Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1965, Az.: VII ZR 171/63
Anspruch eines Rechtsanwalts in den Staaten New York und Georgia auf einen Streitanteil von 35 Prozent für die Vertretung in Verfahren über unerlaubte Handlungen; Angemessenheit des Gebührensatzes; Vereinbarkeit der Höhe des von dem ausländischen Rechtsanwalt in Form eines Streitanteils vereinbarten Erfolgshonorars mit dem Zweck deutscher Gesetze; Beurteilung des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags auf Grund des sog. hypothetischen Parteiwillens nach "amerikanischem" Recht und Möglichkeit der Nachprüfung der Würdigung des Berufungsgerichts durch das Revisionsgericht; Anwendung amerikanischen Rechts als Verstoß gegen die guten Sitten gem. Art. 30 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 171/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 27.06.1963
- LG Berlin - 13.02.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1966, 315-316 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 772-773 (amtl. Leitsatz mit Anm.) "Nachprüfung durch Revisionsgericht"
- NJW 1966, 296-300 "Nachprüfung durch Revisionsgericht"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Höhe des von einem ausländischen Rechtsanwalt in Form eines Streitanteils vereinbarten Erfolgshonorars mit dem Zweck deutscher Gesetze unvereinbar ist.
Zur Frage, ob das Revisionsgericht die Würdigung des Berufungsgerichts nachprüfen darf, soweit es sich bei der Anwendung ausländischen Rechts um den sog. hypothetischen Parteiwillen handelt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und der
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Juni 1963 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 13. Februar 1962 stattgegeben und über die Kosten entschieden hat. Auch die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 3/4, die Beklagte zu 1.) 7/40 und der Beklagte zu 2.) 3/40 zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit den Jahren 1938 und 1939 in den Staaten New York und Georgia zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1945 kam er als amerikanischer Offizier nach Berlin und blieb bis zum 31. Juli 1955 Angehöriger der Alliierten Streitkräfte. Am 15. August 1950 und 13. Juni 1951 gestattete ihm das US Hauptquartier in Deutschland, den Beruf eines amerikanischen Rechtsanwalts in dem von den Vereinigten Staaten verwalteten Gebiet auszuüben. Die Grundsätze für seine Berufsausübung waren in der Direktive G 5 des High Commissioner for Germany der Vereinigten Staaten vom 12. Dezember 1950 niedergelegt.
Die Beklagte zu 1) ist die Witwe, der Beklagte zu 2) der Sohn des Dirigenten und künstlerischen Leiters der Berliner Philharmonie, Leo B. Dieser wurde von einem amerikanischen Posten am 23. August 1945 im Kraftwagen eines englischen Offiziers erschossen, der der Aufforderung zum Anhalten beim Passieren der Sektorengrenze nicht nachgekommen war. Die amerikanische Besatzungsbehörde lehnte im Jahre 1946 Schadensersatzansprüche der Beklagten ab. Im Jahre 1948 zogen diese nach Argentinien, wo Frau Borchard eine Wäscherei betrieb.
Seit Februar 1952 versuchte der Kläger im Auftrage der Mutter und Schwester Leo B., von der Besatzungsbehörde eine Entschädigung zu erlangen. Mit Bescheid vom 7. Juli 1952 erkannte die angerufene britische Stelle (Claims Office in Herford), die zunächst ihre Zuständigkeit verneint hatte, den Anspruch der Mutter dem Grunde nach an und verwies das Verfahren zur weiteren Behandlung an das Besatzungskostenamt in Berlin.
Am 20. Juni und 4. Juli 1952 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er teilte ihr mit, daß er "amerikanischer Rechtsanwalt in Berlin" sei und ihre Schwiegermutter und Schwägerin im Entschädigungsverfahren vertrete. Weiter schrieb er, daß er es für wünschenswert halte, wenn sich die Beklagten anschlössen. Wenn sie das wollten, solle sie einen anliegenden Honorarschein unterzeichnen. In diesem Schein war ein Erfolgshonorar von 30 % des Erstrittenen sowie der Ersatz notwendiger Auslagen vorgesehen.
Darauf antwortete die Beklagte, daß sie bei ungünstigem Ausgang keine Auslagen bezahlen könne und daher vorschlage, das Erfolgshonorar zu erhöhen.
Der Kläger entgegnete am 28. Juli 1952, daß er mit dem Vorschlag der Beklagten einverstanden sei; im übrigen sei er sich eines Erfolgs ziemlich sicher.
Am 3. August 1952 traf beim Kläger die telegrafische Vollmacht der Beklagten ein. In ihrem nachfolgenden Schreiben vom 5. August 1952 bestätigte sie den Auftrag und sandte den von ihr unterzeichneten Honorarschein zurück; die Höhe des Satzes hatte sie von 30 % auf 35 % geändert.
Inzwischen hatte der Kläger für alle Verwandten Leo B. eine Verlängerung der Frist zur Einreichung der Entschädigungsanträge bis zum 31. Juli 1952 erwirkt und für die Beklagten noch vor Eintreffen der Vollmacht am 29. Juli 1952 einen solchen Antrag gestellt.
Am 31. Januar 1953 erkannte die britische Behörde den Anspruch der Beklagten dem Grunde nach an und überwies die Sache zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ebenfalls an das Besatzungskostenamt in Berlin. Im November 1954 leistete dieses an die Beklagten eine Vorauszahlung von 30.000 DM, von der der Kläger 35 % = 10.500 DM erhielt.
Am 3. Februar 1955 widerriefen die Beklagten die dem Kläger erteilte Vollmacht. Nach diesem Zeitpunkt setzte das Besatzungskostenamt die Entschädigung für beide Beklagten bis zum 30. Juni 1955 auf insgesamt 90.846 DM fest und bewilligte ihnen vom 1. Juli 1955 ab eine monatliche Rente von insgesamt 1.100 DM. Später wurde die Höhe der Rente für die Zeit nach dem 1. Januar 1957 geändert.
Der Kläger hat in einem Vorprozeß einen weiteren Teil seines Honorars von insgesamt 2.200 DM eingeklagt und insoweit ein rechtskräftiges Urteil erwirkt. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt er 35 % der an die Beklagten bis Ende 1955 gezahlten Entschädigungsleistungen abzüglich der erhaltenen 12.700 DM. Er hat demgemäß beantragt,
die Beklagten zur Zahlung von 14.687,10 und 6.715,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten sind der Ansicht, daß sie dem Kläger nichts mehr schulden.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 4.333,20 und den Beklagten zu 2) zur Zahlung von 1.574 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es billigt dem Kläger unter Anwendung des Art. 30 EGBGB einen Streitanteil von nur 20 % zu, den es nach dem Betrag berechnet, den die Beklagten für die ersten 10 Jahre erhalten haben.
Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers dem Klageantrag in voller Höhe entsprochen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Kammergericht ist der Ansicht, daß der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag auf Grund des sog. hypothetischen Parteiwillens nach "amerikanischem" Recht (gemeint ist das Recht der Staaten New York und Georgia) zu beurteilen ist.
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
Der Kläger hatte geltend gemacht, die Militärregierung habe in der Direktive G 5 die Anwendung des amerikanischen Rechts auch für diesen Anwaltsvertrag zwingend vorgeschrieben. Das Kammergericht hat sich hiermit nicht befaßt, weil es ohnehin das ausländische Recht für anwendbar hält. Dem ist zuzustimmen.
1.)
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der sog. hypothetische Parteiwille im Wege einer vernünftigen Interessenabwägung nach objektiven Grundsätzen zu ermitteln. Das anzuwendende Recht, ist also nach Anknüpfungspunkten zu bestimmen, die sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses ergeben (u.a. BGH NJW 1952, 540 [BGH 01.02.1952 - ZR I 123/50 ]; BGHZ 9, 221, 223 [BGH 14.04.1953 - I ZR 152/52]; 17, 89, 92 [BGH 30.03.1955 - IV ZR 210/54]; 19, 110, 112 f [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53] [BGH 14.04.1953 - ZR I 152/52 ]; BGH NJW 1960, 1720; 1961, 25 [BGH 17.10.1960 - VII ZR 216/59][BGH 09.06.1960 - ZR VIII 109/59 ]).
Es kann zweifelhaft sein, ob und inwieweit die Ermittlung eines so gearteten "mutmaßlichen Parteiwillens" eine Rechts- oder Tatfrage ist. Jedenfalls dürfte die Rechtsprechung des Reichsgerichts hierzu, das die Nachprüfbarkeit durch das Revisionsgericht verneinte (Warn. 1921, Nr. 148; SeuffA 85, Nr. 57; RGZ 120, 70, 73), überholt sein, weil es, im Gegensatz zu der Rechtsmeinung des Bundesgerichtshofs, von den hypothetischen subjektiven Vorstellungen der Parteien ausging (vgl. Raape, Intern. Privatr., 5. Aufl. S. 475 f und N. 30).
2.)
Einer abschließenden Stellungnahme hierzu und zu der dem Reichsgericht insoweit folgenden Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs NJW 1961, 25 [BGH 19.10.1960 - ZR VIII 27/60 ] bedarf es jedoch nicht. Denn der Senat gelangt auch bei eigener Prüfung zu demselben Ergebnis wie das Kammergericht.
a)
In der Regel richtet sich das Recht des Anwaltsvertrags nach dem Recht, das am Ort der Niederlassung des Rechtsanwalts gilt (u.a. RGZ 151, 193, 199; Friedlaender in AnwBl 1954, 1 ff).
Vorliegend hatte der Kläger im Jahre 1952 seinen beruflichen Sitz in Berlin, und nach der Unterstellung des Kammergerichts S. 18 d. Urt. ist davon auszugehen, daß er in den Vereinigten Staaten niemals ein Büro unterhalten hat. Trotzdem hat es recht, wenn es ihn in diesem Zusammenhange so behandelt, als wenn er seinen Beruf im Auslande ausübte.
Für den Anknüpfungspunkt der beruflichen Niederlassung ist beim Rechtsanwalt die Erwägung ausschlaggebend, daß der Vertrag mit dem Klienten demselben Recht unterworfen sein soll, dem der Rechtsanwalt für die Art seiner Berufsausübung untersteht. Dieses Recht war hier aber nicht das deutsche.
Der Kläger war im Jahre 1952 noch Angehöriger der Besatzungsstreitkräfte, Diese mit der Auskunft der Berliner Mission der USA. vom 29. Juni 1957 übereinstimmende Feststellung des Kammergerichts (S. 2 d. Urt.) haben die Beklagten, entgegen den Ausführungen der Revision, auch im Schriftsatz vom 13. Oktober 1962 nicht bezweifelt. Die Besatzungsmacht hatte ihm die Ausübung der Rechtsberatung nach Grundsätzen gestattet, die sie in der Direktive G 5 niedergelegt hatte.
Zwar ordnete diese Direktive in G 5-402 Nr. 4 an, daß der zugelassene Anwalt auch sämtlichen deutschen Rechtsvorschriften über das Auftreten vor deutschen Gerichten und über die Rechtsberatung unterliege. Gerade für die Fälle der vorliegenden Art waren aber die deutschen Bestimmungen durch G 5-403 (b) (2) ausgeschlossen.
Sie sollten nämlich nicht gelten für Rechtsberatungen oder sonstige anwaltliche Leistungen "betreffend Besatzungsrecht oder in Bezug auf alle Sachen, für die die Besatzungsdienststellen oder -gerichte entweder ausschließlich oder zugleich (concurrent)" zuständig waren.
Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Der Kläger sollte die Beklagten in einem Verfahren vertreten und hat es auch getan, das sich nach der VO 508 der Alliierten Kommandanten in Berlin richtete (GVOBl Berlin 1951, 403); die maßgebende Durchführungsbestimmung Nr. 1 vom 23. Juni 1951 hatte der Kommandant des britischen Sektors erlassen (a.a.O. So 535). Es handelte sich also um Besatzungsrecht i.S. der Direktive G 5-403 (b) (2).
Auch das Verfahren spielte sich zunächst vor britischen Dienststellen ab, nämlich dem Claim Office und gegebenenfalls dem Claims Tribunal, die über den Grund des Anspruchs zu befinden hatten (Art. 2 und 3 der 1. DurchfBest.). Über die Höhe hatten dann zwar gem. Art. 6 der 1. DurchfBest. deutsche Behörden zu beschließen; für sie galt aber ebenfalls das angeführte Besatzungsrecht, und ihre Bescheide bedurften der Genehmigung des Claims Office. Bei dieser Rechtslage muß eine konkurrierende Zuständigkeit der englischen Behörden auch für den zweiten Teil des Verfahrens anerkannt werden, wie sie die Bestimmung G 5-403 (b) (2) im Auge hat.
Später hat sich das Verfahren allerdings insofern geändert, als den deutschen Stellen eine erweiterte Zuständigkeit zuerkannt worden ist (vgl. die 4. brit. DurchfBest. v. 14. Februar 1955 ABl.d. Allkom. Berlin 1953-57, S. 1022). Für die Frage des anzuwendenden Rechts kommt es aber nur auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Aus dem Gesagten folgt, daß hier für die Berufsausübung des Klägers keine deutschen Grundsätze maßgebend waren. Er ist deswegen ebenso zu behandeln wie ein Rechtsanwalt, der seinen Sitz in einem fremden Lande hat, das über seine Berufsausübung bestimmt; das waren hier die USA, deren Behörden und Gerichte auf amerikanisches Recht zurückgriffen, soweit ausdrückliches Besatzungsrecht fehlte.
b)
Die Beklagten halten die Bestimmung der Direktive G 5-403 (b) (2) allerdings für nicht anwendbar, weil dem Kläger nur gestattet worden sei, in der US-Zone oder dem US-Sektor von Berlin als Rechtsanwalt tätig zu werden, nicht jedoch, wie er es hier getan hat, in der britischen Zone oder im britischen Sektor.
Diese Ansicht hat das Kammergericht mit Recht abgelehnt.
aa)
Der erkennende Senat ist zur Auslegung der Direktive G 5 befugt.
Zwar bestimmt Art. 3 Nr. 2 des Ges. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin - VOBl Berlin 1950, 89 -, daß die deutschen Behörden das Verfahren auszusetzen und den zuständigen Sektorenkommandanten zu fragen haben, wenn über den Inhalt oder Zweck einer Anordnung der Besatzungsmacht zu entscheiden ist. Diese Antragepflicht besteht hier aber nicht mehr.
Die Direktive G 5 ist, wie die vom Senat eingeholte Auskunft der Berliner Mission der Vereinigten Staaten vom 8. Oktober 1965 ergibt, bereits im Jahre 1955 aufgehoben worden. Über ihre Auslegung haben deswegen nunmehr die deutschen Gerichte zu befinden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Mit dem Art. 3 des inzwischen aufgehobenen AHK-Ges. 13 und dem gleichlautenden Art. 3 des Ges. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin verfolgten und verfolgen die Besatzungsmächte den Zweck, die Rechtsanwendung in eigener Hand zu behalten, soweit ihre Interessen dadurch berührt wurden oder werden. Einer solchen Interessenwahrung bedarf es aber nicht mehr, wenn sie die betreffende Anordnung aufgehoben und damit zu erkennen gegeben haben, daß sie ihre Befolgung nicht mehr für notwendig erachten. Als Anordnung i.S. des Art. 3 Nr. 2 des Ges. 7 der Alliierten Kommandantur ist also nur eine solche anzusehen, die in Kraft und daher noch zur Ordnung von bestehenden oder künftigen Rechtsverhältnissen bestimmt ist.
bb)
Im Verhandlungstermin vom 18. Oktober 1965 hat der Kläger den in seiner Zulassung vom 13. Juni 1951 erwähnten EUCOM Letter AG 250.4 JAG - AGO vom 16. Oktober 1950 überreicht und behauptet, dieser Brief sei nach Aufhebung der Direktive G 5 nunmehr für seine Berufsausübung maßgebend; insbesondere seien die darin enthaltenen Anordnungen noch in Kraft. Aus ihnen ergebe sich, daß er auch in der britischen Zone und im britischen Sektor von Berlin tätig werden dürfe; es folge daraus ferner, daß die Bestimmung des Art. 30 EGBGB - auf sie ist noch zurückzukommen - unanwendbar sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat dieses neue Vorbringen des Klägers, das mit seinen bisherigen Behauptungen im vorliegenden und im Vorprozeß unvereinbar ist, noch berücksichtigen darf (vgl. §§ 549 und 561 ZPO). Ebensowenig bedarf es der Entscheidung, ob der Brief als "Anordnung" i.S. des Art. 3 Nr. 2 des erwähnten Ges. 7 anzusehen ist. Denn die darin enthaltenen Bestimmungen sind jedenfalls insoweit nicht mehr in Kraft, als sie hier interessieren.
Der Brief vom 16. Oktober 1950 stellte unter Nr. 3 Richtlinien für die Berufsausübung eines amerikanischen Rechtsanwalts im amerikanischen Besatzungsgebiet auf, die sich mit denen in der rund 2 Monate später erlassenen Direktive G 5 vom 12. Dezember 1950 deckten; sie werden dort lediglich in einigen Punkten ergänzt oder anders geordnet. Daraus folgt, daß er mindestens in diesem Umfange in der Direktive G 5 aufgegangen und damit ungültig geworden ist; das kann der Senat in eigener Zuständigkeit entscheiden, da er nach dem oben Gesagten zur Auslegung der Direktive G 5 befugt ist.
Dasselbe Ergebnis folgt zudem aus dem Bescheid des Auswärtigen Dienstes der Vereinigten Staaten von Amerika, Mission in Berlin, vom 27. Juni 1957 in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger 57 Js 1247/56 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Berlin. Dort handelte es sich u.a. darum, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beklagten in dem Entschädigungsverfahren gegen die britische Besatzungsmacht einen Verstoß gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung darstelle. Die Mission der USA verwies den Senator für Justiz in Berlin in ihrer Stellungnahme auf die Direktive G 5, die sie zur "Bedienung" beifügte. Darin lag die Auskunft, daß die frühere Tätigkeit des Klägers, um die es sich auch im vorliegenden Prozeß handelt, nur nach der angegebenen Direktive G 5 zu beurteilen ist.
cc)
Die Auslegung der maßgeblichen Direktive G 5 ergibt, daß der Kläger befugt war, die Beklagten in dem Entschädigungsverfahren vor der britischen Besatzungsmacht zu vertreten.
Diese Direktive bezog sich zwar nach ihrem Wortlaut auf die Ausübung der Anwaltspraxis im Verantwortungsbereich der amerikanischen Besatzungsmacht (G 5-300). Aus ihrem weiteren Inhalt ist aber unmißverständlich zu entnehmen, daß die dem Kläger erteilte Erlaubnis nicht auf Handlungen in diesem Gebiete beschränkt war.
In G 5-403 (a) (1) ist von Dienststellen, Gerichten oder Kriegsgerichten der Besatzungsbehörden ohne jede Einschränkung die Rede, in (a) (2) von der Verweisung an "ein" Besatzungsgericht, in (b) (1) von Angehörigen der "Alliierten Streitkräfte" und in (b) (2) von "Besatzungsrecht" und "Besatzungsdienststellen und -Gerichten" schlechthin. Daraus ist zu entnehmen, daß der Kläger in der ganzen Bundesrepublik einschließlich Berlin alle Tätigkeiten ausüben durfte, die in der Direktive G 5-403 erwähnt sind, und zwar hinsichtlich sämtlicher Besatzungmächte.
c)
Diese Erwägungen genügen für sich allein, um die Anwendung des ausländischen Rechts auf den Anwaltsvertrag der Parteien zu rechtfertigen. Es treten aber noch weitere Anknüpfungspunkte hinzu:
In seinem Schreiben an die Beklagten vom 20. Juni 1952 bezeichnet sich der Kläger ausdrücklich als "amerikanischer Rechtsanwalt". Den Briefwechsel hat er durchweg in englischer Sprache geführt, und die Beklagte hat ihm in dieser Sprache geantwortet. Schließlich hatte die Beklagte, wenn sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hatte, keine unmittelbaren Beziehungen zur Bundesrepublik mehr; denn sie wohnte in Argentinien und übte dort ein Gewerbe aus.
Diese Umstände bestätigen das Ergebnis, das sich bereits aus der Zulassung des Klägers und dem ihm zugewiesenen Aufgabenkreis ergibt.
II.
Da der Kläger nach dem Gesagten zur Ausübung seiner Tätigkeit in dem Entschädigungsverfahren befugt war, entfällt der von den Beklagten behauptete Verstoß gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung.
Ob sich die Rechtslage insoweit durch die bereits erwähnte 4. DurchfBest. z. VO 508 vom 14. Februar 1955 geändert hat, braucht nicht geprüft zu werden, weil die Beklagten die Vollmacht bereits am 3. Februar 1955 widerrufen haben.
III.
Das Kammergericht stellt fest, daß ein Rechtsanwalt in den Staaten New York und Georgia einen Streitanteil von 35 % für die Vertretung in Vorfahren über unerlaubte Handlungen verlangen darf (S. 20 d. Urt.) und daß dieser Satz vorliegend angemessen ist (S. 27 d. Urt.). Es stützt sich hierbei auf verschiedene Urteile amerikanischer Gerichte. Ferner bezieht es sich auf seine Ausführungen im Vorprozeß; dort hatte es mehrere vom Kläger vorgelegte Gutachten amerikanischer Juristen verwertet.
Die Revision rügt, die vom Kläger vorgelegten Äußerungen stellten kein zulässiges Beweismittel dar. Außerdem hätte das Kammergericht dem Antrage der Beklagten stattgeben müssen, einen Sachverständigen über den Inhalt des amerikanischen Rechts zu hören.
Die Rügen sind unbegründet.
1.)
Bei Ermittlung des fremden Rechts ist das Gericht nicht an die in der Zivilprozeßordnung behandelten Beweismittel gebunden; vielmehr kann es im Wege des Freibeweises alle ihm zugänglichen Quellen benutzen (u.a. BGH NJW 1963, 252, 253 [BGH 29.10.1962 - II ZR 28/62] [BGH 29.10.1962 - ZR II 28/62 ]; Urteil des Senats vom 15. November 1956 VII ZR 249/56, in BGHZ 22, 162 [BGH 15.11.1956 - ZR VII 249/56 ] insoweit nicht abgedruckt).
2.)
Ob das Berufungsgericht einen Sachverständigen hören wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermessen. Daß es dieses fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich. Es bedarf deswegen keines Eingehens darauf, ob die Rüge mit der Bestimmung des § 562 ZPO unvereinbar und deswegen unzulässig ist.
IV.
Die Beklagten haben vorsorglich geltend gemacht, die Anwendung amerikanischen Rechts verstoße gegen die guten Sitten ( Art. 30 EGBGB). Das Landgericht hat diesem Einwand zum Teil stattgegeben, das Kammergericht hat ihn verworfen.
Der erkennende Senat folgt im Ergebnis dem Landgericht.
1.)
Wie bereits erwähnt, vertritt der Kläger die Ansicht, die Direktive G 5 und der Brief vom 16. Oktober 1950 hätten die Anwendung deutschen Rechts und damit auch die des Art. 30 EGBGB verboten (Schrifts. v. 5. Februar 1962 S. 14 f; v. 4. Juli 1962 und v. 24. Januar 1963 S. 12 f). Das Kammergericht hat das Gegenteil unterstellt. Das konnte es von seinem Standpunkte aus, weil es die Voraussetzungen des Art. 30 EGBGB ohnehin verneint hat.
Da der erkennende Senat in diesem Punkt mit dem Berufungsgericht nicht übereinstimmt, muß er dazu Stellung nehmen. Er hält die Auffassung des Klägers für unzutreffend.
a)
Für die Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 30 EGBGB gegeben sind, kommt es allein auf die gegenwärtige Rechtslage an. Da die nach dem oben Gesagten allein maßgebliche Direktive G 5 nicht mehr in Kraft ist, könnte sie also die Anwendung des Art. 30 EGBGB auch dann nicht hindern, wenn sie die vom Kläger behauptete Bedeutung gehabt hätte.
b)
Abgesehen hiervon wurde der von den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag von der Direktive G 5 gar nicht betroffen.
Sie bestimmte in der Nr. 403, daß der amerikanische Rechtsanwalt unter gewissen, hier vorliegenden Umständen den deutschen Vorschriften über die Ausübung der Anwaltspraxis nicht unterworfen war. Das Kammergericht hat das im Vorprozeß, im Gegensatz zum Landgericht, dahin verstanden, daß hierunter auch der Vertrag des Rechtsanwalts mit seinem Auftraggeber falle, weil es sich insoweit ebenfalls um einen Teil der Praxisausübung handele.
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen; denn sie haftet am förmlichen Wortlaut und läßt den Sinn und Zweck der Direktive G 5 außer acht. Wie die dort unter 402 Nr. 4 sowie 403 (a) und (b) aufgeführten Fälle ergeben, sollte erreicht werden, daß der Rechtsanwalt nicht durch deutsche Vorschriften, insbesondere das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung, behindert wurde, wenn unmittelbare Interessen der Besatzungsmächte und ihrer Angehörigen betroffen wurden. Dazu gehörte nicht das Abkommen des Rechtsanwalts mit seinem Klienten und erst recht nicht die mit ihm getroffene Honorarvereinbarung. An ihr war die Besatzungsmacht in keiner Weise interessiert, und es ist nicht ersichtlich, warum sie dem Rechtsanwalt insoweit nicht freie Hand gelassen haben sollte. Jedenfalls wäre nicht zu verstehen, warum sie insoweit zwingendes Recht gesetzt haben sollte.
Auch daraus folgt, daß hier die Direktive G - 5 der Anwendung des Art. 30 EGBGB nicht entgegensteht.
c)
In der Revisionsinstanz will der Kläger die Unanwendbarkeit des Art. 30 EGBGB daraus herleiten, daß es sich bei der Direktive G - 5 um innerdeutsches Recht handelte.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Gebührenanspruch des Klägers findet seine Grundlage nicht in einer Anordnung der Besatzungsmacht (der Direktive G - 5), sondern in der unabhängig davon getroffenen Honorarvereinbarung. Diese richtet sich, wie oben dargelegt worden ist, nach fremden Recht; demgemäß untersteht sie auch den Beschränkungen des Art. 30 EGBGB.
2.)
Das Kammergericht verneint einen Verstoß gegen die guten Sitten, weil die Stellung des Klägers nicht anders zu beurteilen sei als die eines Kaufmanns und dieser, z.B. auf dem Wege über Provisionen, erhebliche Vergütungen vereinnahmen dürfe. Es komme, so führt es aus, auch nicht darauf an, daß der Kläger für die Beklagten nicht mehr viel Arbeit habe leisten müssen; denn seiner Anregung sei es zu verdanken, daß die Beklagten den Anspruch überhaupt erhoben hätten, und es sei ferner nicht auszuschließen, daß ein Mißerfolg allein dadurch vermieden worden sei, daß der Kläger die Forderungen fristgemäß bereits vor Erhalt der Vollmacht angemeldet habe.
Bei diesen Erwägungen läßt das Kammergericht wesentliche Gesichtspunkte außer acht. Der Senat hat zwar im Urteil BGHZ 22, 162 [BGH 15.11.1956 - ZR VII 249/56 ] ausgeführt, daß die Vereinbarung eines nach einem Streitanteil berechneten Erfolgshonorars zwischen einem ausländischen Rechtsanwalt und einem deutschen Auftraggeber grundsätzlich zulässig ist. Das gilt aber nicht unbeschränkt. Vielmehr sind stets die besonderen Umstände des Falls zu beachten. Sie ergeben hier, daß die Anwendung der ausländischen Vorschriften in der vom Kläger gewünschten Art jedenfalls gegen den Zweck deutscher Gesetze verstoßen würde.
a)
Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, nicht die Gesamtforderung des Klägers; vielmehr hat sich die Prüfung im Rahmen des Arte 30 EGBGB darauf zu beschränken, ob das im Prozeß geltend gemachte Verlangen, wenn ihm entsprochen werden sollte, mit dem Zweck deutscher Gesetze unvereinbar wäre (u.a. Urteile des Senats vom 15. November 1956 VII ZR 249/56 und vom 24. Januar 1957 VII ZR 251/56).
Die Frage ist also dahin zu stellen, ob es zulässig ist, dem Kläger für die den Beklagten bis zum 31. Dezember 1955 zugeflossenen 97.436 DM ein Honorar von 34.102,60 DM zuzubilligen; denn der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren ausdrücklich Ansprüche nur für den genannten Zeitraum.
b)
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß eine Unvereinbarkeit mit dem Zweck deutscher Gesetze grundlegende Unterschiede in den politischen und sozialen Anschauungen voraussetzt (BGHZ 22, 162, 167) [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56] [BGH 15.11.1956 - ZR VII 249/56 ]. Die auf diese Weise gezogene Grenze ist hier aber nach Ansicht des Senats weit überschritten.
aa)
Das Wesen der von den Beklagten gegen die Besatzungsmacht erhobenen Forderungen erschöpfte sich nicht, wie das Kammergericht meint, darin, daß sie aus einer unerlaubten Handlung stammten.
Sie gründeten sich auf die §§ 844 Abs. 2, 1360 ff und 1610 ff BGB, Vorschriften, auf die Art. 3 der VO 508 i.V. mit Art. 6 Nr. 2 der DurchfBest, 1 A (GVOBl Berlin 1952, 285) ausdrücklich verweist. Diese Vorschriften sollen den Unterhalt für den Ehegatten und das Kind sicherstellen, der ihnen durch den Wegfall des ursprünglich Verpflichteten entgangen ist. In der überwiegenden Zahl der Fälle handelt es sich dabei um Beträge, die den Hinterbliebenen die Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstils ermöglichen und sie vor Not schützen sollen. So ist es auch hier gewesen; die den Beklagten zugebilligte Entschädigung von 900 und später 1.100 DM im Monat für 2 Personen läßt ihnen keinen großen Spielraum, zumal sie gemäß dem Arte 8 Nr. 2 der erwähnten DurchfBest 1 A von vornherein auf gewisse Prozentsätze beschränkt ist.
Es würde dem Zweck und Sinn der deutschen gesetzlichen Regelung und ihrem sozialen Charakter widersprechen, wenn es dem Kläger gestattet sein sollte, ein Honorar von rund einem Drittel der Beträge zu beanspruchen, die an die Stelle des den Beklagten entgangenen, notwendigen Unterhalts getreten sind. Das deutsche Gesetz verlangt vielmehr, daß ihnen diese Leistungen im wesentlichen unbeschränkt verbleiben.
Dem Gedanken, daß solche Rentenansprüche nicht durch übermäßige Gebühren belastet worden dürfen, hat das deutsche Gesetz auch sonst Rechnung getragen. Es ordnet im § 13 Abs. 3 GKG an, daß in diesen Fällen die Gerichts- und Anwaltsgebühren (vgl. § 8 BRAGebO) nur nach dem 5-fachen Jahresbetrag zu errechnen sind. Damit hat es die weitergehende Vorschrift des § 9 ZPO im Interesse der Rentenberechtigten und -Verpflichteten beträchtlich eingeschränkt.
cc)
Allerdings ist der § 13 Abs. 3 GKG hier ebenso wenig unmittelbar anwendbar, wie es die übrigen deutschen Gebührenvorschriften sind.
Im Rahmen desArt. 30 EGBGB ist aber ein Vergleich doch zulässig. Denn auf diese Weise ergeben sich Anhaltspunkte dafür, ob ein sehr grobes Mißverhältnis zwischen der vom deutschen Gesetz für angemessen erachteten und derjenigen Vergütung besteht, die der ausländische Rechtsanwalt beansprucht. Bei diesem Vergleich ist auf die gegenwärtige Rechtslage abzustellen; es ist also einerseits die Preussische Landesgebührenordnung außer acht zu lassen und andererseits die Erhöhung der Gebühren durch das Gesetz vom 30. Juni 1965 (BGH I, 557) zu berücksichtigen.
Ein deutscher Rechtsanwalt hätte gemäß dem § 118 BRAGebO höchstens 3 Gebühren erhalten. Der Streitwert hätte sich bei der von den Beklagten beanspruchten jährlichen Rente von 20.600 DM (S. 3 des Bescheides vom 4. Juli 1955) zuzüglich der Rückstände gem. dem § 13 Abs. 3 GKG auf rund 250.000 DM bemessen. 3 Gebühren hätten sich danach auf rund 5.000 DM belaufen.
Demgegenüber verlangt der Kläger fast das Siebenfache und hält seine Ansprüche damit noch nicht einmal für abgegolten. Wenn er in der Revisionsinstanz auf einen Streitwert von 1.800.000 DM verweist, so übersieht er, daß sich diese Angabe in der Anmeldung nicht auf den Schadensersatzanspruch bezog, sondern auf den wahrscheinlichen Verdienst des Verstorbenen innerhalb von 30 Jahren (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen des Kammergerichts S. 21 des angefochtenen Urteils).
dd)
Schließlich darf in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, daß der Arbeitsaufwand des Klägers für die Beklagten nicht bedeutend war und daß er mit der Vereinbarung des Erfolghonorars ein nur geringes Wagnis einging.
Das zuständige britische Amt hatte am 2. Juli 1952 die Anmeldefrist für alle Angehörigen B. bis zum 31. Juli 1952 verlängert. Es hatte ferner am 7. Juli 1952 den Anspruch der Mutter dem Grunde nach anerkannt. Unter diesen Umständen war es so gut wie sicher, daß die Entscheidung hinsichtlich der Beklagten ebenso ausfallen werde. Dementsprechend beurteilte auch der Kläger die Rechtslage, denn er teilte den Beklagten am 28. Juli 1952 mit, daß er des Erfolgs "ziemlich sicher" sei.
Mit den Verhandlungen, die sich auf die Höhe der Forderung bezogen, hatte der Kläger im wesentlichen nichts mehr zu tun.
c)
Auf Grund dieser Erwägungen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß die von dem Kläger im vorliegenden Prozeß geltend gemachte Forderung von 35 % des bis zum 31. Dezember 1955 Erstrittenen weit übersetzt ist und daß die Anwendung des ausländischen Gesetzes, das sie nach den Feststellungen des Kammergerichts zuläßt, gegen den Zweck verstoßen würde, der mit den §§ 844 Abs. 2, 1360 ff, 1610 ff BGB und § 13 Abs. 3 GKG verfolgt wird. Ob diese Anwendung auch als Verstoß gegen die guten Sittenzu werten ist, braucht danach nicht mehr entschieden zu werden.
