Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1964, Az.: Ia ZB 6/63
„Spannungsregler“
Prüfungsumfang der Gebrauchsmusterstelle im Gebrauchsmusteranmeldungsverfahren; Voraussetzungen für eine Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster; Prüfung der Modellfähigkeit eines Gegenstandes; Bewilligung von Armenrecht im Eintragungsverfahren; Gebrauchsmusterschutzfähigkeit elektrischer Schaltungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1964
- Aktenzeichen
- Ia ZB 6/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 10840
- Entscheidungsname
- Spannungsregler
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 23.03.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 42, 248 - 262
- DB 1965, 1855 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1965, 234 "Spannungsregler"
- MDR 1965, 191 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 633-636 (Volltext mit amtl. LS) ""Spannungsregler""
Verfahrensgegenstand
Gebrauchsmusteranmeldung
Prozessführer
Firma Robert B. GmbH, S., B.straße ...
Sonstige Beteiligte
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts, M., Z.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Im Gebrauchsmusteranmeldungsverfahren erstreckt sich die Zuständigkeit der Gebrauchsmusterstelle auch auf die Prüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung eine "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" betrifft, die dem Arbeits- oder Gebrauchszweck einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes (hier eines elektrischen Geräts) dienen soll (Prüfung der sog. absoluten Schutzvoraussetzung der "bestimmten Raumform").
In dem Rechtsstreit
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Dr. Spengler
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. März 1962 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmelderin erstrebt die Eintragung einer "Regeleinrichtung für Nebenschlußgeneratoren, insbesondere Lichtmaschinen für Kraftfahrzeuge" in die Gebrauchsmusterrolle. Der zuletzt beim Deutschen Patentamt eingereichte Schutzanspruch lautet:
"Spannungsregler für im Nebenschluß arbeitende Fahrzeuglichtmaschinen, der ein elektromagnetisches, mit einer Spannungsspule versehenes Spannungsrelais enthält, dessen Anker ein in den Erregerstromkreis der Lichtmaschine einschaltbares Schaltkontaktpaar betätigt, sobald die Lichtmaschinenspannung ihren Sollwert überschreitet, und außerdem noch eine vom Laststrom der Lichtmaschine gesteuerte Strombegrenzungseinrichtung hat, die das Schaltkontaktpaar betätigt, wenn der Laststrom einen zulässigen Höchstwert überschreitet, dadurch gekennzeichnet, daß die Strombegrenzungseinrichtung eine auf dem Spannungsrelais angeordnete Hilfsspule, einen in Reihe mit dieser liegenden nichtlinearen Stromleiter mit ausgeprägter Knickkennlinie, sowie einen in die Verbindungsleitung zwischen der Lichtmaschine und einer an diese anschließbaren Sammlerbatterie eingefügten niederohmigen Widerstand umfaßt, wobei ein Ende des Widerstandes mit einem Wicklungsende der Hilfsspule, sein anderes Ende mit dem nichtlinearen Stromleiter verbunden ist."
Die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung des Gebrauchsmusters zurückgewiesen mit der Begründung, daß das Schutzbegehren im wesentlichen nur auf die Reihenfolge verschiedener Schaltelemente in bezug auf den Stromlauf gerichtet sei, ohne daß erkennbar sei, wie diese tatsächlich räumlich im Gerät angeordnet seien und wie ihre Verdrahtung ausgeführt sei; das als neu Beanspruchte stelle mithin eine von einer bestimmten Raumform unabhängige elektrische Schaltung dar, die als Gebrauchsmuster nicht eintragbar sei.
Auch der 1. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Gebrauchsmusters verneint, weil es an der erforderlichen bestimmten körperlichen Formgebung fehle.
Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage vor dem bayerischen Verwaltungsgericht in München hat die Anmelderin in erster Linie geltend gemacht, daß im Gebrauchsmustereintragungsverfahren eine Prüfung der Anmeldung auf die sog. absoluten Schutzvoraussetzungen überhaupt nicht erfolgen dürfe; im übrigen handle es sich bei der Anmeldung um einen Gebrauchsgegenstand, der die Voraussetzungen des § 1 GebrMG erfülle. In dem nach Art. 6 § 11 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes auf das Patentgericht übergegangenen Verfahren, in dem die Klage als Beschwerde gilt, hat die Anmelderin ihre Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluß in vollem Umfange aufrechterhalten.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und entgegen der Meinung der Anmelderin die Zulässigkeit der Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen im Gebrauchsmustereintragungsverfahren mit einer Begründung bejaht, die mit der ausführlichen Begründung des inzwischen in BPatGerE 1, 145-147 abgedruckten Beschlusses vom 22. September 1961 - 5 W 56/61 (= BlPMZ 1962, 75) übereinstimmt. Im übrigen hat das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit beiden Vorentscheidungen die Schutzfähigkeit des angemeldeten Gebrauchsmusters verneint, da der Anmeldungsgegenstand seinem Wesen nach eine elektrische Schaltung darstelle, deren einzelne Bestandteile rein technisch-funktionell bestimmt und beliebig auswechselbar seien, so daß es an einer hinreichenden körperlichen Bestimmung der räumlichen Elemente fehle. Eine Schutzfähigkeit wäre selbst dann, wenn die räumlichen Elemente der Anordnung als hinreichend körperlich bestimmt angesehen werden könnten, wegen der Verbindung der räumlichen Elemente mit den Schaltungselementen zu verneinen, da diese Verbindung keine echte Kombination darstelle.
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde wendet sich die Anmelderin in erster Linie dagegen, daß in dem vorliegenden Eintragungsverfahren sachliche Schutzvoraussetzungen überhaupt einer Prüfung unterzogen worden sind.
Dieser Angriff der Rechtsbeschwerde konnte keinen Erfolg haben. Zutreffend ist das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die der ständigen Übung des Reichspatentamts und des Deutschen Patentamts entsprechende Prüfung der sog. absoluten Schutzvoraussetzungen mit der gesetzlichen Regelung (§§ 2, 3 Abs. 1 GebrMG) im Einklang steht.
1.
Nach § 3 Abs. 1 GebrMG verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle für Gebrauchsmuster, wenn die Anmeldung den Anforderungen des § 2 GebrMG entspricht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GebrMG sind "Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird", beim Patentamt schriftlich anzumelden. Diese Anmeldung muß angeben, "unter welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen werden und welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll" (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GebrMG). "Am Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll (Schutzanspruch)" (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Diese die formellen Anmeldeerfordernisse betreffenden Bestimmungen des § 2 GebrMG enthalten keine ausdrückliche Bezugnahme auf § 1 GebrMG, der die sachlichen Schutzvoraussetzungen festlegt. Trotzdem ist nach Wortlaut und Zusammenhang klar, daß mit den nach § 2 GebrMG notwendigen Angaben die in § 1 GebrMG genannten Voraussetzungen dargelegt werden müssen. Danach können "Gegenstände", für die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GebrMG Schutz verlangt wird, diesen Schutz nur insoweit erlangen, als es sich
- a)
um "Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon" handelt, die
- b)
"durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung
- c)
dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen sollen".
Ob diese sachlichen Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen, ob insbesondere "Neuheit" im Sinne des § 1 Abs. 2 GebrMG, technischer Fortschritt und Erfindungshöhe gegeben sind, ist im Gebrauchsmustereintragungsverfahren - anders als im Patenterteilungsverfahren - nicht zu prüfen. Im Eintragungsverfahren sind an sich nur die äußeren (formellen) Anmeldevoraussetzungen zu prüfen. Im Gegensatz zum Patenterteilungsverfahren, das nach §§ 28 bis 30 PatG eine Prüfung nicht nur der formellen Anmeldeerfordernisse (§§ 26, 27 PatG), sondern auch der sachlichen Patenterfordernisse (§§ 1, 2, 4 Abs. 2 PatG) vorschreibt, hängt die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle an sich nicht von der Prüfung und Feststellung der sachlichen (materiellen) Schutzvoraussetzungen des § 1 GebrMG ab.
Das Bundespatentgericht weist in dem angefochtenen Beschluß hierzu unter Bezugnahme auf die Motive zum Gebrauchsmustergesetz von 1891 (Seite 16-18) mit Recht darauf hin, daß dies bewußt geschehen sei, weil eine Prüfung der Anmeldungen in dieser Richtung einerseits nicht mit der für die Bearbeitung von Gebrauchsmustersachen vorgesehenen Behördenorganisation des Patentamts zu bewältigen sei und weil andererseits der Industrie ein schnell und einfach zu erlangender Schutz zur Verfügung gestellt werden solle. Die Aufgabe der Gebrauchsmusterstelle solle sich deshalb an sich in der Feststellung erschöpfen, "ob die im § 2 niedergelegten äußeren Erfordernisse bei der Anmeldung vorliegen" (a.a.O. S. 18).
2.
Die dem Gebrauchsmustergesetz hiernach zugrunde liegende Unterscheidung zwischen äußeren (formellen) Anmeldevoraussetzungen und sachlichen (materiellen) Schutzvoraussetzungen steht aber durchaus im Einklang mit dem Erfordernis, daß mit den nach § 2 GebrMG vorgeschriebenen Angaben das Vorliegen der sachlichen Schutzvoraussetzungen zumindest schlüssig dargelegt wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG muß die Anmeldung nämlich angeben, welche (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung bei den angemeldeten "Gegenständen" ("Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon") dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Dementsprechend ist jeder Anmeldung eine Zeichnung beizufügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell eingereicht werden (§ 2 Abs. 3 GebrMG). Ob es sich überhaupt um eine "Arbeitsgerätschaft", einen "Gebrauchsgegenstand" oder um "einen Teil davon" handelt, muß sich aus Beschreibung, Zeichnung und/oder Modell entnehmen lassen. Das gleiche gilt auch für die bestimmte Gestaltung, die dem Arbeits- und Gebrauchszweck dienen soll. Fehlen diese sachlichen Voraussetzungen, so können sie - bei wahrheitsgemäßer Beschreibung - auch nicht nach § 2 Abs. 1 bis 3 GebrMG dargelegt werden. In diesem Fall kann die Anmeldung also auch nach dem Inhalt der hiernach erforderlichen Angaben den - formellen - Anforderungen des § 2 GebrMG nicht genügen.
3.
Solange nach dem Gesetz vom 1. Juni 1891 die Einreichung des Modells, dessen Schutz begehrt wurde, zwingend vorgeschrieben war, war die Prüfung der "Modellfähigkeit" besonders einfach; denn ein Modell, das weder ein Arbeitsgerät noch einen Gebrauchsgegenstand verkörpert, war schon rein äußerlich nicht als "Gegenstand" im Sinne des § 2 GebrMG zu werten. Demgemäß konnte auch die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GebrMG anzugebende "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" keinem "Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen". Konnte unter solchen Umständen bereits nach dem Inhalt der Anmeldung ein schutzfähiger Gegenstand nicht in Betracht kommen, so konnte auch keine Eintragung in die Gebrauchsmusterrrolle erfolgen. Zu diesem Ergebnis führte also bereits die im Rahmen des § 3 Abs. 1 GebrMG vorzunehmende Prüfung der Anmeldung auf die "Modellfähigkeit" des angemeldeten Gegenstandes (vgl. hierzu Präs. Beschl. RPA v. 25. Mai 1920 BlPMZ 1920, 109 f unter Bezugnahme auf Cantor, Gebrauchsmustergesetz, 1911, § 3 Anm. 2 b S. 426; ebenso bereits Kohler, Musterrecht, 1901, S. 108; Isay, PatG, 1. Aufl., Anm. 4 zu § 2 GebrMG; Seligsohn, PatG, 6. Aufl., 1920, Anm. 3 zu § 3 GebrMG; aA Allfeld, Gewerbliches Urheberrecht, 1904, Anm. 3 zu § 3 GebrMG S. 398).
4.
Seit dem Gesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl II 130) ist zwar die Einreichung eines Modells nicht mehr vorgeschrieben. Hierdurch hat sich jedoch, wie das Bundespatentgericht unter Hinweis auf die Begründung zu diesem Gesetz (BlPMZ 1936, 116) zutreffend ausgeführt hat, an dem Erfordernis der "Modellfähigkeit" des angemeldeten Gegenstandes nichts geändert. In der Begründung heißt es:
"Bei der neuen Fassung (des § 1) ist das Wort Modell als entbehrlich fortgelassen worden. Der Gedanke, daß bei Gebrauchsmustern nur die neue körperliche Formgestaltung Schutz genießt, kommt ohnehin im Gesetz deutlich zum Ausdruck, nämlich durch die Vorschrift des § 1, daß die angemeldeten Gegenstände nur insoweit schutzfähig sind, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Tatsächlich kommt dem Raumgedanken so, wie er in den Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsmustergegenständen selbst verkörpert ist, der gesetzliche Schutz zu, nicht den Modellen. Mit Rücksicht hierauf wird der Ausdruck Modell im allgemeinen besser vermieden."
Hieraus folge also, daß die nach § 2 Abs. 3 GebrMG einzureichende Zeichnung in der Regel nur an die Stelle des Modells treten und die sonst durch das Modell verkörperte Raumform zeichnerisch darstellen soll. Demgemäß hat das Bundespatentgericht unter Bezugnahme auf den Präsidialbescheid des Reichspatentamts vom 2. Dezember 1936 (BlPMZ 1938, 242 = GRUR 1939, 57) mit Recht klargestellt, daß ebenso wie das Modell einen Gebrauchsgegenstand bestimmter körperlicher Ausgestaltung verkörpern müsse, auch die Zeichnung, um den Anforderungen des § 2 GebrMG zu genügen, ein Arbeitsgerät oder einen Gebrauchsgegenstand von bestimmter (neuer) Raumform darstellen müsse. Ein technischer Gedanke, der sich einer Vorstellung und Verkörperung im Raum entzieht oder in der Raumform überhaupt nicht in Erscheinung tritt, ist dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich. Die Raumform, in welcher sich der zu schützende erfinderische Raumformgedanke (vgl. BGH GRUR 1957, 270 - Unfallverhütungsschuh) verkörpern soll, ist durch den Eintragungsantrag mit Beschreibung, Zeichnung und/oder Modell festzulegen. Läßt sich (z.B. bei der Darstellung eines Verfahrens) eine solche Raumform nicht erkennen, ist also bereits nach dem Inhalt der Anmeldung der angemeldete Gegenstand dem Gebrauchsmusterschutz schlechthin verschlossen, so liegt keine den Anforderungen des § 2 GebrMG genügende Anmeldung vor. Entsprechend der ständigen Übung des Reichspatentamts und des Deutschen Patentamts, der sich das Bundespatentgericht angeschlossen hat (BPatGerE 1, 145; BlPMZ 1962, 74), ist der Eintragungsantrag in diesen Fällen durch die Gebrauchsmusterstelle zurückzuweisen (ebenso Reimer, PatG 2. Aufl. 1958, Anm. 1 zu § 3 GebrMG; Busse, PatG 2. Aufl. 1956, Anm. 1 zu § 3 GebrMG; Tetzner, PatG 2. Aufl. 1951, Anm. 2 zu § 3 GebrMG; Trüstedt, Gebrauchsmuster und ihre Anmeldung, 1957 S. 26; Benkard, PatG 4. Aufl. 1963, Rdn. 2 zu § 3 GebrMG; aA Conradt, GRUR 1961, 209).
5.
Abgesehen davon, daß diese Prüfung in der Regel verhältnismäßig einfach und ohne großen Zeitaufwand durchgeführt werden kann, ist sie vor allem deshalb erwünscht, weil sie geeignet ist, die Gebrauchsmusterrolle von vornherein von einer beträchtlichen Zahl nicht rechtsbeständiger Eintragungen freizuhalten. Sie ist, wie dargelegt, nicht nur im Rahmen der Prüfung der äußeren Anmeldeerfordernisse gerechtfertigt, sondern im Interesse einer möglichst weitgehenden Reinhaltung des Registers auch geboten. Da im Gebrauchsmustereintragungsverfahren - anders als im Patenterteilungsverfahren - nicht zu untersuchen ist, ob das angemeldete Gebrauchsmuster wirklich rechtsbeständig ist, wird an sich die Möglichkeit, daß nicht schutzfähige Gegenstände eingetragen werden, bewußt hingenommen. Die Nachprüfung auf Rechtsbeständigkeit bleibt entweder - unmittelbar - dem patentamtlichen Löschungsverfahren oder - mittelbar - auf entsprechende Einrede des Beklagten dem Verletzungsprozeß vorbehalten. Dieser umständliche und kostspielige Weg kann aber in vielen Fällen ohne weiteres dadurch vermieden werden, daß das Patentamt von vornherein die Anmeldung eines Gebrauchsmusters für ihrer Natur nach, d.h. absolut schutzunfähige Gegenstände zurückweist. Ob eine solche absolute Schutzunfähigkeit vorliegt, läßt sich nach dem Inhalt der Anmeldung hinreichend zuverlässig beurteilen, ohne daß es hierzu noch einer zeitraubenden Ermittlung und Prüfung des Standes der Technik - wie bei der Prüfung der Neuheit, des Fortschritts und der Erfindungshöhe - bedarf. Es wäre nicht einzusehen, aus welchen Gründen das Patentamt gehalten sein sollte, völlig unnötigerweise absolut schutzunfähige Gegenstände in die Gebrauchsmusterrolle einzutragen, statt durch Ablehnung der Eintragung schon die Anmeldung derartiger Gegenstände als Mißbrauch dieser Institution nach Möglichkeit zu verhindern.
6.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin spricht auch die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Art, wie die Entscheidung der Gebrauchsmusterrolle einmal im Beschwerdeverfahren und zum anderen im Löschungsverfahren nachgeprüft werden kann, nicht gegen, sondern eher für die Zulässigkeit der Prüfung der absoluten (grundsätzlichen) Schutzvoraussetzungen im Eintragungsverfahren.
Die Gebrauchsmusterstelle wird von einem rechtskundigen Mitglied geleitet (§ 4 Abs. 1 GebrMG). Mit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle obliegender Geschäfte können auch Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes betraut werden; sie können jedoch nicht über Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen entscheiden, denen der Anmelder widersprochen hat (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 GebrMG). Eine solche Zurückweisung kann nur vor dem rechtskundigen Leiter der Gebrauchsmusterstelle ausgesprochen werden.
Wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 GebrMG zurückgewiesen, so entscheidet über die Beschwerde gegen einen solchen Beschluß der Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied (§ 10 Abs. 4 Satz 2 GebrMG).
Wird dagegen das Gebrauchsmuster eingetragen, so kann die Schutzunfähigkeit gemäß §§ 7 bis 9 GebrMG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1 GebrMG sowie in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 GebrMG im Löschungsverfahren geltend gemacht werden. Über Löschungsanträge hat nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GebrMG zunächst die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied besetzte Gebrauchsmusterabteilung zu entscheiden. Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über Löschungsanträge entscheidet ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern (§ 10 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz GebrMG).
Die Rechtsbeschwerde versucht, unter Hinweis auf diese unterschiedliche Verfahrensregelung ihre Auffassung zu begründen, daß die Gebrauchsmusterstelle den Inhalt der Anmeldung überhaupt nicht auf die sachlichen Schutzvoraussetzungen hin, also auch nicht in beschränktem Umfang hinsichtlich der sog. absoluten Schutzvoraussetzungen, prüfen dürfe. Dabei verkennt die Rechtsbeschwerde aber die Bedeutung des § 2 GebrMG, wenn sie meint, diese Vorschrift stelle für die Zulässigkeit der Eintragung lediglich auf die subjektive Auffassung des Anmelders ab. Kann der Anmelder keine ausreichenden Angaben darüber machen, welche (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck des angemeldeten Gegenstandes (im Sinne des § 1 GebrMG) dienen soll, so muß die Anmeldung zurückgewiesen werden, und zwar aufgrund einer objektiven Beurteilung der vom Anmelder in der Anmeldung gemachten Angaben; er kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach seiner - subjektiven - Auffassung ein gebrauchsmusterschutzfähiger Gegenstand vorliege. Diese Beurteilung obliegt vielmehr der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts und im Falle der Beschwerde dem Bundespatentgericht.
Aus der Art der Besetzung dieser beiden sachverständigen Instanzen kann auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint, der Schluß gezogen werden, daß diese Instanzen nach der Auffassung des Gesetzgebers, der für die Entscheidung über Löschungsanträge eine andere Besetzung vorgesehen hat, für die Beurteilung der ("absoluten") sachlichen Schutzvoraussetzungen nicht über die erforderliche technische Sachkunde verfügten. Es ist selbstverständlich, daß die mit dem Eintragungsverfahren befaßten Beamten des Patentamts den technischen Sachverhalt, der den Gegenstand der Anmeldung bildet, erfassen müssen, um beurteilen zu können, ob die nach § 2 Abs. 2 GebrMG zu machenden Angaben geeignet sind, eine (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung, die dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll, ausreichend zu beschreiben, und ob dieser Beschreibung, die den in der Raumform verkörperten technischen Erfindungsgedanken darlegen soll, die - nicht selten Schwierigkeiten bereitende - Formulierung des für die gesamte Beurteilung der Schutzfähigkeit wesentlichen "Schutzanspruchs" entspricht.
Ist aus den dargelegten Gründen die Zuständigkeit der Gebrauchsmusterstelle zur Prüfung der sog. absoluten Schutzvoraussetzungen im Rahmen der §§ 2, 3 Abs. 1 GebrMG zu bejahen, so kann auch in dem Fall, daß die Anmeldung, weil sie keine ausreichende Darlegung der absoluten Schutzvoraussetzungen enthält, zurückgewiesen wird, nicht davon gesprochen werden, daß das verfassungsmäßige Recht des Anmelders auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt sei, wenn nunmehr über die Beschwerde ein Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied entscheidet. Wenn dagegen im Löschungsverfahren eine umfassende Prüfung sämtlicher - nicht bloß "absoluten" - sachlichen Schutzvoraussetzungen vorzunehmen ist, entscheidet der Beschwerdesenat in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedern.
Diese unterschiedliche Zuständigkeitsregelung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 10 Abs. 4 Satz 2 GebrMG) und kann daher auch, soweit es sich um die Abgrenzung Prüfungszuständigkeit der Gebrauchsmusterstelle handelt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in dem von der Anmelderin mit der Rechtsbeschwerde geäußerten Sinn rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerde verkennt anscheinend die rechtliche Stellung der technischen Mitglieder des Bundespatentgerichts, deren Befähigung zum Richteramt bereits durch ihre Sachkunde "in einem Zweig der Technik" begründet wird (§ 36 b Abs. 2 Satz 2 und 3 iVm, § 17 Abs. 2 PatG). Sind die technischen Mitglieder ernannt, so können sie ebenso wie die "rechtskundigen" Mitglieder des Bundespatentgerichts das Richteramt bei Sachen aus allen Gebieten der Technik ausüben und nicht etwa nur bei Sachen aus solchen Gebieten, auf denen sie sachverständig im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind. Es ist also nicht gesagt, daß die technischen Mitglieder der Senate des Bundespatentgerichts eine besondere Sachkunde für den zur Entscheidung stehenden einzelnen Fall haben müßten; es ist vielmehr durchaus denkbar, daß ihnen in manchen Fällen die nötige Sachkunde für den Einzelfall fehlen kann und daß dann erforderlichenfalls auf die Möglichkeit, schriftliche Gutachten technischer Sachverständiger einzuholen und technische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, zurückgegriffen werden muß (vgl. § 41 b Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 272 b Abs. 2 Nr. 5 ZPO, § 41 Abs. 1 Satz 2 PatG). Danach ist eine sachgerechte Entscheidung auch dann gesichert, wenn im einzelnen Fall nur solche technischen Mitglieder zur Mitwirkung berufen sein sollten, die nach ihrer Vorbildung und ihrer bisherigen Tätigkeit die gerade für diesen Fall erforderliche besondere Sachkunde nicht besitzen (Beschl. v. 26. Oktober 1962 - I ZB 18/61 - in BGHZ 38, 166, 171 = GRUR 1963, 129, 131 - Kunststofftablett). Diese Möglichkeit ist selbstverständlich auch für den Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat gegeben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dem Senat gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, je nachdem, ob es sich um ein Beschwerde- oder um ein Löschungsverfahren handelt, ein oder zwei technische Mitglieder angehören, für deren Auswahl nach der Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 GebrMG die Vorschrift des § 36 e Abs. 5 PatG entsprechend anzuwenden ist. Zumindest kann durch Zuziehung geeigneter Sachverständiger in jedem Fall gesorgt werden, daß der zuständige Spruchkörper über die erforderliche Sachkunde verfügt.
