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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1952, Az.: V BLw 74/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1952
Aktenzeichen
V BLw 74/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lemgo
OLG Hamm - 20.07.1951

Fundstelle

  • NJW 1953, 24-25 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsbeschwerde"

Verfahrensgegenstand

Mitwirkung bei einer Auseinandersetzung

Prozessführer

der Eheleute Landwirt Adolf J. und Theodora geb. H. in O. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Prozessgegner

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landessiedlungsamt in D.,

Amtlicher Leitsatz

In Nordrhein-Westfalen ist gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Bodenreformsachen die Rechtsbeschwerde nicht gegeben.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. Juli 1951 werden auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

I.

Der Ehemann J. war Alleineigentümer des Hofes Nr. 2 in O. (Grundbuch Bd 3 Bl 61 von O.), der 124,44 ha groß ist und einen Einheitswert von 255.246 DM hat. Durch notariellen Vertrag vom 17. Mai 1950 hat er mit seiner Ehefrau die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart. Sodann haben die Eheleute durch weiteren notariellen Vertrag vom 25. Mai 1950 unter Bezugnahme auf § 3 des Bodenreformgesetzes - BoRG - (Gesetz über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1949, GVBl NRhWf 1949, 84) in der Weise sich auseinandergesetzt, daß näher bezeichnete Grundstücksflächen in einer Größe von 22,5009 ha zum Vorbehaltsgut der Ehefrau und die übrigen Grundstücke zum Vorbehaltsgut des Mannes erklärt worden sind. Nach der Behauptung der Eheleute haben die zum Vorbehaltsgut der Ehefrau erklärten Grundstücke in ihrer Mehrheit früher einen selbständigen Hof (Hof He. in W.) gebildet, den der Vater des Ehemannes J. im Jehre 1909 gekauft und seinem Hof in O. eingegliedert hat. In Zukunft soll aus diesen Grundstücken wieder eine selbständige Betriebseinheit gebildet werden.

2

Die Eheleute J. haben den Vertrag vom 25. Mai 1950 beim Kreissiedlungsamt eingereicht mit dem Antrag, die Auseinandersetzung zu genehmigen. Das Kreissiedlungsamt hat durch Beschluß vom 21. September 1950 die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung abgelehnt, weil das Gesamthandseigentum der Eheleute J. erst nach dem Inkrafttreten des Bodenreformgesetses entstanden und im übrigen die allgemeine Gütergemeinschaft nur eingeführt worden sei, um der Bodenreform Land zu entziehen. Gegen diese Entscheidung haben die Eheleute J. das Amtsgericht angerufen und beantragt, den Beschluß des Kreissiedlungsamts aufzuheben und den Auseinandersetzungsvertrag zu genehmigen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Eheleute J. gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag aus dem ersten Rechtszug weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.

4

Im § 17 ("Gerichte") des Bodenreformgesetzes vom 16. Mai 1949 ist bestimmt, daß für die Entscheidung aller Streitigkeiten, die sich bei Durchführung des Gesetzes ergeben, die nach Art VI Nr. 15 BrMilRegVO Nr 84 gebildeten Gerichte zuständig sind und Einzelheiten durch Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen geregelt werden. Nach § 29 ("Gerichtliches Vorfahren") können die Beteiligten gegen Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes getroffen werden, innerhalb zweier Wochen die Gerichte anrufen; gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet innerhalb zweier Wochen sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht statt; Einzelheiten des Verfahrens werden ebenfalls durch Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen erläßt die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Ernährungs- und Landwirtschaftsausschuß des Landtages (§ 58). Nach § 18 Abs. 1 der 3. Durchführungsverordnung ("Verfahrensordnung") vom 5. Dezember 1949 (GVBl NRhWf 1950, 8) sind für die Entscheidung aller Streitigkeiten im Sinne des § 17 BoRG im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im zweiten Rechtszug das Oberlandesgericht zuständig. Im Abs 2 des § 18 ist bestimmt, daß die Vorschriften der §§ 2 bis 25, 30 Abs. 2 u 3 und 47 bis 55 LVO und die Verordnung über die Ernennung von Landwirtschaftsrichtern von 18. Januar 1949 (VOBl BZ, 32) entsprechende Anwendung finden, soweit sich aus dem Bodenreformgesetz und der 3. Durchführungsverordnung nichts anderes ergibt. Nach Abs. 3 wirken anstelle der Landwirtschafts- und Oberlandwirtschaftsrichter Beisitzer mit, die gemäß § 20 der 3. DVO ernannt werden (auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und des Landesausschusses der Siedlungsbewerber in Nordrhein-Westfalen), und zwar je zur Hälfte aus Kreisen der Grundeigentümer oder ihnen gleichgestellter Personen und der Siedler oder Siedlungsbewerber: für die Gerichte, die der Justizminister in Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt, sind von der Landwirtschaftskammer Personen mit Sachkunde auf dem Gebiet des Grundeigentums der Industrie- und Bergbauunternehmungen vorzuschlagen, die nicht Grundeigentümer zu sein brauchen. In der einzelnen Sitzung muß einer der Beisitzer Grundeigentümer oder eine ihm gleichgestellte Person, der andere Siedler oder Siedlungsbewerber sein (§ 21).

5

Nach dieser gesetzlichen Regelung sind also nur die in der vorstehend angegebenen Weise zusammengesetzten Amts- und Oberlandesgerichte für die gerichtlichen Entscheidungen in Bodenreformsachen zuständig. Eine Rechtsbeschwerde oder eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist nicht vorgesehene.

6

Die Rechtsbeschwerdeführer halten aber trotzdem die Rechtsbeschwerde für gegeben. Sie meinen, der Gesetzgeber habe dadurch, daß er im § 18 Abs. 2 der 3. DVO die §§ 2 ff LVO (mit gewissen Ausnahmen) für entsprechend anwendbar erklärt habe, die Bodenreformstreitigkeiten zu Landwirtschaftssachen erklärt: zwar seien die Landwirtschaftssachen im § 1 LVO anscheinend abschließend aufgeführt (und zwar nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen selbstverständlich ohne Erwähnung der damals noch nicht bestehenden Bodenreformsachen), einer Ausdehnung des § 1 LVO auf andere landwirtschaftliche Streitigkeiten stehe aber nichts im Wege. Da hiernach die Bodenreformsachen Landwirtschaftssachen seien und durch die Landwirtschaftsgerichte entschieden würden, gelte für sie auch die Verordnung aber die Rechtshtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen. Über den dritten Rechtszug als solchen, über seine Ausgestaltung zunächst beim Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und hernach beim Bundesgerichtshof, habe der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen nichts bestimmen können, da ihm insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. Da die Gerichte nach § 17 BoRG, die Bodenreformgerichte, für die Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig seien, die sich bei der Durchführung der Bodenreform ergäben, hätten sie, jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers, auch über die Höhe der Entschädigung bei vier Enteignung zu entscheiden. Für diese Entscheidung müsse nach Art. 14 Abs. 3 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offenstehen. Nach der herrschenden Meinung (OGH vom 22. Dezember 1949, OMGZ 3, 108 = RechtdLandw 1950; 63) seien die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte. Wenn nun Art. 14 Abs. 3 GrundG den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten garantiere, so garantiere er auch den normalen Instanzenzug und damit auch grundsätzlich den Instanzenzug bis zum Bundesgerichtshof. Ein Ausschluß der Rechtsbeschwerde würde daher gleichzeitig bedeuten, daß der normale Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für Entschädigungen bei Enteignungen in Bodenreformsachen nicht offenstehe; das würde dahin führen, die Prozeßgerichte hierfür als zuständig anzusehen, was aber dem offenkundigen Willen des Gesetzgebers widersprechen würde. Auch auf diesem Wege müsse man daher zur Bejahung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommen.

7

Diese Gedankengänge der Rechtsbeschwerdeführer vermögen nicht eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu begründen. Als das Bodenreformgesetz am 16. Mai 1949 erlassen wurde, konnte die Gesetzgebung des Landes Nordheim-Westfalen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone als Rechtsbeschwerdeinstanz nicht begründen; das hätte, nur im Wege einer Verordnung durch das Zentraljustizamt geschehen können (Art V BrMilRegVO Nr. 98. VOBl BZ, 154). Als die 3. Durchführungsverordnung am 5. Dezember 1949 erlassen wurde, galt bereits das Grundgesetz: in diesem Zeitpunkt hätte es also einer Verordnung durch den Bundesjustizminister bedurft (Art. 129 GrundG), um die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsbeschwerdeinstanz zu begründen. Da solche Verordnungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 12. September 1950 (BGBl, 455) nicht erlassen worden sind, ist in Bodenreformsachen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs als Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zur Entstehung gelangt und damit auch nicht auf den Bundesgerichtshof übergegangen (auf Grund von Art. 8 Nr. 88 u 110 des genannten Gesetzes vom 12. September 1950). Ein Landesgesetz, durch das nach Art. 99 GrundG die Entscheidung für den letzten Rechtszug in Bodenreformsachen dem Bundesgerichtshof zugewiesen worden wäre, ist ebenfalls nicht ergangen.

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Im übrigen würden aber auch gegen den Standpunkt der Rechtsbeschwerde, daß es sich bei den Bodenreformsachen um Landwirtschaftssachen und bei den "Bodenreformgerichten" um Landwirtschaftsgerichte im Sinne der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen und der Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen handle, begründete Bedenken bestehen. Soweit es sich nicht um die Entschädigung für Enteignungen auf Grund der Bodenreform handelt, stehen bei den Entscheidungen der Gerichte in Bodenreformsachen nicht Fragen des bürgerlichen Rechts, sondern des öffentlichen Rechts (jedenfalls wohl durchweg) zur Erörterung. Beispielsweise handelt es sich bei der Mitwirkung (Genehmigung) bei einer Auseinandersetzung (§ 3 Abs. 3 BoRG), die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildet, oder bei dem Vorbescheid (§ 19 BoRG), der den Gegenstand der gleichzeitig beim erkennenden Senat anhängigen Verfahren V BLw 42/52 und 18/52 bildet, oder bei der Versicherung (nach § 31 Abs. 2 BoRG), deren Erteilung im Verfahren V BLw 52/52 verlangt wird, um Verwaltungsakte im Sinne des § 22 BrMilRegVO Nr. 165 (VOBl BZ 1948, 263), für die daher die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nur ausgeschlossen werden kann, wenn sie durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder einen anderen bestehenden Gericht zugewiesen werden (§ 22 Abs. 3 a.a.O.). Für die Nachprüfung solcher Verwaltungsakte sind außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen in der Britischen Zone und auch in der Amerikanischen Zone die Verwaltungsgerichte für zuständig erklärt worden (Niedersachsen und Hamburg, BrMilRegVO Nr. 188, ABl BrMilReg, 1089 = ABl Nds 1949, 212, § 27 Schleswig-Rolstein, Gesetz vom 8. Februar 1949, GVBl, 21, § 16: Bayern, 1. AVO vom 26. Februar 1947, GVBl 92, § 32: Hessen, 2. DVO vom 17. Februar 1947, GVBl 9, § 17 idP der 5. DVO vom 8. August 1950, GVBl 151; Württemberg-Baden, 1. DVO vom 1. April 1947, RegBl 43, § 37 und § 3 der DVO vom 4. Dezember 1947, RegBl 172). Die Übertragung der Bodenreformentscheidungen auf die Landwirtschaftsgerichte als Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit (daß es sich bei den Landwirtschaftsgerichten um Teile der ordentlichen Gerichtsbarkeit handelt, hat der erkennende Senat ebenfalls ausgesprochen, Beschl vom 29. Januar 1952, BGHZ 4, 352) durch das Bodenreformgesetz vom 16. Mai 1949 stand mit § 22 Abs. 3 BrMilRegVO Nr. 165 im Einklang. Die Ausgestaltung, die die Gesetzgebung im Lande Nordhein-Westfalen dann aber den für die Entscheidungen in Bodenreformsachen zuständigen Gerichten durch die 3. Durchführungsverordnung vom 5. Dezember 1949 gegeben hat, indem sie für die Beisitzer andere Bestimmungen, als sie für die Landwirtschaftsgerichte nach der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen gelten, getroffen hat, läßt diese Bodenreformgerichte nicht mehr als Landwirtschaftsgerichte im Sinne der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen erscheinen; ebensowenig sind die dem öffentlichen Recht angehörigen Bodenreformsachen durch ihre in Bodenreformgesetz ausgesprochene Zuweisung an die Landwirtschaftsgerichte nach der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen Landwirtschaftssachen geworden, wie das auch bei anderen öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht der Fall wäre, die etwa auf Grund von § 4 EGGVG den ordentlichen Gerichten übertragen werden. Ob die Ermächtigungen in § 17 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 BoRG ausreichen 9 um im Wege von Durchführungs- und Ausführungsbestimmungen die Zusammensetzung der Bodenreformgerichte abweichend von der der Landwirtschaftsgerichte zu gestalten, und auch sonst gegen eine solche im Wege der Verordnung erfolgte Ausgestaltung der Bodenreformgerichte als Gerichte für besondere Fachgebiete aus Art. 101 Abs. 2 GrundG Bedenken zu erheben sind, wie das in den beiden Verfahren V BLw 42/52 und 48/52 geltend gemacht wird, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Tatsache, daß es sich bei den Bodenreformgerichten nicht um Landwirtschaftsgerichte und bei den Bodenreformsachen nicht um Landwirtschaftssachen im Sinne der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen handelt, verbietet den Schluß, ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung die Verordnung über die Rechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen in Bodenreformsachen gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte für anwendbar zu erachten, so daß es auch aus diesen Gründen entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bei der Unzulässigkeit der gegenwärtigen Rechtsbeschwerde verbleiben muß. Infolge Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde kann sich der erkennende Senat mit den gegen die Zusammensetzung der Bodenreformgerichte erhobenen Bedenken nicht weiter befassen.

9

Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller mußten daher als unzulässig verworfen werden. Der Umstand, daß gesetzgeberische Erwägungen schweben, die Rechtsbeschwerde auch für Bodenreformsachen im Lande Nordrhein-Westfalen einzuführen, konnte den Senat nicht veranlassen, entsprechend der Bitte der Rechtsbeschwerdeführer die Entscheidung zurückzustellen, bis das neue Gesetz veröffentlicht worden sei. Es ist bislang ungewiß, ob und wann eine solche Regelung getroffen werden wird; im übrigen liegt die Annahme nicht nahe, daß eine solche Regelung mit rückwirkender Kraft getroffen werden würde (vgl. BGLZ 3, 85/6): um für den vorliegenden Fall noch Bedeutung zu erlangen, müßte dem Gesetz rückwirkende Kraft um fast ein Jahr beigelegt werden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Den Rechtsbeschwerdeführern die Erstattung außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandener Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand kein Anlaß.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche