Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1954, Az.: I ZR 174/52
„Mouson“
Verletzung des Schutzbereichs prioritätsälterer Klagezeichen (Patrizier-Haus und Dreigiebel-Haus); Schwächung der Kennzeichnungskraft durch mehrfache Verwendung von Zeichen mit Motiven mittelalterlicher Gebäude ; Inanspruchnahme eines uneingeschränkten Motivschutzes für ein bekanntes historisches Bauwerk; Ausreichende Verwechslungsgefahr zwischen Klagezeichen und angegriffenem Zeichen; Bedeutung von Verzierungen und Umrahmungen in einem Bildzeichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 174/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10200
- Entscheidungsname
- Mouson
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 02.07.1952
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
- § 15 Warenzeichengesetz
- § 31 Warenzeichengesetz
Fundstellen
- BGHZ 14, 15 - 25
- DB 1954, 759 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 644 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1565-1566 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Firma Johann Maria F. gegenüber dem N. in K.-B., Am M. Hof ...,
2. Firma J. & G. AG,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, K.-E., V. str. ...,
Prozessgegner
Firma J.G. M. & Co. in F. a.M., M. str. 9,
Amtlicher Leitsatz
Die warenzeichenmäßige Benutzung des Abbildes eines bekannten historischen Bauwerkes, das weithin als Wahrzeichen eines Landes oder einer Stadt gilt und für die ortsansässigen Unternehmer die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung hat, kann nicht für einen Unternehmer monopolisiert werden. Der Schutzbereich eines mit diesem Bauwerke gebildeten Warenzeichens beschränkt sich deshalb auf die Auffassung und Form, in der es eingetragen ist (vgl. RG GRUR 1939, 919). Demzufolge ist auch der Schutzbereich eines prioritätsälteren Zeichens, das zufällig in seinen wesentlichen Bestandteilen einem derartigen Herkunftszeichen nahekommt, diesem Zeichen gegenüber grundsätzlich auf die eingetragene Auffassung und Form mit der Folge zu beschränken, daß der Inhaber des älteren Zeichens eine trotz abweichender Auffassung und Form des Herkunftszeichens verbleibende Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen muß.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1954
unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Nastelski, Dr. Christoph, Dr. Weiss und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Juli 1952 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kölnisch Wasser, Parfüm, Feinseife und sonstigen Mitteln der Körper- und Schönheitspflege. Die Klägerin zu 1) ist ein in Köln ansässiges Unternehmen, an dem die Klägerin zu 2) als Kommanditistin beteiligt ist. Die Klägerin zu 2) hat ihren Sitz nach dem Kriege von B. nach K. verlegt. Die Beklagte ist in F. a.M. ansässig.
Für die Klägerin zu 1) ist am 12. Juli 1951 auf Grund einer. Anmeldung vom 2. November 1949 unter Nr. 609 019 ein Bildzeichen für Waren der Klasse 34 in die Warenzeichenrolle eingetragen worden. Es zeigt das in einem ovalen, von zwei knieenden Engeln getragenen Rahmen die Abbildung eines altertümlichen Dreigiebelhauses mit erhöhtem Mittelteil und drei davor stehenden, bis zur Höhe des ersten Stockwerks reichenden Kugelbäumen. Der Rahmen ist oben mit einer Krone und mit zwei Schleifen verziert und wird nach unten durch ein Band abgeschlossen, das von den beiden Engeln ausgeht und sich um deren Füße sowie den unteren Rand des Bildrahmens windet.
Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin eines seit dem 27. Juli 1935 unter Nr. 477 879 eingetragenen Warenzeichens für die Warenklasse 34, das auf einem netzartig gemusterten Untergrund die Darstellung von vier in der Bauweise- und zum Teil in der Tönung verschiedenen, aber gleich hohen altertümlichen Giebelhäusern bringt. Vor den beiden linken Häusern schreitet ein Biedermeierpaar auf den Betrachter zu. Über den beiden rechten Häusern steht eine kleine Wolke. Unter ihnen steht in lateinischer Schrift die Bezeichnung "Patrizier Alt-Lavendel". Die Eintragung ist in farbiger Wiedergabe erfolgt, wobei die Grundfarben hellrot und gold in zwei viereckigen Feldern gegeneinander gestellt und auch die Häuser verschieden getönt sind.
Die Klägerin zu 2) ist ferner Inhaberin des auf Grund einer Anmeldung vom 9. September 1950 am 23. Februar 1952 für sie eingetragenen Warenzeichens Nr. 617 204, das in einer doppelten Umrißlinie das stark stilisierte Bild eines Dreigiebelhauses zeigt. Innerhalb der Umrißlinien sind im oberen Teil einige Fenster in gleichfalls stilisierter Form wiedergegeben. Der mittlere und untere Teil wird von der Inschrift ausgefüllt:
US - ECHT AUS DEM
PATRIZIER-HAUS
J. & G., K.
Die Worte "Patrizier-Haus" sind mit einer kräftigen rechteckigen Umrandung eingefaßt, die wie ein großer Querbalken durch das Bildzeichen hindurchläuft und die Umrißlinie des Hauses an beiden Seiten überragt. Das gleiche Zeichen, jedoch mit Beschriftung in englischer Sprache, ist für die Klägerin zu 2) unter Nr. 617 111 am 21. Februar 1952 auf Grund einer Anmeldung vom 7. Oktober 1950 eingetragen worden.
Alle genannten Zeichen werden von den Klägerinnen als Hinweis auf ihr Unternehmen und ihre Waren benutzt.
Die Beklagte hat seit einiger Zeit - wie sie behauptet, seit 1950, wie die Klägerinnen behaupten seit Anfang 1951 - eine Serie ihrer Erzeugnisse in einer Ausstattung "Alt-Kölnisch Wasser - M. - Mit dem Römer" herausgebracht, für die sie am 28. November 1950 ein kombiniertes Wort-Bildzeichen in Klasse 34 zur Eintragung angemeldet hat. Auf diesem Zeichen befindet sich unter den Worten "Alt Kölnisch Wasser" und dem mit einem verschnörkelten Band umgebenen Firmennamen "M." eine in Prägedruck ausgeführte Darstellung der drei mittleren Gebäudeteile des Frankfurter Römer. Um den Fuß des Bauwerks zieht sich ein breites, die beiden Ecken des Gebäudes anschneidendes Band mit der Inschrift "MIT DEM RÖMER". Die Beklagte gibt das Römergebäude auf Umhüllungen und Etiketten in roter Farbe, das Wort M. und die Umrahmungen in Golddruck wieder. Durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. November 1951 ist sie verurteilt worden, die Bezeichnung "Alt Kölnisch Wasser" zu unterlassen. Die Parteien jenes Rechtsstreits - der Verband der Kölnisch-Wasser-Hersteller e.V. in K. und die Beklagte - sind übereingekommen, daß die Beklagte in Zukunft ihr Erzeugnis "Altes Kölnisch Wasser" nennt.
Die Klägerinnen erblicken in der warenzeichenmäßigen Verwendung des geschilderten Wortbildzeichens der Beklagten eine Verletzung ihrer Zeichenrechte, wobei sich die Klägerin zu 2) im ersten Rechtszug hinsichtlich der damals noch nicht eingetragenen Zeichen Nr. 617 204 und 617 111 auf Ausstattungsschutz berufen hatte. Sie machen geltend: sowohl der optische Gesamteindruck als auch der in der Abbildung einer altertümlichen Giebelfront, insbesondere eines Dreigiebelhauses, zu erblickende Darstellungsinhalt ihrer Zeichen stimme so weitgehend mit dem Gesamteindruck des Zeichens der Beklagten überein, daß die Zeichen in hohem Grade verwechslungsfähig seien. Durch den Zusatz "MIT DEM RÖMER" werde die Verwechslungsgefahr nicht aufgehoben, weil das historische Bauwerk des. Römer der großen Masse der Käufer, vor allem außerhalb F., nicht bekannt sei. Gegenüber dem Zeichen 477 879 mit den vier Giebeln liege zum mindesten Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor.
Die Klägerinnen haben beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen,
- 1)
- a)
bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe es zu unterlassen,
Kölnisch Wasser und andere kosmetische Erzeugnisse mit dem Bilde eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses gemäß Anlage 8 zur Klageschrift zu kennzeichnen und die so bezeichneten Waren anzubieten, feilzuhalten und zu verkaufen;
- b)
in die Rücknahme der von ihr, der Beklagten eingereichten Warenzeichenanmeldung M 1994/34 Wz bzw. in die Löschung dieses Zeichens im Falle der Eintragung einzuwilligen;
- 2)
den Klägerinnen durch Vorlegung eines Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie von der gemäß Ziff 1 beanstandeten Kennzeichnung auf Etiketten, Kartonagen, Umhüllungen, Preislisten und sonstigen Geschäftsdrucksachen Gebrauch gemacht hat;
- 3)
den Klägerinnen allen aus der widerrechtlichen Handlung gemäß Ziff 1 entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, daß die Gefahr einer Verwechslung ihres Römer-Zeichens mit den Zeichen der Klägerinnen bestehe. Dazu hat sie ausgeführt; Harne und Bild des Römer seien allenthalben in Deutschland bekannt. Es könne ihr als alteingesessener F. Firma nicht verwehrt werden, das Wahrzeichen ihrer Heimatstadt auch warenzeichenmäßig zu benutzen. Die zeichnerische Ausgestaltung sei bei ihrem Zeichen völlig verschieden von der der Bildzeichen der Klägerinnen, denen zudem nur geringe Kennzeichnungskraft zukomme.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu 2) ihre Klage auf ein weiteres, für sie am 9. September 1950 angemeldetes und am 23. Februar 1952 eingetragenes Warenzeichen gestützt. Dieses Zeichen - Nr. 617 205 - besteht aus vier nebeneinander stehenden altertümlichen Giebelhäusern von gleicher Höhe. Links von der Häusergruppe befinden sich die Worte "Ur Echt aus dem" und rechts als Fortsetzung des Satzes die Worte "Patrizier Haus". Unter der Häusergruppe ist ein Spruchband mit der Inschrift "J. & G. K." angebracht.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß das angegriffene Zeichen der Beklagten in den Schutzbereich der prioritätsälteren Klagezeichen nicht eingreife. Es hat einleitend ausgeführt, den Klagezeichen wohne nur eine geringe Kennzeichnungskraft inne, weil altertümliche Häuser oder sonstige mittelalterliche Baumotive, wie die Klagezeichen sie aufwiesen, auf dem Gesamtgebiet der Werbung - wenn auch nicht in der kosmetischen Branche - sehr häufig als Hinweis auf vorhandene oder angestrebte Tradition verwendet würden und der Darstellungsinhalt von Zeichen mit derartigen Motiven die Aufmerksamkeit des Betrachters daher wenig zu fesseln vermöge. Solchen Zeichen komme deshalb nur ein verhältnismäßig geringer Schutzbereich zu. Das müsse in besonderem Maße gelten, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, einem Zeichen gegenüberträten, das die konkrete Wiedergabe eines bekannten historischen Bauwerkes zum Gegenstande habe. Wer ein Baumotiv als Zeichen wähle, das - absichtlich oder unabsichtlich - in wesentlichen Bauformen mit denen eines bekannten historischen Bauwerkes übereinstimme, könne jedenfalls den ortsansässigen Unternehmer nicht hindern, das Bauwerk - als ein Wahrzeichen seiner Heimatstadt - warenzeichenmäßig zu benutzen, sofern dies in einer abweichenden Form geschehe. Ein allgemeiner Motivschutz könne ihm daher nicht zugebilligt werden. Der Schutzbereich seines Zeichens sei vielmehr in diesem Falle auf die bestimmte Auffassung und Form zu beschränken, in der es eingetragen worden sei. Die Verwechslungsgefahr, die sich trotz bildlicher Abweichungen aus der Übereinstimmung oder Verwandtschaft der Darstellungsinhalte ergebe, müsse er in Kauf nehmen.
Wie die Revision mit Recht rügt, sind diese Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum, soweit damit den Klagezeichen deshalb eine nur geringe Kennzeichnungskraft zugesprochen wird, weil gleichartige oder ähnliche Motive auf dem Gesamtgebiet der Werbung vielfach benutzt wurden. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt ausgesprochen, daß aus dem bloßen Nebeneinanderbestehen einer Mehrzahl gleicher Zeichen eine Schwächung der Unterscheidungskraft der Zeichen nur dann herzuleiten sei, wenn sie oder ihr Motiv gerade für gleichartige oder nahe verwandte Warengebiete Verwendung finden (Urteil des erkennenden Senats vom 30. Oktober 1953 - I ZR 147/52 -; BGH LM Nr. 1 zu § 31 WZG - Störche -; vgl. auch BGH LM Nr. 5 zu § 24 WZG - Gumasol -). Die mehrfache Verwendung von Zeichen mit Motiven mittelalterlicher Gebäude hätte daher nur dann eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Klagezeichen herbeiführen können, wenn sie für das Gebiet der Kosmetik zu beobachten wäre, auf dem die sich gegenüber stehenden Zeichen der Parteien verwendet werden. Auf diesem Gebiete sind derartige Zeichen aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, bislang nur wenig in Erscheinung getreten.
Zu Unrecht beanstandet die Revision dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich der Inhaber eines Zeichens, dem ein Gebäudemotiv zugrunde liege, unter Umständen eine gewisse Einschränkung des Schutzbereiches seines Zeichens gegenüber einem Zeichen gefallen lassen müsse, das ein bekanntes historisches Bauwerk zum Gegenstande habe. Das Berufungsgericht geht bei dieser Auffassung von dem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (GRUR 1939, 919 [923] - Holstentor -) entwickelten Grundsatz aus, daß derjenige, der das Bild eines bekannten öffentlichen Bauwerkes, besonders sogenannter Wahrzeichen von Städten oder Ländern, als wesentlichen Bestandteil seines Warenzeichens wähle, durch die Eintragung des Zeichens kein Alleinrecht zum Gebrauch aller denkbar möglichen Bilder des Bauwerks, sondern nur das auf § 15 WZG beruhende Recht zum alleinigen Gebrauch des Bildes in der eingetragenen Auffassung und Form erlange. Es leitet alsdann aus diesem Grundsatz die Folgerung her, daß umgekehrt einem derartigen Zeichen gegenüber kein uneingeschränkter Motivschutz in Anspruch genommen werden könne, auch der Schutzbereich des Gegenzeichens vielmehr auf die eingetragene Auffassung und Form zu beschränken sei. Dieser Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen. Sie ergibt sich zwar nicht aus dem vom Berufungsgericht angezogenen Holstentor-Urteil des Reichsgerichts (RG GRUR 1939, 919). Denn dort hat das Reichsgericht den Grundsatz, daß der Schutz eines Zeichens, das das Bild eines bekannten öffentlichen Bauwerks zum Gegenstande habe, auf die eingetragene Auffassung und Form zu beschränken sei, allein mit der geringen Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft derartiger Zeichen begründet, die zur Folge habe, daß der Zeicheninhaber schon Warenkennzeichnungen hinnehmen müsse, die nur geringe Abweichungen aufwiesen (vgl. dazu das Störche-Urteil des erkennenden Senats LM Nr. 1 zu § 31 WZG). Daraus läßt sich aber für die hier in Rede stehende Frage ersichtlich nichts entnehmen. Die Auffassung des Berufungsgerichts findet ihre Rechtfertigung indessen in dem Wesen des Warenzeichenschutzes, bei dessen Abgrenzung auch ... Belange der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (BGH LM Nr. 5 zu § 24 WZG), und ferner darin, daß das Warenzeichenrecht nur einen Ausschnitt aus dem allgemeinen Wettbewerbsrecht darstellt. Der Schutz eines Warenzeichens muß deshalb dort eine Grenze finden, wo die weitere Ausdehnung des Schutzes zu einer unbilligen Beschränkung der wettbewerblichen Betätigung der Mitbewerber führen würde. Das Abbild eines bekannten historischen Bauwerkes, das - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichte im vorliegenden Falle der Römer für die Stadt F. am M. - weithin als Wahrzeichen eines Landes oder einer Stadt gilt, besitzt für die ortsansässigen Unternehmer die Bedeutung eines Hinweisen auf den örtlichen Ursprung der Ware, also einer Herkunftsbezeichnung. Auf die warenzeichenmäßige Benutzung des Bauwerkes hat in solche Fällen die Gesamtheit der ortsansässigen Unternehmer Anspruch. Die Monopolisierung des Bildes des Bauwerkes für einen Unternehmer würde eine unbillige Beschränkung der wettbewerblichen Betätigung der übrigen bedeuten und kann aus diesem Gesichtspunkt heraus jedenfalls für den Regelfall nicht zugelassen werden (Reimer, GRUR 1931, 459; vgl. auch Hagens, Anm. 3 zu § 20 WZG). Muß man aber die Schutz-rechte desjenigen, der sich das Bild des Bauwerkes als Warenzeichen gewählt hat, auf die eingetragene Auffassung und Form beschränken, so wäre es widersinnig, einem Zeichen, das zufällig wesentliche Formenelemente jenes Bauwerkes verwendet und mit dem deshalb jede bildliche Wiedergabe des Bauwerkes mindestens dem gedanklichen Inhalt nach kollidieren kann, einen Schutzbereich einzuräumen, durch den die Benutzung des Bildes jenes Bauwerkes als Warenzeichen allgemein unterbunden werden könnte. Ein solches Zeichen ist deshalb ebenfalls als "schwaches" Zeichen zu behandeln, Seine Schwäche beruht darauf, daß es in seinen wesentlichen Bestandteilen einem örtlichen Herkunftszeichen nahekommt, das als solches allen Unternehmern offenstehen muß, für die es mit Rücksicht auf den Ort ihrer Niederlassung die Bedeutung einer Herkunftsangabe besitzt. Ebenso wie der ortsansässige Inhaber des das Bauwerk bewußt wiedergebenden Zeichens sich eine Beschränkung des Schutzbereiches gefallen lassen muß, muß sich der Inhaber des Gegenzeichens eine gewisse Einschränkung des Schutzes zumuten lassen und die damit etwa verbleibende Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen. Er kann, wie das Berufungsgericht abschließend zutreffend bemerkt, gegenüber dem Zeichen, das das Bauwerk zum Gegenstande hat, keinen Schutz für den über die eigentliche Bildwirkung nicht hinausgehenden Gedankeninhalt seines Zeichens beanspruchen, sondern ist jenem Zeichen gegenüber ebenfalls auf die Auffassung und Form beschränkt, in der sein Zeichen eingetragen worden ist. Wenn das Berufungsgericht davon spricht, daß in einem solchen Falle kein "allgemeiner Motivschutz" zugebilligt werden könne, so bedarf das allerdings einer Klarstellung. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit zweier Zeichen auch der gedankliche Inhalt der Zeichen heranzuziehen. Wird einem Zeichen "Motivschutz" gewährt, so bedeutet das im Grunde nichts anderes, als daß es gegen die Gefahr von Verwechslungen mit Zeichen geschützt wird, die ihrem gedanklichen Inhalte nach mit ihm verwechslungsfähig sind. Ob deshalb, wie vielfach angenommen wird (vgl. Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl, Kap 14, Anm. 26; Baumbach-Hefermehl, Anm. 6 B zu § 31 WZG), der Begriff des Motivschutzes überhaupt entbehrlich ist; mag dahinstehen. Zum mindesten ist es aber angezeigt, ihn nur dann zu verwenden, wenn ein Zeichen einen besonderen, über die eigentliche Bildwirkung hinausgehenden Gedanken versinnbildlicht und gegen jegliche Wiedergabe dieses Gedankens geschützt werden soll. Soweit, dagegen, wie im vorliegenden Falle, nur der gedankliche Inhalt in Frage steht, der sich in der Vorstellung des Begriffes ausdrückt, unter den der in den Zeichen abgebildete Gegenstand unmittelbar fällt, erscheint es wenig sinnvoll, den Begriff des Motivschutzes heranzuziehen. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, den Klagezeichen könne gegenüber dem angegriffenen Zeichen der Beklagten kein "allgemeiner Motivschutz" zugebilligt werden, ist daher dahin richtigzustellen, daß die Klägerinnen die Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen müssen, die sich etwa daraus ergeben könnte, daß die sich gegenüberstehenden Zeichen in diesem Gedankeninhalt übereinstimmen.
Eine hiervon abweichende Beurteilung ist entgegen der Meinung der Revision auch im Falle der Verkehrsdurchsetzung des Gegenzeichens nicht zu rechtfertigen. Die Rücksichtnahme auf die ortsansässigen Unternehmer erfordert es vielmehr, daß die warenzeichenmäßige Benutzung des Bildes des Bauwerkes diesen Unternehmern innerhalb der aufgezeigten Grenzen auch gegenüber einem im Verkehr durchgesetzten Zeichen offenbleibt. Die Frage, ob höher einzuordnende Interessen der Allgemeinheit eine abweichende Beurteilung dann gebieten, wenn es sich bei dem Gegenzeichen um ein in, besonderem Maße eingeführtes und bekanntes Zeichen von außergewöhnlicher Kennzeichnungskraft handelt, kann dabei auf sich beruhen, da der Vortrag der Klägerinnen die Annahme einer derartigen Verkehrsdurchsetzung der Klagezeichen nicht rechtfertigt.
II.
Hiervon ausgehend ist dem Berufungsgericht im Ergebnis, wenn auch mit teilweise abweichender Begründung beizutreten, wenn es eine zur Rechtfertigung der Klage ausreichende Verwechslungsgefahr zwischen den Klagezeichen und den angegriffenen Zeichen der Beklagten verneint hat.
1)
Bei den - ihrer bildlichen Darstellung nach identischen - Patrizier-Haus-Zeichen Nr. 617 204 (mit deutscher) und Nr. 617 111 (mit englischer Beschriftung) der Klägerin zu 2) hat das Berufungsgericht das den Gesamteindruck bestimmende Merkmal in dem betont ornamentalen Charakter der Darstellung erblickt, die den Zeichen eine besondere Eigenart verleihe und sich von der naturgetreuen Abbildung des Römer in den Zeichen der Beklagten derart abhebe, daß die Gefahr von Verwechslungen als ausgeschlossen angesehen werden müsse. Die Ausführungen des Berufungsgericht beruhen insoweit im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich hiergegen auch lediglich mit der Rüge, daß das Berufungsgericht den genannten Patrizier-Haus-Zeichen der Klägerin zu 2) den Schutz für das diesen Zeichen zugrunde liegende "Motiv" eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses zu Unrecht versagt habe. Der Revision ist zuzugeben, daß die in Rede stehenden Zeichen der Klägerin zu 2) ebenso wie das Zeichen der Beklagten die Vorstellung eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses vermitteln und insofern ihrem gedanklichen Inhalte nach mit dem des Zeichens der Beklagten übereinstimmen. Die sich hieraus etwa ergebende Verwechslungsgefahr muß die Klägerin zu 2) aber nach den Ausführungen unter Ziff I in Kauf nehmen. Die Frage, ob überhaupt eine Verwechslungsgefahr in dieser Einsicht als gegeben angenommen werden könnte, kann daher auf sich beruhen. Bemerkt sei dazu jedoch, daß für den Gesamteindruck der beiden genannten Patrizier-Haus-Zeichen der Klägerin zu 2) weniger das bloße Dreigiebelhaus - "Motiv" als der in der Bezeichnung "Patrizier-Haus" und dessen bildlicher Darstellung enthaltene, gerade bei der Werbung für kosmetische Artikel bedeutsame Hinweis auf Tradition und gediegenen Geschmack bestimmend ist und dieser über die eigentliche Bildwirkung hinausgehende Gedanke in dem angegriffenen Zeichen der Beklagten nicht zum Ausdruck gelangt. Daß die Beklagte früher, als sie glaubte, ihr Zeichen sei prioritätsälter als die in Rede stehenden Zeichen der Klägerin zu 2), sich auf den Standpunkt gestellt hat, die beiden Zeichen der Klägerin zu 2) seien mit dem angegriffenen Zeichen verwechslungsfähig, ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als unerheblich angesehen worden.
2)
Der gleiche, über die eigentliche Bildwirkung hinausgehende, von der Beklagten aber nicht benutzte Gedanke ist für den Gesamteindruck des Patrizier-Haus-Zeichens Nr. 617 205 und des Patrizier-Zeichens Nr. 477 879 der Klägerin zu 2) bestimmend. Die Frage, ob trotzdem eine Verwechslungsgefahr dieser beiden Zeichen mit dem der Beklagten auf Grund des gedanklichen Inhalts der Zeichen gegeben ist, kann auch hier dahingestellt bleiben. In ihrem gedanklichen Inhalt stimmen die Zeichen Nr. 617 205 und 477 879 der Klägerin zu 2) mit dem angegriffenen Zeichen nur dahin überein, daß sie sämtlich die Vorstellung eines mittelalterlichen Gebäudes oder Gebäudekomplexes vermitteln. Diese Vorstellung ist aber zu allgemein, als daß sie bei Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich bei dem angegriffenen Zeichen um die Wiedergabe eines bekannten historischen Bauwerkes, eines Wahrzeichens des Niederlassungsortes der Beklagten handelt, in den Schutzbereich der in Rede stehenden Zeichen der Klägerin zu 2) einbezogen werden könnte. Die Annahme einer die Klage rechtfertigenden Verwechslungsgefahr könnte daher nur auf bildliche Übereinstimmungen gegründet werden. In bildlicher Hinsicht hält sich aber das Zeichen der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, von jenen Zeichen der Klägerin zu 2) in genügendem Abstande. Abgesehen davon, daß die Zeichen der Klägerin zu 2) jeweils vier Giebel aufweisen, während der Römer der Beklagten nur drei Giebel hat, ist für den bildlichen Gesamteindruck des Zeichens Nr. 477 879 das vor der Häuserfront einherschreitende, elegant gekleidete Biedermeierpaar und für den des Zeichens Nr. 617 205 der Umstand bestimmend, daß dort nicht ein einheitliches Bauwerk, sondern eine aus vier einzelnen Häusern bestehende Straßenfront abgebildet ist, wogegen das Zeichen der Beklagten den Römer ohne jedes Beiwerk und als einheitlichen Gebäudekomplex zeigt. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Zeichen der Beklagten in seiner Farbgebung eine gewisse Annäherung an die des Zeichens Nr. 477 879 der Klägerin zu 2) erkennen läßt. Wenn es diesem Umstande aber mit Rücksicht auf die für den bildlichen Gesamteindruck wesentlichen zeichnerischen Unterschiede der sich gegenüberstehenden Zeichen und auf die eigenartige - bei dem Zeichen der Beklagten fehlende - Kontrastwirkung keine entscheidende Bedeutung beilegt, die die Klägerin zu 2) mit ihrer Farbgebung erzielt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3)
Schließlich ist auch das Ergebnis zu billigen, zu dem das Berufungsgericht hinsichtlich des Dreigiebel-Haus-Zeichens Nr. 609 019 der Klägerin zu 1) gelangt ist.
a)
Das Berufungsgericht hat dazu, ob das Dreigiebelhaus-Zeichen der Klägerin zu 1) mit dem Zeichen der Beklagten verwechslungsfähig ist, weil beide Zeichen die Vorstellung eines mittelalterlichen Dreigiebelhauses vermitteln, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der Bestand des angefochtenen Urteils wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt. Denn bei Berücksichtigung der rechtlichen Grundeinstellung des angefochtenen Urteils kann kein Zweifel darüber bestehen, daß das Berufungsgericht die aus der gedanklichen Übereinstimmung der beiden Zeichen etwa folgende Verwechslungsgefahr für nicht entscheidungserheblich ansehen wollte. Das begegnet, wie sich aus den Ausführungen unter Ziff I ergibt, keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin zu 1) muß die Verwechslungsgefahr, die aus der Verwendung des gleichen "Motivs" in den beiden Zeichen folgt, aus den dort angegebenen Gründen in Kauf nehmen.
b)
Das Berufungsgericht vergleicht jedoch die beiden Zeichen nach ihrer zeichnerischen Darstellung und gelangt dabei zu zwei in ihrer rechtlichen Bedeutung unterschiedlichen Feststellungen. Es nimmt einmal an, daß die Verwechslungsfähigkeit dem Bilde nach zu verneinen sei, und stellt weiter fest, daß das Zeichen der Beklagten - abgesehen hiervon - zum mindesten von dem Zeichen der Klägerin zu 1) denjenigen Abstand wahre, auf den diese gegenüber der warenzeichenmäßigen Verwertung eines historischen baulichen Wahrzeichens durch einen ortsansässigen Unternehmer allein Anspruch erheben könne.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verwechslungsfähigkeit der beiden Zeichen verneint, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die Revision rügt insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht dem zeichnerischen Beiwerk, mit dem die Häusergruppe in dem Zeichen der Klägerin zu 1) umgeben ist, und der Beschriftung des Zeichens der Beklagten entscheidendes Gewicht beigelegt hat. Verzierungen und Umrahmungen in einem Bildzeichen sind nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts in aller Regel für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung (RG GRUR 1935, 171 [174]). Von diesem Grundsatze abzuweichen, besteht in vorliegendem Falle kein begründeter Anlaß. Beherrschender und für den Gesamteindruck bestimmender Bestandteil ist in dem Zeichen der Klägerin zu 1) die in der Mitte des Medaillons abgebildete Häusergruppe. Das Medaillon selbst und dessen zeichnerische Ausschmückungen, insbesondere die Gestalten der beiden Engel sind nicht geeignet, die Aufmerksamkeit des Betrachters von diesem Bestandteil abzulenken. Sie heben eher die Häusergruppe als eigentlichen und wesentlichen Kern des Gesamt-Zeichens hervor und leiten den Blick des Betrachters auf sie hin. Der Betrachter wird daher sein Augenmerk nicht in erster Linie auf das Beiwerk, sondern auf die Häusergruppe richten, und diese wird für sein Erinnerungsbild vor allem bestimmend sein. Daß das zeichnerische Beiwerk in dem Zeichen der Klägerin zu 1) besonders reichhaltig ist, steht dem nicht entgegen. Es erscheint im Gesamtbilde des Zeichens trotz dieser Reichhaltigkeit als zusätzliche Ausschmückung ohne wesentliche eigene Kennzeichnungskraft. Die als Wappenhalter verwendeten Engelfiguren werden zudem um so weniger Beachtung finden, als derartige Motive bei wappen- oder medaillonartigen Zeichen überaus häufig sind und deshalb im Verkehr regelmäßig nur als Beiwerk gewertet werden. Die hiervon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung nicht im Einklang. Für die Frage der Verwechslungsfähigkeit kann auch den im Zeichen der Klägerin zu 1) enthaltenen drei Kugelbäumen keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden. Sie sind für den bildlichen Gesamteindruck des Zeichens nicht bestimmend und werden, sofern ihnen der Betrachter überhaupt Beachtung schenkt, das Erinnerungsbild nicht entscheidend beeinflussen. Schließlich ist auch die Beschriftung, mit der das Zeichen der Beklagten versehen ist, nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr völlig auszuschließen. Das könnte nur dann angenommen werden, wenn hierdurch der Gesamteindruck des Zeichens wesentlich geändert würde. Diese Voraussetzung ist jedoch bei dem Zeichen der Beklagten nicht erfüllt. Das gilt zunächst für die Beifügung des Firmennamens "M.", der zu dem Bildbestandteil des Zeichens keine Beziehung hat und dessen Wirkung daher nicht beeinflußt, muß aber auch für das Schriftband mit der Aufschrift "MIT DEM RÖMER" gelten. Diese Aufschrift bedeutet für den Betrachter, der ihren Sinn versteht, nur eine Erläuterung des Bildbestandteils, während sie für einen Betrachter, der sich darunter nichts Sinnvolles vorstellen kann, ohne Wert ist und deshalb für ihn die bildliche Wirkung des Bildbestandteils ebensowenig beeinträchtigen oder verändern kann. Hiernach bleibt lediglich der Umstand, daß das Zeichen der Klägerin zu 1) sich auf eine einfache stilisierte Darstellung der Häusergruppe ohne jede besondere Eigenart beschränkt, während das Zeichen der Beklagten eine bis in Einzelheiten gehende naturgetreue Abbildung des Römer bietet. Daß dieser Unterschied aber nicht ausreicht, um die Verwechslungsfähigkeit der beiden Zeichen völlig auszuschließen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß selbst angenommen.
Kann somit dem Berufungsgericht in der Verneinung der Verwechslungsfähigkeit der beiden Zeichen nicht gefolgt werden, so ist dennoch seiner Auffassung zuzustimmen, daß das Zeichen der Beklagten von dem der Klägerin zu 1) den Abstand halte, den die Klägerin zu 1) bei der mehrerwähnten Besonderheit der gegebenen Sachlage beanspruchen könne. Der Schutzbereich des Zeichens der. Klägerin zu 1) ist, wie dargelegt, gegenüber dem Zeichen der Beklagten auf die eingetragene Auffassung und Form zu beschränken, und die Klägerin zu 1) muß die verbleibende Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen. Von dieser Auffassung und Form ist die des Zeichens der Beklagten aber ihrem Wesen nach schon dadurch verschieden, daß sie in einer betont naturgetreuen Nachbildung des Römer besteht, während das Zeichen der Klägerin zu 1) sich mit seiner einfachen stilisierenden Darstellung von der Wirklichkeit soweit entfernt, daß es nur bei flüchtiger Betrachtung eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Römer bietet, bei dem aufmerksame Betrachter dagegen kaum eine Ideen-Verbindung mit diesem Bauwerk hervorrufen, geschweige denn von ihm mit dem Abbilde dieses Bauwerkes identifiziert werden wird. Wenn die Revision demgegenüber meint, daß auch das Reichsgericht in dem Holstentor-Urteil dem Unterschied zwischen stilisierender und naturgetreuer Wiedergabe keine Bedeutung beigemessen habe, so übersieht sie, daß das Reichsgericht die vereinfachende Darstellung des Holstentores im Warenzeichen der damaligen Beklagten nicht als eine zeichnerische Besonderheit, sondern lediglich als durch die Art und Ausführung des Zeichens (Blinddruck) bedingt angesehen und sie nur aus der Erwägung heraus für unerheblich erachtet hat, daß dem damaligen Kläger nicht das Recht genommen werden könne, sein Zeichen ebenfalls im Blinddruck zu verwenden (RG GRUR 1939, 919 [923]). In diesem Zusammenhang kommt ferner dem oben erörterten, für die Verneinung der Verwechslungsfähigkeit zwar nicht ausreichenden weiteren Unterschieden der beiden Zeichen Bedeutung zu. Die stilisierende bzw. naturgetreue Darstellungsweise und diese Unterschiede bewirken, daß der Römer in dem Zeichen der Beklagten in einer Auffassung und Form erscheint, die von der des Zeichens der Klägerin zu 1) derart abweicht, daß der Abstand, den die Klägerin zu 1) bei der gegebenen Sachlage beanspruchen kann, gewahrt ist und der Klägerin zu 1) zugemutet werden kann, die trotzdem verbleibende Verwechslungsgefahr in Kauf zu nehmen.
Die Revision der Klägerinnen mußte nach alledem erfolglos bleiben und war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nastelski
Christoph
Weiss
Nörr