Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1955, Az.: V ZB 39/54 (BoR)
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1955
- Aktenzeichen
- V ZB 39/54 (BoR)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12738
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aachen
- OLG Köln - 21.10.1953
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 4 Gesetz (des Landes Nordrhein-Westfalen) über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen vom 12. Januar 1954 (GVBl NRhW 1954, 37)
- § 8 Gesetz (des Landes Nordrhein-Westfalen) über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen vom 12. Januar 1954 (GVBl NRhW 1954, 37)
- § 139 GVG
- § 50 LwVG
- § 12 Gesetz (des Landes Nordrhein-Westfalen) über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen vom 12. Januar 1954 (GVBl NRhW 1954, 37)
Fundstellen
- BGHZ 16, 159 - 167
- NJW 1955, 503-504 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung eines Vorbescheides
Prozessführer
des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landessiedlungsamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, T.straße ...,
Prozessgegner
die Stadt A., vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in A.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über die Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet der Bundesgerichtshof nach den Vorschriften über die weitere Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in der Besetzung des § 139 GVG.
- 2.
Ein Verfahren ist nicht mehr anhängig im Sinne dieser Vorschrift, wenn das Beschwerdegericht den entscheidenden Teil des Beschlusses (auch ohne Mitteilung der Gründe) verkündet hat.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.
Gebühren werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Das Landessiedlungsamt Nordrhein-Westfalen hat auf Grund des § 19 des Bodenreformgesetzes vom 16. Mai 1949 (GVBl NRhW 1949, 84) - BoRG - durch Vorbescheid vom 25. Juni 1952 der Stadt ... die Einleitung des Verfahrens zwecks Enteignung des die gesetzlich zugelassene große übersteigenden Teiles ihres Grundeigentums mitgeteilt, nachdem schon vorher ein Teil des Grundeigentums von der Enteignung freigestellt worden war. Ausgenommen von dieser Freistellung war der auf den Namen der Stadt ... im Grundbuch eingetragene und von ihr treuhänderisch verwaltete Grundbesitz zweier Stiftungen. Die Stadt ... hat mit der Begründung, daß aus dem Vorbescheid nicht ersichtlich sei, ob er sich auch gegen den Stiftungsbesitz richte, der nach dem Bodenreformgesetz von der Enteignung freizustellen sei, beantragt, den Vorbescheid insoweit aufzuheben, als er den von ihr treuhänderisch verwalteten Grundbesitz von Stiftungen betrifft. Das Amtsgericht (Bodenreformgericht) hat den Antrag zurückgewiesen, das Oberlandesgericht auf die sofortige Beschwerde der Stadt ... den Vorbescheid teilweise aufgehoben.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts, der im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1953 verkündet worden ist, hat folgenden Wortlaut:
Der Vorbescheid des Landessiedlungsamts in ... vom 25. Juni 1952 (es folgt das Aktenzeichen) wird insoweit aufgehoben, als durch seine allgemeine Fassung das von der Stadt ... treuhänderisch verwaltete Grundeigentum der Stiftungen ergriffen wird.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird für den Fall, daß sie vom Gesetzgeber ermöglicht wird, vom Senat zugelassen.
Die Begründung ist erst später abgesetzt worden. Die Zustellung des vollständigen Beschlusses, dessen entscheidender Teil mit dem verkündeten Beschluß übereinstimmt, ist am 26. August 1954 erfolgt. Am Schluß der Gründe heißt es: "Die Rechtsbeschwerde wurde mit Rücksicht auf das zu erwartende und inzwischen veröffentlichte Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen zugelassen." Gegen diesen Beschluß hat das Landessiedlungsamt mit Schriftsatz vom 22. September 1954, der nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 23. September 1954, die Begründung am 21. Oktober 1954 eingegangen.
II.
1.
Vor der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bedarf es einer Erörterung der Frage, in welcher Besetzung der Bundesgerichtshof über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welche Vorschriften für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Bodenreformsachen gelten. Nach den in Betracht kommenden Vorschriften hat entweder ein Zivilsenat in seiner gewöhnlichen Besetzung (§ 139 GVG: fünf Mitglieder des Bundesgerichtshofs mit Einschluß des Vorsitzenden) oder ein Zivilsenat in der Besetzung als Landwirtschaftssenat (§ 2 Abs. 2 LwVG: drei Mitglieder des Bundesgerichtshofs mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirtschaftliche Beisitzer) über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
Nach § 17 Abs. 1 BoRG sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Gesetzes ergeben, die nach Art VI Nr. 15 BrMilRegVO Nr. 84 gebildeten Gerichte zuständig. Gegen Entscheidungen der Siedlungsbehörden können die Beteiligten die Gerichte anrufen (§ 29 Abs. 1). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt (§ 29 Abs. 3). Einzelheiten - auch des Verfahrens - werden durch Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen geregelt (§§ 17 Abs. 2, 29 Abs. 4). Nach § 18 Abs. 1 der 3. Durchführungsverordnung (Verfahrensverordnung) vom 5. Dezember 1949 (GVBl NRhW 1950, 8) - 3. DVO - sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten im Sinne des § 17 BoRG im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht zuständig. Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 2 bis 25, 30 Abs. 2 und 3 und 42 bis 55 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Bodenreformgesetz und der Verfahrensverordnung nichts anderes ergibt (§ 18 Abs. 2). An Stelle der Landwirtschaftsrichter und Oberlandwirtschaftsrichter wirken sachverständige Beisitzer mit, die auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und des Landes aus Schusses der Siedlungsbewerber in Nordrhein-Westfalen je zur Hälfte aus dem Kreise der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber ernannt werden (§§ 18 Abs. 3, 20). Die Verfahrensverordnung regelt noch weitere Einzelheiten des gerichtlichen Verfahrens.
Am 12. Januar 1954 hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen erlassen (GVBl NRhW 1954, 37) - BoRVG -. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt als zuständige Gerichte für die Entscheidung aller Streitigkeiten im Sinne der §§ 17 und 29 BoRG im ersten Rechtszug das Amtsgericht, im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht und im dritten Rechtszug den Bundesgerichtshof. Auf das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen werden, soweit sich aus den Bodenreformvorschriften nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen für entsprechend anwendbar erklärt (§ 1 Abs. 2). § 1 Abs. 3 enthält Bestimmungen über die sachverständigen Beisitzer. Im § 1 Abs. 4 heißt es: "Der Bundesgerichtshof entscheidet ohne Zuziehung von sachverständigen Beisitzern." Nach § 8 des Gesetzes findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie in dem Beschluß vom Oberlandesgericht zugelassen ist, oder soweit es sich in dem Verfahren um die Entschädigung für Maßnahmen auf Grund des Bodenreformgesetzes handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM übersteigt, oder soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Im übrigen stimmen die Verfahrensvorschriften des Gesetzes inhaltlich im wesentlichen mit der bisherigen Regelung gemäß der 3. DVO überein. Das Gesetz ist nach seinem § 12 Satz 1 am Tage nach seiner Verkündung, also am 22. Januar 1954, in Kraft getreten. Es tritt an die Stelle der §§ 18 bis 29 der 3. DVO, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft treten (§ 12 Satz 2). Es gilt für alle Streitigkeiten im Sinne der §§ 17 und 29 BoRG, die bei seinem Inkrafttreten anhängig sind oder nach seinem Inkrafttreten anhängig werden (§ 12 Satz 3).
Die Befugnis des Landesgesetzgebers zur Einführung der Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen beruht auf der Ermächtigung des Art. 99 GrundG, nach der durch Landesgesetz den oberen Bundesgerichten für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden kann, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt. Diese Vorschrift ermächtigt den Landesgesetzgeber allerdings lediglich, in landesrechtlichen Angelegenheiten die Anrufung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen, gibt ihm jedoch nicht die Berechtigung, in den Sachen, in denen er die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen hat, auch das Verfahren und damit die Besetzung des Bundesgerichtshofs zu gestalten (vgl. entsprechend für den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Schlegelberger FGG 6. Aufl. Vorbem 4 vor § 1, § 200 Anm. 1; Keidel FGG 6. Aufl. § 200 Anm. 1; vgl. ferner die zu der entsprechenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 EGGVG erlassenen Verordnungen betr. Übertragung landesrechtlicher Rechtssachen auf das Reichsgericht vom 26. September 1879 [RGBl 287-296], vom 14. März 1881 [RGBl 37] und vom 30. Oktober 1907 [RGBl 741] in denen nie Abweichungen von den für das Reichsgericht geltenden Vorschriften bestimmt sind). Gleichwohl erlassenen landesgesetzlichen Verfahrensvorschriften kommt danach keine rechtliche Bedeutung zu. Soweit solche Vorschriften von den bundesgesetzlichen Bestimmungen abweichen, würden sie ungültig sein. Soweit sie mit der bundesgesetzlichen Regelung übereinstimmen, können sie nur die Bedeutung einer Klarstellung haben.
Der Landesgesetzgeber ist sich auch bewußt gewesen, daß er für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Bodenreformsachen eine von der bundesgesetzlichen Regelung abweichende Besetzung des Bundesgerichtshofs nicht vorschreiben konnte.
Es waren zunächst zwei Gesetzentwürfe (beide vom 25. Juni 1953) ausgearbeitet worden. Der eine Entwurf betraf das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen, das bisher in der 3. DVO geregelt war und grundsätzlich die Vorschriften der LVO für anwendbar erklärte. Eine gesetzliche Regelung erschien notwendig, weil nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1952 (V BLw 74/51 NJW 1953, 24) die Bodenreformsachen keine Landwirtschaftssachen und die Bodenreformgerichte keine Landwirtschaftsgerichte im Sinne der LVO waren und Bedenken bestanden, ob die Einrichtung und Zusammensetzung der Bodenreformgerichte im Wege einer Durchführungsverodnung abweichend von den Landwirtschaftsgerichten geregelt werden konnte (Nr. 2 der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen, Drucksache Nr. 1239 des Landtags Nordrhein-Westfalen - zweite Wahlperiode - Bd V). In der amtlichen Begründung zu dem Gesetzentwurf (am Schluß von Nr. 3) heißt es, daß das Gesetz nur formalrechtliche Bedeutung habe und an der bisherigen Regelung nichts ändern solle. Der andere Entwurf (Drucksache Nr. 1240) betrat die Einführung der Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen. In der amtlichen Begründung zu diesem Gesetzentwurf (unter Nr. 3 und 4) wird ausgeführt, ein Landesgesetz könne die Zusammensetzung des Bundesgerichtshofs nicht selbständig regeln, sondern müsse eine beim Bundesgerichtshof vorhandene Besetzung übernehmen. Ein Senat mit besonderen Beisitzern für Bodenreformsachen bestehe beim Bundesgerichtshof nicht. Eine Zuweisung an den Landwirtschaftssenat sei nicht vertretbar, weil dort nur Landwirte im Hauptberuf als Beisitzer mitwirkten. Es könne nur ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner gewöhnlichen Besetzung ohne Beisitzer (gemeint ist: ohne landwirtschaftliche Beisitzer) in Betracht kommen. Da sich die Rechtsbebeschwerde auf die Nachprüfung von Rechtsfragen beziehe, sei eine solche Regelung unbedenklich und sachgemäß. Auch Verfahrensvorschriften für den Bundesgerichtshof könnten durch Landesgesetz nicht beliebig geschaffen werden. Es müßten deshalb die für den Bundesgerichtshof geltenden gesetzlichen Verfahrensvorschriften übernommen werden, wie sie in der Rechtsbeschwerdeverordnung, der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen und dem Freiwilligen Gerichtsbarkeitsgesetz enthalten seien.
Während der Ausschußberatungen war das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 verkündet worden. Diese Tatsache gab dem Landtagsausschuß Veranlassung, beide Gesetzentwürfe in einem Entwurf zusammenzufassen. Nach § 1 Abs. 4 dieses Entwurfs sollte der Bundesgerichtshof ohne Zuziehung von sachverständigen Beisitzern entscheiden. In der Ausschußberatung (Kurzprotokoll über die erste Sitzung des Unterausschusses des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 14. Oktober 1953, Nr. 1490/53) wurde auch die Zusammensetzung des Bundesgerichtshofs erörtert. ORRat Dr. J. (vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) wies darauf hin, daß beim Bundesgerichtshof die Beisitzer hauptberufliche Landwirte seien. Durch Landesrecht könne man die für den Bundesgerichtshof geltenden Bestimmungen nicht ändern, sondern müsse sich mit der dort vorhandenen Zusammensetzung begnügen. Man habe deshalb vorgezogen, auf die Beisitzer überhaupt zu verzichten, was möglich sei. Auf den Hinweis des Abgeordneten H., daß an den Verhandlungen sachverständige Beisitzer teilnehmen müßten, gaben der Vertreter des Justizministeriums und der Abgeordnete D. eine Begründung dafür, warum man von der beim Bundesgerichtshof bestehenden Zusammensetzung nicht abweichen könne. Sie bemerkten dazu, die Verhandlungen könnten nämlich nur mit zwei Beisitzern aus dem Kreise der hauptberuflich tätigen Landwirte oder ohne Beisitzer geführt werden. In der II. Lesung des Ausschusses vom 24. November 1953 (S 3466 der Landtagsprotokolle Nordrhein-Westfalen) hat der Abgeordnete D. als Berichterstatter des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Justizausschusses erklärt: Wenn die Regelung des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen übernommen werde, habe das zur Folge, daß der Bundesgerichtshof ausschließlich unter Mitwirkung von hauptberuflichen Landwirten - im wesentlichen also von Eigentümern - würde entscheiden müssen. Eine solche Regelung hätte einem Grundprinzip in der Frage der Besetzung der Amts- und Oberlandesgerichte nicht Rechnung getragen. Andererseits sei man aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, eine Formulierung aufzunehmen, die die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Senate des Bundesgerichtshofs geändert hätte. Der Landesgesetzgeber könne zwar in Angelegenheiten, die durch Landesgesetz zu regeln seien, die Anrufung des Bundesgerichtshofs zulassen. Er habe aber nicht die Möglichkeit, die Zusammensetzung der Senate des Bundesgerichtshofs zu ändern. Der Entwurf ist dann am 24. November 1953 in II. und III. Lesung in der oben wiedergegebenen Fassung des § 1 Abs. 4 vom Landtag verabschiedet und Gesetz geworden. Diese Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, daß über die Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen etwa ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Besetzung von drei Mitgliedern zu entscheiden habe. Eine solche Besetzung ist zwar im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vorgesehen. Grundsätzlich entscheidet der Bundesgerichtshof im Verfahren in Landwirtschaftssachen in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirtschaftlichen Beisitzern (§ 2 Abs. 2 LwVG) und nur ausnahmsweise (in den Fällen des § 20 LwVG) ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer. Die Länder haben lediglich die Befugnis zu bestimmen, daß die Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins ebenfalls ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer erfolgen kann (§ 20 Abs. 3 LwVG). Der Gesetzgeber ist sich beim Erlaß des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen, wie sich aus den Beratungen in den zuständigen Ausschüssen und im Landtag ergibt, klar erkennbar bewußt gewesen, daß er eine von den bundesgesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung nicht treffen konnte. Diese Tatsache widerspricht der Annahme, daß der Landesgesetzgeber für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Bodenreformsachen eine Besetzung des Bundesgerichtshofs vorgeschrieben habe, die nur für die Fälle des § 20 LwVG vorgesehen ist (a.A. Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Berlin (Franz Vahlen) 1955, § 2 Bem. E III). Es kann sich vielmehr nur um die Frage handeln, ob der Bundesgerichtshof in der Besetzung des § 2 Abs. 2 LwVG oder in der gewöhnlichen Besetzung des § 139 GVG über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat.
a)
Die Bodenreformsachen sind keine Landwirtschaftssachen im Sinne des § 1 LwVG. Der Kreis dieser Landwirtschaftssachen ist allerdings durch § 50 LwVG erweitert worden, der in Satz 1 folgendes bestimmt:
"Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt werden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern besetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vorschriften dieses Gesetzes besetzten Gerichte."
Bei den in Kraft oder unberührt bleibenden Vorschriften hat man u.a. an das Zuweisungsverfahren gemäß Art VI Nr. 17 BrMilRegVO Nr. 84 und auch an das Bodenreformgesetz von Nordrhein-Westfalen gedacht. Dies ergibt sich aus der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache Nr. 3819 S 37 zu § 49 des Entwurfs), in der die §§ 17 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Bodenreformgesetzes von Nordrhein-Westfalen und § 18 der 3. Durchführungsverordnung ausdrücklich erwähnt werden, und auch aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 50 Satz 2 LwVG soll es, soweit bestimmt ist, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Beisitzer andere Beisitzer mitwirken, dabei sein Bewenden behalten. Soweit nach den im § 50 Satz 1 LwVG bezeichneten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen gelten, die durch § 60 LwVG außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 50 Satz 3 LwVG). Die Bodenreformsachen sind damit (jedenfalls für die erste und zweite Instanz) zu Landwirtschaftssachen erklärt worden. Zugleich wurde die bisherige Zusammensetzung der Bodenreformgerichte vom Bundesgesetzgeber bestätigt. Vor dem 1. Oktober 1953 gab es noch keine Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1952 V BLw 74/51). Sie ist auch durch das Gesetz, über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht eingeführt worden. Aus § 50 LwVG ergibt sich lediglich, daß die Bodenreformgerichte in ihrer bisherigen Zusammensetzung bestehen bleiben und daß für das Verfahren in Bodenreformsachen die Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftsaachen insoweit gelten, als durch § 60 LwVG die bisher für Bodenreformsachen geltenden Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen aufgehoben wurden. Die nach der 3. DVO auf Bodenreformsachen entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 2 bis 25, 30 Abs. 2 und 3 LVO, die durch § 60 Abs. 2 Nr. 4 LwVG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 außer Kraft gesetzt sind, kamen in Bodenreformsachen nur für das Verfahren in erster und zweiter Instanz in Frage. An die Stelle der aufgehobenen Vorschriften sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen getreten. Diese Regelung verfolgt den Zweck, Angleichungsbestimmungen in den einzelnen betreffenden Gesetzen entbehrlich zu machen (amtliche Begründung zum LwVG, Bundestagsdrucksache Nr. 3819 S 38). Die Annahme, daß bereits § 50 LwVG eine Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen ermöglicht habe, läßt sich danach nicht rechtfertigen. Ebensowenig kann, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen die Rechtsbeschwerde in Bodenreformsachen eingeführt hat, angenommen werden, daß auf das Rechtsbeschwerdeverfahren die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen Anwendung fänden. Die Bodenreformsachen werden zwar nach § 50 LwVG seit dem 1. Oktober 1953 verfahrensmäßig - abgesehen von der besonderen Besetzung der Bodenreformgerichte - in erster und zweiter Instanz als Landwirtschaftssachen behandelt. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß dies auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gelten hätte. Fassung, Sinn und Zweck des § 50 LwVG sprechen vielmehr dafür, daß die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen auf das Rechtsbeschwerdeverfahren in Bodenreformsachen nicht anzuwenden sind. Die vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung in § 8 Abs. 3 BoRVG, wonach im Verfahren des Bundesgerichtshofs das Landessiedlungsamt nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein braucht, wäre auch mit § 29 LwVG nicht vereinbar (vgl. auch Pritsch a.a.O. § 29 Bem. II b 1). Der Landwirtschaftssenat ist deshalb zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht berufen.
b)
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Bodenreformsachen sind vielmehr die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebend. Bei den Bodenreformsachen handelt es sich ihrer Natur nach um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt zwar keine Rechtsbeschwerde, sondern nur die weitere Beschwerde. Beide Rechtsmittel unterscheiden sich in ihrer sachlichen Bedeutung nicht, sondern nur im Ausdruck. Sie können nur auf Gesetzesverletzung gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen stellt gegenüber der eine Nachprüfung von Tatsachen zulassenden weiteren Beschwerde im Reichserbhofrecht eine Rückkehr zu der nur eine Nachprüfung von Rechtsverletzungen zulassenden weiteren Beschwerde des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar (vgl. Amtl Begründung zur Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen - Zentr-JBl 1949, 48 unter Nr. 2 -).
Es ergäbe sich allerdings noch die Frage, ob der Landesgesetzgeber die Rechtsbeschwerde gegenüber der weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschränken könnte, weil die weitere Beschwerde nach diesem Gesetz in weiterem Umfang zulässig ist als die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen, das die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde im wesentlichen aus dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen übernommen hat. Gegen die Einschränkung der Rechtsbeschwerde gegenüber der weiteren Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehen jedoch keine Bedenken. Wenn der Landesgesetzgeber für Streitigkeiten, für die bisher ein dritter Rechtszug nicht bestand, nach Art. 99 GrundG diesen Rechtszug eröffnen kann, so muß er auch berechtigt sein zu bestimmen, in welchen Fällen die dritte Instanz angerufen werden kann. Nach § 29 FGG ist das Landessiedlungsamt vom Anwaltszwang befreit. Bei Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner gewöhnlichen Besetzung über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
2.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob das Verfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bodenreformsachen (also am 22. Januar 1954) noch anhängig war.
Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht galt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1953 schon das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 50 dieses Gesetzes). Nach § 21 Abs. 1. LwVG entscheidet das Gericht durch begründeten Beschluß. In der Hauptsache erlassene Beschlüsse sind zuzustellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1). Die Zustellung der Entscheidung gehört danach grundsätzlich noch zur Instanz. Dies besagt aber nichts für die Frage, ob bei der Einführung eines neuen Rechtsmittels, das auf anhängige Verfahren Anwendung findet, eine Sache in jedem Fall vor der Zustellung der Entscheidung noch als in der betreffenden Instanz anhängig anzusehen ist. Zu der Vorschrift des § 55 LwVG, in der die örtliche Zuständigkeit für die bei Gerichten anhängigen Sachen geregelt wird, bemerkt Barnstedt (LwVG § 55 Anm. 1; vgl. auch Barnstedt-Meyer LVO § 58 Anm. 16), anhängig sei eine Sache von dem Zeitpunkt an, in dem ein das Verfahren in Gang setzender Antrag bei dem Gericht eingegangen sei, bis zum Erlaß einer das Verfahren beendenden Entscheidung oder bis zur Zurücknahme des Antrages, bei Anfechtungsmöglichkeit auch bis zum Eintritt der Rechtskraft. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wenn eine Entscheidung ergangen ist, die nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht nicht anfechtbar war, kann die Sache nicht mehr als anhängig angesehen werden. Es fragt sich lediglich, in welchem Zeitpunkt eine die Anhängigkeit beendende Entscheidung als erlassen oder ergangen anzusehen ist.
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich mit der Bekanntmachung, bei befristeter Anfechtungsmöglichkeit mit der Zustellung wirksam (§ 16 FGG). Eine Ausnahme gilt für Entscheidungen des Beschwerdegerichts, die mit der sofortigen weiteren Beschwerde anfechtbar sind. Diese Entscheidungen werden erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 26 FGG). Ebenso bestimmt § 30 LwVG, daß die gerichtlichen Entscheidungen in der Hauptsache erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam werden. Die Wirksamkeit der Entscheidungen bedeutet nicht dasselbe wie die Rechtskraft. Die Wirksamkeit ist die verbindliche Kraft der Entscheidungen, die sich darin äußert, daß die Wirkungen eintreten, welche die Entscheidung herbeizuführen bestimmt ist (vgl. Keidel a.a.O. § 16 Anm. 2; Schlegelberger a.a.O. § 16 Anm. 5). Mit der Rechtskraft im Sinne des § 26 FGG und des § 30 LwVG ist die formelle Rechtskraft gemeint, deren Wirkung darin besteht, daß die Entscheidung das Verfahren abschließt (vgl. KGJ 32, 76 [77]). In der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die formelle Rechtskraft der Entscheidung ein, wenn sie durch ein Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann. Dies ist nicht nur bei Zurücknahme eines Rechtsmittels oder bei fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist, sondern auch dann der Fall, wenn ein Rechtsmittel überhaupt nicht gegeben oder der Instanzenzug erschöpft ist (vgl. KGJ 15, 245 [246]; 21, 73; Keidel a.a.O. § 31 Anm. 1; Schlegelberger a.a.O. § 16 Anm. 7). Unanfechtbare Entscheidungen werden mit ihrem Erlaß rechtskräftig, ohne daß es noch der Zustellung bedarf (KGJ 34, 65 [68]; vgl. auch Pritsch, Pachtnotrecht, RPO § 17 Bem. X 5, 6 und § 31 Bem. I 1). Für den Fall des § 58 LwVG, wonach die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, hat der Senat ausgesprochen, daß die Entscheidung in dem Zeitpunkt erlassen sei, in dem das Gericht sie beschlossen habe (BGHZ 13, 166). Auch das LG Oldenburg (NdsRpfl 1952, 13) hat in einem Fall, in dem die Anfechtbarkeit einer Entscheidung durch Gesetzesänderung erschwert worden war (Ersetzung der einfachen durch die sofortige Beschwerde), zu der Frage, wann eine nicht verkündete Entscheidung erlassen sei, die Auffassung vertreten, eine solche Entscheidung sei nicht erst mit ihrer Bekanntgabe an die Beteiligten oder gar mit der Hergabe in den Geschäftsgang, sondern, soweit es sich um die Entscheidung eines Einzelrichters handele, bereits mit ihrer Abfassung, soweit es sich um die Entscheidung eines Kollegialgerichts handele, mit der Beschlußfassung erlassen. Zu