Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.1963, Az.: Ib ARZ 28/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1963
- Aktenzeichen
- Ib ARZ 28/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1963, 658-659 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Arbeiters Erich S., Sch. N., B. Straße ..., vertreten durch Rechtsanwälte ... und ...
Prozessgegner
1. vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Detmold, dieser wiederum vertreten durch den Oberkreisdirektor in Detmold - Amt für Verteidigungslasten -, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ... und ...,
2. vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Münster, Hohenzollernring, vertreten durch den Verwaltungsangestellten Bernhard M., Oberfinanzdirektion in Münster i.W., Hohenzollernring
Amtlicher Leitsatz
Hat das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht als sachlich ausschließlich zuständig verwiesen, so ist dieses jedenfalls bei unverändertem Klagevorbringen nicht befugt, den Rechtsstreit im Hinblick auf eine konkurrierende arbeitsrechtliche Klagegrundlage an das Arbeitsgericht weiter zu verweisen.
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 8. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Ebel
beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht Paderborn wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe:
Durch jeweils unanfechtbare Beschlüsse haben ihre Unzuständigkeit ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen: Das Amtsgericht Paderborn, das Landgericht Paderborn und das Arbeitsgericht an demselben Ort. Das Amtsgericht hat sich als sachlich unzuständig angesehen und an das Landgericht verwiesen;, dieses hat den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht weiterverwiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, aus den vom Kläger angeführten, in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Klagegründen könne der Anspruch nicht hergeleitet werden; allenfalls komme ein arbeitsrechtlicher Anspruch in Betracht. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger erklärt, den Klageantrag in erster Linie auf den arbeitsrechtlichen Klagegrund zu stützen; der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts hat daraufhin die Akten dem Arbeitsgericht wieder zugeleitet und zum Ausdruck gebracht, er sehe die Klage als zurückgenommen an, soweit sie auf andere Grundlagen als die der Verletzung der Fürsorgepflicht gestützt gewesen sei. Der Kläger hat sodann angeregt, vorab beim Arbeitsgericht den Rechtsstreit über die arbeitsrechtliche Klagegrundlage zu führen; wegen der anderen Grundlagen sei die Sache an das Landgericht verwiesen. Schließlich hat er jedoch beantragt, die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen; dem hat das Arbeitsgericht entsprochen.
Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof sind danach gegeben, denn es haben sich mehrere Gerichte, von denen eines zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt (§36 Nr. 6 ZPO). Der Gerichtsstandbestimmung steht es nicht entgegen, daß ein gemeinsames oberes Gericht für alle drei beteiligten Gerichte derzeit nicht vorhanden ist; für Fälle dieser Art hat der Bundesgerichtshof vielmehr ausgesprochen, daß dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend verfahren werden müsse und das zuständige Gericht vom Bundesgerichtshof jedenfalls dann bestimmt werden könne, wenn ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit entgegen der Vorschrift des §48 Abs. 1 ArbGG den Rechtsstreit an ein Arbeitsgericht rückverwiesen habe und deshalb als das zuständige Gericht zu bestimmen sei (BGHZ 17, 168, 170) [BGH 02.05.1955 - I ARZ 213/54]. Die entsprechende Befugnis haben im umgekehrten Falle die übergeordneten Arbeitsgerichte in Anspruch genommen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf NJW 1960, 216; gleicher Ansicht Johannsen in der Anmerkung zu LM Nr. 2 zu §36 Nr. 6 ZPO). Ob auch die Bestimmung des Arbeitsgerichts durch den Bundesgerichtshof möglich ist (so BGH NJW 1962, 1819), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Sachlage die Bestimmung des Arbeitsgerichts nicht rechtfertigt.
Zu bestimmen ist das Gericht, das durch einen Verweisungsbeschluß in bezug auf seine Zuständigkeit gebunden war und dennoch unzulässigerweise rück- oder weiterverwiesen hat. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des §276 ZPO. Im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts ist daher, wenn - wie hier - mehrere Verweisungsbeschlüsse ergangen sind, der erste Verweisungsbeschluß vor dem zweiten oder den weiteren auf seine bindende Wirkung hin zu prüfen und der Entscheidung zugrunde zu legen. Danach ist im Streitfall zunächst zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange schon das Landgericht in der Frage der Zuständigkeit durch den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts gebunden war, sich also einer Weiterverweisung an das Arbeitsgericht zu enthalten hatte.
In tatsächlicher Beziehung ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, daß der Kläger den für die arbeitsrechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt schon in der Klageschrift vorgetragen hatte; der Fall einer erst nach dem ersten Verweisungsbeschluß vorgenommenen, die Weiterverweisung allenfalls gestattenden Klageänderung (vgl. BGH NJW 1962, 1819) ist somit nicht gegeben. Vielmehr sind zur Begründung eines einheitlichen prozessualen Anspruchs mehrere bürgerlichrechtliche Anspruchsgrundlagen geltend gemacht worden, die sich in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen im wesentlichen decken. Für einen dieser Ansprüche ist die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, für die übrigen die gleichfalls ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben gewesen. Ruft der Kläger in einem solchen Falle eines dieser beiden Gerichte an, so hat dieses nur über diejenigen Anspruchsgrundlagen durch Endurteil zu entscheiden, für die es ausschließlich zuständig ist; wenn es diese Grundlagen verneint, hat es bezüglich des weiteren Klagegrundes die Unzulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil oder in den Gründen des Endurteils festzustellen. Eine Verweisung des Rechtsstreits bezüglich dieses Klagegrundes wäre unzulässig, da eine solche bei einheitlichem prozessualen Ansprucht nicht statthaft ist (RGZ 165, 374, 384; BGHZ 5, 105, 107 [BGH 08.02.1952 - V ZR 122/50]; BGH NJW 1956, 1358; BGHZ 13, 145, 153 [BGH 27.04.1954 - I ZR 239/52]; Wieczorek ZPO Handausgabe, §276 Anm. B II a 2 und B III a 2; a.M. ohne nähere Begründung Bundesarbeitsgericht JZ 1959, 767, 770 [BAG 12.02.1959 - 1 AZR 354/58] mit ablehnender Anmerkung Fuß a.a.O. S. 742 und Henrichs NJW 1959, 1243, 1244). Verweist dagegen das zunächst angegangene Gericht den Rechtsstreit insgesamt zu unrecht durch Beschluß gemäß §276 ZPO an das andere Gericht, so ist dessen Zuständigkeit damit in vollem umfange begründet; eine Rückverweisung wäre nicht statthaft. Es bestehen aber keine durchgreifenden Gründe, dem hier gegebenen Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts eine geringere Wirkung beizumessen. Zwar wird in der neueren Rechtsprechung für die Frage, ob die nach §276 ZPO eintretende Bindung Einschränkungen unterliegt, die in gewissem Umfange zur Zulassung einer Weiterverweisung führen, vielfach auf den Willen des verweisenden Gerichts abgestellt. So wird angenommen, daß die Bindung sich nur auf die örtliche Zuständigkeit beschränkt, wenn das verweisende Gericht ersichtlich nur diese zum Grunde seiner Verweisung genommen hat (BGH vom 16. November 1962, III ARZ 123/62); auch wird die Befugnis des Landgerichts zur Weiterverweisung an ein ausschließlich zuständiges Gericht bejaht, wenn das Amtsgericht zuvor nur mit Rücksicht auf den Streitwert, insbesondere nach §697 ZPO an das Landgericht verwiesen hatte. Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmen von dem in §276 ZPO zum Ausdruck gelangten Grundsatz; sie können nicht Platz greifen, wo ein entsprechender Wille des verweisenden Gerichts nicht klar feststellbar ist und seine Berücksichtigung daher, wie der vorliegende Fall lehrt, zu langwierigem Streit über die Frage der Zuständigkeit führen würde. Das Amtsgericht hatte seinem Verweisungsbeschluß keine andere Begründung gegeben, als daß es selbst sachlich unzuständig sei; da aber der Anspruch dem Streitwert nach in seine Zuständigkeit gefallen wäre, kann es damit nur gemeint haben, das Landgericht sei sachlich ausschließlich zuständig. Ob es weiter erkannt hat, daß auch noch die sachliche ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Betracht kam, ist nicht feststellbar, Möglicherweise hat es angenommen, daß die in die Zuständigkeit des Landgerichts fallenden Ansprüche im Vordergrund stehen, und deshalb die Verweisung an dieses Gericht für richtig gehalten. Handelt es sich in einem solchen Falle, wie hier, um die Wahl zwischen zwei Gerichten, die Gerichtsbarkeiten angehören, zwischen denen das Gesetz aus wohlerwogenen Gründen ein unbeschränktes Verweisungsrecht vorsieht (§§276 ZPO, 48 ArbGG, §17 Abs. 5 GVG), so bestehen keine Bedenken dagegen der Verweisung dieselbe rechtliche Wirkung beizulegen, wie einer unberechtigten Verweisung durch eines der beiden zuständigen Gerichte. Dafür spricht die Erwägung, daß Zuständigkeitsfragen keine übertriebene Bedeutung zugemessen werden darf, wo Gründe des Sachzusammenhangs zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen dies als tragbar erscheinen lassen. Das trifft hier zu.
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts begründete hiernach die uneingeschränkte Zuständigkeit des Landgerichts. Daran konnte auch die nachträgliche Erklärung des Klägers, die Klage nun in erster Linie auf den arbeitsrechtlichen Grund zu stützen, nichts mehr ändern. Eine Änderung oder Zurücknahme der Klage lag darin nicht; die Zuständigkeit des Prozeßgerichts wird durch derartige nachträglich eintretende Umstände nicht berührt (§263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH III ARZ 123/62 vom 16. November 1962).