonbandaufnahme, die klarer ist als die Überspielung der Sendung des "Freiheitssenders 904", ist die Stimme des Angeklagten nach Klang, Sprechweise und Art des Sprechrythmus unverkennbar. Besonders eindeutig ist hier auch die Spracheigentümlichkeit des Angeklagten zu erkennen, der statt "beziehungsweise" fälschlich "bezugsweise" zu sagen pflegt. Einen vom Vorsitzenden vorgelegten Zettel mit der Aufschrift "bzw." las er ohne jedes Zögern als "bezugsweise", wie er sich auch noch öfter in der Hauptverhandlung dieses Ausdrucks bediente. Das vom Angeklagten aufgenommene Tonband stimmt hinsichtlich eines größeren Stücks wörtlich mit dem Anfang der Sendung des Senders 904 überein. Daß es sich auf beiden Bändern um die Stimmen der gleichen Sprecher handelt, bestreitet selbst der Angeklagte nicht.

79

Dem Angeklagten kann allerdings nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden, daß er wußte, daß er an einer Aufnahme für eine Propagandasendung gerade des Senders 904 mitwirkte, wenn dies auch sehr naheliegend ist. Zweifellos war ihm aber bewußt, daß es sich (entgegen seiner Einlassung) nicht um einen "Mitschnitt" zu Privatzwecken, sondern um die Aufnahme eines im Parteiauftrag gestellten Gesprächs zu Propagandazwecken handelte. Bei dieser Tonbandaufnahme hat der Angeklagte teilweise selbst die Gestaltung wesentlich mitbestimmt. Das folgt eindeutig aus seinen Regieanweisungen: "Schneidet ... macht das mal mit! - Danke, das reicht. Das Kennzeichen! Blendet nochmal ... usw.", wie sie sich aus seiner eigenen Tonbandaufnahme ergeben.

80

Bei dieser Sendung handelte es sich um eine wichtige Propagandaaktion. Träger der Veranstaltung in Rostock war der FDGB, unterstützt durch SED und KPD. Wenn ein Mann aus der Bundesrepublik, sei er auch Journalist, die Aufgabe zugewiesen erhält, ein solches Propagandagespräch zu führen und ein hiervon aufgenommenes Tonband maßgeblich in seiner Gestaltung zu beeinflussen, so ergibt sich hieraus nach Überzeugung des Senats zwingend, daß dieser Mann als Funktionär im Parteigefüge der KPD steht. Beu war daher spätestens ab Juli 1964 wieder aktiv tätiger Funktionär der verbotenen KPD.

81

e)

Das gefundene Ergebnis wird weiter dadurch bestätigt, daß B. auch im Besitz einer ganzen Reihe von parteiinternen Schriften war.

82

Dies gilt zunächst für zwei Stücke der von der SED-Bezirksleitung Rostock, Ideologische Kommission, herausgegebenen Arbeitsschrift "Argumentation" mit den Titeln: "Die wirtschaftliche Zusammenarbeit der sozialistischen Länder im Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe" und "Die Zusammenarbeit der Mitglieder des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe in der Landwirtschaft". Dasselbe gilt für die von der gleichen Stelle herausgegebene Druckschrift: "Informationsmaterial", in der "Ökonomische Probleme" und das Thema "Zur nationalen Politik - Schulnotstand in Westdeutschland" behandelt werden. Bei diesen Schriften handelt es sich nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen D., dem der Senat sich anschließt, um für SED-Funktionäre und -Mitglieder bestimmtes Material, das nicht in Zeitschriften veröffentlicht wird und nicht im Buchhandel zu kaufen ist. Solches Material ist vor dem Parteiverbot von der KPD als parteiintern bezeichnet worden.

83

Weiter ist für das Maß des Vertrauens, das B. in der SBZ genoß, bezeichnend, daß in seinem Besitz auch der Abzug des Manuskripts eines "Autorenkollektivs" mit dem Titel: "Thesen zum Buchmanuskript: Imperialismus heute - Der staatsmonopolistische Kapitalismus in Westdeutschland" vom 26. Oktober 1964 vorgefunden wurde.

84

Ferner wurde bei dem Angeklagten der Durchschlag eines umfangreichen Berichts über Tagungen und Veranstaltungen der Gewerkschaft ÖTV in der Bundesrepublik und die dabei im Mittelpunkt der Diskussion stehenden Probleme aufgefunden. B. gibt an, es handele sich bei diesem Schriftstück um eine Zusammenstellung von Meldungen aus ÖTV-Magazinen und von Vertrauensleuten aus den Gewerkschaften. Er sei zwar nicht der Verfasser, jedoch handele es sich auch nicht um eine vom FDGB erstellte Übersicht. Das Schriftstück sei vielmehr von einer Person in der Bundesrepublik erstellt und ihm übergeben worden. Daß in ihm von der "westdeutschen" Gewerkschaft ÖTV gesprochen werde, stehe dieser Annahme nicht entgegen, da dieser Ausdruck in "progressiven Kreisen" in der Bundesrepublik üblich sei.

85

Diese Einlassung ist widerlegt. Der Sachverständige Degenhard hat überzeugend dargelegt, schon der Ausdruck "westdeutsche Gewerkschaften" spreche dafür, daß es sich um eine Zusammenstellung aus der SBZ handelt. Besonders kennzeichnend sei aber für diese Herkunft die Nummer 3 auf der ersten Seite des Schriftstücks, wo es heißt: "Schwach kommt in den bisherigen Konferenzen die Kenntnis der historischen Rolle und der nationalen Verantwortung der westdeutschen Arbeiterklasse im Kampf für Frieden, Verständigung, gegen die revanchistische Atomkriegspolitik der Bonner Ultras zum Ausdruck". Danach müsse davon ausgegangen werden, daß wenigstens die erste Seite des Schriftstücks von einer Person oder Stelle aus der SBZ stamme, vermutlich von der Abteilung für Arbeiterfragen oder der Westabteilung des FDGB. Der Senat folgt diesen Darlegungen, ist aber darüber hinaus der Überzeugung, daß das ganze Schriftstück von einer der genannten Stellen in der SBZ stammt, die es aus Berichten von illoyalen Gewerkschaftsangehörigen zusammengestellt hat. Zweifelsfrei handelt es sich um einen einheitlichen Bericht.

86

Der Besitz dieses Schriftstücks aus der SBZ spricht in besonderem Maße dafür, daß B. zur Zeit der Empfangnahme des Berichts, also im Herbst 1964, wieder in der aktiven Parteiarbeit als Funktionär eingesetzt war.

87

Beu war schließlich - wie er zugibt - im Besitz eines hektografierten Schriftstücks mit der Überschrift "Entwurf, Notizen, Anmerkungen und Betrachtungen zu den Betriebsräte- und Jugendsprecherwahlen". B. kann nicht nachgewiesen werden, daß er der Verfasser ist. Seine Einlassung, es sei ihm zugesandt worden, ist nicht zu widerlegen. Wie sich aus den glaubwürdigen eidlichen Bekundungen des Zeugen St. ergibt, handelt es sich aber mit Sicherheit um ein Schriftstück, das weder von einer gewerkschaftlichen Organisation noch von der SPD herrühren kann, sondern um ein ihm bisher unbekanntes illegales Schriftstück. Die Aussagen dieses Zeugen haben um so größere Bedeutung, als er 1. Betriebsratsvorsitzender der Norderwerft, Mitglied der Ortsverwaltung der IGM und Vorsitzender der Gruppenleitung "Werften" innerhalb der IG-Metall ist. Seine Angaben werden vom Sachverständigen D. bestätigt. Er kennzeichnet die Schrift überzeugend als eine parteiinterne Anweisung der KPD, die die Einwirkung der verbotenen Partei auf diese Wahlen sicherstellen soll. Die KPD bilde gelegentlich zur Unterstützung der Arbeit auf verschiedenen Ebenen Kommissionen für bestimmte Betriebssparten oder Aufgaben. Hier handele es sich wahrscheinlich - wie der durchgestrichene handschriftliche Vermerk auf der ersten Seite des Schriftstücks vermuten lasse - um eine von der Chemiekommission erarbeitete Anweisung.

88

f)

Bezeichnend ist es auch, daß der Angeklagte in seinem Ringbuch folgendes aufgezeichnet hat:

"Leipz. 1.000, 28.II 6.III.

... Konferenz

Anreise 5.III. 7.III. Hugo"

89

Der Angeklagte erklärt diese Notiz mit dem Hinweis darauf, daß er die Absicht gehabt habe, zur Jubiläumsmesse nach Leipzig zu fahren. Weshalb er sich in diesem Zusammenhang den Namen "Hugo" notiert habe, und wen er damit gemeint habe, wisse er nicht mehr; er kenne nämlich viele Personen mit Namen Hugo.

90

Die Leipziger Frühjahrsmesse 1965 fand vom 28. Februar bis 9. März statt. Wie dem Senat aus vielen Verfahren bekannt ist, wird die Leipziger Messe häufig zu treffen zwischen den in die SBZ ausgewichenen Leitern der KPD und deren Mitgliedern aus der Bundesrepublik benutzt. Neben der "XXI. Deutschen Arbeiterkonferenz" am 6. März 1965 fanden - wie sich aus den Darlegungen des Sachverständigen D. ergibt - am 5. und 6. März 1965 dort auch "Parteiarbeiterkonferenzen" statt, die für die Parteifunktionäre und -mitglieder der KPD aus der Bundesrepublik bestimmt waren. Wenn B. sich das Datum "6.III." mit dem Zusatz "Konferenz" notiert hat, so folgt nach der Überzeugung des Senats hieraus, daß er nicht nur die Messe, sondern auch eine der Konferenzen, vermutlich die "Parteiarbeiterkonferenz" am 6.III. besuchen wollte.

91

Nach allem rechtfertigt sich die oben getroffene Feststellung, daß B. spätestens ab Juli 1964 wieder aktiv als Funktionär in der Parteiorganisation der verbotenen KPD tätig war, und zwar, wie die Gehaltsabrechnung ausweist, zumindest im Range eines Mitglieds einer Bezirksleitung, wenn er nicht einer solchen selbst angehört hat. Der Senat ist überzeugt, daß er auch spätestens von Juli 1964 an in gleicher Weise von der verbotenen Partei besoldet worden ist, wie dies für Januar 1965 durch die Gehaltsquittung nachgewiesen ist.

92

2.

Die "offene" journalistische Tätigkeit des Angeklagten im Auftrag der KPD

93

Es spricht sehr viel dafür, daß der Angeklagte mit der nachweisbar von ihm ab Juni 1963 als freier Mitarbeiter verschiedener Zeitungen im norddeutschen Raum ausgeübten journalistischen Tätigkeit von vornherein einen Auftrag der KPD erfüllt hat.

94

Der Angeklagte bestreitet dies und läßt sich dahin ein, er habe diese journalistische Tätigkeit 1963 aus eigenem Antrieb begonnen und hierzu keinen Auftrag der KPD gehabt. Er schreibe "aus Passion" und leiste damit zugleich einen Beitrag zu seinem und seiner Frau Lebensunterhalt. In seinen Artikeln habe er nur gewerkschaftliche und marxistische Tendenzen vertreten. Als Grundlage für diese Artikel hätten ihm vor allem Gewerkschaftszeitungen und -schriften, die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften, private Aussprachen mit Gewerkschaftsfunktionären und enge Kontakte mit Hafen- und Wertarbeitern gedient. Sein Stil sei natürlich härter, als er meist in Gewerkschaftsveröffentlichungen üblich sei; er sei auf den Leserkreis der "progressiven" Zeitungen zugeschnitten, für die er geschrieben habe, der sich meist aus Seeleuten sowie Hafen- und Werftarbeitern zusammensetze.

95

Diese Einlassung des Angeklagten ist für die Zeit vor Juli 1964 nicht zu widerlegen. Der Inhalt der Artikel, in denen er tatsächlich im wesentlichen auch von Gewerkschaften erhobene Forderungen vertritt, läßt für sich allein keine bestellte Arbeit für die KPD erkennen. Auch ist nicht festzustellen, daß der Angeklagte durch diese Artikel die verbotene KPD als Organisation fördern wollte.

96

Spätestens von dem Zeitpunkt ab, in dem der Angeklagte wieder als bezahlter Funktionär der KPD im Range eines Mitglieds einer Bezirksleitung tätig war, also ab Juli 1964, hat er aber nach der Überzeugung des Senats auch seine journalistische Tätigkeit im Auftrag der KPD ausgeübt. Hierfür spricht schon, daß er - soweit bekannt geworden ist - keine andere Parteiaufgabe zu erledigen hatte, die seine Tätigkeit im wesentlichen ausfüllte und Gehaltszahlungen in der festgestellten Höhe rechtfertigte. Der zwingende Beweis für die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich aber aus dem Inhalt der oben zu III C 1 a wiedergegebenen Gehaltsabrechnung. In dieser Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 1965 hat Beu einen Posten von 30 DM für Zeitungen eingesetzt. Auf der Vorderseite des Zettels sind darüber hinaus seine Gesamtausgaben für Zeitschriften und Zeitungsbezug (mit Ausnahme der Tageszeitungen) für das 1. Quartal 1965 aufgestellt. Der Inhalt der beiden Seiten dieses Zettels, die nach der Überzeugung des Senats ein einheitliches Ganzes, nämlich eine Unterlage für die Abrechnung mit der verbotenen KPD darstellen, läßt folgende zwei Deutungen zu:

  1. a)

    Entweder sind dem Angeklagten die auf der Vorderseite des Zettels aufgeführten Quartalsunkosten in einem Betrag erstattet worden und daneben noch ein weiterer Betrag von 30 DM für den Bezug von Tageszeitungen im Monat Januar 1965,

  2. b)

    oder es handelt sich bei dem Betrag von 30 DM um den Teilbetrag für die auf der Vorderseite des Zettels aufgeführten Zeitschriften und Zeitungen, den der Angeklagte gerade im Monat Januar 1965 aufgewendet hat.

97

Welche dieser beiden Möglichkeiten zutrifft, kann offen bleiben. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesamtinhalt der Abrechnung, daß Beu die Unkosten für Zeitungen und Zeitschriften, die er für seine journalistische Tätigkeit verwendet hat, der KPD in Rechnung gestellt und von dieser ersetzt erhalten hat. Daraus folgt, daß Beu seine journalistische Tätigkeit spätestens ab Juli 1964 im Auftrag der KPD ausgeübt hat.

98

Der Angeklagte hat in dieser Zeit eine Reihe von Artikeln veröffentlicht, von denen der umfassendste und wichtigste die Überschrift: "Werften, Bosse und Profite" und den Untertitel: "Eine Untersuchung der Lage auf den bundesdeutschen Werften" trägt. Mitverfasser ist der Zeuge Walter Schwind. Dieser Artikel wurde erstmals am 19. November 1964 in der Zeitung "Blinkfüer" veröffentlicht. Außerdem wurde er von der gleichen Zeitung am 17. Dezember 1964 und von der Zeitung "Neues Echo" am 13. Februar 1965 zusammen mit einem Nachtrag von B. als Sonderdruck verbreitet.

99

Daneben veröffentlichte der Angeklagte u.a. folgende Artikel:

"Nur große Werften rentabel?" in "Blinkfüer"

vom 14. August 1964,

"Verstärkte Aufrüstung zur See" in "Freies Wort"

vom 15. Januar 1965,

"DDR-Gäste in Hamburg" in "Blinkfüer"

vom 21. Januar 1965,

"Große Reeder gut in Fahrt" in "Neues Echo"

vom 29. Januar 1965 mit dem Untertitel:

"Der Seemann aber ist immer noch 'der letzte Mann vor dem Mast'",

"Seemann oder Reeder? Hilfe tut not!" in "Blinkfüer"

vom 11. Februar 1965.

100

Außerdem wurden bei dem Angeklagten eine Reihe von Manuskripten beschlagnahmt, die in dieser Zeit verfaßt, aber nicht nachweisbar veröffentlicht worden sind; es handelt sich hierbei u.a. um:

"Schiffbau in der DDR und bei uns",

"Zur Vorbereitung und Unterstützung des 5. ordentlichen Gewerkschaftstages der ÖTV",

"Harte Zeiten für die 'Mittleren' und die 'Kleinen'",

"Zur wirtschafts- und sozialpolitischen Lage des Schiffsbaus in der Bundesrepublik",

"Der Tanz um Privilegien und Wählerstimmen" (Untertitel: "Die Bundesregierung entdeckt ihr Herz für die Besitzlosen").

101

Diese Artikel erfüllen als solche weder einen strafrechtlichen Tatbestand des Staatsgefährdungsrechts, insbesondere nicht den des § 93 StGB, noch des allgemeinen Strafrechts, insbesondere nicht den der §§ 185 ff StGB, wenn der Angeklagte in ihnen auch eine scharfe Sprache führt und harte - teils offensichtlich übertriebene - Kritik übt. Die Artikel könnte auch ein nicht der verbotenen Partei angehörender Kommunist geschrieben haben, ohne sich dadurch einer Strafverfolgung auszusetzen.

102

Der Angeklagte hat sie aber als bezahlter Funktionär der verbotenen KPD geschrieben und sich dadurch strafbar gemacht. Seine Artikel lagen im Interesse der verbotenen Partei, deren vordergründige Nahziele (vgl. oben II, S. 14) durch sie gefördert wurden. So verlangt B. in seinen Artikeln die "Herstellung sachlicher Beziehungen zur DDR", für die Gewerkschaften "die Aufnahme von Kontakten mit dem FDGB". Er spricht sich wiederholt gegen die Atombewaffnung des "deutschen Militarismus" aus, sowie gegen alle Notstands- oder Notdienstgesetze. Er geisselt das "hemmungslose Profitstreben" der "Monopolkapitalisten", zu denen er insbesondere die "Bosse" der Werften zählt, die er als "gefräßige Haie" und als "ewig hungrige und gierige Seewölfe" bezeichnet, die "die Arbeiter brutal ausbeuten", statt ihnen den gerechten Lohn zu zahlen. Für die Verhältnisse auf den Werften der SBZ findet er dagegen nur anerkennende Worte, wie schon in dem Propagandagespräch in Rostock, das vom Sender 904 gesendet wurde.

103

Solche Artikel, die naturgemäß nur in Blättern erscheinen konnten, die der Angeklagte als "progressiv" zu bezeichnen pflegt, fördern in der Arbeiterschaft die Nahziele der KPD. Das hat der Angeklagte als überzeugter Kommunist und langjähriger Parteifunktionär nicht nur erkannt, es kam ihm vielmehr nach der Überzeugung des Senats gerade auf diese Wirkung in der Arbeiterschaft entscheidend an.

104

IV.

Rechtliche Beurteilung

105

1.

Zu den allgemeinen Ausführungen, die die Verteidigung zu § 90 a StGB gemacht hat, ist folgendes zu sagen:

106

§ 90 a StGB setzt nicht voraus, daß die für verfassungswidrig erklärte Partei sich in der für eine politische Partei eigentümlichen Art (z.B. durch Teilnahme an politischen Wahlen) politisch weiter betätigt. Aus den von der Verteidigung angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ist nichts Gegenteiliges zu folgern. Wenn eine Partei für verfassungswidrig erklärt wird, so ist die Rechtsfolge ihre Auflösung. Diese Rechtsfolge hat das Bundesverfassungsgericht für die KPD ausgesprochen. § 90 a StGB soll diese Rechtsfolge mit strafrechtlichen Mitteln durchsetzen. Es ist klar, daß auch dann gegen diese Vorschrift verstoßen wird, wenn die Partei im Untergrund fortgesetzt wird. Deutlich wird dies besonders daran, daß auch die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts für den Tatbestand des § 90 a StGB genügt. Der Fall, daß die Partei das Verbot überhaupt nicht beachtet und ihre Arbeit wie bisher offen fortsetzt, dürfte kaum vorkommen. § 90 a StGB will gerade den Normalfall treffen, bei dem die verbotene Partei im Untergrund fortbesteht.

107

Es kann dahinstehen, ob für das "Aufrechterhalten des organisatorischen Zusammenhalts" - wie die Verteidigung meint - begrifflich nur ein Zusammenhalt genügt, der schon im Zeitpunkt des Verbots bestanden hat, denn dies ist - wie allgemeinkundig ist - bei der KPD der Fall. Jedenfalls ist es nicht erforderlich, daß der einzelne Täter den Zusammenhalt vom Verbot an"aufrechterhält". Er kann es auch noch später tun, indem er darauf hinwirkt, daß der bereits bestehende Zusammenhalt erhalten bleibt (BGH NJW 1966, 61 [BGH 12.10.1965 - 3 StR 20/65], zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

108

Auch eine "legale" Arbeit von Kommunisten ist rechtlich möglich. Sie dürfen sich allerdings nicht in der verbotenen KPD betätigen oder diese als Organisation unterstützen. Sie dürfen auch sonst nicht Ziele, die zum Verbot der KPD geführt haben, organisiert, also in einer Ersatzorganisation weiterverfolgen oder eine solche Ersatzorganisation unterstützen. Dies ist eine Folge des Grundgesetzes (Art. 21 Abs. 2), des Verbotsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 und der strafrechtlichen Bewehrung dieses Verbots (§ 90 a StGB). Es soll verhindert werden, daß die verfassungsfeindlichen Ziele der KPD im Geltungsbereich des Grundgesetzes organisiert weiterverfolgt werden. Dem einzelnen Kommunisten, auch dem früheren Mitglied der KPD, ist es aber rechtlich nicht verwehrt, sich als Kommunist zu bekennen und öffentlich für kommunistische Forderungen, Auffassungen und Ziele einzutreten. Sofern er den neuerdings ziemlich eng ausgelegten Tatbestand des § 93 StGB (vgl. BGHSt 19, 63;  19, 221[BGH 10.01.1964 - 2 StR 427/63];  19, 245 [BGH 26.02.1964 - 4 StR 496/63];  19, 311) [BGH 08.05.1964 - 3 StR 9/64]nicht erfüllt, kann er dies auch ungestraft schriftlich tun, es sei denn, er wolle mit seinem Tun zugleich die verbotswidrig fortbestehende Partei als Organisation fördern (vgl. BGH NJW 1964, 1082 [BGH 18.02.1964 - 3 StR 54/63]; BGH NJW 1965, 1444 [BGH 23.02.1965 - 3 StR 57/64]).

109

Auch frühere Mitglieder der KPD sind überdies rechtlich nicht gehindert, sich zusammenzuschließen, wenn sie die Ziele, die zum Verbot der KPD geführt haben, aufgeben und andere, etwa nur verfassungsmässige tagespolitische Ziele, verfolgen (BGH NJW 1966, 17 [OLG Schleswig 24.06.1965 - 2 Ss 220/65]). Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Es mag hiernach sein, daß der politischen Betätigung von linientreuen Kommunisten tatsächlich nur geringe Möglichkeiten offenstehen. Das liegt am Wesen des organisierten Kommunismus, nicht aber - wie die Verteidigung meint - an der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der an das Gesetz gebunden ist.

110

2.

Nach den oben zu III getroffenen Feststellungen war der Angeklagte jedenfalls in der Zeit von August 1959 bis zu seiner Verhaftung am 9. Februar 1965 Mitglied der im Untergrund weiterbestehenden verbotenen KPD. Er hat sich damit nach § 90 a Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Das gilt auch für die Zeit von Februar 1960 bis einschließlich Juni 1964, für die allerdings keine aktive Betätigung für die verbotene KPD nachweisbar ist. Denn er ist in dieser Zeit im Parteiverband verblieben und war bereit, an ihn ergehende Aufträge der Partei zu erfüllen, soweit er dazu in der Lage war. Damit war er aber Mitglied im Sinne des § 90 a Abs. 2 StGB.

111

§ 90 a Abs. 2 StGB wird jedoch hier von § 90 a Abs. 1 StGB verdrängt. Denn in den oben unter III A und III C erörterten Zeitabschnitten hat der Angeklagte eine über bloße Mitgliedschaft hinausgehende Tätigkeit entfaltet: Er hat hier den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Partei aufrechterhalten (vgl. hierzu die Ausführungen unter IV 1 Bl. 50 und das dort erwähnte Urteil BGH NJW 1966, 61 [BGH 12.10.1965 - 3 StR 20/65]). Danach hält derjenige die Partei aufrecht, der sich - auch weiterhin dem Gesamtwillen unterordnend, eingegliedert in die Organisation und mit deren Mitteln und Methoden - "organisiert" für das Fortbestehen der Partei einsetzt. Das hat der Angeklagte im ersten Tatabschnitt durch seine Tätigkeit als anleitender Funktionär eines "Literaturapparates" im Land Nordrhein-Westfalen, im letzten Tatabschnitt durch seine eigene Propagandatätigkeit - vor allem als Journalist - und die Erfüllung interner Parteiaufgaben als Funktionär im Range eines Mitglieds einer Bezirksleitung getan.

112

In diesen beiden Tatabschnitten war der Angeklagte nach seiner Stellung und der Bedeutung seiner Arbeit für die KPD auch Rädelsführer im Sinne des § 90 a Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 20, 121). Da weder in seinem Tun noch in seiner Person außergewöhnliche Umstände vorhanden sind, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall absetzen, liegt ein besonders schwerer Fall vor, so daß die Strafe aus § 90 a Abs. 3 StGB zu entnehmen ist.

113

Die im Untergrund weiterbestehende verbotene KPD ist ein Geheimbund (§ 128 StGB), so daß der Angeklagte auch als Mitglied dieses Geheimbundes strafbar ist. B. als überzeugter Kommunist weiß, daß die Bestrebungen der KPD auf Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik gerichtet sind; er hat zumindest in der Absicht gehandelt, diese Bestrebungen der KPD zu fördern, also in verfassungsfeindlicher Absicht (§ 94 StGB).

114

Durch seine propagandistische Tätigkeit auf der Warnow-Werft hat der Angeklagte zum Träger dieser Veranstaltung, dem FDGB - also einer Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuchs - Beziehungen aufgenommen in der Absicht, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik gerichteten Bestrebungen des FDGB zu fördern. Er hat sich damit verfassungsfeindlicher Beziehungen (Vergehen gegen § 100 d Abs. 2 StGB) schuldig gemacht.

115

Alle diese Gesetzesverletzungen bilden eine einheitliche Straftat gemäß § 73 StGB.

116

Die Strafe ist aus den §§ 128, 94 StGB als dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht, darf jedoch die sich aus § 90 a Abs. 3 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis nicht unterschreiten.

117

V.

Strafzumessung

118

Der Angeklagte ist kein blind ergebener und sturer Parteifunktionär, er hat sich vielmehr eine gewisse Selbständigkeit bewahrt und besitzt Charme und Humor. Er ist ein geschulter Kommunist, der von der Richtigkeit seiner politischen Anschauungen überzeugt ist und dadurch als politischer Agitator besonders überzeugend wirkt. Er hat sich ein bemerkenswertes Wissen erworben, wenn er auch die Lehren des Marxismus - Leninismus nur in gewissen Grenzen erfassen und verarbeiten kann. In seinen schriftlichen Ausarbeitungen ist er geschickt. Als Redner versteht er es gut, sich auf den Kreis seiner Zuhörer einzustellen und diese in temperamentvoller Weise recht wirksam anzusprechen. Er ist daher als Propagandist gefährlich, wenn er auch kein blinder Fanatiker ist. Bei Erfüllung der Parteiaufgaben zeigt er Eifer, Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative. Zu seinen Gunsten mußte berücksichtigt werden, daß er sich infolge des früher erlittenen Herzinfarkts in einem schlechten Gesundheitszustand befindet und erhöht haftempfindlich ist. Andererseits hat er aber 5 1/2 Jahre dem KPD-Verbot zuwidergehandelt, wenn auch nachweisbar nur 13 Monate davon aktiv in leitender Stellung. Es ist weiter davon auszugehen, daß durch seine Tätigkeit kein wesentlicher Schaden für die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik eingetreten ist.

119

Unter Abwägung all dieser Umstände war auch unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen verhängten Strafen eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren als Sühne angemessen und ausreichend.

120

Aus Billigkeit ist dem Angeklagten die Untersuchungshaft gemäß § 60 StGB in vollem Umfang angerechnet worden.

121

Die Verhängung eines Berufsverbots hat der Senat nicht für geboten erachtet. B. hat durch den Inhalt seiner Artikel, anders als dies in manchen anderen Fällen geschehen ist, keine Straftatbestände verwirklicht, insbesondere nicht gegen die §§ 93, 95, 96, 97, 185 ff StGB verstoßen. Auch war seine nachgewiesene journalistische Tätigkeit als bezahlter Funktionär der KPD nur von verhältnismäßig kurzer Dauer.

122

Dagegen hielt der Senat es für angezeigt, dem Angeklagten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, das Wahl- und Stimmrecht sowie die Wählbarkeit auf drei Jahre gemäß § 98 Abs. 1 StGB abzuerkennen.

123

Weiter war es geboten, nach den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB den vom Angeklagten zu seiner strafbaren Tätigkeit benutzten PKW Mercedes 180 D einzuziehen, dessen Betriebskosten zum überwiegenden Teil von der verbotenen Partei erstattet wurden, woraus sich ergibt, daß er in erster Linie - jedenfalls zeitweise - zur Erfüllung der dem Angeklagten zugewiesenen Parteiaufgaben verwendet worden ist. Das gleiche hielt der Senat hinsichtlich der in der Anlage zum Urteil aufgeführten Beweismittel und Arbeitsunterlagen, die der Angeklagte auch bei seiner verbotenen journalistischen Tätigkeit benutzt hat, für notwendig.

124

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Weber
Dr. Wiefels
Faller
Börtzler
Dr. Weber