Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1963, Az.: VI ZR 267/62
Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen Fremdunternehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 267/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.10.1962
- LG Duisburg - 21.12.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 1646-1647 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 39-41 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 1124-1126 (Volltext mit amtl. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BGH - 22.10.1963 - AZ: VI ZR 213/62
Amtlicher Leitsatz
Daß Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers aus Arbeitsunfällen gegen fremde Unternehmer nach §§ 898, 899 RVO eingeschränkt sind, wenn er in den Betrieb dieses Unternehmers in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert war, gilt auch in solchen Fällen, in denen der Arbeitnehmer einer in ihrer Organisation und Leistungsfähigkeit eigenwertigen Arbeitskolonne angehört hat, die dem fremden Unternehmer von dem Stammunternehmer zu beliebigen Arbeitszwecken zur Verfügung gestellt worden war.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der beklagten K. AG werden das Teilurteil vom 29. Mai 1962 und das Schlußurteil vom 30. Oktober 1962 des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf aufgehoben und das Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 21. Dezember 1960, soweit es diese Beklagte betrifft, abgeändert:
Der Kläger wird mit den in dem Teilurteil des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 1960 zuerkannten Ansprüchen gegen die beklagte K. AG abgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger auferlegt. Er hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, soweit sie ihm nicht bereits durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 3. Oktober 1961 auferlegt worden sind.
Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.