Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1963, Az.: VI ZR 213/62
Einschränkung der Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers aus Arbeitsunfällen gegenüber fremden Unternehmern i.R.e Eingliederung in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers; Einschränkung der Schadensersatzansprüche auch bei Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer in ihrer Organisation und Leistungsfähigkeit eigenwertigen Arbeitskolonne i.R.e Zurverfügungstellung dieser durch den Stammunternehmer zu beliebigen Arbeitszwecken
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 213/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.10.1962
- LG Duisburg - 21.12.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 1647-1648 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 39-41 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BGH - 22.10.1963 - AZ: VI ZR 267/62
Amtlicher Leitsatz
Daß Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nach §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn er in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war, gilt auch in solchen Fällen, in denen der Arbeitnehmer einer in ihrer Organisation und Leistungsfähigkeit eigenwertigen Arbeitskolonne angehört hat, die dem fremden Unternehmer von dem Stammunternehmer zu beliebigen Arbeitszwecken zur Verfügung gestellt worden war.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der beklagten K. AG werden das Teilurteil vom 29. Mai 1962 und das Schlußurteil vom 30. Oktober 1962 des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben und das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 21. Dezember 1960, soweit es diese Beklagte betrifft, abgeändert:
Der Kläger wird mit den in dem Teilurteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 1960 zuerkannten Ansprüchen gegen die beklagte K. AG abgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger auferlegt. Er hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit sie ihm nicht bereits durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 3. Oktober 1961 auferlegt worden sind.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 29. März 1957 durch einen Unfall auf dem Werksgelände der Beklagten schwer verletzt. Er gehörte einem Montagetrupp der D.-AG D. an, der unter Leitung des bei der D. angestellten Richtmeisters Dö. für die Beklagte auf deren Betriebsgelände tätig war. Am Unfalltage sollten unter der Aufsicht des Klägers Stahlrohre von ihrem bisherigen Lagerplatz über eine Werkstattstraße hinweg auf einen anderen Platz geschafft werden. Nachdem ein Autokran die Rohre auf einen Rungen-Anhänger gehoben hatte, zog der Kran den Anhänger an einem langen Drahtseil rückwärts über die Straße; mit der Anhängerdeichsel war ein Unimog-Fahrzeug der Beklagten verbunden, mit dem der in den Diensten der Beklagten stehende Kraftfahrer M. die Deichsel lenkte und den Anhänger schieben half. Vor der nächsten Werkstraßenkreuzung hielt der Transport an, weil die Verbindung zwischen Autokran und Anhänger gelöst und der Anhänger sodann von dem Unimog in den rechts einmündenden Straßenteil gedruckt werden sollte, damit er von dort aus an seiner Deichsel vorwärts weiter an sein Bestimmungsziel gezogen werden konnte. Das Drahtseil wurde vom Autokran getrennt; der Knoten, mit dem es an dem Anhänger befestigt war, hatte sich bei dem Transport aber so fest zugezogen, daß sich der Schlosser Ma. eine Zeitlang vergeblich bemühte, ihn zu lösen. Der Kläger kam ihm zu Hilfe. Als er sich unter dem Anhänger befand, setzte M. den Unimog in Bewegung; der rückwärts geschobene Anhänger überfuhr den linken Unterschenkel des Klägers.
Der Kläger hat behauptet, er habe, bevor Ma. und er sich unter den Anhänger begeben hätten, M. angewiesen, mit dem Fahrzeug solange stehen zu bleiben, bis er oder Ma. zurückkomme und ihm Bescheid gebe. Daran habe sich Muno schuldhaft nicht gehalten. Er sei schon früher als unzuverlässiger Fahrer aufgefallen.
Mit dem Verlangen nach Zahlung von 2.700 DM nebst Zinsen hat der Kläger die Beklagte und M. als Gesamtschuldner auf Ersatz erlittenen Unfallschadens in Anspruch genommen. Weiter hat er von ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und festzustellen beantragt, daß sie als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiter aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte hat eingewendet, ihre Haftung sei nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen. M. hat die Einrede der Unzuständigkeit des ordentlichen Gerichtes erhoben. Beide haben ein Verschulden des M. bestritten und dem Kläger ein eigenes Unfallverschulden entgegengehalten. Die Beklagte hat mit Bezug auf M. den Entlastungsbeweis nach§ 831 BGB angetreten.
Das Landgericht hat dem Kläger durch Teilurteil vom 21. Dezember 1960 die verlangten 2.700,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1959 zuerkannt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, M. auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt; die Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch gegenüber der Beklagten hat es zurückgestellt.
Soweit das Urteil gegen M. ergangen ist, hat es das Oberlandesgericht auf dessen Berufung durch Teilurteil vom 3. Oktober 1961 aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht in Duisburg verwiesen.
Die Berufung der beklagten K. AG ist durch Teilurteil vom 29. Mai 1962 insoweit zurückgewiesen worden, als diese Beklagte zur Zahlung von 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1959 verurteilt und dem Feststellungsbegehren des Klägers ihr gegenüber entsprochen worden ist. Durch das Schlußurteil vom 30. Oktober 1962 hat das Oberlandesgericht die Berufung dieser Beklagten dann auch im übrigen zurückgewiesen, den Zinsbeginn für einen Betrag von 700 DM jedoch abändernd auf den 23. Oktober 1962 festgesetzt.
Gegen beide oberlandesgerichtlichen Urteile hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie erstrebt die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Durch den Beschluß vom 22. Oktober 1963 sind die beiden Revisionen zwecks gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kraftfahrer M. der Beklagten deren Unimog in Bewegung gesetzt hat, obwohl er weder die Fahrstrecke einsehen konnte noch mit einem Einweisungsposten Verbindung hatte; nach Ansicht des Berufungsgerichts hat er es hierdurch fahrlässig verursacht, daß der Kläger von dem durch den Unimog geschobenen Anhänger überfahren wurde.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf Grund des Vertragsverhältnisses, das zwischen ihr und der D.-AG über die Beschäftigung der D.-Leute bestanden hat, für verpflichtet gehalten, für das Verschulden des M. einzustehen und dem Kläger seinen materiellen Unfallschaden zu ersetzen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, stellte die D.-AG der Beklagten nach diesem Vertrage bereits seit einigen Jahren vor dem Unfall gegen vereinbartes Entgelt eine Tagelohn-Kolonne zur Verfügung, die innerhalb des Unternehmens der Beklagten nach dem Gutdünken und den Anweisungen der Beklagten allein für deren Zwecke tätig wurde. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, im Rahmen dieses Dienstvertrages habe es der Beklagten als stillschweigend vereinbarte Nebenpflicht obgelegen, dafür zu sorgen, daß der Einsatz ihrer Maschinen und Gerätschaften den Tagelohn-Trupp bei seiner Arbeit nicht gefährdete oder gar schädigte; die einzelnen Mitglieder der Tagelohn-Kolonne, so also auch der Kläger, hätten nach § 328 BGB einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Erfüllung dieser Nebenpflicht gehabt; M. sei in dieser Hinsicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen, sein Verschulden habe sie nach § 278 BGB zu vertreten. Daß den Kläger ein eigenes Verschulden an dem Unfall treffe, sei nicht bewiesen.
2.
Die Revision tritt der Annahme des Berufungsgerichtes entgegen, daß M. Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sei, sich fahrlässig verhalten habe und dem Kläger kein eigenes Unfallverschulden zur Last falle. Auf die Einwendungen, die sie hierzu erhebt, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden. Es kommt hierauf nicht an, weil die Schadenshaftung der Beklagten nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen ist. Trotz der Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) sind diese Bestimmungen anwendbar geblieben, da sich der Unfall des Klägers vor seinem Inkrafttreten ereignet hat (Art. 4 § 1 d. Ges.). Das Berufungsgericht hat den Haftungsausschluß nach diesen Bestimmungen zu Unrecht verneint.
3.
Der Kläger stand bei der Tätigkeit, bei der er den Unfall erlitten hat, unter dem Schutz der öffentlichen Unfallversicherung. Für den Schaden, der einem Versicherten durch Arbeitsunfall entsteht, haben ihm nach §§ 898, 899 RVO der Unternehmer und seine Bevollmächtigten und Repräsentanten aber nur dann gesetzlich zu haften, wenn strafgerichtlich festgestellt ist, daß sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Eine vorsätzliche Unfallverursachung scheidet hier aus. Unstreitig ist der Unfall des Klägers von der für die D.-AG zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt worden; im versicherungsrechtlichen Veriahren ist also die D. AG als die Unternehmerin angesehen worden, in deren Betrieb sich der Unfall ereignet hat. Diese versicherungsrechtliche Zuordnung schließt aber nicht aus, daß auch der Beklagten die Haftungsfreistellung zugute kommen kann. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist bereits anerkannt worden, daß bei sogenannten Arbeiter-Leihverhältnissen der entleihende Unternehmer einem Bevollmächtigten oder Repräsentanten des Stammunternehmers gleich zu achten ist (RGZ 171, 393; RG DR 1944, 296). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung fortgeführt und dahin ausgedehnt, daß der Unternehmer nach § 898 RVO von der Schadenshaftung auch dann befreit ist, wenn in seinem Betrieb jemand einen Arbeitsunfall erleidet, der in dem Betrieb wie ein betriebsangehöriger eigener Arbeitnehmer tätig geworden ist und daher Versicherungsschutz nach§ 837 Ziff. 1, 10 RVO genossen hat, ohne von einem anderen Unternehmer in einem mit diesem begründeten Arbeitsverhältnis dorthin überstellt worden zu sein. Wesentlich ist in jedem Falle nur, daß der von dem Arbeitsunfall Betroffene bei seiner Tätigkeit in der Art eines eigenen Arbeitnehmers des Betriebes in diesen eingegliedert gewesen ist (BGHZ 8, 331; 21, 207; 24, 247; Urteile des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 - NJW 1959, 433 = LM Nr. 4 zu § 537 RVO = VersR 1959, 109; vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - NJW 1959, 1491 = LM Nr. 17 zu § 899 RVO = VersR 1959, 602; vom 3. Mai 1960 - VI ZR 79/59 - VersR 1960, 799; vom 26. September 1961 - VI ZR 30/61 - VersR 1961, 1002; vom 28. November 1961 - VI ZR 130/61 - VersR 1962, 165 u.a.). Es entspricht dem Sinne des Gesetzes und der Interessenlage, daß bei einem Arbeitsunfall derjenige, der in dem Betrieb als Leiharbeiter oder sonst wie ein Arbeiter des Betriebs tätig geworden und in den Betrieb in der Art eines betriebsangehörigen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen ist, in Bezug auf die Schadenshaftung des Betriebsunternehmers den eigenen Arbeitern des Betriebes gleichgestellt wird.
Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat Feststellungen getroffen, die es selbst als kennzeichnende Merkmale für ein Arbeiter-Leihverhältnis in dem dargelegten Sinne hervorgehoben hat: Durch Dienstverschaffungsvertrag sei der Beklagten die Arbeitskolonne mit dem Kläger von der D. zur Verfügung gestellt worden; ohne jede Rücksprache mit der D. habe die Beklagte jederzeit bestimmen können, was für Arbeiten die Tagelohn-Kolonne habe ausführen sollen; der D. sei die jeweilige Tätigkeit des Arbeitstrupps weder gemeldet worden noch habe sie eine derartige Benachrichtigung auch nur erwartet; die Beklagte habe den Trupp bei Arbeiten eingesetzt, die ausschließlich in ihrem eigenen Werksinteresse gelegen und keinen Zusammenhang mit dem Betrieb der D. gehabt hätten; daß die Rohre am Unfalltage von ihrem bisherigen Lagerplatz, der zu Bauzwecken habe verwendet werden sollen, weggeschafft worden seien, habe ebenso gut von den eigenen Arbeitern der Beklagten wie von dem Arbeitstrupp der D. bewirkt werden können.
Indessen ist das Berufungsgericht der Ansicht, ein Sonderumstand stehe der Annahme des Haftungsausschlusses entgegen. Diesen Sonderumstand erblickt es darin, daß die D. der Beklagten nicht bloß einen oder mehrere einzelne Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt hat, sondern eine ganze Arbeitskolonne mit eigenem Organisations- und Wirksamkeitswert. Die Kolonne habe aus etwa 30-35 Mann bestanden. In ihren Reihen habe ein Über- und Unterordnungsverhältnis geherrscht, das den unterschiedlichen Erfahrungen und Fähigkeiten der einzelnen Mitglieder Rechnung getragen habe und von der D. bestimmt worden sei. Ursprünglich habe der Trupp die Montage von Erzeugnissen der D. auszuführen gehabt. Die Beklagte habe den Trupp dann aber langfristig weiter beschäftigt, weil sie offenbar den erheblichen Eigenwert seiner Organisationsform erkannt habe. Die D. habe sich diesen Eigenwert ersichtlich dadurch bezahlen lassen, daß sie zu den von ihr gezahlten Arbeitslöhnen weiterhin die Zuschläge nach den Arbeitsrichtlinien für Stundenlohn-Arbeiten im Stahlbeton berechnet habe. Arbeitsanweisungen habe die Beklagte grundsätzlich nicht an das einzelne Kolonnenmitglied, sondern an den Truppführer gerichtet, dem bei der Ausführung der übertragenen Arbeiten weitgehend freie Hand gelassen worden sei; nur bei groben Fehlern habe die Hauptwerkstatt der Beklagten - selten vorkommend - Einzelvorschriften gemacht. In der Regel sei der Arbeitstrupp im Betriebe der Beklagten auch geschlossen, ohne Durchsetzung mit eigenen Arbeitern der Beklagten, eingesetzt werden. In großem Umfang habe er eigenes Werkzeug der D. benutzt und ebenso auch eine D.-eigene Baubude gehabt. Insgesamt ist das Berufungsgericht hiernach der Ansicht, daß der Arbeitstrupp als "Einrichtung" der D. gleichsam ein Fremdkörper im Betriebe der Beklagten gewesen sei. Der Kläger habe in dem Betriebe der Beklagten gearbeitet, ohne in ihn eingegliedert gewesen zu sein. Auch von einer Eingliederung des Arbeitstrupps in seiner Gesamtheit könne, so meint das Berufungsgericht, nicht wohl die Rede sein; eine derartige Vorstellung widerspreche dem Wesen dieses Arbeitsinstrumentes, dessen Leistungsfähigkeit ganz auf dem von der D. geschaffenen und trotz personeller Änderungen im einzelnen stets aufrecht erhaltenen Organisationswert beruht habe.
Der Revision ist darin beizustimmen, daß das Berufungsgericht den hier als Besonderheit angesehenen Umständen eine Bedeutung beigemessen hat, die ihnen für die Frage des Haftungsausschlusses nach §§ 898, 899 RVO nicht zukommt. Größere industrielle Betriebe sind mit ihrer Belegschaft in aller Regel in Produktionsstätten mit gegliederten Arbeitsgruppen aufgeteilt. Der einzelne Werksangehörige hat seinen Platz in einer Arbeitsorganisation, die von den Betriebsleitern über die Abteilungschefs, Werkmeister und Vorarbeiter bis hinab zu den gelernten und ungelernten Arbeitern führt. Zweckgerichteter Betriebsaufbau kann es durchaus mit sich bringen und macht es oft sogar unumgänglich, daß die einzelnen Betriebs- und Arbeitsgruppen in sich geschlossen gehalten und voneinander abgegrenzt werden. So können sie innerhalb des Gesamtgefüges des Unternehmens auch sehr wohl eine gewisse Selbständigkeit erlangen. Ohnehin wird eine verständige Betriebsleitung darauf sehen, daß klare Weisungsverhältnisse herrschen und Arbeitsanordnungen für die einzelnen Arbeitsgruppen nur über deren Leiter ergehen. Je besser die Mitglieder einer jeweiligen Arbeitsgruppe aufeinander eingespielt sind, um so günstiger pflegt sich dies auf den Erfolg ihrer Arbeit auszuwirken. Daher versteht es sich auch von selbst, daß gut eingearbeitete Mannschaften für die Betriebsleitung von besonderem Wert sind. In all diesen Dingen besteht kein sachlich wesentlicher Unterschied zwischen solchen Arbeitsgruppen, die zur Stammbelegschaft der Beklagten gehört haben mögen, und der Arbeitskolonne, die der Beklagten von der D. zur Verfügung gestellt wurde. Daß der Arbeitstrupp der D. teilweise eigenes Werkzeug benutzt hat und eine eigene Baubude hatte, bedeutet gleichfalls keine Besonderheit, die für die Frage des Haftungsausschlusses der Beklagten von Belang wäre; es ist nicht ungewöhnlich, daß Arbeiter, die von ihrem Stammunternehmer einem anderen Unternehmer "leihweise" zur Verfügung gestellt werden, ihre Arbeitsausrüstung mitbringen; ihrer Eingliederung in den Entleihbetrieb steht das nicht im Wege. Die Baubude bot dem Arbeitstrupp auch nur einen gewissen Ersatz dafür, daß er bei seiner Heranziehung zu verschiedenen Arbeiten ohne festen Arbeits- und Aufenthaltsraum war. Welches Entgelt die Beklagte der D. für die Dienstleistungen des Arbeitstrupps zahlte, berührte nicht die Stellung, die der Arbeitstrupp und seine Mitglieder im Betriebe der Beklagten einnahmen. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Kläger innerhalb seiner Gruppe mit dieser in die Gesamtorganisation des Betriebes der Beklagten eingegliedert war.
Soweit der Klage in den bisherigen Urteilen gegen die K. AG stattgegeben worden ist, können diese hiernach nicht bestehen bleiben.
Der Kläger muß mit den zuerkannten Ansprüchen abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Hanebeck
Dr. Hauß
H. Meyer
Dr. Pfretzschner