Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.1952, Az.: V BLw 79/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1952
Aktenzeichen
V BLw 79/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.07.1951

Prozessführer

der Ehefrau Käthe W. geb. St. in D., K.straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und Dr. ... in ...,

Prozessgegner

die Witwe Katharina St. geb. H. in Ho., Do. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. ..., Dr. ... und Dr. ... in ...,

Amtlicher Leitsatz

Verfügungen von Todes wegen, die vor dem Inkrafttreten der Erbhofrechtsverordnung (23. Dezember 1936) formgerecht errichtet worden sind und den Vorschriften der §§ 19-22 EHRV entsprachen, haben ihre Wirksamkeit behalten und sind weiterhin nach diesen Vorschriften zu beurteilen, wenn der Erbfall dem Reichserbhofrecht unterliegt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. Mai 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Mohr und Berger

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. Juli 1951 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die der Antragstellerin außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Die Antragstellerin und ihr am 29. November 1946 verstorbener Ehemann, der Landwirt Franz St., schlossen am 26. April 1919 einen Ehe- und Erbvertrag, durch den sie die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzten. Franz St. war Eigentümer des in Ho., Do. Nr. ..., gelegenen Hofes von rund 64 Morgen, der einen Einheitswert von 19.800 DM hat. Nach der Eheschließung wurden die Eheleute St. als Miteigentümer des Hofes auf Grund der vereinbarten Gütergemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1936 wurde die Besitzung in die Erbhöferolle eingetragen.

2

Kinder sind aus der Ehe der Eheleute St. nicht hervorgegangen. Aus diesem Grunde nahmen sie durch Vertrag vom 4. Januar 1946 die damals noch ledige Antragsgegnerin, die Tochter einer Schwester des Ehemanns, an Kindesstatt an, die seit ihrer frühesten Kindheit auf dem Hof gelebt hat und dort aufgewachsen ist. Diese verließ den Hof im Februar 1948 und heiratete im nächsten Jahre den Schlosser W., mit dem sie jetzt in D. lebt.

3

Die Antragstellerin hat behauptet, die Antragsgegnerin vertrete den Standpunkt, daß der Hof ihr gehöre, und trete fortgesetzt mit Forderungen an sie heran. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegnerin ständen keine Anrechte auf den Hof zu, da sie weder nach ihr noch nach ihrem Ehemann zur Hoferbin berufen sei. Angesichts der Haltung der Antragsgegnerin sehe sie sich genötigt, die weitere Erbfolge zu regeln. Eine Übertragung des Hofes auf die Antragsgegnerin komme nicht in Frage, da diese sie nach dem Tode ihres Ehemanns im Stich gelassen, den Hof verlassen und gegen ihren Willen den Schlosser W. geheiratet habe. Die Antragstellerin ist der Ansicht, daß sie Vollanerbin des Hofes geworden sei, und hat dementsprechend beantragt, festzustellen, daß sie die alleinige Erbin ihres Ehemanns geworden sei und daß die Antragsgegnerin weder nach ihr noch nach ihrem Ehemann als Hoferbin in Frage komme.

4

Die Antragsgegnerin hat gebeten, diesen Antrag insoweit zurückzuweisen, als er ihre Hofnachfolge betreffe. Sie hat geltend gemacht, stets ihre Pflicht auf dem Hofe getan, ihn schließlich aber verlassen zu haben, weil die Antragstellerin ihre Verheiratung mit einem anderen Manne habe erzwingen wollen.

5

Das Amtsgericht in Warendorf hat den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Antragstellerin sei bei dem Tode ihres Ehemanns Voranerbin gemäß § 25 Abs. 2 EHFV geworden und habe dementsprechend nach § 59 Abs. 2 LVO die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäß § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 HöfeO, sei also nur Hofvorerbin und die Antragsgegnerin sei als Adoptivkind nach § 5 HöfeO zur Hofnachfolge berufen.

6

Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen den amtsgerichtlichen Beschluß insoweit aufgehoben, als er den Antrag auf Feststellung, daß die Antragstellerin alleinige Erbin ihres Ehemanns geworden sei, zurückgewiesen hat, und seinerseits festgestellt, daß die Antragstellerin Anerbin des Erbhofs geworden ist.

7

Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung dieser Entscheidung insoweit, als sie feststellt, daß die Antragstellerin Anerbin des Hofes geworden ist. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.

8

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

9

Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht angenommen, der Erbfall sei bei dem Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen und unterliege daher den Vorschriften des Erbhofrechts, nach denen die Besitzung am 1. Oktober 1933 Ehegattenerbhof geworden sei. Es hat aus § 62 Abs. 2 der 1. DVO zum Reichserbhofgesetz und § 20 Abs. 1 EHRV hergeleitet, daß die Eheleute sich gegenseitig zum Anerben hätten einsetzen können, wie es in dem Erbvertrag vom 26. April 1919 geschehen sei, und sich auf den Standpunkt gestellt, die Erbhoffortbildungsverordnung vom 30. September 1943 habe an der Zulässigkeit und Wirksamkeit des Erbvertrages nichts geändert. Hierzu hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Die Antragstellerin sei nicht Anerbin im Sinne der §§ 24, 25 EHFV geworden. Diese Vorschriften hätten für bereits bestehende Ehegattenerbhöfe nach § 31 EHFV erst vom 1. April 1944 ab gegolten. Im übrigen seien für solche Ehegattenerbhöfe die Übergangsvorschriften des § 51 EHFV maßgebend. Danach seien die §§ 19-22 EHRV mit Ablauf des 31. März 1944 außer Kraft getreten, doch seien sie nach § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV für die nach ihnen errichteten Verfügungen von Todes wegen weiterhin anzuwenden. Diese Ausnahme sei gemacht worden, um das Vertrauen der bäuerlichen Bevölkerung in die Rechtssicherheit nicht zu erschüttern und letztwillige Verfügungen nicht unwirksam werden zu lassen, die dem vor dem Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung geltenden Recht entsprochen und die Erbfolge in den Hof rechtsgültig geregelt hätten. Dieser Grund treffe auf alle früheren letztwilligen Verfügungen zu, also auch für solche, die schon vor der Geltung der §§ 19-22 EHRV errichtet worden seien. § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV dürfe daher nicht etwa wörtlich genommen und dahin ausgelegt werden, daß nur die unter der Haltung der §§ 19-22 EHRV errichteten Verfügungen von Todes wegen von den neuen Vorschriften unberührt bleiben sollten, denn nach der Absicht des Gesetzgebers hätten sicher auch diejenigen letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben sollen, die in der Zeit vom 1. Oktober 1933 bis zum Inkrafttreten der Erbhofrechtsverordnung am 23. Dezember 1936 errichtet worden seien. § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV müsse nach seinem Sinn und Zweck daher so verstanden werden, daß die §§ 19-22 EHRV für diejenigen Verfügungen von Todes wegen angewendet werden sollten, die nach diesen Vorschriften als rechtswirksam errichtet anzusehen seien. Zu ihnen gehöre auch der Erbvertrag vom 26. April 1919. Die Antragstellerin sei danach bei dem Tode ihres Ehemanns Anerbin und damit unbeschränkte Eigentümerin des Hofes geworden. Die Antragsgegnerin komme nicht als Hoferbin nach ihrem Adoptivvater in Frage. Insoweit sei die Beschwerde der Antragstellerin daher begründet. Dagegen lasse sich jetzt noch nicht feststellen, wer nach ihrem Tode Hoferbe werden werde, so daß die Beschwerde in diesem Punkte keinen Erfolg hätte haben können.

10

Die Rechtsbeschwerde meint, die Antragstellerin habe nicht Anerbin im Sinne des § 20 REG werden können, weil sich der Erbvertrag vom 26. April 1919 nur noch hinsichtlich des erbhoffreien Vermögens zu ihren Gunsten habe auswirken können, während er insoweit unwirksam geworden sei, als er zu den Vorschriften des Reichserbhofrechts in Widerspruch gestanden habe. Nach der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat sich an der Unwirksamkeit des Erbvertrages auch durch die Einführung des § 62 Abs. 2 der 1. Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz und des § 20 EHRV nichts geändert, da die durch diese Vorschriften gegebenen Möglichkeiten erst von ihrem Inkrafttreten ab bestanden hätten und der Erblasser von den neuen Bestimmungen keinen Gebrauch gemacht habe, ein Wiederaufleben der unwirksam gewordenen Erbeinsetzung auch nicht angenommen werden können, weil es an einer entsprechenden Bestimmung im Gesetz fehle. Die Rechtsbeschwerde glaubt dem § 62 Abs. 3 der 1. DVO zu REG entnehmen zu können, daß ein Wiederaufleben früherer letztwilliger Verfügungen gerade habe ausgeschlossen werden und es daher bei der eingetretenen Unwirksamkeit habe verbleiben sollen. Eine Stütze für diese Auffassung sieht die Rechtsbeschwerde in § 51 Abs. 1. Satz 2 EHFV, weil dort ausdrücklich vorgeschrieben sei, daß die §§ 19-22 EHRV auf die nach ihnen errichteten Verfügungen von Todes wegen weiterhin anzuwenden seien, womit den Ehegatten die Möglichkeit an die Hand gegeben worden sei, durch das Reichserbhofgesetz unwirksam gewordene Verträge und letztwillige Verfügungen neu zu gestalten, wovon im vorliegenden Falle kein Gebrauch gemacht worden sei. Die Rechtsbeschwerde will danach die Rechtslage nach § 24 EHFV beurteilt wissen, nach dem der Hof der Antragstellerin nur vorläufig als Anerbin zugefallen sei, da der Hof von ihrem Ehemann stamme. Sie verkennt nicht, daß die Antragsgegnerin nicht schon kraft Gesetzes Anerbin des Erblassers geworden sei, meint aber, dieser hätte sie nach § 47 Abs. 2 EHRV zur Anerbin bestimmen können und habe davon nur abgesehen, weil er ihre Rechtsnachfolge in den Hof als selbstverständlich betrachtet habe. Selbst wenn man also annehme, der Erbvertrag sei nicht bei dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes hinsichtlich des Erbhofes unwirksam geworden, sei die Antragstellerin nur Vorerbin, da nach § 25 Abs. 2 Satz 5 EHFV nur die Antragsgegnerin zur Anerbin bestimmt werden könne, sofern die Antragstellerin eine solche Bestimmung überhaupt treffen wolle.

11

Die Rügen der Rechtsbeschwerde sind nicht gerechtfertigt.

12

Amtsgericht und Oberlandesgericht sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß auf den unter der Geltung des Reichserbhofrechts eingetretenen Erbfall das frühere Recht anzuwenden sei, weil einer der Fälle des § 58 Abs. 2 LVO nicht vorliege. Ihnen ist zuzugeben, daß die Tatbestände des § 58 Abs. 2 Buchst. b u. c LVO keinesfalls vorliegen. Zweifelhaft könnte immerhin sein, ob nicht ein Fall des Abs. 2 Buchst. a gegeben ist. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin unbeschränkte Anerbin des Hofes geworden ist oder ob sie lediglich die Stellung eines Anerben nach §§ 24, 25 EHFV eingenommen hat und daher nunmehr nach § 59 Abs. 2 LVO als Hofvorerbin anzusehen ist. Selbst wenn die Auffassung der Antragsgegnerin zutreffend wäre, würde der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung festgestanden haben. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1951 dargelegt hat (V BLw 33/50, RechtdLandw 1952, S. 53 Nr. 6), handelte es sich bei dem sippegebundenen Anerben gemäß § 12 EHFV nicht um einen Vorerben, sondern um einen Vollerben, der lediglich hinsichtlich der Fähigkeit, durch Verfügungen von Todes wegen auf das Schicksal des Hofes einzuwirken, Beschränkungen unterlag, die sich aus seiner Stellung als Platzhalter für den sippeangehörigen weiteren Anerben ergaben. Das, was dort für den sippegebundenen Anerben des Alleineigentümers gesagt worden ist, gilt in gleicher Weise für den sippegebundenen Anerben bei einem Ehegattenhof. Die Antragstellerin würde danach bis zum 1. Januar 1948, dem Inkrafttreten der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen, sippegebundene Vollerbin gewesen sein und erst von diesem Zeitpunkt ab die Stellung einer Vorerbin gehabt haben (vgl. hierzu den Beschluß des Senats vom 15. Januar 1952, V BLw 1/51). Daß aber die Antragstellerin jedenfalls Anerbin nach den §§ 24, 25 EHFV geworden ist, hat die Antragsgegnerin selbst nicht in Zweifel gezogen. Danach stand nicht nur bei objektiver Betrachtung der Sach- und Rechtslage fest, daß die Antragstellerin zunächst Anerbin des Hofes geworden war, sondern es herrschte insoweit auch nicht einmal Streit unter den Beteiligten. Ein Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO ist daher ebenfalls nicht gegeben.

13

Der Rechtsbeschwerde kann zunächst darin nicht beigetreten werden, daß der Erbvertrag vom 26. April 1919 mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes ohne weiteres insoweit unwirksam geworden sei, als er den Hof zum Gegenstand gehabt habe. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß sich die Frage nach der Formgültigkeit einer Verfügung von Todes wegen und die nach der Testierfähigkeit des Erblassers nach dem zur Zeit der Errichtung des Testaments oder Erbvertrages geltenden Recht richtet, daß hingegen die andere Frage, ob die in gehöriger Form errichteten Verfügungen von Todes wegen Wirksamkeit besitzen, nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Recht zu beurteilen ist (vgl. Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 30. November 1949, II BLw 69/49 = RechtdLandw 1950, S. 81 [82]; Lange-Wulff Höfeordnung 3. Aufl S. 363/364). Sie scheint außerdem anzunehmen, daß die 1. Durchführungsverordnung zum Reichserbhofgesetz erst nach diesem in Kraft getreten sei. Das trifft nicht zu. Sie ist vielmehr nach § 69 mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 in Kraft getreten. Die Besitzung der Eheleute Steinbrock ist nach § 62 Abs. 1 der 1. DVO z. REG von diesem Zeitpunkt ab Ehegattenerbhof gewesen. Nach Abs. 2 a.a.O. konnten sich die Ehegatten seitdem auch in einem Erbvertrage oder in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Anerben des Erbhofs einsetzen. Hieran hat § 20 EHRV nichts geändert. Die Rechtsbeschwerde irrt nach dem oben Gesagten, wenn sie glaubt, die gegenseitige Einsetzung der Ehegatten zum Anerben sei nur gültig gewesen, wenn die Verfügung von Todes wegen unter der Geltung der genannten Vorschriften errichtet worden wäre, denn für die Wirksamkeit ihres Inhalts kam es auf das zur Zeit des Erbfalls geltende Recht an. Wäre dieser beispielsweise vor dem 1. Oktober 1943, dem Tage des Inkrafttretens der Erbhoffortbildungsverordnung, eingetreten, so würde die in dem Erbvertrag vom 26. April 1919 vorgenommene gegenseitige Einsetzung zum Alleinerben, in der zugleich die Einsetzung zum Anerben enthalten war, zulässig und damit gültig gewesen sein. Das Gegenteil läßt sich auch nicht etwa aus § 62 Abs. 3 der 1. DVO z. REG ableiten, denn diese Vorschrift regelt lediglich die Hofnachfolge für den Fall, daß eine Einsetzung oder Bestimmung des Anerben nach Abs. 2 nicht vorgenommen worden ist, besagt aber nichts darüber, in welcher Weise eine solche Maßnahme wirksam vorgenommen werden konnte. Aus der angeführten Vorschrift kann daher nichts für den Standpunkt der Rechtsbeschwerde hergeleitet werden. Da es für die Zulässigkeit des Inhalts einer Verfügung von Todes wegen auf das zur Zeit des Erbfalls geltende Recht ankommt, waren die Eheleute Steinbrock nach dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und der Erbbaurechtsverordnung, die an deren Stelle getreten ist, nicht genötigt, die dem nunmehr geltenden Recht entsprechenden Bestimmungen des Erbvertrages durch einen neuen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament zu ersetzen. Die Rechtsbeschwerde macht daher zu Unrecht geltend, daß die Eheleute von den neuen Bestimmungen keinen Gebrauch gemacht hätten, und es bedurfte entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keiner gesetzlichen Regelung über das Wiederaufleben unwirksam gewordener Erbeinsetzungen, denn sie waren, soweit sie zu dem nunmehr geltenden Recht im Widerspruch standen, ungültig, soweit sie ihm aber entsprachen, ohne weiteres wirksam.

14

Zu Unrecht glaubt die Rechtsbeschwerde, die Richtigkeit ihrer Auflassung auch aus § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV herleiten zu können. Irrig ist schon der Ausgangspunkt ihrer Erwägungen, indem sie annimmt, es habe im vorliegenden Falle ein unwirksamer Erbvertrag vorgelegen und es sei daher zur Aufrechterhaltung der in ihm getroffenen Regelung nötig gewesen, von den Möglichkeiten, die die §§ 19-22 EHRV gaben, durch einen neuen Gestaltungsakt Gebrauch zu machen, denn das war nach dem zuvor Gesagten nicht erforderlich, da der Erbvertrag nach wie vor wirksam war.

15

Der Rechtsbeschwerde kann auch darin nicht beigetreten werden, daß die Rechtslage nach § 24 EHFV beurteilt werden müsse, weil hier keine Verfügung von Todes wegen vorliege, die während der Geltung der §§ 19 bis 22 EHRV errichtet worden sei. Das Beschwerdegericht hat bereits eingehend dargelegt, daß § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV nicht lediglich für diejenigen Verfügungen von Todes wegen gelte, die in der Zeit vom 23. Dezember 1936, dem Tage des Inkrafttretens der Erbhofrechtsverordnung, bis zum 1. Oktober 1943, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erbhoffortbildungsverordnung, errichtet worden seien. Mit diesen Ausführungen hat sich die Rechtsbeschwerde nicht näher auseinandergesetzt. Mit Recht hat, das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf Schultze (DJ 1944 S. 11) als Grund für die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV angeführt, der Gesetzgeber habe das Vertrauen der bäuerlichen Bevölkerung in die Rechtssicherheit nicht erschüttern und deshalb letztwilligen Verfügungen ihre Wirksamkeit nicht nehmen wollen, die dem vor dem 1. Oktober 1943 geltenden Recht entsprächen und nach ihm die Erbfolge in den Hof rechtsgültig geregelt hätten. Dem Oberlandesgericht ist darin beizutreten, daß diese rechtspolitischen Gesichtspunkte auf die vor dem 23. Dezember 1936 errichteten Verfügungen von Todes wegen ebenfalls zutrafen. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift auf die seit dem genannten Zeitpunkt errichteten Verfügungen von Todes wegen beschränken und sie für die früher errichteten nicht gelten lassen wollte, denn für eine solche Unterscheidung würde es an einer inneren Rechtfertigung fehlen. Eine wörtliche Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV würde daher, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht entsprechen. Das gilt umsomehr, als der Gesetzgeber es sogar zugelassen hat, daß bis zum 31. März 1944 Verfügungen von Todes wegen nach den bisherigen Bestimmungen neu errichtet werden konnten, wobei allerdings, falls der Erbhof durch sie der angestammten Sippe verloren gegangen wäre, die Zustimmung des Anerbengerichts erforderlich war. Ist aber eine wörtliche Auslegung des § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV abzulehnen, so muß seine Anwendung auch auf die vor dem 23. Dezember 1936 errichteten Verfügungen von Todes wegen erstreckt werden. Schultze (aaO) hat denn auch für die weitere Anwendung der §§ 19-22 EHRV keine zeitliche Einschränkung gemacht, sondern ausgeführt, die bis zum Inkrafttreten der Erbhoffortbildungsverordnung errichteten Testamente und abgeschlossenen Erbverträge hätten uneingeschränkt ihre Wirksamkeit behalten und seien auch weiterhin nach den alten Bestimmungen zu beurteilen. Schultze vertritt danach in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht die Ansicht, daß die §§ 19-22 EHRV ohne Rücksicht darauf zur Anwendung zu kommen haben, ob die Verfügung von Todes wegen nach dem 23. Dezember 1936 oder vor diesem Zeitpunkt errichtet worden ist. Dieser dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 1 Satz 2 EHFV entsprechenden Auslegung ist beizutreten. Mit Recht hat des Beschwerdegericht daher angenommen, daß die Antragstellerin mit dem Tode ihres Ehemanns Anerbin und uneingeschränkte Eigentümerin des Erbhofs geworden ist. Da die §§ 24, 25 EHFV im vorliegenden Falle nicht Platz greifen, hat die Antragstellerin nicht lediglich die rechtliche Stellung des überlebenden Ehegatten gemäß § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 HöfeO. Soweit das Oberlandesgericht der Beschwerde der Antragstellerin stattgegeben hat, entspricht seine Entscheidung daher den gesetzlichen Vorschriften.

16

Die Rechtsbeschwerde war mithin als unbegründet zurückzuweisen. Ob die Antragstellerin etwa durch § 3 des Erbvertrages hinsichtlich der weiteren Erbfolge in den Hof gebunden ist, ob insbesondere die Antragsgegnerin als gemeinschaftliches Kind im Sinne dieser Vertragsbestimmung anzusehen ist, war in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, da hier nur zur Erörterung stand, ob die Antragstellerin Hofvollerbin oder nur Hofvorerbin ist und die Frage der weiteren Hofnachfolge nicht mehr Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der der Antragstellerin außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche