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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1964, Az.: Ia ZB 1/63
„Verstärker“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1964
Aktenzeichen
Ia ZB 1/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 14208
Entscheidungsname
Verstärker
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundespatentgericht - 14.11.1961

Fundstellen

  • BGHZ 42, 263 - 295
  • GRUR 1965, 239 "Verstärker"
  • MDR 1965, 24 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 633 (amtl. Leitsatz) ""Verstärker""

Verfahrensgegenstand

"Verstärker"

Prozessführer

der Firma N.V. P. G., E./N.,

Prozessgegner

die Firma S. & H. Aktiengesellschaft B. und M., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, M., W.platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Elektrische Schaltungen, deren erfindungswesentliche Merkmale rein elektrisch-funktioneller Art sind und als solche nur mittelbar auf räumlich-körperliche Merkmale hinweisen, sind nicht gebrauchsmusterfähig.

Ein elektrisches Gerät (Arbeitsgerätschaft oder Gebrauchsgegenstand) ist wegen einer die Schaltung betreffenden, elektrisch-funktionell wesentlichen Neuerung nur insoweit gebrauchsmusterfähig, als die Neuerung unmittelbar durch bestimmte räumlichkörperliche (mechanisch-konstruktive) Maßnahmen bedingt ist und daher der durch die Neuerung betroffene Teil des Geräts auch durch diese Merkmale im Schutzanspruch gekennzeichnet wird.

hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Dr. Spengler

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 14. November 1961 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe:

1

I.

Für die Antragsgegnerin wurde am 19. Dezember 1957 in der Gebrauchsmusterrolle des Deutschen Patentamts das am 18. Oktober 1957 angemeldete Gebrauchsmuster 1 758 170 eingetragen. Die Schutzdauer wurde durch Verfügung der Gebrauchsmusterstelle vom 28. April 1960 bis zum 18. Oktober 1963 verlängert. Das Gebrauchsmuster betrifft einen "mit Transistoren bestückten NF-Verstärker ohne Ausgangstransformator". Der Schutzanspruch lautet:

"Verstärkerstufe mit einem stabilisierten Transistor und einem Lautsprecher, gekennzeichnet durch die Kombination der folgenden, je an sich bekannten Maßnahmen:

  1. a)

    Der Lautsprecher ist unmittelbar, in Reihe mit einer Speisequelle, zwischen Emitter und Kollektor des Transistors geschaltet und hat einen so großen Gleichstromwiderstand, daß der an ihm auftretende Gleichspannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt.

  2. b)

    Die Arbeitspunktstabilisierung wird mittels eines zwischen dem Kollektor und der Basis eingeschalteten Widerstandes erzielt."

2

Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 8. August 1958 wurde durch Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts vom 27. Mai 1960 die Löschung des Gebrauchsmusters ausgesprochen mit der Begründung, daß es sich um eine elektrische Schaltung handele, die nicht schutzfähig sei.

3

Gegen diesen am 14. Oktober 1960 zugestellten Beschluß legte die Antragsgegnerin am 7. November 1960 Beschwerde ein. Nachdem das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 6 §11 Abs. 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes auf das Bundespatentgericht übergegangen war, beantragte die Antragsgegnerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, den Löschungsantrag abzuweisen und den eingetragenen Anspruch durch folgenden neugefaßten Schutzanspruch zu ersetzen (Schriftsatz vom 14. November 1961):

"NF-Verstärker mit einer Endstufe, bei der der die Ausgangsimpedanz bildende Lautsprecher zwischen Emitter und Kollektor eines Transistors in Reihe mit einer Speisequelle eingeschaltet ist und bei der zwischen Kollektor und Basis des Transistors ein Arbeitspunktstabilisierungs-Widerstand angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Lautsprecher einen so großen Gleichstromwiderstand hat, daß der an ihm auftretende Gleichspannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt."

4

Der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat durch Beschluß vom 14. November 1961 die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

5

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

6

Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.

7

II.

Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts handelt es sich bei dem Gegenstand des Gebrauchsmusters um ein elektrisches Gerät, das nur auf Grund der elektrischen Zusammenschaltung bestimmter Elemente gekennzeichnet ist. Nachdem in dem angefochtenen Beschluß (veröffentlicht in MittDPatAnw 1962, 57-60) zunächst unter Ziffer 1 bis 3 die Erwägungen zusammengestellt sind, die zum Teil eher für als gegen die Eintragung sprechen könnten, gelangt das Bundespatentgericht mit Rücksicht auf eine "Sonderstellung", welche die elektrischen Schaltungen einnehmen (unter Ziffer 4), sowie "im Hinblick auf das Gebrauchsmuster und seine Natur nach dem Willen des Gesetzgebers und im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes überhaupt" (unter Ziffer 5) zu dem Ergebnis, daß "abgesehen von rechtspolitischen Gesichtspunkten ... eine Ausdehnung des Gebrauchsmusterrechts auf Gegenstände, die nur durch eine elektrische Schaltung gekennzeichnet sind, einer sinnvollen Auslegung des §1 GebrMG nicht entsprechen würde".

8

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde können nicht zum Erfolge führen. Dem angefochtenen Beschluß ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten.

9

III.

Um beurteilen zu können, ob der angemeldete und eingetragene Gegenstand schutzfähig im Sinne des §1 GebrMG ist, sind die in dieser Vorschrift festgelegten Schutzvoraussetzungen im einzelnen im Hinblick auf die Eigentümlichkeiten zu untersuchen, durch welche sich allein durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichnete "Schaltungen" unterscheiden von "Gestaltungen, Anordnungen und Vorrichtungen", die durch rein körperlich-räumliche Merkmale (geometrischer und/oder mechanisch-konstruktiver Art) gekennzeichnet sind und ebenfalls auf die Erzielung elektrischer Wirkungen gerichtet sein können.

10

1.

Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage, ob "elektrische Schaltungen" dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, ist es nicht selten zu Mißverständnissen und Fehlbeurteilungen deshalb gekommen, weil es an einer hinreichenden Klärung des an sich nach dem Sprachgebrauch mehrdeutigen Sammelbegriffs der "Schaltung" gefehlt hat (vgl. zum folgenden die zusammenfassende Übersicht und Würdigung der für und gegen die Gebrauchsmusterfähigkeit "elektrischer Schaltungen" sprechenden Argumente von Walther in GRUR 1962, 221 ff mit Nachweisen).

11

a)

Mit "Schaltung" als "Schaltprinzip" wird die Lehre für technisches Handeln im Bereich elektrischfunktioneller Erfindungen in wenigstens einem Stromkreis bezw. zur Erzielung eines Stromlaufs mit bestimmten Wirkungen bezeichnet.

12

b)

Mit "Schaltung" als "Schaltbild" (Schaltplan, Schaltschema) wird zugleich die zeichnerische Darstellung einer Stromlauflehre nach a) bezeichnet, die als "Sprache des Technikers" diese Lehre einem anderen Fachmann vermittelt und die zu erwartenden Wirkungen erläutert (sog. "Wirkschaltplan", der für den Fachmann zugleich die "elektrische Bauvorschrift" enthält, im Gegensatz zum sog. "Verdrahtungs- oder Verbindungsplan", der gleichsam als technische Konstruktionszeichnung die "mechanisch-konstruktive Bauvorschrift" enthält, vgl. hierzu Moser, MittDPatAnw 1962, 15, 16-18).

13

c)

Mit "Schaltung" wird schließlich auch die konkrete Verwirklichung des in einem Schaltbild (b) dargestellten Schaltprinzips (a) bezeichnet. Eine solche "körperliche Schaltung" stellt ein "Erzeugnis" dar, das aus der Gesamtheit der Schaltelemente mit ihren Verbindungs- und Befestigungselementen besteht. Als Schaltelemente kommen beispielsweise Widerstände, Kondensatoren, Transformatoren, Röhren, Schalter od. dergl. in Betracht.

14

Die Schaltelemente sind entweder als Einzelteile oder auch als bereits in bestimmter und bekannter Weise festgelegte Gruppen von Einzelteilen (Baugruppen, Schaltgruppen) in einer bestimmten Reihenfolge miteinander verknüpft. Das Wesen jeder so gearteten elektrischen Schaltung ist die Beeinflussung des elektrischen Energieflusses zwischen zwei oder mehreren Punkten, die miteinander verbunden bezw. gekoppelt oder koppelbar sind. Die möglichen Kopplungsarten lassen sich im Prinzip auf die drei Grundformen der galvanischen, der induktiven und der kapazitiven Kopplung zurückführen.

15

"Körperliche" Schaltungen dieser Art sind - als "Erzeugnisse" - in elektrischen Geräten und Anlagen enthalten. Wesen und Funktion jeder körperlichen Schaltung lassen sich in einem "Wirkschaltplan" darstellen, der das der Schaltung zugrundeliegende Schaltungsprinzip erkennen läßt. Jedes Schaltungsprinzip läßt sich im allgemeinen durch eine unbegrenzte Vielzahl von mechanisch-konstruktiv völlig verschiedenen körperlichen Schaltungen verwirklichen; diese lassen sich in ihrer jeweiligen konkreten Ausgestaltung in einem bestimmten "Verdrahtungsplan" darstellen, der zugleich als "mechanische Bauvorschrift" dienen kann (oben III 1 b).

16

2.

Ob und unter welchen Voraussetzungen "elektrische Schaltungen" gebrauchsmusterfähig sind, ist nach §1 GebrMG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift können als Gebrauchsmuster geschützt werden,

  1. a)

    "Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon", und zwar insoweit, als sie

  2. b)

    "dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen sollen

  3. c)

    durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung".

17

Zu a): Wie das Bundespatentgericht unter Ziffer 1 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um körperliche Gegenstände, so daß "Verfahren" - für Herstellung sowie für Anwendung oder Verwendung - vom Gebrauchsmusterschutz schlechthin ausgeschlossen sind. Mag aber auch der Betrieb oder die Benutzung eines durch eine bestimmte "Schaltung" gekennzeichneten elektrischen "Gerätes" und die dabei zum Ausdruck kommende Beeinflussung des elektrischen Stromverlaufs einem Verfahren in gewisser Hinsicht nahekommen, so kann doch das "Gerät" als solches alle Eigenschaften eines nach §1 GebrMG schutzfähigen körperlichen Gegenstandes, d.h. einer Arbeitsgerätschaft, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Teiles davon, aufweisen.

18

Elektrische "Anlagen" dagegen, denen die erforderliche räumlich-körperliche (mechanisch-konstruktive) Einheit fehlt und die demgemäß auch nicht als ein in sich einheitliches, räumlich zusammenhängendes Ganzes beweglich und transportabel sind (DPA BlPMZ 1959, 10, RPA GRUR 1942, 75, zum Erfordernis der Einheitlichkeit des Gegenstandes vgl. im übrigen Benkard, PatG, 4. Aufl., Rdn. 18 zu §1 GebrMG mit Nachweisen; Trüstedt, Gebrauchsmuster und ihre Anmeldung, 1957, S. 38), gehören ebensowenig zu den gebrauchsmusterfähigen Gegenständen wie eine "Schaltung" als reines Schaltprinzip (oben III 1 a) oder als Schaltschema (oben III 1 b).

19

Soweit für "Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon" Gebrauchsmusterschutz begehrt wird, gehört die Bezeichnung dieser Gegenstände in den Oberbegriff (Gattungsbegriff) des Schutzanspruchs (§2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Dem entspricht im vorliegenden Fall sowohl die ursprüngliche Anmeldung und eingetragene Fassung ("Verstärkerstufe ...") als auch die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Neufassung des Schutzanspruchs ("NF-Verstärker ..."). Dieser Oberbegriff umschreibt - der Gattung nach - einen "Teil" einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes im Sinne des §1 GebrMG. Diese unter §1 GebrMG fallenden körperlichen Gegenstände werden im folgenden unter der Sammelbezeichnung "Gerät" zusammengefaßt.

20

Zu b): Der das Gerät (III 2 a) betreffende Neuerungsvorschlag (III 2 c) muß dem Arbeits- oder Gebrauchszweck bei der Verwendung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters dienen. In dieser "Förderung des Gebrauchszwecks" - nicht in der Herstellung des Gegenstandes - liegt der mit der Lehre des Gebrauchsmusters erstrebte erfindungswesentliche technische Fortschritt. Danach muß auch die der Lehre des Gebrauchsmusters zugrundeliegende Aufgabe stets in bestimmter Weise auf die Förderung dieses Gebrauchszwecks gerichtet sein.

21

Nach der Darstellung der Antragsgegnerin besteht im vorliegenden Fall die - von ihr als "übergeordnet" bezeichnete, "elektrische" - Aufgabe darin,

  1. aa)

    eine Temperatur-Unstabilität, die sich in Verschiebungen des elektrischen Arbeitspunktes äußern könnte, zu vermeiden,

  2. bb)

    eine möglichst hohe Kollektorleistung und Lautsprecherleistung zu erzielen,

  3. cc)

    eine bessere Verstärkungskurve in Abhängigkeit von der Frequenz zu erreichen und

  4. dd)

    die Speisequelle (Batterie) optimal auszunutzen.

22

Die Antragsgegnerin verkennt nicht, daß diese ("übergeordnete") Aufgabe ausschließlich die elektrischen Wirkungen des Gerätes ("Verstärkerstufe") betrifft (Schriftsatz vom 9. November 1963 S. 5). Die elektrischen Wirkungen als solche sind jedoch für die Begründung der Schutzfähigkeit entsprechend der Natur des Gebrauchsgegenstandes nicht "Selbstzweck", sondern nur "Mittel" zur Förderung des jeweiligen "Gebrauchszwecks".Das ist im vorliegenden Fall erfindungsgemäß die auf akustischem Gebiet liegende Verbesserung der Lautsprecherleistung des Gerätes.

23

Zu c): Die Lösung der Aufgabe, die sich der Erfinder mit der Schaffung eines neuen oder mit der Abänderung eines bekannten Gerätes stellt, muß nach dem Gesetz "in einer neuen Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" bestehen. Die Merkmale dieser Neuerung gehören in den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs; sie sollen das erfinderisch Neue bezeichnen, für das Gebrauchsmusterschutz begehrt wird.

24

Um diesem Erfordernis besser Rechnung zu tragen, hat die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Bundespatentgericht den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs neu gefaßt und klargestellt, daß die Lösung - der unter III 2 b angegebenen Aufgabe - darin besteht, den Gleichstromwiderstand des Lautsprechers so zu bemessen, daß der an ihm auftretende Gleichspannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt.

25

Die Antragsgegnerin räumt ein, daß damit das entscheidende Lösungsmittel nur (gleichsam abstrakt) "im Prinzip" angegeben sei; denn für die erstrebte Wirkung komme es allein auf die Größe des elektrischen Widerstandes an, und es sei nicht wesentlich, durch welche - räumlich-körperlichen - Mittel die vorgeschlagene Widerstandserhöhung in konkreter Form erreicht werde. Für die Lösung dieser engeren (untergeordneten) Aufgabe, den Lautsprecher bzw. die Lautsprecherspule funktionsgemäß umzugestalten, eigneten sich verschiedene Maßnahmen (Lösungsprinzipien) mechanischkonstruktiver Art. So könne man insbesondere die Länge des Spulendrahtes vergrößern oder die Dicke des Spulendrahtes verringern oder den Spulendraht mit Einkerbungen versehen oder schließlich auch das Material des Spulendrahtes auswählen und austauschen. Der elektrotechnische Fachmann sei aber im Rahmen seines durchschnittlichen Könnens ohne weiteres in der Lage, eine der geeigneten Maßnahmen zu treffen und damit ein Gerät mit solchen mechanisch-konstruktiven Merkmalen zu schaffen, die bei Stromzuführung den im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs angegebenen rein elektrisch-funktionell bestimmten Merkmalen genügten.

26

Mit der Rechtsbeschwerde vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, daß eine derartige Kennzeichnung der Neuerung - in der Form einer "elektrischen Bauvorschrift" - zur Begründung der Gebrauchsmusterschutzfähigkeit des elektrischen Gerätes "Verstärkerstufe" ausreiche. Sie stützt diese Auffassung darauf, daß sich unstreitig jede elektrisch-funktionell hinreichend gekennzeichnete Schaltung stets in einer "Raumform" verwirklichen läßt. Auch das Bundespatentgericht hat unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses an sich zutreffend dargelegt, daß in einer elektrischen Schaltung, wie sie sich auch im vorliegenden Fall aus der Beschreibung und der Zeichnung der Gebrauchsmusterunterlagen ergibt, (zumindest mittelbar) Merkmale festgelegt sind, die ihrem Wesen nach körperlicher Natur sind. Wenn einzelne elektrische Schaltungselemente, wie beispielsweise ein Widerstand, ein Lautsprecher, ein Transistor usw., in bestimmter Weise, z.B. in Reihenschaltung, elektrisch miteinander verbunden werden, so werden damit, wie das Bundespatentgericht mit Recht hervorhebt, Merkmale angegeben, "die sich im Räume vollziehen".

27

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reichen derartige Angaben aber nicht aus, um die Schutzfähigkeit des mit der Löschungsklage angegriffenen Gebrauchsmusters zu begründen.

28

Nach den vom Bundespatentgericht unter Ziffer 5 auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen ist zwar davon auszugehen, daß die mit der Gebrauchsmusteranmeldung gegebene technische Lehre, die in dem kennzeichnenden Teil des von der Antragsgegnerin vor dem Bundespatentgericht vorgelegten, neugefaßten Schutzanspruchs gegenüber dem Stand der Technik, wie er im neugefaßten Oberbegriff wiedergegeben worden ist, eine genauere Abgrenzung erfahren hat, neu, fortschrittlich und auch erfinderisch ist. Das Bundespatentgericht hat trotzdem mit Recht die Schutzfähigkeit des eingetragenen Gebrauchsmusters verneint, weil die den Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung bildende, im Schutzanspruch zusammengefaßte technische Lehre zwar "eine Arbeitsgerätschaft, einen Gebrauchsgegenstand oder einen Teil davon" betrifft, nämlich ein elektrisches Gerät (NF-Verstärker), jedoch unmittelbar nur in seiner elektrischen Funktion und Wirkung und allenfalls auch mittelbar in seiner "Raumform", sofern unter dieser Sammelbezeichnung eine "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" im Sinne des §1 GebrMG verstanden wird. Es fehlt insoweit an einer sog. "absoluten" Schutzvoraussetzung (vgl. hierzu die ebenfalls zum Abdruck bestimmte Entscheidung Ia ZB 6/63 vom 30. Januar 1964).

29

IV.

Entsprechend der Praxis des früheren 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts, wie sie sich insbesondere aus der Grundsatzentscheidung vom 5. September 1960 (BlPMZ 1960, 339) ergibt, wird als Voraussetzung für die Anerkennung der Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung durchweg gefordert, daß der Gebrauchsmustergegenstand durch eine "bestimmte Raumform" gekennzeichnet ist. Fehlt es an einer derartigen Kennzeichnung, so wird die Gebrauchsmusterfähigkeit verneint. Das Bundespatentgericht weist unter Ziffer 3 auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung mit Recht auf die komplexe Bedeutung dieser Voraussetzung hin, die der Klarstellung bedarf.

30

1.

Unter der Bezeichnung "Raumform" werden meist die Worte "Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon" zusammengefaßt (Reimer, PatG, 2. Aufl., 1958, §1 GebrMG Anm. S. 1086 Abs. 2). Für diese Gegenstände, die in erster Linie den Gebrauchsmustergegenstand dem Oberbegriff nach bezeichnen, ist oben unter III 2 a der Kürze halber die Sammelbezeichnung "Gerät" gewählt worden. Von wesentlich größerer Bedeutung für die Schutzfähigkeit ist aber der technische Neuerungsvorschlag als solcher, der sich auf ein "Gerät", wie es im Oberbegriff angegeben wird, bezieht und dessen Merkmale daher in den kennzeichnenden Teil gehören und als solche für den erstrebten technischen Fortschritt bestimmend sind und den Schutz des Gebrauchsmustergegenstandes begründen sollen. Der Neuerungsvorschlag muß nach dem Gesetz in einer "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" des Geräts bestehen, so daß es sich empfiehlt, nur für das Ergebnis dieser in einer räumlich-körperlichen Ausformung bestehenden und für die Schutzfähigkeit in erster Linie wesentlichen Maßnahmen die zusammenfassende Bezeichnung "Raumform" zu verwenden (Walther a.a.O. S. 224 li.Sp. unten). Da diese die "Neuerung" bildende "Raumform" entweder - in der Regel - ein nach seiner (bisherigen) "Raumform" bekanntes Gerät verändert oder (in selteneren Fällen) zu einem völlig neuen Gerät führt, muß die "neue Raumform" selbstverständlich auch immer dem Gerät als solchem eigen sein.

31

In der angefochtenen Entscheidung heißt es unter Ziffer 1 auf Seite 6 Mitte, das durch eine Schaltung gekennzeichnete "elektrische Gerät als solches sei zumindest als eine Anordnung oder Vorrichtung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes anzusehen, die eine im Raum festgefügte Form besitze und deshalb im Sinne des Gesetzes und seiner Anwendung als eine Raumform angesehen werden müsse". An dieser Stelle wird also das durch eine neue Schaltung gekennzeichnete Gerät als solches als "Raumform im Sinne des Gesetzes und seiner Anwendung" bezeichnet. Abgesehen davon, daß der Gesetzestext den Begriff "Raumform" nicht kennt, wird hier die das Kennzeichen bildende Neuerung mit dem Gegenstand des Oberbegriffs unter der Bezeichnung "Raumform" zusammengefaßt. Das ist sachgerecht in den Fällen, in denen durch den Neuerungsvorschlag ein neues, selbständiges Gerät geschaffen wird. Regelmäßig wird aber durch eine "neue Schaltung" kein vollkommen neues Gerät geschaffen, sondern nur ein bekanntes, dem Stande der Technik angehörendes Gerät ("üblicher Bauart") durch eine "neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" abgeändert oder erweitert. Auch im vorliegenden Fall soll ein an sich bekanntes Gerät, nämlich eine Verstärkerstufe (NF-Verstärker), durch das neue, die Schaltung betreffende kennzeichnende Merkmal verbessert werden. Die technische lehre (Neuerungsvorschlag) betrifft in diesen die Regel bildenden Fällen nur einen - "unselbständigen" - Teil des Geräts.

32

Wie das Bundespatentgericht an anderer Stelle (unter Ziffer 3 b S. 7 des angefochtenen Beschlusses) zutreffend ausführt, bleibt für die Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit entscheidend, daß sich die Bestimmtheit der Raumform gerade auf die als neu gekennzeichneten Teile des Geräts bezieht, wobei von dem auszugehen ist, was der Anmelder als neu gegenüber dem Stand der Technik bezeichnen will; im übrigen kann der - im Oberbegriff bezeichnete - Gegenstand durchaus von "üblicher Bauart" sein und, wenn es sich um ein elektrisches Gerät handelt, mit den für die Gattung wesentlichen "elektrischen" Merkmalen bezeichnet werden.

33

Auch hieraus ergibt sich, daß es zweckmäßiger ist, den zusammenfassenden Begriff "Raumform" nicht für das gesamte, nach dem Oberbegriff als bekannt vorausgesetzte "Gerät", sondern nur für die besondere, im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs als neu bezeichnete körperliche Formgebung zu verwenden, auf die es für die Begründung des Gebrauchsmusterschutzes entscheidend ankommt.

34

Wie im angefochtenen Beschluß unter Ziffer 2 (Seite 6 unten) zutreffend bemerkt wird, nehmen nach ständiger Praxis auch die inneren Teile des Gegenstandes an der Raumform teil. So kann auch ein Stoffaustausch nach allgemeiner Auffassung die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters selbst bei unveränderter äußerer Gestaltung gegenüber dem Stande der Technik begründen. Daher sind auch Neuerungen an den inneren Teilen eines elektrischen Gerätes, zu denen vor allem die Schaltelemente und ihre Verbindungen gehören, an sich durchaus geeignet, die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit trotz sonst "unveränderter äußerer Gestaltung" des Geräts zu rechtfertigen.

35

2.

Die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit eines Gegenstandes setzt weiter grundsätzlich eine hinreichende "Bestimmtheit" der Raumform voraus.

36

a)

Der frühere 1. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat in der bereits erwähnten, vom Bundespatentgericht angeführten Entscheidung vom 5. September 1960 die Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung verneint mit der Begründung, daß durch eine Schaltanordnung allein die Raumform des Geräts "nicht hinreichend bestimmbar" sei (BlPMZ 1960, 339). In diesem Fall betrafen die Schutzansprüche eine besondere Ausgestaltung eines Fernsehempfängers zwecks Stabilisierung der Bildhöhe. Die Erfindung bestand darin, daß bestimmte, einzeln genannte Teile elektrisch miteinander verbunden, weitere den Strom beeinflussende Elemente eingebaut wurden und daß ein solches Element eine besondere Spannungsabhängigkeit erhielt. Die Erfindung war also auf die Beeinflussung des elektrischen Stromes und des Stromlaufs gerichtet, so daß der Anmeldungsgegenstand seinem Wesen nach eine "reine Schaltung" für einen Fernsehempfänger darstellte.

37

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. November 1956 (BlPMZ 1957, 70 = GRUR 1957, 270 - Unfallverhütungsschuh) geht das Deutsche Patentamt in der angeführten Entscheidung davon aus, daß dem Gebrauchsmusterschutz nur solche Erfindungsgedanken zugänglich seien, die in einer Raumform verkörpert seien. Unter Abweichung von der Entscheidung des Reichepatentamts vom 16. April 1943 (GRUR 1943, 296) wird anerkannt, daß auch bei Schaltungsanmeldungen der Erfindungsgedanke körperlich in Erscheinung tritt, und weiter ausgeführt, auch die Reihenfolge, in welcher elektrische Elemente aneinander angeschlossen seien, oder die Beeinflussung des elektrischen Stromes durch die Einschaltung von Widerständen, Sicherungen, Reglern oder dergl. finde immer in irgend einer Weise körperlich ihren Ausdruck, da schon der Anschluß eines Drahtes an ein Element, wo auch immer er erfolgen möge, unabhängig von der dadurch hervorgerufenen Beeinflussung des Stromes körperlich in Erscheinung trete.

38

Solche durch die Schaltungsanmeldung vorgeschlagenen körperlichen Veränderungen seien aber, so heißt es in der Entscheidung weiter, allein für die Bestimmung der Ausgestaltung des Gerätes noch nicht ausreichend. Es müßten vielmehr in der Regel auf den Schaltungsvorschlag weitere langwierige Überlegungen darüber folgen, wie bei den vorgeschlagenen Anschlüssen (Verbindungen) nunmehr die einzelnen Elemente zweckmäßig räumlich zu legen seien, ehe das Gerät handelsüblich oder auch nur in einer dem Gebrauchszweck dienlichen Form hergestellt werden könne. Hierbei spielten Gesichtspunkte der Vermeidung unerwünschter elektrischer und magnetischer Kopplungen und störender Wärme, der Raumersparnis, der Anpassung an benachbarte Geräteteile und dergl. mehr eine wesentliche Rolle. Oft werde es hierbei auch auf Erfahrungen im konstruktiven Bau ähnlicher Geräte und auf praktische Versuche am Modell ankommen. Es möge sein, daß diese Maßnahmen häufig nur handwerklicher Art seien und in der Regel weniger erfinderischen Geist beanspruchten als die Schaltung selbst. Sie machten aber deutlich, daß auch nach der Erfindung einer Schaltung und selbst bei genauer Beschreibung derselben immer noch eine Vielzahl von Ausgestaltungsformen bleibe, deren unterschiedliche Bedeutung im voraus nicht übersehen werden könne. Das sei aber allein für die Frage maßgebend, ob eine Erfindung in einer "hinreichenden Bestimmtheit" verkörpert werde.

39

b)

Die in dieser Grundsatzentscheidung dargelegten Kriterien ermöglichen noch keine hinreichend zuverlässige Abgrenzung bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit elektrischer Schaltungen. Auch die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts will sich ersichtlich diese Begründung, wie die Ausführungen unter Ziffer 3 auf Seite 7/8 ergeben, nicht in vollem Umfang zu eigen machen.

40

In der Tat stellt die Vielzahl der möglichen Ausführungsformen, d.h. der auf mehr oder weniger schwierigen Überlegungen beruhenden konstruktiven Verwirklichungen des Schaltungsvorschlages, für sich allein noch kein stichhaltiges Kriterium für eine Verneinung der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen dar.

41

aa)

Wie der angefochtene Beschluß (S. 7 unter Ziffer 3 a) unter Bezugnahme auf die - auch vom Deutschen Patentamt in dem erwähnten Beschluß vom 5. September 1960 angezogene - "Unfallverhütungsschuh"-Entscheidung vom 2. November 1956 ausführt (GRUR 1957, 270-272, insbesondere S. 271 li.Sp. Abs. 4 Z. 3-6 und re.Sp. Abs. 5 III), ist "Gegenstand" eines Gebrauchsmusters nicht allein die in den Unterlagen im einzelnen gekennzeichnete bestimmte Ausführungsform eines Gegenstandes, sondern der aus den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs oder der Ansprüche hervorgehende "Raumformgedanke". Das bedeutet, daß der Schutz eines Gebrauchsmusters sich in der Regel nicht auf einen ganz bestimmten Gegenstand in der beschriebenen Ausführungsform, sondern auf eine Gattung von Gegenständen bezieht, soweit sie in den Ansprüchen durch körperliche Merkmale festgelegt sind.

42

Wie in der angefochtenen Entscheidung unter Ziffer 3 b auf Seite 7 weiter zutreffend ausgeführt wird, steht es damit im Zusammenhang, daß die Unterlegen eines Gebrauchsmusters und damit auch seine Ansprüche nicht immer einen Gegenstand in allen seinen Einzelteilen festlegen müssen. Der Schutz eines eingetragenen Gebrauchsmusters ist nicht an das beschriebene Ausführungsbeispiel (bzw. ein Modell) mit allen seinen Einzelheiten gebunden, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf den eine Vielzahl von Ausführungsformen umfassenden gemeinsamen Raumformgedanken.

43

Das Bundespatentgericht weist unter Ziffer 3 c auf Seite 7/8 zutreffend darauf hin, daß auch eine Merkmalsbestimmung, die in ihrer weiteren Auswirkung ein allgemeines Prinzip sein kann, zur Kennzeichnung eines Gebrauchsmusters herangezogen werden könne, dann die Frage, ob ein Merkmal über die im Gebrauchsmuster beanspruchte Form hinaus eine allgemeine prinzipielle Bedeutung haben könne, berühre lediglich den Schutzumfang des Gebrauchsmusters, wenn die - neue, den technischen Fortschritt begründende - Raumform des eingetragenen Gegenstandes genügend bestimmt sei.

44

Reicht aber der Schutz eines an sich beschränkt formulierten eingetragenen Gebrauchsmusters so weit, wie es nach der Unfallverhütungs-Entscheidung möglich ist, so ist es selbstverständlich auch zulässig, den schutzfähigen allgemeinen Gedanken der Neuerung schon bei der Anmeldung im Schutzanspruch zu formulieren, auch wenn er über die konkreten Einzelheiten eines speziallen Ausführungsbeispiels, z.B. eines Modells, hinausgeht und eine große Vielzahl von Verwirklichungsmöglichkeiten umfaßt. Was in dieser Hinsicht in der Unfallverhütungsschuh-Entscheidung für Gebrauchsmuster mit rein konstruktiven Merkmalen ausgeführt worden ist, müßte im Grundsatz auch für Geräte mit elektrischen Neuerungsmerkmalen entsprechend gelten (Walther a.a.O. S. 224 re.Sp. Mitte).

45

bb)

Anders als bei den Gebrauchsmustern mit rein konstruktiven Merkmalen besteht bei elektrischen Geräten, für deren Schaltung eine Neuerung vorgeschlagen wird, der kennzeichnende Teil in der Regel aus rein elektrischen Schaltungsmerkmalen. Wie das Bundespatentgericht unter Ziffer 3 d auf Seite 8 hierzu zutreffend ausführt, kann es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob neben den elektrischen Schaltungsmerkmalen, durch die ein elektrisches Gerät gekennzeichnet wird, noch räumlich-geometrische Proportionen der Schaltungsteile, also vor allem ihre besondere räumliche Lage, beim Aufbau des Gegenstandes eine Rolle spielen können. Denn das Schaltschema mit der symbolhaften Darstellung der Schaltelemente sei, so heißt es in dem angefochtenen Beschluß, die übliche Sprache der Elektrotechnik, und sie sage deshalb gerade dem Fachmann auf diesem Gebiet das, was der Anmelder an Gestaltungsmerkmalen für wesentlich halte. Sei aber nach allgemeiner Erfahrung auf dem elektrotechnischen Gebiet in vielen Fällen gerade die Schaltung das Wesentliche beim Aufbau des Geräts, so könne man, wenn nur Schaltungsmerkmale den Gegenstand kennzeichnen sollten, die Bestimmtheit der Raumform nicht grundsätzlich mit dem Argument ablehnen, daß die erfahrungsgemäß oft unwesentliche oder dem fachmännischen Können unterliegende räumliche Anordnung der Schaltungselemente und ihrer Verdrahtung nicht mit in die eingetragene Raumform aufgenommen worden sei. Um diesem Einwand zu begegnen, würde man den Anmelder dazu zwingen, bei der Anmeldung eines elektrischen Geräts, gerade vom Wesentlichen ablenkend, alle nach seiner Meinung unwesentlichen räumlichen Gestaltungsmerkmale in die Anmeldung aufzunehmen und so den eigentlichen Erfindungsgedanken, statt ihn hervorzuheben, hinter einer Reihe von Überbestimmungen zu verbergen.

46

cc)

Wie das Bundespatentgericht auf Seite 8/9 der angefochtenen Entscheidung an sich zutreffend bemerkt, könnten die vorstehenden Erwägungen eher für als gegen die Eintragung von Gebrauchsmustern sprechen, bei denen ein elektrisches Gerät nur auf Grund der elektrischen Zusammenschaltung bestimmter Elemente gekennzeichnet ist. Auch wenn die kennzeichnenden elektrischen Schaltungmerkmale eine Vielzahl von Ausführungsformen zulassen, so lassen sich die auf diese Weise geschaffenen Raumformen allein nach den Schaltungsmerkmalen doch von anderen Raumformen mit anders gearteten Schaltungen eindeutig und klar unterscheiden. Die elektrischen Schaltungsmerkmale, durch die das Wesen der Erfindung (Neuerung) gekennzeichnet ist, sind jedenfalls so unterscheidungskräftig, daß auch trotz der Vielzahl der möglichen räumlich-körperlichen Ausführungsformen (Raumformen) von einem Mangel der "Bestimmtheit" oder "Bestimmbarkeit" nicht gut die Rede sein kann. Hinsichtlich der kennzeichnenden Merkmale besteht nur insofern bereits äußerlich nach der Art der Fassung des Anspruchs ein deutlicher Unterschied, als sie bei elektrischen Schaltungen regelmäßig ihrer erfindungswesentlichen Funktion entsprechend rein elektrisch-funktioneller Art sind und daher nur mittelbar (sekundär) auch auf räumlich-körperliche (geometrische und/oder mechanisch-konstruktive) Unterschiede hinweisen. Wie unter Ziffer V noch darzulegen sein wird, kann für eine elektrische Schaltung jedoch nur insoweit Gebrauchsmusterschutz begründet werden, als die erfindungsfunktionell wesentliche Neuerung ihren Ausdruck unmittelbar (primär) in räumlich-körperlichen Merkmalen - nicht in elektrischen Schaltungsmerkmalen - findet.

47

c)

Im vorliegenden Fall haben die kennzeichnenden Merkmale der Schaltung des Lautsprechers elektrisch-funktionellen Charakter.

48

aa)

Wie das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, wird die Schaltung des Lautsprechers so, wie sie eingetragen ist, gemäß dem ersten Halbsatz des Merkmals a dadurch gekennzeichnet, daß der Lautsprecher, in Reihe mit der Speisestromquelle, zwischen Emitter und Kollektor geschaltet sein soll. Diese Angabe ist elektrisch genau und eindeutig. Sie bezeichnet einen durch Drahtverbindungen in ganz bestimmter Weise gebildeten Stromkreis zwischen Speisestromquelle, Transistor und Lautsprecher. Entsprechend dem Schaltplan ist für die erstrebte elektrische Wirkung insoweit die in einer Zeichenebene linear darstellbare Reihenfolge der Schaltelemente wesentlich. Mit dem Bundespatentgericht mögen hierin in gewisser Hinsicht auch "räumliche" Merkmale erblickt werden; über ihre dreidimensionale Zuordnung, die als solche weder funktions- noch erfindungswesentlich ist, wird aber nichts ausgesagt. Es bleibt vielmehr völlig offen, wie im Gerät die einzelnen Schaltelemente und ihre Verdrahtung liegen und welche Gestaltung im einzelnen die genannten Schaltungselemente haben sollen.

49

bb)

Der zweite Halbsatz des Merkmals a betrifft die elektrische Bemessung des Lautsprechers. Er soll einen solchen Gleichstromwiderstand besitzen, daß der Gleichspannungsabfall an ihm etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt. Dieses Merkmal, das nach der vor dem Bundespatentgericht vorgeschlagenen Neufassung allein den kennzeichnenden Teil bilden soll, ist rein elektrischer Natur und betrifft nur mittelbar seine körperliche Gestaltung insofern, als der Widerstand durch Länge, Querschnitt und spezifischen Widerstand, also die Metallbeschaffenheit, des Spulendrahtes hervorgerufen wird. Da der Widerstand im übrigen nicht absolut, sondern nach seiner Wirkung auf die Speisespannung angegeben ist, hängt er seinerseits wiederum von den Werten der anderen Schaltungselemente ab. Diese Angaben mögen für den Fachmann auf elektrotechnischem Gebiet zum Bau eines bestimmten Gerätes mit den Merkmalen der Erfindung ausreichen. Gleichwohl besagen die Merkmale nicht viel mehr, als daß bei dem Bau eines Gerätes ein "bestimmtes elektrisches Prinzip" Anwendung finden soll, so daß man nach der Auffassung des Bundespatentgerichts "nicht mehr von einem körperlich-räumlichen Merkmal im eigentlichen Sinne sprechen kann".

50

cc)

Dies gilt, wie das Bundespatentgericht weiter feststellt, in erhöhtem Maße für das Merkmal b, nach dem die Arbeitspunktstabilisierung mittels eines zwischen Kollektor und Basis eingeschalteten Widerstands erzielt werden soll. Auch hier sind weder die Art und Größe des Widerstandes noch seine räumliche Lage im Gerät unmittelbar bezeichnet. Es wird vielmehr nur seine elektrische Einschaltung in den Stromkreis, und zwar zwischen Kollektor und Basis des Transistors, angegeben; im übrigen ist die eigentliche räumlich-körperliche Zuordnung im Gerät nicht funktionswesentlich. Art und Größe des Widerstandes werden wiederum lediglich mittelbar dadurch gekennzeichnet, daß sie entsprechend der allerdings dem Fachmann bekannten Natur eines Transistors geeignet sein sollen, eine Temperaturstabilisierung herbeizuführen.

51

d)

Das Bundespatentgericht würdigt diesen Sachverhalt abschließend dahin, daß die reine Prinzipsprache des Elektrotechnikers, wenn er von der Art einer Schaltung (z.B. Reihenschaltung) und von der Auslegung eines bestimmten Schaltungselements (z.B. Stabilisierungswiderstand) spreche, damit wohl eine Gestaltung im Raum, aber diese doch räumlich so unbestimmt bezeichne, daß sie unbegrenzte Möglichkeiten ihrer räumlichen Ausführung im einzelnen gestatte (S. 9). Bei elektrischen Schaltungen stehe in der Regel die räumliche Ausgestaltung des Gegenstandes nahezu völlig im Hintergrund und die Schaltungsmerkmale sagten lediglich darüber etwas aus, nach welchen elektrischen Prinzipien der seiner Gattung nach gekennzeichnete Gegenstand ausgeführt sein solle. Diese elektrischen Schaltungsprinzipien entfernten sich dadurch so weit von einer konkreten räumlichen Gestaltung eines Gegenstandes, daß man von einer räumlich definierten "Gestaltung" eines Gegenstandes grundsätzlich nicht mehr sprechen könne (S. 10).

52

Das Bundespatentgericht gelangt damit im vorliegenden Fall zwar zu Recht zu einer Verneinung der Schutzfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes, die Begründung hierfür stellt aber bei der Kennzeichnung elektrischer Schaltungen im wesentlichen nur auf die "räumliche Unbestimmtheit" ab, die sich aus der unbegrenzten Vielzahl der konkreten Ausführungsmöglichkeiten ergeben soll.

53

Diese Begründung ist jedoch für sich allein bereits im Hinblick auf die in der Praxis tatsächlich gegebenen Verhältnisse wenig überzeugend. Denn in aller Regel wird sich das kennzeichnende Merkmal einer Neuerung, auf das es für die Gebrauchsmusterfähigkeit entscheidend ankommt, nur auf eine verhältnismäßig geringfügige Abänderung beziehen. Walther (a.a.O. S. 225 li.Sp.) nennt als Beispiel hierfür die Änderung einer Leitungsverbindung, die Hinzufügung oder Abänderung eines Widerstandes oder eines Kondensators oder eine zusätzliche Verbindung an einer Anzapfung eines Transformators. In der Regel durfte dem Fachmann kein besonders großer Spielraum für mögliche Ausgestaltungsformen zur Verfügung stehen. Auch wird er die in Betracht kommenden Abweichungen meist ohne weiteres im voraus übersehen können und in der Praxis bei der konstruktiven Verwirklichung der vorgeschlagenen Schaltung zumindest in der Mehrzahl der Fälle nicht auf die Schwierigkeiten stoßen, die in der bereits erwähnten Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 5. September 1960 angeführt worden sind.

54

e)

In dieser Grundsatzentscheidung hat das Deutsche Patentamt auch geprüft, ob etwa eine sinnvolle Unterscheidung elektrischer Schaltungen in der Weise möglich sei, daß die Eintragungsfähigkeit für Schaltungen, deren werkstattmäßige Ausführung für den Fachmann einfach ist, zu bejahen, dagegen für Schaltungen, deren konstruktive Verwirklichung wegen der technischen Kompliziertheit und der abstrakten Fassung für den Fachmann schwierig ist, zu verneinen sei. Der frühere 1. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat eine solche Unterscheidung abgelehnt mit der Begründung, bei der Gebrauchsmusterstelle könne eine solche Prüfung nicht erfolgen, da dafür die Mitwirkung entsprechend vorgebildeter Techniker notwendig wäre; das Deutsche Patentamt hat damit einen früheren Versuch aufgegeben, die Eintragbarkeit durch Schaltungsmerkmale gekennzeichneter elektrischer Geräte davon abhängig zu machen, ob es sich um einen mehr oder minder komplizierten Gegenstand handelt (Beschluß vom 13. November 1958, BlPMZ 1959, 10). Dem ist das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 9) mit Recht beigetreten unter Hinweis darauf, daß sich eine mit der Rechtssicherheit zu vereinbarende Abgrenzung nach dem Grad der Kompliziertheit des Erfindungsgegenstandes nicht finden lasse. (Auch Moser, MittDPatAnw 1962, 15, 19, weist darauf hin, daß eine Unterscheidung zwischen sog. komplizierten oder einfachen Schaltungen weder nach den gesetzlichen noch nach den technischen Voraussetzungen vertretbar sei.)

55

V.

Nach den Darlegungen unter IV läßt sich die Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung nicht allein danach beurteilen, ob der Gebrauchsmustergegenstand durch eine "bestimmte Raumform" gekennzeichnet ist. Wie die Antragsgegnerin selbst zutreffend ausführt (Schriftsatz vom 8. November 1963 S. 7), ist vielmehr die Entscheidung davon abhängig zu machen, ob sich aus dem Gesetz und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder auf Grund einer zulässigen Fortentwicklung des Rechts ergibt, daß es genügt, im Schutzanspruch elektrisch-funktionelle Merkmale, wie hier über die Bemessung eines Schaltelements, zur Kennzeichnung anzugeben, sofern die Realisierung durch mechanisch-konstruktive Mittel für den Fachmann im Rahmen seines durchschnittlichen Könnens liegt.

56

Diese Frage ist zu verneinen.

57

Nach dem Text und der Begründung des Gesetzes kann Gebrauchsmusterschutz nur für solche Erfindungen (Neuerungen) gewährt werden, deren Wesen durch räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet ist. Läßt sich bei elektrischen Schaltungen das Wesen einer Erfindung richtig nur durch elektrisch-funktionelle Merkmale kennzeichnen, so kann Gebrauchsmusterschutz auch nicht dadurch begründet werden, daß in dem kennzeichnenden Teil statt der an sich eindeutigen, aber für die Gebrauchsmusterfähigkeit ungeeigneten elektrisch-funktionellen Merkmale die - mehr oder weniger zufälligen - mechanisch-konstruktiven Merkmale eines bestimmten Ausführungsbeispiels angegeben werden (Walther a.a.O. S. 226 re.Sp. oben). Die für die Förderung des Gebrauchszwecks wesentliche elektrische Wirkung ist in solchen Fällen nicht unmittelbar durch bestimmte mechanischkonstruktive Merkmale bedingt, sondern kann auch mit anderen mechanisch-konstruktiven Mitteln, d.h. mit anders gearteten "Raumformen", erreicht werden.

58

Zu diesem Ergebnis gelangt man auf Grund einer Auslegung, die nicht nur dem Wortlaut des §1 GebrMG entspricht, sondern auch mit dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, wie er sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, in Einklang steht.

59

1.

Für die Auslegung und Anwendung des §1 GebrMG kann nicht der dem Gesetzestext fremde, als Abkürzung verwendete Sammelbegriff "Raumform" maßgebend sein. Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine elektrische Schaltung gebrauchsmusterfähig ist, kommt es vielmehr darauf an, wie die oben unter III 2 c bereits als entscheidend herausgestellte Voraussetzung der drei Arten zulässiger Lösungsmittel ("Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung") aufzufassen ist und ob und inwiefern sie sich grundsätzlich von Lösungsmitteln unterscheiden, die bei Erfindungen auf dem Schaltungsgebiet in Betracht kommen. Die genannten drei Lösungsarten bilden die alleinigen Lösungsprinzipien (Lösungswege) für die Erfindungsaufgabe eines Gebrauchsmusters (Essel, MittDPatAnw 1962, 84/85).

60

a)

Daß unter "Gestaltung" und "Vorrichtung" die Ergebnisse von Neuerungen rein körperlichräumlicher Natur zu verstehen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Durch die Neuerung an einer "elektrischen Schaltung" wird im allgemeinen keine neue Vorrichtung entstehen. Als neue "Gestaltung" können aber z.B. mechanisch-konstruktive Änderungen von Schaltelementen (wie Widerständen, Kondensatoren, Transformatoren, Spulen usw.) in Betracht kommen. Unter diese beiden Begriffe kann also unter besonderen Umständen auch eine Neuerung an einer elektrischen Schaltung fallen.

61

b)

Es hat darüber hinaus nicht an Versuchen gefehlt, elektrische "Schaltungsanordnungen", wie die Schaltungen auch gern bezeichnet werden, ganz allgemein unter dem Begriff der "Anordnung" für gebrauchsmusterfähig zu erklären. Diese Versuche sind jedoch verfehlt, weil dem Begriff "Anordnung" kein selbständiger Inhalt eigen ist; er ist vielmehr wesensgleich mit den Prinzipien, die bereits durch die Begriffe "Gestaltung" und "Vorrichtung" bezeichnet werden. Der Begriff "Anordnung" wurde im Jahre 1891 durch die Reichstagskommission eingeführt. Aus der Begründung des Antrages ergibt sich deutlich, daß es sich hierbei - ebenso wie bei "Gestaltung" und "Vorrichtung" um Maßnahmen rein körperlich-räumlicher Natur handelt. In der Begründung (Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode, I. Session, 1890/91, Aktenstück Nr. 153, Bericht der IX. Kommission vom 13. April 1891 S. 3) heißt es:

"Zur Begründung dieses Antrages wurde bemerkt, daß die Worte: "neue Gestaltung oder Vorrichtungen" allein nicht genügen würden, um den schutzbedürftigen, aber nicht patentfähigen Gebrauchsneuerungen einen Schutz zu verschaffen. Als Beispiel wurde eine Barackenkonstruktion angeführt, welcher der Patentschutz versagt worden sei und bei welcher die Neuerung nicht in der Form (Gestaltung) oder einer Vorrichtung, sondern darin bestanden habe, daß vermöge einer besonderen Anordnung und Befestigung der einzelnen Teile die Baracke mit Leichtigkeit auf- und abgeschlagen und transportiert werden konnte. Weiterhin fand Erwähnung ein Brenner an einer Petroleumlampe mit besonderem Luftzuführungsverfahren, bei welchem die Neuerung in der dem Brenner angewiesenen Stelle, also in der Anordnung beruhe.

Seitens der Regierungsvertreter wurde bemerkt, daß die angeführten Beispiele sich wohl schon dem Wortlaut des Entwurfs ohne Zwang unterstellen ließen, daß indessen nichts Wesentliches dagegen zu erinnern sei, den Begriff durch Einschiebung des Wortes "Anordnung" noch näher zu bestimmen."

62

Aus diesen Beispielen geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß durch die Einfügung des Wortes "Anordnung" die ursprünglichen Lösungsprinzipien "Gestaltung" und "Vorrichtung" ihrem Wesen nach nicht geändert werden sollten (Essel a.a.O. S. 85).

63

2.

Wenn es in §1 GebrMG heißt: " ... durch eine neue Gestaltung oder Anordnung ... dem Gebrauchszweck dienen sollen", so ergibt sich hieraus, daß der schutzbegründende Fortschritt (oben unter III 2 b) gerade durch die neue Gestaltung oder Anordnung in ihrer mechanisch-konstruktiven Form erzielt werden soll, also durch rein mechanischkonstruktive Maßnahmen.

64

Dementsprechend muß nach §2 Abs. 2 Satz 1 GebrMG die Anmeldung angeben, " ... welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll". Auch diese Vorschrift spricht dafür, daß die neue Gestaltung oder Anordnung nur unmittelbar durch mechanisch-konstruktive Merkmale und nicht etwa mittelbar durch irgendwelche Wirkungsangaben im Schutzanspruch gekennzeichnet werden kann (§2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG).

65

Diese Auslegung findet ihre Stütze in der Gesetzesbegründung vom Jahre 1936, in der es heißt (BlPMZ 1936, 116 re.Sp. Mitte):

"Bei der neuen Fassung (des §1) ist das Wort "Modell" als entbehrlich fortgelassen worden. Der Gedanke, daß bei Gebrauchsmustern nur die neue körperliche Formgestaltung Schutz genießt, kommt ohnehin im Gesetz deutlich zum Ausdruck, nämlich durch die Vorschrift im §1, daß die angemeldeten Gegenstände nur insoweit schutzfähig sind, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Tatsächlich kommt dem Raumgedanken so, wie er in den Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen selbst verkörpert ist, der gesetzliche Schutz zu, nicht den Modellen. Mit Rücksicht hierauf wird der Ausdruck "Modell" im allgemeinen besser vermieden."

66

Wird danach auch das Wort "Modell" als entbehrlich bezeichnet, so wird doch zugleich klargestellt, daß auf die "Modellfähigkeit" des Gegenstandes des Gebrauchsmusters grundsätzlich nicht verzichtet worden sollte. Eine elektrische Schaltung kann aber nicht als modellfähig in dem Sinne angesehen werden, daß eine mehr oder weniger zufällige Form der konstruktiven Ausführung als "Modell" für die Verwirklichung der durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichneten Erfindung gelten könne. Kann die entscheidende technische Lehre, wie es bei Neuerungen an elektrischen Schaltungen die Regel ist, ihrem Kern und Wesen nach einen eindeutigen und zugleich umfassenden Ausdruck nur in einem Schaltschema finden, so fehlt es eben an dem für den Gebrauchsmusterschutz wesentlichen Merkmal der "Modellfähigkeit". Das Schaltschema als solches ist nicht schutzfähig nach §1 GebrMG.

67

3.

Wie hiernach in der Gesetzesbegründung von 1936 ausdrücklich klargestellt worden ist, genießt bei Gebrauchsmustern nur die neue "körperliche Formgestaltung" Schutz, der gesetzliche Schutz erstreckt sich auf den "Raumgedanken" so, wie er als Neuerung in den Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenständen selbst verkörpert ist, und beschränkt sich nicht auf das möglicherweise nur als Ausführungsbeispiel zu wertende "Modell".

68

Hiermit in Einklang steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie sie insbesondere in der bereits erwähnten "Unfallverhütungsschuh"-Entscheidung vom 2. November 1956 (GRUR 1957, 270-272) ihren Ausdruck gefunden hat. Zu Unrecht ist vielfach der Versuch unternommen worden, auf Grund dieser Entscheidung ganz allgemein die Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen zu begründen, und zwar im Hinblick darauf, daß sich die durch ein Schaltbild gekennzeichnete Schaltung durch eine Vielzahl räumlich-körperlich verschieden gestalteter Ausführungsformen verwirklichen läßt. In der Unfallverhütungsschuh-Entscheidung wird allerdings die Zulässigkeit unterschiedlicher Ausführungsformen bestätigt. Es wird aber auch zum Ausdruck gebracht, daß die Vielzahl der Ausführungsformen zusammengehalten werden muß durch einen "gemeinsamen Raumformgedanken"; es muß also ein gemeinsames Prinzip geometrischer oder mechanisch-konstruktiver Art zugrundeliegen. Bei Erfindungen (Neuerungen), die ihrem Wesen nach - wie in der Regel bei elektrischen Schaltungen - auf einem elektrischen Prinzip beruhen und daher eindeutig und erschöpfend nur durch elektrische Merkmale gekennzeichnet werden können, läßt sich aber die Vielzahl der hiernach möglichen Ausführungsformen überhaupt nicht einem "gemeinsamen Raumformgedanken" unterordnen. Das Wesen eines für eine elektrische Schaltung maßgebenden Erfindungsgedankens läßt sich eben - wenigstens in der Regel - nicht in einem "Raumformedanken" ausdrücken. Durch rein elektrische Merkmale kann kein "Raumformgedanke" angegeben werden.

69

Nach der Unfallverhütungsschuh-Entscheidung (a.a.O. S. 271 li.Sp. Abs. 4 [II] und re.Sp. Abs. 5 [III]) ist geschützter Gegenstand eines Gebrauchsmusters zwar nicht eigentlich die als "Modell" gedachte Raumform als solche, sondern der in der Raumform in Erscheinung getretene Erfindungsgedanke, der über rein zufällige Gestaltungen und sonstige nicht erfindungsfunktionell wesentliche Besonderheiten der offenbarten Raumform hinausgehen kann. Es muß sich dabei aber immer um einen durch eine Raumform bestimmten Erfindungsgedanken handeln, d.h. um einen Gedanken, für den eine in einer hinreichend bestimmten Raumform verkörperte technische Gestaltung wesentlich ist. Für Erfindungen elektrisch-funktioneller Art, die sich, wie gesagt, stets in irgendwelchen Raumformen verwirklichen lassen, ist aber nicht die - mehr oder weniger zufällige - geometrische oder mechanisch-konstruktive Ausgestaltung, sondern nur die allein durch elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichnete elektrische Wirkung wesentlich.

70

4.

Der Gebrauchszweck eines elektrischen Gerätes kann selbstverständlich gefördert werden nicht nur durch Erfindungen, die ihrem Wesen nach allein durch neue elektrisch-funktionelle Merkmale zu kennzeichnen sind, sondern auch durch Erfindungen, die eindeutig nur durch mechanisch-konstruktive, die neue Anordnung, Gestaltung oder Vorrichtung unmittelbar räumlich-körperlich kennzeichnende Merkmale bezeichnet werden. Diese Merkmale können der Erleichterung der Handhabung des Geräts oder auch der Verbesserung der elektrischen Wirkung dienen; denn auch an einem elektrischen Gerät können unter Umständen durch bestimmte rein konstruktive Maßnahmen gewisse elektrische Wirkungen, insbesondere Verbesserungen in der elektrischen Funktion, erzielt werden. Wenn nur die für eine neue "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" erforderlichen Lösungsmittel rein konstruktiver Art sind, ist eine Beschränkung der Aufgabe, die auf jede irgendwie geartete Förderung des Gebrauchszwecks gerichtet sein kann, auf das rein konstruktive Gebiet nicht erforderlich (Walther a.a.O. S. 226 re.Sp., Ende des vorletzten Absatzes). Daher kann den Ausführungen von Essel (a.a.O. S. 85/86) insoweit nicht gefolgt werden, als er fordert, daß sowohl Aufgabe als auch Lösung der Lehre eines Gebrauchsmusters "räumlicher Natur" sein mußten und daß für Gebrauchsmusterschutz dann kein Raum sei, wenn "Aufgabe und Lösung der Erfindung elektrischer Natur" seien (hiergegen mit Recht auch Baader, GRUR 1962, 437, 438 li.Sp. unten).

71

5.

Entscheidend bleibt, ob die im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs angegebenen, unmittelbar die Raumform bestimmenden Lösungsmerkmale funktions- und erfindungswesentlich sind. Das kann, wie Essel (a.a.O. S. 86 unter IV) an sich nicht verkennt, auch bei "Aufgaben elektrischer Natur" der Fall sein.

72

Ob dabei jedoch, wie Essel meint, die elektrische Aufgabe als "übergeordnet" zu bezeichnen wäre und ob der mechanischen Lösung auch "eine räumliche Aufgabe, nämlich eine mechanische, sozusagen als Unteraufgabe oder Nebenaufgabe, zuzuordnen" wäre, kann hier unerörtert bleiben. Denn im vorliegenden Fall worden nach dem Inhalt der eingetragenen Anmeldung keine körperlich-räumlichen Merkmale als erfindungswesentlich in Anspruch genommen.

73

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß nach dem ersten Halbsatz des kennzeichnenden Merkmals a der ursprünglich angemeldeten und eingetragenen Fassung "der Lautsprecher unmittelbar, in Reihe mit der Speisestromquelle, zwischen Emitter und Kollektor des Transistors geschaltet ist". Soweit diese - lediglich die Reihenfolge von Schaltelementen kennzeichnende - Angabe, wie das Bundespatentgericht meint (S. 9 der angefochtenen Entscheidung), "räumliche Merkmale" enthält, sind sie hier bereits deshalb nicht geeignet, die Schutzfähigkeit der Anmeldung zu begründen, weil sie nicht die erfindungswesentliche Neuerung darstellen. Denn ein Niederfrequenz-Verstärker mit einer Endstufe, bei der der die Ausgangsimpedanz bildende Lautsprecher zwischen Emitter und Kollektor eines Transistors in Reihe mit einer Speisequelle eingeschaltet und bei der zwischen Kollektor und Basis des Transistors ein Arbeitspunktstabilisierungswiderstand angeordnet ist, war bekannt, wie die Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat (Schriftsatz vom 8. November 1963 S. 4). Demgegenüber unterscheidet sich die Neuerung lediglich dadurch, daß der Lautsprecher einen so großen Gleichstromwiderstand hat, daß der an ihm auftretende Gleichspannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt. Dem entspricht die Neufassung des Schutzanspruchs, welche die Antragsgegnerin in der Eingabe vom 14. November 1961 vorgelegt hat mit dem Antrage, sie dem weiteren Verfahren zugrundezulegen. Dieser neue Schutzanspruch unterscheidet sich, wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, von dem ursprünglich angemeldeten und eingetragenen Schutzanspruch lediglich durch eine klarere Formulierung; der Schutzgegenstand selbst wurde dadurch nicht verändert.

74

Durch diese Neufassung des Schutzanspruchs wird aber deutlich, daß die angemeldete Erfindung in keiner Weise durch mechanisch-konstruktive Merkmale, sondern ausschließlich durch ein elektrisch-funktionelles Merkmal bestimmt ist. Dieses Merkmal hat die Bemessung des Gleichstromwiderstandes des Lautsprechers im Verhältnis zur gesamten Speisespannung zum Gegenstand. Es handelt sich also um eine rein elektrische Bemessungsvorschrift, die als solche nicht durch räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet ist und auch nicht gekennzeichnet werden kann; denn je nach der angegebenen Speisespannung ergibt sich ein anderer Gleichstromwiderstand. Die Bemessungsvorschrift betrifft zwar, wie das Bundespatentgericht zutreffend bemerkt (Entscheidung S. 10), mittelbar auch die körperliche Gestaltung des Gleichstromwiderstandes und setzt den Fachmann auf elektrotechnischem Gebiet an sich auch in die Lage, ein Gerät mit den Merkmalen der Erfindung zu bauen. Trotzdem hat das Bundespatentgericht im Ergebnis mit Recht die Schutzfähigkeit der Anmeldung verneint, indem es darauf hinweist, daß nach seiner Auffassung "die kennzeichnenden Merkmale in räumlicher Hinsicht nicht viel mehr besagen, als daß bei dem Bau eines Gerätes ein bestimmtes elektrisches Prinzip Anwendung finden soll". Insoweit ist auch Moser in seiner Anmerkung in MittDPatAnw 1962, 59/60 der angefochtenen Entscheidung beigetreten.

75

6.

a)

Moser äußert im Übrigen gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bedenken und vertritt die Auffassung, daß "körperliche Schaltungen" als durch elektrische Merkmale hinreichend bestimmbare Raumformen - im Gegensatz zu reinen "Schaltungsprinzipien" -, sofern sie Teils von Gebrauchsgegenständen seien, ohne Einschränkung gebrauchsmusterfähig seien, dabei könne der Erfindungsgehalt einer körperlichen Schaltung sowohl von der Realisierung eines Schaltungsprinzipe als auch von der besonderen räumlichen Anordnung innerhalb eines bereits durch eine bekannte körperliche Schaltung realisierten bekannten Schaltungsprinsipe hergeleitet werden. So ersetze beispielsweise die speziell ausgeführte, enge räumliche Anordnung von Verbindungsleitungen in einer bekannten körperlichen Schaltung zur Realisierung eines gleichfalls bekannten Schaltungsprinzips zusätzliche Kondensatoren und erspare damit Schaltelemente (MittDPatAnw 1962, 15, 19). Moser hält danach jede "körperliche Schaltung", die sich als konkrete, spezielle Ausführungsform eines Schaltungsprinzips darstellt, grundsätzlich für gebrauchsmusterfähig und will für die weiteren Voraussetzungen der Schutzfähigkeit (Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe) nicht nur auf besondere körperlichräumliche Merkmale der konkreten Ausführungsform, sondern auch allgemein auf den Erfindungsgehalt des in der konkreten "körperlichen Schaltung" in die Erscheinung tretenden Schaltungsprinzips abstellen.

76

Während hiernach der Gebrauchsmusterschutz auf eine spezielle, konkrete, aber mehr oder weniger zufällige Ausführungsform beschränkt bleibt, will Reinländer (GRUR 1961, 389-396) darüber hinaus ersichtlich auf das Wesen der auf einem Schaltungsprinzip beruhenden Erfindung abstellen, indem er - an sich zutreffend - ausführt, es komme für die elektrische Schaltung nicht auf "räumliche", d.h. "geometrische" Zuordnung, sondern nur auf "funktionelle" Zuordnung an. Reinländer hält es zur Begründung der Gebrauchsmusterfähigkeit für genügend, daß die möglichen räumlichen Ausgestaltungsformen das bestimmte technische Verhältnis zwischen den Teilen enthalten, das stets "irgendwie" räumlich oder körperlich in die Erscheinung trete. Es sei das Wichtigste, daß die Teile eines Gegenstandes so zueinander angeordnet seien, daß sie ins richtige funktionelle Verhältnis zueinander kämen. Selbst wenn die Ausführung dieser Forderung in einigen Fällen zu einer bestimmten räumlich-geometrischen Zuordnung der Teile zueinander führe, sei dieses Ergebnis lediglich sekundärer Art und könne deshalb nicht zum Maßstab der Gebrauchsmusterfähigkeit gemacht werden.

77

b)

Beide Auffassungen sind, wie aus den Darlegungen unter V 1-3 folgt, weder mit dem Wortlaut des §1 GebrMG noch mit der Gesetzesbegründung in Einklang zu bringen. Sie laufen vielmehr auf eine nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigende Ausweitung des Gebrauchsmusterschutzes hinaus, und zwar ganz allgemein auf den Schutz des für den Bau eines elektrischen Gerätes verwendbaren Schaltschemas.

78

aa)

Für den Schutz technischer Erfindungen ist nach dem Patentgesetz grundsätzlich die Vorprüfung vorgeschrieben; im Patentanmeldungsverfahren hat der Anmelder die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung darzutun. Hiervon hat das Gebrauchsmustergesetz insofern eine Ausnahme geschaffen, als es für bestimmte technische Erfindungen auch ohne sachliche Vorprüfung einen einfacher, billiger und schneller zu erreichenden, zeitlich allerdings viel kürzeren Schutz gewährt. Anders als im Patenterteilungsverfahren, wo der Anmelder die Patentfähigkeit beweisen muß, muß derjenige, der sich gegen ein Gebrauchsmuster wenden will, gegenüber dem eingetragenen Inhaber des Gebrauchsmusters beweisen, daß das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig ist.

79

Der Gesetzgeber hat die hiermit verbundene Schlechterstellung eines Dritten für einen durch §1 GebrMG begrenzten Kreis von Gegenständen für vertretbar gehalten, für die er offenbar ihrer Natur nach eine Nachprüfung der Schutzfähigkeit als ziemlich einfach angesehen hat. Dem für diese Erfindungsgegenstände in der Praxis aufgetretenen Bedürfnis, einen schnellen und billigen Schutz zu erlangen, hat der Gesetzgeber in den im ganzen recht engen Grenzen des Gebrauchsmustergesetzes Rechnung getragen. Hierbei ist für die Vorstellung des Gesetzgebers bezeichnend, daß in der Begründung des Gesetzes darauf hingewiesen worden ist, durch die Charakterisierung der zu schützenden Neuerungen als solchen an Gerätschaften für Arbeitszwecke und an Gegenständen des Gebrauchs solle auch ausgedrückt werden, "daß für Maschinen und Betriebsvorrichtungen kein Musterschutz in Betracht komme" (Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode, I. Session, 1890/91, Zweiter Anlageband, Aktenstück Nr. 153, Begründung zu §1, S. 981).

80

Die Praxis ist über diese für die Rechtsanwendung nicht bindende Äußerung in der Gesetzesbegründung hinweggegangen. Soweit das Gebrauchsmusterrecht hiernach im Laufe der Entwicklung eine erhebliche Ausdehnung gegenüber der Vorstellung des Gesetzgebers bei seiner Schaffung erfahren hat und man im Laufe der Anwendung des Gesetzes von einfacheren Gegenständen zu immer komplizierteren übergegangen ist, war dies, worauf auch das Bundespatentgericht hinweist (S. 9 der angefochtenen Entscheidung), aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt und geboten. Nach dem Grad der Kompliziertheit ließe sich für die unter §1 GebrMG fallenden Gegenstände keine zuverlässige Abgrenzung finden. Auf diesen Gesichtspunkt ist bereits oben unter IV 2 c, cc bei der Prüfung der Schutzfähigkeit elektrischer Schaltungen hingewiesen worden. Soweit sich für eine unterschiedliche Behandlung keine zuverlässigen Kriterien der Abgrenzung finden lassen, erfordert die Rechtssicherheit die Gleichbehandlung. Daher können auch im Rahmen des §1 GebrMG keine Unterschiede zwischen einfachen elektrischen "Geräten" und komplizierten elektrischen "Maschinen" gemacht werden.

81

bb)

Angesichts der auch vom Bundespatentgericht unter Ziffer 5 auf Seite 11 der angefochtenen Entscheidung hervorgehobenen Tatsache, daß das ungeprüfte Gebrauchsmuster an sich einen Unsicherheitsfaktor im gewerblichen Rechtsschutz bedeutet, verdient eine enge, wortlautgemäße Auslegung des §1 GebrMG den Vorzug, und zwar insbesondere dann, wenn sich hieraus, wie dies für die Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen dargelegt worden ist, auch eine hinreichend einfache, klare und zuverlässige Abgrenzung und Handhabung für die Praxis finden läßt. Danach ist die Eintragung eines Gebrauchsmusters wegen Fehlens absoluter Schutzvoraussetzungen bereite stets dann abzulehnen, wenn der kennzeichnende Teil eines Schutzanspruchs als erfindungswesentlich elektrischfunktionelle Merkmale, wie Strom-, Spannungs-, Widerstandswerte und Schaltverbindungen, aufweist. Ist trotzdem wie im vorliegenden Fall die Eintragung vorgenommen worden, so können Dritte ohne besondere Schwierigkeiten feststellen, daß das eingetragene Gebrauchsmuster nicht zu Recht besteht. Nur wenn räumlich-körperliche Merkmale als erfindungswesentlich beansprucht werden und demgemäß auch im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs anzugeben sind, ist Eintragungsfähigkeit gegeben. Dies gilt auch für elektrische Geräte, sofern die erfindungswesentlichen räumlich-körperlichen Merkmale irgendwie den Gebrauchszweck fördern, was auf verschiedene Weise geschehen kann, und zwar nicht nur durch Verbesserung der Handhabung, sondern auch durch Verbesserung elektrischer Wirkungen, die ihrerseits als Mittel für Zwecke der Erzeugung oder Übertragung von Bewegung, Wärme, Licht und Ton, für Rundfunk, für Fernsehen usw. nutzbar gemacht worden können.

82

cc)

Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung kann grundsätzlich Gebrauchsmusterschutz dann nicht gewährt werden, wenn die erfindungewesentlichen Merkmale allein in elektrischen Funktions- und Wirkungsangaben bestehen. Dem steht nicht entgegen, daß für körperliche Gegenstände auch Art und Zweck ihrer Verwendung mit angegeben werden, sofern hierdurch für den Fachmann die körperliche Beschaffenheit klarer gekennzeichnet werden kann. Mehr ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Vorhandlung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1962 (GRUR 1962, 575 - Standtank). In dieser Entscheidung sind keine rein funktions- oder wirkungstechnischen. Angaben zur ausschließlichen Kennzeichnung der vier als Kombination erfindungswesentlichen Merkmale des Klagegebrauchsmusters (a.a.O. S. 575 re.Sp. oben) enthalten. Auch durch die Verwendung der Bezeichnung "Auslaufventil" im dritten Merkmal werden die körperliche Beschaffenheit und die räumliche Anordnung des Ventils ausreichend gekennzeichnet. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob es auf anderen technischen Gebieten möglich erscheint, einen bestimmten Raumformgedanken allein durch Funktions- oder Wirkungsangaben zu bezeichnen. Auf die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Beispiele (Bratpfannenstiel, Projektor mit Gelbfilter) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Das aus dem Gebiet der Elektrotechnik gewählte Beispiel eines Unterbrechers bei einem NF-Verstärker weist keine Besonderheiten auf, die zu einer anderen Beurteilung der Frage der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen führen könnten.

83

c)

Soweit das Bundespatentgericht unter Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses, wie bereits oben unter IV 2 d ausgeführt, zur Begründung der Schutzunfähigkeit des eingetragenen Gebrauchsmusters der Antragsgegnerin im wesentlichen auf die "räumliche Unbestimmtheit" und "die unbegrenzten Möglichkeiten der räumlichen Ausführungen im einzelnen" abgestellt hat, trifft dies nach dem hier Dargelegten nicht ganz den eigentlichen Grund der Schutzunfähigkeit, sondern macht nur gleichsam indiziell deutlich, daß das, was nach dem eingetragenen Gebrauchsmuster als funktions- und erfindungswesentlich anzusehen ist, nicht in einem "gemeinsamen Raumformgedanken" zusammengefaßt worden ist und auch nicht zusammengefaßt werden kann. Das Wesen der hier den Gegenstand der Erfindung bildenden elektrischen Schaltung besteht eben nicht in einer körperlich-räumlichen Neuerung, sondern ist rein elektrisch-funktionell bedingt und daher überhaupt nicht durch einen "Raumformgedanken" darstellbar. Den vom Bundespatentgericht angeführten Kriterien der Unbestimmtheit und Vielfalt der körperlichen Gestaltung fehlt, wie dargelegt, die erforderliche Eindeutigkeit für eine zuverlässige qualitative und prinzipielle Abgrenzung. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind rein quantitative oder graduelle Unterscheidungen zu vermeiden. Deshalb kann es für die Beurteilung der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen auch nicht auf die mehr oder minder große "Variationsbreite" ankommen, die im Einzelfall praktisch für die körperliche Verwirklichung der Schaltung besteht. Wenn in der angefochtenen Entscheidung aber abschließend darauf hingewiesen wird, daß die angegebenen elektrischen Schaltungsprinzipien sich so weit von einer konkreten räumlichen Ausgestaltung eines Gegenstandes entfernten, daß man von einer räumlich definierten "Gestaltung" eines Gegenstandes grundsätzlich nicht mehr sprechen könne, so wird damit im Ergebnis zutreffend das Wesen der elektrischen Schaltung erfaßt, die insofern eine "Sonderstellung" einnimmt, als für sie in der Regel keine räumlich-körperlichen, sondern nur rein elektrisch-funktionelle Merkmale erfindungswesentlich sein können. Danach entspricht es durchaus einer "sinnvollen Auslegung des §1 GebrMG", daß sich der Gebrauchsmusterschutz nicht auf Erfindungen (Neuerungen) erstrecken kann, für die nur elektrisch-funktionelle Merkmale wesentlich sind.

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7.

Was in dem angefochtenen Beschluß auf Seite 11 schließlich noch über rechtspolitische Gesichtspunkte, über wirtschaftliche Folgen und über die Belastung der Gebrauchsmusterrolle ausgeführt wird für den Fall, daß der Gegenstand eines Gebrauchsmusters allein durch ein elektrisches Schaltschema gekennzeichnet werden könnte, ist nur als zusätzliche Erwägung zu werten, die als solche für die Anwendung des §1 GebrMG nicht entscheidend sein könnte. Hierauf braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

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VI.

Nach alledem war die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus §41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.

Dr. Nastelski Bock Spreng Löscher Spengler