Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1964, Az.: Ia ZR 164/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1964
- Aktenzeichen
- Ia ZR 164/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgerichts - 15.03.1962
Prozessführer
des Fabrikanten Carl K. in S./W., Wa.straße ...,
Prozessgegner
die Firma August R. oHG. in M. (Rhld.), vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hans und Alfred R.,
hat der Ia Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts vom 15. März 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung vom 1. Juni 1950 nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens erteilten Patents 972 242, dessen einziger Anspruch lautet:
"Schleifscheibe, bestehend aus Schichten kunstharzgetränkter Faserstoffbahnen, auf die unter Kunstharzbindung das Schleifkorn aufgebracht ist und die unter Druck und Hitze miteinander verpreßt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Faserstoffbahnen zur Erhöhung ihrer Saugfähigkeit gebrochen oder gekreppt sind."
Die Klägerin hat gemäß §13 Abs. 1 Nr. 1, §37 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie sich auf eine Reihe von vorveröffentlichten Patentschriften berufen.
Der II. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat das Patent dem Klageantrag entsprechend für nichtig erklärt, da es gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik zumindest an einer erfinderischen Leistung fehle. Aus dem Stand der Technik hat er dabei die britische Patentschrift 405 648, die schweizerische Patentschrift 233 240 und die USA-Patentschriften 2 219 853, 2 307 461 und 2 343 930 berücksichtigt.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebt der Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Prof. Dr.-Ing. e.h. Dr.-Ing. P. von der Technischen Hochschule B. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Erfindung nach dem Streitpatent bezieht sich auf Schleifscheiben, die aus Schichten kunstharzgetränkter Paserstoffbahnen bestehen, auf die das Schleifkorn unter Kunstharzbindung aufgebracht ist und die unter Druck und Hitze miteinander verpreßt sind.
Außer solchen Schleifscheiben und den üblichen keramischen Schleifscheiben waren dem Erfinder nach der Einleitung der Patentbeschreibung auch Schleifscheiben bekannt, die aus Lagen von Schleifpapier oder Schleifleinen bestanden. Schließlich kannte der Erfinder Schleifpapier, bei dem zur Erhöhung der Geschmeidigkeit, Knitterfestigkeit, Dehnbarkeit und Anpassungsfähigkeit als Ausgangsmaterial Kreppapier verwendet wurde.
Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, bei den bekannten Schleifscheiben, die nach den Ausführungen in der Patentschrift bis dahin nur aus glatten Faserstoffbahnen hergestellt wurden, die Saug- und Tränkfähigkeit dieser Faserstoffbahnen zu erhöhen, um eine noch innigere Verbindung der Schleifkornunterlagen untereinander, des Bindemittels mit den Bahnen und des Schleifmittels zu erreichen und dadurch die Elastizität und Festigkeit der fertigen Schleifscheiben zu steigern.
Zur Lösung schlägt der Erfinder vor, die zur Herstellung von Schleifscheiben verwendeten Faserstoffbahnen, bevor sie mit Kunstharzlösung oder -emulsion getränkt werden, zu brechen oder zu kreppen.
Durch die so gekennzeichnete Aufgabe und den gezeigten Lösungsweg ist der Gegenstand der Erfindung bestimmt. Soweit der Beklagte in der ersten Instanz ganz allgemein kunstharzgebundene Schichtschleifscheiben als den Gegenstand seiner Erfindung beansprucht und sich auf eine besondere Art der zu verwendenden Faserstoffbahnen gestützt hat, ist dem das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Gründen entgegengetreten. Hierzu hat sich der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr geäußert.
1.
Die britische Patentschrift 405 648 aus dem Jahre 1934 hat Verbesserungen von Schleifwerkzeugen zum Gegenstand. Sie geht von den damals bereits bekannt gewesenen kunstharzgebundenen Schleifwerkzeugen aus, bei denen die Schleifkörner zunächst mit dem flüssigen Kunstharz überzogen oder vermengt werden, um danach unter gleichzeitiger oder anschließender Hitzezufuhr in die gewünschte Form gepreßt zu werden (S. 2 Z. 22-32). Bekannt waren aber auch die in der vorläufigen Patentbeschreibung noch als Gegenstand der Erfindung bezeichneten (S. 1 Z. 39-63), unter Verwendung von Faserstoffbahnen aus Leinen, Mousseline, Papier oder dergl. hergestellten Schleifscheiben, zu deren Herstellung diese Faserstoffbahnen mit einem hitzehärtbaren Kunstharz und mit Schleifkörnern getränkt und in kreisrunde Blätter zerschnitten, diese Blätter sodann aufeinander gestapelt und durch Hitze und Druck zu den Schleifscheiben verfestigt wurden (S. 2 Z. 33-41). Die Schleifkörner wurden entweder zuerst mit dem Harzmaterial vermischt, bevor dieses auf die Faserstoffbahnen aufgetragen wurde, oder es wurden zuerst das Harz auf die Stoffbahnen aufgebracht und die Schleifkörner danach auf der Harzoberfläche verteilt (S. 2 Z. 41-47). Ob auch eine Kombination dieser beiden Methoden dem Erfinder der britischen Patentschrift schon bekannt war oder ob er die Kombination als neu vorschlägt, ist der Patentschrift nicht mit Sicherheit zu entnehmen (S. 2 Z. 47-49). Jedenfalls bildet den Gegenstand jener Erfindung eine Schleifkörperschichtstruktur, die aus den angegebenen Blättern aufgebaut ist, in die die Schleifkörner sehr innig eingebettet sind (S. 2 Z. 50-54). " ... Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Schleifwerkzeugen ..., bei welchem die Schleifkörner und das hitzehärtbare Kunstharz in die Faserblätter eingearbeitet werden, die sodann aufgeschichtet und verfestigt werden, wobei die Schleifkörner und, falls gewünscht, auch das Harzmaterial in die Faserstoffblätter während deren Herstellung eingearbeitet werden." (S. 2 Z. 54-65; ebenso Anspruch 1, S. 3 Z. 113-122). Das Wesen jener Erfindung besteht also darin, daß die Schleifkörner nicht nach der Herstellung der Faserstoffblätter durch Tränken mit einem Bindemittel und Aufsprühen oder in anderer Weise "aufgetragen", sondem bei der Herstellung der Blätter in die Faserstoffblätter "eingebettet", "eingearbeitet", "eingekörpert" ("incorporated", "embodied") werden. Der Fachmann kann daraus entnehmen, daß es auf die besonders innige Verbindung der Schleifkörner und des Harzbindemittels mit dem Faserstoff ankommt. Der Inhalt dieser Patentschrift steht dem Streitpatent jedoch deshalb nicht neuheitsschüdlich entgegen, weil jeder Hinweis darauf fehlt, daß die besonders innige Verbindung der Schleifkörner mit der Faserstoffunterlage auch dadurch erreicht werden kann, daß der Faserstoff vor dem Auftragen gekreppt oder gebrochen wird.
2.
Die am 16. März 1945 veröffentlichte schweizerische Patentschrift 233 240 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines elastischen, wasserfesten Schleifpapiers und das nach diesem Verfahren hergestellte Schleifpapier. Erfindungsgemäß soll gekrepptes Papier mit einem in flüssigen Zustand gebrachten wasserunlöslichen Bindemittel überzogen, auf die Bindemittelschicht ein körniges Schleifmittel aufgetragen und das Bindemittel anschließend einem Trocknungsvorgang unterworfen werden. Als Bindemittelbad wird vorzugsweise ein viskoses Gemisch von Natur- und Kunstharzen, insbesondere ein Polyvinyl-Harz, vorgeschlagen. Durch die Verwendung von gekrepptem Papier als Schleifmittelunterlage und das Überziehen dieses Papiers mit dem in trockenem Zustand elastischen Bindemittel soll ein geschmeidiges, knitterfestes Schleifpapier mit zäh-elastischer Dehnbarkeit, insbesondere in Querrichtung zu den Kreppfalten, erhalten werden, das sich Unebenheiten oder gewölbten Flächen der zu schleifenden oder zu polierenden Gegenstände, auch von Hohlkörpern, gut anpassen kann. Mit Recht weist der gerichtliche Sachverständige darauf hin, daß es dem Erfinder jenes Patents darauf angekommen sei, die mechanischen Eigenschaften eines Schleif papiers zu verbessern. Die Patentschrift enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß durch die Verwendung von Kreppapier eine bessere Einbettung der Schleifkörner in die Schleifmittelunterlage selbst zu erreichen sei. Schon weil es keine Schichtschleifscheiben betrifft, steht es dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegen.
3.
Die USA-Patentschrift 2 219 853 (vom 29. Oktober 1940) hat die Verbesserung und Verbilligung des Unterlagematerials von mehrschichtigen Schleifscheiben für Handschleifmaschinen zum Ziel (S. 1 ls. Z. 1-24). Es sollen die Nachteile der, bis dahin verwendeten Unterlagen, die nach der Patentschrift aus mit Leim auf Vulkanfiber geklebtem Stoff bestanden, vermieden werden. Als Unterlagematerial werden vorgeschlagen: Tuche verschiedenen Gewichts, verschiedene Papiere, Vulkanfiber, Harze, Zellulose-Derivate, Blech und Stahlblech (S. 1 re. Z. 3 ff), als Bindemittel verschiedene Thermoplaste (S. 1 re. Z. 19 ff) und warmhärtbares Kunstharz (S. 3 re. Z. 63 ff). Das Aufbringen der Schleifkörner auf die Unterlagen soll in der bei Schleifpapieren sonst üblichen Art erfolgen (S. 2 ls. Z. 14-58), wobei ein besonderer Vorteil der Erfindung lediglich darin gesehen wird, daß die erfindungsgemäßen Unterlagen die Verwendung von Bindemitteln für das Schleifkorn gestatten, die eine Behandlung mit höheren Temperaturen erfordern, als bei den bisherigen Unterlagen angewandt werden konnten (S. 1 ls. Z. 38 ff; S. 4 ls. Z. 21-23). Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich jenes Patent zwar mit Schleifscheiben befaßt, deren Unterlagen aus mehreren Schichten bestehen sollen; das Schleifkorn soll aber wie bei Schmirgelpapieren üblich außen auf die Unterlagen aufgeklebt und nicht zwischen die Schichten oder sogar wie bei dem Streitpatent möglichst tief in die einzelnen Schichten der Unterlagen eingebettet werden. Der Gedanke des Streitpatents ist damit nicht vorweggenommen.
4.
