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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1957, Az.: 4 StR 553/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1957
Aktenzeichen
4 StR 553/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12916
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Wuppertal - 17.07.1956

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 17. Juli 1956 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der im Jahre 1883 geborene, nicht vorbestrafte Angeklagte betrieb gemeinschaftlich mit seinem Sohn Hermann S. die Herstellung von Messern. S. jun. heiratete im Jahre 1948. Seit 1953 wohnen die Eheleute S. sen. und jun. in getrennten Wohnungen in einem von Hermann S. errichteten Zweifamilienhaus, in das auch der Geschäftsbetrieb verlegt wurde.

2

Während zwischen beiden Familien zunächst ein gutes Einvernehmen herrschte, kam es seit Frühjahr 1954 zwischen ihnen zu Mißhelligkeiten. Bei dem Angeklagten und seiner Ehefrau entstand der Eindruck, daß die Frau des Sohnes, Erika S., sie aus dem Betrieb verdrängen wolle, während dieser daran Anstoß nahm, daß die Eltern seine Frau bei Bekannten und Verwandten herabsetzen. Während es zunächst bei wörtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten blieb, kam es im Laufe der Zeit zu Beleidigungen, Drohungen und Tätlichkeiten. Alles dies führte schließlich eine Lage herbei, die für sämtliche Beteiligten fast unerträglich war. Die Schwiegertochter fürchtete ernstlich um ihr Leben. Es verging kaum eine Woche, in der es nicht zu heftigen Streitigkeiten und Boshaftigkeiten kam. Eine weitere Verschlechterung des Verhältnisses trat noch dadurch ein, daß sich im Verlaufe des Jahres 1955 ein geschäftlicher Niedergang bemerkbar machte, der zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte. Der Angeklagte führte diese Entwicklung im wesentlichen auf das Verhalten der Schwiegertochter zurück, die sich angeblich zu wenig an den Arbeiten im Geschäft beteiligte. Dem in der Firma beschäftigten Schleifer H. erklärte er unter Hinweis auf die Schwiegertochter: "... alles dat verdammte Frauenmensch schuld!". Zu dem Zeugen W. sagte er erregt: "Kommt sie mir zu nahe, stech ich ihr ein Messer in den Balg!".

3

Am 17. Dezember 1955 sollte die Auszahlung der Löhne an die Arbeiter erfolgen. S. jun., der zuvor zu diesem Zwecke Außenstände kassierte, zählte im Büro die Lohngelder dem im Betrieb angestellten Meister K. auf den Tisch. Der Angeklagte hatte sich inzwischen mit seiner Ehefrau gleichfalls im Büro eingefunden. Er rauchte eine Pfeife und sah dem Zählgeschäft zu. Nunmehr betrat auch Erika S. das Büro. Sie fragte ihren Ehemann vorwurfsvoll, wo er so lange geblieben sei. Dieser erklärte seiner Frau die Gründe seines Ausbleibens und fuhr mit der Lohnabrechnung fort. Währenddessen wandte sich die Ehefrau des Angeklagten an ihre Schwiegertochter mit den Worten, sie solle sich aus den geschäftlichen Dingen heraushalten. Es kam dann zwischen den Frauen zu einem Wortgeplänkel, in das sich schließlich auch der Angeklagte einmischte. Er blies Tabakqualm in das Gesicht der Schwiegertochter, die ihm daraufhin ungehalten zurief, er solle ihr nicht den stinkigen Qualm ins Gesicht blasen. Der Angeklagte erwiderte schimpfend: "Du Ussel" und "Du schwindsüchtiges Weib". Dann wandte er seine Aufmerksamkeit wieder der Lohnabrechnung zu. Erika S. war über die Beleidigung des Angeklagten empört. Als er wegsah, ergriff sie einen, neben der Flurtür lagernden etwa 750 Gramm schweren, 9,7 × 7,9 cm großen, topfartigen Schleifstein aus gegossenem Kunststein und warf ihn nach dem Angeklagten. Die Scheibe flog dicht an seinem Kopf vorüber, riß ihm die Pfeife aus dem Mund, schlug auf den Schreibtisch auf und rollte anschließend vom Tisch herab in einen dicht dahinter stehenden Karton mit Altpapier. Der Angeklagte blickte sich daraufhin aufgeregt nach seiner Schwiegertochter um. Diese hatte sich inzwischen - ihm den Rücken zuwendend - nach einer weiteren Topfscheibe gebückt, um sie gleichfalls gegen den Angeklagten zu schleudern. Als der Angeklagte dies bemerkte, geriet er in hellen Zorn, blieb aber seiner Sinne durchaus mächtig. Er befürchtete durch den unmittelbar bevorstehenden Steinwurf eine erhebliche Verletzung für sich und glaubte, dem nur mit gleichwertiger Waffe begegnen zu können. Deshalb ergriff er schnell ein scharf geschliffenes Schlachtmesser, das auf dem Schreibtisch lag und dem Angeklagten nach oberflächlicher Überlegung als Verteidigungswaffe notwendig erschien, Dann machte er einige Schritte auf seine sich noch bückende Schwiegertochter zu und stieß ihr die 15 cm lange Klinge mit einem kräftigen Stoß bis ans Heft in den Rücken. Dies geschah vornehmlich zur Vermeidung des drohenden Steinwurfs. Mitbestimmend war für den Angeklagten daneben auch die durch den Zorn getragene Erwägung, der Schwiegertochter nunmehr einen Denkzettel zu verabreichen. Das Messer drang in die linke Rückenseite ein und traf die linke Herzkammer. Die Stichverletzungen führten innerhalb kürzester Zeit den Tod herbei.

4

Dies alles spielte sich innerhalb weniger Sekunden ab. S. jun. und Meister K. hatten zwar das Wortgefecht zwischen den alten Eheleuten S. und ihrer Schwiegertochter gehört. Sie waren aber an derartige Streitigkeiten schon so gewöhnt, daß sie sich zunächst nicht weiter stören ließen. Erst als der Schleifstein auf den Schreibtisch fiel, wurde K. aufmerksam. Ehe er jedoch begriff, was vor sich ging, hatte der Angeklagte der Schwiegertochter bereits den todbringenden Stoß mit dem Messer versetzt.

5

Der Angeklagte räumt im wesentlichen den geschilderten Sachverhalt ein. Er bestreitet aber, seine Schwiegertochter bewußt getötet zu haben. Darüber hinaus beruft er sich auf Notwehr.

6

Das Schwurgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe seine Schwiegertochter nicht vorsätzlich getötete für unwiderlegt erachtet, ohne zu verkennen, daß eine Anzahl von Umständen hiergegen sprechen könnten. Es ist der Auffassung, daß aus diesen nicht zwingend geschlossen werden könne, er habe Erika S. mit Vorbedacht töten wollen oder die Möglichkeit dieses Erfolges billigend in Erwägung gezogen. Nach Ansicht des Schwurgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Schwiegertochter nur habe verletzen wollen. Hierfür spreche vor allem der Verteidigungswille, von dem der Angeklagte bei seinem Handeln weitgehend beseelt gewesen sei.

7

Das Schwurgericht legt dar, daß zwar triftige Gründe dafür vorhanden seien, daß ein echter Verteidigungswille nicht vorgelegen habe. Angesichts des bis aufs äußerste gespannten Verhältnisses zwischen den Beteiligten sei dem Angeklagten ein reiner Racheakt zuzutrauen. Dennoch hält es der Tatrichter auf Grund des gesamten Beweisergebnisses für möglich und für nicht widerlegt, der Angeklagte habe sich mit dem Messerstich vornehmlich verteidigen wollen. Es sei nicht zu verkennen, daß für den Angeklagten angesichts des drohenden Steinwurfs eine erhebliche Gefahr bestanden habe. Er habe zudem erst dann zu dem Messer gegriffen, als er gesehen habe, daß seine Schwiegertochter sich nach einer weiteren Topfscheibe niedergebeugt habe. Gerade dieser Umstand, nämlich die unmittelbare Verknüpfung von Angriffserkenntnis und Reaktion, sei ein Beweisanzeichen für den Abwehrwillen des Angeklagten.

