Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1961, Az.: VI ZR 130/61
Verantwortlicher Betriebsleiter; Arbeitsplatz; Öffnung in Trittfläche; Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 130/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 31.01.1961
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- VersR 1962, 165-166 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1962, 351 (red. Leitsatz mit Anm.)
Redaktioneller Leitsatz
Läßt der verantwortliche Betriebsleiter in kurzer Entfernung von einem Arbeitsplatz eine gefährliche Öffnung in einer Trittfläche anlegen und diese auch bestehen, so verstößt er gegen die ihm durch seinen Beruf besonders auferlegte Sorgfaltspflicht.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 31. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Arbeiter K. war bei dem Bauunternehmen Be. in F. a.M. beschäftigt und von diesem vorübergehend an die F. H. abgegeben ("ausgeliehen") worden. Hier erlitt er im Stickstoffbetrieb, dessen verantwortlicher Leiter der Beklagte war, am 20. Mai 1953 einen Unfall, als er am Fließband Säcke mit Kunstdünger plombierte. K. stand während dieser Arbeit weisungsgemäß auf einem sogenannten Redlertrog, - einem langen, geschlossenen Kasten, in welchem das Füllgut durch scharfkantige Schaufeln entgegen der Laufrichtung des Fließbandes an dessen Anfang gefördert wurde. In die Oberseite dieses Troges waren im Betrieb der Farbwerke mehrere Schauluken von 19 × 19 cm Größe geschnitten und mit aufklappbaren Deckeln versehen worden, die stündlich für jeweils einige Minuten zur Beobachtung des Fördervorgangs geöffnet und dann wieder mit zwei Vorreibern (von Hand zu bedienenden Drehriegeln) verschlossen wurden. Als K. von seinem Arbeitsplatz zur Seite trat, geriet er mit dem linken Fuß versehentlich in eine solche - offen gebliebene - Luke, die sich in 1,08 bis 1,50 m Entfernung links von seinem Platz befand. Das Schaufelwerk riß ihm das Bein bis zur Mitte des Oberschenkels ab.
Als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für die Arbeiter der Firma Bec. hat die Klägerin den Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen in Anspruch genommen, die sie für den Verunglückten erbracht hat und weiterhin durch Zahlung einer Rente erbringen muß. Das nach § 906 RVO erforderliche Verfahren ist durchgeführt. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die ihm beruflich obliegende Sorgfalt nicht beobachtet und gegen die Unfallverhütungs-Vorschriften verstoßen. Der Beklagte hat unter Bestreiten eines Verschuldens um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision zieht nicht in Zweifel, daß die Klägerin grundsätzlich den Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 903 RVO von dem - ihr nicht angehörenden - Unternehmer beanspruchen kann, in dessen Betrieb der Arbeiter auf Grund eines Arbeiterleihverhältnisses tätig war und den Unfall erlitten hat. Es ist auch unstreitig, daß der Beklagte diesem Unternehmer - den F. H. - durch Pflichtenübertregung nach § 899 RVO gleichgestellt war, und daß es sich für den Verunglückten um einen Arbeitsunfall handelt. Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht, dem Beklagten zu Unrecht die Herbeiführung des Unfalls durch qualifizierte Fahrlässigkeit im Sinne von § 903 Abs. 1 RVO, insbesondere durch Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften (VBG), zur Last gelegt habe. Sie meint, daß es schon an einem zurechenbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beklagten und dem Unfallereignis fehle. Im übrigen beanstandet sie, das Berufungsgericht habe die Höhe der beziffert erhobenen Ansprüche nicht als unstreitig ansehen dürfen, zumindest sich durch Befragen des Beklagten vergewissern müssen.
Diese Rügen greifen nicht durch.
I.
Von einem Verhalten des Verunglückten, das jenseits aller Voraussehbarkeit gelegen hätte und deshalb dem Beklagten nicht mehr zugerechnet werden dürfte, kann nicht gesprochen werden. Daß ein Arbeiter von seinem Arbeitsplatz um zwei kleine Schritte - nach den Feststellungen um höchstens 1,50 m - aus gleich welchem Grunde zur Seite tritt, ist jederzeit möglich. Wenn er hierbei nicht auf eine gefährliche Luke achtet, obwohl er ihre Lage kennt und ohne weiteres sehen könnte, daß sie offensteht, handelt er zwar sehr unvorsichtig. Eine solche Achtlosigkeit bei unüberlegten Bewegungen stellt jedoch ein menschliches Fehlverhalten dar, wie es sich erfahrungsgemäß in ähnlicher weise immer wieder zuträgt. Der Revision kann deshalb trotz der vorliegenden, erheblichen Fahrlässigkeit nicht zugegeben werden, daß der Verunglückte einen Fehler ganz außergewöhnlicher Art begangen hätte, der wegen seiner völligen Unwahrscheinlichkeit gegenüber dem regelmäßigen Verlauf der Dinge bei der Beurteilung des zurechenbaren Ursachenzusammenhangs außer Betracht bleiben müßte.
II.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Beklagte den Unfall durch Außerachtlassung der ihm beruflich obliegenden Aufmerksamkeit herbeigeführt hat.
Die Gefahrenlage, die zu dem Unfall geführt hat, ist unter der verantwortlichen Leitung des Beklagten geschaffen worden. Er hat veranlaßt oder doch zugelassen, daß das scharfkantige Schaufelwerk durch Einschneiden einer Öffnung in den geschlossen gelieferten Redlertrog freigelegt wurde. Dabei ist die Luke so groß bemessen worden, daß ein Mensch mit dem Arm oder Bein hineingelangen konnte. Als einziger Schutz hiergegen ist ein um 180 Grad aufklappbarer Deckel angebracht worden. Diesem fehlte nicht nur jede Sicherung dagegen, daß er versehentlich nicht geschlossen wurde; vielmehr sollte er sogar jede Stunde für mehrere Minuten geöffnet bleiben. Alsdann, ist angeordnet worden, daß der so veränderte, über der Höhe des Hallenbodens liegende Redlertrog regelmäßig, nämlich wenn und solange Säcke plombiert wurden, von einem Arbeiter betreten wurde, dem sein Arbeitsplatz in höchstens 1,50 m seitlicher Entfernung von der Luke angewiesen wurde.
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit schon jede einzelne der vorbezeichneten Maßnahmen zu Bedenken Anlaß geben mußte. Jedenfalls war durch ihr Zusammenwirken ein Zustand von so offenkundiger Gefährlichkeit geschaffen worden, daß der Beklagte ihn bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht übersehen oder gar dulden durfte. Zumindest die Anweisung, daß der Redlertrog von einem Arbeiter zu fortlaufender Arbeitsverrichtung bestiegen werden sollte, hätte eine Überprüfung der Örtlichkeit und die Ausschaltung der Gefahrenquelle erfordert. Denn selbst wenn eingeräumt werden könnte, daß ein mit der Beobachtung des Förderguts beauftragter Arbeiter das freiliegende Schaufelwerk unmittelbar vor Augen hatte und deshalb schwerlich hineingreifen würde, entfiele der Gesichtspunkt der zwangsläufig auf die Gefahr gelenkten Aufmerksamkeit bei einer auf dem Kasten stehenden, mit einem anderen Arbeitsvorgang beschäftigten Person. Auch wenn diese bei einer kurzen Arbeitsunterbrechung oder aus anderem Anlaß zur Seite trat, womit zu rechnen war, wurde ihr Blick nicht notwendig auf die Trittfläche gelenkt. Daß die Luke immer geschlossen war, konnte der Beklagte nicht voraussetzen; denn selbst wenn sie weisungsgemäß bedient wurde, sollte sie ja nach seinem eigenen Vertrag etwa jede Stunde für einige Minuten geöffnet bleiben. Im übrigen lag es deshalb besonders nahe, daß das Verschließen einmal verabsäumt wurde. Wenn beides unumgänglich war, das Arbeiten auf dem Trog wie das Beobachten durch die geöffnete Luke, hätte deshalb der Beklagte diese betrieblichen Anforderungen unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit miteinander vereinbar machen müssen. Diese Notwendigkeit und die geeignete Maßnahme zur Abhilfe, nämlich die nunmehr erfolgte Anbringung eines Schutzrostes, drängen sich nicht erst nach dem Unfall auf. Ein verantwortlicher Betriebsleiter muß mit erheblichen Unachtsamkeiten der Beschäftigten rechnen; das ist eine Grundtatsache für seine Tätigkeit. Wenn er in der genannten, kurzen Entfernung von einem Arbeitsplatz eine gefährliche Öffnung in der Trittfläche anlegen läßt, muß er deshalb für deren gehörige Sicherung sorgen.
Ob - wie das Berufungsgericht meint - in der Unterlassung ein Verstoß gegen den Schutzgedanken liegt, der in §.2 Abschn. 7 h) VBG zum Ausdruck gekommen ist, kann dahinstehen. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob Schauluken an Stetigförderern auch schon vor dem Inkrafttreten der speziellen Schutzvorschriften (VBG Abschnitt 10) am 1. März 1955 grundsätzlich so gesichert werden mußten wie Einfüll- oder Entleerungsöffnungen an Maschinen. Denn der Schuldvorwurf gegen den Beklagten gründet sich nicht lediglich darauf, daß er eine ungesicherte Schauöffnung hat anbringen lassen. Ebenso kann offen bleiben, ob zur Sicherung des Arbeitsplatzes nach § 20 Abschn. 1 VBG stets und schlechthin auch die seiner nächsten Umgebung gehört. Maßgebend ist die konkrete, vom Beklagten geschaffene oder geduldete Gesamtsituation. Ihr Bestehenlassen hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als einen Verstoß des Beklagten gegen seine allgemeine Rechtspflicht zur Sicherung des Betriebes und zur Verhütung von Unfällen, wie sie in § 2 Abschn. 1 VBG zum Ausdruck gekommen ist, gewürdigt. Da diese Erwägung bereits die Entscheidung trägt, braucht auf die Angriffe der Revision gegen die Anwendbarkeit spezieller Unfallverhütungsvorschriften nicht weiter eingegangen zu werden.
III.
Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe zumindest subjektiv besondere Schutzvorkehrungen an der Unfallstelle für entbehrlich halten dürfen.
Daß die Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie den Zustand vor dem Unfall geprüft und nicht beanstandet hätte, wie die Revision vorträgt, hat der Beklagte nicht behauptet und dementsprechend auch nicht durch das Zeugnis des technischen Aufsichtsbeamten Dipl.-Ing. D. unter Beweis gestellt. Es war vielmehr ausgeführt worden, daß der Unfall durch menschliches Versagen verursacht worden sei, für das der Beklagte, der am Arbeitsplatz alles Erforderliche getan habe, nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Lediglich dafür, daß der Aufsichtsbeamte Dr. W. "der gleichen Auffassung" sei, war dessen Zeugnis und ersatzweise später das des Dipl.-Ing. D. erboten worden. Das Berufungsgericht hat also nicht einen tatsächlichen Umstand, der den Beklagten hätte entlasten können, unaufgeklärt gelassen. Der Antrag zielte vielmehr auf eine nachträgliche sachverständige Begutachtung ab. Diese hatte bereits das Landgericht vornehmen lassen, und zwar durch den Sachverständigen Beu., auf den beide Parteien sich schließlich geeinigt hatten.
Allerdings haben Landgericht und Oberlandesgericht sich der Meinung dieses Sachverständigen nicht angeschlossen. Das kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, weil nicht der Gutachter, sondern der sachverständig beratene Tatrichter zu entscheiden hatte. Das Berufungsgericht hat ausreichend dargelegt, warum es von dem Ergebnis des Gutachtens abgewichen ist. Daß es sich bei der Entscheidung, ob eine Fahrlässigkeit im Sinne von § 903 RVO nach allgemeinen Gesichtspunkten bejaht werden muß, um eine Rechtsfrage handelt, trifft entgegen der Ansicht der Revision zu. Aus diesem Grunde bestand auch kein zwingender Anlaß zur Einholung eines Obergutachtens.
Der Beklagte hat nicht bestritten, die umfassende Sachkunde zu besitzen, die bei einem Diplomingenieur als Abteilungsleiter eines Großunternehmens der chemischen Industrie vorausgesetzt werden muß. Die Anforderungen des Berufungsgerichts in dieser Richtung sind deshalb nicht überspannt. Das Gegenteil ist weder dem Bericht von Dr. W. noch dem Gutachten des Sachverständigen Beu. zu entnehmen. Bei Dr. W. handelte es sich um den Aufsichtsbeamten, welcher der Berufsgenossenschaft zu berichten hatte, weshalb es trotz der behördlichen Überwachung des vom Beklagten geleiteten Betriebes zu dem Unfall kommen konnte. Mit der Einräumung eines Verschuldens des Beklagten hatte er zugleich ein solches der technischen Überwachung zugestehen müssen. Der Sachverständige Beu. ist, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, nicht durch technische, sondern durch rechtliche Überlegungen zu seinem Ergebnis gelangt. Deshalb hat das Berufungsgericht, wenn es den Beklagten auch im strafrechtlichen Sinne für verantwortlich erachtet hat, von ihm doch keine bessere Einsicht als die der beiden Sachverständigen verlangt, wie die Revision meint.
IV.
Unbegründet ist schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Beklagte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz die Höhe der Forderung bestritten habe. Ein solches Bestreiten ist in der Tat nicht erfolgt.
In der Klageerwiderung hat der Beklagte vorangestellt, was zwischen den Parteien unstreitig war. Er hat diesen Abschnitt mit der Bemerkung beendet, zu den Aufwendungen der Klägerin aus Anlaß des Unfalls bleibe eine abschließende Stellungnahme vorbehalten. Eine solche ist dann weder im ersten noch im zweiten Rechtszug erfolgt. Bereits das Landgericht hat die Höhe des Anspruchs als unstreitig behandelt. Die Berufung hat dies als fehlsam gerügt, zur Begründung aber lediglich den in der Klageerwiderung enthaltenen Satz wörtlich wiederholt. Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Rüge als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß der Beklagte die Höhe der Forderung auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten habe. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
Wenn der Beklagte sich im Anschluß an die Aufzählung der unstreitigen Tatsachen eine abschließende Stellungnahme zur Höhe der Forderung vorbehielt, so lag hierin lediglich die Erklärung, daß er sich insoweit die Möglichkeit eines - gänzlichen oder teilweisen - Bestreitens noch offen halten wolle. Von dieser Möglichkeit hat er aber dann im Lauf des Rechtsstreits keinen Gebrauch gemacht. Damit blieb die Höhe des Anspruchs eine nicht ausdrücklich bestrittene Tatsache, die nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war. Der Eintritt dieser gesetzlichen Folge war entgegen der Ansicht der Revision nicht durch den erklärten Vorbehalt zu verhindern. Denn aus ihm ging die Absicht des Bestreitens gerade nicht hervor. Er besagte vielmehr, daß der Beklagte sich noch erklären werde, wenn und soweit er sich zum Bestreiten entschließen sollte, und daß er deshalb die Höhe des Anspruchs nicht von vornherein zu den unstreitigen Tatsachen gerechnet wissen wolle. Mit dieser zwar vorbehaltenen, aber nicht abgegebenen Erklärung ist das ausdrückliche Bestreiten im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO ausgeblieben. Es ist auch mit der im zweiten Rechtszug erhobenen Rüge nicht nachgeholt worden. Denn diese vertrat lediglich die fehlsame Rechtsansicht, daß es zum Bestreiten genüge, wenn der Beklagte die Höhe der Aufwendungen nicht anerkannt habe. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, daß diese Rüge weder begründet sei noch selbst ein ausdrückliches Bestreiten enthalte. Denn sie ging sachlich, wie die wörtliche Wiederholung zeigt, nicht über das im ersten Rechtszug Erklärte hinaus.
Abgesehen vom Erklärungsinhalt konnte der genannte Vorbehalt die Wirkung, welche ihm die Revision beilegen möchte, aber auch deshalb nicht haben, weil gegenüber den Ansprüchen der Klägerin ein allgemeines Bestreiten der Höhe nicht in Betracht kam. Nach § 903 RVO haften der Unternehmer und die ihm gleichgestellten Personen der Genossenschaft für alle Aufwendungen. Deren Höhe beruht jedoch auf gesetzlichen Bestimmungen, so daß dem Schädiger Einwendungen in dieser Richtung verschlossen sind. Bestreitbar bleibt allenfalls, daß die Genossenschaft die Aufwendungen, deren Ersatz sie begehrt, tatsächlich erbracht hat oder noch erbringt. Vorliegend setzen sich die Aufwendungen aus einer größeren Zahl von Posten zusammen. Daß der Beklagte nicht in Zweifel ziehen wollte, ob die Klägerin überhaupt Leistungen für den Verunglückten erbracht hat, war nach seiner Einlassung auf die Klage offenbar. Alsdann hätte das Bestreiten aber spezifiziert erfolgen müssen, wenn es beachtlich sein sollte (vgl. Wieczorek ZPO § 138 Anm. D I a, mit Nachw.).
Zur Ausübung des Fragerechts bestand kein Anlaß, weil der Beklagte selbst erklärt hatte, er behalte sich eine Äußerung zu dem fraglichen Punkt vor. Auf eine bewußt im Vortrag gelassene Lücke braucht zumindest eine anwaltlich vertretene Partei nicht hingewiesen zu werden. Überdies war ein solcher Hinweis durch das Urteil des Landgerichts erfolgt, ohne daß der Beklagte hieraus im zweiten Rechtszug die notwendigen Folgerungen gezogen hätte, sofern er tatsächlich die Absicht eines spezifizierten Bestreitens gehabt haben sollte. Eine nochmalige Mahnung durch das Berufungsgericht wäre möglicherweise mit dem Beibringungsgrundsatz nicht mehr zu vereinbaren gewesen; jedenfalls begründet ihr Unterbleiben die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO nicht.
V.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kosten der Revision waren dem Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
H. Meyer
Dr. Pfretzschner