Die USA-Patentschrift 2 307 461 (vom 5. Januar 1943) bringt Verbesserungen bei blattförmigen Schleifkörpern, insbesondere bei Sandpapier. Die Schleifblätter sollen durch die Behandlung der Schleifmittelunterlage die gewünschten Eigenschaften wie Biegsamkeit, Festigkeit, Dehnbarkeit und Widerstandsfähigkeit gegen Reißen und Abnutzung in erhöhtem Maße erhalten und andere wünschenswerte Vorzüge wie Porosität, Saugfähigkeit, Durchdringungsfähigkeit, Wasserfestigkeit und Verschleißfestigkeit (S. 1 ls. Z. 21-39). Dazu soll das als Unterlage beispielsweise verwendete Papier saugfähig sein und deshalb soll gekrepptes und ungeleimtes Papier (S. 1 ls. Z. 49-51) oder auch ungeleimtes Fließ- oder Löschpapier (S. 3 ls. Z. 14-18) verwandt werden. Diese Unterlage wird nach dieser Patentschrift mit Protein in wässeriger Aufschlemmung durch und durch bis zur Sättigung getränkt oder je nach der Konzentration des Proteins in der Lösung und den gewählten Zusätzen nur damit überzogen (S. 1 re. Z. 1-25; S. 2 ls. Z. 4-7). Das Verbinden des Proteins mit der Unterlage kann vor oder nach dem Aufbringen der Schleifkörner erfolgen. Im Falle der Verwendung von Papier als Unterlage kann das Protein auch gleich bei der Herstellung der Unterlage eingebracht werden (S. 1 re. Z. 53 - S. 2 ls. Z. 3). Als besonderer Vorteil wird hervorgehoben, daß nach der Patentbeschreibung behandeltes gekrepptes oder getränktes Papier wegen seiner ungewöhnlichen Festigkeit als Ersatz für Unterlagen aus gewebtem Tuch verwendet werden kann (S. 5 ls. Z. 2-9). Der Fachmann entnimmt dieser Patentschrift, daß die Saugfähigkeit der Trägerschicht bei der Herstellung von Schleifpapieren eine besondere Rolle spielt und daß daher gekrepptes und ungeleimtes Papier besondere Vorzüge bietet. Wenn auch noch nicht von der Anwendung von Kunstharzen die Rede ist, vermag der Fachmann doch zu erkennen, daß das, was hier für die Tränkung mit Protein ausgesagt ist, in gleicher Weise für das Tränken mit Kunstharzen gelten muß. Da aber in dieser Patentschrift nicht von Schichtschleifscheiben die Rede ist, vermag sie dem Streitpatent nicht die Neuheit zu nehmen.
5.
Die USA-Patentschrift 2 343 930 (vom 14. März 1944) behandelt die Herstellung unregelmäßig geformter Gegenstände aus Kunstharz-Schichtstoffen. Es gehörte bei der Anmeldung bereits zum Stande der Technik, Kunstharz-Schichtstoffe in Form von Platten oder Blöcken aus mit Kunstharz gesättigten Papier- oder Textilschichten durch Pressen zu formen (S. 1 ls. Z. 24-34). Auch die Verwendung von zerhacktem Papier oder Tuch, das mit Kunstharz gesättigt war, war bereits vorgeschlagen worden, wobei jedoch kein Schichtaufbau zu erzielen war (S. 1 ls. Z. 54 - re. Z. 12). Nach der Erfindung können unregelmäßig geformte Gegenstände mit schichtförmigem Aufbau billig hergestellt werden, auch wenn dabei ein starkes plastisches Verformen des geschichteten Werkstoffs erforderlich ist (S. 1 re. Z. 21-55). Voraussetzung dafür ist, daß ein allseitig verformbares Schichtmaterial (Faserstoff, Papier, Gewebe) verwendet wird (S. 2 ls. Z. 46-48), das nach der Erfindung durch Kreppen hergestellt wird (S. 2 re. Z. 16-33). Hervorgehoben wird in der Patentschrift, daß das Kreppen bei der Verwendung von Papier als Schichtmaterial das Papier für eine vollständige Sättigung während des Formens vorbereitet und so den Gebrauch billigerer Papiere gestattet und die Auswahl unter den verfügbaren Papiersorten erhöht, ferner auch statt der Verwendung von getränkten Papieren die Benutzung nur beschichteter Papiere zuläßt (S. 2 re. Z. 66 - S. 3 ls. Z. 3). "Bei Papieren wird die völlige Durchdringung der Schicht mit Kunstharz dadurch erleichtert, daß die verfilzten Papierfasern durch das Kreppen geöffnet werden" (S. 4 re. Z. 53-56). Die Erfindung des Streitpatents ist damit jedoch noch nicht vorweggenommen, da ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des neuen Verfahrens für die Herstellung von Schleifkörpern oder Schleifscheiben fehlt.
III.
Dem Gegenstand des Streitpatents fehlt jedoch die ausreichende Erfindungshöhe. Wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige mit Recht ausgeführt haben, ist angesichts des Standes der Technik, wie er anhand der einzelnen älteren Patentschriften unter II erörtert worden ist, das Kreppen oder Brechen der Faserstoffunterlagen zur Erhöhung ihrer Saugfähigkeit bei der Schleifscheibenherstellung eine naheliegende Maßnahme, die von jedem mit dem Stande der Technik vertrauten Durchschnittsfachmann ohne eigenes schöpferisches Zutun getroffen werden konnte.
In der britischen Patentschrift 405 648 war dargelegt, daß es bei Schichtschleifkörpern aus hitzebeständigem Harz auf die besonders innige Einbettung des Harzes und der Schleifkörner in die Faserstoffbahnen ankomme und daß es deshalb zweckmäßig sei, Schleifkörner und gegebenenfalls auch das Harz schon während der Herstellung der Faserstoffbahnen in diese einzubringen. In der USA-Patentschrift 2 307 461 war darauf hingewiesen, daß es zur Verbesserung der blattförmigen Schleifkörnerunterlagen erwünscht sei, möglichst saugfähiges Papier als Unterlage zu benutzen und daß deshalb gekrepptes Papier besondere Vorzüge biete. Schon nach Kenntnis dieser beiden Patentschriften lag es für den Fachmann nahe, wenn das Einarbeiten der Schleifkörner und des Harzes bei der Herstellung der Faserstoffbahnen Schwierigkeiten machte, nicht, wie bisher üblich, glattes, sondern durch Kreppen besonders saugfähig gemachtes Papier zur Herstellung von Schichtschleifscheiben zu verwenden. Für den Fachmann, der sich mit der Herstellung von Schichtschleifscheiben befaßt, lag es aber auch nahe, wie der gerichtliche Sachverständige mit Recht hervorhebt, sich danach umzusehen, wie die Haltbarkeit von Kunstharzschichtkörpern anderer Art als Schleifscheiben erhöht wurde (vgl. BGH GRUR 1963, 568, 569 Wimpernfärbestift; BGH 30.10.1962 - I ZR 104/59 - Zerspaner). Deshalb mußte er auch die USA-Patentschrift 2 343 930 berücksichtigen. Daraus erfuhr er alle Einzelheiten über die Anwendung von gekrepptem Papier für die Herstellung von Schichtpreßkörpern aus Kunstharz. Dort war darauf hingewiesen, daß das Kreppen das Papier für eine vollständige Sättigung mit dem Kunstharz während des Formens vorbereitet, weil durch das Kreppen die Papierfasern geöffnet werden. Die Anwendung dieser Lehre auf Schichtschleifscheiben aus Kunstharz stellt nichts Erfinderisches dar.
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt es keine die Erfindungshöhe begründende überraschende Wirkung dar, daß gerade gebrochene oder gekreppte Faserstoffbahnen, deren Fasern also zerbrochen worden sind, eine Erhöhung der Elastizität und Festigkeit der mit ihnen hergestellten Schleifscheiben ergeben. Bereits in der Schweizer Patentschrift 233 240 war die Verwendung von Kreppapier vorgeschlagen worden, um ein besonders geschmeidiges, knitterfestes Schleifpapier mit zäh-elastischer Dehnbarkeit und Anpassungsfähigkeit zu erhalten. Ebenso gibt die amerikanische Patentschrift 2 307 461 die Lehre, zur Erhöhung der Biegsamkeit, Dehnbarkeit und Festigkeit von blattförmigen Schleifkörpern gekrepptes Papier zu verwenden. Danach kann es den Fachmann nicht überraschen, wenn auch die unter Verwendung von gekreppten oder gebrochenen Faserstoffbahnen nach dem Streitpatent hergestellten Schleifscheiben ähnliche Vorzüge aufweisen wie die unter Verwendung von Krepppapier hergestellten Schleifblätter. Wenn sich der Erfinder der US-Patentschrift 2 343 930 auch nicht ausdrücklich das Ziel gesetzt hatte, die Festigkeit und Elastizität der Kunstharzschichtkörper zu erhöhen, so kann der Fachmann aus dieser Patentschrift zusätzlich doch entnehmen, daß das Kreppen des Schichtmaterials jedenfalls nicht zu einer Verminderung der Festigkeit des Endproduktes führt und darüber hinaus die Verwendung weniger wertvollen Schichtmaterials ohne Beeinträchtigung der sonstigen Eigenschaften des Fertigerzeugnisses zuläßt, also zu einer Verbesserung der Eigenschaften bei Verwendung gleichwertigen Ausgangsmaterials führen muß.
Ob die nach dem Streitpatent hergestellten Schichtschleifscheiben wirklich den vom Beklagten behaupteten großen technischen Fortschritt und bedeutenden wirtschaftlichen Erfolg mit sich gebracht haben, kann hier ebenso dahingestellt bleiben, wie dies das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige unentschieden gelassen haben. Es kann als richtig unterstellt werden, daß die Schichtschleifscheiben durch das Kreppen der Faserstoffunterlagen eine größere Festigkeit und Elastizität erhalten und daß daher höhere Umfangsgeschwindigkeiten und die Verwendung größerer Scheiben möglich werden, wodurch sich die zum Trennschleifen erforderlichen Zeiten erheblich verkürzen und stärkere Werkstücke durchschnitten werden können, ferner daß zur Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der nach dem Streitpatent hergestellten Schleifscheiben zuerst schnellere und stärkere Schleifmaschinen entwickelt und hergestellt werden mußten und daß die Kreppung des Schichtmaterials schon im Herstellungsprozeß Vorteile mit sich bringt. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Firma des Beklagten seit Jahren im Tagesdurchschnitt 12.600 m² Kreppapier zu Schichtschleifscheiben verarbeitet und seit 1952 Lizenzeinnahmen im In- und Ausland in Höhe von etwa 4,4 Millionen DM erzielt hat. Alle diese Umstände vermögen die fehlende Erfindungshöhe nicht zu ersetzen. Zwar könnte darin ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß überhaupt eine schöpferische Leistung wenn auch geringen Grades vorliegt (BGHZ 39, 333, 350 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] = GRUR 1963, 645, 649 - "nicht mit Gründen versehen"; ältere Rechtsprechungshinweise bei Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Patentanwaltsgesetz, 4. Aufl., §1 PatG Rdn. 30). Hier war es durch den Stand der Technik nahegelegt, zum Aufbau von Schichtschleifscheiben gekrepptes Papier zu verwenden. Lag dies aber nahe, begründet der damit erzielte technische Fortschritt keine schöpferische Leistung, vielmehr war damit zugleich auch der technische Fortschritt nahegelegt. Das Verdienst des Beklagten und damit auch der Grund für den von ihm behaupteten großen wirtschaftlichen Erfolg mag darin zu sehen sein, daß er den "papierenen Stand der Technik" einer praktischen Verwirklichung zugeführt, d.h. die im Stande der Technik vorhandenen Lehren zur Produktionsreife entwickelt, die Vorteile des Schleifens mit wesentlich erhöhten Arbeitsgeschwindigkeiten erkannt und unter Einsatz seiner unternehmerischen Persönlichkeit für die Herstellung der erforderlichen neuen Maschinen und die wirksame Verbreitung der neuen Bearbeitungsmöglichkeiten gesorgt hat. Diese sicher nicht gering zu veranschlagenden Leistungen liegen jedoch nicht auf erfinderischem Gebiet.
IV.
Die Berufung der Beklagten war somit in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §42 Abs. 3 in Verbindung mit §40 Abs. 2,§36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.