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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1965, Az.: Ib ZR 58/63
„Centra“

Verwechslungsgefahr im Sinne des Wettbewerbsrechts; Sinngehalt einer Kennzeichnung; Gefahr von Verwechslungen; Unterscheidungskraft einer Firmenbezeichnung; Firmenbezeichnungen im Lebensmittelhandel; Ausbeutung fremder Kennzeichnungsmittel; Annäherung an fremde Kennzeichnungsmittel; Beweisanzeichen für eine Verwechslungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1965
Aktenzeichen
Ib ZR 58/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12339
Entscheidungsname
Centra
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.02.1963
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1965, 1246-1247 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 807 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1856-1859 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Anwendung des in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere in BGHZ 28, 320 ff - Quick/Glück - entwickelten Grundsatzes, daß die Verwechslungsgefahr i.S. der §§ 16 UWG, 31 WZG trotz klanglicher Annäherung verneint werden kann, wenn durch den jedermann verständlichen ausgeprägten Sinngehalt einer Kennzeichnung die Gefahr von Verwechslungen zurückgedrängt wird, setzt voraus, daß der Sinngehalt der Kennzeichnung sich auch heim flüchtigen Hören sofort zwangsläufig aufdrängt und seine Erfassung nicht etwa einen vorausgehenden Denkvorgang erfordert.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 1965
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. Februar 1963 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien betätigen sich auf dem Gebiete des Lebensmittelhandels und stehen miteinander im Wettbewerb.

2

Die Klägerin, die im Dezember 1955 unter der Firma "C-Lebensmittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung" eingetragen wurde, betreibt seit mindestens 1955 eine sogenannte freiwillige Handelskette, der zahlreiche Großhändler und etwa 5.000 bis 6.000 Lebensmitteleinzelhändler, vorwiegend im Rheinland, angeschlossen sind. Gegenstand des Unternehmens ist die "Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschafterfirmen und deren Kunden, insbesondere durch gemeinsamen Einkauf, Import, Herstellung und Bearbeitung, Vermittlung und Vertrieb von Waren des Sortiments und der notwendigen Einrichtungsgegenstände, Planung und Durchführung von Werbemaßnahmen für die Gesellschafter, betriebswirtschaftliche Betreuung und Beratung der Gesellschafter und deren Kunden sowie Pflege des Erfahrungsaustauschs und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen." - Kurz vor der Gründung der Klägerin wurde ihren Rechtsvorgängern von der Firma C.V. I.-C. U.A. in Amsterdam durch Vertrag vom 29. November 1955 das Recht zur Benutzung der IR-Marke Nr. 127 871 eingeräumt. Das Zeichen besteht aus einem blauen Kreis, in welchem in weißem Großdruck der Buchstabe "C" steht; in die offene rechte Seite des "C" ragt ein roter Pfeil hinein, der in weißen Blockbuchstaben das Wort "C." enthält. Die I.-C. hat die Klägerin außerdem zur Prozeßführung für die IR-Marke 127.871 in Deutschland ermächtigt. - Seit mindestens 1956 entfaltete die Klägerin, zunächst am Niederrhein und im Ruhrgebiet, später in allen Teilen der Bundesrepublik, zunehmende geschäftliche Aktivität, vor allem durch die Gründung lokaler und regionaler Händler Zusammenschlüsse im Rahmen der "C."-Organisation und unter Hervorhebung des Firmenzeichens "C." seit 1957 gibt sie die 14-tägig erscheinende Hausfrauenzeitschrift "C.-Echo" und seit 1960 die monatlich erscheinende, für die Einzelhändler bestimmte Zeitschrift "C.-Spiegel" heraus.

3

Die Beklagte betreibt ein Lebensmittel-Großhandelsunternehmen. Sie ist aus dem unter der Firma "Heinrich T.", später "Heinrich T. und S." geführten Lebensmittelgeschäft hervorgegangen. Die Änderung ihres Firmennamens in "R. Heinrich T. S." ist am 20. April 1957 in das Handelsregister eingetragen worden. Seit 1959 firmiert sie "R-Lebensmittelvertrieb offene Handelsgesellschaft, Inhaber Heinrich T. S.". Gegenstand ihres Unternehmens ist die Belieferung von Einzelhändlern aus eigenen Lagern nach dem System der Selbstbedienungsläden. Darüber hinaus untersützt die Beklagte ihre Kunden gleichfalls durch Werberatschläge und -material. Sie wirbt mit dem Firmenbestandteil "R." teils allein, teils in Verbindung mit den übrigen Firmenbestandteilen, jedoch im Schriftbild von diesen abgesetzt. Außerdem benutzt sie ein am 26. April 1958 angemeldetes, bislang noch nicht eingetragenes Warenzeichen, welches aus einem Dreieck besteht, über welches ein Doppelkreis gedruckt ist; in diesem befindet sich eine stilisierte Waage, über der das Wort "R." angebracht ist. Am 31. Mai 1957 wandte sich die Beklagte mit einem Rundschreiben an die von ihr umworbenen Einzelhändler, das wie folgt beginnt:

"Gewiß haben auch Sie schon den Namen R.-Freiwillige Handelskette gehört. Unter diesem Namen streben wir eine Zusammenarbeit mit Ihnen an, die für Sie wie auch für uns fruchtbar sein soll ..."

4

Beide Parteien vertreiben Waren, die sie mit den Zeichen "C." bzw. "R." versehen; sie werben in der Weise, daß ihre Werbung auch den mit ihnen zusammenarbeitenden Einzelhändlern zugute kommt, denen sie die Verwendung der Bezeichnungen "C." bzw. "R." gestattet und die sie ermächtigt haben, das mit diesen Zeichen versehene Prospektmaterial an die Kunden weiter zu geben.

5

Die Klägerin hält die Kennzeichnung "R." für verwechselbar mit ihrem Firmenbestandteil und dem Warenzeichen "C.". Sie behauptet, das Wort "C." habe Verkehrsgeltung erlangt und sei weithin bekannt. Schon im Januar 1956 habe sie im nieder rheinischen Gebiet, insbesondere in Duisburg, Moers und Umgebung, eine sehr starke Aktivität entfaltet, und schon Mitte 1956 seien ihr im nieder rheinischen Gebiet hunderte von Einzelhandelsgeschäften angeschlossen gewesen. Ende 1956 sei der Name "C." im gesamten Ruhrgebiet, in Hessen und in Südwest-Deutschland ein bekannter Begriff gewesen. Die Beklagte, die das Wort "R." in nennenswertem Umfang erst seit 1959 verwendet habe, sei bewußt darauf ausgegangen, Verwechslungen mit dem Wort "C." herbeizuführen. Dies ergebe sieh schon aus dem erst kurz nach der Registereintragung der Beklagten verfaßten Rundschreiben vom 31. Mai 1957 ("Gewiß haben auch Sie schön ... gehört ..."), ferner daraus, daß die Beklagte die Schlagworte "Freiwillige Handelskette" und "Ihr Vorteil" übernommen habe, sowie aus der Ähnlichkeit der benutzten Wort-Bildzeichen "R." einerseits und dem Zeichen "C." andererseits. Dabei komme noch die gleiche Schreibweise in Blockbuchstaben hinzu.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1)

    in die Löschung ihrer Firma R.-Lebensmittelvertrieb offene Handelsgesellschaft Inhaber Heinrich T. S.

    im Handelsregister des Amtsgerichts D. einzuwilligen;

  2. 2)

    es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Lebensmitteln das Wort "R." Warenzeichen- oder firmenmäßig zu benutzen.

7

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und dazu vorgetragen: Der Schutzumfang der Kennzeichnung "C." werde durch das Vorhandensein des benutzten Zeichens S. der Firma L. in F. gemindert. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jedenfalls verwirkt. Obwohl sie, die Beklagte, das Wort "R." in ihrer Firma schon seit Februar 1957 benutze und in der Werbung herausgestellt habe, teilweise sogar durch Belieferung von Einzelhandelsgeschäften, die auch mit der Klägerin zusammengearbeitet hätten, und obwohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Klägerin von Anfang an Kenntnis von der Bezeichnung "R." gehabt habe, datiere das erste Verwarnungsschreiben der Klägerin erst vom 22. Januar 1960. Bis zu diesem Zeitpunkt habe aber sie, die Beklagte, einen schutzwürdigen Besitzstand erworben. Auf das Zeichen der Firma I.-C. könne sich die Klägerin nicht berufen, da es von seiner Inhaberin in Deutschland nicht benutzt worden sei.

8

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte das Vorhandensein weiterer Zeichen behauptet, die in gleichartigen oder ähnlichen Geschäftsbetrieben Dritter unbeanstandet benutzt würden und die dem Kennzeichnungsmittel der Klägerin näher stünden als das Wort R., so unter anderem mehrere C.- und Zentrazeichen sowie der Zeichen Zentrag, Central und Senta. Sie hat außerdem vorgetragen, daß es sich bei ihr um ein Großhandelsunternehmen handle, während die Klägerin eine bloße Organisationsgesellschaft sei, die keinen Geschäftsbetrieb im warenzeichenrechtlichen Sinn unterhalte.

9

Das Oberlandesgericht hat ohne Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

I.

1.

Das Berufungsgericht legt einleitend dar, daß das Firmenkennwort "C." gemäß § 16 UWG unterscheidungskräftig und seiner Natur nach geeignet sei, als Name zu wirken. Dabei könne es auf sich beruhen, ob die Bezeichnung "C." eine normale, schwache oder starke Kennzeichnung sei. Das Berufungsgericht verneint jedoch die Verwechselbarkeit sowohl der beiderseitigen vollständigen Firmennamen, als auch der von ihm als Firmenabkürzungen bezeichneten Firmenbestandteile "C." und "R.". Zwar sei - zumal die Parteien sich in ihrer geschäftlichen Tätigkeit nahestünden und für beide Parteien das Hauptgeschäftsgebiet im Rheinland liege - die Möglichkeit von Verwechslungen nicht von der Hand zu weisen. Gleichwohl sei die Verwechslungsgefahr wegen des unterschiedlichen Wortlauts und Sinngehaltes der fraglichen Bezeichnungen zu verneinen. Eine schriftbildliche Übereinstimmung scheide wegen der unterschiedlichen Anfangsbuchstaben C und R aus; bezüglich der klanglichen Verwechselbarkeit sei nicht zu verkennen, daß die übereinstimmende Buchstabengruppe "ent-a-" und auch der durch das "R" verursachte Rollton für den Standpunkt der Klägerin sprächen, Da aber die Anfangskonsonanten "C" (wie "Z" gesprochen) und "R" beide Worte beherrschten, komme ihnen ungleich mehr Gewicht zu, als den flüchtig und rasch ausgesprochenen übrigen Mitlauten. Die Verwechslungsgefahr könne trotz klanglicher Annäherung entfallen, wenn der Sinngehalt, auch nur eines Wortes, dem Verkehr geläufig sei. Dies sei hier der Fall; das an Zentrum, Zentrale oder zentral anknüpfende Wort "C." habe einen völlig anderen Sinngehalt als "R.", bei dem ein unbefangener Betrachter an Rente oder Rentabilität denke.

12

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

13

a)

Rechtsfehlerhaft ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, welches die Verwechselbarkeit der Kennzeichen "C." und "R." abstrakt untersucht, ohne sich mit dem umfangreichen Parteivortrag zum Schutzumfang der beiden Kennzeichnungsmittel auseinanderzusetzen. Während die Klägerin schon für den Zeitpunkt der Inbenutzungnahme von "R." eine erhebliche Verkehrsdurchsetzung und damit einen gesteigerten Schutzumfang für ihren Firmenbestandteil "C.", jedenfalls in bestimmten Gebieten, behauptet hatte, hatte sich andererseits die Beklagte unter Beweisantritt auf das Vorhandensein einer Vielzahl benutzter Kennzeichnungsmittel berufen, die "C." noch näher stünden als "R." und die gegebenenfalls geeignet sein können, den Schutzumfang von "C." einzuengen. Das Berufungsgericht konnte beide Fragen nicht mit der Begründung auf sich beruhen lassen, daß "C." und "R." ohnedies hinreichend unterscheidungsfähig seien und deshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe; vielmehr mußte es bei der von ihm selbst unterstellten starken klanglichen Annäherung beider Firmenbestandteile, um die konkrete Verwechslungsgefahr zu ermitteln, den Grad der Verkehrsdurchsetzung und damit den Schutzumfang des klägerischen Kennzeichnungsmittels und seine etwaige Schwächung durch andere Zeichen näher bestimmen.

14

b)

Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ist das Berufungsgericht, - obwohl es die Frage, ob "C." starke, normale oder schwache Kennzeichnungskraft besitzt, dahingestellt gelassen hat -, offenbar von einer normalen Kennzeichnungskraft dieses Firmenbestandteils ausgegangen. Dies ist, soweit es um die von Haus aus dieser Bezeichnung zuzubilligende Unterscheidungskraft geht - also abgesehen von dem rechtfehlerhaft unerörtert gebliebenen Grad der Verkehrsdurchsetzung von "C." und seiner etwaigen Schwächung durch Drittzeichen - rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß das Wort "C." seiner Natur nach geeignet sei, wie ein Name zu wirken, da es unterscheidungskräftig und dem übrigen Sprachgebrauch fremd sei. Zwar können auch Namen, die im Verkehr als Phantasiebezeichnung aufgefaßt werden, an einer ursprünglichen Schwäche ihrer Kennzeichnungskraft leiden, wenn sie an allgemeine, häufig verwendete Begriffe, insbesondere Bestimmungs- und Beschaffenheitsangaben angelehnt sind (BGB GRUR 1952, 419, 420 - Gumax/Gumasol; GRUR 1957, 561, 562 - REI - Chemie; GRUR 1958, 604, 605 - Wella/Perla; GRUR 1964, 28, 29 - Electrol). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Der Bezeichnung "C." kommt infolge der im deutschen Sprachgebrauch ungewöhnlichen Endung "a" ein eigenartiger und fremdsprachlicher Wortklang zu. Demgegenüber tritt die Anlehnung an das Wort "Zentrale" oder "Zentrum" zurück, so daß der Schutzumfang von "C." nicht etwa schon von Hause aus als eingeengt anzusehen ist.

15

c)

Unter der Voraussetzung normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens durfte das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr zwischen "C." und "F." nicht verneinen.

16

Das Berufungsgericht selbst stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, daß eine klangliche Annäherung bestehe und daß die Möglichkeit von Verwechslungen nicht von der Hand zu weisen sei. Wenn es damit auch - im Gegensatz zu der Auffassung der Revision - nicht die Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht hat unterstellen wollen, so ist es doch jedenfalls - mit Recht - von einer starken klanglichen Ähnlichkeit ausgegangen. Bei einer solchen kommt es im Rahmen des § 16 UWG worauf auch das Berufungsgericht an sich zutreffend hingewiesen hat, entscheidend darauf an, ob die Unternehmen der Parteien sich in ihrer geschäftlichen Tätigkeit nahestehen. Je näher sich die geschäftlichen Tätigkeitsbereiche stehen, um so eher ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, während umgekehrt eine klangliche Annäherung nicht zur Verwechslungsgefahr zu führen braucht, wenn sich die beiden Geschäftsbetriebe nach der Art ihrer geschäftlichen Betätigung deutlich unterscheiden (so u.a. BGHZ 19, 23, 26[BGH 11.11.1955 - I ZR 157/53] - Magirus; BGH GRUR 1959, 484, 485 - Condux; zuletzt Urteil vom 27. Januar 1965 - Ib ZR 5/63 - Hudson S. 8 ff). Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß sich die geschäftlichen Tätigkeitsbereiche der Parteien im wesentlichen decken. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob in der Organisationsform der Parteien im einzelnen Unterschiede bestehen, und ob insbesondere die Beklagte entsprechend ihren Behauptungen in erster Linie ein Großhandelsunternehmen ist, während es sich bei der Klägerin um eine bloße Organisationsgesellschaft handeln soll. Denn abgesehen davon, daß unstreitig beide Parteien Lebensmittel unter den Zeichen "C." bzw. "R." vertreiben und die mit ihnen zusammenarbeitenden Einzelhändler auch in organisatorischen fragen beraten, kommt es entscheidend darauf an, wie die Parteien gegenüber dem Publikum in Erscheinung treten. Dies aber geschieht, da beide Parteien den mit ihnen zusammenarbeitenden Einzelhändlern die Benutzung der Zeichen "C." bzw. "R." gestattet haben, in der Weise, daß dem Verbraucher bestimmte Einzelhandelsgeschäfte als "C.-Läden", andere als "R.-Läden" entgegentreten. Die Parteien stellen sich damit für den Endverbraucher übereinstimmend jeweils als Teil einer neuartigen Organisationsform dar, die ihrer Art nach darauf angelegt ist, eine große Zahl von Händlern zu erfassen und ihr Werbematerial in großer Breite bis an den Einzelhandelskunden heranzuführen. Dementsprechend hat sich die Beklagte, jedenfalls zu Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit, die sie unter der Bezeichnung "R." entfaltete, selbst in Übereinstimmung mit der Klägerin als eine "freiwillige Handelskette" bezeichnet. Sie hat damit von sich aus dazu beigetragen, daß die angesprochenen Verbraucher die Art der geschäftlichen Tätigkeit beider Parteien als die einer "freiwilligen Handelskette" empfinden; diese von der Beklagten unterstützte Annahme des Verkehrs liegt um so näher, als die sogenannten "freiwilligen Handelsketten" eine neuartige Organisationsform darstellen, über die sich beim Publikum klare Vorstellungen weder im Zeitpunkt der ersten Marktberührung der Parteien gebildet hatten noch auch bis heute entwickelt haben.

17

Liegt aber die geschäftliche Tätigkeit nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise auf demselben wirtschaftlichen Gebiet, so ist bei einer so starken klanglichen Annäherung zweier Firmenbestandteile, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, grundsätzlich von der Verwechselbarkeit im Sinne des § 16 UWG auszugehen.

18

d)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die in klanglicher Hinsicht bestehende Annäherung des Firmenkennworts der Beklagten an das Kennzeichnungsmittel der Klägerin durch die leicht erfaßbaren unterschiedlichen Sinngehalte beider Worte zurückgedrängt werde, können rechtlich keinen Bestand haben. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Verwechslungsgefahr trotz klanglicher Annäherung dann entfallen kann, wenn die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen an einen Sinngehalt anknüpfen. Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in dem Gedanken, daß trotz an sich gegebener Annäherung im Klang die Gefahr der Verwechslung der Bezeichnungen in klanglicher Hinsicht dann nicht besteht, wenn die angesprochenen Verkehrsbeteiligten zugleich mit dem Hören die ihnen bekannte, leicht faßliche Sinnbedeutung des Zeichens in sich aufnehmen und dadurch die Gefahr klanglicher Verwechslung beim Hören zurückgedrängt wird; wenn das beim größten Teil der Abnehmer anzunehmen ist, kann sich die Verneinung der Verwechslungsgefahr rechtfertigen, da ein praktisch nicht ins Gewicht fallender Rest von Verwechslungsgefahr unbeachtet bleiben kann (BGHZ 28, 320, 321 f[BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57] - Quick/Glück). Wie aber die Revision mit Recht betont, ist diese Annahme nur bei "ausgeprägt sinngebundenen Kennzeichnungen" zulässig, deren Sinn sich jedermann sofort aufdrängt (BGHZ 28, 320, 324[BGH 11.11.1958 - I ZR 152/57]; ebenso BGH GRUR 1961, 232, 234 Hobby; Urteil vom 22. Mai 1959 - I ZR 22/58 - Juno). Der erkennende Senat hat deshalb in der Entscheidung vom 22. Februar 1963 - Ib ZR 179/61 - Spraytan S. 12 ff nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Ausschaltung der durch Klang- oder Bildwirkung begründeten Verwechslungsgefahr vom Sinngehalt her nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Von einem solchen Ausnahmefall, in welchem sich eine sofort erfaßbare Sinnbedeutung aufdrängt, kann hier nicht die Rede sein. Vielmehr ergibt sich der vom Berufungsgericht herangezogene Sinngehalt "Zentrale", "zentral" oder "Zentrum" einerseits und "Rente" oder "Rentabilität" andererseits, wie die Revision zutreffend betont, erst auf Grund eines Denkprozesses und ist deshalb nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr selbst beim flüchtigen Hinhören auszuschließen. Wie bereits dargelegt, kommt den Bezeichnungen "C." und "R." infolge der im deutschen Sprachgebrauch ungewöhnlichen Endung "a", die zudem keinen bestimmten Sinngehalt vermittelt, ein eigenartiger und fremdsprachlicher Wortklang zu, der beim flüchtigen Hören den Eindruck von Phantasiebezeichnungen vermittelt. Jedenfalls stehen die beiden fraglichen Worte den sinnbezogenen Bezeichnungen "Zentrale" und "Rente" nicht so nahe, als daß sich angesichts des klanglichen Eindrucks der Worte "C." und "R." zwangsläufig eine gedankliche Verbindung mit deren Sinngehalt einstellt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von der Entscheidung BGHZ 28, 320 ff, in der sich die Worte "Quick" und "Glück" als Zeitschriftentitel gegenüberstanden, von denen jedenfalls der Titel "Glück" einen sofort wahrnehmbaren Sinngehalt besitzt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des früheren I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs GRUR 1956, 321, 322 - Synochem/Firmochem und GRUR 1958, 81, 82 - Thymopect/Rigopect. Denn im Streitfall liegt bei beiden sich gegenüberstehenden Bezeichnungen die Verknüpfung mit einem Sinngehalt zu fern, als daß sie zu einer Ausschaltung der Verwechslungsgefahr zu führen vermöchte.

19

e)

Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage der Ausschaltung der Verwechslungsgefahr vom Sinngehalt her ausgeführt hat, die Kunden der Parteien und damit die beteiligten Verkehrskreise seien in erster Linie Lebensmitteleinzelhändler, die mehr als die Käufer auf die unterschiedlichen Firmenbezeichnungen achteten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, daß beide Parteien sich nicht nur um die Aufnahme von Geschäftsverbindungen mit Einzelhändlern bemühen, sondern sich mit ihren Werbemaßnahmen auch an den Verbraucher selbst wenden, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine Verwechslungsgefahr im Streitfall schon dann anzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher beim Anblick der als "Renta"-Geschäfte gekennzeichneten Lebensmittelgeschäfte der Annahme unterliegt, es handle sich um Geschäfte, die entweder der freiwilligen Handelskette der Klägerin angeschlossen seien (Verwechslungsgefahr im engeren Sinn), oder einem zwar von der Klägerin verschiedenen Unternehmen angeschlossen seien, das jedoch mit dieser in organisatorischer oder wirtschaftlicher Hinsicht in Verbindung stehe (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn). Diesem für die Beurteilung des Sachverhalts erheblichen Umstand hat das Berufungsgericht keine genügende Beachtung geschenkt. Auch hierauf ist es zurückzuführen, daß es zur Verneinung der Verwechslungsgefahr gelangt ist.

20

f)

Selbst wenn eine Minderung der Verwechslungsgefahr durch den unterschiedlichen Sinngehalt der Worte "C." und "R." hätte in Betracht kommen können, hätte das im vorliegenden Fall nicht zu einer Verneinung der Verwechslungsgefahr führen können. Denn der vom Berufungsgericht herangezogene Sinngehalt der Bezeichnungen "C." und "R." legt in Anbetracht des Gegenstandes der Geschäftsbetriebe der Parteien nicht eine unterschiedliche, sondern vielmehr eine übereinstimmende Gedankenvorstellung nahe. Beide Parteien fördern, worauf sie auch in ihrer Werbung abstellen, die Rentabilität des Lebensmitteleinzelhandels durch die zentrale Zusammenfassung bestimmter Funktionen, sei es des Einkaufs oder der Werbung oder anderer Maßnahmen, die der Rationalisierung dienen. Ein etwa überhaupt vorhandener Sinngehalt "Zentrale" und "Rentabilität" geht mithin in die gleiche, durch den Geschäftsbetrieb der Parteien nahe gelegte Richtung und ist deshalb nicht geeignet, einer vom Klang her gegebenen Verwechslungsgefahr entscheidend entgegenzuwirken.

21

g)

Da hiernach von einer Ausschaltung der Verwechslungsgefahr vom Sinngehalt her nicht ausgegangen werden kann, kommt auch dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daß den verschiedenen Anfangskonsonanten ("C" wie "Z" gesprochen und "R") ungleich mehr Gewicht zukomme als den flüchtig und rasch ausgesprochenen übrigen Mitlauten, nicht mehr die Bedeutung zu, die das Berufungsgericht ihm beigemessen hat. Denn bei Phantasieworten sind wegen der Eigenart ihrer gesamten klanglichen Wirkung die Anfangsbuchstaben weniger wichtig als die gleiche Folge der Selbstlaute (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. Rdnr. 50 zu § 31 WZG).

22

Nach allem ist die Verwechslungsgefahr zwischen "C." und "R." unter der Voraussetzung einer normalen Kennzeichnungskraft des Firmenkennworts der Klägerin zu bejahen.

23

3.

Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, zugunsten der Klägerin durchzuerkennen. Denn die Beklagte hat substantiiert unter Beweisantritt behauptet, daß die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung C. im Zeitpunkt der Inbenutzungnahme der angegriffenen Bezeichnung dadurch geschwächt gewesen sei, daß ähnliche Bezeichnungen auf dem einschlägigen Tätigkeitsgebiet der Parteien verwendet würden. Andererseits hat die Klägerin im einzelnen dargelegt, daß ihre Bezeichnung sich in diesem Zeitpunkt im Verkehr durchgesetzt gehabt habe und zu einem festen Begriff geworden sei, so daß deren Kennzeichnungskraft gestärkt gewesen sei. Beides bedarf der Prüfung. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

24

Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung, soweit es sich um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 16 UWG handelt, zu untersuchen haben, ob der Bezeichnung "C." - zumindest - normale Kennzeichnungskraft zukommt. Es wird hierbei zu berücksichtigen haben, welchen Grad der Verkehrsdurchsetzung das Firmenkennwort der Klägerin in dem Zeitpunkt erreicht hatte, in welchem die Beklagte die Bezeichnung "R." erstmals in Benutzung genommen hat. Diese Ingebrauchnahme würde, da es sich nicht um die Firma einer erst durch Eintragung entstehenden juristischen Person handelt, spätestens in der Anmeldung der Firma zum Handelsregister zu erblicken sein (vgl. BGH GRUR 1957, 426, 428 - Getränke-Industrie); sollte der Zeitpunkt der tatsächlichen Ingebrauchnahme von "R." aber, wie dies nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten der Fall gewesen sein soll, vor der Anmeldung zum Handelsregister gelegen haben, so würde dieser frühere Zeitpunkt als der des erstmaligen Zusammentreffens der beiden konkurrierenden Firmenkennzeichnungen im Verkehr auch für den im Streitfall entscheidungserheblichen Grad der Verkehrsdurchsetzung des Firmenkennworts der Klägerin maßgebend sein. Das Berufungsgericht wird freilich den Grad der Verkehrsdurchsetzung von "C." in dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Verkehrsbefragung ermitteln können; es muß deshalb den Grad der Verkehrsdurchsetzung von "C.", gegebenenfalls auch ihre örtliche Beschränkung, auf Grund des Parteivortrags festzustellen suchen, wie er zum Teil schon vorliegt und möglicherweise noch ergänzt werden wird. Insbesondere kommen als Umstände, die einen Rückschluß auf den Grad der Verkehrsdurchsetzung im fraglichen Zeitpunkt zulassen, in Betracht: die Zahl der angeschlossenen Großhändler und Lebensmitteleinzelhändler sowie deren örtliche Konzentration; ferner die Höhe der Umsätze der Klägerin und die Höhe ihres Werbeaufwands sowie die Art ihrer Werbung. Andererseits wird das Berufungsgericht auch den - größtenteils bestrittenen - Vor trag der Beklagten zur Schwächung des Firmenkennworts "C." zu berücksichtigen haben; entscheidend wird es insoweit darauf ankommen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Drittzeichen von solchen Unternehmen unbeanstandet benutzt werden, die die gleiche organisatorische Aufgabe haben wie die Parteien. Für eine entscheidende Schwächung des Kennzeichens "C. " wird es deshalb nicht genügen, wenn die von der Beklagten behaupteten Drittzeichen nur für einzelne Lebensmittel oder von einzelnen Großhandelsfirmen verwendet werden. Entscheidend ist die Benutzung durch Unternehmen, die dem Verbraucher entweder als sogenannte "freiwillige Handelskette" oder doch jedenfalls als ein Zusammenschluß von Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften entgegentreten. Auch bezüglich der Schwächung des Kennzeichens "C." wird, zu berücksichtigen sein, ob diese Schwächung gegebenenfalls nur örtlicher Natur ist oder im gesamten Bundesgebiet stattgefunden hat. Soweit das Berufungsgericht - ohne allerdings seine Entscheidung hierauf zu stützen - Ausführungen dazu gemacht hat, daß das Zeichen SENTA einen geringeren Abstand von dem Klagezeichen einhalte als "R.", wird es in der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, diese Auffassung nochmals zu überprüfen, Mit beachtlichen Gründen hat sich das Landgericht unter Hervorhebung des in dem Kennwort "R." liegenden Rolltons auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt. Dabei kommt noch hinzu, daß SENTA an einen Eigennamen erinnert, während bei "R." der Eindruck eines Phantasiewortes im Vordergrund steht.

25

Schließlich wird das Berufungsgericht, sollte es in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß. "C." geringere als normale Kennzeichnungskraft besitzt, zu erwägen haben, daß nach ständiger Rechtsprechung eine etwa vorhandene Verwechslungsabsicht ein Indiz für das Vorliegen einer objektiven Verwechslungsgefahr darstellt (BGH GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; 1957, 275, 277 - Star-Revue; 1957, 281, 284 - Karo-As; 1957, 488, 491 - MHZ). Die Möglichkeit, daß die Beklagte ihr Firmenkennwort "R." Verwechslungsabsicht gewählt hat, liegt - wie im Zusammenhang mit § 1 UWG näher darzulegen sein wird - nahe und kann gegebenenfalls auch für die Bejahung der objektiven Verwechslungsgefahr von Bedeutung sein.

26

II.

Soweit das Berufungsgericht Ansprüche aus der IR-Marke Nr. 127 871 verneint hat, weil die Verwechslungsgefahr zwischen den Wortbestandteilen "C." und "R." zu verneinen sei, beruhen diese Ausführungen, - da die Verwechslungsgefahr im Rahmen des § 31 WZG nach den gleichen rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie nach § 16 UWG (BGHZ 21, 85, 90[BGH 15.06.1956 - I ZR 105/54] - Spiegel) -, entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu § 16 ebenfalls auf Rechtsirrtum.

27

III.

1.

Ansprüche aus § 1 UWG verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, daß es auch insoweit maßgeblich auf die Verwechslungsgefahr ankomme, die nach seiner Ansicht nicht vorliege, Es sei mangels einer Verwechslungsgefahr nicht möglich, aus der Wahl des Wortes "R." Rückschlüsse auf eine Verwechslungsabsicht zu ziehen; die vom Landgericht hervorgehobene Benutzung der Bezeichnungen "Freiwillige Handelskette" und "Ihr Vorteil" reiche für einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht aus; der Werbespruch "Ihr Vorteil" sei branchenüblich und den Ausdruck "Freiwillige Handelskette" könne die Beklagte verwenden, da sie tatsächlich einen Kettengroßhandel betreibe. Bedenklich sei allerdings, daß die Beklagte in dem Rundschreiben vom 31. Mai 1957, in einem Zeitpunkt also, als sie gerade erst begonnen habe, die Bezeichnung "R." beim Publikum einzuführen, den Empfängern des Rundschreibens unterstellt habe, "gewiß schon den Namen 'R.-Freiwillige Handelskette' gehört" zu haben. Dieser Umstand allein reiche jedoch nicht aus, die Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne von § 1 UWG zu rechtfertigen.

28

2.

Auch die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind begründet.

29

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 UWG hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die Ausbeutung fremder Kennzeichnungsmittel auch dann unter diese Vorschrift fallen kann, wenn eine Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 16 UWG, 31 WZG nicht vorliegt (BGH GRUR 1957, 281, 285 - Karo-As; GRUR 1957, 435, 438 - Eucerin; GRUR 1958, 182, 186 - Quick/Glück, insoweit nicht in BGHZ 28, 320 abgedruckt). Allerdings ist die bloße Annäherung an fremde Kennzeichnungsmittel, die nicht durch die Tatbestände der §§ 16 UWG, 31 WZG, 30, 37 Abs. 2 HGB und 12 BGB erfaßt wird, grundsätzlich frei. Insoweit gilt für die Ausbeutung fremder Kennzeichnungsmittel nichts anderes als für die Ausbeutung technischer Arbeitsergebnisse (BGH GRUR 1963, 423, 428 - coffeinfrei). Erforderlich ist deshalb stets, daß über die bloße Annäherung an das fremde Kennzeichnungsmittel hinaus besondere Umstände hinzutreten, die die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründen. Im besonderen Maße sind dabei subjektive Unlauterkeitselemente geeignet, die Ausbeutung fremder Kennzeichnungsmittel zu einer unlauteren im Sinne des § 1 UWG zu machen (BGH GRUR 1963, 423, 429 - coffeinfrei). Ist die Beklagte mithin absichtlich und planmäßig darauf ausgegangen, Verwechslungen mit der Klägerin herbeizuführen oder ihren guten Ruf für sich auszubeuten, so kann allein schon hieraus die Wettbewerbswidrigkeit ihres Verhaltens hergeleitet werden. Das Berufungsgericht hat in dieser Richtung ausgeführt, daß in Ermangelung einer Verwechslungsgefahr ein Rückschluß auf eine vorhandene Verwechslungsabsicht nicht gezogen werden könne. Abgesehen davon, daß die Verneinung der Verwechslungsgefahr durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben kann, ergibt sich die Verneinung der Verwechslungsabsicht auch dann nicht zwingend, wenn eine objektive Verwechslungsgefahr nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hätte sich daher eingehend mit den Beweisanzeichen auseinandersetzen müssen, die die Klägerin für das Vorliegen der Verwechslungsabsicht vorgetragen hatte. Es hat insoweit unberücksichtigt gelassen, daß die Wahl des - klanglich an das ältere Kennzeichnungsmittel der Klägerin angenäherten - Namens "R." schon deshalb auffällig ist, weil die Beklagte in dem gleichen Gebiet werbend hervortrat, in welchem die Klägerin bereits seit 1955 den Namen "C." bekanntgemacht hatte. Es kommt hinzu, daß, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Firma Heinrich T., aus der die Beklagte hervorgegangen ist, und die Firma Otto K. als Gründungsgesellschafterin der Klägerin schon seit Jahrzehnten nebeneinander in derselben Stadt werbend tätig waren und dabei ihre Entwicklung gegenseitig beobachtet hatten. Kurze Zeit, nachdem die Firma K. zusammen mit den anderen Gesellschaft er firmen der Klägerin dazu übergegangen war, durch eine neue Organisationsform Mittel zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Großhandel und Einzelhandel zu finden, hat die Beklagte eine dem gleichen Zweck dienende Organisationsform geschaffen und dafür einen ähnlich klingenden Namen gewählt; dabei stand der Beklagten für die von ihr angestrebte neuartige Organisation eine Fülle von Bezeichnungen zur Verfügung. - Unerörtert hat das Berufungsgericht auch gelassen, daß die Beklagte für das Wort "R." die gleiche Schreibweise in Blockbuchstaben gewählt hat, wie sie für das Wort "C." verwendet wird.

30

Auch soweit das Berufungsgericht sich mit den vom Landgericht hervorgehobenen Beweisanzeichen für das Vorliegen der Verwechslungsabsicht auseinandersetzt (Übernahme der Slogans "Ihr Vorteil" und "Freiwillige Handelskette" sowie das Rundschreiben vom 31. Mai 1957 mit den Worten "Gewiß haben Sie schon ... gehört"), halten seine Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Gegenüber dem Werbespruch "Ihr Vorteil" hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die überreichten Annoncen festgestellt, daß dieser Spruch branchenüblich sei. Diese Feststellung reicht jedoch nicht aus, um die Übernahme des genannten Slogans als Indiz für die Verwechslungsabsicht auszuschließen. Dazu hätte es vielmehr der weiteren Feststellung bedurft, daß er bereits allgemein branchenüblich war, als die Beklagte ihn übernahm. Es kommt hinzu, daß die Beklagte mit ihrer Werbung in einem Gebiet hervorgetreten ist, in welchem gerade die Klägerin in starkem Umfange geworben hatte, Maßgeblich ist mithin, ob der Werbespruch "Ihr Vorteil" bereits im Jahre 1957 dort gebräuchlich war, wo die Parteien - spätestens seit April 1957 - werbend aufeinanderstießen. Auch bezüglich des Ausdrucks "Freiwillige Handelskette" hätte das Berufungsgericht erörtern müssen, ob dieser Ausdruck im fraglichen. Zeitpunkt und in dem fraglichen Gebiet üblich war und ob er, wenn ihn in diesem Gebiet nur die Klägerin benutzte, geeignet war, gerade auf sie hinzuweisen; denn unabhängig davon, daß die Klägerin diese Bezeichnung grundsätzlich nicht für sich monopolisieren kann, läßt ihre Übernahme durch die Beklagte gleichwohl Rückschlüsse auf eine etwa vorhandene Verwechslungsabsicht zu, und zwar umso mehr, als die Beklagte sich im Rechtsstreit selbst auf den Standpunkt stellt, daß die Bezeichnung "freiwillige Handelskette" auf ihre Organisationsform nicht zutreffe. Vor allem aber hätte das Berufungsgericht sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß das Werbeschreiben vom 31. Mai 1957 ("Gewiß haben Sie schon ... gehört") zwar "bedenklich" sei, für die Anwendung des § 1 UWG aber nicht ausreiche. Die "Bedenklichkeit" dieses Werbeschreibens ergibt sich nach der insoweit zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts daraus, daß es in einem Zeitpunkt, als der Name "R." gerade erst als Firmenname eingetragen worden war, den angesprochenen Interessenten suggestiv nahebrachte, diesen Namen "gewiß schon gehört" zu haben. Dieser Umstand ist ein starkes Beweisanzeichen für eine vorhandene Verwechslungsabsicht.

31

Auch kann eine Verwechslungsabsicht, wenn nicht aus den einzelnen vorstehend angeführten Maßnahmen der Beklagten, so doch aus deren Häufung hergeleitet werden, sofern sich hier aus der Schluß ziehen läßt, das gesamte Verhalten der Beklagten deute darauf hin, daß sie es darauf angelegt habe, Verwechslungen herbeizuführen. Andererseits hätte sie das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten mit deren unter Beweis gestelltem Vortrag auseinandersetzen müssen, wonach Wort "R." schon vor der Eintragung im Handelsregister an 20. April 1957, nämlich seit Februar 1957, in erheblichem Umfang benutzt worden sein soll.

32

3.

Sollte das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der gesamten hierzu vorgetragenen Parteibehauptungen zu dem Ergebnis kommen, daß die Be klagte absichtlich darauf ausgegangen ist, Verwechslungen mit der Klägerin herbeizuführen oder ihren guten Ruf für sie auszubeuten, so würde es sich erübrigen, der Frage der Verwechslungsgefahr nachzugehen. Nur dann, wenn das Berufungsgericht bei einer erneuten Erörterung des Streitfalls wieder nicht zu tatsächlichen Feststellungen gelangt, die eine Verurteilung aus § 1 UWG rechtfertigen würden wird es notwend sein, die Klagegrundlagen des § 16 UWG und gegebenenfalls auch des § 24 WZG heranzuziehen und in diesem Zusammenhang die objektive Verwechslungsgefahr nach den dargelegten Gesichtspunkten erneut zu prüfen.

33

IV.

1.

Dem von der Beklagten geltend gemachten Einwand der Verwirkung brauchte das Berufungsgericht, nachdem es sowohl eine Verwechslungsgefahr als auch das Bestehen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche verneint hatte, von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht nachzugehen. Gelangt das Berufungsgericht aber in der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß die Klage aus § 16 UWG, gegebenenfalls auch aus § 24 WZG begründet ist oder daß die Beklagte schon nach § 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist, so kommt es auf den - vom Landgericht erörterten und für unbegründet gehaltenen - Einwand der Verwirkung an. Dieser Einwand kann gegenüber dem Inhaber eines älteren Kennzeichnungsrechts durchgreifen, wenn dieser seine Ansprüche so spät geltend macht, daß der Verletzer, der inzwischen einen wertvollen Besitzstand an der angegriffenen Bezeichnung erlangt hat, auf Grund des Verhaltens des Berechtigten annehmen durfte, dieser werde der Benutzung der Bezeichnung nicht oder nicht mehr entgegentreten, und wenn danach die verspätete Geltendmachung der Ansprüche auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH GRUR 1963, 478, 480 - Bleiarbeiter).

34

Wird davon ausgegangen, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Verwarnung vom 22. Januar 1960 hinsichtlich der Bezeichnung R. einen wertvollen Besitzstand erworben hatte, so hängt die Entscheidung davon ab, ob die Beklagte diese Bezeichnung gutgläubig in Benutzung genommen hat oder ob sie, falls das zu verneinen wäre, infolge des bis zur Abmahnung verstrichenen Zeitraumes annehmen durfte, die Klägerin, der die Zeichenverwendung nicht entgangen sein werde, dulde die Benutzung.

35

a)

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Beklagten bei der Aufnahme der streitigen Bezeichnung die Verwendung der Bezeichnung C. durch die Klägerin bekannt gewesen ist. Das hat auch die Beklagte im zweiten Rechtszuge nicht bestritten. Sie hat vielmehr dargelegt, daß ihr das Zeichen auf den Lieferwagen der Firma K. entgegengetreten sei und daß sie selbst ihr Zeichen R. nicht als die Rechte der Klägerin verletzend angesehen habe. Denn sie habe vor Aufnahme des Wortes R. in ihre Firma bei der Handelskammer Duisburg die "übliche Anfrage" gestellt und von dort keine Bedenken mitgeteilt erhalten. Auch habe für sie deshalb kein Anlaß bestanden, der Klägerin weiter auszuweichen, weil die Nachsuchungsliste, welche die zur Darlegung der Schwächung des Schutzumfanges der Klagebezeichnung entgegengehaltenen Zeichen enthalte, ergeben habe, daß das Wort "C." keinen Schutzumfang beanspruchen könne, der auch nur um ein Geringes über den identischen Wortlaut hinausgehe.

36

Wenn es auch zutrifft, daß für einen bewußten Eingriff in das Zeichenrecht der Klägerin die bloße Kenntnis von deren Bezeichnung dann nicht genügt, wenn die Beklagte der Meinung sein durfte, in den Schuzbereich des Klagezeichens nicht einzugreifen (BGH a.a.O. GRUR 1963, 480 f), so vermag im Streitfall diese Einlassung die Beklagte nicht zu entlasten. Denn die Beklagte hat - wie die Klägerin unwidersprechen vorgetragen hat - diese Nachforschung erst nach der Abmahnung vorgenommen. Die Annahme des Landgerichts, daß die Beklagte bei der Inbenutzungsnahme der angegriffenen Bezeichnung nicht redlich gewesen sei, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

37

b)

Die Entscheidung würde demnach, wenn es auf die Frage der Verwirkung ankommen sollte, davon abhängen, ob die Beklagte nach den Umständen des Falles im Zeitpunkt der Verwarnung annehmen durfte, der Klägerin sei die Verwendung der Bezeichnung R. nicht entgangen, sie habe sich jedoch damit abgefunden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen zu einem schutzwürdigen Besitzstand jedenfalls eine längere Benutzungsdauer erfordert, als sie bei einem von Anfang an gutgläubigen Besitzstand zu verlangen ist (BGHZ 34, 345 ff[BGH 07.03.1961 - I ZR 2/60] - Cuypers).

38

Hierzu hat die Beklagte im zweiten Rechtszug unter Beweisantritt einen umfangreichen Tatsachenvortrag gebracht. So hat sie behauptet, die Klägerin habe alsbald nach Aufnahme der Bezeichnung R. hiervon Kenntnis erlangen müssen, a) weil dies infolge zahlreicher Veröffentlichungen in den Tageszeitungen nicht zu übersehen gewesen sei, b) weil die Anbringung des Zeichens an dem Lagergebäude in D., an dessen Erwerb die Klägerin interessiert gewesen sei, dieser nicht entgangen sein könne, c) weil die Parteien im gleichen räumlichen Gebiet tätig seien, das Unternehmen der Beklagten einen erheblichen Geschäftsumfang gehabt und die Beklagte umfangreiche Werbung betrieben habe, d) weil E. der Mitinhaber der Firma K., welche die Gründerin der Klägerin sei, infolge der unmittelbaren Nachbarschaft mit der Beklagten von deren Bezeichnung Kenntnis erhalten haben müsse. Schließlich hat die Beklagte vorgetragen, daß E., der bis zur Sitzverlegung der Klägerin im Jahre 1957 einer der Geschäftsführer der Klägerin gewesen und seitdem Vorsitzender ihres Aufsichtsrats sei, die Verwendung der Bezeichnung gekannt habe. Die Klägerin hat diese Angaben zum Teil bestritten und ihrerseits vorgetragen, vor 1959 habe die Beklagte nur geringe Werbung entfaltet und sei ihr, der Klägerin, deshalb nicht bekannt geworden; vielmehr habe ihr jetziger Geschäftsführer erst anläßlich einer Veranstaltung im Sommer 1959 von den R.-Geschäften erfahren, als ihm der Gesellschafter T. der klagten vorgestellt worden sei. Eine etwaige Kenntnis E. sei aber ohne Bedeutung, da die Überwachung der Kennzeichnungsrechte nicht Sache des Aufsichtsrates sei.

39

2.

Diesem umfangreichen Tatsachenvorbringen der Parteien zur Frage der Verwirkung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachzugehen haben. Es wird schließlich für die Frage, ob die zunächst bösgläubige Beklagte annehmen durfte, die Klägerin habe sich nunmehr mit der Verwendung des Wortes "R." abgefunden, darauf abstellen müssen, in welchem Zeitpunkt die Beklagte in starkem Umfang werbend hervorgetreten ist. Die berechtigte Annahme der Beklagten, daß die Klägerin gegen die Verwendung des Wortes "R." nichts einwenden werde, hängt nämlich auch davon ab, ob die Klägerin, wenn sie schon frühzeitig Kenntnis von der Bezeichnung "R." gehabt haben sollte, davon ausgehen konnte, es werde sich um eine verhältnismäßig geringfügige Benutzung handeln oder die Benutzung werde sich auf ein Großhandelsunternehmen im herkömmlichen Sinn beschränken. Erst in dem Zeitpunkt, in welchem die Beklagte - möglicherweise schlagartig - eine erheblich gesteigerte geschäftliche Aktivität entfaltete und nach außen als eine der neuartigen Kontaktformen zwischen Großhandel und Einzelhandel in Erscheinung trat, war die Klägerin veranlaßt, gegen die nunmehr auf ihr Geschäftsgebiet, und zwar in erheblichem Umfang, übergreifende Beklagte vorzugehen. In dieser Hinsicht könnte der Zeitpunkt maßgeblich sein, in welchem in beachtlichem Umfang Kinzelhandelsunternehmen den Namen "R." an ihren Geschäftslokalen anbrachten.

40

V.

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Alff