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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1956, Az.: IV ZR 339/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1956
Aktenzeichen
IV ZR 339/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13802
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 24.06.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 745 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1956, 421-424
  • NJW 1956, 1151-1152 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Ziegeleibesitzers und Landwirts Bernhard von K. in G. W., Kreis Herzogtum L.,

Prozessgegner

Frau Gerda D. geb. von K. in N., R.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Setzen Ehegatten gemäß §2269 BGB eines ihrer Kinder für den gesamten Nachlaß als Erben des überlebenden Ehegatten ein und ordnen sie zur Abfindung ihrer anderen Kinder Vermächtnisse an, so ist ein Vertrag, durch den die Kinder - zu Lebzeiten des Überlebenden - die Abfindung anderweit regeln, nichtig.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 24. Juni 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Rechtsgültigkeit eines Vertrages, durch den der Beklagte die Klägerin wegen ihrer Ansprüche an den elterlichen Nachlaß abgefunden hat. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Eltern der Parteien waren der Landwirt Emil von K. und seine Ehefrau Emma von K. geborene L.. Sie sind beide inzwischen gestorben, der Vater am .... November 1941, die Mutter im Laufe des Rechtsstreits am .... März 1955. Der Vater der Parteien erwarb im Jahre 1895 das Gut G. W.. Neben der Landwirtschaft des Gutes betrieb er eine Ziegelei. Die Eltern errichteten am 22. Mai 1941 ein gemeinschaftliches Testament, das in den folgenden Monaten drei Nachträge erhielt. Dieses Testament hob alle früheren letztwilligen Verfügungen der Ehegatten auf und Bestimmte in seinem wesentlichen Inhalt folgendes: Die Ehegatten setzten sich gegenseitig zu alleinigen Erben ein (§3 des Testaments). Nach dem Tode des Letztlebenden sollte der Beklagte das Gut G. W. als Erbe erhalten. Daneben bestimmte der Vater der Parteien, daß bei seinem Tode der Beklagte auch die Ziegelei erhalten solle. Damit wurden dem Beklagten die beiden wesentlichen Vermögenswerte des elterlichen Nachlasses zugewendet. Ihm wurde dafür die Verpflichtung auf erlegt, an seine drei Schwestern je eine Rente aus den Reinerträgen der Ziegelei und des Gutes in Höhe von je 10 % des jährlichen Reinertrages mindestens jedoch in Höhe von 1.500 Reichsmark bei der Ziegelei und 1.200 Reichsmark bei dem Gut, auf die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, bei der Rente aus der Ziegelei vom Tode des Vaters an gerechnet, bei der Rente aus dem Gut vom Tode des letztlebenden Elternteils an. Beide Renten sollten grundbuchlich gesichert werden (§§2, 4 des Testaments). Bei Lebzeiten der Hutter der Parteien sollte der Beklagte das Gut für sie bewirtschaften (§5 des Testaments); er sollte sich darüber hinaus bemühen. Gut und Ziegelei auch weiterhin im Familienbesitz zu erhalten (§8 des Testaments). Der überlebende Elternteil durfte nach §10 des Testaments über sein eigenes, nicht von dem verstorbenen Elternteil ererbtes Vermögen auch ändernde letztwillige Verfügungen treffen (§10 des Testaments). Die Mutter der Parteien behielt sich in §12 des Testaments mit Zustimmung ihres Ehemannes ausdrücklich vor, über ihr "eingebrachtes und (ihr) gehörendes Heiratsgut" gesonderte Verfügungen zu treffen.

3

Nach dem Tode des Vaters wurde die Rente der Klägerin im Grundbuch des Gutes durch eine Vormerkung auf Eintragung einer Reallast und im Grundbuch der Ziegelei durch eine Rentenschuld dinglich gesichert. Nach längeren Verhandlungen schlössen die Parteien am 9. Juli 1952 einen Abfindungsvertrag. Danach sollten die Ansprüche der Klägerin auf die Leistungen aus dem elterlichen Testament sowohl für die Ziegelei als auch "späterhin für das Gut" entfallen. Ferner verzichtete die Klägerin auf etwaige künftige Ansprüche gegenüber dem Vermögen der damals noch lebenden Mutter, mit Ausnahme etwaiger weiterer von der Mutter für sie ausgesetzter Vermächtnisse, sowie auf alle sonstigen Forderungen an den Nachlaß der Eltern oder den Beklagten persönlich. An Stelle jener Forderungen sollte der Beklagte an sie mit Wirkung vom 1. Januar 1950 bis zum Jahre 1963 einschließlich einen jährlichen Betrag von 3.000,- DM zahlen.

4

Die Klägerin hält den Vertrag für nichtig. Sieerblickt darin, jedenfalls soweit sie auf die Rente aus dem Gut Groß Weeden verzichtet hat, einen Vertrag über ein Vermächtnis aus dem Nachlaß der damals noch lebenden Mutter der Parteien. Sie behauptet ferner, sie habe sich zum Abschluß dieses Vertrages nur aus ihrer bedrängten wirtschaftlichen Lage heraus und unter einem gewissen Druck ihres Bruders bereitgefunden.

5

Sie beantragt,

6

festzustellen, daß der am 9. Juli 1952 zwischen den Parteien geschlossene notarielle Vertrag (Urkundenrolle Nr. .../52 des Notars Dr. B. in M.) nichtig sei.

7

Der Beklagte bittet, die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat mit Einwilligung der Klägerin den Berufungsrechtszug übergangen und unmittelbar Revision eingelegt (§566 a ZPO). Er begehrt Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Landgericht hält den Vertrag vom 9. Juli 1952 für nichtig, weil er u.a. ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten, nämlich der Mutter der Parteien, betroffen habe (§§312 Abs. 1 Satz 2, 139 BGB). Es hat ausgeführt: Die Rente, die der Klägerin nach dem Testament ihrer Eltern aus dem Gut zu zahlen sei, sei ein solches Vermächtnis. Sie habe nämlich nach §2269 Abs. 2 BGB der Klägerin erst mit dem Tode der Mutter als des überlebenden Elternteils anfallen sollen.

10

II.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

11

1.

Soweit das Landgericht angenommen hat, die Rente aus den Reinerträgen des Gutes sei ein Vermächtnis im Sinne der §§2174 ff BGB und es handele sich bei dem gemeinschaftlichen Testament vom 22. Mai 1941 um ein sog. Berliner Testament gemäß §2269 BGB, beruhen seine Ausführungen auf einer Auslegung des Testaments, die denkgesetzlich möglich ist und auch sonst keine Rechtsfehler enthält. Als tatsächliche Würdigung ist sie im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar. Das gilt insbesondere auch für die vom Landgericht eingehend begründete Feststellung, die beiden Erblasser hätten in ihrem Testament bestimmt, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten, nämlich den Beklagten, fallen solle.

12

2.

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht zutreffend die Auslegungsregel des §2269 Abs. 2 BGB angewandt. Danach ist im Zweifel anzunehmen, daß das Vermächtnis, hier die Rente aus den Reinerträgen des Gutes, der Klägerin erst mit dem Tode ihrer überlebenden Mutter anfallen sollte.

13

3.

Da ferner die Mutter der Parteien nach §2269 Abs. 1 BGB nicht Vor- sondern Vollerbin nach ihrem Ehemann war, war der Abfindungsvertrag, den die Parteien am 9. Juli 1952 geschlossen haben, soweit er die Rente aus den Gutserträgen regelte, ein Vertrag über ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten, nämlich der damals noch lebenden Mutter. Als solcher war er gemäß §312 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig.

14

4.

Die Ausnahmevorschrift des §312 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar. Hiernach finden die Vorschriften des §312 Abs. 1 BGB keine Anwendung auf einen - gerichtlich oder notariell beurkundeten - Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder über den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

15

a)

§312 Abs. 2 BGB setzt zwar nicht voraus, daß die Vertragschließenden später auch tatsächlich gesetzliche Erben des Erblassers geworden sind. Der Ausdruck "künftige gesetzliche Erben" besagt vielmehr nur, daß sie zur Zeit des Vertragsschlusses in einem Verhältnis zum Erblasser stehen müssen, wie es in den §§1924 ff BGB bestimmt ist (RGZ 98, 330 [332] = SeuffArch 75 Nr. 149 S. 263). Das traf bei der Klägerin zu.

16

b)

Der Vertrag vom 9. Juli 1952 ist jedoch nicht "über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil" der Klägerin, sondern u.a. über "die im Testament vom 22. Mai 1941 vorgesehenen Leistungen" geschlossen worden. Diese sind nach den getroffenen Feststellungen Vermächtnisse. Auf solche Vermächtnisse kann §312 Abs. 2 BGB weder seinem Wortlaut noch seinem Sinne nach ausgedehnt werden. Als Ausnahmevorschrift ist die Bestimmung eng auszulegen. Der Wortlaut spricht vor allem deshalb für die Ansicht der Klägerin, weil in §312 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Vertrage "über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis" die Rede ist, während §312 Abs. 2 BGB zwar den "Vertrag ... über den Pflichtteil", jedoch nicht denjenigen über ein Vermächtnis anführt. Auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich nichts für den Standpunkt der Revision. Der Entwurf I zum BGB hatte keine Ausnahme vorgesehen, die dem §312 Abs. 2 BGB entsprach (§349 a.a.O.). Es ist allerdings in den Motiven zu jenem Entwurf anerkannt worden, daß sich "in gewissen Grenzen ein Bedürfnis der Zulassung solcher Verträge in Deutschland bald mehr, bald weniger geltend gemacht haben" möge, "nämlich für Verträge innerhalb der Familie, bei Gutsübergaben, Auswanderungen, Abfindungen von Geschwistern und dergl." (Motive 2, 184). Der Entwurf I zum BGB ging jedoch davon aus, dem Bedürfnis könne dadurch genügt werden, daß der Erblasser an etwaigen Erbschaftsverträgen selbst als "Mitkontrahent" teilnehme. Der Gesetzgeber hat zwar hieran nicht festgehalten. Die Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des BGB hat aber eine Ausnahme nur beschlossen für "Verträge, welche unter den zukünftigen gesetzlichen Erben des Dritten zum Zwecke ihrer Auseinandersetzung als zukünftige Miterben geschlossen werden" (Protokolle I, 456; vgl. ferner Scheibner ZBlFG 1912 [XII. Jahrgang], 338 ff). Hieraus ist dann der §306 Abs. 2 des Entwurfs eines BGB i.d.F. der dem Reichstag gemachten Vorlage hervorgegangen, der im wesentlichen mit dem jetzigen §312 Abs. 2 BGBübereinstimmt (vgl. hierzu auch Reatz, Die zweite Lesung des Entwurfs eines BGB, Erster Band S. 130 f). Seine Entstehungsgeschichte ergibt also, daß die Bestimmung nicht nur "namentlich ein in Auswanderungsfällen nicht selten hervortretendes Bedürfnis befriedigen" will (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 14. Bearbeitung §28 Anm. 5 S. 116), sondern allgemein, insbesondere für die Abfindung von Geschwistern bei Gutsübergaben, gedacht ist. Der Gesetzgeber hat aber die Grenzen, innerhalb derer solche Abfindungsverträge zu Lebzeiten des Erblassers ausnahmsweise zulässig sein sollten, in §312 Abs. 2 BGB in ganz bestimmter Weise festgelegt und den Vertrag über ein Vermächtnis darin nicht aufgeführte.

17

Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß Pflichtteil und Vermächtnis in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen können. Der Pflichtteilsberechtigte, der mit einem Vermächtnisse bedacht ist, kann zwar den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm kein Recht auf den Pflichtteil zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht (§2307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1). Die Erklärung, daß das Vermächtnis ausgeschlagen werde, kann aber erst nach dem Eintritte des Erbfalles abgegeben werden (§2180 Abs. 2 BGB). In dem Vertrage vom 9. Juli 1952 konnte daher aus Rechtsgründen keine stillschweigende Ausschlagung des künftigen Vermächtnisses und daher auch keine Regelung über den Pflichtteil liegen. Eine bloße Verpflichtung, das Vermächtnis beim Tode der Mutter auszuschlagen, wäre aber gerade nach §312 Abs. 1 BGB nichtig gewesen.

18

Es ist nach allem folgerichtig, wenn das Landgericht den §312 Abs. 1 Satz 2 BGB angewandt hat.

19

5.

Es hat auch rechtlich einwandfrei dargelegt, der ganze Abfindungsvertrag vom 9. Juli 1952 sei nichtig, weil nicht anzunehmen sei, daß es auch ohne den nach jener Vorschrift nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (§139 BGB).

20

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Kregel