beachten ist allerdings, daß das Beschwerdegericht, wenn die Entscheidung nicht verkündet wird, noch alle Tatsachen berücksichtigen muß, die bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschluß zur Zustellung an den Empfänger gegeben wird, vorgebracht werden (vgl. KGJ 46, 1; BGHZ 12, 248). Ob mit Rücksicht auf diesen Gesichtspunkt die Frage der Anhängigkeit des Verfahrens im Sinne des § 12 Satz 3 BoRVG nach dem Zeitpunkt der Beschlußfassung beurteilt werden kann, mag dahingestellt bleiben. Im gegenwärtigen Verfahren kann die Entscheidung nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden, weil das Beschwerdegericht den im Anschluß an die mündliche Verhandlung gefaßten Beschluß in Anwesenheit der Beteiligten verkündet hat. Ebenso wie ein mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbares Urteil mit der Verkündung rechtskräftig wird, der Rechtsstreit damit beendet und nicht mehr anhängig ist (vgl. BGHZ 3, 82 [85]), wird auch in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein anhängiges Verfahren durch eine unanfechtbare Entscheidung beendet. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung der Außenwelt kundgegeben ist. Hiermit ist sie als erlassen anzusehen (vgl. Schlegelberger a.a.O. § 18 Anm. 1; Keidel a.a.O. § 18 Anm. 6 a; Pritsch a.a.O. § 17 Bem. X 6). Dies kann auch der Zeitpunkt der Verkündung sein.
Im vorliegenden Fall ist lediglich der Tenor des Beschlusses verkündet worden. Aus den Akten ergibt sich nicht mit Sicherheit, ob bei der Verkündung Beteiligte anwesend waren. Das Landessiedlungsamt hat zu dem entsprechenden Hinweis keine Erklärung abgegeben. Nach dem Schriftsatz der Gegenseite vom 2. Dezember 1954 muß davon ausgegangen werden, daß der Beschluß, und zwar nach der nicht bestrittenen Darstellung des Landessiedlungsamts lediglich der entscheidende Teil des Beschlusses in Anwesenheit der Beteiligten verkündet worden ist. Dieser Tatsache kommt jedoch keine entscheidende Bedeutung zu. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen enthält über die Verkündung von Entscheidungen keine Bestimmungen, im Gegensatz zu der Regelung in § 21 Abs. 4 LVO, wonach ein im Anschluß an eine mündliche Verhandlung ergehender Beschluß anwesenden Beteiligten verkündet werden sollte. Die Verkündung bestand nach ausdrücklicher Vorschrift (§ 21 Abs. 4 Satz 2 LVO) in der Verlesung des entscheidenden Teiles des Beschlusses. Eine Mitteilung der Entscheidungsgründe konnte erfolgen; sie war jedoch nicht vorgeschrieben. Die Rechtsmittelfrist wurde durch die Verkündung nicht in Lauf gesetzt. Dazu bedurfte es der Zustellung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 LVO). Wohl aber führte die Verkündung zur Unabänderlichkeit der Entscheidung durch das Gericht. Sie beendete auch die Instanz insofern, als der Antrag, der das Verfahren in Gang setzte, nicht mehr zurückgenommen werden konnte (vgl. Barnstedt-Meyer LVO § 21 Anm. 5 b). Daß auch im Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen die Verkündung der Entscheidungen, obwohl sie im Gesetz nicht erwähnt wird, zulässig ist, kann nicht zweifelhaft sein. Hiervon geht auch die amtliche Begründung (S 27) aus. Nach § 21 LwVG und § 25 FGG muß allerdings angenommen werden, daß zur Verkündung der Entscheidung des Beschwerdegerichts grundsätzlich auch die Bekanntgabe der Entscheidungsgründe gehört. Schlegelberger (a.a.O. § 18 Anm. 1; vgl. auch Keidel a.a.O. § 16 Anm. 1) meint zwar unter Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (Recht 1926 Nr. 529 = JW 1926, 995), im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit könne die Bekanntgabe der Entscheidungsformel ohne Kundbarmachung der Gründe die Annahme, daß die Entscheidung erlassen sei, nicht rechtfertigen. Diese Auffassung ist abzulehnen. Sie findet insbesondere in der bei Keidel angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 3, 149) keine Stütze; denn dort handelte es sich um die anders zu beurteilende Frage, ob durch die Zustellung eines nicht vollständig unterschriebenen Urteils die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird. Das Fehlen der Begründung stellt zwar einen Mangel dar, der indes die Verkündung nicht unwirksam macht.
In diesem Zusammenhang ist noch von besonderer Bedeutung, daß für das Verfahren in Bodenreformsachen in erster und zweiter Instanz die Anordnung einer mündlichen Verhandlung nicht im Belieben des Gerichts steht, sondern gemäß § 1 Abs. 2 BoRVG in Verbindung mit § 15 LwVG auf Antrag eines Beteiligten und, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, zwingend vorgeschrieben ist. Insoweit hat das Verfahren Ähnlichkeit mit dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit; diese Ähnlichkeit äußert sich vor allem darin, daß über eine mündliche Verhandlung eine Niederschrift gemäß §§ 159 bis 164 ZPO (§ 15 Abs. 6 LwVG) anzufertigen ist; dabei sind durch Aufnahme in die Niederschrift verkündete Entscheidungen festzustellen (§ 160 Abs. 2 Nr. 5 und 6 ZPO). Was in dieser Weise im Protokoll als in der mündlichen Verhandlung geschehen festgestellt worden ist, liegt damit endgültig für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten fest (vgl. auch § 164 ZPO) und ist, soweit es sich um Sachentscheidungen handelt, Änderungen nur unter den Voraussetzungen einer Berichtigung zugänglich. Diese Erwägungen führen zwingend zu dem Schluß, daß - jedenfalls in Verfahren, für die, wie hier, das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt - eine verkündete Sachentscheidung für das entscheidende Gericht unabänderbar sein und daher auch die Instanz in gleicher Weise abschließen muß wie eine im Zivilprozeß durch Beschluß verkündete Sachentscheidung (§ 329 ZPO; vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 329 Bem. II 1 b), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob nur die Entscheidungsformel oder auch die Entscheidungsgründe mitverkündet worden sind.
Wenn, worauf die Rechtsbeschwerde hinweist, in dem oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats (BGHZ 13. 166) gesagt ist, "das Beschwerdegericht könnte die Rechtsmittelbelehrung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses abstellen", so ist dies nicht etwa dahin zu verstehen, daß das Beschwerdegericht im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsmittel zulassen könnte, das zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht gegeben war. Die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens. Vielmehr handelte es sich lediglich um die Frage, in welchem Zeitpunkt die Entscheidung des Beschwerdegerichts als erlassen anzusehen war. Irrig ist auch die Auffassung des Landessiedlungsamts, das Rechtsbeschwerdegericht sei einer Prüfung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen werden konnte, enthoben. Es ist zwar richtig, daß die Zulassung der Revision und auch der Rechtsbeschwerde grundsätzlich das Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht bindet. Daraus kann jedoch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, gefolgert werden, daß eine Nachprüfung der Frage, ob die Zulassung des Rechtsmittels möglich war, ausgeschlossen wäre. Ebenso wie eine unanfechtbare Entscheidung nicht dadurch der Revision zugänglich wird, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat (OGHZ 1, 296), kann auch gegen eine ihrer Art nach unanfechtbare Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht dadurch ermöglicht werden, daß das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Mai 1951 V BLw 23/51 RechtdLandw 1951, 252 Nr. 50).
Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 1953 war im Zeitpunkt der Verkündung mit einem Rechtsmittel nicht anfechtbar, weil damals in Bodenreformsachen keine Rechtsbeschwerde vorgesehen war. Dem Ausspruch über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann deshalb keine Bedeutung zukommen. Die Entscheidung ist vielmehr mit der Verkündung rechtskräftig geworden. Die Tatsache, daß die Zustellung des Beschlusses erst nach der Einführung der Rechtsbeschwerde erfolgt ist, vermag die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht zu begründen, weil das Verfahren beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. Januar 1954 nicht mehr anhängig war.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 KostO.