Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1961, Az.: III ZR 112/60
Schadensersatz auf Grund von Verzögerungen bei der Erteilung einer Baugenehmigung; Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; Anforderungen an den Grundsatz des enteignungsgleichen Eingriffs; Unterlassen als enteignungsgleicher Eingriff; Entscheidungsreife eines Bauantrags im Sinne des § 2 der Baupolizeiverordnung 1937; Rechtswidrige Versagung einer Bauerlaubnis als Beschränkung der Baufreiheit des Eigentümers ; Verpflichtung zur Dispenserteilung nach besonderen Umständen eines Falles; Amtspflichtwidrige Koppelung hoheitlicher Baumaßnahmen mit privaten wirtschaftlichen Gegenleistungen; Bindung einer unteren Verwaltungsbehörde an Weisungen der vorgesetzten Behörde in Auftragsangelegenheiten; Neuformulierung des Feststellungsantrags als Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 112/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 12246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 21.04.1960
Rechtsgrundlagen
- § 826 BGB
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 139 ZPO
- § 286 ZPO
- § 2 der Baupolizeiverordnung 1937
- § 35 der Baupolizeiverordnung 1937
- § 9 des Hessischen Bauaufsichtsgesetzes vom 6. März 1954
- § 45 des Hessischen Aufbaugesetzes
- § 2 RGO
- § 3 RGO
- § 8 RGO
- § 10 RGO
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 21. April 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Ruinengrundstücks W. Allee ... in K.. Auf diesem Grundstück standen vor dem Kriege mehrere Gebäude: Ein zu Wohnzwecken verwandtes mehrstöckiges Vorderhaus an der W. Allee, ein rückwärts gelegenes Hinterhaus, das gleichfalls zu Wohnzwecken benutzt wurde, ferner dahinter wiederum ein zweigeschossiges Gebäude und außerdem (gleichfalls auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücke) ein Werkstattgebäude. Das Vorderhaus und das mittlere Hinterhaus wurden im Kriege weitgehend zerstört. Im Jahre 1946 erhielt die Klägerin von dem Bauaufsichtsamt der beklagten Gemeinde die Erlaubnis zum Wiederaufbau des kriegsbeschädigten Hinterhauses mit drei Vollgeschossen. Die Klägerin baute es sodann wieder auf, wobei sie ohne Bauerlaubnis noch Dachgeschoßwohnungen einbaute.
1.)
Durch ein beim Bauaufsichtsamt der Stadtgemeinde K. am 14. April 1953 eingereichtes Schreiben vom 15. März 1953 beantragte die Klägerin die baurechtliche. Genehmigung zum Wiederaufbau des Vorderhauses. Das Bauaufsichtsamt äußerte demgegenüber das Bedenken, daß durch die rückwärtigen Gebäude das nach dem örtlichen Baurecht zulässige Bauvolumen schon ausgeschöpft sei. Die Klägerin bat hierauf unter dem 12. Mai 1953 um die Erteilung des Dispenses von dem Erfordernis der Einhaltung des Bauvolumens wie übrigens auch der zulässigen Gebäudetiefe. Im Anschluß daran eröffnete das Bauaufsichtsamt der Klägerin wiederholt, daß die Erlaubnis zum Wiederaufbau des Vorderhauses überhaupt nur in Erwägung gezogen werden könne, wenn die Klägerin zur Verringerung des Bauvolumens das Werkstattgebäude und das zweigeschossige hinterste Rückgebäude ganz abbreche und statt dessen Garagen errichte und von dem im Jahre 1946 zum Wiederaufbau genehmigten mittleren Hinterhaus nur das Erd- und das erste Obergeschoß stehen lasse. Darauf ging die Klägerin nicht ein. Sodann lehnte die Beklagte durch den Bescheid vom 22. Juli 1953 die Gesuche der Klägerin mit der Begründung ab, daß das Bauvorhaben gegen die Ziffern 2 11, 2 37, 2 45, 4 09 und 4 11 der Bauordnung für die Stadt K. vom 1. April 1952 verstoße, da es mit dem Bauvolumen und der Gebäudetiefe, die in diesen Vorschriften vorgesehen seien, nicht übereinstimme und darüber hinaus der erforderliche Grenzabstand nicht eingehalten sei. Dagegen legte die Klägerin rechtzeitig Einspruch ein. Der Einspruchsausschuß der beklagten Gemeinde setzte die Entscheidung hierüber mit der Begründung aus, daß sich die Klägerin wegen ihres Bauvorhabens zunächst noch von der Bauberatung der Beklagten beraten lassen solle. Hierauf ließ die Klägerin dem Bauaufsichtsamt im März 1954 ein umgearbeitetes Vorprojekt zur Genehmigung vorlegen. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 27. April 1954 auch dieses Projekt ab. Sie wies die Klägerin darauf hin, daß der Wiederaufbau des Vordergebäudes nur genehmigt werden könne, wenn das hinterste Rückgebäude im wesentlichen nur noch als Garage benutzt und das im Jahre 1946 genehmigte Rückgebäude bis auf zwei Geschosse abgetragen und sodann weder zu Wohnzwecken noch zum Betrieb eines die Nachbarschaft belästigenden Gewerbebetriebes verwandt würde. Außerdem müsse im Hinblick auf die in diesem Gebiet vorgeschriebene geschlossene Bauweise die Toreinfahrt neben dem Vorderhaus überbaut werden. Ferner bedürfe es noch der Vorlage weiterer Unterlagen. Zugleich hob das Bauaufsichtsamt den Bescheid vom 22. Juli 1953 als durch das neue Baugesuch der Klägerin überholt auf. Auf die Beschwerde der Klägerin, die weiterhin auch den Teilabbruch der schon stehenden Bauwerke ablehnte, hob der Regierungspräsident in K. mit Entschließung vom 25. Oktober 1954 den Bescheid der beklagten Gemeinde vom 27. April 1954 auf und wies die Beklagte zur anderweiten Entscheidung an. Den Antrag vom 15. März 1953 erklärte der Regierungspräsident unter Zustimmung der Klägerin für erledigt. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom gleichen Tage bekundete der Regierungspräsident, daß über das Baugesuch der Klägerin auf Grund der Baupolizeiverordnung für die Stadt K. vom 1. April 1937 zu entscheiden sei. Hiernach bestünden - so führte der Regierungspräsident weiter aus - gegen das Verlangen des Abbruchs schon stehender Gebäude materiellrechtliche Bedenken, zumindest scheine ein typischer Dispensfall vorzuliegen. Hierauf unternahm die Beklagte einen Einigungsversuch, in dessen Verlauf sie die Klägerin auch darauf hinwies, daß diese eine Straßendurchfahrt in der Breite von mindestens 8 m über ihr Grundstück zu einer Gemeinschaftsgarage, die auf einem rückwärtigen Platz geplant sei, zu dulden habe. Zu einer Einigung der Parteien kam es nicht. Beide blieben auf ihrer Ansicht bezüglich der Rückgebäude bestehen. Am 24. März 1955 lehnte die Beklagte das Bauvorhaben der Klägerin neuerdings u.a. wegen der Überschreitung des Bauvolumens ab. Die Klägerin legte auch hiergegen rechtzeitig Beschwerde ein. Noch bevor darüber entschieden wurde, beantragte sie - am 2. September 1955 - einen Vorbescheid der beklagten Gemeinde des Inhalts, daß ein vier- oder zweigeschossiges Vorderhaus ohne die Auflage des Abbruchs schon stehender Gebäude grundsätzlich genehmigt werde, und zwar entweder mit dem Überbau der Toreinfahrt oder unter Wahrung des bisher vorhandenen Gebäudeabstandes von 5 m. Hierauf beschied das Bauaufsichtsamt der beklagten Gemeinde die Klägerin unter dem 12. September 1955 dahin, daß die Bauerlaubnis für den Wiederaufbau eines viergeschossigen Vorderhauses entweder in voller Frontbreite unter Überbauung der Toreinfahrt oder unter Wahrung eines Grenzabstandes von mindestens 8 m grundsätzlich erteilt werde, sofern binnen 3 Jahren das Dachgeschoß des im Jahre 1946 genehmigten mittleren Hinterhauses und außerdem alle übrigen Rückgebäude ohne Entschädigungsverlangen abgetragen würden. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Regierungspräsident durch Bescheid vom 17. Januar 1956 diesen Bescheid auf. Das Bauvorhaben der Klägerin sei nach der Baupolizeiverordnung, für die Stadt Kassel vom 1. April 1937 zu beurteilen. Hiernach werde durch dieses Vorhaben das zulässige Bauvolumen nicht überschritten. Außerdem könne nur ein Grenzabstand von 5 m verlangt werden. Die Forderungen des Bauaufsichtsamts seien daher nicht gerechtfertigt. Dieses werde nunmehr unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung neu zu entscheiden haben. Von der beklagten Gemeinde hiergegen erhobene Gegenvorstellungen wies der Hessische Minister des Innern durch den Erlaß vom 21. Juli 1956 als unbegründet zurück. Die Bauordnung für die Stadt K. vom 1. April 1952 sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig. Ob nach der demzufolge anzuwendenden Baupolizeiverordnung für die Stadt K. vom 1. April 1937, nämlich nach deren § 35, von der Klägerin der Abbruch rückwärtiger Gebäude verlangt werden könne, sei noch nicht zu übersehen. Hierüber werde nunmehr die Beklagte zu befinden haben. Nach Eingang des ministeriellen Erlasses bat die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 1956 die Klägerin, zu einer gemeinsamen Beratung des Bauvorhabens bei dem Sachbearbeiter der Beklagten vorzusprechen. Zu dieser Besprechung kam es jedoch nicht, da die Klägerin mitteilte, daß sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen könne. Sie ließ jedoch unter dem 11. September 1956 weitere Bauunterlagen und Zeichnungen sowie einen Bauantrag einreichen. Da die Akten zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten wegen eines von ihr im Zusammenhang mit der vorliegenden Sache eingeleiteten Ehrengerichtsverfahrens gegen den Vertreter der Klägerin an den Generalstaatsanwalt in Frankfurt/Main weitergegeben waren, bat die Beklagte mit Schreiben vom 24. September 1956 um das Einverständnis der Klägerin, die früheren alternativen Anträge im Hinblick auf den neuen Antrag vom 11. September 1956 als überholt ansehen zu dürfen, da auf diese Weise die Prüfung des neuen Antrags ohne Rückforderung der Akten möglich sei. Dieser Regelung widersprach die Klägerin. Sie legte gegen das Schreiben der Beklagten vom 24. September 1956 unter dem 8. Oktober 1956 Beschwerde ein, die sie jedoch mit Schreiben vom 7. Dezember 1956 wieder zurücknahm. Inzwischen trat am 15. Oktober 1956 eine neue Bauordnung der Beklagten (vom 9. Oktober 1956) in Kraft. Auf Grund dieser Bauordnung forderte die Beklagte von der Klägerin die Einreichung von Freiflächenberechnungen und lehnte, da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkam, die Bauerlaubnis unter dem 4. Januar 1957 mit der Begründung ab, daß sich nicht ersehen lasse, inwieweit das zulässige Bauvolumen überschritten sei. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde wies der Regierungspräsident unter dem 21. September 1957 zurück; die Beklagte habe die Einreichung einer Freiflächenberechnung zu Recht gefordert. Eine hiergegen erhobene Anfechtungsklage, nahm die Klägerin später ebenso wie eine zuvor schon einmal gegen die Beklagte erhobene Untätigkeitsklage zurück. Weitere Verhandlungen über das Bauvorhaben verliefen ergebnislos. In einem Schreiben vom 2. April 1958 teilte die Stadtverwaltung der Klägerin mit, daß nach der Hess. Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl 101) das Bauvorhaben der Klägerin nicht bedingungslos genehmigt werden könne. Am 5. Mai 1958 wurde dem Vertreter der Klägerin neuerdings eröffnet, daß die Bauerlaubnis von dem Abbruch eines Teiles der Rückgebäude abhängig gemacht werden müsse. Das Vorderhaus ist bis heute nicht gebaut.
2.)
Mit ihrer am 8. Oktober 1956 eingereichten Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.500,- DM sowie die Feststellung, daß die Beklagte darüberhinaus verpflichtet sei, ihr allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der etwaigen Anwendung einer neuen Bauordnung ergebe.
Zur Begründung führte die Klägerin aus: Die Beklagte habe die Erteilung der Baugenehmigung auf Grund der Bauanträge vom 15. März 1953 und März 1954 zu Unrecht davor abhängig gemacht, daß die auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks befindlichen übrigen Gebäude ganz oder teilweise abgetragen würden. Zu einer derartigen Auflage sei sie nach dem damals geltenden Baurecht nicht berechtigt gewesen. Die Beamten der Beklagten hätten jedoch in pflichtwidriger Weise auch dann noch an der gegenteiligen Auffassung festgehalten, nachdem ihnen sowohl von dem Regierungspräsidenten in den Beschwerdebescheiden vom 25. Oktober 1954 und 17. Januar 1956 als auch durch den Minister des Innern in dem Erlaß vom 21. Juli 1956 die ausdrückliche Weisung erteilt worden sei, das Bauvorhaben der Klägerin ohne Auflagen grundsätzlich zu genehmigen. Auch habe die Beklagte die Erledigung der Bauanträge von Anfang an bewußt verzögert, um auf Grund einer Änderung des materiellen Baurechts in die Lage zu kommen, die bisher begründeten Anträge als unbegründet zurückweisen bzw. die Genehmigung zu Recht an die Erfüllung von Auflagen knüpfen zu können. Die Verzögerungstaktik habe insbesondere darin bestanden, daß sich der Leiter des Bauaufsichtsamts die Bearbeitung der Angelegenheit persönlich vorbehalten und jede noch so unbedeutende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Ferner habe die Beklagte durch ihr Verschulden alle in dem Genehmigungsverfahren auftauchenden Fragen völlig miteinander verquickt, um zu ihren Gunsten eine Verschleierung der wirklichen Sach- und Rechtslage herbeizuführen. So habe sie sich zu Unrecht immer wieder darauf berufen, daß noch kein entscheidungsreifer Bauantrag vorliege; denn ein solcher Antrag sei bereits unter dem 15. März 1953 bei ihr eingereicht und von der Klägerin bis heute niemals zurückgenommen worden. Darüber hinaus seien am 30. März 1954, 14. Juli 1955 und 28. Mai 1956 weitere Bauanträge und Vorentwürfe vorgelegt worden. Hierüber habe die Beklagte spätestens nach Vervollständigung der Unterlagen im September 1956 entscheiden können, da die von der Beklagten noch angeforderten statistischen Berechnungen bereits früher eingereicht und damit die Bauunterlagen vollständig gewesen seien. Sie hätten zudem aber auch noch nach Erteilung der Genehmigung ergänzt werden können. Schließlich sei die Beklagte verpflichtet und in der Lage gewesen, eine grundsätzliche Bebauungsgenehmigung zu erteilen, nachdem der Regierungspräsident in einer Besprechung die Aufteilung des Genehmigungsverfahrens in eine Vorprüfung der grundsätzlichen Fragen und eine abschließende Prüfung der architektonischen Gestaltung im einzelnen angeregt und sie, die Klägerin, daraufhin am 2. September 1955 einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Dadurch, daß die Beklagte diese grundsätzliche Genehmigung weder nach der Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidenten vom 17. Januar 1956 noch nach dem Erlaß des Ministers vom 21. Juli 1956 erteilt habe, sei sie - die Klägerin - in heute noch nicht abzusehendem Ausmaß benachteiligt worden. Denn nach dem Inkrafttreten der neuen Bauordnung am 15. Oktober 1956 sei ihr, den Klägerin, nunmehr allerdings jede rechtliche Möglichkeit genommen, das Vorderhaus wieder aufzubauen, ohne die von der Beklagten an die Genehmigung geknüpften Auflagen zu erfüllen, weil die neue Bauordnung im Hinblick auf das zulässige Bauvolumen sehr enge, sich für die Klägerin ungünstig auswirkende Grenzen setze. Möglicherweise sei der Aufbau des Hauses wegen dieser Beschränkungen überhaupt unwirtschaftlich geworden. Für diesen Schaden habe die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB einzustehen. Entsprechendes gelte für den Schaden, der durch die verzögerliche und weisungswidrige Behandlung der Sache insofern entstanden sei, als die Ruine des Vorderhauses noch weiter verfallen, ferner eine Steigerung der Baukosten eingetreten und sie, die Klägerin, auch dauernd daran gehindert worden sei, bereits früher aus dem Vorderhaus Mieteinnahmen zu erzielen.
Das Landgericht hat auf den Antrag der Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Klageanträge weiter verfolgt. Sie machte ergänzend geltend, daß die Verzögerung in der Sachbearbeitung, die zur Folge gehabt habe, daß nach mehr als drei Jahren noch nicht über den Bauantrag vom 15. März 1953 entschieden sei, auch einen entschädigungspflichtigen enteignungsgleichen Eingriff darstelle. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revision ihre Klageanträge weiter. Sie hat in der mündlichen Verhandlung über die Revision die Klagesumme von 2.500,- DM in der Weise auf die mit der Klage geltend gemachten Schadensposten verteilt, daß sie jeweils bis zur vollen Höhe Ersatz in erst Linie des Mietzinsausfalls, hilfsweise der Mehraufwendungen infolge der Steigerung des Baukostenindex und an letzter Stelle des Schadens durch Zerfall der Ruine verlangte. Den Feststellungsantrag hat sie, soweit der Klagegrund der Enteignungsentschädigung, in Betracht kommt, dahin "ergänzt", daß sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrte, ihr eine angemessene Entschädigung dafür zu zahlen, daß ihr durch die Anwendung der Bauordnung vom 9. Oktober 1956 und späterer Bauordnungen in Abweichung von der Baupolizei-Verordnung vom 1. April 1937 ein Vermögensschaden entsteht. Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche weder nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG noch nach § 826 BGB, noch unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gerechtfertigt seien. Es begründete diese Auffassung im einzelnen wie folgt:
1.)
Die Beamten der Beklagten hätten dadurch, daß sie bis zum Zugang des Ministerialerlasses vom 21. Juli 1956 bei der Bearbeitung der Bauanträge der Klägerin die Bauordnung vom 1. April 1952 zugrunde gelegt hätten, auch dann keine Amtspflichtverletzung begangen, wenn diese Bauordnung entsprechend der Auffassung des Ministeriums nichtig sein sollte. Sie hätten vielmehr bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Ministers ohne Verschulden davon ausgehen können, daß die von den städtischen Körperschaften beschlossene Bauordnung grundsätzlich Gültigkeit habe. Auch nach der ersten Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidenten habe für die Sachbearbeiter des Bauaufsichtsamts noch keine. Veranlassung bestanden, gegen die Wirksamkeit der Bauordnung Bedenken zu hegen. Nach dem Eingang des Ministerialerlasses aber habe sich die Beklagte schon nach der Sachdarstellung der Klägerin nicht mehr auf die Bauordnung 1952 berufen.
Die Beamten der Beklagten hätten sich auch niemals pflichtwidrig über Weisungen der Aufsichtsbehörde hinweggesetzt. Dies gelte insbesondere für die Bescheide vom 24. März und 12. September 1955; denn die diesen Bescheiden vorausgegangene Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidenten vom 25. Oktober 1954 habe keine für die Beklagte verbindliche Weisung des Inhalts enthalten, die Bauanträge der Klägerin nach der Baupolizeiverordnung 1937 zu behandeln und zu genehmigen. An die in dem Anschreiben des Regierungspräsidenten vom 25. Oktober 1954 enthaltene Rechtsauffassung seien die Beamten der Beklagten nicht gebunden gewesen. Es treffe auch nicht zu, daß die Beklagte es entgegen ausdrücklicher Weisung unterlassen habe, nach der Aufhebung ihrer Verfügung vom 12. September 1955 auf Grund der Baupolizeiverordnung 1937 die grundsätzliche Bebauungsgenehmigung zu erteilen; denn die Beschwerdeentscheidung vom 17. Januar 1956 habe zwar die Anweisung enthalten, die Bedenken hinsichtlich des Bauvolumens fallenzulassen, je doch nicht die Aufforderung, nunmehr umgehend die grundsätzliche Bebauungsgenehmigung zu erteilen. Zudem hätte die Beklagte mit einer derartigen Entscheidung zumindest bis zum Eingang des ministeriellen Erlasses zurückhalten dürfen.
Auch in der Versagung der Baugenehmigung unter Hinweis auf die ohne Verschulden zugrunde gelegte Bauordnung 1952 sei keine Amtspflichtverletzung zu erblicken. Nach dieser Bauordnung habe die Baugenehmigung einen Dispens erfordert, der auch habe davon abhängig gemacht werden dürfen, daß die Klägerin die rückwärtigen Gebäude in Einklang mit dem Baurecht des Jahres 1952 bringe. Dieses Begehren sei nach § 35 Abs. 2 der Baupolizeiverordnung 1937 berechtigt gewesen, die durch die Bauordnung 1952 nur in einigen, hier nicht interessierenden Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden sei. In dem Abbruchverlangen der Beklagten liege auch kein Ermessensmißbrauch.
Von einer pflichtwidrigen Verzögerung des Genehmigungsverfahrens könne nicht die Rede sein. Die Beklagte habe die Anträge und Gesuche der Klägerin stets innerhalb eines angemessenen Zeitraumes verbeschieden. Insbesondere sei der Vorwurf unberechtigt, daß die Beklagte durch Einschaltung der Bauberatung wie überhaupt durch Vergleichsverhandlungen die Erledigung der Sache hinauszuziehen versucht habe. Entsprechendes gelte von der Planung einer Gemeinschaftsanlage nach § 10 RGO und dem damit im Zusammenhang stehenden Verlangen nach Zurverfügungstellung einer Durchfahrt zu dieser Gemeinschaftsanlage.
Die Beklagte habe ihre Amtspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nach der Aufhebung des Bescheides vom 12. September 1955 nicht unmittelbar eine der Klägerin günstige Entscheidung getroffen, sondern zunächst noch Gegenvorstellungen erhoben habe. Desgleichen sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, ihre Bedenken gegen die abweichende Auffassung des Regierungspräsidenten schon früher zu äußern.
Ferner gehe der Vorwurf fehl, die Beklagte habe das Genehmigungsverfahren dadurch verzögert, daß sie jede auch noch so unwesentliche Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Desgleichen sei es durchaus sachgerecht gewesen, daß sich der Leiter des Bauaufsichtsamts die Bearbeitung der Sache persönlich vorbehalten habe.
Nach dem Eingang des Ministerialerlasses habe eine endgültige Baugenehmigung überhaupt noch nicht erteilt werden können, da ein entscheidungsreifer Antrag einschließlich aller nach § 2 der Baupolizeiverordnung 1937 erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht gewesen sei. Zu einem verbindlichen Vorbescheid des Inhalts, daß die Klägerin grundsätzlich berechtigt sei, ihr Grundstück in der einen oder anderen von ihr im Antrag vom 2. September 1955 vorgeschlagenen Weise zu bebauen, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.
2.)
Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs komme nicht in Betracht, da bis lang noch kein abschließender Bescheid ergangen sei, der überhaupt als Eingriff in das Eigentum der Klägerin angesehen werden könnte. Es könne dahingestellt bleiben, ob in den Verfügungen, in denen die Erteilung eines Dispenses unter Auflagen erfolgt, etwa deshalb ein enteignungsgleicher Eingriff zu sehen wäre, weil die Beklagte mögliche weise zu Unrecht angenommen habe, daß es eines Dispenses bedürfe. Jedenfalls nämlich sei die Beklagte vor dem Inkrafttreten der Bauordnung 1956 nicht mehr in der Lage gewesen, einen endgültigen positiven Bescheid ohne Auflage zu erteilen, weil bis dahin selbst die nach der Baupolizeiverordnung 1937 erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht gewesen seien. Gleichfalls könne unerörtert bleiben, ob auch die bloße Verzögerung einer Entscheidung durch die Behörde unter Umständen einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen könne. Denn dies würde jedenfalls nur dann anzunehmen sein, wenn die lange Bauer des Genehmigungsverfahrens auf das schuldhafte Verhalten der mit der Sachbearbeitung befaßten Beamten zurückzuführen wäre, wovon hier nicht die Rede sein könne.
II.
Die Revision macht demgegenüber geltend:
1.)
Das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht beachtet und insbesondere unter Verletzung des § 286 ZPO den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft.
a)
Da der Regierungspräsident schon in seiner ersten Beschwerdeentscheidung festgestellt habe, es liege ein typischer Dispensfall vor, hätte die Beklagte binnen angemessener Frist entsprechend dieser Weisung des Regierungspräsidenten entscheiden müssen, anstatt eine gütliche Lösung zu versuchen und auf diese Weise ihre unberechtigte Forderung durchzusetzen zu wollen.
b)
Bei der Erörterung der Verfügungen des Regierungspräsidenten habe das Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO diese Verfügungen nicht richtig gewürdigt, insbesondere den Wortlaut nicht beachtet. Dies gelte vor allem für den Hinweis des Regierungspräsidenten, daß auf den Baufall die Baupolizeiverordnung 1937 anzuwenden sei. Diese Formulierung enthalte eindeutig eine Weisung an die Beklagte, die Bearbeitung auf der Grundlage dieser Verordnung vorzunehmen. Da zudem in der zweiten Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidenten hervorgehoben worden sei, daß die Forderung der Beklagten rechtlich nicht begründet sei, habe der Berufungsrichter nicht davon ausgehen dürfen, die Beklagte habe erst durch den Ministerialerlaß vom 21. Juli 1956 erfahren können, daß nach der nunmehr anzuwendenden Baupolizeiverordnung 1937 das Abbruchverlangen rechtlich nicht gerechtfertigt sei.
c)
Mit Rücksicht darauf hätte der Berufungsrichter würdigen müssen, daß die Beklagte nicht weniger als 9 Bescheide mit Rechtsmittelbelehrungen erlassen und dadurch die Klägerin dazu veranlaßt habe, ihrerseits Rechtsmittel einzureichen und zugleich immer wieder neue Gesuche vorzulegen, um auf diese Weise sich, soweit tunlich, den Anforderungen der Beklagten anzupassen. Daraus folge zugleich, daß die ersten Baugesuche nicht zurückgezogen worden seien. Demzufolge habe die Beklagte die Entscheidungen über die älteren Anträge der Klägerin schuldhaft verzögert, und zwar unter Mißachtung des Grundsatzes, daß die Beamten auch Helfer der Staatsbürger zu sein haben.
d)
Darauf, daß nach Meinung der Beklagten die Baugesuche nicht vollständig gewesen seien, könne es nicht ankommen, denn die Unvollständigkeit habe höchstens darin bestanden, daß das vermeintlich überschrittene Bauvolumen nicht ersichtlich gewesen sei. Da aber die zur Zeit der Gesuche anzuwendende Baupolizeiverordnung 1937 ein solche Volumen nicht gekannt habe, habe sich die Beklagte nicht auf den Standpunkt stellen dürfen, es liege noch kein entscheidungsreifer Bauantrag vor. Sollten im übrigen für die Anträge vom 15. März 1953 und März 1954 bestimmte Unterlagen gefehlt haben, wiewohl die Klägerin die ersten Unterlagen schon im Jahre 1952 eingereicht habe, was das Berufungsgericht übersehen habe, so hätte die Beklagte der Klägerin entsprechende Auflagen machen müssen, wie es der Aufklärungspflicht und der allgemeinen Baupraxis entsprochen hätte.
e)
Die Auffassung des Berufungsrichters, es habe ein entscheidungsreifer Bauantrag im Sinne des § 2 der Baupolizeiverordnung 1937 nicht vorgelegen, widerspreche dem Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht Bauakten und beruhe daher auf der Verletzung des § 286 ZPO.
Aus der Verfügung des Regierungspräsidenten vom 21. September 1957 ergebe sich, daß zumindest der Bauantrag vom 28. Mai 1956 den Formvorschriften des § 2 der Verordnung 1937 entsprochen habe.
f)
Bei dem Hinweis, daß die Klägerin keinen Anspruch auf einen Vorbescheid gehabt habe, verkenne das Berufungsgericht, daß die Aufteilung des Baufalles in die Einreichung eines Antrages auf Erteilung eines Vorbescheides und in das eigentliche Baugenehmigungsverfahren vom Regierungspräsident angeordnet worden sei, und zwar mit der Weisung, von den früheren Bedenken der Beklagten Abstand zu nehmen. Überdies sei die Beklagte zu einem Vorbescheid schon deswegen verpflichtet gewesen, weil bereits der Bescheid vom 12. September 1955 einen solchen Vorbescheid dargestellt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin auch gar nicht in der Lage gewesen sei, angesichts der vorausgegangenen wechselnden Vorschläge des Bauaufsichtsamtes der Beklagten jeweils sofort alle Unterlagen für eine endgültige Genehmigung vorzulegen.
g)
Nicht richtig sei, daß die Beklagte durch den Ministerialerlaß vor eine völlig neue rechtliche Situation gestellt worden sei. Insoweit habe das Berufungsgericht den Hinweis des Ministers auf § 35 der Baupolizeiverordnung 1937 entgegen § 286 ZPO nicht richtig gewürdigt. Zudem sei schon der Bescheid des Regierungspräsidenten vom 17. Januar 1956 davon ausgegangen daß auf keinen Fall der Abbruch des Hintergebäudes, sondern höchstens die Aufgabe der Nutzung zu Wohnzwecken verlangt werden könne. Das mittlere Rückgebäude sei zudem, wenn einmal von dem ausgebauten Dachgeschoß abgesehen werde, durch den Bauerlaubnisschein des Jahres 1946 mit dem öffentlich-rechtlichen Baurecht in Einklang gebracht worden. Auch die übrigen Rückgebäude seien erlaubnisgemäß aufgeführt worden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern nach § 35 der Baupolizeiverordnung 1937 eine längere Prüfung notwendig gewesen wäre, um festzustellen, ob ein Abbruch gefordert werden könne. Deshalb halte die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach dem Ministerialerlaß längere Zeit benötigt, um diese Frage entscheiden zu können, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
h)
Der Berufungsrichter habe auch nicht geprüft, ob die Maßnahmen der Beklagten von der Erwägung getragen worden seien, man wolle zunächst einmal die neue Bauordnung des Jahres 1956 abwarten, was amtspflichtwidrig gewesen sei.
i)
Der Vorderrichter habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, ob nicht die gesamte Behandlung des Baufalles durch die Beklagte gegen die Grundsätze der Wohnungsbaugesetze des Bundes verstoße, insbesondere gegen deren Tendenz, daß die Gemeinden den Wiederaufbau kriegszerstörter Gebäude besonders fördern müßten.
2.)
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege auch kein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff vor, bestünden gleichfalls erhebliche rechtliche Bedenken. Die Maßnahmen der Beklagten hätten wie eine Bausperre gewirkt. Darauf, ob diese Sperre von den Beamten der Beklagten verschuldet sei, komme es nicht an.
III.
1.)
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, daß das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zutreffend als zulässig ansah, obwohl die Berufungsführerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine ausdrücklichen Berufungsanträge gestellt hatte; denn dem Zusammenhalt der Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift vom 8. Oktober 1959 ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang angefochten sein sollte und die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe der Sachanträge des ersten Rechtszuges begehrt wurde.
2.).
Zweifel gegen die Zulässigkeit der Klage, die sich daraus ergeben konnten, daß die Klagesumme von 2.500,- DM nur einen Teilbetrag darstellt und es die Klägerin bislang unterlassen hatte, die geltend gemachten Schadensposten des Mietzinsausfalls, der allgemeinen Erhöhung den Baukosten und der Minderung des Bauwerts der Hausruine auf den Teilbetrag zu verteilen, hat die Klägerin in zulässiger Weise in der mündlichen Verhandlung über die Revision durch Nachholung der Verteilung ausgeräumt (vgl. BGHZ 11, 192).
3.)
Die in der Revisionsverhandlung vorgenommene Neuformulierung des Feststellungsantrags, soweit der Klagegrund der Enteignung bzw. des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommt, bedeutet lediglich eine Beschränkung des Klageantrags. Diese ist auch in der Revisionsinstanz zulässig, wenn das eingeschränkte Begehren keinen dem Tatsachenrichter noch nicht unterbreiteten Sachvortrag erfordert (Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Mai 1961 - III ZR 222/59 -). Dies ist hier der Fall.
IV.
Die sachliche Würdigung ergibt:
1.)
a)
Das Berufungsgericht ist (unter Nr. I 1 seiner Urteilsgründe) von der zutreffenden Auffassung ausgegangen, daß die Baubehörde der Beklagten gegenüber der Klägerin die Amtspflicht hatte, ihren Entscheidungen über die Baugesuche einschließlich der Dispensgesuche von sich aus, also auch ohne besondere Weisung der Aufsichtsbehörde, das zur Zeit der Entscheidung gültige Ortsbaurecht zugrunde zu legen, also insbesondere die Bauordnung 1952 insoweit, als sie ungültig war, außer Betracht zu lassen. Das Berufungsgericht meint jedoch, daß die Beamten der Beklagten für die Zeit bis zum Eingang des Ministerialerlasses vom 21. Juli 1956, also bis zum 21. August 1956, der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nicht treffe, wenn sie ungültige Bestimmungen der Bauordnung 1952 anwandten. Diese Auffassung kann in dieser Allgemeinheit jedenfalls nicht gebilligt werden. Eine untere Baubehörde mag grundsätzlich nicht schuldhaft handeln, wenn sie Baurecht zur Anwendung bringt, dessen Gültigkeit von niemanden ernsthaft in Zweifel gezogen worden ist. Auch ihre Beamten handeln aber im allgemeinen schuldhaft, wenn Die Vorschriften anwenden, ohne ihre Gültigkeit zu prüfen, sofern diese Gültigkeit in Zweifel gestellt worden ist. Allenfalls müssen sie sich zur Klärung der Rechtsfrage des Rates Rechtskundiger bedienen, Anhaltspunkte für die Unanwendbarkeit der Bauordnung 1952 mußte das Bauaufsichtsamt der beklagten Gemeinde aber, wenn nicht schon, was nach zu klären ist, in der Rüge des Vertreters der Klägerin vom 26. August 1953, es fehle die Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so doch in dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 25. Oktober 1954 finden, und zwar deshalb, weil in diesem Schreiben ausgeführt wurde, daß die Bau- und Dispensgesuche der Klägerin nach der Baupolizeiverordnung 1937 zu erledigen seien. Dadurch wurde die Baubehörde der Beklagten vor die Frage gestellt, warum denn die Bauordnung 1952 außer Betracht zu lassen sei, auch wenn nicht ausdrücklich auf die Nichtigkeit dieser Bauordnung hingewiesen wurde. Zwar enthielt das Schreiben des Regierungspräsidenten weiter die Bemerkung, daß der angefochtene Bescheid der Beklagten auch bei Zugrundelegung der Bauordnung 1952 Bedenken begegne. Hierbei handelte es sich aber offensichtlich nur um eine Hilfserwägung. Das Bauaufsichtsamt der Beklagten hätte also damals schon zumindest allen Anlaß gehabt, im Wege der Rückfrage beim Regierungspräsidenten zu klären, weshalb die Bauordnung 1952 außer Betracht zu lassen sei. Keinesfalls durfte die Beklagte ohne eine derartige Klärung in dem Bescheid vom 24. März 1955 wiederum die Bauordnung 1952 anwenden. Davon abgesehen war die Stadtgemeinde K. nach den Ausführungen des Ministers des Innern auf Seite 3 des Erlasses vom 21. Juli 1956 vom Regierungspräsidenten zuvor schon wiederholt darauf hingewiesen worden, daß "eine Reihe von Vorschriften der Bauordnung 1952 mit dem geltenden übergeordneten Recht in Widerspruch" stehe. Die Klägerin hat ferner (im Schriftsatz vom 29. Januar 1960) behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Leiter des Bauaufsichtsamts der Beklagten schon lange vor dem Ministerialerlaß auf den Standpunkt des Regierungspräsidenten hingewiesen worden sei, daß die Bauordnung 1952 nichtig sei. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen außer Betracht gelassen habe. Es hätte zunächst im Wege der Aufklärung nach § 139 ZPO klarstellen müssen, in welchem Zeitpunkt nach der Behauptung der Klägerin die erste derartige Aufklärung erfolgte. Hätte sich sodann die Darstellung der Klägerin als richtig erwiesen, so hätte die Folgerung außerordentlich nahegelegen, daß die verantwortlichen Beamten der Beklagten von diesem Zeitpunkt an irrig und schuldhaft die Bauordnung 1952 zur Anwendung brachten, sofern, was nunmehr vom Berufungsgericht noch zu klären sein wird, die einschlägigen Bestimmungen dieser Bauordnung in der Tat nichtig waren. Welche Bedeutung für die Verschuldensfrage dem von der Beklagten erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Kassel, die Bauordnung 1952 sei gültig, zukommt, wird das Berufungsgericht an Hand der Gründe dieser Entscheidung zu klären haben.
b)
Sobald hiernach die Beklagte auch schon ohne allgemeine oder besondere Weisung der Aufsichtsbehörde gehalten war, unter Anwendung der Bauordnung 1937 zu verfahren, wenn sie sich den Vorwurf der schuldhaften Amtspflichtverletzung ersparen wollte, hätte ihr Bauaufsichtsamt von sich aus zu prüfen gehabt, ob die Baupolizeiordnung 1937, insbesondere deren § 35, die Grundlage dafür abgab, der Klägerin die Baugenehmigung nur unter der Auflage oder Bedingung des Abbruchs eines Teils der rückwärtigen Gebäude in Aussicht zu stellen. Soweit hiernach ein Dispens erforderlich war, wären folgende unstreitige Tatsachen zu bedenken gewesen:
Die Klägerin hatte im Jahre 1946 eie Genehmigung zum Wiederaufbau des mittleren Hinterhauses erhalten und diesen Bau sodann unter erheblichem Aufwand durchgeführt. Zumal ihr Grundstück in einem Gebiet mit geschlossener Bauweise lag, war von vornherein für jedermann offenkundig, daß es die Klägerin nicht bei dem Wiederaufbau des Rückgebäudes belassen würde, sondern daß sie über kurz oder lang auch das Vorderhaus wieder erstellen würde. Die Beseitigung dieser Baulücke lag nicht nur in ihrem, sondern auch im öffentlichen Interesse. Sie suchte also, jedermann erkennbar, um die Genehmigung zum Wiederaufbau des Hinterhaus nur unter der Voraussetzung nach, daß sie später das Vorderhaus wieder aufbauen dürfe. Davon ging, wie ein Aktenvermerk auf Blatt 6 der Bauakten Nr. 1868/46 der Beklagten zeigt, auch deren Baubehörde aus. Hätte die Klägerin im Jahre 1946 schon gewußt, daß ihr später unter Bezugnahme auf die damals schon gültige Baupolizeiverordnung 1937 der Wiederaufbau des Vorderhauses wegen der Erschöpfung des Bauvolumens nur unter der Auflage des teilweisen Abrisses der rückwärtigen Gebäude genehmigt werden würde, so hätte sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Wiederaufbau des Rückgebäudes Abstand genommen. Die Beamten der Beklagten verletzten daher, sofern die Klägerin im Jahre 1946 - amtspflichtwidrig - nicht auf die künftigen Bedenken wegen des Wiederaufbaues des Vorderhauses hingewiesen wurde, später ihre Amtspflicht zu konsequentem Vorhalten (vgl. hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. September 1960 - III ZR 125/59 = LM BGB § 839 (C) Nr. 59 und RG JW 1934, 2398, 2400), wenn sie nunmehr, in den Jahren 1953 und später, die Klägerin vor die Wahl stellten, wegen der Erschöpfung des Bauvolumens entweder einen Teil der unter erheblichem Aufwand errichteten Rückgebäude abzubrechen oder von dem Wiederaufbau des Vorderhauses Abstand zu nehmen und sich dadurch der Gefahr der Enteignung nach den §§ 46, 49 ff des Hessischer Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl S. 139) i.d.F. des Gesetzes vom 23. November 1949 (GVBl S. 164) auszusetzen. Die Beklagte war hiernach zwar nicht verpflichtet, jedweden Dispens von den Vorschriften der Bauverordnung 1937 zu erteilen, immerhin aber doch gehalten, der Klägerin im Wege des etwa erforderlichen Dispenses die Möglichkeit zu einem Wiederaufbau des Vordergebäudes als Wohnhaus zu geben, der situationsgerecht war. Das Verschulden der verantwortlichen Beamten ist insoweit nicht von vornherein auszuschließen. Das Verlangen, die Konsequenzen aus der Genehmigung des Wiederaufbaues des Hinterhauses in der angegebenen Weise zu ziehen, entsprach so sehr dem natürlichen Rechtsgefühl, daß die ausnahmsweise bestehende Verpflichtung des Bauaufsichtsamts der Beklagten zur Erteilung eines Dispenses auch von den verantwortlichen Beamten eingesehen werden mußte. Zu erwägen ist hier sogar, ob eine solche Verpflichtung zur Dispenserteilung nach den besonderen Umständen des Falles angesichts des durch den Dispens geförderten öffentlichen Interesses an der Schaffung von Wohnraum nicht auch dann bestanden hätte, wenn die Bauordnung 1952 anzuwenden war; die Versagung des Dispenses unter der Geltung dieser Bauordnung bedeutete dann die Verletzung der Verpflichtung zwar nicht zu konsequentem Verhalten, aber möglicherweise doch zur sachgerechten Entscheidung. Das Verschulden von Bediensteten der Beklagten läßt sich auch insoweit keineswegs ausschließen, zumindest nicht mehr für die Zeit nach dem Hinweis des Regierungspräsidenten vom 25. Oktober 1954, daß ein typischer Dispensfall vorzuliegen scheine.
c)
Die Beamten der Beklagten verletzten außerdem, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, eine ihr gegenüber bestehende Amtspflicht auch insofern, als sie es unterließen, den unerledigten Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juli 1953 dem Regierungspräsidenten vorzulegen, und statt dessen die Sache selbst weiter behandelten. Die Beklagte war zunächst nach den §§ 38 ff des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl S. 194) zur Verhandlung und Entscheidung über diesen Einspruch zuständig. § 9 des Hessischen Bauaufsichtsgesetzes vom 6. März 1954 (GVBl S. 21) bestimmt aber nunmehr, daß gegen Verwaltungsakte der unteren Baubehörde anstelle des Einspruchs die Beschwerde an die obere Bauaufsichtsbehörde, d.h. an die Regierung, stattfinde, und daß eine solche Beschwerde, sofern ihr nicht abgeholfen werde, von der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich der oberen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sei. Diese Vorschrift trat nach § 19 des Gesetzes vom 6. März 1954 am 1. April 1954 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an war also der Einspruch der Klägerin mangels gegenteiliger Vorschriften als Beschwerde zu behandeln; denn es ist ein anerkannter Rechtssatz auch des Verwaltungsverfahrensrechts, daß neue Verfahrensvorschriften mangels gegenteiliger Bestimmung auch auf anhängige Fälle sofort anzuwenden sind. Das Bauaufsichtsamt der Beklagten hätte also von dem Bescheid vom 27. April 1954 absehen müssen, insbesondere den Antrag vom 15. März 1953 mangels Zustimmung der Klägerin nicht als erledigt behandeln dürfen und statt dessen den Einspruch unverzüglich nach dem 1. April 1954 der Regierung vorlegen müssen. Die Verletzung dieser auch der Klägerin gegenüber bestehenden Amtspflicht kann zu einem erheblichen Schaden der Klägerin geführt haben, weil der Regierungspräsident - der in seinem Bescheid vom 25. Oktober 1954 in der Tat das Verfahren der Beklagten als unzulässigen Eingriff in ein schwebendes Verfahren rügte - im Falle der ordnungsgemäßen Vorlage sich nicht auf die Aufhebung des Bescheides vom 27. April 1954 wegen des gerügten Verfahrensverstoßes hätte beschränken können und beschränkt hätte, sondern in der Sache selbst eine Entscheidung hätte treffen müssen, also zumindest den Bescheid vom 22. Juli 1953 sachlich gewürdigt hätte. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß die Klägerin darin einwilligte, daß ihr Baugesuch vom 15. März 1953 als erledigt behandelt wurde; denn das wäre nach Sachlage nicht geschehen, wenn das Bauaufsichtsamt der Beklagten, anstatt verfahrenswidrig den Bescheid vom 27. April 1954 zu erlassen, den Einspruch rechtzeitig vorgelegt hätte. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, welchen Verlauf das Baugenehmigungsverfahren hätte nehmen müssen, wenn die Beklagte die Sache nicht bei sich behalten, sondern den Einspruch rechtzeitig zur Sachentscheidung vorgelegt hätte. Das Verschulden der hierfür verantwortlichen Bediensteten der Beklagten ergibt sich schon daraus, daß diese ihre Pflicht zur Vorlage des Einspruchs kennen mußten. Im Vorlagebericht vom 25. Mai 1954 ist sogar ausgeführt, daß der Einspruch als Beschwerde zu behandeln war (Bl. 105 Bd. II der Bauakten der Beklagten).
d)
Ferner kann die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verlangen der Beklagten im Frühjahr 1955 nach Freilassung einer Straßendurchfahrt in der Breite von mindestens 8 m zu einer in Aussicht genommenen Gemeinschaftsgaragenanlage hin stelle keine Amtspflichtverletzung dar, in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Gewiß war die Klägerin nach Maßgabe der §§ 2 und 3 RGO zur Schaffung von Einstellplätzen bzw. Garagen verpflichtet. Von der Erfüllung dieser Verpflichtung konnte daher auch die Erteilung der Bauerlaubnis abhängig gemacht werden. Nach § 8 RGO durfte außerdem die Klägerin da, wo Einstellplätze bzw. Garagen zu errichten waren, keine anderen Bauwerke aufführen. Der Beklagten ging es aber, soweit wenigstens ihrem Aktenvermerk vom 13. November 1954 zu entnehmen ist (Bl. 114 der Bauakten Band II), nicht um die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht der Klägerin, sondern um die Schaffung eines Zufahrtsweges zu einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 10 RGO. Eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin, für eine solche Gemeinschaftsanlage und die Straßenzufahrt dorthin entschädigungslos Grund und Boden zur Verfügung zu stellen, bestand aber nicht. Sollte daher die Beklagte, was noch ungeklärt ist, die Absicht gehabt haben, im Wege der Bauauflage die Klägerin zu veranlassen, die Durchfahrt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so hätte diese Auflage unter Umständen eine amtspflichtwidrige Koppelung hoheitlicher Baumaßnahmen mit privaten wirtschaftlichen Gegenleistungen der Klägerin bedeutet (vgl. dazu BGHZ 26, 84 ff[BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55]). Auch wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, so ist doch zu prüfen, ob mit Rücksicht darauf, daß die Zufahrt zu der geplanten Gemeinschaftsanlage fluchtlinienmäßig noch nicht festgelegt war, das Verlangen nach der Freilassung dieser Zufahrt etwa eine dem § 45 des Hessischen Aufbaugesetzes widersprechende Bausperre darstellte und damit amtspflichtwidrig war. Die Verhängung einer befristeten Bausperre, wie sie § 45 des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 vorsieht, läßt sich darin, daß die Beklagte, und zwar offenbar noch in dem Bescheid vom 12. September 1955, die Auflage des Freilassens einer Durchfahrt zu einer Gemeinschaftsanlage nach § 10 RGO vorsah, nicht finden; denn nach dieser gesetzlichen Bestimmung konnte eine Bausperre nur über ein Baugebiet oder doch einen Teil davon, nicht hingegen, wie dies anscheinend hier in Frage stand, über ein Einzelgrundstück verhängt werden. Ebensowenig läßt sich das Verlangen nach einer solchen Durchfahrt ohne weiteres mit dem Hinweis auf BGHZ 19, 1, 4[BGH 24.10.1955 - III ZR 121/54] rechtfertigen. Dort hat der erkennende Senat offengelassen, ob zu den zulässigen Eigentumsbeschränkungen auch Anordnungen der Polizei zu rechnen sind, die sie in Erfüllung ihrer Aufgabe, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr zu sorgen, vorübergehend zur Sicherung und leichteren Verwirklichung einer von der zuständigen Stelle beabsichtigten späteren baulichen Planung erläßt. Derzeit nämlich läßt sich nicht feststellen, daß das Freilassen einer Durchfahrt zu einer Gemeinschaftsanlage überhaupt zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Erhebliche Bedenken in dieser Richtung ergeben sich daraus, daß die Beklagte in ihrem Alternativvorschlag vom 12. September 1955 unter Buchst. a von dem Verlangen nach Freilassung eines Abstandes von 8 bis 9 m vom Nachbargrundstück abgesehen hat. Auch ein Verschulden der verantwortlichen Beamten kann insoweit nicht schlechthin verneint werden. Zwar vertrat das Berufungsgericht als Kollegialgericht die Auffassung, daß insoweit keine Amtspflichtverletzung vorliege. Darauf kann sich aber die Beklagte deshalb nicht schlechterdings berufen, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht erschöpfend gewürdigt hat.
e)
Eindeutig ist eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten für die Zeit nach der Beschwerdeentscheidung des Regierungspräsidenten vom 17. Januar 1956 zu bejahen. In dieser im förmlichen Verwaltungsverfahren nach § 9 des Bauaufsichtsgesetzes vom 6. März 1954 ergangenen Entscheidung wies der Regierungspräsident unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 1955 das Bauaufsichtsamt der Beklagten an, über das Gesuch der Klägerin vom 2. September 1955 um Erlaß eines grundsätzlichen Vorbescheides des Inhalts, daß das Vorderhaus ohne Abbruch rückwärtiger Gebäude und mit einem Abstand vom Nachbargrundstück von nur 5 m gebaut werden dürfe, zu entscheiden und dabei von der Auflage sowohl des Abbruchs als auch eines größeren Grenzabstandes abzusehen. Das Baugenehmigungsverfahren einschließlich des Dispensverfahrens war, wie § 2 des Bauaufsichtsgesetzes zudem klarstellte, staatliche Auftragsangelegenheit ohne Antrags- und Beschwerderecht der Baubehörde der Beklagten. Die Weisung des Regierungspräsidenten war daher für die Beklagte bindend mit der Folge, daß diese auch der Klägerin gegenüber die Amtspflicht hatte, der Weisung unverzüglich nachzukommen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 -, insoweit in BGHZ 11, 192 nicht abgedruckt). Ob die Beklagte berechtigt war, gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten Gegenvorstellungen zu erheben und Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen, kann auf sich beruhen. Solche Maßnahmen hatten jedenfalls keine aufschiebende Wirkung (vgl. u.a. Schunck De Clerck, Verwaltungsgerichtsordnung - 1961 - § 73 Anm. 9) und entbanden daher die Beklagte nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausführung der Weisung der vorgesetzten Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt gehen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Grundsatzvorentscheidung gehabt habe, fehl. Nachdem die Beklagte durch den Bescheid vom 12. September 1955 den Weg des grundsätzlichen Vorbescheids beschritten hatte und daraufhin der Regierungspräsident sie unter Aufhebung dieses Bescheids anwies, gerade dem Gesuch vom 2. September 1955 um einen Vorentscheid nachzukommen, hatte sie nicht mehr die Wahl, ob sie einen Vorbescheid erlassen oder die endgültige Entscheidung vorbereiten und treffen wollte. Daher war es vor allem eine grobe Pflichtverletzung, daß die Beamten der Beklagten bis zum Inkrafttreten der neuen Bauordnung im Sinne des Vollzugs des Bescheids vom 17. Januar 1956 überhaupt nichts unter nahmen.
Auch das Verschulden der Beamten der Beklagten ist insoweit ohne weitere Aufklärung zu bejahen. Die Bindung einer unteren Verwaltungsbehörde, auch einer Selbstverwaltungskörperschaft, an Weisungen der vorgesetzten Behörde in Auftragsangelegenheiten ist seit langem anerkannten Rechts. Sie ist geradezu ein Grundstein ordnungsgemäßer mittelbarer Staatsverwaltung. Sie mußte daher auch den verantwortlichen Beamten des Bauaufsichtsamtes der Beklagten geläufig sein. Insbesondere mußte sie wissen, daß ein mit der Auffassung der Regierung etwa in Widerspruch stehender Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bauverordnung 1952 in dem Augenblick unbeachtlich war, in dem die Regierung eine Weisung gegeben hatte. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht durch den Hinweis entlasten, daß das Berufungsgericht das Vorliegen einer objektiven Amtspflichtverletzung in diesem Zusammenhang verneint habe; denn die Berufung der einer Amtspflichtverletzung beschuldigten Verwaltung auf die Rechtsauffassung eines Kollegialgerichts, es liege objektiv keine Amtspflichtverletzung vor, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn das Kollegialgericht über eine nicht einfach gelagerte und rechtlich zweifelhafte Rechtsfrage zu befinden hatte (vgl. hierzu BGHZ 27, 338, 343) [BGH 29.05.1958 - III ZR 38/57]. Die Bindung der unteren Verwaltungsbehörde an die Weisungen einer vorgesetzten Behörde in Auftragsangelegenheiten ist aber schon seit langem so eindeutig geklärt, daß von einer schwierigen und rechtlich zweifelhaften Rechtslage nicht die Rede sein kann.
f)
Davon abgesehen begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts (unter Nr. 4 der Urteilsgründe), der Vorwurf pflichtwidriger Verzögerung des Genehmigungsverfahrens sei unbegründet, auch für die Zeit vor dem Bescheid des Regierungspräsidenten vom 17. Januar 1956 durchgreifenden Bedenken.
Selbst wenn die Bediensteten der Beklagten auf dem Standpunkt hätten stehen dürfen, die Erledigung des Einspruchs der Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juli 1953 stehe noch der Stadtverwaltung zu, wäre zumindest zu klären, weshalb sich das Einspruchsverfahren bis zum 27. April 1954 hinzog, ob insbesondere die Entscheidung in der mündlichen Einspruchsverhandlung vom 7. September 1953, daß die Sache zurückgestellt werde, mit Zustimmung der Klägerin erfolgte. Überdies ist schon der Eingabe des Vertreters der Klägerin vom nächsten Tage zu entnehmen, daß sie die Entscheidung über ihren Rechtsbehelf nicht schlechthin ausgesetzt wissen wollte. Weiter konnte zwar die Klägerin gewiß von Anfang an nicht verlangen, daß ihre Sache bevorzugt behandelt werde. Eine Amtspflicht ihr gegenüber zu einer derart bevorzugten Erledigung entstand aber jedenfalls in dem Augenblick, in dem sich herausstellte, daß die Erledigung infolge einer Amtspflichtverletzung der Baubehörde eine unangemessene Verzögerung erlitten hatte. Dies war spätestens der Fall, als der Regierungspräsident in seinem Bescheid vom 25. Oktober 1954 das (oben unter c dargelegte) verfahrenswidrige Vorgehen der Baubehörde der Beklagten hinsichtlich des Einspruchs der Klägerin feststellen mußte. Daß von diesem Zeitpunkt an die Amtspflicht zur beschleunigten Behandlung der Sache bestand, war für jeden pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten ersichtlich; insoweit handelte es sich keinesfalls um eine schwierige Rechtsfrage. Daher ist es nicht verständlich, daß die Bauverwaltung nach dem 25. Oktober 1954 erst am 24. März 1955 einen neuen Bescheid erließ, ohne - wenigstens nach dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt der Bauakten - bis dahin die Sache nennenswert zu fördern. Die Beklagte kann sich insbesondere insoweit nicht mit der Begründung entlasten, sie habe eine gütliche Einigung gesucht. Der Vertreter der Klägerin einerseits und die Bediensteten der Beklagten andererseits waren nicht im geringsten bereit, sich dem Standpunkt der anderen Seite hinsichtlich des Abbruchs nennenswert anzunähern. Das aber wäre jedenfalls die Voraussetzung für die Rechtfertigung der Verzögerung durch Vergleichsgespräche gewesen. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht überdies noch die Berechtigung der Rüge des Vertreters der Klägerin in seinem Schreiben an die Beklagte vom 7. März 1955 zu prüfen haben, die Vorschläge der Stadtverwaltung vom 3. März 1955 verstießen gegen deren Zusagen vom 30. November 1954. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Vertreters der Klägerin in der. Eingabe vom 8. September 1953, am 7. September 1953 sei hinsichtlich des Bauvolumens eine ihr günstige Einigung erzielt worden. Soweit das Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Beklagten davon ausgegangen ist, daß die Klägerin immer wieder neue Baugesuche eingereicht habe, ist hervorzuheben, daß dies lediglich durch die Gegenvorschläge der Beklagten ausgelöst wurde, wobei sich diese Vorschläge zum Teil sogar widersprachen; in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß die Bauverwaltung zunächst geschlossene Bauweise verlangte, um dann später - nach dem Regierungsbescheid vom 25. Oktober 1954 - plötzlich mit dem Verlangen nach Freilassung einer Garagendurchfahrt in der Breite von 8 m hervorzutreten. Daß die Versendung der Akten an Behörden, die mit der Bausache selbst nicht befaßt waren, Verzögerungen nicht rechtfertigen konnte, bedarf keiner weiteren Ausführung. Dies gilt insbesondere für die Verteidigung der Beklagten, die Akten hätten sich zeitweilig beim Generalstaatsanwalt in Frankfurt befunden; denn es war für jedermann ersichtlich, daß nach Lage der Sache die Bearbeitung des Bauvorhabens der Klägerin den Vorrang haben mußte vor einem von der Beklagten im Zusammenhang mit dieser Bausache veranlaßten Ehrengerichtsverfahren gegen den Vertreter der Klägerin wegen Beleidigung eines Bediensteten der Beklagten. Die Baubehörde hätte, wenn nicht überhaupt schon die Aktenversendung unverantwortlich war, zumindest sich nachhaltig um die umgehende Zurücksendung der Bauakten bemühen müssen.
2.)
Da hiernach die Amtshaftung der Beklagten der nochmaligen Erörterung durch den Tatrichter bedarf, muß die angefochtene Entscheidung schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückverwiesen werden, ohne daß es noch des Eingehens auf den Klagegrund des Enteignungstatbestandes bedürfte.
Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht folgendes zu berücksichtigen haben:
Soweit es einen enteignungsgleichen Eingriff mit der Begründung ablehnt, bis zum Inkrafttreten der Bauordnung 1956 habe die Beklagte "einen endgültigen positiven Bescheid ohne Auflagen" schon mangels Vorliegens der auch nach der Bauordnung 1937 erforderlichen Unterlagen nicht geben können, bedarf diese Auffassung der Nachprüfung nach den oben unter 1) angeführten Gesichtspunkten. Hätte das Bauaufsichtsamt der Beklagten die Weisung des Regierungspräsidenten vom 17. Januar 1956 rechtzeitig ausgeführt, so hätte durch den hiernach zu erlassenden grundsätzlichen Vorbescheid unter Umständen die endgültige Baugenehmigung gesichert werden können. Die Beklagte hätte sodann der Klägerin durch das Schreiben vom 2. April 1958 (Bl. 82 der Bauakten der Beklagten Band VI) nicht eröffnen dürfen, daß bei Beachtung der Vorschriften der Hessischen Bauordnung vom 6. Juli 1957 (GVBl S. 101) eine bedingungslose Genehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen Vordergebäudes nicht erteilt werden könne; in diesem Zusammenhang verdient die Nr. 3 des Aktenvermerks der Beklagten vom 5. Mai 1958 Bedeutung, wonach wiederum die Genehmigung zum Wiederaufbau des Vordergebäudes von dem teilweisen Abbruch von rückwärtigen Gebäuden abhängig gemacht werden sollte. Insofern kann u.a. auch noch in dem Bescheid vom 2. April 1958 ein das Eigentum der Klägerin beeinträchtigendes rechtswidriges Bauverbot liegen. Desgleichen ist auch die Meinung des Berufungsgerichts nicht zu billigen, ein enteignungsgleicher Eingriff durch die verzögerliche Behandlung der Baugesuche der Klägerin scheide schon deshalb aus, weil diese Verzögerung jedenfalls nicht auf ein Verschulden der verantwortlichen Beamten zurückzuführen sei; der Tatbestand des enteignungsgleichen Eingriffs setzt ebensowenig ein Verschulden voraus, wie er umgekehrt durch ein derartiges Verschulden ausgeschlossen wird (vgl. u.a. BGHZ 7, 796).
Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß die rechtswidrige Versagung einer Bauerlaubnis, auf die nach der gültigen Bauordnung ein Rechtsanspruch besteht, als Beschränkung der Baufreiheit des Eigentümers anzusehen ist, sofern sie sich auf die wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks nicht nur unerheblich auswirkt (BGHZ 17, 96, 100[BGH 28.03.1955 - III ZR 24/54]/102; Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juni 1959 - III ZR 114/59 = NJW 1959, 1775 = MDR 1959, 828 = DVBl 1959, 779); das Sonderopfer des Betroffenen liegt darin, daß in seinem Falle über seinen Rechtsanspruch nicht rechtmäßig befunden wurde. Ein enteignungsgleicher Eingriff kann also im vorliegenden Falle im Ergebnis insoweit in Betracht kommen, als die Maßnahmen der Beklagten objektive Amtspflichtverletzungen enthalten. Ein Teil der Bescheide der Beklagten ist allerdings durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden. Tatsache verbleibt jedoch zumindest, daß die Klägerin bis zur Aufhebung durch Maßnahmen der Beklagten unter Umständen einer rechtswidrigen vorübergehenden faktischen Bausperre unterworfen war, die, weil ihr der Makel der Rechtswidrigkeit angehaftet haben kann, von vornherein unsachgemäß und daher unbeschadet ihrer Dauer ein enteignungsgleicher Eingriff gewesen sein kann (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juni 1959 - III ZR 220/57 = BGHZ 30, 338, 350[BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] und vom 2. Juli 1959 - III ZR 79/58). In der sachlichen Verzögerung von Entscheidungen für sich allein kann allerdings ein enteignender Eingriff nicht erblickt werden, weil sowohl der rechtmäßige Enteignungseingriff als auch der enteignungsgleiche Eingriff nur in einem positiven Handeln, nicht aber in einem Unterlassen, also auch nicht in der Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht durch eine Behörde, liegen kann (BGHZ 12, 56[BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51]; vgl. auch Kröner, DRiZ 1961, 10 mit weiteren Nachweisen). Soweit sie aber auf positiven - wenn auch internen - Maßnahmen der Behörde beruht, kann durchaus ein enteignungsgleicher Tatbestand vorliegen (vgl. Entscheidung vom 25. Juni 1959 = III ZR 114/57 in LM GG Art. 14 (Ce) Nr. 21). Die Versagung eines Dispenses stellt, selbst wenn sie rechtsmißbräuchlich ist, grundsätzlich einen entschädigungspflichtigen Eingriff in das Eigentum nicht dar; denn wenn auch jedermann einen Anspruch darauf hat, daß sein Baugesuch ordnungsgemäß erledigt wird, so wird doch seine schutzwürdige Rechtsposition - die Befugnis, das Grundstück nach den allgemein geltenden Bestimmungen der Bauordnung zu bebauen - durch die Ablehnung eines Dispenses nicht beeinträchtigt (Kröner, DRiZ 1961, 10, 13 unter II a am Ende mit Hinweis auf BGH III ZR 150/59 vom 3. November 1960 am Ende). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ausnahmsweise ein Anspruch auf Erteilung des Dispenses besteht. Was im übrigen die Berechnung der Enteignungsentschädigung angeht, so ist in diesem Zusammenhang auf BGHZ 30, 338, 351 ff[BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] zu verweisen.
Schließlich kann ein enteignender Eingriff - die Klägerin hat sich in ihrer Berufungsschrift nicht nur auf einen rechtswidrigen, sondern vorsorglich auch auf einen rechtmäßigen Eingriff in ihr Eigentum berufen - auch insoweit vorgelegen haben, als die Maßnahmen der Beklagten rechtens waren. Soweit rechtmäßige Bauverbote, nämlich rechtmäßige Bescheide, durch die Baugesuche abgelehnt werden, dazu führen, daß Grundstücke zum Teil unbebaut bleiben müssen und dadurch vor allem nicht eine unerhebliche Minderung des objektiven Bodenwerts eintritt, kann ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum auch darin gefunden werden, daß dem Eigentümer die bisherige - wenn auch durch Kriegseinwirkung unterbrochene - Verwertung des Grundstücks auf Grund einer nach der ursprünglichen Bebauung ergangenen gültigen Bauordnung untersagt und dadurch im Vergleich zu der Gesamtheit der in dieser Weise nicht beeinträchtigten Grundstückseigentümer ein Sonderopfer auferlegt wird (LM GG Art. 14 Nr. 71 und Urteil des erkennenden Senats vom 30. Juni 1958 - III ZR 72/57 = BB 1959, 469 und WM 1958, 1371). Voraussetzung ist allerdings, daß die untersagte Wiederbebauung situationsentsprechend gewesen, nämlich von jedem Eigentümer bei wirtschaftlich vernünftiger Berücksichtigung der Lage und Beschaffenheit des Grundstücks ohne das Bauverbot verwirklicht worden wäre.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Schäfer