Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1962, Az.: V ZR 90/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1962
- Aktenzeichen
- V ZR 90/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 09.03.1961
- LG Stade
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs. 2 HöfeO
- § 2176 BGB
Fundstellen
- BGHZ 37, 192 - 194
- MDR 1962, 975 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1962, 728-729 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1615-1616 (Volltext mit amtl. LS) "BGB § 2176 (Haftung des Hoferben für Vermächtnisse)"
Prozessführer
der Ehefrau Ilse W. geb. v. d. H. - v. S. in O., G.,
Prozessgegner
die Ehefrau Käthe F. geb. v. S. in Wi.-Wa., Kreis L. Ha.,
Amtlicher Leitsatz
Der durch Erbvertrag eingesetzte Hoferbe haftet für ein Vermächtnis auch dann, wenn er den Hof nicht durch Erbfall, sondern im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge (Übergabevertrag) erhalten hat.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. März 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 27. November 1926 verstorbene Rentner Hermann v. d. H. war Eigentümer der im Grundbuch von O. Band 16 Blatt 521 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung "G." die etwa 100 ha groß ist und einen Einheitswert von 156.100 DM hat. Die Besitzung war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Hermann v. d. H. war mit Catharina v. d. H. geb. St. verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Aus diesem Grunde nahmen die Eheleute durch Vertrag vom 25. April 1924 ihren Neffen, den Gutspächter Gustav Julius v. S. an Kindes Statt an und schlossen mit ihm am selben Tage einen notariellen Erbvertrag, in dem die Eheleute sich gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzten. Nach §2 des Erbvertrages sollte nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten der G. dem Adoptivsohn "als ausschließliches Eigentum" zufallen. Gustav Julius v. d. H. - v. S. übernahm in dem Vertrag außer den Kosten für die Beerdigung der Erblasser sowie der Vervollständigung und Unterhaltung des Begräbnisplatzes die Verpflichtung, an die vier Patenkinder der Erblasser, zu denen auch die Klägerin gehört, je 8.000 GM zu zahlen. Zur Zahlung dieser Beträge sollte er nicht vor dem Jahre 1935 und frühestens ein Jahr nach dem Tode des Längstlebenden der Eheleute v. d. H. verpflichtet sein. Die Erblasser sprachen ferner den Wunsch aus, daß ihr Adoptivsohn den G. nicht veräußern, sondern seiner Familie erhalten möge. In §3 des Erbvertrages heißt es, daß Johannes v. S., Heinrich v. S. und Frau Meta K. geb. v. S. nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten v. d. H. zu dessen Erben berufen werden und daß der Miterbe Heinrich v. S. das Wohnhaus Nr. ... in Ob. mit den dazu gehörenden Ländereien zum Preise von 15.000 GM erhalten solle. Der Hausrat sowie Schmuck und Kleidungsstücke sollten unter den Miterben verteilt werden, deren Nachkommen als Ersatzerben eingesetzt wurden. In §5 des Erbvertrages wurden frühere letztwillige Verfügungen der Eheleute v. d. H. widerrufen. Dieser Widerruf bezieht sich auf ein gemeinschaftliches Testament vom 16. September 1921, in dem die Eheleute v. d. H. sich gegenseitig zu Erben und Gustav Julius v. S. zum Nacherben eingesetzt hatten mit der Bestimmung, daß dieser den G. erhalten sollte.
Nach dem Tode des Ehemannes v. d. H. wurde seine Witwe als Eigentümerin des G. im Grundbuch eingetragen. Gustav Julius v. d. H. - v. S. bewirtschaftete den Hof in der Folgezeit als Pächter. Aus seiner Ehe mit Margarethe Sc. gingen zwei Kinder hervor, ein Sohn namens Hans-Hermann und die Beklagte.
Am 24. September 1943 zahlte der Vater der Beklagten auf ein Sparkonto der Klägerin bei der Spar- und Darlehenskasse O. 7.000 RM ein. Im Januar 1948 starb Gustav Julius v. d. H. - v. S. und im August 1949 sein Sohn Hans-Hermann.
Am 24. September 1949 schloß die Witwe Catharina v. d. H. mit der Beklagten einen notariellen Übergabevertrag. In §2 des Vertrages heißt es nach einleitenden Bemerkungen und Erwähnung der Adoption, des Todes von Gustav Julius und Hans-Hermann v. d. H. - von See, die Beklagte sei "in Gemäßheit von §5 Ziff. 1 der Höfeordnung die gesetzliche Anerbin". Der Vertrag enthält die Vereinbarung von Altenteilsleistungen für die Übergeberin und von Versorgungsleistungen für die Mutter der Beklagten. Über Zahlungen an Dritte, insbesondere an die in dem Erbvertrag vom 25. April 1924 genannten Personen, ist in dem Vertrag nichts gesagt. Seit dem 30. November 1949 ist die Beklagte als Eigentümerin des G. im Grundbuch eingetragen.
Am 16. Februar 1952 starb die Witwe Catharina v. d. H.. Die im Jahre 1943 gezahlten 7.000 RM waren auf dem Konto der Klägerin verblieben, die den Umstellungsbetrag von 455 DM ausgezahlt erhielt.
Die Klägerin verlangt auf Grund des Erbvertrages vom 25. April 1924 von der Beklagten mit der Begründung, daß das Vermächtnis nach dem Tode ihres Vaters auf sie übergegangen sei, Erfüllung des Vermächtnisses. Durch die Zahlung der 7.000 RM im Jahre 1943 sei die Vermächtnisforderung nicht erloschen, sondern in Höhe von (8.000 - 455 =) 7.545 DM bestehen geblieben. Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie glaubt, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, weil sie den Hof nicht auf Grund des Erbvertrages, sondern durch den Übergabevertrag im Jahre 1949 erworben habe, in dem das Vermächtnis nicht erwähnt sei. Im übrigen hält die Beklagte den Klageanspruch für unbegründet, weil ihr Vater den Erbfall nicht erlebt habe und deshalb nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden sei, so daß sie auch nicht an seine Stelle getreten sein könne. Abgesehen hiervon sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin durch die Zahlung der 7.000 RM getilgt, welche die Klägerin widerspruchslos angenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht nach Erhöhung des Klageantrages die Beklagte zur Zahlung von 7.545 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Die Entscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob der Klägerin gegen die Beklagte überhaupt ein Anspruch auf Erfüllung des in dem Erbvertrag ausgesetzten Vermächtnisses zusteht.
Das Oberlandesgericht legt den Erbvertrag gemäß §2269 BGB dahin aus, daß der überlebende Ehegatte nicht etwa Vorerbe, sondern Vollerbe des gesamten Nachlasses geworden sei und daß die sonst als Erben eingesetzten Personen Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten werden sollten. Diese Auslegung ist frei von Rechtsirrtum. Sie wird auch von der Revision nicht beanstandet.
Streitig ist, wie die Zuwendung des G. an den Vater der Beklagten aufzufassen ist. Der G. bildete nach der Feststellung des Berufungsgerichts das wichtigste Vermögensstück der Erblasser. Außerdem waren allerdings noch weitere nicht unbeträchtliche Vermögenswerte, insbesondere ein Wohnhaus mit Ländereien und bewegliches Vermögen, vorhanden. Das Oberlandesgericht folgert hieraus ohne Rechtsirrtum, daß der Vater der Beklagten nicht zum Alleinerben des gesamten Nachlasses eingesetzt sei. Im übrigen könne, so meint das Berufungsgericht, die Zuwendung des G. an den Vater der Beklagten nicht als Nacherbeinsetzung angesehen werden, weil der G. nicht in die Hannoversche Höferolle eingetragen gewesen sei und deshalb nicht der Sondererbfolge des Hannoverschen Höfegesetzes unterlegen habe. Vielmehr habe der Vater der Beklagten zusammen mit den drei als Erben bezeichneten Personen eine Erbengemeinschaft bilden sollen, für deren Auseinandersetzung die Erblasser eine Teilungsanordnung im Sinne des §2049 BGB gegeben hätten, nach welcher der Adoptivsohn gegen Übernahme von Vermächtnissen und Auflagen das Recht haben sollte, den zum Nachlaß gehörenden G. zu übernehmen.
Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch der Vater der Beklagten zum Kreise der Erben des überlebenden Ehegatten gehört habe. Sie meint, daß er nur Vermächtnisnehmer habe werden sollen. Dieser Ansicht vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Auslegungsregel des §2087 Abs. 1 BGB ist, wenn der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet hat, die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. Wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet sind, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist (§2087 Abs. 2). Richtig ist, daß die Bestimmung, der G. solle dem Vater der Beklagten zufallen, die Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes darstellt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß der Bedachte als Erbe eingesetzt ist, auch wenn man den unterschiedlichen Wortlaut der §§2 und 3 des Erbvertrages berücksichtigt. Eine Erbeinsetzung liegt in der Regel vor, wenn der Nachlaß nach besonders wichtigen Vermögensgruppen oder Vermögensstücken aufgeteilt wird, wenn beispielsweise der eine den Grundbesitz, der andere ein zum Nachlaß gehörendes Geschäft oder sonstige nicht unerhebliche Vermögenswerte erhalten soll (vgl. BGB RGRK 11. Aufl. §2087 Anm. 9; Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. §2087 Anm. 3, BGH V ZR 144/58 vom 17. Februar 1960, LM BGB §2084 Nr. 12 = MDR 1960, 484). Eine Erbeinsetzung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn für den Gegenstand, der einer Person zugewendet ist, eine Sondererbfolge in Betracht kommt, wie das bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung der Fall ist. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem rechtlich unmöglichen Ergebnis führen, daß der G. an eine Erbengemeinschaft gefallen wäre. Für die rechtliche Bedeutung und die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen ist das zur Zeit des Erbfalles geltende Recht maßgebend (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 30. Januar 1951, V BLw 53/49, RdL 1951, 96 und 20. Mai 1952, V BLw 79/51, RdL 1953, 43). Im Zeitpunkt des Todes der Witwe v. d. H. wie auch der vorzeitigen Übertragung des Hofes auf die Beklagte galt die Höfeordnung, nach deren §4 der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben (dem Hoferben) zufällt. Der G. konnte deshalb unter der Geltung der Höfeordnung nicht in das Eigentum einer Erbengemeinschaft übergehen. Infolgedessen muß die Zuwendung des Hofes an den Vater der Beklagten in ergänzender Auslegung des Erbvertrages als eine Hoferbeneinsetzung angesehen werden. Dies bedeutet, daß der Vater der Beklagten, wenn er seine Adoptivmutter überlebt hätte, gemäß §2269 BGB deren Hoferbe geworden wäre. Da er jedoch beim Tode der Mutter bereits verstorben war, wäre der Hof ohne den Übergabevertrag vom Jahre 1949 nach der auch für Adoptivkinder geltenden Vorschrift des §2069 BGB beim Tode der Witwe v. d. H. an die Beklagte gefallen.
Das am 1. Oktober 1933 in Kraft getretene Reichserbhofgesetz hat ebenso wie §50 EHRV entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Rechtsstellung der Beteiligten keinen Einfluß gehabt. Die Vorschrift des §59 Abs. 1 LVO, wonach Rechte, die auf Grund des Reichserbhofgesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen entstanden sind, nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen bestehen bleiben, findet abgesehen davon, daß §59 Abs. 1 LVO nicht die Erbfolge betrifft (vgl. Lango/Wulff, Höfeordnung 5. Aufl. Anm. 307 und die dort angeführte Rechtsprechung), schon deshalb keine Anwendung, weil der erste Erbfall (Tod des Ehemannes v. d. H.) vor der Einführung, der zweite Erbfall (Tod der Witwe v. d. H.) nach der Aufhebung des Reichserbhofrechts eingetreten ist. Für keinen der Beteiligten sind Rechte auf Grund des Reichserbhofgesetzes oder seiner Durchführungsbestimmungen begründet worden.
Das in dem Erbvertrag zugunsten der Klägerin angeordnete Vermächtnis ist auch nach dem Tode des mit dem Vermächtnis beschwerten Vaters der Beklagten bestehen geblieben. Der in §2160 BGB geregelte Fall liegt nicht vor. Der Portbestand des Vermächtnisses ergibt sich, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, aus §2161 BGB. Nach dieser Vorschrift bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, ein Vermächtnis auch dann wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. Für die Auffassung der Revision, daß nach dem Willen der Erblasser deren Adoptivsohn nur persönlich mit dem Vermächtnis beschwert sein sollte und daß mit seinem Tode die Grundlage für die in §2 des Erbvertrages getroffene, auf den Adoptivsohn höchstpersönlich zugeschnittene Regelung entfallen sei, liegen keine Anhaltspunkte vor. Gegen eine solche Annahme spricht im übrigen schon der in §2 des Erbvertrages zum Ausdruck gebrachte Wunsch der Erblasser, daß ihr Adoptivsohn den G. nicht veräußern, sondern seiner Familie erhalten möge. Die von der Revision hervorgehobene Tatsache, daß die übernähme der Vermächtnisse einen Teil der Gegenleistungen für die Zuwendung des Hofes an den Vater der Beklagten gebildet hat, ist für die Auslegung des Erbvertrages ohne rechtliche Bedeutung. Der Beklagten ist auch entgegen der Auffassung der Revision der Wegfall ihres mit dem Vermächtnis zunächst beschwerten Vaters unmittelbar zustatten gekommen. Daß mit dem Tode des Vaters der Beklagten zunächst ihr Bruder zur Hofnachfolge berufen gewesen wäre, ist richtig. Bei Beantwortung der Frage, wem der Wegfall des Vaters der Beklagten unmittelbar zustatten gekommen ist, muß jedoch der Zeitpunkt des Todes der Witwe v. d. H. zugrunde gelegt werden. In diesem Zeitpunkt wäre die Beklagte infolge des Todes ihres Bruders als gesetzliche Erbin ihres Vaters unmittelbar an dessen Stelle als Hoferbin getreten.
Der Anspruch aus dem Vermächtnis richtet sich deshalb gegen die Beklagte. Er ist durch die vorzeitige Übertragung des Hofes auf die Beklagte unberührt geblieben. Der Hofübergabevertrag ist zwar ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. Er steht aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, einer Verfügung von Todes wegen nahe, indem er die künftige Hoferbfolge vorwegnimmt. Die Beklagte war diejenige, die nach dem Erbvertrag mit dem Tode der Witwe v. d. H. als Hoferbin in Frage kam. Sie hat auf Grund des Übergabevertrages die Hofnachfolge bereits vorzeitig angetreten und damit endgültig die Rechtsstellung als Hoferbin erlangt. Die Übertragung des Hofes ist deshalb als vorweggenommene Erbfolge, soweit es sich um den Anfall des Vermächtnisses handelt (§2176 BGB), der mit dem Erbfall eintretenden Hoferbfolge gleichzustellen. Nach §17 Abs. 2 HöfeO gilt, wenn der Eigentümer den Hof an einen hoferbenberechtigten Abkömmling überträgt, zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten. Diese Bestimmung ist zwar nach ihrem Wortlaut nur auf die Ansprüche der weichenden Erben gemäß §§12, 13 HöfeO anwendbar. Der dem §17 Abs. 2 zugrunde liegende Gedanke, daß, wenn der Hoferbe schon zu Lebzeiten des Eigentümers die Nutzung des Hofes mit der Übergabe erwirbt, die Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben nicht bis zum Tode des Hofeigentümers hinausgeschoben werden sollen (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht HöfeO §17 Bem. V 5 S. 241), läßt es jedoch geboten erscheinen, daß die vorweggenommene Hoferbfolge auch für Vermächtnisse wie ein Anfall des Hofes beim Erbfall behandelt wird.
II.
Die Klage würde nicht begründet sein, wenn die Vermächtnisforderung der Klägerin durch die Zahlung der 7.000 RM im Jahre 1943 getilgt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bei der Prüfung der Frage, welche Bedeutung der Zahlung durch den Vater der Beklagten zukommt, ist zunächst davon auszugehen, daß der Anspruch der Klägerin aus dem Vermächtnis frühestens im Jahre 1949 mit der Übertragung des Hofes auf die Beklagte zur Entstehung gelangt ist. Da im Zeitpunkt der Währungsreform noch keine Vermächtnisforderung vorhanden war, kommt eine Umstellung nach §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht in Betracht. Die Forderung der Klägerin ist vielmehr von vornherein in Deutscher Mark begründet worden. Dies ergibt sich aus §2 WährG, wonach an die Stelle des in dem Erbvertrag festgesetzten Goldmarkbetrages der entsprechende D-Mark-Betrag getreten ist (vgl. Harmening/Duden, Die Währungsgesetze, UmstG §13 Anm. 32; von Caemmerer SJZ 1948, 497; Beschluß des Senats vom 16. Juni 1961, V ZB 3/61, NJW 1961, 1915 = MDR 1961, 923). Die gegenteilige auch von der Revision vertretene Ansicht von Spengler (NJW 1948, 643, 645), daß §2 WährG keine Anwendung finde, ist nicht richtig. Eine andere Frage ist, ob Vermächtnisforderungen, die auf vor der Währungsreform errichteten Verfügungen von Todes wegen beruhen und erst nach dem Währungsstichtag entstanden sind, stets in der dem Reichsmark- oder Goldmarkbetrag entsprechenden Höhe in Deutscher Mark aufrecht erhalten werden müssen. §2 WährG schreibt dies nicht zwingend vor und macht eine Auslegung, die zu einem anderen Ergebnis führt, nicht unmöglich (vgl. BGB RGRK a.a.O. §2084 Anm. 16). Es ist anerkannt, daß unter Umständen im Wege der ergänzenden Auslegung einer Verfügung von Todes wegen eine anderweitige Bemessung von Vermächtnisforderungen zu erfolgen hat, wenn beispielsweise der Nachlaß durch die Währungsreform oder durch Kriegseinwirkung eine Wertminderung erfahren hat (vgl. dazu BGB RGRK a.a.O. §2174 Anm. 56, §2084 Anm. 21; Soergel/Siebert a.a.O. §1939 Anm. 4; Staudinger/Seybold, BGB 11. Aufl. §2147 Vorbem. 14 g und den oben angeführten Beschluß des Senats vom 16. Juni 1961). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Tatsachen ersichtlich, die eine Herabsetzung des Vermächtnisses auf Grund einer ergänzenden Auslegung des Erbvertrages rechtfertigen könnten. Es stellt deshalb keinen Rechtsverstoß dar, wenn das Oberlandesgericht auf diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich eingegangen ist, zumal da der Hof, dessen Wert für die Bemessung der Vermächtnisse maßgebend war, über den Krieg und die Währungsreform hinaus zum mindesten seinen früheren Wert behalten hat.
Die Zahlung der 7.000 RM im Jahre 1943 hat, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausführt, nicht zu einer Tilgung der Vermächtnisschuld geführt. Ein Fall des §271 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Zahlung, die vor Entstehung der Verbindlichkeit geleistet wurde. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob eine Vorauszahlung auch dann Tilgungswirkung gehabt hat, wenn im Zeitpunkt der Zahlung und der Währungsreform noch keine Forderung bestand (vgl. dazu Harmening/Duden a.a.O. §13 Anm. 34; v. Caemmerer SJZ 1948, 497, 514, 515), bedarf es im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht. Es ist für die Entscheidung auch unerheblich, ob die Klägerin der Einzahlung auf ihr Konto widersprochen hat oder nicht. Ebensowenig kommt es darauf an, ob zwischen der Klägerin und dem Vater der Beklagten - sei es ausdrücklich oder stillschweigend - eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden ist, daß mit der Zahlung der 7.000 RM das Vermächtnis erledigt sein sollte. Eine solche Vereinbarung, die nach §§2352, 2348 BGB nur mit dem Erblasser in gerichtlich oder notariell beurkundeter Form rechtswirksam hätte getroffen werden können, würde sich als ein Vertrag über das Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten, nämlich der damals noch lebenden Großmutter der Beklagten, darstellen und nach §312 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig sein (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1956, IV ZR 339/55, NJW 1956, 1151). Infolgedessen ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß die Forderung der Klägerin nur in Höhe des Umstellungsbetrages von 455 DM getilgt sei, zutreffend.
Es stellt entgegen der Meinung der Revision auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn die Klägerin, obwohl sie die 7.000 RM zur freien Verfügung auf ihrem Konto belassen hat, diesen Betrag sich nicht in voller Höhe in Deutscher Mark, sondern nur in Höhe des Umstellungsbetrages auf ihre Forderung anrechnen lassen will, zumal da die 7.000 RM in Jahre 1943 bereits erheblich entwertet waren und bei weitem nicht mehr dem Verhältnis zum Wert des Hofes entsprachen, von dem die Erblasser und auch der Vater der Beklagten beim Abschluß des Erbvertrages ausgegangen waren. Im übrigen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Beklagte auf Grund des dem Vermächtnis zugrunde liegenden Erbvertrages einen wertvollen schuldenfreien Hof erhalten hat.
III.
Die Revision mußte deshalb, da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten enthält, als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.