8

Dieser sei allerdings nicht der einzige Grund seines Handelns gewesen. Vielmehr habe auch der Vergeltungsgedanke eine Rolle gespielt, zumal er selbst zugegeben habe, ihn habe beim Anblick der sich bückenden Schwiegertochter die Wut gepackt. Unter diesen Umständen spreche bei dem gespannten Verhältnis der Beteiligten, der erwiesenen Boshaftigkeit des Angeklagten und der monatelang in ihm aufgespeicherten Abneigung gegen Erika S. nach der Lebenserfahrung alles dafür, daß er ihr nunmehr auch gleichzeitig einen Denkzettel habe verabreichen wollen.

9

Hiernach scheide ein Totschlag aus. Es käme nur ein Verbrechen gegen die §§ 223, 223 a, 226 StGB in Betracht.

10

Nach den Umständen des Falles und der Lebenserfahrung habe jedoch eine Lage bestanden, in welcher ein erneuter Wurf der Schwiegertochter unmittelbar bevorgestanden habe. Dieser wäre auch rechtswidrig gewesen. Zwar habe der Angeklagte seine Schwiegertochter zuvor empfindlich beleidigt. Erika S. habe aber vor ihrem ersten Wurf bereits gesehen, daß der Angeklagte sich wieder abgewandt habe und die Beleidigungen tatsächlich zum Abschluß gekommen seien. Unter diesen Umständen sei die Handlungsweise der Schwiegertochter nicht gerechtfertigt gewesen. Zum mindesten wäre der drohende zweite Steinwurf als ein rechtswidriger Angriff anzusehen. Dies habe der Angeklagte auch so in seiner Vorstellung erwogen. Es habe also eine Notwehrlage vorgelegen.

11

Das Schwurgericht hat auch einen Verteidigungswillen des Angeklagten für gegeben erachtet. Daß er zugleich seiner Schwiegertochter auch einen Denkzettel habe verabreichen wollen, stehe der Notwehr nicht entgegen. Der in Notwehr Handelnde könne neben dem Abwehrvorsatz auch noch andere Ziele im Auge haben.

12

Die Erforderlichkeit einer Verteidigung wird vom Schwurgericht bejaht. Eine Flucht sei dem Angeklagten nicht zuzumuten, nach den örtlichen Gegebenheiten aber auch ausgeschlossen gewesen. Die Anrufung fremder Hilfe sei zwar grundsätzlich möglich gewesen, da sich noch zwei Männer im Raum befunden hätten, die zur Hilfe bereit und fähig gewesen wären. Es sei aber nicht zu verkennen, daß bei der drohenden Haltung der zum erneuten Wurf übergehenden Frau Schnittert jun. für den Angeklagten höchste Eile geboten gewesen sei. Bei den sich überstürzenden Ereignissen wäre ein Beistand dritter Personen zu spät gekommen, die sofortige Abwehr durch eine Handlung des Angeklagten somit geboten gewesen.

13

Nach Auffassung des Schwurgerichts wäre jedoch objektiv ein milderes, wenn nicht gar weniger gefährliches Verteidigungsmittel zur Abwehr ausreichend gewesen. Ihm möge zwar zugebilligt werden, daß er sich auch mit einem Messer habe wehren dürfen. Der wuchtige Stoß bis ans Heft gerade in den Rücken der sich bückenden und abgewandten Angreiferin sei aber keinesfalls geboten gewesen. Eine leichtere Verletzung des Armes oder der Schulter durch einen weniger tiefgehenden Stich hätte zur Abwehr vollauf genügt.

14

Der drohende Steinwurf sei geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die wesentlich jüngere Angreifende (geboren 1920) sei körperlich beweglicher und gewandter als der Angeklagte gewesen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände sei eine Täuschung des Angeklagten über die Nachhaltigkeit des Angriffs und ein darauf beruhender Irrtum über das Maß der zur Abwehr erforderlichen Verteidigung möglich gewesen. Die Annahme, daß der Angeklagte seine Handlungsweise auf Grund der geschilderten Tatsachen für nötig erachtet habe, könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Das Schwurgericht habe auch bei dieser Erwägung nicht unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte bei der Tat auch an eine Vergeltung gedacht habe. Es sei aber gleichwohl der Überzeugung, daß eine Täuschung und ein damit verbundener Irrtum des Angeklagten nicht ausgeräumt würden. Denn dem Vergeltungswillen komme nur eine verminderte Bedeutung zu.

15

Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB hat das Gericht nicht für vorliegend erachtet.

16

Der Irrtum des Angeklagten über die Erforderlichkeit seiner Abwehrhandlung sei jedoch vermeidbar gewesen. Er habe sich sagen müssen, daß die Gefahr nicht so groß und ein so wuchtiger Messerstoß gerade in den Rücken der Angreiferin zur Abwehr des Angriffs nicht notwendig gewesen sei. Das Schwurgericht kommt damit zu dem Ergebnis, daß sich der Angeklagte der fahrlässigen Tötung gem. § 222 StGB schuldig gemacht habe.

17

Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen hat das Gericht den Angeklagten wegen fortgeschrittener Arteriosklerose für vermindert zurechnungsfähig erachtet.

18

Es hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

19

Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlich-rechtlicher Vorschriften.

20

Die Revisionen sind nicht begründet.

21

I.

Revision der Staatsanwaltschaft.

22

1.)

Das Schwurgericht ist in eingehender Beweiswürdigung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden, für und wider sprechenden Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Angeklagten eine bewußte oder als möglich erkannte und gebilligte Herbeiführung des Todeserfolgs mit der erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden könne.

23

Die Angriffe der Revision richten sich insoweit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung, an deren Stelle sie ihre eigene Beweiswürdigung zu setzen sucht. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, daß sie möglich sind, d.h. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthalten. Solche liegen nicht vor. Die von der Revision herangezogenen Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der Fahrlässigkeit stehen mit ihnen nicht in Widerspruch. Es ist nicht zutreffend, daß die Erwägung des Tatrichters, der Angeklagte sei nach seinen Kenntnissen und Fähigkeit imstande gewesen, sich der Gefährlichkeit seines Handelns und etwaiger lebensbedrohender Folgen seiner Tat bewußt zu werden, zu dem Schluß zwinge, der Angeklagte habe den Tod seiner Schwiegertochter zum mindesten in Kauf genommen. Allerdings könnte sie als ein Beweisanzeichen für einen Totschlagsvorsatz gewertet werden. Das Schwurgericht hat diesen Gesichtspunkt jedoch bei der Beweiswürdigung nicht außer acht gelassen. Welche Schlüsse es aus diesem zog, liegt ausschliesslich auf tatrichterlichem Gebiet. Das Schwurgericht verstieß nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze, wenn es zu der Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte den Tod der Erika S. nicht gebilligt hat. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, daß der Tatrichter etwa den Rechtsbegriff des unbedingten oder bedingten Vorsatzes verkannt habe. Er ist auch nicht von der irrigen Auffassung ausgegangen, daß der Verteidigungswille rechtsgrundsätzlich einen Tötungswillen ausschließe. Mit der Erwägung, der Verteidigungswille des Angeklagten spreche dafür, daß er seine Schwiegertochter nur habe verletzen wollen (UA S 13), bringt es nur zum Ausdruck, daß in diesem Falle der Verteidigungswille des Täters das Gericht zu seiner Überzeugung geführt habe. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

24

2.

Das Schwurgericht hat das Vorliegen einer Notwehrlage für den Angeklagten ohne Rechtsirrtum bejaht. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe.

25

Soweit sie geltend macht, der Angeklagte habe den Messerstich nicht zum Zwecke der Verteidigung geführt, greift sie die für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen an (UA S 8, 13 f, 15).

26

Die weiteren Ausführungen des Urteils, daß der im Vordergrund stehende Verteidigungswille von der auch vorhandenen, durch Zorn getragenen Erwägung des Angeklagten, der Schwiegertochter nunmehr einen Denkzettel verabreichen zu wollen, rechtlich nicht ausgeschlossen werde, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (BGHSt 3, 194 [198]; 5, 245 [247]).

27

Desgleichen ist die Meinung des Schwurgerichts nicht zu beanstanden, daß der Angeklagte zu einer Abwehrhandlung befugt war. Da das Schwurgericht festgestellt hat, daß nach den im Urteil näher beschriebenen örtlichen Gegebenheiten ein Entweichen für den Angeklagten ausgeschlossen war (UA S 7, 15), bedurfte es keiner Prüfung, ob dem Angeklagten unter den besonderen Umständen des Falles, etwa weil er durch seine Beleidigungen die Veranlassung zu dem Streit gegeben hatte, zuzumuten war, sich durch Verlassen des Raums dem Angriff zu entziehen (RGSt 71, 133 [135]). Der Tatrichter hat auch mit der Feststellung, daß bei den sich überstürzenden Ereignissen ein Beistand dritter Personen zu spät gekommen wäre, die Möglichkeit ausgeschlossen, der Angeklagte habe durch Anrufung der Hilfe seines Sohnes und des Meisters K. eine eigene Angriffshandlung vermeiden können (RGSt 71, 133 [134 unten]). Somit konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß eine sofortige Abwehr durch eine Handlung des Angeklagten geboten war.

28

Der Tatrichter hat, indem er dem Angeklagten zubilligte, sich mit einem Messer zu wehren, auch nicht den Grundsatz verkannt, daß ein Angegriffener nicht berechtigt ist, sich dann, wenn er ein in der Art und dem Maß nach geringeres Verteidigungsmittel anwenden kann, eines schwereren zu bedienen (RGSt 71, 133 [134]). Ersichtlich ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen eine der Art nach weniger gefährliche Abwehrmöglichkeit als die mit einem Messer, nicht zur Verfügung gestanden habe. Nun meint allerdings die Revision, der Angeklagte habe seine gebückt dastehende Schwiegertochter durch sein Körpergewicht solange niederhalten können, bis sein in unmittelbarer Nähe stehender Sohn oder der neben diesem stehende Meister K. eingegriffen haben würden. Er habe sie auch durch einen Stoß mit den Händen oder mit dem Fuß umstoßen, oder sich so dicht an seine Schwiegertochter heranstellen können, daß ein "Wurf" unmöglich gewesen wäre. Diese Möglichkeiten hat das Schwurgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert, aber durch die Erwägung, Erika Schnittert sei bedeutend jünger und körperlich beweglicher und gewandter als der Angeklagte gewesen (UA S 16), seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß dieser durch seine Körperkräfte allein ohne Zuhilfenahme eines Werkzeugs zur Abwehr des Angriffs nicht imstande war. Diese Erwägungen liegen auf tatrichterlichem Gebiet und sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

29

Daß das Schwurgericht sich des Rechtsgrundsatzes, daß sich die Art und Stärke der Abwehr nach der Art und Stärke des Angriffs zu richten habe (Grundsatz der jeweils geringsten Abwehr) bewußt war, ergibt sich schon daraus, daß es annahm, die Verteidigungshandlung des Angeklagten habe sachlich das erforderliche Maß überschritten.

30

Auch die Meinung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sich in einem den Vorsatz ausschliessenden Irrtum befunden habe, soweit er die Grenzen der Notwehr dadurch überschritten habe, daß er das Messer mit einem wuchtigen Stoß bis ans Heft gerade in den Rücken der sich bückenden und abgewandten Angreiferin geführt habe, anstatt sich mit einer leichteren Verletzung des Armes oder der Schulter durch einen weniger tiefgehenden Stich zu begnügen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter führt aus, das Schleudern eines Schleifsteins des angegebenen Gewichts sei geeignet gewesen, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Dem Angeklagten sei jedoch nicht zu widerlegen, er habe angesichts des drohenden erneuten Steinwurfs sogar für sein leben gefürchtet (UA S 16). Unter diesen Umständen sei eine Täuschung des Angeklagten über die Stärke des Angriffs und ein darauf beruhender Irrtum über das Maß der zur Abwehr erforderlichen Verteidigung möglich. Die Annahme, daß der Angeklagte seine Handlungsweise für notwendig erachtet habe, könne daher nicht sicher ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen liegt nicht ein Verbotsirrtum, sondern ein dem Tatbestandsirrtum gleich zu behandelnder vorsatzausschliessender Irrtum vor. Ein Verbotsirrtum wäre nach den in BGHSt 3, 105, 196 niedergelegten Grundsätzen gegeben, wenn der Angeklagte über den rechtlichen Umfang des Notwehrrechts, insbesondere den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit der Abwehrhandlung geirrt, also etwa geglaubt hätte, daß der Angegriffene zum Gebrauch jedes Abwehrmittels befugt sei, sich also nicht auf das jeweils zur Abwehr genügende geringste Abwehrmittel zu beschränken habe. Ein solcher Irrtum lag jedoch nach dem Urteilsinhalt nicht vor. Das Schwurgericht stellt vielmehr gerade fest, daß der Angeklagte seine Handlungsweise wegen der Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs für notwendig erachtet habe, also der Meinung gewesen sei, nur durch den von ihm in den Rücken der Angreiferin geführten heftigen Stoß den bevorstehenden Steinwurf abwehren zu können. Er war sich hiernach aus tatsächlichen Gründen nicht bewußt, daß eine leichtere Verletzung des Armes oder der Schulter durch einen weniger tiefgehenden Stich zur Abwehr genügt hätte. Daß dies die Überzeugung des Schwurgerichts war, geht eindeutig aus den Ausführungen des Urteils zur Frage der Fahrlässigkeit hervor (UA S 17). Nach diesen hätte sich der Angeklagte sagen müssen - war er sich also tatsächlich dessen nicht bewußt -, daß die Gefahr nicht so groß und ein so wuchtiger Messerstich gerade in den Rücken der Schwiegertochter zur Abwehr des Angriffs nicht notwendig war. An diese tatsächlichen, ohne Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen getroffenen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.

31

Ein auf tatsächlichen Gründen beruhender Irrtum über die Grenzen der notwendigen Verteidigung kommt einmal dann in Betracht, wenn der in Notwehr Handelnde infolge einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs über die Grenzen der notwendigen Verteidigung irrt (BGHSt 3, 194 ff). Er kann aber auch dann vorliegen, wenn der Täter unabhängig hiervon aus tatsächlichen Gründen verkennt, daß auch geringere und weniger gefährliche Mittel vorhanden waren, die zur Abwehr des - in seiner Stärke richtig oder unrichtig eingeschätzten - Angriffs ausgereicht hätten. Auch in diesem Falle liegt ein auf tatsächlicher Grundlage beruhender Irrtum vor. Die Entscheidung BGHSt 3, 194 ff spricht sich allerdings nur über einen Fall der erstgenannten Art aus. Nach den in dieser und in BGHSt 3, 105 ff entwickelten Grundsätzen ist jedoch bei Rechtfertigungsgründen der Vorsatz im Falle eines Sachverhaltsirrtums ausgeschlossen. Sie treffen daher auch für den zweiten Fall zu.

32

Das Schwurgericht hat einen Irrtum, wie der Sinnzusammenhang der Urteilsausführungen ergibt, in beiden Richtungen als vorliegend erachtet. Es hat einmal angenommen, daß der Angeklagte der Meinung war, durch Art und Stärke des Angriffs sei sein Leben gefährdet und daher nur das von ihm gewählte Verteidigungsmittel zur Abwehr geeignet. Dies stellt einen auf einer Täuschung über die Nachhaltigkeit und Stärke des Angriffs beruhenden Irrtum über die Grenzen der notwendigen Verteidigung dar. Ferner ist es auch davon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht erkannt habe, daß überhaupt weniger gefährliche Verteidigungsmittel vorhanden waren. Auch dieser Irrtum beruht auf einer auf tatsächlichen Gründen beruhenden unrichtigen Beurteilung der Sachlage.

33

II.

Revision des Angeklagten.

34

Die Revision des Angeklagten, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, konnte nur zur Prüfung der Frage Anlaß geben, ob das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 StGB zu unrecht verneint hat. Dies ist nicht der Fall. Der Tatrichter hat festgestellt, daß Bestürzung, Furcht oder Schrecken beim Angeklagten im Augenblick der Tat nicht vorgelegen haben. Die zu diesem Punkt vorgenommene Beweiswürdigung läßt Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Ebensowenig ist das Schwurgericht bei der Beurteilung dieser Frage von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen.

35

Auch im übrigen ergibt das Urteil keine Rechtsverstöße.

36

Die Revision war daher zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

Rotberg
Mantel
Seibert
Hoepner
Lang-Hinrichsen