Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.07.1962, Az.: AnwZ (B) 11/62
Form der Bekanntmachung von Beschlüssen des Ehrengerichtshofs in Zulassungsachen; Begründung des Beschlusses; Zurücknahme einer Zulassung; Pflicht zur Wohnsitznahme im Oberlandesgerichtsbezirk; Errichtung einer Kanzlei im bestimmten Ort; Vereinbarkeit der Tätigkeit als Syndikus mit der als Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.07.1962
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 11/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 18.11.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 38, 6 - 13
- MDR 1962, 984-985 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 2005-2006 (Volltext mit amtl. LS) "Maßstäbe für die Erfüllung der Residenzpflicht)"
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung
Amtlicher Leitsatz
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs (§ 42 Abs. 4 BRAO) wird selbst dann erst durch Zustellung der begründeten Entscheidung in Gang gesetzt, wenn zuvor die Beschlußformel in der Sitzung des Ehrengerichtshofs verkündet und in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist. In Anbetracht des durch § 41 Abs. 1 BRAO vorgesehenen Begründungszwanges stellt die Protokollierung der bloßen Formel ohne Begründung keine formgültige "Bekanntmachung zu Protokoll" im Sinne des § 16 Abs. 3 FGG, die an sich ebenfalls zur Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist ausreichen würde, dar.
Der gesetzlichen Verpflichtung, am Ort des Gerichts, bei den er zugelassen ist, eine Kanzlei zu errichten, kann ein Rechtsanwalt nicht allein dadurch genügen, daß er ein Zimmer seiner Privatwohnung als Büroraum einrichtet und mit einer Schreibmaschine, sowie einiger Fachliteratur ausstattet. Vielmehr erfordert die Widmung als Kanzlei eine ausreichende organisatorische Vorsorge, welche es für das Publikum erkennbar nacht, daß an dieser Stelle anwaltliche Dienste bereitgestellt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 16. Juli 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Fuchs und Dr. Wintzer,
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler,
des Rechtsanwalts Petersen und
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 18. November 1961 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller war seit dem 9. September 1959 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht in Kaiserslautern zugelassen. Nachdem der Antragsteller eine Anstellung beim Verband der P. I. e.V. in N. angenommen hatte, wurde seine Zulassung als Rechtsanwalt durch Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 1961 zurückgenommen, da sein Anstellungsverhältnis mit dem Berufsbild des freien Rechtsanwalts unvereinbar sei und er überdies in Kaiserslautern keine Kanzlei unterhalte. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 18. November 1961 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller die Mindesterfordernisse, welche an die Errichtung einer Anwaltskanzlei zu stellen seien, nicht erfüllt und zudem gar nicht die Absicht habe, eine Anwaltspraxis aufzumachen.
Dieser Beschluß wurde in der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 18. November 1961 in Anwesenheit des Antragstellers zu Protokoll (Bl. 20 d.A.) bekanntgemacht. Der mit Gründen versehene schriftliche Beschluß wurde dem Antragsteller am 3. März 1962 zugestellt.
Durch einen am 16. März 1962 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt mit folgenden Anträgen:
- 1.
Der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Koblenz vom 18. November 1961 - EGHW 5/61 - wird aufgehoben.
- 2.
Die Rücknahmeverfügung der Zulassung des Rechtsanwalts Fritz W. zur Rechtsanwaltschaft durch das Ministerium der Justiz vom 27. April 1961 - II W 78 - wird aufgehoben.
- 3.
Die Landesjustizverwaltung wird verpflichtet, von der Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abzusehen.
- 4.
Die Landesjustizverwaltung wird verpflichtet, von der Zurücknahme der Zulassung bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Kaiserslautern abzusehen.
Der Antragsgegner hält das Rechtsmittel für verspätet und beantragt:
die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die sofortige Beschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt, aber nicht begründet.
I.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung besagt nichts darüber, in welcher Form die in § 40 BRAO geregelten Beschlüsse des Ehrengerichtshofs in Zulassungssachen kundbar zu machen sind Es sind daher gemäß § 40 Abs. 4 BRAO die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden, welches in § 16 Abs. 2 und 3 nebeneinander zwei Formen als gleichwertig für die Bekanntmachung einer Verfügung zuläßt, nämlich die Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung und die Bekanntmachung an einen Anwesenden zu Protokoll. Rechtsprechung und Schrifttum zu § 16 FGG sind sich darüber einig, daß die Bekanntmachung zu Protokoll gemäß § 16 Abs. 3 FGG ohne Rücksicht darauf zulässig ist, ob mit der Bekanntmachung der Lauf einer Frist beginnt oder nicht (vgl. KG RJA 2, 53 = OLG 4, 347; BayObLG BayZ 1925, 84; Keidel, FGG 7. Aufl. § 16 Anm. 7; Schlegelberger, FGG 6. Aufl. § 16 Anm. 30 A, 40 C). Eine Ausnahme wird, außer bei bestimmten gesetzlichen Sonderregelungen, in den Fällen gemacht, in denen eine Zustellung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das ist aber in § 40 BRAO im Gegensatz zu anderen Vorschriften desselben Gesetzes (vgl. etwa §§ 16 Abs. 3; 21 Abs. 1; 74 Abs. 4; 154 und 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO; zu letzterer Vorschrift vgl. BGHSt 17, 21) nicht der Fall.
Auch in der amtlichen Begründung zu § 53 des Entwurfs zur Bundesrechtsanwaltsordnung (= § 41 BRAO - BT-Drucks. 120 S. 73 -) wird zur Form der Bekanntmachung von Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe folgendes ausgeführt:
"Daß der Beschluß zu verkünden ist, wird nicht zwingend vorgeschrieben. Wohl kann diese Form der Bekanntmachung (§ 16 Abs. 3 FGG) gewählt werden. Im allgemeinen wird jedoch an die Stelle der Verkündung entsprechend § 16 Abs. 2 FGG die Zustellung treten."
Dieser Auffassung hat sich der Kommentar von Bülow (§ 41 BRAO Anm. 1) angeschlossen.
Im vorliegenden Falle ist dennoch durch die im Protokoll der Sitzung des Ehrengerichtshofs vom 18. November 1961 festgehaltene Verkündung der Beschlußformel die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Denn § 41 Abs. 1 BRAO schreibt vor, daß ein derartiger Beschluß begründet werden muß. Diesem gesetzlichen Erfordernis entsprach die im Protokoll vom 18. November 1961 beurkundete Bekanntmachung nicht. Infolgedessen konnte die Frist von zwei Wochen zur Erhebung der sofortigen Beschwerde (vgl. § 42 Abs. 4 BRAO) erst in den Zeitpunkt beginnen, in dem der Antragsteller eine Ausfertigung des vollständigen, d.h. ordnungsmäßig begründeten Beschlusses zugestellt erhielt (3. März 1962).
Diese Auslegung steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 FGG. Denn die Gerichte sehen eine für den Beginn der Rechtsmittelfrist ausreichende "Bekanntmachung zu Protokoll" bei begründungspflichtigen Gerichtsverfügungen nur dann als gegeben an, wenn die Gründe wenigstens mit ins Protokoll diktiert werden (so BayObLG HRR 1928 Nr. 1150; ebenso Keidel, FGG S. 289 oben). Demgegenüber vertritt das Kammergericht sogar die schärfere Forderung, daß die Begründung vor einer Verkündung zu Protokoll bereits schriftlich vorliegen müsse (vgl. KG JW 1926, 995; 2454). Ob dieser strengeren Auffassung beizutreten ist, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht einmal in das Protokoll diktiert worden ist, so daß ein vollständiger Beschluß, anhand dessen der Antragsteller die Aussichten eines Rechtsmittels hätte prüfen können, noch gar nicht vorlag.
Mit dieser Auffassung setzt sich der beschließende Senat auch nicht in Widerspruch zu einer Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1955, 503, 504) [BGH 18.01.1955 - V ZB 39/54], in der - für ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - nur der Grundsatz aufgestellt worden ist, daß auch durch Verkündung einer noch nicht mit Gründen versehenen Entscheidung diese in die Außenwelt tritt, mit der Folge, daß sie wirksam, d.h. unwiderruflich, wird und im Falle ihrer Unanfechtbarkeit das Verfahren beendet. Dagegen besagt der Beschluß nichts darüber, ob jene Entscheidung in gehöriger Form "bekannt gemacht" worden war; dies umso weniger, als der V. Zivilsenat anhand der Akten nicht feststellen konnte, ob die Verkündung in Anwesenheit der Beteiligten erfolgt war.
II.
In der Sache selbst konnte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg haben, weil sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat, daß beide vom Antragsgegner in der Rücknahme Verfügung vom 27. April 1961 angenommenen Zurücknahmegründe gegeben waren. Auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden diese Zurücknahmegründe noch fort, aber hierauf kommt es nach anerkannten verwaltungsrechtlichen Gründen nicht an, weil bei der Anfechtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 35) - im Gegensatz zur Verpflichtungsklage (vgl. BVerwGE 1, 291, 295 [BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]; 4, 161, 164 [BVerwG 16.11.1956 - IV C 299/55]; BGH, Beschl. v. 28. Mai 1962 - NotZ 1/62) - diejenige Sach- und Rechtslage maßgebend ist, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts herrschte. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder des anzuwendenden Rechts kann also bei der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei einem Gericht seiner Pflicht nachkommt, seinen Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu nehmen und seine Kanzlei an dem nach § 27 BRAO bestimmten Ort einzurichten. - Wird die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs. 1 BRAO zurückgenommen, so muß ferner gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft überhaupt zurückgenommen werden. - Der Ehrengerichtshof ist zutreffend zu der Feststellung gelangt, daß der am 9. September 1959 beim Amts- und Landgericht Kaiserslautern als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheids (27. April 1961) keine Kanzlei in Kaiserslautern errichtet hatte. Welche Mindestanforderungen generell an die Errichtung einer Kanzlei (vgl. § 27 BRAO) gestellt werden müssen, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls hatte der Antragsteller bis zum maßgeblichen Stichtag keine ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, ein Zimmer seiner Privatwohnung als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Er hat - übrigens bis zum heutigen Tage - kein Praxisschild angebracht, sondern sich mit einen Klingelschild gleicher Größe, wie es auch die übrigen Mieter des Hauses besitzen, begnügt. Derartige Schilder veranlassen aber die Rechtssuchenden erfahrungsgemäß nicht, in einer Privatwohnung zugleich ein Anwaltsbüro zu suchen, woran auch die Beifügung des Titels "Rechtsanwalt" zum Namen des Inhabers der Mietwohnung nichts zu ändern pflegt. Des weiteren hat auch der Antragsteller nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zunächst seine Niederlassung als Rechtsanwalt und später seinen Umzug in die Ehewohnung durch Zeitungsanzeigen bekannt zu geben (vgl. § 62 der "Richtlinien"). Gewiß war der Antragsteller nicht verpflichtet, sich diese standesrechtlich erlaubten Werbemöglichkeiten zu Nutze zu machen. Jedoch hat er sich dadurch zugleich einer Beweismöglichkeit beraubt, daß von der Begründung und Verlegung einer Kanzlei überhaupt ernstlich die Rede sein kann.
Ferner kommt hinzu, daß der Antragsteller keinen Telefonanschluß beantragt hat; diesen Antrag hat er erst erheblich nach dem angefochtenen Bescheid bei der Post gestellt (etwa im Oktober 1961), erst seit 4 Monaten ist der Anschluß eingerichtet. Unter diesen Umständen kann von der Widmung eines Raumes als Kanzlei nicht die Rede sein; denn die bloße Einrichtung eines Zimmers der Privatwohnung mit Schreibmaschine und einiger Fachliteratur konnte vom Publikum, dem dies verborgen blieb, noch nicht als Bereitstellung anwaltlicher Dienste erkannt werden.
III.
Die angegriffene Rücknahmeverfügung ist weiterhin auf § 15 Nr. 2 BRAO gestützt mit der näheren Erläuterung, die gegenwärtige Tätigkeit des Antragstellers sei mit dem Berufsbild des unabhängigen freien Rechtsanwalts nicht vereinbar. - Was damit im einzelnen gemeint ist, ergibt sich aus der der Rücknahmeverfügung beigegebenen Stellungnahme der Anwaltskammer vom 29. März 1961, in der einerseits hervorgehoben war, daß der Antragsteller als Syndikus noch keine gehobene Stellung bekleide, und zum anderen, daß er wegen des Auseinanderfallens von Anstellungs- und Zulassungsort der rechtssuchenden Bevölkerung nicht hinreichend zur Verfügung stehen könne.
Auf Grund der persönlichen Anhörung des Antragstellers hat sich der Senat davon überzeugt, daß dieser in seiner Eigenschaft als Verbandssyndikus eine lebhafte Reisetätigkeit entfalten muß. Er hat nach seiner eigenen Darstellung wöchentlich 4-5 Termine vor verschiedenen Arbeitsgerichten wahrzunehmen mit der Folge, daß er an mehreren Wochentagen außerhalb von Neustadt beschäftigt ist. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß diese Dienstreisen jeweils nicht mehr als den halben Arbeitstag in Anspruch nehmen, so bedeutet schon dieses, daß er zumeist während seiner Dienststunden nicht zuverlässig in Eilsachen seiner Anwaltspraxis erreicht werden kann, nicht einmal telefonisch. Überdies ist der Anstellungsort Neustadt vom Niederlassungsort Kaiserslautern 34 km entfernt, so daß für die Anfahrt sowohl mit dem Kraftwagen als auch mit der Bahn je nach Verkehrslage 40-60 Minuten erforderlich sind. Für einen Fall dieser Art hat der Senat bereits in BGHZ 34, 382, 392 [BGH 20.03.1961 - AnwZ B 15/60] ausgesprochen, daß es an der tatsächlichen Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem nicht nur ganz unerheblichen Umfange auszuüben, dann fehlt, wenn ein angestellter Syndikus hauptberuflich an einen Ort gebunden ist, von dem aus er seinen Zulassungsort bestenfalls nach einer Fahrzeit von 50-60 Minuten erreichen kann; erst recht wenn während der üblichen Verkehrszeiten Kanzlei und Telefon meistens unbesetzt sind. Mag auch im vorliegenden Falle zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß seine Ehefrau - ungeachtet ihrer eigenen Berufstätigkeit als beeidete Dolmetscherin - durchgehend für den Empfang von Klienten und die Entgegennahme von Telefongesprächen zur Stolle sein wird, so wird er doch durch seine eigene Reisetätigkeit praktisch während der üblichen Verkehrsstunden persönlich unerreichbar. Auch er ist also durch sein Anstellungsverhältnis als Syndikus daran gehindert, die Pflichten eines Anwalts mit aller gebotenen Sorgfalt zu erfüllen. Demnach ist die Betätigung des Antragstellers als Syndikus nach Art und Umfang mit der Ausübung des freien Anwaltsberufs unvereinbar, ohne daß noch auf die weitere, auch vom Ehrengerichtshof nicht entschieden Frage eingegangen werden müßte, ob der Antragsteller als Syndikus bereits eine ausreichend gehobene Stellung (vgl. BGHZ 35, 119, 123) [BGH 24.04.1961 - AnwZ B 4/61] innehat.
Bei beiden im angegriffenen Bescheid angezogenen Rücknahmegründen handelt es sich nur um Kann-Bestimmungen, nicht um Muß-Vorschriften (§ 35, § 15 Nr. 2 BRAO). Der Antragsgegner ist also durch diese Bestimmungen ermächtigt, nach seinem Ermessen zu befinden. Die Handhabung des Verwaltungsermessens in dem Sinne, daß der Antragsgegner tatsächlich von seiner Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht hat, könnte der Antragsteller nur unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 BRAO angreifen, das heißt, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre. In dieser Richtung hat der Antragsteller indes nichts vorgetragen; auch unabhängig von seinem Vortrag ist kein Ermessensfehler hervorgetreten.
Somit mußte die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Feststellung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2, § 200 BRAO, §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 1, 14 Abs. 2 KostO.
Dr. Fuchs
Rechtsanwalts Dr. Wintzer ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Glanzmann
Börtzler
Spengler
Petersen
Dr. Vogt