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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1960, Az.: III ZR 171/59

Ersatzleistung für die Verschlechterung oder Beschädigung von durch die Besatzungsmacht beschlagnahmten Sachen; Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Architekten für die "sachgemäße Instandsetzung" eines Gebäudes; Höhe des Ersatzes des Architektenhonorars

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1960
Aktenzeichen
III ZR 171/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.07.1959
LG Bielefeld

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 637
  • DB 1961, 270 (Kurzinformation)
  • MDR 1961, 212 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Durch Hinzuziehung eines Architekten entstandene Kosten können zu den nach § 27 Abs. 3 BLG zu ersetzenden Kosten der Instandsetzung eines Gebäudes und (oder) zu den durch das Verfahren entstandenen Auslagen gehören, die nach § 48 Abs. 2 BLG zu erstatten sind. Ein Ersatz kann jedoch nur verlangt werden, soweit die Gebühren berechnet werden nach dem dem Ersatzberechtigten endgültig zugebilligten Entschädigungsbetrag (und nicht etwa nach den höheren Gesamtinstandsetzungskosten).

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger
sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 14. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Ein im Eigentum der Firma Wilhelm Sch. stehendes Geschäftshaus in M. war vom Februar 1946 bis zu seiner am 1. Oktober 1956 erfolgten Freigabe von der Besatzungsmacht beschlagnahmt. Nach Aufhebung der Beschlagnahme wurde der Kläger, von Beruf Architekt, von der Grundstückseigentümerin mit der Feststellung und Geltendmachung der entstandenen Belegungsschaden beauftragt.

2

Nachdem der Kläger Kostenanschläge mit Zeichnungen usw. eingereicht und Verhandlungen geführt hatte, bot das Amt für Verteidigungslasten der Firma Sch. mit - am 21 - Mai 1958 zugestelltem - Bescheid vom 13. Mai 1958 zur Abgeltung aller Besatzungsschäden einen Betrag von 46.083,38 DM an, in dem eine nach diesem Betrag errechnete Vergütung für den Kläger in Höhe von 2.641,06 DM enthalten ist. Der Kläger ist der Auffassung, daß das zu erstattende Architektenhonorar nach den Gesamtbaukosten von 68.293,31 DM mit 2.965,02 DM und nicht nur nach der Entschädigungssumme zu berechnen sei. Er hat sich den - vermeintlichen - Anspruch auf Zahlung der Differenz von 332,96 DM (richtig: 323,96) von der Firma Sch. abtreten lassen und verlangt mit der vorliegenden Klage - Klageschrift am 19. Juli 1958 beim Landgericht eingereicht und am 4. August 1958 zugestellt - Zahlung dieses Betrages mit Zinsen.

3

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht: Die in Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 zur Klageerhebung gesetzte Frist von zwei Monaten seit Zustellung des Angebotes sei bei Erhebung der Klage bereits abgelaufen gewesen. Davon abgesehen stehe dem Kläger die geltend gemachte Forderung nicht zu, da die Architektengebühren nur insoweit ersetzt werden könnten, als sie die Beseitigung der entschädigungspflichtigen Belegungsschäden beträfen, nicht jedoch, soweit sie zur Behebung gebrauchsbedingter Abnutzungserscheinungen dienten.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

I.

1)

Die gesetzliche Grundlage der Haftung der Beklagten für "Belegungsschäden" findet sich in den Bestimmungen des Art. 3 (Abs. 2 unter c, 4 und 10) des Finanzvertrages i.V.m. den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 - BLG - (§§ 88, 60, 27).

7

Gemäß § 27 Abs. 3 BLG bemißt sich die Höhe der Ersatzleistung dafür, daß die in Anspruch genommene Sache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand zurückgegeben worden ist, "nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten". Daß für eine "sachgemäße Instandsetzung" von Gebäuden auch die Inanspruchnahme eines Architekten geboten sein kann, kann nicht bezweifelt werden. Davon geht auch der Bundesminister der Finanzen in seinen "Erläuterungen zum Entschädigungsrecht der Stationierungsschäden" vom 25. Juni 1957/3. Januar 1959 (MinBlFin 1957, 694 ff und 1959, 14 ff) unter Nr. 48 Abs. 7 aus. Es stellt sich daher die Frage, in welcher Höhe gegebenenfalls Ersatz von Architektenhonorar im Rahmen des § 27 BLG verlangt werden kann. Dabei ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht klarzustellen, daß es bei der in der genannten Bestimmung normierten "Ersatzleistung", die ein Verschulden auf seiten des Leistungsempfängers nicht zur Voraussetzung hat, nicht um Schadensersatz im Sinne des bürgerlichen Rechts geht, der Begriff der Ersatzleistung vielmehr dem der "Entschädigung" im Sinne des § 27 Abs. 3 des Reichsleistungsgesetzes entspricht, mithin Ersatz aller von dem Begriff des "Schadens" umfaßten Vermögens einbüßen nicht verlangt werden kann. Dementsprechend wird nach Maßgabe der dafür in § 27 BLG im einzelnen gegebenen Vorschriften grundsätzlich nur Ersatz geleistet für die Einbußen, die an der Substanz der angeforderten Sache durch deren Verlust, Verschlechterung oder Beschädigung eingetreten sind. Dabei sind auf gewöhnlicher Abnutzung beruhende Wertminderungen, die durch die (Nutzungs-)Entschädigung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 BLG (Nutzungs-"Vergütung" im Sinne des § 26 Abs. 1 RiG) abgegolten werden, nicht zu berücksichtigen, wie in § 27 Abs. 4 BLG noch ausdrücklich klargestellt worden ist.

8

Daß im vorliegenden Fall die Heranziehung eines Architekten geboten war und das Architektenhonorar hier überhaupt zu den "für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten" gehört, kann unterstellt werden, da das Ergebnis des Berufungsgerichts, es könne jedenfalls kein höherer als der der Grundstückseigentümerin zugebilligte Betrag verlangt werden, nach den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen zutreffend ist. Denn danach kann das Architektenhonorar zu den Instandsetzungskosten nur insoweit gerechnet werden, als es berechnet wird nach, dem Ausmaß der Substanzschäden, für die Ersatz zu leisten ist. Würde man sie nach dem höheren Betrag der Gesamt-Instandsetzungskosten (einschließlich der zur Beseitigung der durch die gewöhnliche Benutzung entstandenen Schäden, der "Abnutzungsschäden") berechnen, dann würde eine Aufwendung vergütet werden, die von den in die "Ersatzleistung" allein einzubeziehenden Substanzeinbußen nicht mehr umfaßt wird, sondern in sachlichem Zusammenhang ausschließlich mit den durch die gewöhnliche Benutzung verursachten Schäden steht, die bei der hier in Rede stehenden Ersatzleistung außer Betracht bleiben müssen. Der von dem Kläger wiederholt hervorgehebene Gesichtspunkt, daß der Architekt zur Feststellung der "Belegungsschäden" die gesamten bestehenden Schäden aufnehmen müsse und seine Tätigkeit nicht von vornherein auf die reinen Belegungsschaden beschränkt werden könne, vermag zu einer anderen Beurteilung nicht zu führen. Auch die Instandsetzungsarbeiten selbst werden praktisch nicht getrennt - einmal zur Beseitigung der Abnutzungsschäden und zum anderen zur Beseitigung der weitergehenden "Belegungsschäden" - durchgeführt, sondern sie werden durchweg einheitlich geplant und durchgeführt werden müssen. Das ändert aber nichts daran, daß sie entschädigungsmäßig getrennt zu behandeln sind. Auch der Hinweis des Klägers (u.a. S. 3 der Berufungsbegründung), daß für die Zuziehung des Architekten allein die frühere Beschlagnahme kausal gewesen sei und deswegen der Geschädigte auch Ersatz der gesamten Kosten müsse verlangen können, geht insoweit fehl, als er einmal nicht berücksichtigt, daß hier nicht wie nach Schadensersatzgrundsätzen alle durch die Beschlagnahme entstandenen Vermögenseinbußen verlangt werden können. Zum anderen muß berücksichtigt werden, daß die Abgeltung der Beschlagnahme nicht einheitlich vorgenommen, sondern in die "Entschädigung" für die Gebrauchsüberlassung (§ 22 BLG) und u.a. die "Ersatzleistung" für die in § 27 BLG genannten. Schäden getrennt wird, und daß mit der "Entschädigung" die mit der Gebrauchsüberlassung verbundenen normalen Benutzungsschäden (und damit auch das zu ihrer Beseitigung aufgewandte Architektenhonorar) abgegolten werden. Dabei kann es keine entscheidende Rolle spielen, ob der Eigentümer im Einzelfall dann, wenn "Belegungsschäden" überhaupt nicht, sondern lediglich "Abnutzungsschäden" entstanden wären, einen Architekten herangezogen haben würde oder nicht, mithin gegebenenfalls die Heranziehung des Architekten nur deswegen erfolgt ist, weil - auch - Belegungsschäden entstanden waren.

9

2)

Daß der Klageanspruch in § 23 BLG eine Stütze nicht finden kann, diese Vorschrift vielmehr lediglich Vermögensnachteile betrifft, die auf den Nutzungsentzug zurückzuführen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben.

10

3)

Ferner muß dem Berufungsgericht in der Auffassung zugestimmt werden, daß der Klage auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erstattung der dem Leistungspflichtigen durch das Verfahren entstandenen Auslagen. (§ 48 Abs. 2 B LG) entsprochen werden kann. Dabei braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die genannte. Bestimmung des § 48 BLG hier angesichts dessen, daß sich in Fällen der vorliegenden Art das Verfahren nach Art. 8 des Finanzvertrages richtet, überhaupt zur Anwendung - wenn auch nur, wie das Berufungsgericht angenommen hat, zur entsprechenden Anwendung - kommen kann. Wenn man überhaupt die Kosten für die hier von dem Kläger erarbeiteten Unterlagen (Massen- und Kostenberechnungen, Zeichnungen usw.) als durch das Anforderungsverfahren entstandene Auslagen ansehen will, so sind sie nach § 48 Abs. 2 BLG doch nur erstattungsfähig, wenn - und soweit - sich der Antrag des Anspruchsberechtigten als begründet erweist. Das bedeutet, daß im Rahmen dieser Vorschrift der Berechnung der erstattungsfähigen Architektengebühren - soweit überhaupt deren Höhe sich nach dem Wert eines bestimmten Objekts richtet - ein anderer Betrag als der endgültig zugebilligte Entschädigungsbetrag nicht zugrundegelegt werden kann, wie denn auch bei der etwa in Betracht kommenden Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren der Berechnung ebenfalls lediglich der zugebilligte Entschädigungsbetrag, zugrundegelegt werden kann (vgl. Entscheidung des Senats vom 26. September 1960 - III ZR 119/56 - und für die entsprechende Vorschrift des § 55 des Abgeltungsgesetzes Schlösser in NJW 1957, 860 [BayObLG 29.03.1957 - 2 RReg St 864/56], Féaux de la Croix, Kommentar zum Abgeltungsgesetz, Anm. 15 zu § 55 und OLG Celle MDR 1960, 936 [OLG Celle 14.07.1960 - 5 U 67/60]).

11

4)

Wenn die Revision schließlich meint, eine Versagung des Anspruchs stehe mit Art. 14 GG in Widerspruch, so ist dazu darauf hinzuweisen, daß tatsächlich für die Hinzuziehung des Architekten eine Entschädigung geleistet wird, mag diese zum Teil auch mit der allgemeinen Benutzungs-Entschädigung des § 22 BLG mit abgegolten sein.

12

II.

Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet.

13

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat nach der Vorschrift des § 97 ZPO der Kläger zu tragen.

Dr. Geiger
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla