Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1960, Az.: I ZR 10/59
Befugnis zur gesetzlichen Vertretung einer Stiftung bei Auseinandersetzungen über die Legitimation einer Geschäftsleitung im Vermögensbereich eines Stiftungsbetriebs; Vertretungsbefugnis der Stiftungsverwaltung im industriellen Bereich; Verletzung des Rechts der Stiftung an ihrer eigenen Bezeichnung; Statutengemäße Stiftungsverwaltung für das Gebiet der Bundesrepublik im Fall der Enteignung des Stiftungsbetriebs durch eine von der BRD nicht anerkannte Staatsgewalt; Umfang der Bindung des Berufungsgerichtes an die Beurteilung des Revisionsgerichtes; Abhängigkeit einer Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung von der Entscheidung in der Sache selbst; Verstoß gegen den ordre public des Deutschen Staates wegen Anwendung des für eine juristische Person geltenden Rechts trotz einer Änderung ihres Wesens; Handlungsunfähigkeit einer Stiftung wegen Enteignung der Stiftungsbetriebe; Vernichtung einer juristischen Person als Rechtspersönlichkeit; Unabhängigkeit enteigneter Stiftungsbetriebe als Volkseigener Betrieb (VEB) mit eigener Rechtspersönlichkeit; Abgrenzung der Funktionen eines Stiftungsorgans und staatlicher Verwaltungstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1960
- Aktenzeichen
- I ZR 10/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.10.1958
Rechtsgrundlagen
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Jungbluth und Dr. Spengler,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29. Oktober 1958 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage gegen den Beklagten zu 1 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Kosten der Revision werden dem Rat des Bezirks Gera auferlegt.
Tatbestand
Mit der vorliegenden, namens der C.-Stiftung erhobenen Klage verlangt der Rat des Bezirks Gera (sowjetische Besatzungszone = SBZ), der sich als gesetzlicher Vertreter der Stiftung bezeichnet, daß die in Heidenheim/Brenz ansässigen Beklagten die Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit für die Stiftung, den Gebrauch des Namens Z., der Firma Carl Z. und einer Reihe von Warenzeichen unterlassen sowie in die Umschreibung der Warenzeichen auf die Klägerin und in die Löschung der Firma Carl Z. im Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim einwilligen.
Die C.-Stiftung wurde im Jahre 1889 von Dr. Ernst A. errichtet. Dr. A. war als Privatdozent an der Universität Jena mit bahnbrechenden Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Optik hervorgetreten. Im Jahre 1875 wurde er stiller Teilhaber in dem Unternehmen des Universitätsmechanikers Carl Z., der eine Werkstätte für die Herstellung von optischen Linsen und Geräten betrieb. Aus diesem Unternehmen ist der Betrieb O. (Firma Carl Z.) hervorgegangen. In dem Bestreben, die optische Verwertbarkeit des Glases durch eine systematisch ausgewählte chemische Zusammensetzung zu steigern, richtete Dr. A. ferner dem Glaschemiker Dr. Otto S. ein glastechnisches Laboratorium ein, aus dem das Jenaer Glaswerk S. & Gen. entstanden ist.
Dr. A. befaßte sich schon bald mit dem Gedanken, die beiden Unternehmen, die einen bedeutenden Aufschwung nahmen, nach Art eines Fideikommisses zugunsten unpersönlicher Interessen unter eine dauernde rechtliche Bindung zu Stollen. Er glaubte, dieses Ziel am besten durch eine Stiftung erreichen zu können. Am 19. Mai 1889 stellte er ein Statut für diese Stiftung auf, der er den Namen des kurz zuvor verstorbenen Carl Z. gab. Die Stiftung wurde am 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigt und mit dem Recht einer juristischen Person bekleidet. Sie wurde im Jahre 1891 Inhaberin des Unternehmens O. W. (Firma Carl Z.) und danach Mitinhaberin, im Jahre 1919 Alleininhaberin des Jenaer Glaswerks S. & Gen. (Glaswerk für wissenschaftliche und technische Zwecke). Das erste Statut der Stiftung wurde am 26. Juli 1896 durch ein am 16. August 1896 landesherrlich bestätigtes zweites Statut ersetzt, das im Jahre 1905 neu gefaßt worden und bis zum Jahre 1945 im wesentlichen unverändert geblieben ist.
Die ersten fünf Paragraphen des Statuts enthalten "konstituierende Bestimmungen". In § 1 sind die Zwecke der Stiftung wie folgt umschrieben:
A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.
1.
Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die O. W. und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besonderen:2.
Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation - als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;3.
Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.
1.
Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb derselben;2.
Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;3.
Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.
Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist."
In § 2 ist der Name der Stiftung ("C.-Stiftung"), in § 3 der rechtliche Sitz der Stiftung (Jena) festgelegt. Über die Organe der Stiftung ist in den §§ 4 und 5 folgendes bestimmt:
"§ 4 Organe der Stiftung.
Für die Vertretung der C.-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere "Stiftungsverwaltung" bestehen.
Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:
die "Vorstände" ("Geschäftsleitungen") der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;
ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar ("Stiftungskommissar");
welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.
§ 5 Stiftungsverwaltung (St.V.) und Stiftungskommissar (St.K.).
Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.
...
Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der C.-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist."
Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen = G.L.) der Stiftungsbetriebe werden nach § 25 Abs. 1 durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Nach § 27 Abs. 2 dürfen sie nur entweder auf einen bestimmten, im voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit bestellt werden. Nach § 8 Abs. 1 obliegt ihnen "die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma ...". Ihre Vertretungsbefugnis ist in § 8 Abs. 3 und in § 9 Abs. 1 u.a. wie folgt geregelt:
"§ 8 Befugnisse der G.L.
...
Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.
§ 9 Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.
Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum "Bevollmächtigten der C.-Stiftung" und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.
..."
Für das Rechts Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Stiftung stellt § 31 den Grundsatz auf, daß das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebs begründete besondere Rechtsverhältnis zur C.-Stiftung lediglich durch die Vorschriften des Statuts bestimmt werde und daß einem Vorstandsmitglied durch Sondervertrag oder Dienstanweisung hinsichtlich seiner Punktion andere Verpflichtungen, als das Statut sie vorsieht, mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt und andere Rechte nicht eingeräumt werden können.
Die Bestimmungen über die Stiftungsorgane finden eine Ergänzung in den §§ 113 ff des Statuts, die folgendermaßen lauten:
"§ 113 Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St.V.
Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der C.-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl. S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens.
§ 114 Verfahren bis zur Neukonstituierung der St.V.
Sollte zu irgendeiner Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der C.-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.
Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft, dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bzw. für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.
§ 115 Die betreffende Geschäftsleitung soll solchenfalls in Vertretung der Stiftung - Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist - für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein, ..."
Hieran schließt sich in § 116 die nachstehende Bestimmung über die Auflösung der Stiftung an:
"§ 116 Auflösung der Stiftung.
Sollte die C.-Stiftung zu irgendeiner Zeit infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben und alsdann auch keine ändern stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen, deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die Gemeinden Jena und Wenigenjena nach ihrem Ermessen verteilen, zur ändern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen zu bestehen aufhören."
In den §§ 118 bis 120 werden etwaige Statutenänderungen nach Ablauf von 10 Jahren seit dem Inkrafttreten des Statuts von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und an ein bestimmtes, genau geregeltes Verfahren gebunden. § 121 schließlich schreibt vor, daß die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und der §§ 117 bis 120 unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden können.
Dr. A. hat die Absichten, die er mit der Errichtung der Stiftung und ihrer dargelegten organisatorischen Ausgestaltung verfolgte, in zahlreichen veröffentlichten Schriften noch näher erläutert.
Im April 1945 wurde Jena von amerikanischen Truppen besetzt. Damals gehörten der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes "Optische Werkstätte (Firma C.)" die ohne zeitliche Beschränkung bestellten Mitglieder
Prof. Dr. B.
P. H.
Dr. H.
Prof. Dr. J.
an. Als Vertreter der Stiftung in Angelegenheiten der genannten Firma (§ 9) war im Handelsregister Prof. Dr. B., als sein Vertreter P. H. eingetragen. Prof. Dr. B., P. H. und Dr. K. sind die Beklagten zu 1 bis 3 des vorliegenden Rechtsstreits.
Im Zusammenhang mit ihrem Abzug, dem die Besetzung Thüringens durch sowjetische Streitkräfte folgte, haben die amerikanischen Truppen am 24. Juni 1945 die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Carl Z. und eine Reihe von weiteren Betriebsangehörigen nach Heidenheim/Brenz in Württemberg überführt. Unmittelbar vorher hatte der am 21. Juni 1945 vom "Bevollmächtigten für das Thüringische Volksbildungsministerium" bestellte neue Stiftungskommissar Dr. B. mit Mitgliedern der Geschäftsleitung Besprechungen über die organisatorischen Maßnahmen abgehalten, die im Hinblick auf den bevorstehenden Abtransport erforderlich erschienen. Über das Ergebnis dieser Besprechungen besteht unter den Parteien Streit. Am 27. Juni 1945 meldete Dr. B. zum Handelsregister in Jena an, daß die Bestellung von Prof. Dr. B. zum Bevollmächtigten der C.-Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl Z. sowie die des Geschäftsleiters P. Henrichs zu seinem Stellvertreter erloschen und zum Bevollmächtigten das Mitglied der Geschäftsleitung. Dr. Sch., zu seinem Stellvertreter das Mitglied der Geschäftsleitung Dr. S. neu bestellt seien; Dr. Sch. ferner meldete in gleicherweise das Erlöschen der Einzelprokuren von Dr. K. und Prof. Dr. J. sowie die Bestellung des Mitgliedes der Geschäftsleitung Dr. Schr. in Jena zum Einzelprokuristen an. Das Registergericht in Jena hat die entsprechenden Eintragungen am 18. Oktober 1945 vorgenommen.
Prof. Dr. B., P. H. und Dr. K. sind in der Folgezeit in Westdeutschland für die Firma Carl Z. tätig gewesen. Unter ihrer Leitung entstand dort mit Hilfe teils kriegsverlagerter, teils von den US-Streitkräften abtransportierter Einrichtungen des Betriebs in Jena eine neue Produktionsstätte, als deren Rechtsträger am 30. Oktober 1946 im Einvernehmen mit der Leitung des Betriebs in Jena die neugegründete "O. Optische Werkstätte O. Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (ab 30. Januar 1947: "Z.-O. Optische Werke O. Gesellschaft mit beschränkter Haftung") in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim eingetragen wurde. Das Vermögen dieser Gesellschaft, an der die C.-Stiftung von vornherein zu 95 % unmittelbar und zu 5 % durch Treuhänder beteiligt war, ist später - am 28. Juli 1953 - nebst den Verbindlichkeiten unter Ausschluß der Liquidation im Wege der Umwandlung auf die "C.-Stiftung in Heidenheim/Brenz" übertragen und die Gesellschaft darauf im Handelsregister gelöscht worden.
Die O. W. (Firma Carl Z.) in Jena stand auf der Liste der auf Grund des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmten Vermögenswerte. Mit einer an die "O. Werke Z., Jena" gerichteten Enteignungsurkunde vom 1. Juni 1948 stellten der Ministerpräsident und der Minister des Inneren des Landes Thüringen fest, daß die Enteignung dieser Vermögenswerte, nämlich der "O. Werke Z., Jena, sowie sämtlicher sonstigen Vermögenswerte", durch den Befehl Nr. 64 des Obersten Chefs der SMAD vom 17. April 1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden sei. Der enteignete Betrieb wurde zunächst ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik" angegliedert. In derselben Weise wurde der zweite Stiftungsbetrieb, das Jenaer Glaswerk S. & Gen., enteignet.
Am 16. Juni 1948 erließ die "Deutsche Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone" folgenden im Zentralverordnungsblatt 1948 Nr. 22 bekanntgemachten Beschluß:
"Beschluß
über die C.-Stiftung
In Anerkennung und Würdigung der Einmaligkeit des Werkes Ernst A. und von der Notwendigkeit der Fortführung der Existenz und Wirksamkeit der C.-Stiftung in Jena überzeugt, hat das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission in seiner Sitzung vom 16. Juni 1948 beschlossen, daß die beiden der Industrie-Vereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik" VVB in Jena angehörenden volkseigenen Betriebe Carl Z. und Jenaer Glaswerk S. & Gen. gegenüber der C.-Stiftung bestimmte Rechte und Verpflichtungen haben, die durch das neuzufassende Statut der Stiftung festgestellt werden.
Durch eine von der Deutschen Wirtschaftskommission einzusetzende Kommission soll eine Neufassung des Statuts der C.-Stiftung unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen wirtschaftlichen und sozialen Veränderungen vorbereitet und der Deutschen Wirtschaftskommission zur Bestätigung vorgelegt werden.
Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung der C.-Stiftung werden die Befugnisse aller Organe der Stiftung von einem von der Deutschen Wirtschaftskommission zu ernennenden Stiftungskommissar wahrgenommen, der über die Anwendung der Bestimmungen des alten Statuts der Stiftung entscheidet bzw. Vorschläge hierzu der Deutschen Wirtschaftskommission unterbreitet."
Als Stiftungskommissar auf Grund dieses Beschlusses wurde Prof. Dr. R. eingesetzt, der indessen nach der Behauptung der Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat. Der im Jahre 1945 bestellte Stiftungskommissar Dr. B. ist am 9. November 1949 verstorben.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1951 schied der Betrieb der "Optischmechanischen Werke" in Jena aus der Verwaltung und Leitung der Industrievereinigung "Optik" aus. Er wurde "selbständige juristische Person und Träger von Volkseigentum".
Durch Verfügung vom 25. Mai 1951 ernannte der Thüringische Minister für Volksbildung den damaligen Landgerichtspräsidenten (späteren Direktor des Bezirks-Arbeitsgerichts) Dr. K. in Erfurt "zum ständigen Stiftungskommissar" der C.-Stiftung mit den "aus dem Stiftungsstatut sich ergebenden Rechten und Pflichten". Als Organe für die Carl-Zeiss-Stiftung in Angelegenheiten des Betriebes Carl Z. wurden ferner der Werksdirektor Dr. Hugo Schr., der kaufmännische Direktor Dr. Victor S. und der wissenschaftliche Hauptleiter Geheimrat Dr. Hans H. in Jena bestellt. Im Handelsregister des Amtsgerichts Jena, in dem die Firma Carl Z. am 30. November 1948 gelöscht worden war, wurde der Betrieb der O. später unter der ihm durch staatliche Anordnung verliehenen Bezeichnung "VEB Carl Z. Jena" wieder eingetragen.
Angesichts der Enteignung der Stiftungsbetriebe in der SBZ hielten die leitenden Persönlichkeiten des Betriebs in Heidenheim es für erforderlich, der C.-Stiftung in der Bundesrepublik einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben. Sie erwirkten eine auf § 87 BGB in Verbindung mit Art. 133 des Württembergischen AGBGB gestützte Verfügung des Staatsministeriums für Württemberg-Baden vom 23. Februar 1949, durch die in Ergänzung des § 3 des Stiftungsstatuts als rechtlicher Sitz der Stiftung Jena und Heidenheim/Brenz bestimmt und ferner festgestellt wurde, daß die Beklagten zu 1 bis 3 als Mitglieder der Geschäftsleitung die C.-Stiftung "bis zur Neukonstituierung einer dem § 113 des Statuts entsprechenden Stiftungsverwaltung nach Maßgabe von § 114 des Statuts" verwalten und vertreten. In einer als "Bestätigung" bezeichneten Verlautbarung des Kultministeriums von Württemberg-Baden vom 7. Mai 1949 wird gesagt, durch Verfügung des Staatsministeriums vom 23. Februar 1949 sei Heidenheim/Brenz zum Sitz der C.-Stiftung bestimmt. Am 15. Januar 1951 wurden die Firma Carl Z. - die Beklagte zu 4 - als Unternehmen der C.-Stiftung in Heidenheim sowie die Beklagten zu 1 bis 3 als Mitglieder der Geschäftsleitung, und zwar der Beklagte zu 1 als Bevollmächtigter der Stiftung in Angelegenheiten dieser Firma nach § 9 des Statuts, der Beklagte zu 2 als sein Stellvertreter und der Beklagte zu 3 als Einzelprokurist in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen. Am 16. Januar 1952 wurden diese Eintragungen dahin ergänzt, daß die Firma Carl Z. ihren Sitz von Jena nach Heidenheim/Brenz verlegt habe. In der Folgezeit wurden auch die für den Stiftungsbetrieb beim ehemaligen Reichspatentamt eingetragenen Warenzeichen vom Deutschen Patentamt in München auf die Firma Carl Z. in Heidenheim umgeschrieben.
Die Betriebsstätten in Jena und in Heidenheim hatten ihre geschäftlichen Beziehungen auch nach der Enteignung der Betriebe in Jena zunächst noch fortgesetzt. Im Jahre 1946 war es zwischen den leitenden Persönlichkeiten in Jena und in Heidenheim zu einem Schriftwechsel über die Vertretungsbefugnis gekommen, der von den Parteien verschieden ausgelegt wird. Die Verbindung riß jedoch ab, als die enteignete O. in Jena mit ihren Erzeugnissen, deren Vertrieb von der Staatlichen Handelsorganisation der SBZ, dem im Jahre 1952 gegründeten "Deutschen Innen- und Außenhandel (DIA)" übernommen worden war, unter dem Namen Z. und mit den Warenzeichen des Stiftungsbetriebs auf den Märkten der Bundesrepublik, von West-Berlin und des westlichen Auslandes, zu dem Unternehmen in Heidenheim in Wettbewerb trat. Es kam zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten im In- und Auslande, in denen die Firma Carl Z. in Heidenheim gegen den VEB in Jena, den DIA und verschiedene Händler Unterlassungsurteile erwirkte. Unter anderem wurde dem VEB durch Entscheidung des erkennenden Senats untersagt, sich in der Bundesrepublik und in West-Berlin im geschäftlichen Verkehr der Firmenbezeichnung "VEB Carl Z. Jena" und einer größeren Reihe von Warenzeichen zu bedienen (Urteil vom 24. Juli 1957, I ZR 21/56 - Zeiss = GRUR 1958, 189). Durch Urteil vom 6. Februar 1959 (I ZR 50 und 150/57 - Ernst A. = GRUR 1960, 367) hat der erkennende Senat ferner das vom Oberlandesgericht Düsseldorf u.a. gegen den VEB Carl Z. Jena erlassene Verbot bestätigt, in der Bundesrepublik und in West-Berlin feinmechanische und optische Erzeugnisse und/oder deren Teile und/oder deren Zubehör bzw. deren Verpackung und Umhüllung mit dem Zeichen "Ernst A." zu versehen. In allen diesen Verfahren hat die Beklagte zu 4, die Firma Carl Z., Heidenheim/Brenz, als Klägerin für sich in Anspruch genommen, mit dem enteigneten Stiftungsbetrieb O. (Firma Carl Z.) in Jena identisch zu sein und dessen industrielle Tätigkeit fortzusetzen. Der Beklagte zu 1 hat sie dabei als Bevollmächtigter der C.-Stiftung (§ 9 des Statuts) vertreten. Er und die Beklagten zu 2 und 3 betrachten sich als rechtmäßige Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebs Carl Z. und als die nach § 114 des Statuts berufene Stiftungsverwaltung.
Hiergegen wendet der Rat des Bezirks in Gera sich mit der vorliegenden, namens der C.-Stiftung erhobenen Klage. Er ist der Auffassung, daß er auf Grund des § 113 des Statuts seinerseits die alleinige rechtmäßige Stiftungsverwaltung der als Rechtspersönlichkeit von der Enteignung unberührt gebliebenen C.-Stiftung darstelle. Er begründet dies damit, nach der Auflösung des Landes Thüringen und der Gliederung der SBZ in unmittelbar der Zentralinstanz unterstellte Bezirke, die durch das in der SBZ erlassene Gesetz vom 23. Juli 1952 (GBl der SBZ vom 24. Juli 1952 S. 613) in Verbindung mit der "Ordnung für den Aufbau und die Arbeitsweise der staatlichen Organe der Bezirke" vom 24. Juli 1952 (GBl vom 29. Juli 1952 S. 621) herbeigeführt worden war, seien ihm als der obersten Staatsbehörde des Bezirks, in dem Jena liege, für diesen Bezirk die Aufgaben des ehemaligen Landes und damit auch die Befugnisse der Stiftungsverwaltung zugefallen. Den Beklagten zu 1 bis 3 dagegen, so macht er geltend, fehle jede Vertretungsmacht für die Stiftung. Sie seien schon bei den Besprechungen mit dem Stiftungskommissar Dr. B. im Juni 1945 von ihren Funktionen als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs der O. Carl Z. zurückgetreten. Aus den Verfügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden lasse sich keine Vertretungsbefugnis für sie herleiten. Diese Verfügungen seien unwirksam, da die Behörden des Landes Württemberg-Baden für Angelegenheiten der in Jena belegenen C.-Stiftung nicht zuständig und die von ihnen getroffenen Maßnahmen zudem nach dem Gesetz und dem Statut unzulässig gewesen seien. Daher sei es den Beklagten zu 1 bis 3 verwehrt, für die C.-Stiftung irgendeine Tätigkeit zu entfalten. Auch die von ihnen veranlaßte Eintragung der Beklagten zu 4 in das Handelsregister in Heidenheim/Brenz entbehre der rechtlichen Grundlage. Die Beklagte zu 4 dürfe mithin gleichfalls weder den Namen Z. oder Carl Z. noch eines der zu Unrecht auf sie umgeschriebenen Warenzeichen benutzen. Ein Unternehmen unter der Firma Carl Z. bestehe allein in Jena. Diesem Unternehmen habe die Stiftung die erwähnten Warenzeichen, die in der SBZ nach Erlaß des Warenzeichengesetzes vom 17. Februar 1954 für sie aufrechterhalten worden seien, seit 1948 zunächst stillschweigend und später durch schriftlichen Lizenzvertrag vom 8. April 1954 zum Gebrauch überlassen. Als statutengemäße Stiftungsverwaltung sei er, der Rat des Bezirks Gera, zur Geltendmachung der aus dieser Sachlage sich ergebenden Unterlassungs- und Löschungsansprüche namens der Klägerin berechtigt. Außerdem habe der in Jena bestellte Bevollmächtigte der C.-Stiftung in Angelegenheiten der Optischen Werkstätte Carl Z., Dr. Schrade, der Erhebung der Klage zugestimmt und dafür Vollmacht erteilt.
Die Klägerin hat beantragt, wie folgt zu erkennen:
- I.
Die Beklagten haben bei Vermeidung der zulässigen Strafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
- 1.
die Beklagten Ziff. 1, 2 und 3, sich der Befugnis zu berühmen, die C.-Stiftung zu verwalten und zu vertreten; sie haben sich vielmehr jeder Verwaltungs- und Vertretungstätigkeit in bezug auf die C.-Stiftung zu enthalten,
- 2.
weder den Namen Z. noch Carl Z. zu gebrauchen,
- 3.
20 - im einzelnen benannte - in die Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamtes in München eingetragenen Warenzeichen zu benutzen.
- II.
Die Beklagten beantragen und bewilligen die Umschreibung der im Klagantrag Ziff. I, 3 genannten Warenzeichen auf die Klägerin.
- III.
Die Beklagten beantragen und bewilligen die Löschung der Firma Carl Z., Heidenheim, im Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim,
hilfsweise,
das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Anfechtungsprozesses der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart auszusetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage als unzulässig, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen.
Sie haben in erster Linie geltend gemacht, die Klägerin sei durch den Rat des Bezirks Gera nicht dem Gesetz entsprechend vertreten (§ 274 Abs. 2 Ziff. 7 ZPO). Schon vor der Enteignung der Stiftungsbetriebe in Jena habe in Thüringen infolge der politischen Entwicklung keine statutenmäßige Stiftungsverwaltung mehr bestanden. Jedenfalls seien etwaige Stiftungsorgane dort durch den Beschlagnahmebefehl der SMAD vom 30. Oktober 1945 ausgeschaltet worden. Die Enteignung und die Überführung der Stiftungsbetriebe in Staatseigentum habe den Fortbestand einer dem Statut entsprechenden Stiftungsorganisation vom 1. Juni 1948 ab vollends ausgeschlossen. Die dem Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 16. Juni 1948 widersprechende Neubestellung von sogenannten Stiftungsorganen im Jahre 1951 sei vom sowjetzonalen Staat lediglich zum Schein vorgenommen worden, um der bevorstehenden Auseinandersetzung mit dem Westen zuvorzukommen. Bei diesen Organen handele es sich um abhängige Funktionäre der sowjetzonalen Staatsgewalt, mit deren Hilfe der dortige Staat nunmehr auf die von der Enteignung nicht erfaßten Vermögenswerte der Stiftung außerhalb der SBZ Zugriff nehmen wolle. Abgesehen hiervon könne eine sowjetzonale Dienststelle wie der Rat des Bezirks Gera bei Berücksichtigung des Aufbaues und der Ziele des sowjetzonalen Staates ohnehin nicht als eine statutengemäße Stiftungsverwaltung anerkannt werden. Im übrigen sei selbst eine solche Verwaltung nicht befugt, die Stiftung in industriellen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebs zu vertreten.
Die Beklagten zu 1 bis 3 seien demgegenüber, als auf Lebenszeit berufene Mitglieder der Geschäftsleitung zur Vertretung der Stiftung in Angelegenheiten der Firma Carl Z. und nach Wegfall einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung auch zur Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung befugt. Von ihren Ämtern seien sie weder im Juni 1945 noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt zurückgetreten. Vor ihrem Abtransport aus Jena seien lediglich vorläufige und vorübergehende Regelungen getroffen worden, durch die sich an ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Geschäftsleitung rechtlich nichts geändert habe. Die von Dr. B. vorgenommenen Anmeldungen zum Handelsregister des Amtsgerichts Jena hätten im Widerspruch mit der Rechtslage gestanden.
In zweiter Linie haben die Beklagten die Einrede mangelnder Sicherheit für die Prozeßkosten erhoben (§ 274 Abs. 2 Ziff. 5, § 110 ZPO).
Das Landgericht hat abgesonderte Verhandlung über die prozeßhindernden Einreden der fehlenden gesetzlichen Vertretung der Klägerin und der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten angeordnet. Durch Urteil vom 31. Juli 1954 hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat die Befugnis des Rates des Bezirks Gera zur Vertretung der Klägerin mit der Begründung verneint, daß nach den als rechtswirksam zu betrachtenden Verfügungen des Staats- und des Kultministeriums von Württemberg-Baden nur die Beklagten zu 1 bis 3 vertretungsberechtigte Organe der C.-Stiftung seien. Auf die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten ist das Landgericht nicht mehr eingegangen.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Rat des Bezirks Gera namens der C.-Stiftung Berufung eingelegt. Er hat ferner namens der Stiftung die Verfügungen der Württemberg-Badischen Ministerien durch Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart angefochten.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 6. April 1955 die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu Ziff. I. 3, II und III in vollem Umfange und hinsichtlich des Klageantrages zu Ziffer I 1 insoweit zurückgewiesen, als dieser Antrag die Verwaltung und Vertretung der C.-Stiftung bezüglich des industriellen Betriebs der Firma Carl Z. betrifft. Im übrigen hat es den Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt. In den Gründen des Teilurteils hat es ausgeführt, daß die Stiftung nach dem Statut in industriellen Angelegenheiten der Stiftungsbetriebe nicht von der Stiftungsverwaltung, sondern allein von der Geschäftsleitung des betreffenden Betriebs vertreten werde und der Rat des Bezirks Gera daher hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die zum Vermögensbereich des industriellen Betriebs unter der Firma Carl Z. gehören, selbst dann nicht gesetzlicher Vertreter der Stiftung sei, wenn er als statutengemäße Stiftungsverwaltung angesehen werden sollte. Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten dagegen hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet.
Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch die Entscheidung vom 28. Januar 1958 das Teilurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist der Rechtsstreit auch hinsichtlich derjenigen Ansprüche wieder aufgenommen worden, wegen deren er in der früheren Berufungsinstanz ausgesetzt worden war. Durch Urteil vom 29. Oktober 1958 hat das Berufungsgericht nunmehr die vom Rat des Bezirks Gera für die. Klägerin eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ohne Einschränkung zurückgewiesen und die Kosten aller Rechtszüge - insoweit unter Abänderung des Urteils erster Instanz - dem Rat des Bezirks Gera auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Rat des Bezirks Gera namens der Klägerin wiederum Revision eingelegt. Mit der Revision wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, hilfsweise an das Landgericht begehrt.
Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
Der Beklagte zu 1 ist am 28. Oktober 1959 verstorben. Die Parteien haben darauf die gegen diesen Beklagten gerichteten Ansprüche für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hält in dem nunmehr angefochtenen Urteil die Klage ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der angefochtenen Verwaltungsakte des Staats- und des Kultministeriums von Württemberg-Baden in vollem Umfange für unzulässig. Es begründet diese Auffassung einmal damit, daß im Bereich des früheren Landes Thüringen - sofern die C.-Stiftung dort als juristische Person überhaupt noch bestehe - die vom Stifter gegebene Verfassung der Stiftung einschließlich des § 4 des Statuts nicht mehr wirksam und mithin die rechtliche Grundlage für eine dem Statut entsprechende Stiftungsverwaltung entfallen sei. Selbst wenn aber, so führt es weiter aus, von der Wirksamkeit des Statuts in der SBZ ausgegangen werde, könne doch der Rat des Bezirks Gera nicht als statutengemäße Stiftungsverwaltung gelten. In beiden Fällen fehle dem Rat des Bezirks Gera die Befugnis, die Klägerin als gesetzlicher Vertreter im Sinne der §§ 86, 26 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 51 ZPO vor Gericht zu vertreten.
2.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich mit dieser Auffassung entgegen der Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO nicht an die rechtliche Beurteilung gehalten, die der Aufhebung des früheren Berufungsurteils durch den erkennenden Senat zugrunde gelegen habe. Der Senat habe in seinem Urteil vom 28. Januar 1958 die Vertretungsmacht des Rates des Bezirks Gera für den Fall anerkannt, daß die Beklagten zu 1 bis 3 wirksam aus ihrer Stellung als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs ausgeschieden seien. Er habe insbesondere ausgesprochen, die Beklagten zu 1 bis 3 könnten sich auf einen in der Stellung des Rates des Bezirks Gera als Stiftungsverwaltung liegenden Widerspruch zu den Handlungen der für Jena zuständigen Staatsmacht nicht berufen, wenn sie sich ihrerseits die Stellung als Geschäftsleiter unbefugt beilegten. Das besage, daß in diesem Falle die am Stiftungssitz Jena bestehende Stiftungsverwaltung den Beklagten zu 1 bis 3 die angemaßte Befugnis unter allen Umständen nehmen könne. Deshalb enthalte das Urteil des Senats die Auflage an das Berufungsgericht, zu prüfen, ob die Beklagten zu 1 bis 3 von ihrer Punktion als Mitglieder der Geschäftsleitung zurückgetreten seien. Dieser Auflage sei das Berufungsgericht nicht nachgekommen. Es habe zu Unrecht in den betreffenden Darlegungen des Revisionsurteils nur rechtliche Ausführungen gesehen, die eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts verhindert hätten, aber für die Aufhebung des damals angefochtenen Berufungsurteils nicht maßgebend gewesen seien. In Wahrheit handele es sich dabei genau um diejenige rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt habe und ohne die es zu dieser Aufhebung nicht hätte kommen können.
3.
Der Revisionsangriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO, deren Beachtung in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, nicht verletzt.
a)
Wie vom Bundesgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt entschieden wurde, ist das Berufungsgericht an die Beurteilung durch das Revisionsgericht nur in den Punkten gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung zur Aufhebung des Berufungsurteils unmittelbar Veranlassung gegeben hat (RG HRR 1942, 492; BGH LM § 565 Abs. 2 ZPO Nr. 1 = NJW 1951, 524; BGHZ 3, 322, 325 f [BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51]; BGH LM § 675 BGB Nr. 3; vgl. auch Stein/Jonas/Pohle § 565 Anm. II 2 b). Das Berufungsgericht darf nicht die vom Revisionsgericht beanstandeten Fehler der aufgehobenen Entscheidung wiederholen. Darüber hinaus aber ist es in der Beurteilung frei.
Entgegen der Auffassung der Revision haben diejenigen Ausführungen des früheren Revisionsurteils, auf welche die Revisionsrüge gestützt wird, der Aufhebung des ersten Berufungsurteils nicht zugrunde gelegen. Dieses Urteil beruhte auf der Erwägung, daß wegen des Teils der mit der Klage verfolgten Ansprüche, der in den Vermögensbereich des industriellen Stiftungsbetriebs (Firma Carl Z.) fällt, nach § 4 des Statuts nicht die Stiftungsverwaltung, sondern allein die Geschäftsleitung des Betriebes zur Vertretung der Stiftung berufen sei, und daß daher insoweit der Stiftungsverwaltung, als welche der Rat des Bezirks Gera sich bezeichne, die Befugnis zur Vertretung der Stiftung auf jeden Fall und unabhängig von der Entscheidung darüber fehle, ob der Rat des Bezirks Gera überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung gelten könne. Diese Auffassung, welche die Möglichkeit offenließ, daß die Stiftung bei Auseinandersetzungen über die Legitimation einer Geschäftsleitung jedenfalls im Vermögensbereich des betreffenden Stiftungsbetriebs durch keines der vorhandenen Organe gesetzlich hätte vertreten werden können, hat der Senat in dem früheren Urteil nicht gebilligt. Er hat dargelegt, die Vertretungsbefugnis der Stiftungsverwaltung müsse auch im industriellen Bereich zumindest dann bejaht werden, wenn - wie nach dem für jene Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt - eine freiwillig zurückgetretene Geschäftsführung eines Stiftungsbetriebes an der weiteren Tätigkeit für diesen Betrieb gehindert werden solle und eine für diese Maßnahme legitimierte Geschäftsleitung nicht mehr bestehe; die Befugnis, die C.-Stiftung in Ansehung hierauf gerichteter Ansprüche zu vertreten, könne daher dem Rat des Bezirks Gera nicht ohne weiteres abgesprochen werden, sofern er, wie das Berufungsgericht unterstellt habe, überhaupt als Stiftungsverwaltung anzusehen sei. Der Senat hatte ferner bemerkt, soweit es sich um eine widerrechtliche Benutzung des Namens Z. handele, wie die Klägerin sie behauptet, werde zugleich das Recht der Stiftung an ihrer eigenen Bezeichnung verletzt; zur Wahrnehmung dieses Rechtes aber könne ebenfalls die Vertretungsbefugnis der Stiftungsverwaltung, d.h. des obersten Organs der Stiftung, als gegeben angenommen werden.
Die rechtliche Beurteilung, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat, geht hiernach dahin, daß dann, wenn zwischen der Stiftung und der im Rechtsverkehr für die Stiftung auftretenden Geschäftsleitung eines Stiftungsbetriebes Streit darüber besteht, ob die Geschäftsleitung zu diesem Auftreten berechtigt ist, die Stiftung entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch im Vermögensbereich des Stiftungsbetriebes durch die statutengemäße Stiftungsverwaltung gesetzlich vertreten werden kann. Bei der erneuten Prüfung, ob die Klägerin durch den Rat des Bezirks Gera dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hatte das Berufungsgericht also davon auszugehen, daß eine statutengemäße Stiftungsverwaltung als gesetzlicher Vertreter namens der Stiftung den vorliegenden Rechtsstreit auch insoweit führen darf, als er Ansprüche aus dem Vermögensbereich des Stiftungsbetriebes O. (Firma Carl Z.) zum Gegenstände hat. Dagegen hat das Urteil des Senats nicht der Entscheidung darüber vorgegriffen, ob in der SBZ noch eine statutengemäße Stiftungsverwaltung vorhanden ist und ob diese Stiftungsverwaltung durch den Rat des Bezirks Gera dargestellt wird, der dies für sich in Anspruch nimmt. In dem früheren Revisionsurteil werden diese Fragen nur beiläufig wegen des Einwandes der Beklagten berührt, daß der Hat des Bezirks Gera als weisungsgebundene Behörde der Staatsmacht, die den Stiftungsbetrieb enteignet habe, jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik nicht als die dem Statut gemäße Stiftungsverwaltung anerkannt werden könne. Die hierauf sich beziehenden Ausführungen des Senats lagen der Aufhebung des angefochtenen Urteils jedoch schon deshalb nicht zugrunde, weil das Berufungsgericht sich insoweit jeder Stellungnahme enthalten, also keine Rechtsauffassung geäußert hatte, die das Revisionsgericht hätte mißbilligen und daher zum Anlaß hätte nehmen können, das Berufungsurteil aufzuheben. Wie sein damaliger Aussetzungsbeschluß erkennen läßt, ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Klärung, welche Stelle als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, dem Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorbehalten werden müsse. Der Senat hatte dazu bemerkt, die auf dieser Ansicht beruhende Entscheidung des Berufungsgerichts über die teilweise Aussetzung des Rechtsstreits sei vom Revisionsgericht hinzunehmen (Revisionsurteil S. 16). Die Ausführungen des Senats über den erwähnten Einwand der Beklagten betrafen mithin einen vom Berufungsgericht nicht entschiedenen Punkt. Auf die Aufhebung des Berufungsurteils, die unabhängig von ihnen erfolgen mußte, hatten sie keinen Einfluß. Deshalb waren sie für das Berufungsgericht nicht bindend. Aus der Entscheidung BGHZ 22, 370 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55] (= LM § 565 Abs. 2 ZPO Nr. 6), die von der Revision hiergegen angeführt wird, läßt sich nichts Abweichendes entnehmen. Sie behandelt den Ausnahmefall, daß von der rechtlichen Beurteilung eines für die Aufhebung des Berufungsurteils an sich nicht erheblichen Gesichtspunktes durch das Revisionsgericht die Zulässigkeit der Revision abhing. Von der Beurteilung dieser für den Fortgang des Rechtsstreits wesentlichen Rechtsmittelvoraussetzung durfte das Berufungsgericht allerdings nicht mehr abgehen, weil ihm andernfalls die Befugnis eingeräumt worden wäre, die Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulässigkeit der Revision zu überprüfen, Dieser Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Denn die Zulässigkeit der vom Rat des Bezirks Gera namens der Klägerin eingelegten Revisionen steht außer Zweifel, weil der Rat des Bezirks Gera für die Prüfung der vorerst allein zur Entscheidung gestellten Prozeßvoraussetzung, nämlich der Frage seiner Vertretungsbefugnis, auch dann zum Verfahren zuzulassen ist, wenn die Prüfung nachher zu seinen Ungunsten ausfällt. Dem Berufungsgericht war es nach alledem in der neuen Berufungsinstanz nicht verwehrt, unter Abweichung von seinem im Aussetzungsbeschluß vertretenen Standpunkt das Bestehen einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung der C.-Stiftung in der SBZ und die Eigenschaft des Rates des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung nunmehr selbst zu untersuchen. Es durfte seine Entscheidung auf das Ergebnis dieser Untersuchung stützen, ohne hieran durch die oben wiedergegebenen Ausführungen im ersten Revisionsurteil gehindert zu sein.
b)
Diese Ausführungen hatten überdies nicht den Sinn, den die Revision ihnen beilegt. Der erkennende Senat hat dem Rat des Bezirks Gera die Befugnis zur Vertretung der Stiftung nicht - wie die Revision meint - schlechthin für den Fall zuerkannt, daß die Beklagten zu 1 bis 3 rechtswirksam von ihrer Stellung als Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebs Carl Z. zurückgetreten sind. Vielmehr hat der Senat diese Befugnis ausdrücklich nur unter der Voraussetzung bejaht, daß der Rat des Bezirks Gera überhaupt als statutengemäße Stiftungsverwaltung anzusehen sei, was das Berufungsgericht offengelassen und mithin unterstellt hatte (Revisionsurteil S. 19 Mitte). Auch der Hinweis des Senats, das Berufungsgericht werde von sich aus der Frage des Rücktritts der Beklagten zu 1 bis 3 nachgehen müssen, beruhte auf dieser vom Berufungsgericht unterstellten Voraussetzung, die der damaligen Beurteilung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt werden mußte. Daß er auch gelten sollte, wenn das Berufungsgericht unter Aufgabe seines Ausgangspunktes und damit seiner in dem Aussetzungsbeschluß zum Ausdruck gebrachten Auffassung dem Rat des Bezirks Gera die Eigenschaft einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung absprach, kann aus dem früheren Revisionsurteil nicht gefolgert werden. Wenn die Parteien in der zweiten Berufungsinstanz geglaubt haben, aus einzelnen Wendungen in jenem Urteil eine solche Folgerung ziehen zu können, wie auch die Revision dies annimmt, so haben sie den Zusammenhang nicht beachtet, aus dem heraus diese Wendungen zu verstehen sind. Danach konnte die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera im Falle eines wirksamen Rücktritts der Beklagten zu 1 bis 3 zwar nicht - wie es in dem früheren Urteil des Senats ausdrücklich heißt - "mit der bisherigen Begründung" des Berufungsgerichts, bei der die Eigenschaft des Rates des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung unterstellt worden war, aber sehr wohl mit einer anderen Begründung verneint werden, wenn diese Unterstellung sich bei einer Überprüfung als unzutreffend erwies. Sollte sich aus der Fassung des ersten Revisionsurteils gleichwohl die Ansicht herleiten lassen, daß es für die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera allein auf die Wirksamkeit des Rücktritts der Beklagten zu 1 bis 3 ankomme, so könnte eine solche Ansicht nicht aufrechterhalten werden, weil sie die Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung in unzulässiger Weise von der Entscheidung in der Sache selbst abhängig machen würde.
c)
Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht gegen die Vorschrift des § 565 Abs. 2 ZPO verstoßen habe, ist hiernach ungerechtfertigt.
II.
Was die Frage der Vertretungsbefugnis selbst anbetrifft, so macht die Revision geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts müsse der Rat des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung der C.-Stiftung und damit als gesetzlicher Vertreter der Klägerin betrachtet werden.
1.
Das Berufungsgericht unterstellt trotz gewisser Zweifel, die es aus der Nichtanerkennung der in der SBZ herrschenden Staatsgewalt durch die Bundesrepublik herleitet, daß der Rat des Bezirks Gera im Sinne des Stiftungsstatuts als "Behörde", und zwar auch als "oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens" betrachtet werden könne. Ferner läßt es unentschieden, ob im Bereich der SBZ infolge der dort eingetretenen grundlegenden Veränderungen die Rechtseinrichtung der Stiftung als einer juristischen Person des Privatrechts etwa mangels autonomer Willensbildung durch ihre Organe noch der entsprechenden Einrichtung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgesetzt werden kann, oder ob infolge einer Änderung ihres Wesens die Anwendung des für diese juristischen Personen geltenden Rechts gegen den ordre public des "Deutschen Staates" (Art. 30 EGBGB) verstößt, so daß auf den hinter der Rechtsform der Stiftung stehenden eigentlichen Willensträger als Rechtssubjekt zurückgegriffen werden müßte. Vielmehr unterstellt das Berufungsgericht weiterhin, daß die Carl-Zeiss-Stiftung als juristische Person des Privatrechts in der SBZ fortbestehe und daß ihr für das Personalstatut maßgebender Sitz sich entsprechend dem Vortrag der Klägerin nach wie vor in Jena, also in der SBZ, befinde. Die Verfassung der Stiftung, so führt es alsdann aus, ergebe sich nach den bislang auch in der SBZ nicht abgeänderten Vorschriften der §§ 85 bis 87 BGB aus dem Stiftungsgeschäft, also aus dem Statut, das auf dem Willen des Stifters beruhe. Entscheidend für die Frage nach dem gesetzlichen Vertreter der C.-Stiftung sei daher, ob im Bereich der SBZ das Statut der Stiftung, insbesondere die darin enthaltene Regelung der Vertretung (§§ 4, 5, 9, 113, 114) noch wirksam oder durch stiftungshoheitliche Maßnahmen allein oder in Verbindung mit anderen öffentlichrechtlichen Maßnahmen außer Kraft gesetzt oder geändert sei. Für die Beantwortung dieser Frage sei nicht wesentlich, ob die im Beschluß der DWK vom 16. Juni 1948 vorgesehene Neufassung des Statuts unterblieben sei, sondern allein, ob das im Stiftungsgeschäft niedergelegte Statut, namentlich die Vertretungsregelung, im Bereich der SBZ noch die Verfassung der C.-Stiftung bestimme. Daß dies nicht der Fall sei, folgert das Berufungsgericht aus der Enteignung der Stiftungsbetriebe, aus dem Beschluß der DWK vom 16. Juni 1948 und aus den von ihm eingehend erörterten, zum Teil auch auf das Stiftungsstatut sich beziehenden Verlautbarungen der politischen Partei (SED), die wie es darlegt, im Bereich der SBZ die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung beherrsche.
2.
Die Revision greift diese Ausführungen in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt, daß die Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera sich auf das Stiftungsstatut gründen müsse, nicht an. Sie wendet sich aber dagegen, daß das Berufungsgericht die Fortgeltung des Statuts in der SBZ verneint hat. Sie meint, es sei kein rechtsetzender Akt oder Verwaltungsakt ersichtlich, durch den das Statut aufgehoben worden sei. Der Beschluß der DWK vom 16. Juni 1948 könne dafür nicht angeführt werden. Das Berufungsgericht habe die Rechtsstellung der DWK, deren Legitimation von den Beklagten bestritten worden sei, nicht geprüft. In dem Beschluß, werde im übrigen ausdrücklich betont, daß die Stiftung weiterbestehen solle. Die darin erteilte Ermächtigung an den Stiftungskommissar, über die Anwendung von Bestimmungen des alten Statuts zu entscheiden, setze die Fortgeltung des Statuts voraus. Außerdem seien die Maßnahmen, die der Beschluß vorgesehen habe, unstreitig nicht durchgeführt worden. Die beabsichtigte Neufassung des Statuts sei unterblieben. Der zunächst ernannte Stiftungskommissar Dr. R. habe seine Tätigkeit niemals aufgenommen. In einer Sitzung der Geschäftsleitungen beider Jenaer Stiftungsbetriebe mit dem Stiftungskommissar Dr. B. am 3. Mai 1949 sei dementsprechend nach dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Sachverhalt festgestellt worden, die bisherigen Stiftungsorgane sollten ihre Funktionen weiter ausüben und die Leistungen der Stiftungsbetriebe für die Einrichtungen der Stiftungen sollten in demselben Umfang wie vor dem Beschluß vom 16. Juni 1948 erbracht werden. Bei dieser Sachlage, aus der sich auch ergebe, daß die Enteignung der Stiftungsbetriebe nicht als gewöhnliche Enteignung, sondern eher als eine Änderung der Organisationsform aufzufassen sei, entbehre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Konservierung der im Statut vorgesehenen Organe und die Wiederbesetzung der seit Ende 1949 verwaisten Stelle des Stiftungskommissars im Jahre 1951 habe den Fortbestand des Statuts nur vortäuschen sollen, jeder tatsächlichen Grundlage. Das Berufungsgericht könne sich für seine Auffassung auch nicht auf politische Verlautbarungen der SED stützen; denn aus bloßen Bestrebungen und Tendenzen könne ein Rechtszustand so lange nicht erwachsen, als sie sich nicht zu Rechtsakten der Gesetzgebung oder einer rechtmäßigen Verwaltung verdichtet hätten.
3.
Die Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
a)
Mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorschriften richtet die gesetzliche Vertretung einer Stiftung sich nach dem Statut. Daher leitet auch der Rat des Bezirks Gera die von ihm in Anspruch genommene Stellung als gesetzlicher Vertreter der C.-Stiftung aus dem Stiftungsstatut her. Es kann auf sich beruhen, ob dieses Statut in der SBZ, d.h. in dem Gebiet, in dem sich nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Klagevortrag der Sitz der Stiftung befindet, durch einen formellen Rechtsakt, den die Revision vermißt, außer Kraft gesetzt worden ist. Denn auch wenn dies nicht geschehen wäre, würde die C.-Stiftung in der SBZ nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest handlungsunfähig geworden sein. Ihre Handlungsunfähigkeit ist durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe herbeigeführt worden, die nach der Verfügung des Ministerpräsidenten und des Ministers des Innern des Landes Thüringen vom 1. Juni 1948 mit Wirkung vom 17. April 1948 vollzogen worden ist.
b)
Nach der sowjetzonalen Auffassung, die zwar für das Gebiet der Bundesrepublik keine Geltung beanspruchen kann, für die Feststellung der in der SBZ selbst bestehenden rechtlichen Verhältnisse jedoch entscheidend ist, hat die Enteignung einer juristischen Person regelmäßig sogar noch weitergehende Wirkungen. Sie erfaßt danach nicht nur einzelne Vermögensobjekte, sondern vernichtet grundsätzlich die juristische Person als Rechtspersönlichkeit (Oberster Gerichtshof der SBZ v. 29. April 1950 - DCGG Dessau). Bei einer Stiftung würde sie mithin auch das Statut beseitigen. Das Berufungsgericht hat zwar - ohne dem im einzelnen nachzugehen - angenommen, diese regelmäßige Wirkung der Enteignung sei bei der C.-Stiftung nicht eingetreten. Insofern hat es sich auf den Boden des Beschlusses der DWK vom 16. Juni 1948 gestellt, der von dem Fortbestand der Stiftung ausgeht, obwohl er erst nach dem Enteignungsakt erlassen wurde, und es immerhin zweifelhaft sein kann, ob damit die Folgen, die in der SBZ an die Enteignung von Geschäftsbetrieben juristischer Personen geknüpft werden, im Falle der C.-Stiftung noch abgeschwächt werden konnten oder auch nur sollten. Jedenfalls aber ist durch die Wegnahme der industriellen Stiftungsbetriebe und deren Umwandlung in staatlich gelenkte Unternehmen der volkseigenen Wirtschaft der SBZ so weitgehend in die statutenmäßige Organisation der Stiftung eingegriffen worden, daß in der SBZ, auf deren Gebiet dieser Eingriff sich dem Territorialprinzip zufolge beschränkt, die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, von denen nach dem Statut die. Handlungsfähigkeit der Stiftung als juristischer Person abhängt.
Allerdings hat das Berufungsgericht die Auswirkungen der Enteignung auf das Stiftungsstatut im einzelnen nicht näher untersucht, sondern offenbar das größere Gewicht auf die Erörterung gelegt, wie die vom Stifter Ernst A. verfolgten Absichten von den in der SBZ herrschenden politischen Kräften beurteilt werden, deren Tendenzen im Berufungsurteil ausführlich behandelt worden sind. Indessen ist das Revisionsgericht nicht gehindert, die Auswirkung der Enteignung auf die körperschaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts, die es frei auslegen kann, selbst zu beurteilen (BGHZ 9, 279; 14, 25 [BGH 11.06.1954 - I ZR 174/52]; BGH vom 16. Januar 1957 - IV ZR 221/56 = LM § 85 BGB Nr. 1). Alsdann ergibt sich, daß dem Berufungsgericht im Ergebnis beizutreten ist.
c)
Nach der Stiftungsurkunde vom 26. Juli 1896, die für die Auslegung maßgebend ist, wurde die C.-Stiftung als Rechtsform für industrielle Unternehmen, nämlich für die Stiftungsbetriebe, geschaffen, die hierdurch zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde rechtliche Bindung gestellt werden sollten. Die industriellen Betriebe verkörpern den wesentlichsten Teil des rechtlich verselbständigten Vermögens; denn aus ihnen allein sind die Mittel zu gewinnen, die zur Erfüllung der in § 1 des Statuts festgelegten Zwecke erforderlich sind. Diese Zwecke sind wiederum in erster Linie auf die industriellen Unternehmen der Stiftung ausgerichtet. Im Vordergrund steht nach § 1 die Pflege der durch die Stiftungsbetriebe in Jena eingebürgerten Zweige feintechnischer Industrie "durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel", namentlich "die dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für die Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation", ferner die Erfüllung besonderer sozialer Pflichten gegenüber der Gesamtheit "der in ihnen tätigen Mitarbeiter" (Abschnitt A). Die alsdann unter B aufgeführten "Zwecke außerhalb der Stiftungsbetriebe" sollen der Stiftung lediglich obliegen "als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übriglassen mögen, nachdem den erstgenannten" - d.h. unter A aufgeführten - "Aufgaben in ihnen genügt ist". Auch bei der Einzelregelung liegt dementsprechend der Schwerpunkt der Stiftungsverfassung in den Normen, die sich auf die industrielle Tätigkeit der Stiftung beziehen. Diese Normen machen die überwiegende Mehrzahl der statutarischen Bestimmungen aus und bilden auch inhaltlich ihren Kern. In § 37 heißt es, "nach Sinn und Zweck der Stiftung" sei "unbedingt ausgeschlossen, daß sie ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder Abtretung oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung, Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich entledigen dürfte". Folgerichtig sieht § 116 vor, daß die Stiftung liquidiert worden und als Rechtssubjekt mit eigenen Organen erlöschen soll, wenn sie infolge der Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmen für weitere ersprießliche Fortsetzung "der ihr zugedachten praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen Boden mehr haben" und "auch keine anderen stiftungsgemäßen Einrichtungen dauernder Art von erheblicher Bedeutung" mehr besitzen sollte, "deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre."
Dementsprechend beruht auch der organisatorische Aufbau, der die Handlungsfähigkeit der Stiftung bestimmt, auf dem Vorhandensein stiftungseigener industrieller Betriebe. Sein wesentliches Merkmal ist die Dreiteilung der Stiftungsorgane in die Stiftungsverwaltung mit allgemeinen Vertretungs-, Verwaltungs- und Leitungsbefugnissen, den Vorstand (die Geschäftsleitung) des jeweiligen Stiftungsbetriebes sowie einen Stiftungskommissar, der die Stiftungsverwaltung bei den Betrieben vertritt. Die eigentliche "spezifische Aktion" der Stiftung, wie Ernst A. in seinen veröffentlichten und daher für die Auslegung heranzuziehenden Motiven und Erläuterungen zum Entwurf des Statuts (hier zu § 116) die industrielle Tätigkeit bezeichnet, ist dabei den Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe anvertraut, von denen jeder unter seiner eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für sein Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter seinem besonderen Vorstand zu führen ist (§ 6). Daß der Schwerpunkt der Stiftungsorganisation bei diesen Geschäftsleitungen liegt, gelangt darin zum Ausdruck, daß in allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes nur der Vorstand, also nicht die Stiftungsverwaltung, gültige Anordnungen treffen und jeder Betrieb Dritten gegenüber nach innen und nach außen gerichtlich und außergerichtlich nur durch Mitglieder seines Vorstandes und durch die vom Vorstand bestellten Bevollmächtigten vertreten werden kann (§ 8 Abs. 3).
Ungeachtet dieser Zuständigkeitsabgrenzung und der daraus sich ergebenden Schlüsselstellung der Geschäftsleitungen sind die drei Stiftungsorgane jedoch voneinander nicht unabhängig. Vielmehr sind die organisatorischen Bestimmungen des Statuts darauf zugeschnitten, daß alle Organe in sorgfältig ausgewogener Weise bei der Aufgabe der Stiftung zusammenwirken, industrielle Unternehmen zu einem rechtlich gebundenen Vermögen zusammenzufassen, damit die Unternehmenserträge, und zwar ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf Interessen eines anderen Willensträgers als der Stiftung selbst, den im Statut bestimmten Zwecken zugeführt werden können, die ausschließlich innerhalb der Stiftung durch die ineinander greifenden Punktionen der Stiftungsorgane zu erfüllen sind.
Die Stiftungsverwaltung hat hierbei die Aufgabe, in allen Stiftungsangelegenheiten für die Beachtung des Statuts Sorge zu tragen und die Überschüsse aus der industriellen Tätigkeit den statutenmäßigen Zwecken zuzuführen. Allerdings ist ihr keine unmittelbare Einwirkung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe gestattet (§§ 10, 31 Abs. 2), deren Vorstände daher ihre Unternehmerinitiative weisungsfrei entfalten können. Sie hat aber mittelbare Einflußmöglichkeiten. Einmal ernennt sie die Mitglieder der Geschäftsleitungen, wobei sie im Interesse einer sachgerechten Auswahl wiederum der Beschränkung unterworfen ist, daß sie den Stiftungskommissar und die bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder anhören muß und gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder niemanden bestellen darf (§ 25). Zum anderen kann sie sich der Vermittlung des Stiftungskömmissars bedienen. Der Stiftungskommissar wird gleichfalls von ihr ernannt (§ 4); seine Befugnisse beruhen jedoch ebenfalls nicht auf Weisungen der Stiftungsverwaltung, sondern sind durch das Statut festgelegt und begrenzt, dem er in derselben Weise wie die Stiftungsverwaltung unterworfen ist (§ 5 Abs. 3). Er hat namentlich die "Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen" (§ 11). Zu diesem Zweck sind ihm Unterrichtungspflichten auferlegt sowie genau umschriebene Einsichts-, Zustimmungs- und Antragsrechte eingeräumt (§§ 12, 16, 17). In Angelegenheiten, "die aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten", ist er anzuhören (§ 14). Wird in einer Sache, in der ein Beschluß gefaßt werden muß oder von einem Vorstandsmitglied gefordert wird, innerhalb der betreffenden Geschäftsleitung keine Einstimmigkeit erzielt, so ist er gleichfalls zuzuziehen und demjenigen Votum Folge zu geben, dem er beitritt (§ 15). Dabei ist für seine Mitwirkung mündliches Verfahren an Ort und Stelle vorgeschrieben (§ 18). Durch diese Vorschrift wird seine ständige unmittelbare Fühlung mit den Geschäftsleitungen sichergestellt und die enge Verbindung der beiden Organe betont.
Die funktionelle Verflechtung der Stiftungsorgane erstreckt sich auch auf die Finanzwirtschaft. So steht die Verwaltung des Reservefonds, der nach §§ 45 ff "behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben" aus den Überschüssen der Stiftungsbetriebe und den sonstigen jeweiligen Vermögenserträgen zu bilden ist, sowie die Verfügung darüber zwar allein der Stiftungsverwaltung zu. Diese Befugnisse der Stiftungsverwaltung können aber nur vorbehaltlich der im Titel II des Statuts niedergelegten Rechte der Geschäftsleitungen ausgeübt werden. Die Stiftungsverwaltung hat daher die Geschäftsleitungen ebenso wie den Stiftungskommissar über den Stand des Reservefonds, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag fortdauernd zu unterrichten (§ 55 Abs. 2). Nach § 24 haben außerdem wesentliche soziale Leistungen, wie z.B. Pensionen, auch soweit sie etwa aus dem Reservefonds erbracht werden, als Leistungen der Geschäftsbetriebe zu gelten, bei denen sie deshalb zu bilanzieren sind.
Die Verfassung der C.-Stiftung stellt nach alledem ein geschlossenes System dar, das ähnlich wie das System der geteilten Gewalten in einer freiheitlichen Staatsordnung dadurch gekennzeichnet ist, daß Willensträger mit verschiedenen Zuständigkeitsbereichen zwar innerhalb des jedem von ihnen zugewiesenen Bereichs selbständig, aber gleichwohl infolge sinnvoller Bindungen und Verzahnungen in mannigfacher Weise voneinander abhängig sind. Ein verfassungsmäßiges Handeln der Stiftung ist danach nur denkbar, solange diese Bindungen bestehen und das vorgesehene Zusammenwirken der Willensträger nicht gestört wird.
Das Statut stellt allerdings sogar die Möglichkeit einer solchen Störung in Rechnung. Gerade für diesen Fall bringt es aber besonders klar zum Ausdruck, daß die Handlungsfähigkeit der Stiftung mit dem Vorhandensein stiftungseigener Betriebe steht und fällt. Fehlt zu irgendeiner Zeit eine statutengemäße Stiftungsverwaltung, so gehen nach § 113 die der Stiftungsverwaltung obliegenden Aufgaben bis zur Neukonstituierung einer solchen Verwaltung ohne weiteres auf die jeweils in Punktion stehende Geschäftsleitung der O. oder - wenn auch die O. nicht mehr bestände - des ältesten Stiftungsbetriebes in Jena oder Umgebung - also nicht etwa auf den Stiftungskommissar - über. Der Wegfall der Stiftungsverwaltung hat daher bei Fortbestand wenigstens eines einzigen Stiftungseigenen Betriebs auf die Handlungsfähigkeit der C.-Stiftung keinen Einfluß; er führt nur zu einer zeitweiligen Personalunion einer bestimmten, durch das Statut dafür qualifizierten Geschäftsleitung mit der Stiftungsverwaltung. Im Gegensatz hierzu behält bei Wegfall der Betriebe und damit der "spezifischen Aktion" der Stiftung die Stiftungsverwaltung nach § 116 nur noch eine Abwicklungsfunktion mit der Auflage, die Stiftung als eine mit eigenen Organen ausgestattete Rechtspersönlichkeit zum Erlöschen zu bringen und auf diese Weise auch ihrer Tätigkeit als Stiftungsverwaltung ein Ende zu setzen. Während das Statut danach eine Störung im Zusammenwirken der Stiftungsorgane als vorübergehenden Zustand hinnimmt, wenn sie auf dem Ausfall der Stiftungsverwaltung beruht, betrachtet es sie als unheilbar, wenn die Stiftung nicht mehr Inhaberin eigener industrieller Betriebe ist. In dieser Regelung zeigt sich wiederum, daß den Geschäftsleitungen dieser Betriebe innerhalb der Stiftungsorganisation die für die Handlungsfähigkeit der Stiftung entscheidende Funktion zukommt, bei deren Erlöschen das statutengemäße Leben der Stiftung zum Stillstand gelangt und die Funktionen der beiden anderen Stiftungsorgane gegenstandslos werden.
d)
Durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe wurde der Stiftung in der SBZ das industrielle Zweckvermögen, zu dessen Verselbständigung sie errichtet war, entzogen. Als volkseigenen Betrieben (VEB) und Trägern von Staatseigentum ist den in der SBZ belegenen Produktionsstätten eine von der Stiftung unabhängige Rechtspersönlichkeit verliehen worden. Damit ist am Sitz der Stiftung eine der drei Einrichtungen, aus deren Zusammenwirken sich nach dem Statut die Handlungsfähigkeit der Stiftung ergibt, nämlich die der Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe und damit gerade dasjenige Organ beseitigt, das nach dem Vorhergehenden den Mittelpunkt der Stiftungsorganisation bildet. Für statutengemäße Geschäftsleitungen als Organe der Stiftung ist in diesem Gebiet kein Baum mehr, weil der Stiftung dort die Betriebe fehlen, denen die Geschäftsleitungen vorzustehen hätten. Ob die Leiter der neuerrichteten volkseigenen Unternehmen die dem Statut entlehnten Bezeichnungen "Geschäftsleitung, Vorstandsmitglied" sowie "Bevollmächtigter" bzw. "Stellvertretender Bevollmächtigter" der C.-Stiftung führen, ist ohne rechtliche Bedeutung. Sie haben als Leiter eines VEB, d.h. einer selbständigen, von der Stiftung losgelösten und unmittelbar vom Staat beherrschten juristischen Person mit dem entsprechenden früheren Stiftungsorgan nur noch den Namen gemeinsam. Ihre rechtliche Stellung dagegen ist nicht mehr die jenes Organs. Sie verwalten nicht Stiftungsvermögen nach dem Statut der C.-Stiftung, sondern Staatseigentum nach den für die volkseigenen Betriebe geltenden staatlichen Vorschriften und Weisungen, wie dies sich besonders deutlich in der Übernahme des Warenvertriebs durch die stiftungsfremde staatliche Handelsorganisation der SBZ, den DIA, geäußert hat (vgl. Verordnung vom 22. Dezember 1950 über die Reorganisation der volkseigenen Industrie - GBl 1233; Verordnung vom 20. März 1952 über Maßnahmen zur Einführung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung in den Betrieben der volkseigenen Wirtschaft - GBl 225; Erste Durchführungsbestimmung hierzu vom 7. April 1952 - GBl 287; Statut der zentral geleiteten Betriebe der volkseigenen Industrie vom 7. August 1952 - MinBl 137; Statut der volkseigenen Handelsunternehmen DIA vom 6. November 1952 - MinBl 177). In dieser Eigenschaft sind sie nicht mehr die nur dem Stiftungsstatut unterworfenen Vertreter einer autonomen Rechtsperson des Privatrechts, sondern abhängige Funktionäre des sowjetzonalen Staates.
Daran würde der Umstand nichts ändern, daß nach dem Klagevortrag, auf den die Revision sich bezieht, auf Grund einer Besprechung des früheren Stiftungskommissars Dr. B. mit den Leitern der enteigneten Betriebe am 3. Mai 1949 bis zu einer endgültigen Entscheidung die bisherigen Leistungen der Betriebe für die Einrichtungen - d.h. nach der Enteignung: die außerbetrieblichen Einrichtungen - der Stiftung weiterhin bewirkt werden. Entgegen der Meinung der Revision wäre hiermit nicht dargetan, daß die Enteignung der Stiftungsbetriebe trotz dem eindeutigen Wortlaut der Enteignungsurkunde und der folgenden Entwicklung etwa nicht als eine gewöhnliche Enteignung, sondern eher als eine Änderung der Organisationsform anzusehen ist. Abgesehen davon, daß eine Änderung der Organisationsform schon genügen würde, die Fortgeltung der gerade diese Form betreffenden körperschaftsrechtlichen Bestimmungen des Statuts und die darauf beruhende Handlungsfähigkeit der Stiftung in der SBZ in Frage zu stellen, ist es für die Beurteilung der Enteignungsfolgen entscheidend, daß die enteigneten Produktionsstätten nicht mehr als zweckgebundenes Sondervermögen von autonomen, nur den Bestimmungen des Stiftungsstatuts unterworfenen Willensträgern verwaltet, sondern durch Befehle eines Staates gelenkt werden, der selbst Wirtschaft treibt und die Betriebe als Unternehmer nach den Grundsätzen seiner eigenen Planung gewerblich nutzt, ohne an das Stiftungsstatut gebunden zu sein.
Ohne Erfolg beruft die Revision sich ferner darauf, der Stifter Ernst A. habe in § 5 Abs. 3 des Statuts die Verwaltung der Stiftung ausdrücklich den behördlichen Weisungen in demselben Umfange unterstellt, in dem jede Privatperson ihnen Folge leisten müsse. In § 5 Abs. 3 heißt es, daß die Stiftungsverwaltung auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen dürfe, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten sei. Diese Bestimmung hat der Stifter dahin erläutert, daß durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde die Geschäftsunternehmen der C.-Stiftung auch nicht mittelbar zu Staatsbetrieben werden und nicht etwa einer besonderen Staatsaufsicht außerhalb der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen unterliegen (Ernst A. a.a.O. zu § 5 Abs. 2 und 3). Die Übernahme der Stiftungsbetriebe durch den Staat als ausserhalb der Stiftung stehenden gewerblichen Unternehmer steht danach mit dem erklärten Willen des Stifters im Widerspruch. Sie schafft eine besondere und unmittelbare Abhängigkeit der Betriebsleitung von staatlichen Weisungen, die weit über die allgemeine Achtung vor dem Gesetz hinausgeht, wie § 5 Abs. 3 sie im Auge hat.
Unerheblich ist ferner, daß ebenso wie andere in der SBZ enteignete Betriebe auch die Stiftungsbetriebe der C.-Stiftung in der Bundesrepublik mit ihrem dort belogenen Vermögen identisch fortgesetzt werden, welches von der in ihrer Wirkung territorial begrenzten Enteignung nicht erfaßt worden ist (BGH GRUR 1958, 189, 193 - Zeiss; GRUR 1959, 367, 371 - Ernst A.). Hieraus läßt sich nichts für die Frage herleiten, ob die Stiftung an dem vom Berufungsgericht unterstellten Stiftungssitz in der SBZ noch als handlungsfähig angesehen werden kann, von dem aus der vorliegende Rechtsstreit geführt wird. Diese Frage ist vielmehr nach dem am Sitz geltenden Rechtszustand zu beurteilen. Dort aber haben die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe als Organe der Stiftung zu bestehen aufgehört.
Damit sind auch Stiftungskommissar und Stiftungsverwaltung in der SBZ als Organe der C.-Stiftung funktionsunfähig geworden. Für die Einrichtung des Stiftungskommissars ergibt sich dies schon daraus, daß sie im Statut als Vertretung der Stiftungsverwaltung bei den Geschäftsleitungen der stiftungseigenen Betriebe vorgesehen ist, um deren statutengemäße Führung zu überwachen. Sie setzt mithin stiftungseigene, nach dem Statut geführte Betriebe voraus. Aber die Funktion der Stiftungsverwaltung ist ebenfalls nicht losgetrennt von den stiftungseigenen Betrieben und ihren Geschäftsleitungen denkbar. Die Zweckbestimmung der Stiftung, Rechtsform für diese Betriebe zu sein, und die hierdurch bedingte enge Verkettung der drei Stiftungsorgane miteinander gestattet es nicht, durch staatlichen Zwangsakt die Stiftungsbetriebe und mit ihnen das zentrale Organ - die Geschäftsleitungen - zu beseitigen, auf diese Weise zugleich einem weiteren Organ - dem Stiftungskommissar - die Möglichkeit statutengemäßen Handelns zu nehmen, gleichwohl aber eine Behörde im Gebiet des ehemaligen Landes Thüringen wie den Rat des Bezirks Gera als Stiftungsverwaltung so auftreten zu lassen, als wenn die statutengemäße Organisation der Stiftung noch unangetastet bestände. In Wahrheit kann die Behörde, die sich hier als Stiftungsverwaltung bezeichnet, infolge der Zerstörung dieser Organisation in der behaupteten Eigenschaft schon deshalb nicht mehr tätig werden, weil das Statut eine von den übrigen Organen getrennte Stiftungsverwaltung ohne Stiftungsbetriebe bei Fortbestand der Stiftung nicht kennt. Das zeigt sich auch in der gegenüber dem Statut völlig veränderten, statutenwidrigen Aufgabe, die diese Behörde jetzt wahrnimmt. Ihr liegt es nicht ob, durch den Stiftungskommissar als Mittelsperson eine statutengerechte, d.h. vor allem eine von stiftungsfremden Interessen wie denen der sowjetzonalen Staatswirtschaft unbeeinflußte Führung der stiftungseigenen Betriebe durch die Geschäftsleitungen zu gewährleisten und für die im Statut vorgesehene Verwendung der Stiftungserträge zu sorgen. Vielmehr verwaltet sie mit Hilfe ihr zugewendeter staatlicher, also stiftungsfremder Mittel, wie die ihr nach dem Klagevortrag von den volkseigenen Betrieben zu überweisenden Beträge sie darstellen würden, eine Reihe von Einrichtungen mit Fürsorgecharakter, die ohne organische Beziehung zu stiftungseigenen Betrieben nunmehr eine "in toter Hand" befindliche Vermögensmasse darstellen (Ernst A. a.a.O. zu § 116). Sie übt damit nicht die Funktion eines Stiftungsorgans, sondern staatliche Verwaltungstätigkeit aus, die sie nicht dazu berechtigt, sich die Stellung einer statutengemäßen Stiftungsverwaltung beizulegen.
Daß ihr diese Stellung nicht zukommen kann, folgt schließlich noch aus einer weiteren Erwägung. Wenn das Statut die thüringische Behörde, der die Angelegenheiten der Universität Jena unterstellt sind oder mangels einer solchen Zuständigkeit die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens zur Stiftungsverwaltung bestimmt hat, so hatte diese Bestimmung zur alleinigen Grundlage, daß sich in Thüringen die stiftungseigenen Betriebe befanden (§ 6), mit deren Geschäftsleitungen die Stiftungsverwaltung zur Erfüllung des Statuts nach der darin getroffenen Regelung zusammenzuwirken hatte. Nach der Enteignung der stiftungseigenen Betriebe und der Beseitigung der statutenmäßigen Geschäftsleitungen ist diese Grundlage weggefallen. In Thüringen besteht auch aus diesem Grunde keine statutengemäße Stiftungsverwaltung mehr. Hinsichtlich des von der Enteignung nicht erfaßten Vermögens außerhalb der SBZ kann die Stiftung in der Folge nur noch in dem Teil Deutschlands vertreten werden, in dem die bindende Kraft des Statuts noch anerkannt und beachtet wird. Nach dem vernünftig erwogenen Sinn des § 114 bedeutet dies, daß die Vertretung der Stiftung nunmehr auf die Geschäftsleitung desjenigen Betriebs übergegangen ist, der in diesem Teil Deutschlands seit der Enteignung die O. (Firma Carl Z.) fortsetzt. Welche Stellung die Mitglieder der Geschäftsleitung dieses Betriebes, die ihre Tätigkeit als Verwalter des industriellen West Vermögens der O. seinerzeit im Einvernehmen mit den Stiftungsorganen in Jena aufgenommen haben, früher innerhalb der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte in Jena innehatten, ist hierfür bei einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Auslegung des § 114 des Statuts nicht entscheidend.
4.
Die danach zu verneinende Vertretungsbefugnis des Rates des Bezirks Gera scheitert aber noch an einem anderen Umstand, den das Berufungsgericht im Ergebnis gleichfalls zutreffend gewürdigt hat. Der Rat des Bezirks Gera ist eine Behörde desselben Staates, der die Stiftungsbetriebe enteignet und damit nach dem Vorhergehenden in seinem Gebiet die Möglichkeit einer dem Statut entsprechenden Betätigung der Stiftung zerstört hat, Nach dem vom Berufungsgericht eingehend und rechtsirrtumsfrei gewürdigten zentralistischen Verwaltungsaufbau der SBZ ist diese Behörde hinsichtlich aller von ihr zu erfüllenden Aufgaben von den Weisungen der staatlichen Zentralorgane abhängig und daher dem Enteignungsstaat gleichzusetzen. Diesem Staat kann indessen, nachdem er die Organisation der Stiftung in der dargelegten Weise zerschlagen hat, nicht die Legitimation zuerkannt werden, einzelne seinen Zielen dienliche Funktionen früherer Stiftungsorgane aus der unzerteilbaren Gesamtheit des statutengemäßen Stiftungsorganismus herauszunehmen und sie nunmehr unter Berufung auf das Stiftungsstatut nicht als der Enteignungsstaat, der er ist, sondern unter dem Namen der Stiftung auszuüben. Dies ist erst recht nicht zulässig, wenn jene Funktionen, wie hier, dazu benutzt werden sollen, der unter der Bezeichnung einer Stiftungsverwaltung auftretenden sowjetzonalen Behörde und damit in Wirklichkeit dem sowjetzonalen Staat den Einfluß auf das nicht enteignete Stiftungsvermögen außerhalb der SBZ zu eröffnen, also praktisch die Wirkungen der Enteignung auf dieses Vermögen auszudehnen. Ein solches Vorgehen ist nicht nur mit dem Stiftungsstatut unvereinbar, nach dem die Stiftungsverwaltung als Organ zur Wahrung der stiftungseigenen Belange bestellt ist; es widerspricht auch der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik (Art. 30 EGBGB). Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie demgegenüber die Verantwortung der sowjetzonalen Behörden für die Enteignung durch den Hinweis in Frage stellen will, daß die Enteignung auf das Potsdamer Abkommen und die zu seiner Durchführung erlassenen Befehle der Besatzungsmacht zurückgehe. Dem steht die mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Aufnahme der Stiftungsbetriebe in die Liste der zu enteignenden Unternehmen von sowjetzonalen deutschen Dienststellen veranlaßt worden ist, die dabei in jedem Einzelfall nach freiem Ermessen gehandelt haben.
Der Rat des Bezirks Gera ist hiernach zur Vertretung der Stiftung auch deshalb nicht befugt, weil es sich bei ihm um eine Behörde desselben Staates handelt, der durch die Enteignung der Stiftungsbetriebe die Handlungsunfähigkeit der Stiftung herbeigeführt hat.
III.
Da der Rat des Bezirks Gera mithin weder die statutengemäße Stiftungsverwaltung darstellt noch aus einem anderen Rechtsgründe als gesetzlicher Vertreter der Stiftung anerkannt werden kann, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht auf die weitere Frage an, ob die Beklagten zu 1 bis 3 im Jahre 1945 von ihren Ämtern als lebenslänglich bestellte Mitglieder der Geschäftsleitung der O. (Firma Carl Z.) zurückgetreten sind. Diese Frage wäre, wie sich schon aus dem früheren Revisionsurteil des Senats ergibt, nur für den Fall erheblich geworden, daß der Rat des Bezirks Gera als statutengemäße Stiftungsverwaltung zu betrachten wäre. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß eine Rücktrittserklärung seinerzeit von den Beklagten zu 1 bis 3 nicht abgegeben und von dem damaligen Stiftungskommissar Dr. B. auch nicht angenommen worden sei, bedürfen daher keiner Erörterung.
IV.
Für den hiernach gegebenen Fall, daß sie im Prozeß durch den Rat des Bezirks Gera nicht dem Gesetz entsprechend vertreten ist, hat die Klägerin sich hilfsweise darauf berufen, Dr. Schr., der in Jena zum Bevollmächtigten der C.-Stiftung in Angelegenheiten der O. (Firma Carl Z.) bestellt sei, habe der Klage zugestimmt und Vollmacht dafür erteilt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch Dr. Sch. könne nicht als gesetzlicher Vertreter der Klägerin betrachtet werden; denn selbst wenn er entgegen den vorgelegten Urkunden nicht mit zeitlicher Beschränkung, sondern auf Lebenszeit zum Vorstandsmitglied der Firma Carl Z. ernannt worden sei, erfülle er seit der Enteignung dieses Stiftungsbetriebs als nunmehriger Werksdirektor des VEB nicht mehr die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Statuts, wonach die Mitglieder der Vorstände außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden dürfen.
Die Revision greift diese Begründung an. Sie meint, für den eingetretenen Fall, daß der Stiftungsbetrieb einmal nicht nur eine Abteilung der Stiftung bilde, sondern eigene Rechtspersönlichkeit genieße, könne die Verknüpfung zwischen Stiftungsvorstand und Betrieb, wie sie in der Stellung des Dr. Schr. zum Ausdruck komme, nur im Sinne des Stifters gelegen haben.
Ob dem beizupflichten wäre, kann auf sich beruhen. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet allein schon deshalb Bedenken, weil selbst die verbotswidrige Übernahme einer besoldeten Tätigkeit außerhalb des Stiftung noch nicht notwendig zur Folge haben würde, daß die dem betreffenden Vorstandsmitglied zustehende Vertretungsmacht für die Stiftung erlischt, um die es sich hier handelt. Indessen scheitert die Vertretung der Klägerin durch Dr. Schrade daran, daß in der SBZ infolge der Enteignung der Stiftungsbetriebe die statutenmäßigen Geschäftsleitungen dieser Betriebe beseitigt worden sind und mithin auch die etwaige Bestellung eines Mitglieds einer solchen Geschäftsleitung zum Bevollmächtigten der Stiftung in Angelegenheiten des betreffenden Stiftungsbetriebs (§ 9 Abs. 1) hinfällig geworden ist. Dieselben Gesichtspunkte, aus denen der Rat des Bezirks Gera nicht als statutengemäße Stiftungsverwaltung auftreten kann, schließen auch eine Vertretungsbefugnis des Dr. Schr. als Bevollmächtigter der Geschäftsleitung aus.
V.
Das Berufungsgericht ist nach alledem mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß es im vorliegenden Rechtsstreit an einer gesetzlichen Vertretung der klagenden Stiftung fehlt. In der angefochtenen Entscheidung hat es deshalb zutreffend das Urteil des Landgerichts bestätigt, durch das die Klage als unzulässig abgewiesen worden war. Die Revision gegen das Berufungsurteil war daher zurückzuweisen, wobei in der Fassung des Urteilsspruchs die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich der Ansprüche gegen den nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbenen Beklagten zu 1 zu berücksichtigen war.
Das Berufungsgericht hat die Kosten aller Rechtszüge dem Bat des Bezirks Gera auferlegt. Es ist hierbei der ständigen Rechtsprechung gefolgt, wonach bei einer Klage, die von einem nicht legitimierten Vertreter namens einer prozeßunfähigen Partei erhoben worden ist, die Kosten den Vertreter treffen (RGZ 66, 37, 39; BGH v. 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, in BGHZ 17, 181 insoweit nicht abgedruckt).
Dem ist auch wegen der Kosten der vorliegenden Revision beizutreten. Soweit die Hauptsache sich in der Revisionsinstanz erledigt hat, beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO; im übrigen ergibt sie sich aus § 97 ZPO.
Krüger-Nieland
Jungbluth
Löscher
BR Dr. Spengler ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Wilde