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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1960, Az.: VI ZR 79/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1960
Aktenzeichen
VI ZR 79/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 05.02.1959

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Februar 1959 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ließ im ... 1956 an der Eisenbahnstrecke G.-K. zwischen den Bahnhöfen E. und Be. durch die Firmen Fa. & Sch. in G. und J.Mü. in Gö. Gleiserneuerungsarbeiten durchführen. Hierbei erlitt der Schachtmeister R., der in den Diensten der Firma Fa. & Sch. stand, am ... 1956 einen Unfall, der zu seinem Tode führte. Als ein Bauzug der Beklagten, auf den Schwellen aufgeladen wurden, langsam vorgefahren war, während auf dem Betriebsgleis ein Güterzug vorbeikam, fand man R. mit abgequetschtem Arm unter dem Bauzug liegend vor.

2

Die für die Firma Fa. & Sch. zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall als einen Arbeitsunfall in deren Betrieb an. Die Klägerin, die den Hinterbliebenen des R. gesetzliche Versicherungsleistungen gewährt, nimmt die Beklagte in Höhe ihrer Aufwendungen kraft des Forderungsübergangs nach § 1543 RVO auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der den Hinterbliebenen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist.

3

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß ihre Schadenshaftung nach §§ 890, 899 RVO ausgeschlossen sei. Sie hält sich auch darum nicht für schadensersatzpflichtig, weil der Verunglückte seinen Unfall selbst verschuldet habe; um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen, habe er vorschriftswidrig das Betriebsgleis benutzte vermutlich sei er von dem Güterzug unter den Bauzug geschleudert worden oder beim Versuch, zwischen den Wagen des Bauzuges hindurchzusteigen, abgerutscht und heruntergefallen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage begehren weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß der Beklagten der Haftungsausschluß nach §§ 898, 899 RVO zugute komme.

9

Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte von dem Haftungsprivileg nicht darum ausgeschlossen ist, weil die Versicherungsbehörde den Unfall als Arbeitsunfall in Betriebe der Firma Fa. & Sch. anerkannt hat. Die Zivilgerichte sind durch § 901 RVO nicht gehindert, neben dem von der Versicherungsbehörde festgestellten Unfallbetrieb auch einem weiteren Unternehmer die Haftungsfreistellung des § 898 RVO zu gewähren, wenn zugleich im Verhältnis des Unfall verletzten zu diesem weiteren Unternehmer die Voraussetzungen des § 537 RVO vorliegen (BGHZ 24, 247 [BGH 19.03.1957 - VI ZR 277/55]; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 251/57 LM Nr. 4 zu § 537 RVO = NJW 1959, 433 [BGH 16.12.1959 - VI ZR 251/57] = VersR 1959, 109). Hierfür ist erforderlich, daß der Verunglückte bei seiner Tätigkeit in den Betrieb des fremden Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers dieses Betriebes eingegliedert gewesen ist (BGHZ 21, 207 mit Anm. von Hauß in LM Nr. 11 zu § 898 RVO; Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 - LM Nr. 10 zu § 898 RVO = VersR 1956, 552; vom 9. Juli 1957 - VI ZR 261/56 - VersR 1957, 615; vom 18. Oktober 1957 - VI ZR 99/56 - LM Nr. 11 zu § 899 RVO = VersR 1957, 818; vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/56 - LM Nr. 13 zu § 898 RVO = VersR 1958, 184; vom 25. Februar 1958 - VI ZR 38/57 - VersR 1958, 305; vom 11. März 1958 - VI ZR 225/57 - VersR 1958, 362; vom 24. April 1959 - VI ZR 89/58 - LM Nr. 17 zu § 898 RVO = VersR 1959, 827; vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - LM Nr. 17 zu § 899 RVO = NJW 1959, 1491 = MDR 1959, 748 = VersR 1959, 602).

10

Das Berufungsgericht meint, der verunglückte R. sei bei seiner Tätigkeit darum wie ein eigener Arbeitnehmer der Beklagten in deren Betrieb eingegliedert gewesen weil die Beklagte, wie der von dem Bundesbahnbetriebsamt We. am 16. März 1956 aufgestellten "Betra Nr. ..." (Betriebs- und Bauanweisung für den zeitweise, eingleisigen Betrieb zwischen Bahnhof E. [Kreis We.] und der Hilfsbetriebsstelle [ZMSt] Be. zur Schwellenerneuerung [Einbau von Spannbetonschwellen] im Gleis G.-K.) zu entnehmen sei, die Aufsicht bei den gesamten Erneuerangsarbeiten gehabt habe; die "Betra" habe Anordnungen über die Arbeitszelt und die Regelung des Betriebes enthalten, weiter örtliche Sicherungsmaßnahmen festgelegt und hierbei bestimmt, daß Sicherungsposten in ausreichender Anzahl zu stellen seien und die Beaufsichtigung und Leitung der gesamten Arbeitet Bediensteten der Beklagten obliege. Es komme hinzu, daß die Beklagte den Arbeitszug mit Personal und Arbeitsgeräten gestellt habe. Danach habe also, so folgert das Berufungsgericht, eine Reihe von Bediensteten der Beklagten gemeinsam mit den Arbeitern der Firmen Fa. & Sch. und J. Mü. die Gleiserneuerungsarbeiten durchgeführt. Aus der Art der Arbeit und der auszubessernden technischen Anlagen ergebe sich nach allgemeinen Erfahrungssätzen, daß die Arbeiter der privaten Firmen im betriebseigenen Gelände der Beklagten wie deren Bahnrotten tätig gewesen seien. Darin sei eine Gleichstellung jener Arbeiter mit denen der Beklagten zu erblicken. Das Berufungsgericht hält dies für genügend, um die Beklagte als "Repräsentantin" der Firma Fa. & Sch. im Sinne des § 899 RVO erscheinen und auch ihr die Haftungsfreistellung nach § 898 RVO zukommen zu lassen.

11

Hiergegen werden von der Revision mit Recht Bedenken erhoben.

12

Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen hatte die Beklagte die hier in Rede stehenden Arbeiten nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) an die genannten Firmen vergeben, damit sie sie in eigener Verantwortung ausführten und hierbei die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen beachteten; die Beklagte hatte lediglich die Bauüberwachung. Sie stand der Firma Fa. & Sch. demnach im Verhältnis des Bestellers zum Werkunternehmer gegenüber. Zwar war die Beklagte als Inhaberin des Bahnbetriebes gleichfalls Unternehmerin. Als solche war sie nach § 4 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl 955) Verpflichtet, ihre Anlagen dauernd in gutem Zustand zu erhalten und nach den Bedürfnissen des Verkehrs und nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erneuern und weiterzuentwickeln. Die Erneuerungsarbeiten, die hier ausgeführt wurden, bewirkte sie aber nicht in eigener Unternehmertätigkeit mit eigenen Leuten; daß Rottenarbeiter der Beklagten auch nur mittätig gewesen seien, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Beklagte entlieh auch nicht etwa von den Firmen Fa. & Sch. oder J. Mü. Arbeitskräfte, die dort in Diensten standen, um mit ihrer Hilfe die Arbeiten in eigener Regie zu bewerkstelligen. Vielmehr nahm sie davon Abstand, die vorgesehenen Arbeiten selbst vorzunehmen, und übertrug es den genannten Firmen, sie selbständig durchzuführen. Für den Kreis dieser Arbeiten war die Beklagte nicht Unternehmerin, sondern Bestellerin.

13

Daran ändert es nichts, daß die Beklagte das für die Erneuerung der Gleisstrecke benötigte Material und Gerät stellte und mit eigenem Bauzug heranschafft.

14

Da der Eisenbahnbetrieb auf der Strecke G.-K. während der Arbeiten weiterlief, konnten diese naturgemäß nicht ohne Rücksicht auf den Eisenbahnbetrieb durchgeführt werden. Wenn die Beklagte infolgedessen organisatorische Anordnungen traf, um ein reibungsloses Nebeneinander der beiderlei Arbeits- und Betriebsvorgänge zu gewährleisten und Sicherheitserfordernissen zu entsprechen, so steckte sie damit einerseits den Rahmen ab, innerhalb dessen die beauftragten Firmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem bahneigenen Gelände der Beklagten tätig sein konnten, ohne den Eisenbahnbetrieb zu stören, und trug sie andererseits dafür Sorge, daß die von den Firmen eingesetzten Leute vor den vom Eisenbahnbetrieb ausgehenden gefahren bewahrt blieben. Die Beklagte griff damit aber nicht schon in den sachlichen Bereich der den Firmen übertragenen eigenverantwortlichen Tätigkeit ein; sie entzog ihnen keine ihrer Unternehmeraufgaben und setzte sich im Verhältnis zu den firmenangehörigen Leuten nicht an die Stelle der Firmeninhaber.

15

Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der verunglückte R. in der Art eines eigenen Arbeitnehmers der Beklagten in deren Betrieb eingeordnet gewesen wäre. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß er einer unmittelbaren Arbeitsleitung der Beklagten unterstanden hätte. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß sich die Firma Fa. & Sch. mit ihren Leuten insgesamt einer auf ihre eigenständige Tätigkeit bezüglichen Weisung der Beklagten unterstellt hätte. Soweit die Beklagte vorgeschrieben hatte, welche Arbeiten auszuführen seien, handelte es sich um die vertragliche Bestimmung der aufgetragenen Leistung, nicht aber um Anordnungen, die in die Weisungsbefugnis der Firma gegenüber ihren Leuten eingriffen und sie schmälerten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 - VI ZR 89/58 VersR 1959, 827). Daß die der Firma übertragenen Arbeiten auf dem Gelände der Beklagten unmittelbar neben dem laufenden Eisenbahnbetrieb abgewickelt werden mußten und eine wechselseitige Rücksichtnahme unerläßlich war, bewirkte gleichfalls nicht, daß die Selbständigkeit der beiden Arbeitskreise aufgehoben und die im Dienste der Firma stehenden Leute wie Arbeitnehmer der Beklagten in deren Betrieb, eingegliedert wurden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Januar 1958 - VI ZR 309/58 - VersR 1958, 184). Ein solcher Schluß kann auch nicht ohne weiteres daraus gezogen werden, daß nach den Bestimmungen der "Betra" über örtliche Sicherungsmaßnahmen die Beaufsichtigung und Leitung der gesamten Arbeiten der Beklagten oblag (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1958 - VI ZR 225/57 - VersR 1958, 362). Mangels tatsächlicher Feststellungen und näherer Darlegungen der Parteien ist nicht ersichtlich, wie die Aufsicht und Leitung gestaltet war und gegenüber der Firma Fa. & Sch. und ihren Leuten ausgeübt wurde. Anscheinend hatte sie, wie die Stellung der genannten Vorschrift im Abschnitt über Örtliche Sicherungsmaßnahmen der "Betra" vermuten läßt, nur auf die Sicherung vor Gefahren Bezug; in der Klagebeantwortung hat die Beklagte aber selbst hervorgehoben, daß unmittelbare eigene Anweisungen der Beklagten an die Betriebsangehörigen der beauftragten Firmen zur Durchführung und Einhaltung von Sicherheitsmaßnahmen nur bei Gefahr im Verzug in Betracht kamen. Soweit die Beklagte Material und Geräte stellte und mit ihrem Bauzug heranschaffte, wirkte sie allerdings bei den Erneuerungsarbeiten mit, um Hand in Hand mit den beauftragten Firmen das erstrebte Arbeitsergebnis zu erziehen. Auch ein derartiges Zusammenwirken zweier selbständiger Unternehmen an einer gemeinsamen Aufgabe genügt aber nicht, um bei einem Arbeitsunfall dem verletzten Betriebsangehörigen des einen Unternehmens in Anwendung der §§ 898, 899 RVO die Möglichkeit zu versagen, den für den Unfall verantwortlichen anderen Unternehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Nur wenn er in den Betrieb des anderen Unternehmens in der Art eines eigenen Arbeitnehmers dieses Unternehmens eingegliedert gewesen ist, kann dessen Haftung entfallen (vgl. BGHZ 21, 207, 211 f [BGH 04.07.1956 - VI ZR 214/55]; Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1959 - VI ZR 117/58 - a.a.O.). Für eine solche Annahme fehlt es hier aber an den tatsächlichen Voraussetzungen.

16

Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.

17

Sofern sich nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Berufungsgericht auf Grund weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien doch noch ergeben sollte, daß der verunglückte R. wie ein eigener Arbeitnehmer der Beklagten in deren Betrieb eingegliedert war, wird das Berufungsgericht auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin sachlich einzugehen haben.

18

Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Engels
Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß