§ 2 GebrMG - Nicht geschützte Gebrauchsmuster
Bibliographie
- Titel
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Amtliche Abkürzung
- GebrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 421-1
Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
- 1.
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist;
- 2.
Pflanzensorten oder Tierarten;
- 3.
Verfahren.