Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1961, Az.: VI ZR 181/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 181/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.06.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am ... 1952 gegen 22 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Mercedes 170 S von N. und der D. Südbrücke kommend den Südring in östlicher Richtung. Als er sich der Kreuzung F. Straße näherte, kam die 71-jährige Ehefrau des Klägers in eilendem Schritt aus dieser Straße. Sie überquerte etwa in Höhe des jetzt vorhandenen Fußgängerüberwegs zunächst die nördliche Fahrbahn und dann den Mittelstreifen. Als sie anschließend die südliche Fahrbahn überschritt, wurde sie von dem linken Kotflügel des herankommenden Kraftwagens erfaßt. Sie erlitt dabei schwere Verletzungen, an denen sie am folgenden Tage starb.
Der Kläger hat behauptet: Der Beklagte sei infolge alkoholischer Beeinflussung fahruutüchtig gewesen; er sei mit einer unzulässig hohen Geschwindigkeit von 60 km/st gefahren, habe infolge seines Zustandes die Fußgängerin zu spät bemerkt und habe den Wagen, ohne jede Ausweichbewegung zu machen, erst nach einer 30 m langen Bremsspur zum Halten gebracht.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten Erstattung von Transportkosten, der Kosten einer versuchten Heilung und. Beerdigungskosten, sowie Ersatz für entgangene häusliche Dienste seiner Ehefrau, insgesamt einen Betrag von 20.645,90 DM verlangt.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht: Ihn treffe keine Schuld an dem Unfall. Frau Rogge sei plötzlich auf die Fahrbahn getreten und in den Wagen gelaufen. Er habe sofort gebremst, aber nicht mehr verhindern können, daß sie mit seinem Wagen zusammengestoßen sei. Zumindest treffe die Ehefrau des Klägers ein erhebliches eigenes Verschulden.
Soweit der Kläger seine Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz herleitet, hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat dem Kläger 3.930,50 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 6.336,35 DM erstrebte, hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes als rechtliche Stütze der Klageansprüche in Betracht kommen, haben Landgericht und Oberlandesgericht mit Recht angenommen, daß die Einrede der Verjährung durchgreift. Auch die Revision bezweifelt nicht, daß die zweijährige Verjährungsfrist des § 14 StVG schon abgelaufen war, als der Kläger am 15. August 1955 seine Klage einreichte. Sie hat in diesem Punkt gegen das Berufungsurteil keine Bedenken erhoben.
II.
1.
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) hat das Berufungsgericht verneint, weil es nicht für bewiesen hält, daß den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft.
Es stellt fest, daß Frau R. am südlichen Rand des Mittelstreifens Halt gemacht hat, um auf ihren Ehemann - den Kläger - zu warten. Sie ist dort etwa 10 Sekunden stehen geblieben und hat erst dann, als sie ihren Mann kommen sah, die südliche Fahrbahn des Südrings betreten. Unter diesen Umständen, so führt das Berufungsgericht aus, habe der Beklagte nicht damit zu rechnen brauchen, daß die am Rande des Mittelstreifens stehende Fußgängerin plötzlich die Fahrbahn betreten werde. Er habe vielmehr erwarten dürfen, daß sie den herankommenden Kraftwagen zuerst vorbeilassen werde. Das gelte vor allem, wenn sie, wie der Kläger bei seiner Vernehmung angegeben habe, nach rechts, also in die Richtung des sich nähernden Wagens geschaut habe, bevor sie auf die Fahrbahn trat.
Dem Gutachten des Sachverständigen Fi. hat das Berufungsgericht entnommen, daß der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/st gefahren ist. Es hat, auch hierin dem Sachverständigen folgend, aus der 30 m betragenden Bremsspur des Wagens und dem Weg-Zeit-Diagramm des Sachverständigen gefolgert, daß der Beklagte allem Anschein nach sofort reagiert und gebremst habe, als die Fußgängerin die Fahrbahn betrat, daß er sein Fahrzeug aber nicht mehr rechtzeitig habe zum Halten bringen können. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er nicht genügend weit nach rechts ausgewichen ist, um einen Zusammenstoß mit der Fußgängerin zu vermeiden. Das sei, so führt das Berufungsgericht aus, nicht möglich gewesen, weil der Beklagte den mit erheblicher Geschwindigkeit fahrenden Wagen plötzlich habe scharf abbremsen müssen. Der Wagen wäre bei einem stärkeren Ausweichen wahrscheinlich ins Schleudern geraten. Daß der Beklagte den Wagen etwas nach rechts geschwenkt habe, zeige die Bremsspur.
Bei alledem geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zur Zeit des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille hatte und deshalb fahruntüchtig war. Es hat sich aber nicht davon überzeugen können, daß sich diese Fahruntüchtigkeit bei dem Unfall ausgewirkt hat. Nach seiner Meinung ist der Unfall wahrscheinlich nicht darauf zurückzuführen, daß der Beklagte zu spät oder falsch auf das Verhalten der Fußgängerin reagiert hat, sondern ausschließlich darauf, daß die Fußgängerin versucht hat, unversehens die Fahrbahn zu überqueren. Es meint, auch für einen nüchternen Fahrer habe sich hier eine Verkehrslage geboten, die nicht zu bewältigen gewesen sei.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß dem Beklagten der Vertrauensgrundsatz zur Seite steht. Der Beklagte brauchte in der Lage, wie sie sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für ihn ergeben hat, nicht damit zu rechnen, daß die am Hände des Mittelstreifens stehende Fußgängerin versuchen werde, noch vor dem herankommenden beleuchteten Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überschreiten. Ein solches Verhalten eines erwachsenen Fußgängers ist so unvernünftig, daß ein Kraftfahrer sich darauf in der Regel nicht einzustellen braucht (vgl. das Urteil des BGH vom 22. November 1957 - VI ZR 185/56 - VRS 14, 85 Nr. 29). Daß der Beklagte unter Alkoholeinfluß stand, kann entgegen der Ansicht der Revision keine andere Beurteilung rechtfertigen. Auch in diesem Zustand brauchte er auf ein so grob verkehrswidriges Verhalten, wie es die Ehefrau des Klägers hier gezeigt hat, nicht gefaßt zu sein.
b)
Brauchte sich der Beklagte hierauf aber nicht einzustellen, so kommt es für die Beurteilung seiner Fahrweise darauf an, ob ein nüchterner Kraftfahrer den Unfall noch hätte verhindern können, als die Fußgängerin unerwartet begann, die Fahrbahn zu überschreiten. Daß dies noch möglich gewesen sei, hält das Berufungsgericht aus Gründen nicht für bewiesen, die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben. Daß es dabei den vorgetragenen Streitstoff nicht erschöpft habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Das Gutachten der Frau Prof. Dr. T.-B. hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt und erkennbar auch sachlich gewürdigt. Ersichtlich geht es mit der Gutachterin davon aus, daß der Beklagte nach dem Genuß von Alkohol in der im Gutachten geschilderten Weise in seiner Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war. Damit ist aber noch nicht entschieden, ob seine Alkoholbeeinflussung mitursächlich für den Unfall war. Davon kann, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht schon auf Grund des ersten Anscheins ausgegangen werden. Daß ein Unfall auf dem Alkoholeinfluß beruht, unter dem der Kraftfahrer gestanden hat, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises nur angenommen werden, wenn sich der Unfall in einer Verkehrslage und unter Umständen ereignet hat, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können (BGHZ 18, 311 [BGH 24.10.1955 - II ZR 345/53] und Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 1956 - VI ZR 123/55 - DAR 1956, 128 Nr. 70 = VRS 10, 245 Nr. 104). Ein Fall dieser Art ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber hier nicht gegeben. Es hat rechtsirrtumsfrei angenommen, daß auch ein nüchterner Fahrer in dieser läge wahrscheinlich nicht anders hätte handeln können, als es der Beklagte getan hat. Das hat zur Folge daß die Zweifel daran, ob der Unfall auf der Alkoholbeeinflussung des Beklagten beruht, zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehen.
c)
Des weiteren greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, daß der Beklagte nicht zur Seite habe ausweichen können, weil der Wagen sonst bei dem plötzlichen scharfen Abbremsen "aller Wahrscheinlichkeit nach" ins Schleudern geraten wäre. Ob diese Feststellung zu beanstanden ist, kann unentschieden bleiben, denn selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, daß es mit einem Mercedes 170 S bei einer Geschwindigkeit von 60 km/st auch bei scharfem Bremsen ohne Gefahr möglich ist, nach links oder rechts auszuweichen, kann bei dem festgestellten Sachverhalt nicht angenommen werden, daß der Beklagte sich schuldhaft verkehrswidrig verhalten hat. In der großen Gefahrenlage, in die er plötzlich geraten war, war nicht sogleich zu erkennen, ob der drohende Unfall eher durch ein Ausweichen nach links zu verhindern war, wie die Revision meint, oder durch ein Ausweichen nach rechts, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint. Wenn der Beklagte in dieser Situation, in die er ohne sein Verschulden geraten war, nicht sogleich einen Entschluß fassen konnte, sondern sich darauf beschränkt hat, scharf zu bremsen, so kann ihm hieraus kein Verwurf gemacht werden. Allerdings soll ein Kraftfahrer tunlichst hinter einem die Straße überquerenden Fußgänger vorbeifahren, wenn nach dem Verhalten des Fußgängers damit zu rechnen ist, daß er in die Fahrbahn des Kraftwagens kommen wird (vgl. statt vieler das Urteil des BGH vom 8. Januar 1955 - 2 StR 417/54 - VRS 8, 209 Nr. 88). Die Anwendung dieser Fahrregel ist jedoch bedenklich, wenn der Kraftfahrer schon nahe an den Fußgänger herangekommen ist und die Gefahr besteht, daß dieser stehen bleibt, wenn er das Fahrzeug bemerkt und dann erst recht in Gefahr gerät. Dem Beklagten kann jedenfalls schon mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit, die ihm zur Verfügung stand, nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, daß er nicht nach der einen oder nach der anderen Seite hin ausgewichen ist.
d)
Schließlich kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß der Beklagte schon deshalb für die Unfallfolgen einstehen müsse, weil seine Geschwindigkeit von 60 km/st wegen seiner Alkoholbeeinträchtigung zu hoch gewesen sei. Freilich mußte der Beklagte bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit dem vorangegangenen Alkoholgenuß Rechnung tragen. Er durfte nur so schnell fahren, daß er trotz der Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit den Wagen zuverlässig in der Hand behielt und in der Lage blieb, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten. Das hat auch das Berufungsgericht nicht übersehen. Es hat sich aber, wie seine übrigen Ausführungen zeigen, nicht davon überzeugen können, daß sich die Umstände, die Anlaß zu einer geringeren Geschwindigkeit hätten bieten müssen, bei dem Unfall ausgewirkt haben. Ist es, wie das Berufungsgericht auf Grund der Bremsspur feststellt, wahrscheinlich, daß der Beklagte in der durch die Fußgängerin hervorgerufenen Verkehrslage sofort so reagiert hat, wie es auch ein nüchterner Kraftfahrer getan hätte, so kann er nicht wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zur Verantwortung gezogen werden. Daß eine Geschwindigkeit von 60 km/st bei den bestehenden örtlichen Verhältnissen nicht zu beanstanden war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt.
e)
Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren nach § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Dr. Kleinewefers
Dr. Bode
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner