Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1963, Az.: 1 StR 545/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 12.06.1962
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. April 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Juni 1962, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel und wegen des zweiten Hausfriedensbruchs, ferner im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten S. wegen erschwerten Hausfriedensbruchs in zwei Fällen und wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel zu zehn Monaten Jugendstrafe verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge beschrankte Revision, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte, der am 21. Oktober 1961 seinen 19. Geburtstag feierte, war am späten Abend dieses Tages mit dreien seiner Kameraden aus einer Gastwirtschaft gewiesen worden, weil sie sich im Unterhemd, einer sogar mit nackten Oberkörper, an einen Tisch gesetzt hatten. Sie wurden schließlich durch den Wirt und andere Gäste hinausgedrängt. Bald darauf betraten sie mit zwei weiteren Kameraden, nunmehr ordentlich angezogen, von neuem das Lokal, wurden aber wiederum zum Verlassen der Räumlichkeiten aufgefordert. Da sie sich weigerten, wurden sie wieder hinausgedrängt. Draußen stießen sie Drohrufe aus. Es kam zu einer Rauferei mit den Gästen, bei der sich besonders der anwesende Heinz O. beteiligte, nachdem dieser die früheren Mitangeklagten St. und W. niedergeschlagen hatte, verfolgte er die übrigen, die sich inzwischen in eine Seitenstraße zurückgezogen hatten und schlug den Angeklagten S. durch zwei Faustschläge nieder. Der frühere Mitangeklagte Wi. sprang zwar hinzu und schlug O. mit einem Holzscheit gegen den Kopf. Dieser stürzte sich aber von neuem auf S., der sich gerade vom Boden erhoben wollte. S. hatte bereits ein Küchenmesser gezogen, das er vor dem zweiten Betreten des Lokals zu sich gesteckt hatte. Mit diesem Messer stach er aus gebückter Stellung zweimal schräg in den Oberkörper des Heinz O.. Der zweite Stich traf das Herz und war tödlich.
Die Jugendkammer geht - nach den Feststellungen zutreffend - davon aus, daß für den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine Notwehrlage gegeben war. Der Angeklagte hatte sich mit dreien seiner Kameraden bereits aus der Nähe der Gaststätte entfernt und in eine Seitenstraße zurückgezogen, als Heinz O. auf ihn eindrang und ihn mit Faustschlägen zu Boden schlug. Zwar hatte daraufhin Wi. dem O. mit einem Holzscheit einen Schlag versetzt. Das hinderte diesen aber nicht, sich von neuem gegen den Angeklagten zu wenden, der gerade im Begriff war, sich von Boden zu erhoben.
Zutreffend ist aber auch die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte, da er zusammen mit seinen Kameraden den Zusammenstoß verschuldet hatte, verpflichtet gewesen wäre, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen oder das mildeste Abwehrmittel zu ergreifen (vgl. RGSt 71, 133; 72, 57, 58). Das Landgericht meint nun, der Angeklagte habe die zur Abwehr erforderliche Verteidigung überschritten, indem er sofort mit dem Messer auf O. eingestochen habe. Er hätte, so meinte es, seine Kameraden K. und Wi. zu Hilfe rufen können, die in unmittelbarer Nähe standen. Es sei ihm auch zuzumuten gewesen, durch Flucht dem Angriff auszuweichen.
Diese Annahme erscheint schon nach der äußeren Tatseite nicht ausreichend begründet. Die Frage, ob eine bestimmte Verteidigung erforderlich war, ist nach der "Kampflage" zu beurteilen, in der sich der Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung befand (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649 = GA 1956, 49). Hier war der Angeklagte gerade im Begriff, sich vom Boden zu erheben, als der Angreifer sich von oben erneut auf ihn stürzte. Unter diesen Umständen läßt sich nicht ohne weiteres ersehen, wie der Angeklagte sich noch durch die Flucht dem Angriffe hätte entstehen können. Eine weitere Mißhandlung durch Ofenloch, der bereits zwei andere niedergeschlagen hatte, stand unmittelbar bevor. Daß ein Hilferuf noch zu einem rechtzeitigen Eingreifen der Kameraden Wi. und K. geführt hätte, und diese O. von der Mißhandlung des Beschwerdeführers hätten abhalten können, ist nach der geschilderten Sachlage wenig wahrscheinlich. Das kurz vorausgegangene Eingreifen Wi.s hatte O. ja auch nicht daran gehindert, sich von neuem gegen den Angeklagten zu wenden.
Könnte man aber trotzdem davon ausgehen, daß an sich ein Ausweichen nach den beiden von der Jugendkammer angegebenen Richtungen möglich gewesen wäre, so hätte es, um damit dem gegenwärtigen Angriff zu begegnen, auf Seiten des Angegriffenen eines schnellen Erfassens der Sachlage und eines entsprechenden Handelns bedurft. Daß der Angeklagte dazu imstande war, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. In Gegenteil: Bei dem Angeklagten handelt es sich "um einen somatisch und psychisch retardierten Menschen." "Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist sehr eingeeng." Infolgedessen "liegt sein Geisteszustand fast an der Grenze des Schwachsinns." Er ist "auch nicht in der Lage, eine Situation richtig einzuschätzen und große Zusammenhänge zu erkennen und neigt daher zu Kurzschlußhandlungen." Die Jugendkammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, "daß der Angeklagte infolge seiner geistigen und psychischen Retardierung, auf Grund deren er nicht in der Lage ist, eine Situation richtig zu beurteilen, verbunden mit einer gewissen alkoholischen Beeinflussung bei dem Angriff des O. in seinen Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen erheblich vermindert war und dadurch nicht seine Freunde zu Hilfe gerufen, sondern zum Messer gegriffen hat." Ob der Angeklagte die Notwehrlage richtig erfaßt hat, betrifft jedoch auch seinen Vorsatz. Hat der Angeklagte die beiden von der Jugendkammer aufgezeigten Ausweichmöglichkeiten nicht erkannt und hielt er deshalb die Verteidigung mit dem Messer in bloßer Verletzungsabsicht für die einzig wirksame Verteidigung gegenüber dem ihm körperlich überlegenen Angreifer, so befand er sich in einem Tatirrtum, der ihm nach § 59 StGB zugute zu halten ist (vgl. BGHSt 3, 194, 196 f [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; BGH Urt. v. 28. Februar 1957 - 4 StR 553/56).
Die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann daher nicht bestehenbleiben; die Aufhebung ergreift nicht nur die Verurteilung des Raufhandels, der damit in Tateinheit steht, sondern, wie sich aus den späteren Ausführungen ergeben wird, auch die Verurteilung wegen des zweiten Falles des Hausfriedensbruchs.
Sollte sich in der neuen Haupt Verhandlung ergeben, daß im Zeitpunkt des Zustechens die von der Strafkammer erwähnten Ausweichmöglichkeiten oder auch andere - etwa die vorherige Androhung des Waffengebrauchs - für den Angeklagten nicht gangbar waren, so würde das allerdings noch nicht ohne weiteres seine Freisprechung vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge rechtfertigen. Mag auch für die Frage, ob die Verteidigung erforderlich und geboten war, der Zeitpunkt der Ausübung des Notwehrrechts maßgebend sein, so kann doch für die Frage der Strafbarkeit des Täters sein vorausgegangenes Verhalten nicht außer Betracht bleiben.
Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt, daß derjenige, der einen Angriff gegen sich selbst provoziert, um unter dem Schutz des Notwehrrechts den Angreifer zu verletzen oder zu töten, sich auf Notwehr nicht berufen kann, selbst wenn im Zeitpunkt der Abwehr die gewählte Verteidigung zur Abwehr des Angriffes erforderlich war. Hier dient der durch den Täter selbst hervorgerufene Angriff nur als Vorwand, in Wirklichkeit verteidigt sich der Täter nicht, er greift selbst an. Er mißbraucht das Notwehrrecht, das daher in solchem Falle von der Rechtsordnung nicht anerkannt werden kann (vgl. RG DR 1939, 346; RG HRR 1940 Nr. 1143; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335).
Um einen typischen Fall der Provokation handelt es sich hier nach den bisherigen Feststellungen zwar nicht. Das Verhalten des Angeklagten kommt aber einer solchen so nahe, daß es angezeigt erscheint, die Rechtsfolge, die für die Provokation gilt, auch hier in Betracht zu ziehen. Der Angeklagte und seine Kameraden rechneten, als sie zum zweitenmal die Gastwirtschaft aufsuchten, von vornherein mit einer Rauferei. Sie hatten zu diesem Zweck Gegenstände zu sich gesteckt, die sie gegebenenfalls als Waffen benutzen wollten. Der Angeklagte hatte trotz Warnung eines Kameraden das Küchenmesser als Waffe mitgenommen. Er hatte es sogar vor dem Eintritt in das Lokal nochmals einem Kameraden gezeigt mit der Frage, ob das wohl reichen werde. Als die jungen Leute aus dem Lokal gedrängt waren, randalierten sie draußen noch eine Weile, um die Gäste zu reizen. Der Angeklagte und seine Kameraden haben also den Raufhandel mit den Gästen des Lokals bewußt herbeigeführt. Der Angeklagte hatte auch ins Auge gefaßt, "bei einem von ihm und seinen Freunden provozierten Angriff des Wirts und der Gäste diese evtl. mit dem Messer zu verletzen." Mag er auch, wie das Landgericht es nicht widerlegt ansieht, diesen Vorsatz vorübergehend aufgegeben haben, als er sah, daß seine Freunde den kürzeren zogen und er deshalb zurückwich, so war doch die Schlägerei damit noch nicht beendet und als der Angeklagte mit hineingezogen wurde, gebrauchte er entsprechend seinem früher gefaßten Vorhaben das Messer zur Abwehr. Der Angeklagte hat sich hiernach - betrachtet man den gesamten Verlauf - bewußt in eine Lage gebracht, in der er entsprechend seinem früher gefaßten Vorsatz das Messer zur Abwehr gebrauchen konnte. Es kann nicht darauf ankommen, ob sein Vorsatz den Verlauf des Raufhandels in seinen Einzelheiten umfaßte, ob er insbesondere das Verhalten des O. voraussah. Es würde genügen, daß er allgemein damit rechnete, durch sein und seiner Freunde rechtswidriges Verhalten werde eine Rauferei entstehen und daß er den Willen hatte, dabei das Küchenmesser als Waffe zu gebrauchen. Wäre das der Fall, dann hätte er zusammen mit seinen Kameraden nicht nur den Angriff des Heinz O., sondern letztlich auch dessen Verletzung und Tod schuldhaft verursacht. Er wäre dann für seine Verletzung, falls sie im Zeitpunkt seiner Verteidigung erforderlich war, aus seinem vorausgegangenen schuldhaftem Verhalten strafrechtlich verantwortlich (vgl. BGH NJW 1962, 308 und hierzu Baumann MDR 1962, 349 [BGH 01.08.1961 - 1 StR 197/61]; ferner Lenckner GA 1961, 299, 312).
Dieses vorausgehende Verhalten könnte mindestens teilweise mit dem zweiten Hausfriedensbruch zusammenfallen, durch den die Gäste des Lokals gereizt wurden, Dieses Vergehen und die Körperverletzung stehen in so engem Zusammenhang, daß eine getrennte rechtliche Beurteilung dem Sachverhalt nicht gerecht würde. Ob rechtliches Zusammentreffen in Betracht käme, braucht vorerst nicht erörtert zu werden. Jedenfalls ist wegen dieses Zusammenhanges die Beschränkung der Revision auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Raufhandel unzulässig, das Urteil gilt auch hinsichtlich des zweiten Hausfriedenbruchs als angefochten und ist auch insoweit mitaufzuheben.
Bundesrichter Dr. Seibert ist im Urlaub und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier
Hübner
Fischer
Mai