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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1955, Az.: III ZR 84/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1955
Aktenzeichen
III ZR 84/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover
OLG Celle - 21.11.1953

Fundstellen

  • BGHZ 18, 286 - 291
  • DVBl 1956, 203 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 582 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1956, 177-178
  • NJW 1955, 1876-1877 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Sozialminister in Hannover,

Prozessgegner

1. die Witwe Johanna A.,

2. den Studenten Karl-Heinrich A.,

3. den minderjährigen Schüler Konrad-Hermann A., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage des adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen Zwangsimpfung und Tod.

  2. 2.

    Ein Aufopferungsanspruch steht im Falle der Tötung des unmittelbar Betroffenen in entsprechender Anwendung des §844 BGB auch den mittelbar geschädigten Unterhaltsberechtigten zu.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem beklagten Land auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1946 musste sich der Maschinenbaumeister Gustav A. - der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) - in H. der allgemeinen Schutzimpfung gegen Typhus unterziehen, die auf Grund einer Verordnung des Oberpräsidenten der damaligen Provinz Hannover vom 22. Januar 1946 mit Zustimmung der britischen Militärregierung durchgeführt wurde. Es wurden bei ihm Ende März und Anfang April 1946 insgesamt drei Impfungen vorgenommen, nach denen sich bei dem Geimpften Beschwerden einstellten, in deren Verlauf sich eine bösartige Geschwulst zeigte. Am 27. Februar 1948 ist A. gestorben.

2

Die Kläger verlangen von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und - hilfsweise - der Aufopferung Ersatz dafür, dass ihnen durch den Tod ihres Ernährers das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist. Sie haben dazu vorgetragen, dass der Tod ihres Ehemannes und Vaters durch die Typhus-Schutzimpfung verursacht sei und der Impfarzt den Tod verschuldet habe.

3

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 31. August 1950 an rückständigem Unterhalt 500 DM an die Klägerin zu 1), 1.000 DM an den Kläger zu 2) und 1.500 DM an den Kläger zu 3) zu zahlen.

4

Demgegenüber hat das beklagte Land geltend gemacht: Ein Verschulden des Impfarztes, der zudem gar nicht Beamter im Sinn des §839 BGB gewesen sei, liege nicht vor. Auch müsse ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Tod des Gustav A. verneint werden. Ein Aufopferungsanspruch könne aus dem gegebenen Sachverhalt überhaupt nicht hergeleitet und vor allem von den Klägern als lediglich mittelbar Geschädigten nicht geltend gemacht werden.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme "die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt" und dazu in den Gründen ausgeführt, dass das beklagte Land zwar nicht wegen eines Verschuldens des Impfarztes hafte, dass aber Aufopferungsansprüche der Kläger nach den Grundsätzen der §§74, 75 EinlALR begründet seien.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes und die sich gegen die Abweisung des Amtshaftungsanspruchs richtende Anschlußberufung der Kläger zurückgewiesen, jedoch die Urteilsformel dahin neu gefasst, dass die Klage, soweit die Kläger Schadensersatz wegen vermeintlicher Amtspflichtverletzung begehren, abgewiesen werde, die Klageansprüche jedoch nach Aufopferungsgrundsätzen dem Grunde nach gerechtfertigt seien.

7

Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter; die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senats in BGHZ 9, 83 ff[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] vertretene Auffassung, dass auch bei Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, insbesondere bei Impfschäden, ein Aufopferungsanspruch gegeben sein könne. Der Senat sieht jedoch auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung, von seiner bisher vertretenen Auffassung abzuweichen oder die Frage der Anregung der Revision entsprechend dem Grossen Senat für Zivilsachen vorzulegen, zumal die o.a. Entscheidung des erkennenden Senats in Rechtslehre und Rechtsprechung bisher allgemein Zustimmung gefunden hat.

9

II.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht das Berufungsgericht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die bei dem verstorbenen Gustav A. durchgeführten Typhus-Schutzimpfungen eine Staphylokokkus-Eiterung hervorgerufen haben, die sich ihrerseits innerhalb von 1 1/2 bis 2 Jahren zu einer bösartigen, als Sarkom anzusehenden Geschwulst entwickelt hat, durch die der Tod eingetreten ist. Gegen diese Würdigung des Beweisergebnisses werden Bedenken von der Revision nicht erhoben. Diese bekämpft jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Impfung nicht nur eine nicht wegzudenkende Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn (condicio sine qua non) für den Tod des Gustav A. darstelle, sondern auch als dessen Ursache im Rechtssinn, d.h. als adäquate Bedingung für den Eintritt des Todes anzusprechen sei. Die Angriffe der Revision sind aber unbegründet. Von Bedeutung ist hier, dass - worauf das Berufungsgericht, zutreffend hingewiesen hat - die Impfung nicht erst durch das Dazwischentreten selbständiger Handlungen dritter Personen oder des Verstorbenen selbst zu dem Tod des Gustav A. geführt hat, dass vielmehr die Impfung ohne das Hinzutreten weiterer "Zwischenursachen" den Tod zur Folge gehabt hat. Zwar muss auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, dass eine im Anschluss an eine Typhus-Schutzimpfung auftretende Staphylokokkus-Eiterung nur selten vorkommt und auch insbesondere die Entwicklung einer derartigen Eiterung zu einem tödlichen Sarkom zu den seltenen medizinischen Erscheinungen gehört. Jedoch können weder das Auftreten einer Staphylokokkus-Eiterung im Anschluss an eine Typhus-Schutzimpfung, noch die weitere Entwicklung einer solchen Eiterung zu einem - tödlichen - Sarkom als derart ausserhalb aller ärztlichen Erfahrung liegende Umstände erachtet werden, dass nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, wie sie vom Bundesgerichtshof fortgeführt wird (vgl. u.a. BGHZ 3, 261 [265-267]) von einem adäquaten Ursachenzusammenhang nicht mehr gesprochen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Adäquanz zwischen Bedingung und Erfolg nicht rein logisch abstrakt nach dem Zahlenverhältnis der Häufigkeit des Eintritts eines derartigen Erfolgs beantwortet werden kann, sondern dass mit einer wertenden Beurteilung aus der Vielzahl der Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne diejenigen ausgeschieden werden müssen, die bei vernünftiger Beurteilung der Dinge nicht mehr als haftungsbegründende Umstände betrachtet werden können, dass mit anderen Worten mit einer wertenden Beurteilung die Grenze gefunden werden muss, "bis zu der dem Urheber einer Bedingung eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann" (BGHZ 3, 267[BGH 23.10.1951 - I ZR 31/51]). Bei einer derartigen wertenden Beurteilung muss es bei Ermittlung der Haftungsgrenze von Bedeutung sein, ob der Urheber der Bedingung die mehr oder weniger entfernt liegende Möglichkeit des Eintritts eines schädigenden Erfolgs bewusst in Kauf genommen hat oder nicht anders gehandelt hätte, wenn er die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges dieser Art erwogen hätte. In diesem Fall kann die Haftungsgrenze verhältnismässig weit gezogen werden. Von der Anordnung der allgemeinen Typhus-Schutzimpfung wäre hier auch dann nicht abgesehen worden, wenn man mit dem - ausserordentlich seltenen - Eintritt eines Todesfalles gerechnet hätte. Deshalb muss auch dem Staat die auf Grund behördlicher Anordnung bei Gustav A. durchgeführte Typhus-Schutzimpfung als haftungsbegründende Ursache für dessen Tod zugerechnet werden, mag auch die Art und Weise, wie hier die Impfung zum Tod des Gustav Anker geführt hat, zu den medizinischen Ausnahmeerscheinungen gehören.

10

Auch aus folgenden Erwägungen kann ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang zwischen der Impfung des Gustav Anker und dessen Tode nicht in Frage gestellt werden: Dass eine Impfung - gleichgültig welcher Art - zu dem Tod eines Geimpften führt, liegt nicht ausserhalb aller Erfahrung. Hiervon geht z.B. auch §6 des Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetzes vom 10. Februar 1953 (GVBl 53, 166) aus. Deshalb muss, wenn eine Impfung unmittelbar, d.h. ohne das Hinzutreten weiterer "Zwischenursachen" den Tod des Geimpften herbeigeführt hat, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Tod bejaht werden, ohne dass es noch darauf ankäme, auf welche Weise im einzelnen - sei es, wie hier, auf Grund einer Infektion, sei es auf Grund einer besonderen Konstitution des Geimpften - es zu dem Tod des Geimpften gekommen ist.

11

III.

Die Revision wendet sich weiter dagegen, dass das Berufungsgericht den Klägern als den lediglich mittelbar Geschädigten einen Aufopferungsanspruch in entsprechender Anwendung des §844 BGB zugesprochen hat. Der Senat pflichtet jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts bei.

12

Das Schadensersatzrecht wird zwar von dem Grundsatz beherrscht, dass nur der unmittelbar Verletzte schadensersatzberechtigt ist. Jedoch kommt es hier entscheidend auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz an, die in den Bestimmungen der §§844, 845 BGB enthalten sind. Die Ausnahmebestimmungen des §844 BGB, die im Falle der Tötung eines Menschen bestimmten mittelbar Geschädigten einen Schadensersatzanspruch gewähren, entsprechen der schon vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ganz allgemein herrschenden Auffassung, die sich schon sehr früh in Abweichung vom römischen Recht gebildet und bereits in verschiedenen Landesrechten einen positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden hatte (vgl. über die rechtsgeschichtliche Entwicklung RGZ 7, 139 [141-144]). Den hier interessierenden lediglich mittelbar Geschädigten wird ein Schadensersatzanspruch nicht nur bei unerlaubten Handlungen gewährt, sondern auch dort, wo die Schadensersatzpflicht ausschliesslich auf einer Gefährdungshaftung beruht (§3 Abs. 2 des Reichshaftpflichtgesetzes; §10 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes; §21 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes vom 21. August 1936). Ferner gelten die in §§844, 845 BGB normierten Grundsätze, wenn auch nicht allgemein, so doch kraft ausdrücklicher Bestimmungen teilweise auch im Vertragsrecht (§618 Abs. 5 BGB, §§62 Abs. 3, 76 Abs. 1 HGB) und sind insoweit sogar einer analogen Anwendung für fähig erachtet worden (RGZ 167, 85 [89]; BGHZ 5, 62 ff mit weiteren Nachweisen). Ebenfalls ist allgemein anerkannt, dass diese Grundsätze auch im Bereich des öffentlichen Rechts anzuwenden sind (RGZ 111, 22 [23]und 112, 290 [297]; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954 S. 971). Unsere Rechtsordnung ist sonach weithin von dem Grundsatz beherrscht, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen bei einer Körperverletzung dem Verletzten Schadensersatz zu leisten ist, im Falle der Tötung den nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten für die Entziehung des Rechts auf Unterhalt Schadensersatz gewährt werden muss. Zwar kann nach dem Gesagten dieser Grundsatz nicht ohne weiteres auf alle Fälle, in denen bei einer blossen Körperverletzung Ersatz geleistet werden müsste, zur Anwendung gebracht werden (z.B. nicht schlechthin im Gebiet des reinen Vertragsrechts). Wenn man aber schon überhaupt einen Aufopferungsanspruch bei Eingriffen von hoher Hand in die körperliche Unversehrtheit gewährt, dann ist auch im Rahmen von Aufopferungsansprüchen im Falle der Tötung eine entsprechende Anwendung des §844 BGB unabweislich. Der Tatbestand, der ausserhalb aller vertraglichen Beziehungen einen Aufopferungsanspruch wegen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit auslöst, steht unter den hier interessierenden Gesichtspunkten den Tatbeständen, in denen nach §823 ff BGB oder auf Grund der Gefährdungshaftung für gleiche Schäden Ersatz zu leisten ist, rechtlich und tatsächlich so nahe, dass den gesetzlich Unterhaltsberechtigten im Falle der Tötung ihres Ernährers eine Entschädigung für den Verlust des Unterhaltsrechts schlechterdings nicht versagt werden kann. Es kann als rechtliches Ergebnis nicht hingenommen werden, dass zwar dann, wenn ein hoheitlicher Eingriff in die körperliche Integrität eine Körper Verletzung zur Folge gehabt hat, Entschädigung gewährleistet werden müsste, dass aber dann, wenn als Folge des Eingriffs nicht lediglich eine Körperverletzung, sondern der Tod eingetreten ist, der Betroffene mithin ein weitaus grössers "Opfer" erbracht hat, die durch dieses Opfer, wenn auch nur mittelbar, aber doch in besonders fühlbarer Weise getroffenen unterhaltsberechtigten Angehörige leer ausgehen müssten. Ein derartiges Ergebnis würde auch, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, mit dem Prinzip eines sozialen Rechtsstaats (Art 20 GrundG) unvereinbar sein und dem verfassungsmässig (Art 6 GrundG) garantierten Schutz der Familie widerstreiten. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Klägern (d.h. der Witwe und den Söhnen des verstorbenen Gustav A.) in entsprechender Anwendung des §844 BGB einen Aufopferungsanspruch zugebilligt.

13

Die den Unterhaltsberechtigten nach allgemeinen Aufopferungsgrundsätzen in sinngemässer Anwendung des §844 BGB zuzubilligende Entschädigung kann der Höhe nach über die bereits in §844 BGB selbst enthaltene Begrenzung auf den Ersatz des tatsächlichen Unterhaltsausfalles hinaus von Gerichts wegen nicht - wie es die Revision mochte noch weiter ganz allgemein im Sinne einer Anpassung an entsprechende Vorschriften im Sozialversicherungsrecht begrenzt werden. Das kann nur durch ausdrückliche Gesetzesbestimmung geschehen, wie sie z.B. im §6 des Nordrhein-Westfälischen Impfschädengesetzes enthalten ist.

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IV.

Die Revision macht schliesslich noch geltend, dass hier die Entschädigungspflicht des beklagten Landes äusserstenfalls eine lediglich beschränkte sein könne, weil die Zwangsimpfung mindestens in gleichem Maße den Interessen des Geimpften wie den Interessen der Allgemeinheit an Seuchenverhütung diene. Auch das trifft nicht zu.

15

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 9, 83[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51] [91] ausgeführt, dass eine Schutzimpfung zwar auch im wohlverstandenen Interesse des einzelnen erfolgt, dass dieses Interesse des einzelnen an Bedeutung aber hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit, die durch die Impfung vor allgemeinen Seuchengefahren geschützt wird, völlig zurücktritt. Das ergibt sich bereits aus dem Wesen der Zwangsimpfung, mag diese auch aus akutem Anlass angeordnet sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nicht die Impfung als solche, sondern der als Folge der Impfung eingetretene Tod des Geimpften das besondere "Opfer" darstellt, das von dem Geimpften erbracht ist und das zur Entschädigungspflicht gegenüber seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen führt.

16

Nach alledem erweist sich die Revision des beklagten Landes als unbegründet.

17

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren dem beklagten Land gemäss §97 ZPO aufzuerlegen.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer