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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1962, Az.: I ZR 104/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1962
Aktenzeichen
I ZR 104/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutschen Patentamts - 24.03.1959

Prozessführer

der Firma C.-Werk, Herbert A. M. K.G., W. bei H., gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Herbert A. M., daselbst, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Anton ..., F., B.str. ..., und Patentanwalt Dipl.-Ing. ..., F., E.str. ...

Prozessgegner

den Fabrikanten Ludwig P., Z., K.straße vertreten durch: Patentanwalt Dr. ..., S., R.-W.-Str. ...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Pehle, Ebel und Claßen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 24. März 1959 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt:

  1. I.

    Das Patent 940 446 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

    1. "1.

      Vorrichtung zum abfallfreien Zerspanen von Holz in für die Herstellung von Spanplatten geeignete Flachspäne, dadurch gekennzeichnet, daß eine rotierende zylindrische Hohltrommel an ihrer Innenwand mit hobelartig nach innen gerichteten Messern versehen und von unmittelbar neben den Messerschneiden befindlichen, zum Austragen der Späne dienenden Schlitzen durchbrochen ist und daß im Hohlraum der Trommel ein entgegengesetzt um dieselbe Achse rotierendes Schlagkreuz mit radial gerichteten, bis in die Nähe der Messerschneiden reichenden Armen angeordnet ist.

    2. 2.

      Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes um zu der Rotationsachse parallel verlaufende Achsen schwenkbar gelagert sind, dergestalt, daß sie sich unter der Wirkung der Zentrifugalkraft radial zu stellen bestrebt sind.

    3. 3.

      Vorrichtung nach einem der Vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes mindestens an ihrer Vorderseite und/oder an ihrem freien Ende mit einer zähen und gegebenenfalls nachgiebigen Überzugsschicht aus Holz, Kunstharz, Kautschuk, Leichtmetall-Legierungen oder dergleichen versehen sind.

    4. 4.

      Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an der äußeren Mantelfläche der Messertrommel Ventilatorschaufeln angeordnet sind, durch welche der zum Austragen der Flachspäne dienende Luftstrom verstärkt wird.

    5. 5.

      Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Messerkranz als Einheit ausgebildet ist und mit der ihn tragenden Nabe leicht lösbar verbunden ist."

  2. II.

    Soweit die Nichtigkeitsklage darüber hinaus geht, wird sie abgewiesen.

  3. III.

    Die Kosten des Verfahrens werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Inhaber des vom 3. Mai 1952 ab erteilten Patents Nr. 940 446.

2

Die Patentansprüche lauten:

  1. 1.

    Vorrichtung zum abfallfreien Zerspanen von Holz, insbesondere von Holzabfällen, gekennzeichnet durch eine an ihrem Innenmantel mit Messern versehene rotierende Messertrommel, in welcher ein Schlagkreuz entgegengesetzt rotiert.

  2. 2.

    Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die der Messerkranz bildenden Messer nach Art von Hobelmessern an der vorzugsweise zylindermantelförmigen Innenperipherie der Messertrommel angeordnet sind.

  3. 3.

    Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Austragsschlitze für die Späne im Mantel der Messertrommel unmittelbar neben den Messerschneiden angeordnet sind.

  4. 4.

    Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes um zu der Rotationsachse parallel verlaufende Achsen schwenkbar gelagert sind, dergestalt, daß sie sich unter der Wirkung der Zentrifugalkraft radial zu stellen bestrebt sind.

  5. 5.

    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes mindestens an ihrer Vorderseite und/oder an ihrem freien Ende mit einer zähen und gegebenenfalls nachgiebigen Überzugsschicht aus Holz, Kunstharz, Kautschuk, Leichtmetall-Legierungen od. dgl. versehen sind.

  6. 6.

    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an der Mantelfläche der Messertrommel Ventilatorschaufeln angeordnet sind, durch welche der zum Austragen der Flachspäne dienende Luftstrom verstärkt wird.

  7. 7.

    Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Messerkranz als Einheit ausgebildet ist und mit der ihn tragenden Nabe leicht lösbar verbunden ist.

3

Die Klägerin hat auf Grund von §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Sie hat vorgetragen, das Streitpatent berücksichtige den Stand der Technik nicht genügend. Die Beschreibung erwähne nur die durch die US-Patentschrift 1.423.867 bekannt gewordene Zerkleinerungsmaschine, bei der die Messertrommel an ihrer Außenseite mit Messern versehen und die Arbeitsweise eine völlig andere sei, und begründe den technischen Fortschritt der Erfindung damit, daß sie die bei dieser älteren Konstruktion auftretenden Schwierigkeiten bei der Abführung der Holzspäne beseitige. Tatsächlich seien seit langem Konstruktionen bekannt, bei denen die Messer an der Innenwand der Trommel angeordnet seien und Schwierigkeiten dieser Art nicht aufträten; auch die Verwendung eines Schlagkreuzes oder eines gleichwirkenden Bauelements im Innern der Trommel und die gegenläufig rotierende Bewegung der beiden am Zerkleinerungsvorgang beteiligten Organe sei bereits vor der Anmeldung des Streitpatentes vorgeschlagen worden. Die Klägerin hat sich hierfür auf die deutsche Patentschrift 142 574, die US-Patentschriften 340 922 und 1 840 803 und die schweizerischen Patentschriften 12 330, 85 105 und 106 992 berufen und die Auffassung vertreten, bei Berücksichtigung dieses gesamten Standes der Technik könne dem Hauptanspruch des Streitpatents die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden; auch die Unteransprüche offenbarten keinen schutzwürdigen Erfindungsgedanken.

4

Der Beklagte hat dem Antrag widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten. Er hat insbesondere geltend gemacht, die Vorrichtung nach dem Streitpatent weise gegenüber allen vorbekannten Konstruktionen den bedeutenden und überraschenden Vorteil auf, daß die eingebrachten Holzstücke nicht regellos zerkleinert, sondern im wesentlichen parallel zu ihrer Faserrichtung geschnitten würden, so daß ein hoher Anteil an langen und flachen Spänen erzielt werde, wie sie bei der Herstellung von Spanplatten bevorzugt würden. Dies werde dadurch erreicht, daß solche Holzstücke, die schräg oder quer zu ihrer Faserrichtung auf die Messerschneiden geschleudert würden, an dieser hängenblieben, alsdann vom nächsten Arm des Schlagkreuzes getroffen und erneut tangential beschleunigt würden, bis sie sich in geeigneter Weise ausgerichtet hätten.

5

Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage abgewiesen. Er ist nach eingehender Würdigung der Entgegenhaltungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gegenstand des Streitpatents neu sei, daß der vom Beklagten behauptete besondere Vorteil in der Tat einen beachtlichen technischen Fortschritt darstelle und auch die erforderliche Erfindungshöhe nicht bezweifelt werden könne.

6

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit dem beschränkten Antrage Berufung eingelegt, das Streitpatent hinsichtlich seiner Ansprüche 1 bis 3 und 6 für nichtig zu erklären. Sie stützt sich vor allem auf die US-Patentschriften 340 922 und 1 423 867, die schweizerische Patentschrift 106 992 und die erstmals in der Berufungsinstanz weiterhin entgegengehaltene deutsche Patentschrift 361 807. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die letztgenannte Vorveröffentlichung nehme den Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents neuheitshindernd vorweg, denn bei der hier gezeigten Vorrichtung werde bereits die Verwendung einer Messertrommel mit an ihrer Innenwand angeordneten Messern und einer mit dem Schlagkreuz des Streitpatents äquivalenten Zubringertrommel sowie ein gegenläufiges Rotieren beider Bauteile vorgeschlagen.

7

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

8

Diplomingenieur Kurt Tschernjakow in S. hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten von Dr. W. Klauditz vom Institut für Holzforschung an der Technischen Hochschule B. vorgelegt.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Gegenstand der Erfindung.

10

1.

Die Beschreibung des Streitpatents legt einleitend der (S. 1 Z. 1- 20), der zunehmende Holzmangel habe dazu geführt, die in Holzverarbeitungsbetrieben aller Art anfallenden Holzabfälle wieder einer nützlichen Verwendung zuzuführen. Seit längerer Zeit würden in zunehmendem Maße flache Holzspäne zu sogenannten Spanplatten verarbeitet, die in ähnlicher Weise wie Sperrholzplatten verwendet werden könnten. Die hierzu benötigten Späne würden, soweit bekannt, fast ausschließlich aus gesundem Holz von verhältnismäßig großer Länge gewonnen, wobei mehr oder minder große Reststücke zurückblieben. An einer Vorrichtung, mit der auch kleinere Holzabfälle restlos verspant werden könnten, habe es bisher gefehlt.

11

Die Erfindung beziehe sich, so führt die Beschreibung fort (S. 1 Z. 21- 27), auf eine Vorrichtung, mit deren Hilfe Holzabfälle jeder Art zu Holzspänen von solcher Größe und Beschaffenheit verspant werden könnten, wie sie für die Herstellung von Spanplatten erforderlich seien, ohne daß zu diesem Zweck die Holzabfälle zuvor eingespannt oder in ähnlicher Weise gehalten werden müßten. Im Prinzip bestehe diese Vorrichtung aus einer rotierenden zylindrischen Hohltrommel mit am Innenmantel angeordneten Messern und einem im Inneren der Trommel entgegengesetzt rotierenden Schlagkreuz (S. 1 Z. 27 ff). Es seien zwar, so heißt es an späterer Stelle (S. 2 Z. 33- 44), bereits Maschinen zum Zerkleinern von Holz mittels einer Messertrommel bekannt. Bei diesen seien die Messer jedoch an der Außenperipherie der Trommel angeordnet und es ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten dadurch, daß die erzeugten Späne nur teilweise aus dem das Ausgangsmaterial enthaltenden Teil der Maschine abgeführt würden, so daß an der Peripherie und besonders an den Seitenwänden der Trommel Verklemmungen eintreten und Brände oder ähnliche Störungen entstehen könnten. Durch die Anordnung gemäß der Erfindung würden diese Schwierigkeiten beseitigt (S. 2 Z. 45 f).

12

2.

Der Erfinder geht hiernach von der allgemeinen Aufgabenstellung aus, Holzabfälle, die sonst höchstens als Brennmaterial verwendbar sind, einer rationelleren Verwertung zuzuführen und in möglichst hochwertige andere Formen zu verwandeln, und hat sich zum Ziel gesetzt, eine Vorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, Holzabfälle in wirtschaftlicher Weise zu Holzspänen von einer zur Herstellung von Spanplatten geeigneten Beschaffenheit zu verarbeiten.

13

Die Holzspanplatte ist, wie der gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat, ein Halbfabrikat, das - ebenso wie das Naturbrett und die seit längerer Zeit bekannten und gebräuchlichen Tischler- und Sperrholzplatten - als Bestandteil von Möbeln sowie im Bau- und Verkehrswesen verwendet wird. Sie wird aus Spänen und mit diesen vermischten, meist synthetischen Bindemitteln unter Hitzeeinwirkung und mit hohem Druck in hydraulischen Pressen hergestellt. Als Grundstoffe der Holzspanplatten verwendete man zunächst vorwiegend Abfallspäne, nämlich Säge-, Hobel- und Frässpäne, wie sie bei der Holzverarbeitung reichlich anfallen. Weiterhin hat man versucht, durch Zerkleinerung von stückigen Holzabfällen in Hackrotoren und Zerkleinerungsmühlen geeignetes Ausgangsmaterial zu gewinnen; das Ergebnis dieses Verfahrens sind die sogenannten Reißspäne (vgl. hierzu auch das von der Klägerin überreichte Werk von Scheibert, Spanplatten, 1958 , Abschn. 1.2 und 1.3).

14

Nach den weiteren Aufführungen des gerichtlichen Sachverständigen können Spanplatten, die lediglich unter Verwendung von Abfall- und Reißspänen hergestellt sind, in Bezug auf Festigkeit, insbesondere auf Biegefestigkeit, mit Tischler- und Sperrholzplatten nicht in Wettbewerb treten. Wissenschaftliche Versuche, mit denen im Jahre 1948 begonnen wurde, haben jedoch ergeben, daß befriedigende Festigkeitswerte erzielt werden, wenn längere, mittelbreite, gleichmäßig dünne und parallel zur Holzfaser geschnittene Späne, die sogenannten Schneidspäne, verwendet werden, und daß ein dreischichtigter Aufbau der Spanplatten, bei dem die beiden Deckschichten aus langen und dünnen Schneidspänen bestehen und die Mittelschicht aus Abfall- und Reißspänen, die für Qualitätsplatten erforderlichen Festigkeitswerte erbringt (vgl. Scheibert a.a.O. Abschn. 2.1.2.2 und 4.2.).

15

Diese Erkenntnisse der Forschung haben ein Bedürfnis nach leistungsfähigen Maschinen zur industriellen Erzeugung von geschnittenen "Kunstspänen" wachgerufen und zur Entwicklung verschiedener Bauarten von Spanschneidmaschinen (Zerspanern) geführt, bei denen fast durchweg Messer als Schneidwerkzeuge dienen. Bei einer als Messerscheibenzerspaner bekannten Bauart sind die Messer an der Stirnseite eines scheibenförmigen Werkzeugträgers angeordnet. Andere Bauarten sind der Messerwellenzerspaner, bei dem die Messerschneiden am äußeren Umfang eines walzen- oder trommelförmigen Werkzeugträgers angeordnet sind, und der Messerringzerspaner (Messertrommelzerspaner), bei dem die Messer am inneren Umfange eines Ringes oder einer Hohltrommel angebracht sind und die Schneiden nach innen vorstehen. Zur Verarbeitung von Holzabfällen haben sich diese verschiedenen Typen von Zerspanern im allgemeinen nur als geeignet erwiesen, wenn die Abfälle aus größeren Holzstücken bestehen und diese durch besondere Mittel in einer Weise gehalten, geführt oder gespannt werden, daß die Schneidrichtung der Messer der Richtung der Holzfaser angepaßt ist (s. Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. 4 und 5; Scheibert a.a.O. Abschn. 5.2 , besonders 5.23).

16

Der Durchschnittsfachmann, von dem vorausgesetzt werden muß, daß ihm diese Entwicklung der Technik auf dem Gebiete der Holzzerspanung bekannt ist, wird dem Streitpatent daher die besondere Aufgabenstellung entnehmen, einen Zerspaner zu entwickeln, der geeignet ist, Holzabfälle beliebiger Art und Größe restlos zu zerspanen und hierbei Späne von einer für die Herstellung von Spanplatten möglichst günstigen Beschaffenheit, d.h. mit einem möglichst großen Anteil an in der Längsrichtung der Faser geschnittenen flachen und langen Schneidspänen zu erzielen, bei dem auf ein - bei kleineren Holzabfällen ohnehin kaum durchführbares - Einspannen oder Festhalten der Holzstücke verzichtet werden kann und bei dem die bei Messerwellenzerspanern infolge Verklemmens des Ausgangsmaterials und der Späne auftretenden Schwierigkeiten vermieden werden.

17

3.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor (S. 1 Z. 28- S. 2 Z. 6), eine um ihre Achse rotierende zylindrische Hohltrommel zu verwenden, an deren Innenmantel Messer angeordnet sind, die - ähnlich wie Hobelmesser - schräg verlaufen, deren Schneiden um ein geringes über die Unterseite des Werkzeugs, hier also über die Innenwand der Trommel vorragen und deren jedes neben einem in der Trommelwand befindlichen Schlitz liegt, sowie ein innerhalb der Trommel angeordnetes, entgegengesetzt rotierendes Schlagkreuz oder dergleichen, dessen Arme bis in die Nähe der Messerschneiden reichen. Die Wirkungsweise der Vorrichtung schildert die Beschreibung so (S. 2 Z. 6- 15), daß sich die in die Messertrommel während ihres Rotierens eingebrachten Holzabfälle unter der Wirkung der Zentrifugalkraft mit einem durch diese Kraft erzeugten Anpreßdruck im wesentlichen achsenparallel an den die Messerschneiden tragenden Innenmantel der Trommel legen und durch die Arme des Schlagkreuzes über die aus dem Innenmantel hervorragenden Schneiden geführt werden, und an späterer Stelle (S. 2 Z. 47 f), daß die hierbei erzeugten Späne unter reinlicher Trennung vom Ausgangsmaterial durch die Austragsschlitze nach außen abgeführt werden.

18

Diese Teile der Beschreibung in Verbindung mit der unter 2 dargelegten Aufgabenstellung machen deutlich, daß der Hauptanspruch in der bisherigen Fassung des Streitpatentes den Gegenstand der Erfindung nicht erschöpfend kennzeichnet, daß vielmehr, um zu einer treffenden Kennzeichnung zu gelangen, die Merkmale der Unteransprüche 2 und 3 einbezogen werden müssen. Schon die Angabe "rotierende Messertrommel" ist ungenau; tatsächlich muß es sich, wie die Beschreibung richtig zum Ausdruck bringt (S. 1 Z. 29 und 30) und worauf Anspruch 2 mit der Angabe "vorzugsweise zylinderförmigen Innenperipherie" hinweist, um eine "rotierende zylindrische Hohltrommel" handeln, denn nur wenn die Trommel hohl und von zylindrischer Form ist, kann in ihrem Inneren ein Schlagkreuz mit bis in die Nähe der Messerschneiden reichenden Armen rotieren und seinen Zweck, die Holzabfälle über die Schneiden zu führen, wirksam erfüllen. Unzureichend ist auch die Angabe des Hauptanspruchs, die Messertrommel sei "mit Messern versehen", denn zur Lösung der besonderen Aufgabe, zur Spanplattenherstellung geeignete, möglichst lange, flache und gleichmäßig dünne Späne zu erzielen, ist nicht jede beliebige Messerstellung brauchbar, sondern nur eine Stellung nach Art von Hobelmessern (vgl. Anspruch 2). Zur vollständigen Kennzeichnung der technischen Lehre des Streitpatentes gehört ferner, daß sich im Mantel der Messertrommel Austragschlitze befinden, wobei jedem Messer ein solcher Schlitz zugeordnet und ähnlich wie beim Hobel in seiner unmittelbaren Nähe angebracht ist (vergl. Anspruch 3); diese Schlitze sind sowohl zur Erzielung von Spänen in der gewünschten Beschaffenheit als auch für die vom Erfinder angestrebte reinliche Trennung der erzeugten Späne vom Ausgangsmaterial von entscheidender Bedeutung.

19

Die Unteransprüche 4-7, von denen die Klägerin in der Berufungsinstanz nur noch den Anspruch 6 angreift, betreffen dagegen nicht erfindungswesentliche besondere Ausgestaltungen einzelner Konstruktionselemente (vgl. Beschreibung S. 2 Z. 16- 32 und S. 86-101) und müssen daher bei der Feststellung des Gegenstandes der Erfindung außer Betracht bleiben.

20

Bei der mithin gebotenen Konkretisierung des Hauptanspruchs nach der Beschreibung unter Einbeziehung der Unteransprüche 2 und 3 ergibt sich, daß die Erfindung in einer Kombination aus den folgenden Einzelmerkmalen besteht:

  1. a)

    Der Zerspaner besitzt eine zylindrische Hohltrommel mit nach innen gerichteten Messern.

  2. b)

    Die Messer sind an der Innenwand der Trommel nach Art von Hobelmessern angeordnet.

  3. c)

    Im Mantel der Trommel befindet sich unmittelbar neben jeder Messerschneide ein zum Austragen der Späne bestimmter Schlitz.

  4. d)

    Im Innern der Messertrommel ist ein Schlagkreuz angeordnet, dessen Arme bis in die Nähe der Messerscheiden reichen.

  5. e)

    Die Messertrommel und das Schlagkreuz sind so eingerichtet, daß sie um eine gemeinsame Achse in entgegengesetzter Richtung rotieren.

21

Die in der Beschreibung enthaltenen Angaben über die Wirkungsweise der Vorrichtung nach dem Streitpatent, insbesondere die umstrittene Behauptung, die Holzabfälle würden mit Hilfe der Zentrifugalkraft im wesentlichen achsenparallel an den Innenmantel der Messertrommel getragen, sind erst an späterer Stelle zu behandeln (s. unten IV 2).

22

II.

Neuheit.

23

Die Neuheit des Erfindungsgegenstandes wird durch keine der Entgegenhaltungen infrage gestellt.

24

1.

Die bereits im Erteilungsverfahren angezogene Vorveröffentlichung, die im Jahre 1922 bekannt gemachte US-Patentschrift 1 423 867, ist schon deshalb nicht neuheitshindernd, weil sie einen Zerspaner anderer Bauart betrifft, nämlich einen Messerwellenzerspaner, bei dem die Messer an der Außenwand der Trommel angeordnet sind und das Zerkleinerungsgut in dem Zwischenraum zwischen der rotierenden Trommel und dem sie umgebenden an der Unterseite mit feststehenden Messern bestückten Gehäuse hindurchgeführt wird. Die abweichende Anordnung ergibt eine völlig andere Arbeitsweise als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent und führt dazu, daß Ausgangsmaterial und Späne nicht reinlich getrennt werden und Verklemmungen eintreten können. Keines der 5 Konstruktionsmerkmale des Streitpatents ist identisch vorweggenommen.

25

2.

Die US-Patentschrift 1.840 803 (1932) betrifft eine Vorrichtung, die der gerichtliche Sachverständige als einen Übergangstyp zwischen dem Messerscheibenzerspaner und einem Messerringzerspaner bezeichnet. Die Messer sind an der Innenseite eines offenen Ringes, jedoch nicht hobelartig angeordnet; der Ring hat mit der Trommel nach dem Streitpatent nur die Funktion als Werkzeugträger, die Anordnung von Austragschlitzen und die Einrichtung zum Rotieren gemeinsam. Ein Schlagkreuz oder ein gleichwirkendes, der nicht fixierten Zuführung des Ausgangsmaterials zur Schneidvorrichtung dienendes Organ ist nicht vorhanden; das Holz wird vielmehr über eine Führung in fixierter Lage an den Messerring herangebracht. Die Vorrichtung ist infolgedessen nur zur Zerspanung von größeren Holzstücken und nicht von Holzabfällen beliebiger Art bestimmt und geeignet und erzielt nur kurze Schnitzel von beliebiger Faserrichtung und nicht lange und flache Späne.

26

3.

Die schweizerische Patentschrift 85 105 (1920) zeigt eine Schlägermühle mit trommelartigem Gehäuse, in dessen Innerem ein Schlagkreuz (vgl. Merkmal d des Streitpatents) rotiert. Außer diesem Schlagkreuz, das ähnlich ausgebildet ist, wie es die Unteransprüche 4 und 5 des Streitpatent vorschlagen, sind keine entscheidungserheblichen Gemeinsamkeiten festzustellen. Insbesonderen fehlen die hobelartig an der Innenwand der Trommel angebrachten Messer; der stattdessen angeordnete, mit kantigen Zähnen versehene Mahlring ermöglicht kein Zerspanen, sondern nur eine regellose Zertrümmerung des Mahlgutes.

27

4.

Die schweizerische Patentschrift 12 330 (1896) betrifft einen Rost für Zerkleinerungsmaschinen, der anstelle von Messern scharfkantige Roststäbe aufweist und somit höchstens als eine Vorstufe zur Messertrommel angesehen werden kann. Darüber hinaus bestehen keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem Gegenstand des Streitpatents.

28

5.

Bei der schweizerischen Patentschrift 106 992 (1924) handelt es sich um eine Vorrichtung zum Zerschneiden von Körnergut, insbesondere von Brotgetreide in dünne Scheibchen. Sie besitzt eine zylindrische Messertrommel mit nach innen gerichteten hobelartigen Messern und Austragschlitzen (Merkmale a, b und c des Streitpatents), jedoch statt eines Schlagkreuzes eine im Innern der Messertrommel angeordnete, ebenfalls hohle Trommel, deren Mantel mit zahlreichen Bohrungen oder Schlitzen versehen ist. Diese sogenannte Lochtrommel rotiert; die Messertrommel, die nach dem Hauptanspruch der Entgegenhaltung feststeht, kann nach ihrem Anspruch 3 so eingerichtet sein, daß sie ebenfalls rotiert, und zwar, wie der Nichtigkeitssenat mit Recht als selbstverständlich ansieht (NiE S. 13), in entgegengesetzter Drehrichtung (Kombinationsmerkmal e). Auch diese Konstruktion ist trotz der in vier Merkmalen bestehenden Übereinstimmung nicht neuheitshindernd, denn die Lochtrommel ist dem Schlagkreuz im Sinne des Merkmals d des Streitpatentes nicht gleichzusetzen. Sie übt nur insofern eine ähnliche Wirkung aus, als sie mit Hilfe der Zentrifugalkraft und mit Unterstützung von in ihrem Innern arbeitenden Bürsten das eingebrachte Körnergut nach außen leitet, so daß es die den Körpern nach Form und Größe angepaßten Bohrungen durchdringt und in den Bereich der Messerschneiden gerät, wo es in Scheiben geschnitten wird; es fehlt jedoch an der weiteren erfindungswesentlichen Eigenschaft des Schlagkreuzes, daß es den Zerkleinerungsgut unter Ausübung einer Schlag- und Prallwirkung eine tangentiale Beschleunigung verleiht. Das Konstruktionsmerkmal d des Streitpatentes ist somit nicht gegeben. Zur Zerspanung von Holzabfällen ist die Vorrichtung nicht verwendbar.

29

6.

Die deutsche Patentschrift 142 574 (1903) zeigt eine Schleudermühle, die eine rotierende Trommel und eine im Innern der Trommel in entgegengesetzter Richtung rotierende Schlägerwelle (Merkmale d und e) aufweist. Die Hohltrommel besitzt jedoch keine Messer, sondern rostähnliche Stangen. Es fehlen somit die Merkmale a und b des Streitpatents und der geschlossene, nur durch Austragschlitze unterbrochene Trommelmantel, wie ihn das Merkmal c voraussetzt. Auch diese Vorrichtung ist zum Zerspanen von Holzabfällen nicht geeignet.

30

7.

Die von der US-Patentschrift 340 922 (1886) beschriebene Rindenmühle besitzt ebenso wie die Vorrichtung nach dem Streitpatent eine zylindrische Hohltrommel mit an ihrer Innenwand befindlichen Messern (Merkmal a), wobei die Achse der Hohltrommel allerdings nicht wie bei dem in den Zeichnungen des Streitpatents dargestellten Ausführungsbeispiel horizontal, sondern vertikal gerichtet ist. Den hobelartig angebrachten Messern sind in unmittelbarer Nähe Austragschlitze zugeordnet (Merkmale b und c). Konzentrisch über der Hohltrommel erhebt sich ein Einfülltrichter. Die gemeinsame Achse von Trichter und Hohltrommel nimmt eine durchlaufende rotierende Welle ein; diese trägt im Bereich des Trichters Schlagarme, die zu einer ersten groben Zerkleinerung der eingefüllten Baumrinden und Borken dienen, und innerhalb der Trommel eine Verteilervorrichtung.

31

Die letztere besteht aus einigen, vorzugsweise drei Verteilerrippen (J), die auf einer die Bodenfläche der Trommel einnehmenden rotierenden Scheibe (I) befestigt sind und über die ganze Höhe des Innenraums der Trommel reichen. Jede Verteilerrippe weist zwei Flügel auf, von denen der erste (K) von der Welle aus bis etwa zur Mitte des Halbmessers der Trommel radial verläuft und der zweite (L) vom Ende des ersten annähernd rechtwinklig entgegen der Drehrichtung der Verteilerscheibe nach hinten abbiegt und in spitzem Winkel bis in die Nähe der Messerschneiden reicht. Die Flügel L sind außerdem von oben nach unten entgegen der Drehrichtung räumlich gekrümmt. Die rotierenden Verteilerrippen bewirken, daß das im Einfülltrichter vorzerkleinerte Mahlgut in die keilförmigen Räume zwischen den Flügeln L und dem Schneidzylinder gerät und gegen die Messer gepreßt wird, die es bis zur völligen Zerkleinerung zerspanen; die räumliche Krümmung der Flügel L unterstützt die Umwälzung des Mahlgutes und den Ablauf des Schneidvorganges. Die beschriebene Verteilervorrichtung erfüllt das Merkmal d des Streitpatents nur unvollkommen, denn die Verteilerrippen wirken nur in ihrem ersten radial verlaufenden Teil K als eine Art Schlagkreuz, aber nicht in dem für den Schneidvorgang wesentlichen zweiten Teil, da die Flügel L auf das Mahlgut vor allem eine Preßwirkung und höchstens in ganz untergeordnetem Maße eine Schlagwirkung ausüben. Die Rindenmühle nach der Entgegenhaltung eignet sich daher nur zur Zerkleinerung von verhältnismäßig weichem Mahlgut wie Rinden und Borken, für die sie ja auch allein bestimmt ist, und nicht zur Zerspanung von Holz oder Holzabfällen.

32

Das Merkmal e des Streitpatents fehlt völlig, da nur die Verteilervorrichtung, nicht jedoch der Messerzylinder rotiert.

33

Auch diese Veröffentlichung nimmt das Streitpatent mithin nicht neuheitshindernd vorweg.

34

8.

Die erstmals in der Berufungsinstanz entgegengehaltene deutsche Patentschrift 361 807 (1922) betrifft eine Schneidvorrichtung für aufgequellte Körnerfrüchte und dergleichen. Auch bei dieser Konstruktion sind die Merkmale a, b und c des Streitpatentes gegeben. Im Innern des rotierenden Messerkranzes ist eine Zubringertrommel angeordnet, die ebenfalls, und zwar in entgegengesetzter Richtung, rotiert (Merkmal e). Es fehlt jedoch an dem Merkmal d des Erfindungsgegenstandes, denn die Zubringertrommel nach der älteren Veröffentlichung ist kein Schlagkreuz im Sinne des Streitpatentes und kann - entgegen der Meinung der Klägerin - auch nicht zu den in der Beschreibung des Streitpatents (S. 2 Z. 5) mit den Worten "oder dergleichen" gemeinten ähnlichen Bauelementen gerechnet werden. Sie unterscheidet sich vielmehr in Ausbildung und Wirkungsweise von dem Schlagkreuz so wesentlich, daß auch von einer patentrechtlichen Gleichwirkung nicht gesprochen werden kann.

35

Die Beschreibung der entgegengehaltenen Patentschrift geht davon aus, daß zum Zerkleinern von harten Körnerfrüchten Vorrichtungen vorgeschlagen worden seien, die aus einem sich drehenden Messerkranz und einer im Innern desselben angeordneten, gleichfalls rotierenden Leitschaufeleinrichtung bestehen und so arbeiten, daß die Körner beim Verlassen der durch die Schaufeln gebildeten Führungskanäle von den Messern durch Schlagwirkung zerkleinert werden. Nach Meinung des Erfinders sind diese Vorrichtungen zum Zerkleinern von wenig widerstandsfähigem Arbeitsgut, beispielsweise von aufgequollenen und gekeimten Gerstenkörnern, gequollenen Hülsenfrüchten, Kernfrüchten, Gemüse, Kartoffeln usw. nicht geeignet, weil solches Arbeitsgut zerquetscht und zur Weiterverarbeitung untauglich werden und die Vorrichtung verschmieren würde (s. Beschreibung der Vorveröffentlichung S. 1 Z. 12 und S. 2 Z 1- 10). Der Erfinder hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der das Arbeitsgut von den zu einem Kranz vereinigten Messern nicht durch Schlagwirkung, sondern durch Schneidwirkung zerkleinert wird (S. 2 Z. 11 ff). Zu diesem Zweck hat er zwischen den Messern Leisten angeordnet, die einen vor jedem Messer mit einem Längsschlitz versehenen Zylindermantel bilden und die bewirken sollen, daß das Arbeitsgut durch die Zubringerschaufel gegen die Leisten geführt, an diesen entlangbewegt und von den nach innen vortretenden Messerschneiden in scheibenartige Teile zerlegt wird (S. 2 Z. 21- 24).

36

Diese Darstellung der Wirkungsweise in Verbindung mit der ihr zugrunde liegenden besonderen Aufgabenstellung macht deutlich, daß die Zuführungstrommel nach der Entgegenhaltung dem Schlagkreuz des Streitpatentes nicht patentrechtlich gleichgeachtet werden kann, denn die für das Schlagkreuz - einerlei ob seine Arme feststehen oder gemäß Unteranspruch 4 des Streitpatentes schwenkbar sind - wesentliche Schlag - und Prallwirkung soll bei der Vorrichtung nach dem deutschen Patent 361 807 gerade vermieden werden. Diesem besonderen Zweck dient nicht nur die Anordnung der Leisten am Messerkranz, die den eigentlichen Gegenstand der Erfindung bilden, sondern auch die Ausbildung der Zuführungstrommel und der an ihr angeordneten Zuführungsschaufeln. Diese Schaufeln sind nämlich, wie die Beschreibung bei der Erläuterung des in der Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiels hervorhebt (S. 2 Z. 46 f), was jedoch im Hinblick auf den Erfindungszweck der Vermeidung einer Schlagwirkung unerläßlich ist, nicht radial, sondern schräg gestellt. Hierdurch wird erreicht, daß die in den freien Innenraum der Zuführungstrommel eingeschütteten Körner durch die von den Schaufeln gebildeten Zuführungskanäle schräg zur Drehrichtung der Zuführungstrommel der Fliehkraft folgend in spitzem Winkel entgegen der Drehrichtung der Trommel zu ihrer Peripherie geführt werden; dort werden sie noch unversehrt von den Leisten des entgegengesetzt rotierenden Messerkranzes aufgenommen und an ihnen entlanggeführt, bis sie vermöge der von der Drehbewegung der Messertrommel erzeugten tangential wirkenden Fliehkraft auf die Messerschneiden treffen und von diesen in der gewünschten Weise durchschnitten werden. Die Zuführungsschaufeln sind demnach nicht Schlagarme oder gleichwirkende Organe im Sinne des Streitpatents die das Zerkleinerungsgut mit unmittelbarer Schlag- und Prallwirkung auf die Messerschneiden schleudern, sondern nur Leitorgane, die das weiche Körnermaterial unter Vermeidung einer Schlag- und Quetschwirkung den Messern zuführen.

37

Auch diese Entgegenhaltung steht daher dem Streitpatent nicht neuheitshindernd im Wege.

38

III.

Technischer Fortschritt.

39

1.

Bei der Beurteilung des technischen Fortschrittes braucht auf die oben unter II 1-4 erörterten Entgegenhaltungen nicht mehr im einzelnen eingegangen zu werden, weil sie Konstruktionen zum Gegenstand haben, die von der Vorrichtung nach dem Streitpatent so grundlegend abweichen, daß ein geeigneter Vergleichsmaßstab nicht gefunden werden kann.

40

2.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der schweizerischen Patentschrift 106 992 und der deutschen Patentschrift 361 807. Diese beiden Vorveröffentlichungen betreffen Vorrichtungen zum Zerkleinern von Körnerfrüchten und sind nach Bauart und Wirkungsweise ganz diesem besonderen Verwendungszweck angepaßt und zur Zerkleinerung von Holz und besonders zum Zerspanen von Abfallholz nicht geeignet. Die Abweichungen der Vorrichtung nach dem Streitpatent von diesen Konstruktionen lassen unter diesen Umständen eine Wertung unter dem Gesichtspunkt des technischen Fortschritts nicht zu.

41

3.

Die deutsche Patentschrift 142 574 enthält keine Angabe über die Art und Beschaffenheit des Mahlgutes, für das die von ihr beschriebene Schleudermühle verwendet werden soll. Sie schließt demnach eine Verwendung zur Zerkleinerung von Holzabfällen nicht grundsätzlich aus; sie ist aber hierfür und besonders zur Erzeugung von Flachspänen nicht geeignet, weil die Mahltrommel nicht mit Messern, sondern mit Roststangen versehen ist, die in Verbindung mit an den Seitenwänden der Trommel angeordneten Schlagleisten die Mahlarbeit bewirken sollen. Demgegenüber ist die Verwendung von Schneidmessern bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent als fortschrittlich zu bezeichnen.

42

4.

Auch gegenüber der Rindenmühle nach der US-Patentschrift 340 922 enthält die Vorrichtung nach dem Streitpatent insofern einen beachtlichen Fortschritt, als bei ihr sowohl die Messertrommel als auch das Schlagkreuz rotierend ausgebildet ist und hierdurch ermöglicht wird, die Schnittgeschwindigkeit unabhängig von der Fliehkraft des Zerkleinerungsgutes zu regeln.

43

Da der Gegenstand des Streitpatentes somit gegenüber allen ernstlich in Betracht kommenden Entgegenhaltungen beachtliche Vorteile aufweist, kommt es für die Frage der Fortschrittlichkeit der Erfindung nicht entscheidend auf die stark umstrittene, vom Nichtigkeitssenat bejahte Frage (NiE S. 15 f) an, ob der Erfindungsgegenstand im Vergleich mit den vorbekannten Konstruktionen und besonders mit der Rindenmühle nach der US-Patentschrift 340 922 noch den weiteren Vorteil aufweist, daß die in das Innere der Hohltrommel eingebrachten Holzabfälle auf ihrem Wege zur Innenwand der Trommel im wesentlichen achsenparallel in der Weise ausgerichtet werden, daß die Holzstücke großenteils in der Faserrichtung auf den Messerschneiden auftreffen und so ein verhältnismäßig hoher Anteil an flachen und dünnen Holzspänen erzielt wird. Auf diese Frage soll deshalb erst bei der Untersuchung der Erfindungshöhe näher eingegangen werden (s. hierüber unten IV 2).

44

Im Ergebnis ist der angefochtenen Entscheidung also darin zuzustimmen, daß die Erfindung nicht nur neu, sondern auch fortschrittlich ist.

45

IV.

Erfindungshöhe.

46

1.

Bei der weiteren Frage, ob die Erfindung nicht nur neu und fortschrittlich ist, sondern auch die erforderliche Erfindungshöhe besitzt, d.h., ob sie eine über das Können eines Durchschnittsfachmannes hinausgehende schöpferische Leistung darstellt, ist der gesamte nachgewiesene Stand der Technik in Betracht zu ziehen. Die Beurteilung darf sich nicht etwa, wie es in der Beschreibung des Streitpatentes geschehen ist, auf das enge Gebiet der Spanplattenerzeugung und der Herstellung der hierfür als Grundstoff benötigten Holzspäne beschränken, denn die Holzzerspanung ist, wie auch der gerichtliche Sachverständige mit Recht hervorgehoben hat, nur ein Teilgebiet aus dem größeren technischen Aufgabengebiet der Holzzerkleinerung und diese wiederum nur ein Teil des gesamten, die Zerkleinerung von Gütern der verschiedensten Art umfassenden Gebiete der Zerkleinerungstechnik. Auf diesem Gebiet stellen sich - unbeschadet der Besonderheiten, welche die unterschiedlichen Eigenschaften der verschiedenen Zerkleinerungsgüter mit sich bringen - in großem Umfange gleiche oder ähnliche Probleme. Von einem Fachmann, der sich mit der Holzzerspanung befaßt, muß daher erwartet werden, daß ihm das ganze Gebiet der Zerkleinerungstechnik geläufig ist und daß ihm auch Veröffentlichungen bekannt sind, die sich beispielsweise wie die US-Patentschrift 340922 mit der Zerkleinerung von Rinden und Borken oder wie die schweizerische Patentschrift 106992 und die deutsche Patentschrift 361807 mit der Zerkleinerung von Körnerfrüchten und verwandten Erzeugnissen beschäftigen.

47

2.

Bei der hiernach gebotenen zusammenfassenden Würdigung aller unter II und III behandelten Vorveröffentlichungen ergibt sich, daß im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents jedes der oben unter I 3 aufgezählten fünf Kombinationsmerkmale, die in ihrem Zusammenwirken miteinander den Gegenstand der Erfindung bilden, für sich allein und daß jedes von ihnen auch schon in Kombination mit einem oder mehreren anderen jener Merkmale vorbekannt war. So wiesen die Vorrichtungen zum Zerschneiden von Körnergut nach der schweizerischen Patentschrift 106992 und der deutschen Patentschrift 361807 bereits eine Kombination der Merkmale a, b, c und e des Streitpatents auf. Die US-Patentschrift 340922 hatte schon eine Kombination der Merkmale a, b und c beschrieben. Der deutschen Patentschrift 142574 waren die Merkmale d und e und der schweizerischen Patentschrift 85105 das Merkmal d des Streitpatents zu entnehmen.

48

In der Gesamtanordnung kommen dem Streitpatent die Körnermühlen nach der schweizerischen Patentschrift 106992 und der deutschen Patentschrift 361807 und die Rindenmühle nach der US-Patentschrift 340922 am nächsten. Der einzige wesentliche Unterschied zwischen diesen Konstruktionen und dem Gegenstand des Streitpatents besteht, wenn man davon absieht, daß bei der Rindenmühle auch das weniger bedeutsame Merkmal e fehlt, in der j abweichenden Gestaltung des Zubringerorgans, das bei ihnen kein Schlagkreuz, sondern ein in Formgebung und Wirkungsweise den besonderen Eigenschaften des Zerkleinerungsgutes angepaßtes Leitorgan ist. Für einen Zerkleinerungsfachmann von durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, der sich die Aufgabe stellte, nach dem gleichen Konstruktionsprinzip eine Vorrichtung zum Zerkleinern von Holzabfällen zu bauen, bedurfte es aber, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, keiner erfinderischen Bemühungen, um zu erkennen, daß hierzu die für Körnergut bzw. für Rinden und Borken bestimmten Zubringerorgane ungeeignet sind und daß es vorteilhaft ist, statt dessen das in der Zerkleinerungstechnik seit langem bekannte und besonders bei Zerkleinerungsgut von harter Beschaffenheit bewährte Bauelement des Schlagkreuzes zu verwenden.

49

Die Auffassung des Erfinders, der - infolge nicht genügender Berücksichtigung des Standes der Technik - seine erfinderische Leistung ausschließlich in den von ihm vorgeschlagenen konstruktiven Maßnahmen gesehen hatte (vgl. besonders Patentbeschreibung S. 1 Z. 28 bis S. 2 Z. 15 und S. 2 Z. 33- 50), erweist sich nach alledem nicht als haltbar. Die Frage nach der Erfindungshöhe spitzt sich daher auf die Frage zu, ob eine Leistung vom Range einer Erfindung etwa schon in der Stellung einer neuartigen Aufgabe zu erblicken ist oder aber darin, daß der Erfinder die Anwendbarkeit einer dem Stande der Technik angehörenden technischen Lehre für einen neuen Verwendungszweck erkannt und aus dieser Erkenntnis heraus seine - teils vorbekannte, teils nahegelegte und deshalb als solche nicht patentwürdige Konstruktion geschaffen hat, ob das Wesen der Erfindung also in Wirklichkeit in einer erfinderischen Aufgabenstellung oder in der erfinderischen und deshalb patentwürdigen Auffindung einer neuen technischen Brauchbarkeit bekannter Vorrichtungen besteht.

50

3.

Die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat war, wie bereits unter I 2 näher dargelegt, die Schaffung eines Zerspaners, der es gestattet, aus Holzabfällen beliebiger Art und Größe Späne von einer für die Herstellung von Holzspanplatten möglichst günstigen - d.h. möglichst langen, flachen und faserparallelen - Beschaffenheit zu gewinnen, und bei dem weder eine fixierte Zuführung der Holzteile zur Schneidvorrichtung erforderlich ist noch ein Verklemmen eintreten kann noch Reststücke zurückbleiben.

51

Diese Aufgabenstellung war in der Tat neuartig. Ihr lagen zwar die auf dem Gebiete der Spanplattenherstellung in langwieriger Forschungs- und Entwicklungsarbeit gewonnenen Erfahrungen zugrunde, die inzwischen Allgemeingut geworden waren, nämlich die Erkenntnis, die sich gegen anfängliche starke Bedenken der Fachwelt durchgesetzt hatte, daß man aus Holzspänen vielseitig verwendbare Platten herstellen kann, die in ihrem Gebrauchswert den vordem nur bekannten Tischler- und Sperrholzplatten ebenbürtig sind, und die Erfahrung, daß bei der Herstellung von Spanplatten die Verwendung von längeren, flachen und parallel zur Faser geschnittenen Spänen bessere Ergebnisse liefert als die Verwendung von Abfall- und Reißspänen, daß diese sich jedoch als Füllmaterial für die Mittelschicht bei mehrschichtigen Platten eignen. Der Erfinder blieb aber bei diesen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht stehen, sondern setzte sich zum Ziel, der Spanplattenindustrie durch Zerspanen von Holzabfällen ein neues wertvolles Ausgangsmaterial zur Verfügung zu stellen. Er ging dabei, wie er glaubhaft geschildert hat, von der richtigen, vorwiegend kaufmännischen Überlegung aus, daß es vorteilhaft sein müsse, das in holzverarbeitenden Betrieben reichlich anfallende und deshalb günstig zu beschaffende Abfallholz, das bei der Spanplattenherstellung bisher nur unverarbeitet oder in regellos zerkleinertem Zustand zur Verfügung gestanden hatte und dementsprechend nur recht begrenzt verwendbar war, zu einem Spangut zu verarbeiten, das einen möglichst hohen Anteil an flachen und faserparallelen Spänen aufweisen und infolgedessen einen Ausgangsstoff mittlerer Brauchbarkeit abgeben würde, der den Abfall- und Reißspänen herkömmlicher Art überlegen sein würde, ohne allerdings die hohen Güteeigenschaften der Schneidspäne erreichen zu können. Aus dieser Zielsetzung ergab sich für den Erfinder die technische Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der es unter Vermeidung unwirtschaftlichen Aufwandes möglich sein würde, Holzabfälle zu dem erstrebten Spangut mittlerer Brauchbarkeit zu verarbeiten.

52

Diese Aufgabenstellung war ebenso neu wie der ihr zugrundeliegende Gedanke der Erzeugung mittelwertigen Spangutes aus Abfallholz. Man kannte zwar seit längerer Zeit Maschinen zur Herstellung von Schneidspänen und hatte in den Jahren 1920 bis 1932 verschiedene Vorrichtungen zur Erzeugung von Reißspänen entwickelt (s. die US-Patentschriften 1423867 und 1840803 und die schweizerische Patentschrift 85105). Für die Aufgabenstellung des Streitpatents gab es jedoch im Stande der Technik kein Vorbild. Trotzdem kann dem Streitpatent nicht schon wegen seiner neuartigen Aufgabenstellung erfinderischer Rang zuerkannt werden, denn diese Aufgabenstellung lag so sehr im Zuge der technischen Entwicklung, daß es für einen Fachmann, der diese Entwicklung verfolgt hatte, nur noch eines kleinen Schrittes bedurfte, um zu ihr zu gelangen. Nachdem man erkannt hatte, daß Schneidspäne den bestgeeigneten Grundstoff für Spanplatten abgeben und daß Abfall- und Reißspäne im wesentlichen nur für die Mittellagen mehrschichtiger Platten in Betracht kommen, lag der Gedanke nicht fern, Holzabfälle zu einem Spangut mit möglichst hohem Anteil an flachen und faserparallelen Spänen zu verarbeiten, das mittleren Ansprüchen genügt, und eine dazu geeignete Vorrichtung zu konstruieren. Diese Aufgabenstellung ging daher im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatentes über das durchschnittliche Können eines auf diesem Gebiete der Technik tätigen und erfahrenen Fachmannes nicht hinaus.

53

4.

Liegt somit auch keine erfinderische Aufgabenstellung vor, so ist doch eine überdurchschnittliche Leistung darin zu erblicken, daß der Erfinder zur Lösung der neuen Aufgabe auf die technischen Lehren zurückgegriffen hat, die für andere Verwendungszwecke in der schweizerischen Patentschrift 106992, der deutschen Patentschrift 361807 und der US-Patentschrift 340922 offenbart worden waren. Gegenstand des Streitpatents ist also, richtig gesehen, nicht, wie der Erfinder angenommen hatte, eine Konstruktions-, sondern eine Funktionserfindung.

54

Das Wesen der Funktionserfindung besteht in der Auffindung einer neuen technischen Brauchbarkeit bei einer schon bekannten Vorrichtung oder einen schon bekannten Verfahren. Grundsätzlich umfaßt eine zum Stande der Technik gehörende technische Lehre zwar alle denkbaren Brauchbarkeiten. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 1955 (GRUR 1956, 77, 78 - Rödeldraht) näher ausgeführt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der erstmaligen Entdeckung einer neuen Brauchbarkeit eine patentwürdige Erfindung gesehen werden. Dies kann z.B. dann gerechtfertigt sein, wenn die neue Erkenntnis die Verwendung einer schon bekannten Vorrichtung oder eines solchen Verfahrens für einen ganz neuen technischen Zweck erschließt oder wenn sie es ermöglicht, einen bisher nur zufällig und unbewußt erzielten Erfolg nunmehr bewußt und planmäßig zu erreichen. Voraussetzung für die Anerkennung einer schutzwürdigen Funktionserfindung ist einerseits, daß sie die Entdeckung einer neuen Brauchbarkeit der Allgemeinheit durch deutliche Offenbarung zugänglich macht (BGH GRUR 1962, 83, 85 - Einlegesohle), und daß sich die Auffindung der neuen Funktion nicht in der Entdeckung naturgesetzlicher Zusammenhänge oder in einer vom Gegenstand losgelösten theoretischen Erkenntnis erschöpft, daß sie vielmehr in einer neuen technischen Lehre Gestalt gewinnt, was z.B. in der Weise geschehen kann, daß der Erfinder der vorbekannten Anordnung oder Vorrichtung eine der gesteigerten Funktion angepaßte wirksamere Gestaltung gibt (BGH GRUR 1956, 77, 78 - Rödeldraht -; s. auch Urteil des Senats vom 21. November 1961, I ZR 32/59 - Straßenbeleuchtung). Andererseits ist wie stets, so auch bei der Funktionserfindung zu fordern, daß sie einem erfinderischen Bemühen zu verdanken ist, das die Kenntnisse und Fähigkeiten eines auf dem einschlägigen Gebiet tätigen Durchschnittsfachmanns übersteigt.

55

Alle diese Voraussetzungen sind beim Gegenstand des Streitpatents erfüllt.

56

5.

Das Streitpatent offenbart und verkörpert die vom Erfinder erkannte neue Brauchbarkeit.

57

a)

Eine hinreichend deutliche Offenbarung der neuen Erkenntnis enthalten schon die einleitenden Angaben der Patentbeschreibung, wo es heißt, die Erfindung beziehe sich auf eine Vorrichtung, mit deren Hilfe es gelinge, "Holzabfälle aller Art" zu Holzspänen von einer für die Herstellung von Spanplatten geeigneten Beschaffenheit restlos zu zerspanen (S. 1 Z. 21- 27), und noch deutlicher aus der Angabe auf S. 2 Z. 6- 15, die in die Messertrommel eingebrachten Holzabfälle legten sich "unter der Wirkung der Zentrifugalkraft mit einem durch diese erzeugten Anpreßdruck im wesentlichen achsenparallel an den die Messerschneiden tragenden Innenmantel der Trommel" und würden "durch die Arme des Schlagkreuzes über die aus dem Innenmantel der Trommel hervorragenden Schneiden geführt". Hieraus in Verbindung mit der wiederholten Verwendung der Ausdrücke "Flachspäne" und "zerspanen" kann, wie bereits unter I 2 hervorgehoben wurde, ein fachkundiger Leser unschwer entnehmen, daß der Erfinder von seiner Konstruktion die Erzeugung von Spänen erwartet, die zu einem nicht unbeträchtlichen Teil flach, lang und faserparallel geschnitten sind.

58

Die gewonnene Erkenntnis beschränkt sich auch nicht etwa auf die Auffindung naturgesetzlicher Zusammenhänge oder auf theoretische Feststellungen, sondern hat in einer technischen Lehre Gestalt gewonnen, denn der Erfinder hat seine Vorrichtung der von ihm erkannten neuen Brauchbarkeit dadurch besser angepaßt, daß er die bei den vorbekannten Körner- und Rindenmühlen verwendeten Zuführungsorgane durch eine Schlagkreuz ersetzt hat.

59

b)

Die Vorrichtung nach dem Streitpatent genügt auch hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit den Anforderungen, die nach der neuen Erkenntnis von ihr zu erwarten sind.

60

Daß die Lehre des Streitpatents im Sinne der allgemeinen Patentvoraussetzungen ausführbar und brauchbar ist, steht außer Streit. Die Klägerin hat eingeräumt und der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß mit ihr Holzabfälle von beliebiger Art und Gestalt verarbeitet werden können, daß es hierbei keiner fixierten Zuführung des Zerkleinerungsgutes bedarf, daß Verklemmungen nicht auftreten, daß keine Reststücke bleiben und daß bei der Zerspanung zum Teil flache, faserparallel geschnittene Späne anfallen. Umstritten ist nur, ob die Vorrichtung nach dem Streitpatent, wie der Beklagte geltend macht, eine überraschend hohe Ausbeute an faserparallelen Flachspänen gewährleistet oder ob sich das Arbeitsergebnis, wie die Klägerin behauptet, nicht wesentlich von dem anderer Zerspanvorrichtungen unterscheidet und in der Hauptsache nicht von den Eigenschaften der vorgeschlagenen Konstruktion, sondern von außerhalb derselben liegenden, nicht beherrschbaren Faktoren abhängt.

61

Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hält die Darstellung des Beklagten nach dem gesamten Inhalt der Patentschrift für glaubhaft. Er führt aus (NiE S. 15 f), bei der beschriebenen Vorrichtung hätten die zu zerkleinernden Holzstücke die Möglichkeit, sich so zu den Messerschneiden einzustellen, daß die Späne im wesentlichen faserparallel geschnitten würden; das im Innern der Trommel zunächst kreuz und quer liegende Abfallmaterial habe vor dem Zerspanen Gelegenheit, auszuweichen und sich erforderlichenfalls anders zu orientieren; würden die Holzstücke schräg oder senkrecht zu ihrer Faserrichtung gegen die Messerschneiden geschleudert, so blieben sie an den Schneiden hängen und könnten vom nächsten Arm des Schlagkreuzes getroffen und erneut tangential beschleunigt werden; so werde - u.U. nach Wiederholung dieses Vorganges - erreicht, daß die Holzteile schließlich einmal im wesentlichen faserparallel auf die Messerschneiden träfen, die dann entsprechende Späne abhöben. In dieser Wirkungsweise liege der patentbegründende Fortschritt.

62

Der gerichtliche Sachverständige macht sich demgegenüber die seitens der Klägerin geäußerten Bedenken zu eigen. Er bezweifelt, daß die Holzstücke im Innern der Trommel Gelegenheit hätten, eine im wesentlichen achsenparallele Lage anzunehmen. Es fehle hierzu, so meint er, bei gefüllter Trommel schon an der erforderlichen freien Beweglichkeit der einzelnen Holzteile. Außerdem laufe die Maschine mit einer so hohen Geschwindigkeit um, daß diesen Teilen nicht die nötige Zeit zu einer Umorientierung bleibe; die Enden der Schlagarme legten nämlich in der Sekunde einen Weg von etwa 50 m zurück, was - je nach dem Durchmesser der Trommel - einer Zahl von 10 bis 15 Umläufen in der Sekunde entspreche. Ferner hänge das Arbeitsergebnis wesentlich von der Beschaffenheit der Charge, vor allem von Größe und Form der Holzstücke, Holzart, Faserverlauf, Feuchtigkeitsgrad und anderen Eigenschaften ab und werde zudem durch zahlreiche im Innern der Trommel mit- und gegeneinander wirkende Kräfte beeinflußt, zu denen außer Schwerkraft und Zentrifugalkraft Schub-, Schlag-, Stoß- und sonstige Kräfte gehörten und deren Auswirkungen sich nicht im einzelnen übersehen ließen. Aus diesen Gründen fehle es an einer sicheren Beherrschbarkeit und Wiederholbarkeit des Vorganges. Der gerichtliche Sachverständige räumt jedoch ein, daß das Streitpatent einen vordem nicht bekannten Weg zur restlosen Zerspanung von Holzabfällen gewiesen habe, und neigt dazu, die erforderliche Erfindungshöhe in Übereinstimmung mit dem Nichtigkeitssenat des Patentamts zu bejahen, wobei er als entscheidend ansieht, daß die Konstruktion, wie auch die erlangte starke Beachtung und Anerkennung der Fachwelt beweise, eine fühlbare Lücke geschlossen und die Technik bereichert habe.

63

c)

Diesen Erwägungen des gerichtlichen Sachverständigen kann zwar hinsichtlich des Ergebnisses, im übrigen aber nur teilweise gefolgt werden.

64

Seine Annahme, zu einer Umorientierung der in die Maschine eingebrachten Holzabfälle stehe weder genügend Raum noch die erforderliche Zeit zur Verfügung, berücksichtigt nicht, daß es der Fachmann, der mit dem Zerspaner nach dem Streitpatent arbeitet, in der Hand hat, sowohl den Füllungsgrad der Trommel als auch die Umlaufgeschwindigkeit des Schlagkreuzes und die Relativgeschwindigkeit zwischen Schlagkreuz und Messerträger so zu bemessen, daß ein möglichst hoher Wirkungsgrad erzielt wird. Sieht die Lehre des Streitpatents ausdrücklich vor, daß sich die einzelnen Holzstücke im wesentlichen achsenparallel an den Innenmantel der Trommel anlegen sollen, so ergibt sich hieraus die deutliche Anweisung, die Trommel nur so weit zu füllen, daß den einzelnen Holzteilen genügend Spielraum bleibt um erforderlichenfalls eine Lageveränderung in die gewünschte Richtung durchführen zu können. Entsprechendes gilt für die Umlaufgeschwindigkeit; auch sie wird der Fachmann, worauf bereits der Nichtigkeitssenat mit Recht hingewiesen hat, (NiE S. 16) so bemessen, daß ein Ordnungsmäßiges Arbeiten der Maschine im Sinne des Erfindungsgedankens gewährleistet ist; hierbei darf im übrigen nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Umlaufgeschwindigkeit des Schlagkreuzes jedem der von ihm umgetriebenen Holzstücke mitteilt und so mittelbar auch die Geschwindigkeit beeinflußt, mit der sich im Innern der Trommel Lageveränderungen vollziehen; zu der Besorgnis, die Höhe der Umlaufgeschwindigkeit könne Lageveränderungen erschweren oder gar verhindern, dürfte daher nicht allgemein, sondern höchstens unter bestimmten ungünstigen, aber bei sachgemäßer Bedienung vermeidbaren Bedingungen Anlaß bestehen. Besondere Anweisungen für den zulässigen Füllungsgrad und die Bemessung der Umlaufgeschwindigkeit konnte und brauchte der Erfinder in der Patentschrift schon deshalb nicht zu erteilen, weil es hierfür auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Eigenschaften der jeweiligen Charge ankommt und im übrigen erwartet werden kann, daß die an der Maschine arbeitenden geschulten Fachkräfte über das nötige technische Rüstzeug und genügende Erfahrung verfügen, um sie den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend einstellen und fachgerecht bedienen zu können. (Vgl. hierzu BGH GRUR 1957, 120 - Plattenspieler II - und GRUR 1957, 488 - Schleudergardine).

65

Größere Berechtigung haben die Erwägungen, die der gerichtliche Sachverständige an die Vielzahl der im Innern der Messertrommel wirkenden Kräfte und an die unterschiedliche Beschaffenheit der Charge knüpft. Es trifft in der Tat zu, daß während des Zerkleinerungsvorganges Kräfte der verschiedensten Art auf das eingebrachte Mahlgut einwirken, nämlich einerseits das dem Mahlgut selbst innewohnende, vorwiegend auf Schwerkraft und Adhäsionskraft beruhende Beharrungsvermögen und andererseits die diesen Kräften entgegenwirkende, vom rotierenden Schlagkreuz vermittelte Zentrifugalkraft sowie die von den Schlagarmen ausgeübten Schlag- Stoß- und Schubkräfte, und weiterhin die von den Messerschneiden ausgehenden Impulse, die nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen teils aus Schneidkräften, teils aber auch aus Stoß-, Schub- und Drehkräften bestehen. Hinzu kommen - unter der Voraussetzung eines sachgemäßen, Lageveränderungen im gewünschten Rahmen zulassenden Füllungsgrades der Trommel - die Kräfte, welche die in ständiger Bewegung befindlichen einzelnen Holzteile aufeinander ausüben und die nach der anschaulichen und glaubhaften Schilderung des Beklagten u.U. dazu führen können, daß die Holzstücke im Innern der Trommel teilweise "durcheinanderpurzeln" und erst im weiteren Fortgang des Zerkleinerungsprozesses wieder die einer Zerspanung dienliche Lage an der Innenwand der Messertrommel einnehmen. Richtig ist auch, daß die jeweilige Beschaffenheit der Charge eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt, denn es muß ohne weiteres einleuchten, daß sich sowohl die mehr oder weniger große Länge und Stärke und die unterschiedliche Gestalt der einzelnen Holzteile als auch die möglichen erheblichen Abweichungen in Bezug auf den Faserverlauf, die größere oder geringere Härte der vorkommenden Holzarten und manche andere Umstände auf den Ablauf des Zerspanungsvorganges und auf das Arbeitsergebnis auswirken können.

66

Aus allen diesen Faktoren ergeben sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß die Vorrichtung nach den Streitpatent den Anforderungen genügt, die sie zur Erfüllung der vom Erfinder erkannten gesteigerten Funktion geeignet machen. Wenn der gerichtliche Sachverständige eine in der Konstruktion selbst begründete sichere Beherrschbarkeit des Zerspanungsvorganges vermißt, so geht er in seinen Erwartungen erheblich über den Bereich der neuen Brauchbarkeit hinaus, deren Entdeckung das Wesen der Erfindung ausmacht. Dieser Bereich wird in der Patentbeschreibung deutlich dahin umrissen, daß die Vorrichtung zum Zerspanen von "Holzabfällen aller Art" (S. 1 Z. 22), wie sie in "Holzverarbeitungsbetrieben aller Art" anfallen (S. 1 Z. 2 und 3), und zwar insbesondere zur Zerspanung von "kleineren Holzabfällen, welche den Hauptanteil jeglichen Abfallholzes bilden" (S. 1 Z. 18 bis 20), dienen soll. Aus diesen Hinweisen folgt zwingend, daß die vom Erfinder entdeckte und von seiner eigenen Konstruktion zu erwartende neue Brauchbarkeit nicht etwa in der Möglichkeit besteht, hochwertige Schneidspäne zu erzeugen, sondern, wie bereits unter IV 3 ausgeführt, nur in der Erzeugung von Spänen mittlerer Eignung, die zwar bessere Eigenschaften besitzen als bloße Reißspäne, aber bei der Herstellung von Spanplatten doch nur beschränkt verwendbar sind, nämlich für die Mittelschicht mehrschichtiger Platten und für solche Platten, an deren technische Eigenschaften, besonders an deren Biege- und Bruchfestigkeit höhere Ansprüche nicht gestellt zu werden brauchen. Die Länge der zu erzielenden Späne ist zwangsläufig schon dadurch begrenzt, daß die Austragschlitze an der Messertrommel das erreichbare Höchstmaß vorschreiben, und im übrigen durch die Erfahrungstatsache, daß "Holzabfälle aller Art" zu einem mehr oder weniger großen Teil aus kleineren und kleinsten Abfallstücken bestehen werden. Weitere Faktoren, die eine mindere Güte des Arbeitsergebnisses erwarten lassen, sind die verschiedene Stärke und die ungleichmäßige Gestalt der einzelnen Holzteile und vor allem die unterschiedlichen Eigenschaften verschiedener Holzarten. Alle diese Momente stellt der Erfinder offensichtlich von vornherein in Rechnung. Die neue Brauchbarkeit, die er entdeckt hat und auf die es ihm bei seiner eigenen Konstruktion ankommt, besteht also nicht, wie die Klägerin und mit ihr der gerichtliche Sachverständige anzunehmen scheinen, in einer völligen Beherrschung des Zerspanungsvorganges und der sicheren Erzielung eines gleichbleibenden und sehr beträchtlichen Anteils an faserparallelen Flachspänen, sondern in der erstmals erkannten Möglichkeit, mit einer Vorrichtung von einer bisher nur zur Zerkleinerung von Körnergut, Rinden und Borken verwendeten Bauart Holzabfälle so zu zerspanen, daß ein nicht unbeträchtlicher, jedoch von der unterschiedlichen Beschaffenheit der Charge und anderen mitwirkenden Faktoren abhängiger Anteil an faserparallel geschnittenen Spänen erzielt wird.

67

d)

Daß die Vorrichtung nach dem Streitpatent diesen begrenzten Ansprüchen genügt, ist, wie der Nichtigkeitssenat im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, (NiE S. 15) ohne weiteres glaubhaft. Zu dieser Feststellung bedarf es keiner wissenschaftlichen Versuche, wie sie nach Meinung des gerichtlichen Sachverständigen zum Nachweis einer völligen Beherrschbarkeit des Zerspanungsvorganges erforderlich wären; sie ergibt sich vielmehr unschwer aus folgenden Überlegungen:

68

Das beste Ergebnis wird bei solchen Holzstücken zu erzielen sein, die länger als breit und hoch sind und bei denen die Faser in Längsrichtung verläuft. Diese Stücke werden sich in der Vorrichtung nach dem Streitpatent bei fachgerechter Bemessung von Füllungsgrad und Umlaufgeschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit achsenparallel ausrichten, so auf die Messer treffen und demzufolge weitaus überwiegend, wenn nicht ausnahmslos faserparallel geschnittene Späne ergeben. Bei würfelförmigen Holzstücken mit parallel zur Kante verlaufenden Fasern wird ebenfalls noch ein recht günstiges Ergebnis zu erzielen sein; denn solche Stücke besitzen vier faserparallele Flächen und nur zwei Flächen mit sogenanntem Hirnholz; es besteht mithin von vornherein die erheblich größere Wahrscheinlichkeit, daß sie fasergerecht auf die Messerschneiden auftreffen und daß alsdann vorwiegend faserparallele Späne entstehen; diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich noch dadurch, daß es bei hirnseitigem Auftreffen wegen des hierbei zu überwindenen erheblich höheren Schneidwiderstandes häufig nicht zu einem Schnitt kommen wird, daß das Holzstück vielmehr, wie auch der Nichtigkeitssenat mit Recht annimmt, (NiE S. 15 f) in seiner Lage kurz verharrt, bis es vom nachdrängenden Mahlgut oder vom nächsten Schlagarm weiterbefördert wird und eine Lageänderung erfährt, die ein günstigeres Auftreffen auf eine der nächstfolgenden Messerschneiden bis zu einem gewissen Grade wahrscheinlich macht. Am wenigsten günstig wird das Ergebnis bei Holzstücken sein, die länger als breit und hoch sind, bei denen die Fasern aber quer zur Längsrichtung verlaufen; stellt man sich solche Holzstücke vierkantig vor, so besitzen sie zwei Längsflächen, die faserparallele Schnitte erlauben, wobei die entstehenden Späne allerdings nicht längs-, sondern querverlaufende Fasern zeigen; bei Holzstücken von dieser Struktur halten sich die beiden Möglichkeiten, daß faserparallele oder andere Späne erzielt werden, einigermaßen die Waage, wobei die erste Alternative wiederum durch eine Umorientierung hirnseitig auftreffender Holzstücke begünstigt werden kann.

69

Wäre in der Praxis nur mit diesen drei, zur besseren Veranschaulichung herausgegriffenen Formgruppen zu rechnen und könnte man annehmen, daß die Schnitte in der Regel einer glatten Fläche des Holzkörpers folgen und nicht auf Ecken oder Kanten treffen werden, so wäre mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die erzielten Späne weit überwiegend faserparallel geschnitten wären. Aber auch wenn man in Betracht zieht, daß die Einzelteile einer Charge meist sehr unterschiedliche Formen und Abmessungen aufweisen werden und daß dies ihre faserparallele Orientierung erschweren kann, so wird der Anteil an fasergerechten Flachspänen doch immer noch recht beträchtlich sein. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen über den bei Abfallhölzern verschiedener Herkunft im groben Durchschnitt zu erwartenden Anteil an Hölzern mit längsgerichteten Fasern. Nach seiner Schätzung beträgt dieser Anteil bei Abfällen aus Sägewerken und ähnlichen Verarbeitungsbetrieben etwa 50 %, während er bei Abfällen aus Möbelfabriken, Sperrholzfabriken und vergleichbaren Betrieben etwas geringer sein dürfte. Legt man diese Angaben zugrunde, so kann bei vorsichtiger Schätzung angenommen werden, daß der Anteil im Gesamtdurchschnitt nicht weniger als 30 % ausmachen dürfte. Bedenkt man weiter, daß Hölzer mit längsgerichteten Fasern zum allergrößten Teil faserparallele Späne ergeben, daß aber auch bei Hölzern mit anderer Faserrichtung ein nicht unbedeutender Anteil an solchen Spänen anfallen wird, so erscheint die - übrigens auch seitens der Klägerin nicht ernstlich bezweifelte - Annahme des Beklagten, der Anteil faserparalleler Späne am durchschnittlichen Gesamtergebnis betrage mindestens 50 %, keineswegs als zu hoch gegriffen.

70

Unter sorgfältiger Würdigung aller dieser Gesichtspunkte ist der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, daß die Vorrichtung nach dem Streitpatent durchaus geeignet ist, die begrenzte Aufgabe zu erfüllen, die ihr der Erfinder im Blickpunkt auf die von ihm erkannte neue Brauchbarkeit vorbekannter Konstruktionen (s. IV 5 c) zugedacht hat. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Konstruktion des Beklagten etwa, wie der Nichtigkeitssenat des Patentamts angenommen hat, tatsächlich einen noch höheren Wirkungsgrad erreicht und worin die wissenschaftliche Erklärung eines solchen Erfolges gefunden werden könnte.

71

6.

Der Auffindung einer neuen Brauchbarkeit kann auch ein erfinderischer Rang nicht abgesprochen werden.

72

Schon die Aufgabenstellung hat, wie oben dargelegt (IV 3), im Stande der Technik kein Vorbild. Für die Lösung der neuartigen Aufgabe konnte der Erfinder keiner der Vorveröffentlichungen entscheidende Anregungen entnehmen. Die einzigen Veröffentlichungen, die erstlich zum Vergleich herangezogen werden können, nämlich die schweizerische Patentschrift 106992, die deutsche Patentschrift 361807 und die US-Patentschrift 340922, waren eher geeignet, von der gefundenen Lösung abzulenken, als zu ihr hinzuführen.

73

Die schweizerische Patentschrift 106992 betraf eine Vorrichtung zum Zerschneiden von Getreidekörnern, also eines Zerkleinerungsgutes, dessen Beschaffenheit gegenüber Holzabfällen vor allem dadurch abweicht, daß die einseinen Teile einander in Form und Größe nahezu völlig gleichen und auch nicht die Faserstruktur aufweisen, die für Holzteile charakteristisch und für ihr Verhalten beim Schneidvorgang von weittragender Bedeutung ist. Den besonderen Eigenschaften des Körnergutes trug das Zubringerorgan Rechnung, das aus einer Lochtrommel mit zahlreichen den Körnern angepaßten Öffnungen bestand und einer fixierten Zuführung der Körner zu den Messerschneiden dienen sollte. Der Gedanke, diese Konstruktion so umzugestalten, daß sie zum Zerspanen von Holzabfällen verwendet werden könnte, die wegen ihrer ungleichförmigen Beschaffenheit ganz andere Arbeitsbedingungen bieten mußten und bei denen zudem nach der Zielsetzung des Erfinders auf eine fixierte Zuführung verzichtet werden sollte, lag selbst für einen erfahrenen Fachmann auf dem Gebiet der Zerkleinerungstechnik recht fern.

74

Ähnliches gilt bezüglich der deutschen Patentschrift 361807. Die hier gezeigte Vorrichtung war zur Zerkleinerung von gequollenen Gerstenkörnern und Hülsenfrüchten, von Gemüse, Kartoffeln usw. bestimmt, also von wenig widerstandsfähigem Material. Dementsprechend war das Zubringerorgan so ausgebildet, daß es das Mahlgut mit Hilfe von Leitschaufeln den Messerschneiden zuführte, hierbei jedoch die Ausübung einer Schlag- oder Prallwirkung, die ein Zerquetschen des Gutes hätte befürchten lassen, bewußt vermied. Auch diese Vorveröffentlichung mußte einen Erfinder, dem es auf die ohne Schlag- und Prallkräfte nicht ausführbare Zerspanung von Holzabfällen ankam, von einer Übernahme der in ihr gegebenen technischen Lehre eher abhalten.

75

Auch bei der Rindenmühle nach der US-Patentschrift 340922 handelte es sich um ein Zerkleinerungsgut von wesentlich anderer Struktur, nämlich um Rinden und Borken, die eine weit geringere Härte und Festigkeit als Holz und Holzabfälle besitzen und bei deren Zerkleinerung sich das Problem der faserparallelen Zerspanung ebensowenig stellt wie bei Getreidekörnern. Die Verteilervorrichtung war deshalb so ausgebildet, daß auf das bereits vorzerkleinerte Mahlgut in der Hauptsache ein Anpreßdruck ausgeübt wurde, der ein Zermahlen ohne Rücksicht auf den Faserverlauf bewirken sollte. Auch diese Vorveröffentlichung legte daher den Gedanken, das gleiche Konstruktionsprinzip zu einem möglichst faserparallelen Zerspanen von Holzabfällen zu verwenden, nicht nahe.

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Bei seinem Entschluß, Holzabfälle mit Hilfe einer rotierenden Messertrommel und eines entgegengesetzt rotierenden Zubringerorgans zu zerspanen, war der Erfinder mithin im wesentlichen auf die eigene erfinderische Eingebung angewiesen. Die Hauptschwierigkeit lag nicht in der Verwirklichung, sondern in der Konzeption dieses Gedankens. Ob er zum Erfolg führen und ob das Arbeitsergebnis befriedigen würde, war von vornherein nicht zu übersehen. Der Versuch, für den es an jedem Vorbild fehlte, bedeutete daher ein nicht geringes Wagnis. Wenn die Fachwelt auch noch keine Gelegenheit gehabt hatte, sich mit dem neuartigen Problem zu befassen, und bestehende Vorurteile deshalb nicht zu überwinden waren, so hat doch die Verhandlung vor dem erkennenden Senat und besonders die zweifelnde Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen deutlich gemacht, daß die Gangbarkeit des beschrittenen Weges keineswegs mit Sicherheit zu erwarten war. Daß der Erfinder dennoch das Wagnis eingegangen und so zu einem beachtlichen Erfolg gelangt ist (s. hierzu auch das Privatgutachten des Instituts für Holzforschungen der technischen Hochschule B.), stellt nach alledem eine Leistung dar, die über das durchschnittliche Können eines Zerkleinerungsfachmanns nicht unerheblich hinausgeht.

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V.

Der Berufung der Klägerin gegen die ihre Nichtigkeitsklage abweisende Entscheidung des Nichtigkeitssenats war der Erfolg sonach zum überwiegenden Teil zu versagen. Ihr war nur insoweit stattzugeben, als der bisherige Hauptanspruch den Gegenstand der Erfindung nicht erschöpfend kennzeichnet. Aus den unter I 3 näher dargelegten Gründen war es geboten, dem Hauptanspruch unter Einbeziehung der bisherigen Unteransprüche 2 und 3 eine neue eingeschränkte Fassung zu geben. Hinsichtlich seines über den Gegenstand der Neufassung hinausgehenden Inhalts war das Streitpatents für nichtig zu erklären.

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VI.

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren auf beide Parteien in angemessenem Verhältnis zu verteilen. Dieser Teil der Entscheidung beruht auf §42 Abs. 3 in Verbindung mit §40 Abs. 2 und §36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und umfaßt auch die den Parteien erwachsenen außergerichtlichen Kosten.

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