Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1961, Az.: I ZR 2/60
„Cuypers“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.03.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 2/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15767
- Entscheidungsname
- Cuypers
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 19.11.1959
Rechtsgrundlagen
- Art. 7 ff (Enteignung), (Interzonales Privatrecht) EGBGB
- Art. 30 EGBGB
- § 12 BGB
- § 242 Cc BGB
- § 15 WZG
- § 24 WZG
- § 1 UWG
- § 16 UWG
Fundstellen
- BGHZ 34, 345 - 349
- DB 1961, 703 (Kurzinformation)
- GmbHR 1961, 144 (Kurzinformation)
- MDR 1961, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1205-1206 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a.
Zur Erhaltung des Kennzeichenschutzes eines in der Sowjetischen Besatzungszone enteigneten Unternehmens (Ergänzung zu RGZ 150, 10 und zu BGH GRUR 1960, 137 - "Astra").
- b.
Einem volkseigenen Betrieb (VEB) der Sowjetischen Besatzungszone, der einen dort enteigneten Betrieb übernommen hat und die Firma oder die Warenzeichen dieses Betriebes benutzt, steht gegenüber dem Unterlassungsanspruch des früheren Betriebsinhabers der Verwirkungseinwand nicht zu.
In dem Rechtsstreit
...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr.h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. November 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die W.C. & S. GmbH betrieb in D. eine chemische Fabrik, in der u.a. Uhrenöle hergestellt wurden. Auf Grund der Anmeldung vom 29. August 1934 ist für sie am 26. Oktober 1934 unter Nr. 470 202 das Warenzeichen "W. Cuypers" für die Waren "Uhrenöle und Öle für Präzisionsapparate" in die Warenzeichenrolle eingetragen worden. Sie hat das Zeichen für Uhrenöle benutzt.
Im Jahre 1948 wurde ihr Herstellungsbetrieb in D., der seit 1945 beschlagnahmt war, auf staatliche Anordnung enteignet und als sogenannter volkseigener Betrieb (VSB) der sowjetischen Besatzungszone (SBZ) unter der Bezeichnung "VEB Arzneimittelwerk D." fortgeführt. Ihre Firma wurde am 11. Februar 1949 im Handelsregister von D. gelöscht. Der volkseigene Betrieb, der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, verwenden jedoch das Warenzeichen "W. Cuypers" für seine Erzeugnisse weiter. Er wirbt darunter für Uhrenöle auch im Gebiet der Bundesrepublik, wo er eine Vertretung eingerichtet hat.
Alleinige Gesellschafterin der W.C. & S. GmbH war bereits im Zeitpunkt der Enteignung die Sc.M. AG in W.. Diese Gesellschafterin beschloß am 11. Dezember 1953, den Sitz der GmbH von D. nach H. zu verlegen. Am 6. März 1954 wurde die Gesellschaft darauf mit unveränderter Firma in das Handelsregister von H. eingetragen. Sie ist die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits. Das Warenzeichen 470 202, bei dem zunächst mangels eines Antrags auf Aufrechterhaltung vermerkt worden war, daß es im Bundesgebiet nicht mehr geltend gemacht werden könne, ist für sie gemäß Verfügung des Deutschen Patentamts vom 27. Juli 1954 unter Löschung des erwähnten Vermerks aufrechterhalten worden, nachdem ihr für den am 28. April 1954 gestellten Antrag auf Aufrechterhaltung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war.
Am 27. Oktober 1951 meldete der Beklagte beim Deutschen Patentamt ein Warenzeichen "W. Cuypers" für technische Öle und Fette, Schmiermittel und Uhrenöle an. Dieses Zeichen unterscheidet sich von dem Warenzeichen der Klägerin nur dadurch, daß die Buchstaben weiß auf einer schwarzen Leiste erscheinen. Es wurde am 4. März 1955 unter Nr. 672 418 in die Zeichenrolle eingetragen.
Am 7. Januar 1953 meldete die Sc.-M. AG das Warenzeichen "Cuypers" für Öle an, das unter Nr. 679 035 eingetragen wurde.
Am 17. April 1953 schließlich meldete wiederum der Beklagte ein weiteres, kombiniertes Zeichen mit dem Worte "Cuypers" an, das am 20. September 1955 unter Nr. 681 779 zur Eintragung gelangte.
Mit Schreiben vom 26. August 1955 forderte die Sc.-M. AG den Beklagten unter Berufung auf das Zeichen 679 035 zur Rücknahme der Anmeldung des letztgenannten kombinierten Zeichens auf. In dem anschließenden ergebnislosen Schriftwechsel verlangte der Beklagte unter Berufung auf sein Zeichen 672 418 von der Sc.-M. AG die Löschung des Zeichens 679 035.
Mit der vorliegenden, im Oktober 1957 erhobenen Klage greift die Klägerin das Warenzeichen 672 418 ("W. Cuypers") des Beklagten an. Sie stützt sich dabei auf das aufrechterhaltene ältere Warenzeichen 470 202. Sie hat geltend gemacht, sie sei als Gesellschaft infolge der Enteignung ihres Betriebsvermögens in der SBZ nicht untergegangen, sondern habe zumindest mit ihren auch im Bundesgebiet belegenen Vermögenswerten, nämlich der Firma, dem genannten Warenzeichen, dem Herstellungsverfahren, ihren Geschäftsbeziehungen und ihren Entschädigungsansprüchen wegen Kriegssach- und Kriegsfolgeschäden fortbestanden. Nach der Enteignung habe sie zunächst noch Aussichten auf Rückübertragung ihres Betriebs in D. gehabt. Als diese Aussichten sich endgültig zerschlagen hätten, habe sie sich zu der Verlegung des Sitzes nach H. entschlossen. Schon vorher, nämlich seit September 1953, habe sie Maßnahmen zur Eröffnung eines Betriebs in der Bundesrepublik vorbereitet und hierüber namentlich mit dem Laboratorium B. in H. verhandelt. Seit März 1954 unterhalte sie in H. ein Geschäftslokal mit entsprechenden Firmenschildern; ferner sei sie seit 1954/55 im H. Adressbuch verzeichnet und Mitglied der dortigen Industrie- und Handelskammer. Auch sei sie gegen die mißbräuchliche Verwendung des Namens "Cuypers" in der Bundesrepublik mit Erfolg vorgegangen. Die Vorbereitungen für eine Produktionsaufnahme seien indessen langsamer fortgeschritten als geplant, weil es erheblichen Schwierigkeiten begegnet sei, einen Rohstoff zu beschaffen, aus dem ein Uhrenöl mit den besonders hochwertigen Eigenschaften des früher von ihr in D. hergestellten Öles habe gewonnen werden können. Auf diese Eigenschaften des Öles - namentlich Säurefreiheit, hochgradige Kältebeständigkeit und Beständigkeit gegenüber Alterserscheinungen - habe sie entscheidendes Gewicht legen müssen, weil sich einerseits mit der Tradition des Namens Dr. C. von früher her die Vorstellung einer Standardqualität verbinde, die von den am Markt befindlichen Erzeugnissen nicht erreicht werde, andererseits aber diesem Namen durch die aus der SBZ eingeführten Öle und ähnliche Nachahmungen in erheblichem Maße Abbruch getan worden sei. Nach zahlreichen erfolglosen Versuchen sei es ihr erst im Spätsommer 1958, d.h. nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Rechtsstreit, gelungen, einen Produktionsvertrag mit einem inländischen Hersteller abzuschließen, dessen Erzeugnis den Anforderungen genüge. Im September 1958 habe sie mit dem Vertrieb begonnen und eine umfangreiche Werbung durchgeführt. Den Herstellerbetrieb und ihre einzelnen Abnehmer zu benennen, könne ihr dem Beklagten gegenüber aus Wettbewerbsgründen nicht zugemutet werden. Für den zahlenmäßigen Umfang ihrer Verkäufe und für ihre Werbemaßnahmen hat die Klägerin jedoch Zeugenbeweis erboten.
Die Klägerin hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
den Gebrauch des unter Nr. 672 418 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt in München eingetragenen Warenzeichens zu unterlassen;
- 2.
in die Löschung des unter Nr. 672 418 in die Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt eingetragenen Warenzeichens zu willigen,
Der Beklagte hat beantragt:
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die W.C. & S. GmbH sei infolge der Enteignung als Rechtspersönlichkeit erloschen. Die Klägerin stelle eine Neugründung dar. Auf ehemalige Rechte der D. Gesellschaft könne sie sich daher nicht berufen. In jedem Falle seien diese Rechte jedoch untergegangen, weil die Klägerin nicht innerhalb angemessener Frist wieder einen eigenen Geschäftsbetrieb eröffnet und sich auch nicht hinreichend darum bemüht habe. Die Verhandlungen mit dem Laboratorium B. hätten sich auf gelegentliche, nicht ernsthafte Besprechungen beschränkt. Rohstoffschwierigkeiten hätten nicht bestanden. Er, der Beklagte, stelle schon seit dem Jahre 1945 ununterbrochen hochwertige Cuypers-Uhrenöle her. Unternehmen in der Bundesrepublik hätten die Herstellung solcher Öle spätestens seit dem Jahre 1955 aufgenommen. Argentinisches Klauenöl, wie die Klägerin es vor dem Kriege verwendet habe, sei auf dem westdeutschen Markt schon seit 1950 wieder in genügendem Maße verfügbar. Den Ansprüchen der Klägerin stehe schließlich der Einwand der Verwirkung entgegen.
Das Landgericht, dessen Urteil schon am 16. April 1958, d.h. vor dem Zeitpunkt ergangen ist, seit welchem die Klägerin nach ihrem Vorbringen wieder Uhrenöle vertreibt, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Recht der Klägerin aus ihrem Warenzeichen sei zwar nicht infolge der Enteignung, wohl aber deshalb erloschen, weil die Klägerin keinen auf die Herstellung oder den Vertrieb von Uhrenölen oder Ölen für Präzisionsapparate gerichteten Geschäftsbetrieb mehr innehabe und die angemessene Frist für die Wiedereröffnung eines solchen Betriebs angesichts der seit 1954 vergangenen vier Jahre inzwischen verstrichen sei.
Die Berufung der Klägerin wurde nach Einholung einer Auskunft des Deutschen Hydrographischen Instituts in Hamburg zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, daß die Klägerin ungeachtet der Enteignung ihres Betriebsvermögens in der SBZ als juristische Person in der Bundesrepublik mit ihren auch dort belegenen Vermögenswerten fortbesteht und daß ihre Schutzrechte, insbesondere das Recht aus dem mit Priorität vom 29. August 1934 eingetragenen und aufrecht erhaltenen Warenzeichen Nr. 470 202 durch diese Enteignung nicht berührt worden sind (vgl. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1960, 137, 138 - "Astra").
Im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 6, 137 (Lockwell) und BGH GRUR 1958, 78 (Stolper Jungchen) legt das Berufungsgericht weiter dar, das Warenzeichen müsse zu einem Geschäftsbetriebe gehören; bei einer wie hier rechtswidrigen Wegnahme des Betriebes bestehe es für den Inhaber allerdings so lange weiter, als dieser seinen Willen zur Wiedereröffnung des Betriebes und zur Wiederverwendung des Zeichens infolge des rechtswidrigen Eingriffs nicht verwirklichen könne; dagegen erlösche das Zeichenrecht endgültig, wenn der Inhaber den Geschäftsbetrieb nicht in angemessener Frist tatsächlich wieder aufnehme; hierzu genüge jedoch nicht, daß die Firmen- und Warenzeicheneintragung aufrechterhalten oder auf geschäftliche Antragen Auskunft erteilt werde.
Dem Landgericht, so führt das Berufungsgericht alsdann aus, sei darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle die angemessene Frist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, d.h. am 26. März 1958, bereits verstrichen gewesen sei. Spätere geschäftliche Maßnahmen der Klägerin könnten die Wirkungen den Fristversäumung nicht wieder beseitigen. Das Warenzeichen sei vielmehr erloschen und könne nicht nachträglich wieder aufleben, Mangels rechtzeitiger Fortführung eines Geschäftsbetriebes seien auch die Rechte untergegangen, welche die Klägerin aus ihrer Firma oder etwa über das Firmen- und Warenzeichenrecht hinaus aus ihrer Geschäftstradition hätte herleiten können.
III.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe die rechtlichen Gesichtspunkte nicht erschöpft, unter denen die Erhaltung der Kennzeichnungsrechte eines enteigneten und dadurch stillgelegten Unternehmens zu beurteilen sei; außerdem habe es bei der Würdigung des Parteivorbringens wesentliche Behauptungen nicht berücksichtigt und die Lebenserfahrung nicht beachtet.
In rechtlicher Hinsicht sei namentlich der wichtige Gesichtspunkt übersehen, daß die Firma W.C. & St. GmbH sowie die Marke "Cuypers" sich durch die Benutzung für ein Uhrenöl von höchster Qualität seit 1879 bis zum Zusammenbruch dem Verkehr nachdrücklich eingeprägt habe. Bei einem derart altbekannten Unternehmen betrachte der Verkehr auch eine längere Unterbrechung der Geschäftstätigkeit noch als vorübergehend und die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit noch als Fortsetzung des eingestellten Betriebes. Dies werde durch die von der Klägerin behauptete Tatsache bestätigt, daß schon bald nach der Sitzverlegung Interessenten wiederholt nach Uhrenöl bei ihr angefragt hätten. Rechtlich verfehlt sei es ferner, der Beurteilung starr den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zugrundezulegen und die spätere Betriebsaufnahme außer acht zu lassen, die vielmehr zeige, daß die zumutbare Frist zu dem erwähnten Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen sei.
Der allgemeinen Erfahrung widerspreche es schließlich, daß das Berufungsgericht es als bedeutungslos bezeichnet habe, ob die Klägerin in den Jahren nach 1954 wieder Vorkriegsqualitäten habe herstellen können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse in diesen fahren seien mit denen der unmittelbaren Nachkriegszeit, auf die das Berufungsgericht es abstelle, nicht zu vergleichen. Die Klägerin habe den in jenen Jahren wieder erhobenen gesteigerten Qualitätsansprüchen Rechnung tragen und deshalb bei der Wiedereröffnung des Betriebes ein Öl anbieten müssen, das der alten Cuypers-Qualität voll entsprochen habe. Die Gründe, aus denen dies bis zum Spätsommer 1958 nicht möglich gewesen sei, habe die Klägerin vorgetragen. Die Beschaffenheit des Öles, auf das die vom Berufungsgericht eingeholte und seiner Entscheidung zugrundegelegte Auskunft des Deutschen Hydrographischen Instituts in Hamburg sich beziehe, nämlich des "Abrol" des Laboratoriums B., habe die Klägerin nicht befriedigen können.
IV.
Die Angriffe der Revision sind im wesentlichen begründet.
Die Klage wird in erster Linie auf das Recht der Klägerin aus dem eingetragenen Warenzeichen Nr. 470 202 ("W. Cuypers") gestützt, mit dem das für gleichartige Waren eingetragene und benutzte jüngere Warenzeichen Nr. 672 480 des Beklagten im Wortbestandteil identisch ist (§§ 15, 24 WZG). Nach dem vorgetragenen Sachverhalt kommen als Klagegrundlage aber auch die rechtlichen Gesichtspunkte des Namens- und Firmenrechts (§§ 12 BGB, 16 UWG) und des unlauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) in Betracht; denn die Klägerin führt den Namen Cuypers als kennzeichnungskräftigen Namensbestandteil in ihrer Firma, und sie hat außerdem vorgebracht, daß mit diesem Namen die Tradition ihres Unternehmens und eine besondere Gütevorstellung verknüpft seien (BGH GRUB 1956, 553, 555 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 372 - "Ernst Abbe").
Wenn man die Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt, würde der Klage unter den hiernach in Betracht kommenden Gesichtspunkten der Erfolg nicht versagt werden können.
1.
Auch das Berufungsgericht bezweifelt offenbar nicht, daß der Beklagte durch den Gebrauch des Warenzeichens "W. Cuypers" die älteren Warenzeichen- und Firmenrechte der Klägerin verletzen würde, wenn diese Rechte ungeachtet der durch die Enteignung erzwungenen Einstellung des Geschäftsbetriebs der Klägerin fortbeständen. Es verneint die Verletzung nur deshalb, weil - wie es meint - die Klägerin ihre geschäftliche Tätigkeit nach der Enteignung nicht rechtzeitig wieder aufgenommen habe und die für die Erhaltung der Kennzeichnungsrechte notwendige Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb damit beseitigt worden sei, wobei es die Frage, ob die Klägerin zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung zweiter Instanz tatsächlich wieder einen Geschäftsbetrieb unterhielt, nicht geprüft hat, weil sie ihm unerheblich erschien. Aus demselben Grunde hat das Berufungsgericht einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch der Klägerin abgelehnt. Dabei ist es ersichtlich von der Erwägung ausgegangen, daß ein etwa erst nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils wieder ins Leben gerufenes Unternehmen der Klägerin infolge der langen und nach Ansicht des Berufungsgerichts vermeidbaren Lauer der vorherigen Stillegung nicht mehr als Fortsetzung des früheren Betriebs in D. anzusehen sei und daher die mit diesem Betrieb verknüpfte Tradition und Gütevorstellung nicht mehr für sich in Anspruch nehmen könne.
2.
Das Berufungsgericht hat hiernach an und für sich richtig erkannt, daß die Entscheidung - abgesehen von dem später zu behandelnden Einwand der Verwirkung - davon abhängt, ob die aus dem Namen Cuypers hergeleiteten Rechte der Klägerin wegen der Dauer der Betriebsstillegung erloschen sind.
Hinsichtlich der Ansprüche aus dem Namens- und Firmenrecht könnte allerdings zweifelhaft sein, ob die Betriebseinstellung sie überhaupt berühren konnte. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also um eine juristische Person. Die Firma einer juristischen Person kennzeichnet die Rechtspersönlichkeit im Rechtsverkehr schlechthin und nicht nur, wie die des Einzelkaufmanns, in ihrer Eigenschaft als Inhaberin eines Handelsgewerbes. Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht einmal vorausgesetzt. Daß die Gesellschaft nach § 13 Abs. 3 GmbHGes als Handelsgesellschaft gilt, besagt mithin nicht, daß die Firma, die ihr beim Auftreten im Rechtsverkehr als Name dient, an einen Geschäftsbetrieb gebunden ist. Deshalb ist es fraglich, ob die Gesellschaft ihre Ansprüche aus dem Namens- und Firmenrecht schon durch die Einstellung eines von ihr betriebenen Unternehmens einbüßen kann, oder ob diese Ansprüche nicht erst erlöschen, wenn die Gesellschaft durch Auflösung und Liquidation als Rechtspersönlichkeit untergeht. Diese Frage, die der erkennende Senat in der Entscheidung in GRUB 1960, 137, 139 - "Astra" noch offen gelassen hatte, ist dahin zu beantworten, daß das Namens- und Firmenrecht grundsätzlich bis zum Erlöschen der Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit fortbesteht. Jedoch greift der Namens- und Firmenschutz nach § 16 UWG nur ein, wenn der Gebrauch des Namens durch einen anderen geeignet ist, Verwechslungen mit dem Namen des Berechtigten hervorzurufen. In der Verwechslungsgefahr würde hier auch die Interessenverletzung zu sehen sein, die für den Namensschutz nach § 12 BGB erforderlich wäre. Sie wird regelmäßig nur vorliegen, wenn die Gesellschaft sich mit einem Unternehmen am geschäftlichen Verkehr beteiligt, mit dem das Unternehmen des anderen Benutzers verwechselt werden kann. Dagegen entfällt sie, wenn die Gesellschaft den Betrieb des von ihr geführten Unternehmens aufgibt. In diesem Falle kann die Gesellschaft daher Ansprüche wegen der Benutzung ihres Firmennamens im geschäftlichen Verkehr in der Regel ebensowenig mehr erheben wie Ansprüche wegen eines dadurch etwa begangenen Verstoßes gegen allgemeine Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) oder Ansprüche aus einem zu dem Gewerbebetriebe gehörenden Warenzeichen, es sei denn, daß sie den Schutz ihrer Kennzeichen ausnahmsweise trotz der Einstellung des Betriebes nicht verloren hat.
3.
Dieser Ausnahmefall ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn der Geschäftsbetrieb, namentlich infolge eines rechtswidrigen Eingriffs, wie die Enteignung in der SBZ ihn darstellt, nur zeitweilig stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestände - hier mit den im Westen belegenen Werten des Betriebsvermögens - erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, daß die Stillegung nach der dafür maßgebenden Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGHZ 6, 137, 142 - Lockwell; BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428, 429 - Bücherdienst; BGH GRUR 1958, 78, 79 - Stolper Jungohen; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 - "Astra"). Hierbei kommt es jeweils auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die danach wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
a)
Dem Berufungsgericht kann schon nicht darin beigetreten werden, daß es die Beurteilung mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszuge abgeschlossen und das mit ziffernmäßigen Einzelheiten über Umsatz und Werbung unter Beweis gestellte Vorbringen der Klägerin für unerheblich gehalten hat, sie habe bald nach jenem Zeitpunkt, und zwar im Spätsommer 1958, den Vertrieb eines hochwertigen Uhrenöles wieder aufgenommen. Aus dem vorausgegangenen Verhalten der Klägerin konnten rechtlich haltbare Folgerungen für die das Wort Cuypers betreffenden Ansprüche nur hergeleitet werden, wenn dieses Verhalten unter dem Blickwinkel der behaupteten nachfolgenden Betriebseröffnung betrachtet wurde, die das Landgericht noch nicht hatte berücksichtigen können.
Wenn das Vorbringen der Klägerin zutrifft, so sind damit die vom Landgericht geäußerten Zweifel an dem ernstlichen Willen der Klägerin, ihre geschäftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, und an der Möglichkeit einer solchen Wiederaufnahme ausgeräumt. Insoweit würden also gegen den Fortbestand der Kennzeichnungsrechte über die Dauer der Stilllegung hinaus keine Bedenken mehr geltend gemacht werden können.
Es würde vielmehr allein darauf ankommen, ob angenommen werden kann, daß der Verkehr den heutigen Betrieb trotz der Dauer der Stillegung noch als Fortsetzung des der Klägerin durch die Enteignung entzogenen Unternehmens ansieht. Das Berufungsgericht hat stattdessen die Frage in den Vordergrund gestellt, ob die Klägerin sich in der voraufgegangenen Zeit hinreichend um die Wiederaufnahme des Betriebs bemüht habe, insbesondere, ob ihr der Vertrieb von Uhrenöl zumindest in der derzeitigen Form eines Handelsunternehmens schon wesentlich früher als im Spätsommer 1958 wieder möglich gewesen wäre. Diese Fragestellung ist verfehlt, soweit dabei die behauptete tatsächliche Betriebsaufnahme im Spätsommer 1958 und ihre aus den Umständen zu entnehmende Beurteilung durch den Verkehr außer Betracht gelassen wird. Ob nach längerer Betriebseinstellung noch von einer vorübergehenden Unterbrechung gesprochen werden kann, richtet sich entscheidend nicht nach Art und Umfang der bis zur Wiedereröffnung aufgewendeten Bemühungen, sondern nach der Auffassung des Verkehrs in dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen wieder am geschäftlichen Verkehr teilnimmt (BGH GRUB 1960, 137, 140 rechte Spalte - "Astra"). Wenn allerdings im Falle der Klägerin die Betriebsaufnahme zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt keinerlei Schwierigkeiten begegnet wäre, so hätte der Verkehr daraus, daß sie gleichwohl unterblieb, möglicherweise auf eine endgültige Aufgabe des Unternehmens geschlossen, sofern nicht andere, noch zu erörternde und vor. Berufungsgericht gleichfalls nicht erschöpfend gewürdigte Umstände einer solchen Schlußfolgerung entgegengestanden hätten. Da die Wiederaufnahme im Spätsommer 1958 indessen die ernstliche Absicht der Klägerin zur Fortsetzung der geschäftlichen Tätigkeit erkennen lassen würde, und da ein zwangsweise stillgelegtes Unternehmen eine solche Absicht nach der Lebenserfahrung in der Regel so bald verwirklichen wird, als die Umstände, namentlich die Verhältnisse in seinem Geschäftszweige ihm dies gestatten, würde die Tatsache der Wiederaufnahme zu diesem Zeitpunkt zumindest als Anzeichen dafür zu werten sein, daß die Klägerin vorher auf Hindernisse gestoßen war, die das Erscheinen ihres Erzeugnisses auf dem Markt zwangsläufig verzögert haben.
Schon aus den vorstehenden Gründen muß dem Vorbringen der Klägerin über die Betriebseröffnung im Jahre 1958 nachgegangen werden. Daß die Klägerin hierbei ihre gesamten geschäftlichen Verhältnisse offenlegt, insbesondere den mit ihr arbeitenden Herstellerbetrieb und ihre Kunden namhaft macht, ist nicht erforderlich und kann ihr zumal dem Beklagten gegenüber nicht zugemutet werden, der die ihr widerrechtlich weggenommenen Betriebsmittel und den Namen Cuypers im geschäftlichen Wettbewerb gegen sie einzusetzen gedenkt. Ihre Behauptungen über Umfang und Entwicklung ihres Unternehmens, für die sie Beweis durch den Zeugen Verbeek angetreten hat, reichen vielmehr für die hier notwendigen tatsächlichen Feststellungen aus.
b)
Darüber hinaus ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht einwandfrei begründet, die Klägerin habe nicht dargetan, daß sie sich um die Aufnahme ihrer geschäftlichen Tätigkeit in der Bundesrepublik genügend bemüht habe und daß hierbei objektive Hindernisse hätten überwunden werden müssen.
Wie bereits dargelegt wurde, kommt es, sofern die Klägerin seit dem Spätsommer 1958 wieder Uhrenöl vertreibt, auf diese Umstände nur für die Prüfung an, ob der Verkehr in dem derzeitigen Betrieb der Klägerin noch eine Fortsetzung des enteigneten D. Unternehmens erblickt, oder ob er annimmt, das enteignete Unternehmen sei schon vorher untergegangen und der heutige Betrieb stelle daher eine Neugründung dar. Denn die Aufrechterhaltung der Kennzeichnungsrechte eines stillgelegten Unternehmens über die Zeit der Stilllegung hinweg ist nicht eine Vergünstigung, die dem Inhaber als Lohn für etwa während der Stillegung aufgewendete Bemühungen um die Wiederaufnahme des Betriebs gewährt wird, sondern eine Folge der Tatsache, daß der Verkehr den stillgelegten und den wiederaufgenommenen Betrieb als identisch betrachtet. Die Bemühungen des Inhabers sind als Anzeichen für die Absicht der Wiedereröffnung wesentlich; hat die Eröffnung aber stattgefunden, wie die Klägerin behauptet, und ist damit die dahingehende Absicht unwiderlegbar dargetan, so kann das Verhalten des Inhabers in der Zeit der Stillegung nur noch für die Frage von Bedeutung sein, ob nach der Verkehrsauffassung der wiedereröffnete Betrieb noch als das alte unternehmen gelten kann oder ob dieses Unternehmen schon vorher als erloschen angesehen wurde.
aa)
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung RGZ 150, 10 meint das Berufungsgericht, das Fortbestehen von Firma und Warenzeicheneintragung sowie die Erteilung von Auskünften auf eingehende Antragen sei für die Frage, ob ein Betrieb tatsächlich fortgeführt werde, ohne rechtliche Bedeutung. Dies mag für den in jener Entscheidung behandelten Fall zutreffen, daß der Geschäftsinhaber, der sein Unternehmen aus eigenem Willen stillgelegt hat, lediglich von Löschungen in den Registern Abstand nimmt und sich im übrigen darauf beschränkt, gelegentliche Antragen zu beantworten. Das Berufungsgericht übersieht jedoch, daß die Verhältnisse bei der Klägerin, einer in der SBZ enteigneten juristischen Person, wesentlich anders liegen. Die Klägerin hat im Jahre 1954, das die Prozeßbeteiligten und die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum zum Ausgangspunkt der Beurteilung nehmen, ihren Sitz von D. nach H. verlegt und sich daraufhin im Handelsregister von H. neu eintragen lassen. Sie hat sich also nicht passiv verhalten, indem sie eine vorhandene Eintragung stillschweigend fortbestehen ließ, sondern durch einen gesellschaftsrechtlichen Akt, die Sitzverlegung, durch die Eintragung im Handelsregister des neuen Sitzes und durch die registerrechtlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung dieser Eintragung den beteiligten Verkehrskreisen ihren Willen kundgetan, sich nach der Wegnahme ihrer in der SBZ belegenen Betriebsmittel hinfort in der Bundesrepublik geschäftlich zu betätigen. Bei dieser Sachlage ist die Eintragung der Firma rechtlich keineswegs bedeutungslos. Sie bereitete vielmehr die Fortsetzung des alten Unternehmens am nunmehrigen Sitz vor und brachte das für den Verkehr, dessen Erinnerung an dieses Unternehmen im Jahre 1954 noch nicht geschwunden sein konnte, in handelsüblicher Weise erkennbar zum Ausdruck. In Verbindung mit dieser eindeutigen Verlautbarung muß auch die Beantwortung geschäftlicher Antragen, die daraufhin an die Klägerin gelangten, anders als in dem vom Reichsgericht entschiedenen Falle bewertet werden. Während sie dort ersichtlich nur als Folgeerscheinung einer früheren, an sich beendeten Geschäftstätigkeit aufzufassen war, leitet sie hier die Wiederaufnahme einer solchen (Tätigkeit ein. Die Klägerin hatte weiterhin, zum Teil unter Überreichung von Urkunden, vorgebracht, daß sie seit 1954/55 in H. ein durch das Firmenschild gekennzeichnetes Geschäftslokal unterhalte, Mitglied der dortigen Industrie- und Handelskammer sei und im H. Adreßbuch verzeichnet stehe, ferner daß sie schon im Jahre 1954 mit Erfolg dem unbefugten Gebrauch des Namens Cuypers durch die L. & Se. oHG in N. entgegengetreten sei. Für die Frage, ob der Verkehr die spätere Wiederaufnahme des Vertriebs von Uhrenöl durch die Klägerin als Fortsetzung des enteigneten D. Unternehmens betrachten konnte, dürfen diese Umstände, die das Berufungsgericht teils für unerheblich gehalten, teils übergangen hat, zumal in ihrer Gesamtheit nicht unberücksichtigt bleiben.
bb)
Dem Berufungsgericht kann ferner nicht zugestimmt werden, wenn es ausführt, für die Wiederaufnahme des Vertriebs durch die Klägerin sei es nicht darauf angekommen, ein Öl von der Vorkriegsqualität der Marke Cuypers zu erzeugen. Die dazu angestellte Erwägung, der Klägerin sei ein "Nachkriegsbetrieb" mit allen seinen Schwierigkeiten weggenommen worden, und es habe sich für sie nur um die Weiterführung eines gleichartigen Betriebs gehandelt, wäre vielleicht für die ersten Jahre nach dem Zusammenbruch vertretbar gewesen. Für das hier maßgebende Jahr 1954 und die Folgezeit widerspricht sie jedoch - wie die Revision zutreffend geltendmacht - der Lebenserfahrung. Der wirtschaftliche Wiederaufbau war damals in Westdeutschland so weit fortgeschritten, daß die Errichtung eines Behelfsbetriebs mit Erzeugnissen von, wie das Berufungsgericht sagt, "vorläufiger Qualität" keinen vernünftigen Sinn gehabt hätte. Mit einem solchen Versuch hätte die Klägerin nur Zweifel an ihrer Fähigkeit hervorgerufen, sich wieder in den Wettbewerb einzuschalten, und dadurch den Erfolg ihrer Bemühungen von vornherein in Frage gestellt. Dies gilt umso mehr, als es sich um Schmiermittel für hochempfindliche Präzisionsgeräte, also nicht um einen leicht herstellbaren Artikel des täglichen Bedarfs, sondern um ein Spezialerzeugnis handelt, an das besondere Anforderungen gestellt werden. Außerdem sah die Klägerin sich dem Wettbewerb des Beklagten gegenüber, der sich den Namen Cuypers für seine Erzeugnisse angeeignet hatte; diesen Erzeugnissen konnte sie nicht mit dem Angebot einer minderen Qualität entgegentreten. Deshalb war ihr Bestreben gerechtfertigt, mit einer Ware auf dem Markt zu erscheinen, deren Eigenschaften die der im Jahre 1954 wieder erhältlichen Wettbewerbsfabrikate möglichst übertrafen und jedenfalls dem vor dem Kriege erworbenen Ruf ihres Unternehmens entsprachen. Daß sich dieses Bestreben nicht allein mit finanziellen Mitteln und mit Hilfe des im früheren D. Betrieb der Klägerin angewendeten Herstellungsverfahrens verwirklichen ließ, hat die Klägerin unter Hinweis auf die veränderte Beschaffenheit des Rohstoffes, namentlich des argentinischen Klauenöls dargelegt. Wenn das Berufungsgericht Bedenken hatte, diesen Darlegungen zu folgen, so hätte es sich durch Sachverständige oder durch Befragung des Verkehre nähere Aufschlüsse verschaffen müssen. Die allgemein gehaltene Auskunft des Deutschen Hydrographischen Instituts, daß in den Jahren 1954 bis 1958 in der Bundesrepublik ein erstklassiges Uhrenöl habe hergestellt werden können, konnte dafür schon deshalb nicht ausreichen, weil sie sich, wie ihr Absatz I b ergibt, auf das Uhrenöl "Abrol" des chemischen Laboratoriums B. bezog, dessen Beschaffenheit nach dem Vertrag der Klägerin der Cuypers-Qualität gerade nicht gleichkam. Außerdem lag dem Berufungsgericht eine ihm vom Rektor der technischen Hochschule Stuttgart am 15. Juli 1959 mitgeteilte Stellungnahme des Instituts für Zeitmeßkunde, Uhrentechnik und Feinmechanik an dieser Hochschule vor, die dahin lautete, daß die Beschaffung eines erstklassigen Uhrenöls noch - also noch im Jahre 1959 - ein schwieriges Problem sei. Diese Stellungnahme hätte das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem gleichgerichteten Vorbringen der Klägerin nicht übergehen dürfen.
cc)
Für die Frage, wie der Verkehr die Wiedereröffnung eines Betriebs durch die Klägerin auffasste, ist unter diesen Umständen der gleichfalls ungeprüft gebliebene Vortrag der Klägerin entscheidend, daß sich mit dem Namen Cuypers und den darunter vertriebenen Erzeugnissen ihres D. Unternehmens eine besondere Gütevorstellung verbunden habe.
Wenn dieser Vortrag sich bestätigt, so findet damit die längere Dauer der Herstellungsversuche eine Erklärung, die auch für die beteiligten Verkehrskreise naheliegen mußte. Dabei wird noch von Bedeutung sein, ob nicht diese Kreise, die sich hauptsächlich aus Betrieben der Uhrenindustrie und des Uhrmachergewerbes zusammensetzen werden, verhältnismäßig eng begrenzt sind und die Verhältnisse in ihrem Geschäftszweige daher so genau übersehen können, daß ihnen auch vorbereitende Bemühungen nicht entgangen wären, wie die Klägerin sie nach ihren Behauptungen in den Jahren 1954 bis 1958 unternommen hat. Wenn es sich um ein Erzeugnis handelte, bei dem zur Wahrung seines Rufs eine besonders hochwertige Beschaffenheit erzielt werden mußte, wäre es in diesem Falle sogar nicht ausgeschlossen, daß schon jene Bemühungen, insbesondere die Erprobung von Rohstoffen und etwaige Herstellungsversuche, als Wiederbeginn der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin gewertet worden wären, zumal da das Beispiel B. darauf hindeutet, daß Uhrenöl auch in Laboratoriumsbetrieben angefertigt wird. Der für die Betriebsaufnahme maßgebende Zeitpunkt wäre dann wesentlich früher als auf den Spätsommer 1958 anzusetzen. Jedenfalls eher würde der Käme Cuypers, wenn mit ihm die Vorstellung höchster Qualität verknüpft ist, sich den beteiligten Verkehrskreisen besonders nachhaltig eingeprägt haben. Dies wäre wiederum ein Anzeichen dafür, daß der Verkehr die Wiederaufnahme des Betriebs der Klägerin im Wesen auch dann noch als Fortsetzung der durch die Enteigung unterbrochenen Geschäftstätigkeit angesehen hat, wenn zwischen der Enteignung und der Sitzverlegung in die Bundesrepublik wie auch zwischen der Sitzverlegung und dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin erstmals wieder mit einem Zeugnis unter dem Namen Cuypers hervortrat, jeweils mehrere Jahre - hier insgesamt zehn Jahre - lagen. Damit ist nicht etwa gesagt, daß die Namens- und Kennzeichnungsrechte eines stillgelegten Betriebs allgemein vor dem Erlöschen bewahrt bleiben, wenn die Erzeugnisse dieses Betriebs wegen ihrer Güte einen besonderen Ruf erlangt hatten und dieser Ruf im Verkehr auch nach der Betriebseinstellung noch lebendig geblieben ist. Bei einer freiwilligen Stillegung wird dies in aller Regel schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil der Verkehr geneigt sein wird, den freien Entschluß, einen solchen Betrieb aufzugeben, als endgültig und eine spätere Wiederaufnahme als Neugründung zu betrachten. Die Sachlage ist jedoch eine andere, wenn der Betrieb durch einen rechtswidrigen Eingriff wie durch die Enteignung in der SBZ dem berechtigten Inhaber gegen seinen Willen entzogen worden ist. In einem solchen Falle wird der Verkehr nicht ohne weiteres annehmen, daß der Inhaber den in dem Ruf seiner Erzeugnisse verkörperten Wert auch außerhalb des Gebiets preisgibt, in dem er sich der Enteignung kraft höherer Gewalt beugen muß; vielmehr wird erwartet werden, daß er diesen Wert dort, wo jene Gewalt nicht hinreicht, für sich erhalten und weiterhin ausnutzen will. Welche Anlaufzeit der Verkehr ihm hierfür zubilligt, wird alsdann namentlich davon abhängen, wie stark einerseits der Ruf des enteigneten Unternehmens und seiner Erzeugnisse fortwirkt und welche Schwierigkeiten andererseits beim Wiederaufbau zu überwinden sind, wobei wiederum eine Rolle spielen wird, ob, wie im vorliegenden Falle, die einzige Erzeugungsstätte des Unternehmens im Enteignungsgebiet belegen war, also außerhalb dieses Gebiets die Möglichkeit zur Herstellung eines der Gütevorstellung des Verkehrs entsprechenden Erzeugnisses erst im Wettbewerb mit anderen Herstellern, hier sogar mit dem neuen Inhaber der eigenen früheren Betriebsstätte in der SBZ, neu geschaffen werden muß. Der Zeitraum, den die Klägerin nach ihrem Vorbringen benötigt hat, würde sich unter den behaupteten Voraussetzungen noch in den Grenzen halten, in denen von einer Fortsetzung des ursprünglichen Unternehmens gesprochen werden kann.
Dabei ist ohne Belang, ob der Klagevortrag - worüber die Parteien in der Revisionsinstanz streiten - dahin zu verstehen ist, daß der Ruf des Namens Cuypers für ein Uhrenöl von höchster Qualität bereits auf das Jahr 1879 zurückgehe, welches die Klägerin auf ihren im Rechtsstreit vorgelegten handelsüblichen Bestätigungsvordrucken als Gründungsjahr ihres Unternehmens angibt, oder ob dafür im Hinblick auf die erst im Jahre 1934 vorgenommene Warenzeicheneintragung ein späterer Zeitpunkt veranschlagt werden müßte. Denn die Behauptungen der Klägerin gehen in jedem Falle eindeutig dahin, daß die Cuypers-Öle wegen des hohen Grades von Kältebeständigkeit, Altersfestigkeit und Säurefreiheit als etwas Besonderes galten. Dem Klagevorbringen ist zu entnehmen, daß hierzu offenbar namentlich Arbeiten von Dr. C. beigetragen haben, der danach auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet wissenschaftliches Ansehen genoß; denn die Klägerin hat eine Aktennotiz über eine Besprechung mit B. vom 18. September 1953 (Anlage Bf 3 zum Schriftsatz vom 12. November 1958) überreicht, bei der dieser sich als den "wissenschaftlichen Nachfolger von Dr. C." bezeichnet und zum Beweise dafür von ihm verfaßte und veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten über Uhrenöl vorgelegt haben soll. Auch dieser Umstand wird gegebenenfalls der Prüfung bedürfen; denn er kann die Einstellung des Verkehrs zu dem Namen Cuypers und dem Unternehmen, dem die Arbeiten des Dr. C. gewidmet waren, wesentlich beeinflußt haben.
Die behauptete Gütevorstellung und die daraus folgende nachhaltige Erinnerung des Verkehrs an das D. Unternehmen der Klägerin würde in der Zeit nach dem Zusammenbruch im Zweifel auch dadurch wachgehalten worden sein, daß der Name Cuypers für die Produktion des Beklagten verwendet worden ist, der sich der diesem Namen innewohnenden Werbekraft offenbar bewußt war. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob die beteiligten Verkehrskreise - was wahrscheinlich ist - darüber unterrichtet waren, daß der Beklagte infolge der Enteignung in den Besitz der Betriebsstätte der Klägerin in D. gelangt war und dort die Fabrikation von Uhrenölen aufgenommen hatte. Wie der Senat in der Entscheidung in GRUR 1960, 137, 140 - "Astra" für einen insoweit ähnlich gelagerten Fall dargelegt hat, würde alsdann der Gebrauch des Namens und Warenzeichens durch den Beklagten nicht etwa die Erinnerung an die Klägerin verdrängt, sondern die beteiligten Verkehrskreise im Gegenteil immer wieder darauf hingewiesen haben, daß der Betrieb in D. früher von der Klägerin geführt worden war und daß die Klägerin den Ruf des Namens Cuypers begründet hatte. Der Namensgebrauch durch den Beklagten würde auf diese Weise der Klägerin bei der Wiederaufnahme ihres Betriebes im Westen zugute kommen müssen.
d)
Daß die etwaige Verzögerung der Betriebsaufnahme in ihren Ursachen auf die Enteignung der Klägerin in D. zurückgeht, - was das Berufungsgericht nach einer in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Bemerkung anscheinend für fraglich hält - kann im Falle der Richtigkeit des Klagevorbringens keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen.
4.
Nach dem Vorhergehenden kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung und ohne Beweiserhebung nicht angenommen werden, daß der Verkehr das Unternehmen der Klägerin als aufgegeben betrachte und die Rechte, welche die Klägerin aus dem Warenzeichen und dem Namen Cuypers herleiten kann, daher erloschen seien. Der Sachverhalt muß vielmehr in diesem entscheidenden Punkte noch weiter aufgeklärt werden.
Sollte sich hierbei das Vorbringen der Klägerin als zutreffend erweisen, so würden die Klageansprüche aus den bereits erörterten rechtlichen Gesichtspunkten des Warenzeichenrechts, des Namens- und Firmenrechts und des unlauteren Wettbewerbs, der in der unbefugten Inanspruchnahme der für die Klägerin begründeten Unternehmenstradition durch den Beklagten und in der Anlehnung des Beklagten an den geschäftlichen Ruf der Klägerin zu sehen wäre, gerechtfertigt sein.
Sollte sich entgegen dem Klagevorbringen herausstellen, daß die Klägerin den Vertrieb von Uhrenölen unter dem Namen Cuypers noch nicht wieder aufgenommen hat, so würde das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin ihre Kennzeichnungsrechte heute noch geltend machen kann, auf Grund der noch zu treffenden Feststellungen über die Bemühungen, welche die Klägerin für die Wiederaufnahme ihres Unternehmens aufgewendet hat, erneut prüfen müssen.
V.
Der vom Beklagten erhobene Verwirkungseinwand, auf den das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht mehr hatte einzugehen brauchen, ist unbegründet.
Die Verwirkung der Rechte, die der Klägerin hinsichtlich des Namens Cuypers zustehen, würde nach der Rechtsprechung des Senats voraussetzen, daß durch eine länger andauernde redliche Benutzung dieses Namens für die Erzeugnisse des Beklagten ein Zustand geschaffen worden wäre, der für den Beklagten nicht nur einen beachtlichen Wert hat, sondern ihm auch nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß, und den auch die Klägerin ihm nicht streitig machen kann, wenn sie durch ihr Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat. Daß der Beklagte, der den Betrieb der Klägerin auf Grund eines Enteignungsaktes, also gegen den Willen des Berechtigten übernommen hat, den Namen Cuypers nicht redlich benutzt, bedarf keiner näheren Darlegung.
Der Senat hat allerdings weiterhin entschieden, daß das Fehlen des guten Glaubens die Geltendmachung des Verwirkungseinwandes nicht unbedingt ausschließe, daß aber der Übergang von einem bewußt rechtswidrigen zu einem schutzwürdigen Besitzstand jedenfalls eine längere Benutzungsdauer erfordere, als sie bei einem von Anfang an gutgläubig erworbenen Besitzstand zu verlangen sei (BGHZ 21, 66, 83 - Hausbücherei). Den hier aufgestellten Grundsatz hat der Senat in der Entscheidung in GRUR 1960, 137, 141 - "Astra" auch der Beurteilung eines Falles zugrunde gelegt, in dem ein VEB der SBZ sich gegenüber dem rechtmäßigen Inhaber des enteigneten Unternehmens auf Verwirkung berufen hatte. Der damals zu entscheidende Sachverhalt bot indessen keinen Anlaß, die Anwendbarkeit des erwähnten Grundsatzes auf einen solchen Fall näher zu untersuchen, da nach den getroffenen Feststellungen die Ansprüche des Berechtigten auch dann nicht verwirkt waren, wenn die grundsätzliche Zulässigkeit des Einwandes unterstellt wurde.
Es muß jedoch daran festgehalten werden, daß der Verwirkungseinwand - gleichgültig, ob es sich um einen gut- oder bösgläubigen Verletzer handelt - niemals zum Zuge kommen kann, wenn nicht die Grundsätze von Treu und Glauben der Geltendmachung der Verbotsrechte des Schutzrechtinhabers entgegenstehen. Unter diesem, für den Verwirkungseinwand schlechthin entscheidenden Blickwinkel muß einem VEB, der einen in der SBZ enteigneten Betrieb weiterführt und dabei den Namen oder sonstige Kennzeichen des früheren Unternehmens benutzt, im Verhältnis zu dem von der Enteignung betroffenen rechtmäßigen Betriebsinhaber der Verwirkunseinwand überhaupt versagt werden. Der Tatbestand erschöpft sich hier nicht, wie in den von der Rechtsprechung bisher behandelten Fällen, darin, daß jemand sich für sein eigenes Unternehmen, sei es auch bewußt rechtswidrig, des Namens oder der Kennzeichen eines anderen Unternehmens bedient. Der VEB der SBZ hat sich vielmehr mit Hilfe des Enteignungsaktes der sowjetzonalen staatlichen Organisation, deren Belange er in seinem Bereich wahrnimmt, das Unternehmen des berechtigten Inhabers der Kennzeichen als Ganzes angeeignet. Auf Grund des Enteignungsaktes benutzt er auch die Kennzeichen dieses Unternehmens. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen der Enteignung auf das Gebiet der enteignenden Macht beschränkt (vgl.u.a. BGHZ 17, 209, 212; BGH GRUR 1956, 553, 554 - Jurid; BGH GRUR 1959, 367, 371 - "Ernst Abbe"). Dies gilt auch für die Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte, die mithin außerhalb dieses Gebiets dem Berechtigten verbleiben, und für ihre Übertragung auf einen VEB. Diese Entziehung würde aber gleichwohl zu dem mit der Enteignung erstrebten Erfolg führen, wenn es zugelassen würde, daß der VEB wenigstens nach einer gewissen Benutzungsdauer den Unterlassungsansprüchen des berechtigten Inhabers der Kennzeichen mit dem Verwirkungseinwand begegnet. Mit diesem Einwand würde im Ergebnis erreicht, daß die Wirkungen der Enteignung auch auf das Gebiet der Bundesrepublik ausgedehnt werden, namentlich, daß der VEB und die hinter ihm stehende staatliche Organisation als wirtschaftliche Nutzniesserin der Enteignung nunmehr auch hier die dem Berechtigten in der SBZ entzogenen Kennzeichen im Wettbewerb gegen, ihn einsetzen und damit auch in der Bundesrepublik die ungestörte Fortführung des Unternehmens mit den alten Kennzeichen verhindern kann, obwohl die Kennzeichnungsrechte des Inhabers noch nicht erloschen sind. Dieses Ergebnis ist mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik ebenso wenig vereinbar, wie die rechtliche Anerkennung der Enteignung selbst, insbesondere die der Entziehung der Namens- und Kennzeichnungsrechte und ihrer Übertragung auf den VEB es wäre (Art. 30 EGBGB; BGH GRUR 1958, 189, 195 [BGH 24.07.1957 - I ZR 21/56] - Zeiss; BGH GRUR 1959, 367, 373 - "Ernst Abbe"; BGH GRUR 1960, 372, 375 - Kodak; BGH v. 15. November 1960, I ZR 10/59 - Zeiss II; BGH v. 9. Dezember 1960, I ZR 57/59 - ESDE). Daher widerspricht auch die Zulassung des Verwirkungseinwandes dieser Ordnung, mit dem das ihr zuwiderlaufende Ergebnis erzielt werden würde. Alsdann kann aber nicht davon gesprochen werden, daß dem VEB der Zustand, der durch die längere Benutzung der Kennzeichen in der Bundesrepublik für ihn geschaffen worden ist, nach Treu und Glauben erhalten bleiben müsse; denn Treu und Glauben können nicht die Aufrechterhaltung eines Zustandes gebieten, der gegen die rechtliche Ordnung verstößt.
Der Verwirkungseinwand des Beklagten scheitert nach alledem an grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen, ohne daß es eines Eingehens auf das ihm zugrundeliegende Vorbringen bedarf. Für die Entscheidung kommt es allein auf die Gesichtspunkte an, die nach den früheren Darlegungen (oben unter IV) vom Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht noch zu klären sind.
VI.
Wegen der Notwendigkeit dieser Klärung war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.