Das bedeutet aber nicht, daß der gesamte Anspruch des Klägers unbegründet ist; denn das Abkommen ist nach ausländischem Recht gültig und es spielt insoweit keine Rolle, daß es möglicherweise nach dem § 138 BGB nichtig sein könnte, wenn deutsches Recht anwendbar wäre. Deswegen ist zu prüfen, ob ein Teil der Forderung und gegebenenfalls welcher als noch vertretbar i.S. des Art. 30 EGBGB angesehen werden kann.
Die Grenze ist insoweit unter Beachtung des Umstands zu ziehen, daß der Art. 30 EGBGB einen Ausnahmetatbestand enthält. Es ist deswegen ein großzügiger Maßstab zu. Gunsten des Klägers anzulegen und ihm zuzubilligen, was überhaupt noch vertretbar erscheint.
Bei Anwendung dieser Grundsatze gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben hat.
Die Umstände, die zum Nachteil des Klägers zu werten sind, sind bereits erwähnt. Hinzuzufügen ist noch, daß verschiedene Gerichte den ausländischen Rechtsanwälten im Entschädigungsverfahren unter Anwendung des Art. 30 EGBGB regelmäßig nur einen Streitanteil von 10 %, allerdings von der ganzen erstrittenen Summe, zuzubilligen pflegen (KG RzW 1958, 374; OLG Köln RzW 1959, 46; LG Berlin RzW 1960, 237). Die dort den Entscheidungen zu Grunde liegenden Entschädigungsleistungen sind zum großen Teil ebenfalls dazu bestimmt, den Unterhalt der Betroffenen sicherzustellen, und sind demgemäß mit den Ansprüchen der Beklagten gegen die Besatzungsmacht vergleichbar. Dagegen ist der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich mit dem Provisionsanspruch eines Vertreters (S. 31 d. Urt.) abzulehnen; solche Provisionsforderungen beruhen auf anderer Grundlage und werden zudem meistens nur den Reingewinn des Geschäftsherrn belasten.
Auf der anderen Seite sind gewisse Umstände auch zu Gunsten der vom Kläger erhobenen Forderung zu berücksichtigen. Sie sind zwar nicht geeignet, die Anwendung des Art. 30 EGBGB auszuschließen, können aber doch die Höhe des ihm zuzubilligenden Betrags beeinflussen. In erster Linie kommt hier der bereits vom Kammergericht erwähnte Umstand in Betracht, daß die Beklagten wahrscheinlich ohne die Anregung des Klägers leer ausgegangen wären; es liegt die Annahme nahe, daß sie keine Ansprüche gestellt hätten, wenn der Kläger nicht an sie herangetreten wäre; er hat sie ferner vor möglicher Weise entscheidenden Nachteilen dadurch bewahrt, daß er bereits vor Erteilung der Vollmacht die Anmeldung eingereicht und dadurch die am 31. Juli 1952 ablaufende Frist gewahrt hat. Schließlich darf nicht unbeachtet bleiben, daß es die Beklagte selbst gewesen ist, die eine Erhöhung des Streitanteils von 30 auf 35 % vorgeschlagen hat.
V.
Danach erscheint es dem erkennenden Senat, ebenso wie dem Landgericht, angebracht, die zulässige Höchstforderung des Klägers mit dem an sich hohen Satz von 20 % des Erstrittenen zu bewerten, aber das nur nach dem Betrag, den die Beklagten für die ersten 10 Jahre erhalten haben.
1.)
Die dahingehende Abrechnung des Landgerichts S. 9 seines Urteils ist richtig. Zwar wird darin die von der Beklagten zu 1) für die Zeit vom 23. August 1945 bis einschließlich Juni 1955 erlangte Summe irrtümlich mit 60.896 DM angegeben statt mit 60.696 DM. Es handelt sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler, denn die Gesamtabrechnung ergibt, daß das Landgericht zutreffend von 60.696 DM ausgegangen ist.
2.)
Zur Zahlung der sich danach ergebenden Beträge von 4.333,20 und 1.574 DM nebst Zinsen davon sind die Beklagten zu Recht verurteilt worden, weil ihre übrigen Einwände nicht durchgreifen. Soweit sie oben nicht ausdrücklich behandelt worden sind, hat sie das Kammergericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung abgelehnt.
Die Revision der Beklagten ist also insoweit zurückzuweisen.
3.)
Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist unrichtig, soweit es den Beklagten zu 1/4 die Kosten als Gesamtschuldnern auferlegt hat. Insoweit hat das Kammergericht zutreffend den § 100 Abs. 2 ZPO angewandt. Dem hat der erkennende Senat Rechnung getragen.
Heimann-Trosien
Rietschel
Meyer
Bundesrichter Dr. Vogt hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben Glanzmann