7.
Im vorliegenden Beschluß wird unter Bezugnahme auf Tetzner, a.a.O. Fußnote 9 zu § 3 GebrMG, darauf hingewiesen, die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sei, könne in der Regel verhältnismäßig einfach und ohne großen Zeitaufwand durchgeführt werden; durch diese Prüfung werde verhindert, daß bis zur erfolgreichen Durchführung des Löschungsverfahrens Gegenstände als durch ein Gebrauchsmuster geschützt bezeichnet werden könnten, die nicht einmal die in § 1 GebrMG an jedes Gebrauchsmuster gestellten Anforderungen hinsichtlich der Modellfähigkeit erfüllten (Präs. Besch. RPA BlPMZ 1938, 242).
Die Rechtsbeschwerde hält diesen Ausführungen entgegen, daß - nach ihrer oben bereits widerlegten Auffassung - der Gesetzgeber jede sachliche Prüfung ohne Einschränkung hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades dem Verfahren nach §§ 7 ff GebrMG zugewiesen habe. Überdies sei die Auffassung darüber, was einfach und was schwierig zu überprüfen sei, durchaus verschieden; von solchen Zufälligkeiten und unsicheren Momenten könne aber eine Verfahrensordnung nicht abhängig sein.
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Prüfungszuständigkeit der Gebrauchsmusterstelle nicht davon abhängen kann, ob die über die Prüfung der rein formalen Anmeldevoraussetzungen in gewisser Weise hinausgehende Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen im Einzelfall einfach oder schwierig ist. Eine solche Unterscheidung könnte in der Tat aus Gründen der Rechtssicherheit für die Prüfungszuständigkeit nicht maßgebend sein. Hiervon soll aber auch nach dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung nicht abhängig gemacht werden. Es ist vielmehr in jedem Fall bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob nach dem Inhalt der Anmeldung eine - grundsätzlich schutzfähige - Raumform vorliegt, ob also das Erfordernis der "Modellfähigkeit" gegeben ist. Tetzner a.a.O. weist darauf hin, daß die Prüfung auf Modellfähigkeit gerade so wie die Prüfung, ob einer der Fälle des § 1 Abs. 2 PatG vorliegt, einfach sei und daher auch im Gebrauchsmusteranmeldungsverfahren durchgeführt werden könne; hierin liege der wahre Grund dafür, daß das Patentamt die Prüfung darauf erstrecke. Diese Erwägung trifft zweifellos auf den Regelfall zu; sie ändert aber nichts daran, daß die Prüfungszuständigkeit auch in solchen Fällen gegeben ist, in denen, wie bei der Anmeldung "elektrischer Schaltungen", mangels Anerkennung hinreichend bestimmter Abgrenzungsmerkmale Schwierigkeiten und Unsicherheiten auftreten können.
In dem auch von Tetzner a.a.O. angeführten Präsidialbescheid des Reichspatentamts vom 2. Dezember 1938 (BlPMZ 1938, 242) wird zur Rechtfertigung der bereits im Anmeldungsverfahren vorzunehmenden Prüfung auf Modellfähigkeit ausgeführt, daß diese Prüfung der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspreche; durch eine nicht dem Gebrauchsmusterrecht entsprechende Scheineintragung werde die Allgemeinheit beunruhigt; die Allgemeinheit müsse aber nach Möglichkeit davor geschützt werden, daß bis zur erfolgreichen Durchführung eines Löschungsverfahrens auch solche Gegenstände als durch ein Gebrauchsmuster geschützt bezeichnet werden, die nicht einmal die im § 1 an jedes Gebrauchsmuster gestellten grundsätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Modellfähigkeit erfüllten. Wie Tetzner a.a.O. hierzu zutreffend bemerkt, könnten diese Gründe an sich auch für eine Ausdehnung der Prüfung auf materielle und formelle Neuheit vorgebracht werden; eine derartige weitergehende Prüfung, die sich auf den Stand der Technik erstrecken müßte, ist aber nach der Art der Organisation der Gebrauchsmusterstelle nicht durchführbar. Der Präsidialbescheid, auf den sich auch der angefochtene Beschluß bezieht, legt überzeugend dar, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit die Prüfung auf Modellfähigkeit bereits im Anmeldungsverfahren erwünscht ist. Mögen diese Überlegungen für sich allein noch nicht geeignet sein, die im Interesse der Reinhaltung des Registers erwünschte Prüfungszuständigkeit zu begründen, so behalten sie doch ihre Bedeutung, wenn es sich darum handelt, zu einer mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden sachgerechten und sinnvollen Auslegung und Anwendung der §§ 2, 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 GebrMG zu gelangen. Dem entspricht die seit Jahrzehnten vom Reichspatentamt und vom Deutschen Patentamt und inzwischen auch vom Bundespatentgericht für zulässig erachtete Prüfung auf Modellfähigkeit des angemeldeten Gegenstandes.
8.
Diese ständige Übung hat, worauf der angefochtene Beschluß mit Recht hinweist, inzwischen auch mittelbar eine Bestätigung durch den Gesetzgeber gefunden. Die durch das 5. Überleitungsgesetz vom 18. Juli 1953 (BGBl I 615) eingefügte Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GebrMG bestimmt, daß im Eintragungsverfahren das Armenrecht bewilligt werden kann, wenn wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der Sache die Beiordnung eines Vertreters erforderlich erscheint. Hierzu wird in der Begründung zum Regierungsentwurf (BlPMZ 1953, 295, 302) ausgeführt, rechtliche Schwierigkeiten könnten insbesondere bei der von der Gebrauchsmusterstelle vorzunehmenden Prüfung der Anmeldung darauf, ob sie einen Gebrauchsgegenstand oder ein Arbeitsgerät betrifft, auftreten; in diesen Fällen werde der Anmelder in der Regel nicht in der Lage sein, seine Anmeldung ohne Unterstützung eines sachverständigen Vertreters erfolgreich vor dem Patentamt zu vertreten. Diese Begründung des Regierungsentwurfs geht also ausdrücklich von der Zulässigkeit einer - beschränkten - Prüfung der Schutzfähigkeit im Anmeldeverfahren aus, und der Gesetzgeber hat daher auch auf diese ihm bekannte Art der Prüfung mit der Änderung des § 12 GebrMG Rücksicht genommen. Demgegenüber kann sich die Rechtsbeschwerde für ihre Auffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des 5. Überleitungsgesetzes im Jahre 1953 und des 6. Überleitungsgesetzes im Jahre 1961 § 3 Abs. 1 GebrMG unverändert gelassen und nicht etwa auch die Überprüfung der Anforderungen des § 1 GebrMG mit einbezogen habe. Für eine solche Änderung des Gesetzes bestand bei der dem Gesetzgeber bekannten Auslegung und Anwendung, die diese Vorschrift bereits durch eine langjährige Praxis gefunden hatte, kein Anlaß. Hätte der Gesetzgeber diese Praxis mißbilligen wollen, so hätte er im Gegenteil Anlaß gehabt, die Vorschrift in dem Sinne klarzustellen, daß jegliche Prüfung sachlicher Schutzvoraussetzungen im Anmeldungsverfahren zu unterbleiben habe. Hierzu hat der Gesetzgeber aber weder im Jahre 1936 noch in den Jahren 1953 und 1961 Veranlassung gesehen. Darin ist eine Bestätigung dafür zu erblicken, daß auch der Gesetzgeber die bereits seit Jahrzehnten in der Praxis übliche, in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten durchführbare und in jeder Hinsicht zweckmäßige Prüfung, ob überhaupt eine schutzfähige Raumform vorliegt, im Gebrauchsmusteranmeldungsverfahren für zulässig hält.
III.
Aufgrund der zulässigen sachlichen Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen hat das Bundespatentgericht mit Recht die Eintragbarkeit des angemeldeten Gebrauchsmusters verneint.
1.
In der Begründung bezieht sich das Bundespatentgericht zunächst auf seinen Beschluß vom 19. November 1961 (5 W 49/61), durch den grundsätzlich die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit elektrischer Schaltungen verneint worden ist (MittDPatAnw 1962, 57). Das Bundespatentgericht weist weiter auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1961 hin, die zu dem gleichen grundsätzlichen Ergebnis gelangt (BlPMZ 1961, 403).
Zur Begründung seiner Auffassung, daß es sich bei der vorliegenden Anmeldung um eine elektrische Schaltung im Sinne seiner Rechtsprechung handele, führt das Bundespatentgericht aus, der Schutzanspruch 1 der Anmeldung zeige, daß schaltungstechnische Elemente die Neuerung wesentlich beeinflußten. Nach den eingereichten Unterlagen bestehe die Erfindung darin, daß bestimmte, einzeln genannte Teile elektrisch miteinander verbunden werden und daß weitere den Strom beeinflussende Elemente besondere Spannungsabhängigkeiten erhalten sollen. Die Erfindung sei hiernach auf die Beeinflussung des elektrischen Stromes mittels in den Stromlauf eingeschalteter elektrischer Elemente gerichtet. Der Anmeldungsgegenstand stelle damit seinem Wesen nach eine Schaltung dar. Wenn sie auch zu ihrer Verwirklichung in der Praxis der gegenständlichen Ausführung bedürfe, so gehe doch der in Anspruch genommene allgemeinere Erfindungsgedanke über die jeweilige Gestalt weit hinaus. Es sei deshalb unerheblich, daß eine Ausführungsform des angemeldeten Reglers im Handel erhältlich sei und ob sich bei diesem Gegenstand ein weitgehend übereinstimmender prinzipieller Aufbau herausgebildet habe. Die einzelnen Bestandteile der Anmeldung seien nur in ihrer technischen Funktion bestimmt und beliebig auswechselbar; der Aufbau des Geräts sei nur festgelegt durch die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Bauteile und die Art, in der diese in bezug auf den Stromlauf anzuordnen seien. Die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Bauteile und deren Anordnung in bezug auf den Stromlauf für ihre Zuordnung zueinander lasse in räumlicher Hinsicht so viele Möglichkeiten offen, daß von einer bestimmten Formgebung, wie sie für die Eintragung als Gebrauchsmuster erforderlich sei, nicht gesprochen werden könne. Selbst bei hinreichender körperlicher Bestimmung der räumlichen Elemente der Anmeldung aber wäre eine Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster wegen der Verbindung der räumlichen Elemente mit den Schaltungselementen, die eine echte Kombination nicht darstellten, zu verneinen.
2.
Diese Begründung entspricht den grundsätzlichen Erwägungen, mit denen das Bundespatentgericht in der Sache 5 W 49/61 durch Beschluß vom 19. November 1961 die Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen verneint hat. Diesen Erwägungen ist der beschließende Senat in der die Rechtsbeschwerde zurückweisenden, zum Ausdruck bestimmten Entscheidung vom 30. Januar 1964 (I a ZB 1/63) mit eingehender Begründung im wesentlichen beigetreten. Auch im vorliegenden Fall führen die Feststellungen des Bundespatentgerichts zu dem Ergebnis, daß für das von der Rechtsbeschwerdeführerin zum Gebrauchsmuster angemeldete Reglergerät eine durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichnete Schaltung erfindungswesentlich ist, und daß der Fachmann mit dem Neuerungsvorschlag nur mittelbar (sekundär) auf räumlich-körperliche oder mechanisch-konstruktive Lösungsmittel hingewiesen wird, deren er sich bei der Herstellung des Reglergeräts und der Verwirklichung der hierfür vorgeschlagenen Schaltung bedienen kann, ohne daß jedoch die diesen Lösungsmitteln anhaftenden körperlichen Merkmale das Wesen der allein durch die technische Funktion bestimmten, auf rein elektrische Wirkungen gerichteten und durch rein schaltungstechnische Maßnahmen gekennzeichneten Erfindung ausmachen.
Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung unterscheidet sich nach Art der sie kennzeichnenden schaltungstechnischen Merkmale nicht wesentlich von der Gebrauchsmustereintragung, die Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens Ia ZB 1/63 war. Er kann daher auch auf die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Senats in dieser Sache Bezug genommen werden.
Demgegenüber können die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen nicht zum Erfolg führen.
a)
Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe - ebenso wie vorher das Patentamt - festzustellen versucht, worin der "erfinderische Kern" liege; ein solches Verfahren sei von vornherein deshalb unzulässig, weil es notwendigerweise von den konkreten, räumlich in Erscheinung tretenden Merkmalen der Ansprüche abstrahieren müsse.
In der angefochtenen Entscheidung wird der Anmeldungsgegenstand nach den konkreten kennzeichnenden Merkmalen festgestellt und nicht etwa aufgrund einer "abstrahierenden Betrachtungsweise" ermittelt. Die für den Anmeldungsgegenstand wesentlichen Merkmale sind allerdings ihrer Natur nach rein elektrisch-funktionell bedingt, so daß in der Tat die gegenständliche Verwirklichung dieser Merkmale in der Praxis in räumlicher Beziehung viele Möglichkeiten offenläßt. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht darauf hinweist, daß der in Anspruch genommene "allgemeinere Erfindungsgedanke" über die jeweilige Gestalt, in der das Reglergerät mit der vorgeschlagenen Schaltung hergestellt werden kann, hinausgeht. Was hier als "in Anspruch genommener allgemeiner Erfindungsgedanke" bezeichnet wird, deckt sich durchaus mit den im Schutzanspruch konkret angegebenen Merkmalen, ohne daß es hierzu einer "abstrahierenden Betrachtungsweise" - etwa wie bei der Ermittlung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" bedarf.
Das Bundespatentgericht hat auch nicht verkannt, daß das Gebrauchsmuster einen Spannungsregler für Lichtmaschinen betrifft, und daß sich die Neuerung auf die für das Reglergerät wesentliche elektrische Schaltung bezieht. Die für diese Schaltung vorgeschlagene Neuerung wird nicht etwa "abstrakt" und vom Gebrauchszweck des Reglergeräts "losgelöst" betrachtet, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint. Für eine den Gebrauchszweck des Spannungsreglers fördernde Neuerung ist Gebrauchsmusterschutz auch nicht schlechthin, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn die die Neuerung kennzeichnenden Merkmale rein elektrisch-funktioneller Art sind; haben sie dagegen unmittelbar einen bestimmten räumlich-körperlichen (mechanisch-konstruktiven) Charakter, so können sie auch Gegenstand einer eintragbaren Gebrauchsmusteranmeldung sein.
b)
Im vorliegenden Fall bestehen die wesentlichen Kennzeichen des Schutzanspruchs 1 darin, daß der Regler enthalten soll;
- 1)
eine auf dem Spannungsrelais angeordnete Hilfsspule,
- 2)
einen nichtlinearen Stromleiter und
- 3)
einen niederohmigen Widerstand.
Bei diesen drei kennzeichnenden Merkmalen handelt es sich um Schaltelemente, die selbstverständlich bei der Herstellung des Geräts zwar räumlich-körperlich erkennbar in Erscheinung treten, ohne daß jedoch die mehr oder minder zufällige körperliche Ausgestaltung der Schaltelemente und ihre räumliche Zuordnung zueinander für den Neuerungsvorschlag als funktions- und erfindungswesentlich anzusehen wären. Was der Neuerungsvorschlag mit den drei kennzeichnenden Merkmalen als erfindungswesentlich herausstellt, ist vielmehr rein elektrisch-funktioneller Art und allein durch die technische Funktion bestimmt. Das verkennt ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde nicht, die wiederholt zutreffend darauf hinweist, daß der Anmeldegegenstand ein Reglergerät mit bestimmten "funktionell einander zugeordneten" Elementen ist und daß eine einmalig festgelegte räumlich-geometrische Zuordnung der Schaltungselemente in der Regel nicht dem Sinn der Schaltung entspricht.
Die Rechtsbeschwerde will hieraus aber mit Reinländer (GRUR 1961, 396) den Schluß ziehen, daß es für die Eintragbarkeit einer eine elektrische Schaltung betreffenden Gebrauchsmusteranmeldung genügen müsse, wenn eine bestimmte funktionelle Zuordnung der Schaltelemente zueinander angegeben wird. Eine solche Angabe in Verbindung mit einem dem Zweck nach genau bestimmten Gebrauchsgegenstand sei als eine "Anordnung" im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GebrMG zu werten.
Hiermit mißt die Rechtsbeschwerde dem Wort "Anordnung" eine ihm nicht zukommende Bedeutung bei. Wie unter V 1 b des Beschlusses in der Sache Ia ZB 1/63 im einzelnen ausgeführt worden ist, handelt es sich bei einer "Anordnung" im Sinne der §§ 1, 2 GebrMG in gleicher Weise wie bei einer "Gestaltung" oder "Vorrichtung" um Maßnahmen, die unmittelbar räumlich-körperlich bestimmt sind.
Unter V 6 des vorbezeichneten Beschlusses hat der Senat auch zu der von Reinländer a.a.O. vertretenden Auffassung Stellung genommen. Aus diesen Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt sich, daß sich eine dem Wesen der Schaltung entsprechende erfinderische Neuerung regelmäßig richtig und erschöpfend nur elektrisch-funktionell, nicht aber mechanisch-konstruktiv bestimmen läßt. Betrifft aber der Erfindungsgedanke die bestimmte funktionelle Zuordnung der Elemente zueinander, so kann er kein die Gewährung von Gebrauchsmusterschutz rechtfertigender Erfindungsgedanke sein. Würde man trotzdem im Hinblick darauf, daß die Schaltung, wenn sie hergestellt wird, mit ihren Schaltelementen und ihren elektrischen Verbindungen als Teil eines Geräts immer auch irgendwie körperlich in Erscheinung tritt, Gebrauchsmusterschutz gewähren, so wäre in Wirklichkeit ein durch ein Schaltschema dargestelltes elektrisches Prinzip schlechthin in seiner besonderen Anwendung auf ein bestimmtes Gerät geschützt. Dies würde aber, wie der Senat in der Sache Ia ZB 1/63 im einzelnen dargelegt hat, zu einer mit Wortlaut, Sinn und Zweck des § 1 GebrMG nicht in Einklang zu bringenden Ausweitung des Gebrauchsmusterschutzes führen.
Nach der hier vertretenen Auffassung ist jedoch keineswegs "jedes elektrische Gerät mit einer bestimmt angeordneten Schaltung vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen", wie die Rechtsbeschwerde aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses glaubt folgern zu müssen. Es kommt vielmehr auf die Unterscheidung an, ob sich die Neuerung auf funktionswesentliche Merkmale rein elektrischer Art bezieht, die den Fachmann nur mittelbar auf räumlich-körperliche Merkmale hinweisen oder ob die erfinderische Neuerung unmittelbar durch bestimmte räumlich-körperliche (mechanisch-konstruktive) Maßnahmen gekennzeichnet ist. Da bei Neuerungen an elektrischen Schaltungen als erfindungswesentlich regelmäßig nur elektrisch-funktionell bedingte Merkmale in Betracht kommen, wird Gebrauchsmusterschutz nur ausnahmsweise in den Fällen gewährt werden können, in denen die den Gebrauchszweck - z.B. die Handhabung oder die elektrische Wirkung des Geräts - fördernde Neuerung durch bestimmte räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet wird. Hierfür genügt es aber nicht, daß bestimmte schaltungstechnische Elemente weggelassen, hinzugefügt oder sonstwie in ihrer technischen Funktion geändert werden oder daß die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Elemente funktionell geändert wird; denn solche elektrisch-funktionellen Maßnahmen, die sich immer auch irgendwie körperlich auswirken müssen, gehören zum Wesen jeder Neuerung an elektrischen Schaltungen. Daher ist auch im vorliegenden Fall das Merkmal der auf dem Spannungsrelais angeordneten Hilfsspule weder für sich allein noch in Verbindung mit den übrigen kennzeichnenden Merkmalen geeignet, die Eintragungsfähigkeit zu begründen.
Zu Unrecht bemängelt schließlich die Rechtsbeschwerde noch, das Bundespatentgericht habe nicht beachtet, daß die Spannungsregler der beanspruchten Art verhältnismäßig einfache und ihrer Gattung nach bekannte Geräte seien; dies ergebe sich u.a. auch aus den beiden letzten Umschlagseiten des Prospekts Vdt-Ube 301/1 "Lichtmaschinen und Reglerschalter". Das Bundespatentgericht hätte diese raumbildliche Darstellung in dem Prospekt berücksichtigen müssen (§ 41 q PatG, §§ 550, 286 ZPO). Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Bundespatentgericht hat dieses Vorbringen der Anmelderin nicht übersehen, sondern hat demgegenüber mit Recht darauf hingewiesen, es sei unerheblich, daß eine Ausführung des angemeldeten Reglers im Handel erhältlich sei und ob sich bei diesem Gegenstand ein weitgehend übereinstimmender prinzipieller Aufbau herausgebildet habe. Wie der beschließende Senat in der Sache Ia 1/63 unter VI 2e ausgeführt hat, kann es für die Gebrauchsmusterfähigkeit nicht darauf ankommen, ob die werkstattmäßige Ausführung der vorgeschlagenen Schaltung für den Fachmann naheliegend und einfach oder aber schwierig und kompliziert ist.
c)
Die von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Aufsätze von Zeller (GRUR 1961, 118), Mediger (GRUR 1961, 164) und Conradt (GRUR 1961, 210) enthalten keine weiteren Argumente, mit denen sich der Senat nicht bereits in der Sache Ia ZB 1/63 auseinandergesetzt hätte.
Der Rechtsbeschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie gegenüber den Ausführungen von Walther (GRUR 1962, 221) unter Hinweis auf die Unfallverhütungs-Entscheidung des Senats (GRUR 1957, 270) meint, im vorliegenden Fall sei eine etwaige Vielzahl von möglichen unterschiedlichen Ausführungsformen durch einen "gemeinsamen Raumformgedanken" zusammengehalten; das zugrunde liegende Prinzip mechanisch-konstruktiver Art sei der Regler mit seinen einzelnen räumlichen Bauelementen, wie er in den Schutzansprüchen beschrieben und z.B. in dem Prospekt dargestellt sei.
Das den Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung bildende erfinderische "Prinzip" ist nicht mechanisch-konstruktiver, sondern rein elektrisch-funktioneller Art und kann daher auch nicht, wie bereits dargelegt, durch einen "gemeinsamen Raumformgedanken" zusammengehalten werden.