Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1962, Az.: III ZR 210/60
Schadensersatz aufgrund der Schädigung in dienstlichen Verpflichtungen duch Handlungen oder Unterlassungen eines Angehörigen der Streitkräfte; Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines dienstlichen Versehens; Umfang eines Amtshaftungsanspruchs; Bemessung der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert; Gebühren für das Betreiben des Geschäfts durch einen Rechtsanwalt; Geltendmachung von entstandenen Rechtsanwaltskosten im Wege der Amtshaftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1962
- Aktenzeichen
- III ZR 210/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm (Westf.) - 19.09.1960
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 249 BGB
- Art. 8 FV
Fundstellen
- MDR 1962, 380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 637-639 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 286-288 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Kann der Geschädigte Ersatz der Rechtsanwaltskosten fordern, die durch die Geltendmachung seiner Ersatzansprüche beim Amt für Verteidigungslasten entstanden sind, so sind die Gebühren nach dem Gegenstandswert zu er statten, der dem Wert der begründeten Anmeldung entspricht. Bei Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung abhängen (Schmerzensgeld, merkantiler Minderwert), richtet sich der. Gegenstandswert nach dem Betrage, der aus der Sicht zur Zeit der Anmeldung verständigerweise vertretbar war (Ergänzung zu BGHZ 30, 154).
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten sowie die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 19. September 1960 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Am 12. Mai 1958 stieß ein vom Kläger gesteuerter Personenkraftwagen mit einem Kraftfahrzeug der kanadischen Streitkräfte in Iserlohn zusammen. Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung und Prellung am Kopf; er war 6 Tage lang arbeitsunfähig.
In seinem Auftrage machten die Rechtsanwälte Dr. R. und Dr. B. in I. beim Amt für Verteidigungslasten in Dortmund einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,- DM geltend. Am 12. August 1959 übersandte das Amt für Verteidigungslasten den Rechtsanwälten eine Erklärung, wonach der Kläger vergleichsweise sich mit 100,- DM abfinden lassen solle. Am 28. September 1959 sandten die Rechtsanwälte die vom Kläger unterschriebene Abfindungserklärung zurück und fügten ihre Kostenrechnung über 50,13 DM bei, in der die Gebühren nach einem Gegenstandswert von 500,- DM berechnet waren (und zwar 1 1/2 Gebühren mit 15,- und 30,- DM zuzüglich 3,20 DM Auslagen und 1,93 DM Umsatzsteuer).
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1959 erkannte das Amt für Verteidigungslasten einen Kostenerstattungsanspruch nur (berechnet nach einem Gegenstandswert von 100,- DM) in Höhe von 14,25 DM als berechtigt an, weil nach amtsärztlichem Gutachten ein Schmerzensgeld von 200,- DM angemessen gewesen sei, der Kläger sich aber eine Mitverursachung zur Hälfte entgegenhalten lassen müsse und sich auch mit einem Schmerzensgeld von 100,- DM einverstanden erklärt habe. Der Betrag von 14,25 DM wurde den Rechtsanwälten des Klägers alsbald überwiesen.
Der Kläger ist der Meinung, das Amt für Verteidigungslasten müsse ihn von der Forderung seiner Rechtsanwälte in voller Höhe von 50,13 DM befreien, und hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten in einer Höhe von 35,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Oktober 1959 freizustellen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten; sie ist der Ansicht, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstattung oder Befreiung nur hinsichtlich der nach einem Gegenstandswert von 100,- DM errechneten Kosten.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten in Höhe von 18,72 DM freizustellen, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen mit dem Antrage, die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Verbindlichkeit in Höhe weiterer 17,16 DM nebst Zinsen freizustellen. Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1)
Der Kläger fordert Schadensersatz im Verfahren des Art, 8 des Finanzvertrages (FV) unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 639 BGB i.V.m. Art. 34 GG und Art. 8 Abs. 4 FV). Diese Anspruchsgrundlage, von der auch das Landgericht und das Berufungsgericht ausgegangen sind, setzt voraus, daß der Kläger durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angehörigen der Streitkräfte bei der Erfüllung seiner dienstlichen Verpflichtungen (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a FV) geschädigt worden ist, mit anderen Worten, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges der kanadischen Streitkräfte sich im Dienste befand. Dies ist weder ausdrücklich vorgetragen, noch vom Berufungsgericht festgestellt worden; eine Bescheinigung der Dienststelle der Streitkräfte nach § 3 des Anhangs zum Finanzvertrag oder Art. 8 Abs. 17 FV befindet sich nicht bei den Gerichtsakten, auch fehlt es an einem ausdrücklichen Vortrag oder einer Feststellung, daß eine solche Bescheinigung erteilt worden sei.
Gleichwohl kann das Revisionsgericht für die Entscheidung davon ausgehen, daß der Fahrer des Kraftwagens der Streitkräfte sich im Dienst befand. Denn der Anspruch auf ein Schmerzensgeld, über dessen Entstehung die Parteien einig sind, setzt ein dienstliches Versehen des kanadischen Fahrers voraus. Demgemäß schließt der übereinstimmende Vortrag der Parteien über den Unfall stillschweigend den weiteren Vortrag ein, daß der Wagen der Streitkräfte auf einer Dienstfahrt war. Da die deutsche Dienststelle - das Amt für Verteidigungslasten - bei ordnungsmäßiger Handhabung dem Verletzten ein Einigungsangebot erst nach Abstimmung mit der Dienststelle der Streitkräfte machen kann (Art. 8 Abs. 8 und 9 FV und §§ 2, 3 der Zusatzabkommen), hier nichts gegen eine Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens vorliegt und da sich überdies aus dem unbestrittenen Vortrag der Klagebegründung, dem in Fotokopie vorliegenden Bescheid vom 15. Oktober 1959 und dem Eingangsstempel auf der Klageschrift ergibt, daß die Fristen des Art. 8 Abs. 6 und 10 bei Berücksichtigung der Bestimmung in § 261 b ZPO gewahrt sind, bestehen gegen eine Sachentscheidung keine Bedenken.
2)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 839, 249 BGB i.V.m. Art. 34 GG jeden Vermögensschaden umfasse, der durch den Unfall adäquat verursacht worden sei, auch den Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts, dessen Hilfe der Geschädigte gebraucht habe, um seine Ansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten anzubringen und durchzusetzen. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 30, 154) und wird von den Parteien, die lediglich darüber streiten, nach welchem Gegenstandswert die zu ersetzenden Anwaltskosten zu berechnen sind, nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht führt sodann aus: Der Kläger sei nicht gezwungen, aber auch nicht gehindert gewesen, seinen Schmerzensgeldanspruch bei der Anmeldung zu beziffern. Ein Schmerzensgeld von 500,- DM, wie es der Kläger gefordert habe, sei jedoch nicht in Betracht gekommen. Von anhaltenden und bleibenden Folgen des Unfalls sei nicht die Rede gewesen. Nach dem Unfallshergang habe der Kläger damit rechnen müssen, daß ihm ein Mitverschulden, sicher aber die Betriebsgefahr seines Kraftwagens entgegengehalten werde.
Der Kläger sei allerdings auf den Betrag von 100,- DM, auf den er sich mit dem Amt für Verteidigungslasten geeinigt habe, nicht beschränkt gewesen. Er habe seine Rechtsanwälte beauftragen dürfen, den nach der Sachlage vertretbaren Betrag zu fordern (vgl. OLG Frankfurt NJW 1960, 390 [OLG Frankfurt am Main 14.07.1959 - 5 U 13/59]). Das seien 250,- DM gewesen, da der Kläger habe voraussehen können, daß er nicht mehr zu erwarten habe, andererseits aber auch habe annehmen dürfen, daß ihm ein Schmerzensgeld bis zu dieser Höhe zustehen könne. Wenn er dabei den geschuldeten Betrag nicht genau getroffen habe, gehe das nicht zu seinen Lasten, weil die Höhe eines Schmerzensgeldes stets von den besonderen, schwer abschätzbaren Umstanden des Einzelfalls beeinflußt werde. Der Kläger könne daher beanspruchen, so gestellt zu werden, als ob er ein Schmerzensgeld von 250,- DM gefordert hätte. Bei Ansatz von 1 1/2 Gebühren stellten sich die Rechtsanwaltskosten mit Auslagen auf 32,97 DM. Da der Kläger hierauf 14,25 DM erhalten habe, habe er einen Anspruch auf Freistellung noch zur Höhe von 18,72 DM.
3)
Beide Parteien greifen dies erfolglos an.
Die Entscheidung ist nicht eine Frage des Kostenrechts, sondern des allgemeinen Rechtes des Schadensersatzes. Kostenrechtlich ist lediglich der Gesichtspunkt, wieviel der Kläger seinen Rechtsanwälten schuldet. Wenn er den Auftrag gegeben hat, 500,- DM anzumelden, dann bemißt sich die Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte grundsätzlich nach diesem Gegenstandswert (§ 7 RAGO). Dafür, daß die Rechtsanwälte etwa pflichtwidrig handelten, wenn sie nach der Sachdarstellung, die der Kläger ihnen gab, ein Schmerzensgeld von 500,- DM für rechtlich vertretbar hielten, liegt nichts vor. Eine Prozeßtätigkeit der Rechtsanwälte steht nicht in Rede. Die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 8 Abs. 6 FV bei dem Amt für Verteidigungslasten setzt ein kostenrechtlich nicht besonders geregeltes Verwaltungsverfahren in Gang, bedeutet aber nicht den Beginn eines Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten (BGH Urteil vom 1. Juni 1959 - III ZR 49/58; insoweit in BGHZ 30, 154 nicht abgedruckt; Urteil vom 26. September 1960 - III ZR 119/59). Den Rechtsanwälten steht hiernach für das Betreiben des Geschäfts eine halbe Gebühr nach § 118 RAGO zu. Sie dürfen dazu für ihre Mitwirkung bei der Einigung der Parteien eine volle Vergleichsgebühr (§ 23 RAGO) von dem Kläger beanspruchen; denn den Voraussetzungen eines Vergleichs ist kostenrechtlich genügt, wenn die Parteien sich ohne längere Auseinandersetzung alsbald im Interesse der schnellen gütlichen Erledigung auf eine bestimmte Geldsumme einigen (BGH Urteil vom 26. September 1960 - III ZR 119/59 -).
Welche Gebühren der Kläger seinen Rechtsanwälten schuldet und nach welchem Gegenstandswert sie zu berechnen sind, ist jedoch für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nur von mittelbarer Bedeutung. Denn mangels einer gesetzlichen Regelung oder einer Vereinbarung über die Erstattungspflicht läßt sich der Anspruch auf Kostenerstattung oder Kostenbefreiung nur aus den sachlichrechtlichen Bestimmungen der §§ 249 ff BGB herleiten. Hieraus ergibt sich jedoch nicht ein Anspruch auf Kostenerstattung oder -befreiung schlechthin; der Kläger kann vielmehr von der Beklagten nur Ersatz der Kosten verlangen, die durch den Unfall adäquat verursacht worden sind d.h. bei wertender Beurteilung dem Schädiger zugerechnet werden können (BGHZ 18, 286, 288[BGH 17.10.1955 - III ZR 84/54]; 30, 154, 157) [BGH 01.06.1959 - III ZR 49/58]. Das hierauf begrenzte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien wird hinsichtlich des streitigen Befreiungsanspruchs durch die Kostenbestimmungen (§§ 91 ff) der Zivilprozeßordnung, deren Verletzung beide Rechtsmittel, wenn auch in verschiedenem Umfange rügen, nicht berührt, weil ein Prozeßrechtsverhältnis, dessen kostenrechtlicher Abwicklung diese Bestimmungen dienen, hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs nicht bestanden hat (vergl. BGH NJW 1959, 1867) Schließlich fehlt es an einer Einigung der Parteien über den Anspruch und dessen Berechnung; denn die unstreitige Tatsache, daß die Rechtsanwälte der Abfindungserklärung des Klägers ihre nach einem Gegenstandswert von 500,- DM aufgestellte Kostenrechnung beifügten, stellt außer Zweifel, daß der Kläger sich weder hinsichtlich seines Kostenbefreiungsanspruchs für abgefunden erklären wollte, noch mit einer Berechnung dieses Anspruchs nach einem Gegenstandswert von 100 DM einverstanden war.
Maßgebend sind daher - wovon die Vorinstanzen richtig ausgegangen sind - die allgemeinen sachlichrechtlichen Grundsätze des Schadensersatzrechts.
4)
Die Revision der Beklagten verweist auf das Schrifttum, in dem - soweit ersichtlich - fast einhellig die Ansicht vertreten wird, die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren richte sich nicht nach dem Betrag des angemeldeten, sondern nach dem des begründeten oder des unanfechtbar bewilligten Anspruchs (OLG Celle MDR 1960, 936 [OLG Celle 14.07.1960 - 5 U 67/60]; Féaux de la Croix, Abgeltungsgesetz, zu § 55 Anm. 15; Schlösser, NJW 1957, 860 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56]; Arnolds DRiZ 1961, 79, 80; Dankelmann bei Palandt BGB 20. Aufl. zu Art. 8 Abs. 4 FV Anm. 3; vgl. auch den Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 9. April 1957 - MinBlFin 1957, 451). Auch das Bundesverwaltungsgericht (DVBl 1960, 256 f) hält in einem ähnlichen Verwaltungsverfahren die Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert für erstattungsfähig, der der Höhe der zugebilligten Entschädigung entspricht. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 26. September 1960 - III ZR 119/59 - ausgesprochen, es sei nicht maßgebend, welchen Betrag der Rechtsanwalt auftragsgemäß zunächst verlangt habe; er hat in seinem - die Gebühren eines Architekten betreffenden - Urteil vom 5. Dezember 1960 - III ZR 171/59 - (WM 1961, 83) ebenfalls darauf hingewiesen, daß bei der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren lediglich der zugebilligte Entschädigungsbetrag zugrunde gelegt werden könne. Die angeführten Schrifttumsstellen gehen zwar zum Teil von dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 des Abgeltungsgesetzes und des entsprechenden § 48 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes aus, wonach Auslagen, die dem Antragsteller durch das Verfahren entstanden sind, erstattet werden, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sein Antrag sich als begründet erweist. Der Finanzvertrag enthält eine solche Bestimmung nicht; materiell aber kann auch hier nichts anderes gelten, denn die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts kommt ohnehin nur bei begründeten Anträgen und im Rahmen der Begründetheit in Betracht, weil nur insoweit ein Schadensersatzanspruch besteht.
Unrichtig ist jedoch die Folgerung, die die Revision der Beklagten aus dem angeführten Schrifttum für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ziehen möchte. Die Revision verkennt den Sinn und die Tragweite der mitgeteilten Entscheidungen. Eindeutig und übereinstimmend ist darin gesagt, daß die - möglicherweise unbegründete oder übersetzte - Anmeldung nicht den Gegenstandswert bestimmen kann. Das findet seine Rechtfertigung darin, daß die Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung (dem Grunde oder der Höhe nach) unbegründeter Ansprüche entstehen, nicht dem Schädiger als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden können (Urteil des Senats vom 26.9.1960 - III ZR 119/59 -), sondern nur die Kosten, die durch die Anmeldung des begründeten Anspruchs entstehen. Nichts anderes ist gemeint, wenn in den angeführten Entscheidungen gesagt ist, der Gegenstandswert der zu erstattenden Anwaltsgebühren richte sich nach dem zugebilligten oder bewilligten oder zuerkannten Anspruch. So führt das Landgericht Mannheim (MDR 1960, 937 [LG Mannheim 29.06.1960 - 5 S 24/60]) richtig aus, Berechnungsgrundlage - d.h. Gegenstandswert - könne nur der Betrag sein, auf den der Antragsteller tatsächlich einen begründeten Schadensersatzanspruch habe; das Oberlandesgericht Celle (MDR 1960, 936 [OLG Celle 14.07.1960 - 5 U 67/60]) begründet seinen Leitsatz (vergl. NJW 1960, 2153) damit, daß der bewilligte Betrag dem tatsächlich entstandenen Schaden entspreche; das Bundesverwaltungsgericht (DVBl 1960, 256 f) geht ebenfalls davon aus, daß die zugebilligte Entschädigung der Betrag sei, hinsichtlich dessen der Antrag sich als begründet erweise. Das und nichts anderes will offenbar auch der von der Revision mitgeteilte, von der Anschlußrevision zu Unrecht angegriffene Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1954 sagen; wenn es unter Ziffer 13 der dort angezogenen Niederschrift über die Sitzung des Arbeitsstabes Verteidigungslasten vom 7. August 1959 heißt, der Gegenstandswert richte sich "nach der Entschädigungssumme, die die Behörde auf den Antrag hin zu zahlen hat", so besagt dies richtig verstanden, daß der Gegenstandswert sich nach dem Anspruch bemißt, den die Behörde zu erfüllen rechtlich verpflichtet ist, also nach dem Wert des begründeten Anspruchs.
5)
In welcher Höhe ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers tatsächlich begründet war, ist nicht, auch im Verwaltungsverfahren nicht, entschieden worden. Hier liegt vielmehr eine Einigung der Parteien über die Abfindung des Anspruchs vor, die - wie der Anschlußrevision zuzugeben ist - es als möglich erscheinen läßt, daß der Kläger in der Höhe erheblich nachgelassen hat, um langwierige Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Aus der Abfindung läßt sich daher nicht schließen, daß ein Anspruch lediglich in Höhe von 100 DM begründet gewesen sei und der Kläger eine Forderung nur in dieser Höhe habe stellen können und dürfen. Die Vorinstanzen haben die Entscheidung hierüber mit Recht als ihre Aufgabe angesehen. Eine solche Entscheidung kann bei Ansprüchen, die ziffernmäßig feststehen und belegbar sind - etwa auf Ersatz von Heilungskosten oder Instandsetzungskosten oder Verdienstausfall - keine Schwierigkeiten bereiten. Jedoch ergeben sich - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 1960, 390) zutreffend hervorgehoben hat - notwendig schon für die Anmeldung, aber auch für die Entscheidung Schwierigkeiten bei solchen Ansprüchen, die weitgehend von einer Schätzung abhängen - wie gerade der Anspruch auf ein Schmerzensgeld (vergl. BGHZ 18, 149) oder etwa auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes (vergl. BGHZ 27, 181[BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57]). In solchen Fällen kann der Antragsteller zwar Schwierigkeiten bei der Anmeldung des Anspruchs vermeiden, indem er ohne Bezifferung den angemessenen Betrag fordert; jedoch kann einerseits dem Kläger nicht verwehrt werden, den Betrag zu nennen, den er selbst für richtig und angemessen hält, andererseits wird auch durch eine unbezifferte Anmeldung das Problem nicht ausgeräumt, denn es bleibt auch bei der unbezifferten Anmeldung die Frage, nach welchem Gegenstandswert der Rechtsanwalt seine Gebühren berechnen kann und die Beklagte sie zu erstatten hat.
Das Berufungsgericht hat die zutreffende Lösung auch dieser Frage in dem Grundsatz des adäquaten Kausalzusammenhanges gefunden. Wenn die Erstattungspflicht als solche davon abhängt, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts eine dem Verhalt des Schädigers zurechenbare Folge ist, muß ein Gleiches auch für die Höhe des Erstattungs- oder Befreiungsanspruchs gelten. Bei Anwendung der Grundsätze in BGHZ 3, 262, 267[BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51] kann daher die Frage dahin gestellt werden, bis zu welcher Höhe eine einsichtige, die Umstände des Streitfalls abwägende Partei an der Stelle des Klägers seinen Rechtsanwalt zur Geltendmachung seines Anspruchs beauftragt hätte. Ebenso wie die Berechtigung der Zuziehung des Rechtsanwalts kann auch diese Frage nicht rückschauend vom Ergebnis des Verfahrens her, sie muß vielmehr aus der Lage heraus, in die der Geschädigte durch den Unfall geraten war, also von seinem damaligen Standpunkt aus beurteilt werden (BGHZ 50, 154, 157) [BGH 03.04.1968 - I ZR 83/66]. Dem wird das Berufungsgericht gerecht. Seine Überzeugung, der Kläger habe als Schmerzensgeld bei hälftigem Mitverschulden nicht mehr als 250 DM erwarten können, aber auch davon ausgehen dürfen, daß ihm ein Anspruch bis zu dieser Höhe zustehen könne, beruht auf einer ersichtlich sorgfältigen und vollständigen tatrichterlichen Würdigung aller Umstände (§ 287 ZPO). Demgegenüber vermag die Anschlußrevision des Klägers nicht, einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler (vergl. LM zu BGB § 847 Nr. 6) aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht hat hiernach rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Beklagte dem Kläger die Gebühren seiner Rechtsanwälte nach einem Gegenstandswert von 250 DM zu erstatten und ihn, soweit noch nicht geschehen, von den Ansprüchen seiner Rechtsanwälte freizustellen habe. Die Richtigkeit der Berechnung wird nicht in Zweifel gezogen. Einer Entscheidung darüber, ob der Kläger auch die Befreiung von dem Zinsanspruch auf den zugesprochenen Teil von 18,72 DM fordern darf - was schon das Landgericht mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe nicht dargetan, daß er seinen Rechtsanwälten Zinsen zahlen müsse -, bedarf es nicht, weil dieser Zinsanspruch im Revisionsrechtszug nicht geltend gemacht worden ist.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Schäfer