Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1956, Az.: VI ZR 123/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 123/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstraße - 04.02.1955
Rechtsgrundlagen
- § 254 BGB
- § 286 (Anscheinsbeweis) ZPO
Prozessführer
des Schauspielers Siegfried H. in L., I.straße ...,
Prozessgegner
den Friedrich R. in E., H.straße. ...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zu den Sorgfaltspflichten eines Fußgängers, der sich mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 %o in den Verkehr begibt.
- 2.
Stößt einem Fußgänger in einem solchen Zustand bei einer Verkehrslage und unter Umständen, die ein nüchterner Fußgänger hätte meistern können, ein Unfall zu, so ist nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins anzunehmen, daß die Trunkenheit des Fußgängers mitursächlich für seinen Unfall war.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 4. Februar 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 3. Januar 1952 ging der Kläger gegen 22 Uhr nach dem Genuß von Alkohol mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 %o auf der Landstraße Edigheim - Frankenthal in Richtung Frankenthal, wobei er sein Fahrrad rechts neben sich führte. Er wurde etwa 200 m vor der "Hohen Schiesse" von dem Personenkraftwagen Hansa-Lloyd des Beklagten, der mit abgeblendeten Scheinwerfern und einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st aus der entgegengesetzten Richtung kam, zu Boden geworfen und schwer verletzt.
Der Kläger hat behauptet, er sei in seiner Wegrichtung auf der rechten Straßenseite gegangen. Der entgegenkommende Beklagte sei plötzlich auf ihn zugefahren und habe ihn zu Boden geworfen.
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung einer ab 3. Januar 1952 zu gewährenden und nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Rente und Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe er ebenfalls in das Ermessen des Gerichts stellt p Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen: Er sei in seiner Fahrtrichtung rechts gefahren und habe die rechte Fahrbahn nicht verlassen. Der Kläger, den er vorher nicht habe sehen können, sei plötzlich hinter einem Baum hervorgeschossen und gegen den Kraftwagen gelaufen. Das sei so schnell geschehen, daß er seinen Wagen nicht mehr rechtzeitig habe anhalten können. Nach dem Unfall habe er wegen eines entgegenkommenden Kraftfahrzeuges den auf der Straßenmitte liegenden Kläger und dessen Fahrrad auf die linke Straßenseite seiner Fahrtrichtung gebracht. Der Beklagte meint, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen (§ 7 Abs. 2 StVG). Zumindest treffe den Kläger ein erhebliches und überwiegendes Mitverschulden.
Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldes abgewiesen und den Rentenanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes (jetzt Straßenverkehrsgesetz) insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht. Mit denselben Einschränkungen hat das Landgericht den Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil die Ansprüche des Klägers (Rente und Schmerzensgeld) auf Grund der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für begründet gehalten und hinsichtlich des weiteren Schadens unter Berücksichtigung des Forderungsübergangs nach § 1542 RVO die uneingeschränkte Ersatzpflicht des Beklagten festgestellt.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB bejaht, weil es nach dem Inhalt der Verhandlungen und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, daß der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen auf die linke Seite der Straße gelangt ist und daß er den Kläger dort, also auf dessen rechter Straßenseite, angefahren hat.
1.
Die Angriffe, welche die Revision hiergegen erhebt, richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Sie liegen damit auf einem Gebiet, das dem Tatrichter vorbehalten ist und vom Revisionsgericht nur in beschränktem Maße nachgeprüft werden kann. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß dem Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses Verstöße gegen Vorschriften des Verfahrensrechts oder Sätze der Lebenserfahrung unterlaufen sind, die einen Revisionsangriff gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen könnten.
2.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nur Umstände dargelegt, die darauf schließen ließen, daß der Beklagte die wirkliche Unfallstelle verschweige; das reiche aber zum Beweis für ein Verschulden des Beklagten nicht aus. Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Allerdings hat das Berufungsgericht eingehend dargelegt, aus welchen Gründen es die Angaben, die der Beklagte über den Unfallhergang gemacht hat, nicht für glaubhaft hält. Es hat sich bei seiner Würdigung aber ersichtlich auch von dem Gedanken leiten lassen, daß nach den gesamten Umständen in diesem Punkte die Aussage des Klägers den größeren Glauben verdient. Wenn es unter den festgestellten Umständen die Überzeugung gewonnen hat, der Beklagte sei auf die für ihn linke Seite der Straße gelangt, so liegt das im Rahmen einer rechtsfehlerfreien Beweis Würdigung, an die der Senat gebunden ist.
3.
Zwar kann die Erwägung des Berufungsgerichts, ein Kraftfahrer werde nach aller Erfahrung eine ihm günstige Unfallage nicht verändern, bevor die Polizei oder unbeteiligte zuverlässige Zeugen sie gesehen haben, in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden, denn es ist ebenso naheliegend, daß ein Kraftfahrer nach dem Unfall zunächst nur den Gedanken im Auge hat, den auf der Straße liegenden Verletzten vor einer Gefährdung durch etwa herankommende Kraftfahrzeuge zu schützen und ihn daher alsbald in Sicherheit bringt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, daß er dadurch möglicherweise in Beweisschwierigkeiten gerät. Diese Erwägung des Berufungsgerichts hat aber ersichtlich bei seiner Beweiswürdigung keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Sie kann die auf Grund der übrigen Erwägungen gerechtfertigte Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern.
4.
Das Berufungsgericht hat seine Feststellung u.a. auf die Aussage der beiden Polizeibeamten gestützt, die den Unfall aufgenommen haben. Es entnimmt ihren Aussagen, daß an der Stelle der Straße, die der Beklagte als Unfallstelle bezeichnet hat, auch mit Hilfe einer Taschenlampe weder Blutspuren noch Glassplitter zu finden waren. Das sei, so führt das Berufungsgericht aus, außergewöhnlich, weil nach den überzeugenden Darlegungen des sachverständigen Zeugen Dr. Beichl bei großen Kopfschwartenverletzungen, wie sie der Kläger erlitten habe, in der Regel schon nach wenigen Sekunden eine volle Blutung einsetze. Dem Umstand, daß an der angeblichen Unfallstelle keine Glassplitter zu finden waren, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen, weil dies darauf beruhen könne, daß die Scheibe des Kraftwagens nach innen gedrückt worden sei und die wenigen auf die Straße gefallenen Splitter von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen verschleppt worden seien.
a)
Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß das Berufungsgericht aus dem Fehlen von Blutspuren an der vom Beklagten angegebenen Unfallstelle dem Beklagten nachteilige Schlüsse gezogen hat. Sie hält das für unzulässig, weil es an Feststellungen darüber fehle, daß sich an anderer Stelle, insbesondere dort Blutspuren befunden hätten, wo sich die Unfallstelle nach der Behauptung des Klägers befunden haben solle. Allerdings enthält das Berufungsurteil in dieser Hinsicht keine ausdrückliche Feststellung. Einer solchen Feststellung bedurfte es aber auch nicht, denn es ist selbstverständlich und von niemanden angezweifelt worden, daß sich Blutspuren dort befunden haben, wo der Kläger beim Eintreffen des Zeugen B. am Rande der Straße mit dem Oberkörper auf der Fahrbahn gelegen hat. Der Polizeimeister R. hat nach seiner Aussage nicht in der Umgebung des verletzten Klägers, sondern nur in der Mitte der Straße nach Spuren gesucht, weil der Beklagte behauptet hatte, der Unfall habe sich in der Mitte der Straße ereignet. Ersichtlich hat das Berufungsgericht es für möglich gehalten, daß der Kläger in der Nähe der Stelle angefahren worden ist, an der er beim Eintreffen der Zeugen gelegen hat. Dann ist seine Erwägung schlüssig und frei von rechtlichem Irrtum.
b)
Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten - etwa eine Stunde nach dem Unfall - einsetzende Nieselregen habe Blutspuren noch nicht verwischen können; nach der Erfahrung des Sachverständigen Lebender könnten auf trockener Straße entstandene Blutspuren noch nach 1 1/2 stündigem Regen gut sichtbar sein. Demgegenüber meint die Revision, das Berufungsgericht habe zu dieser Frage einen anderen Sachverständigen hören müssen, weil Lebender hierzu nicht die nötige Sachkunde gehabt habe, einmal weil er nicht Arzt oder Chemiker, sondern Ingenieur sei, zum ändern, weil er nur ein Beispiel dafür habe anführen können, daß Blut, das auf eine trockene Straße geflossen sei, trotz einsetzenden Regens nach 1 1/2 Stunden gut sichtbar gewesen sei.
Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen obliegt allein dem Gericht (§ 404 ZPO). Freilich wird es im allgemeinen geboten sein, daß das Gericht auf einem Gebiet, das besondere Fachkenntnisse erfordert, einen Spezialisten dieses Fachgebietes heranzieht. Ist aber zur Beurteilung kein besonders hohes Maß von Sachkunde nötig, so kann auch die Anhörung eines anderen Sachverständigen gerechtfertigt sein, der auf dem in Frage kommenden Gebiet die nötigen Erfahrungen besitzt. Der Ingenieur lebender ist Kraftfahrzeugsachverständiger und als solcher vom Berufungsgericht in erster Linie zu anderen Fragen vernommen worden. Er hat zu der hier interessierenden Frage erklärt, im allgemeinen sei Blut auf trockener Straße verhältnismäßig dauerhaft; es bleibe dann auch bei Regen stehen; in einem von ihm bearbeiteten Fall sei das Blut bei Regen nach 1 1/2 Stunden noch gut sichtbar gewesen. Damit hat der Sachverständige dem Berufungsgericht Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet gegeben, auf Grund deren das Gericht in dem zu entscheidenden Falle die nötigen Schlüsse ziehen konnte. Das hat es getan, indem es angenommen hat, daß der etwa eine Stunde nach dem Unfall und kurz vor dem Eintreffen der Polizeibeamten einsetzende Nieselregen eine Blutspur nicht habe verwischen können. Daß das Berufungsgericht die Angaben des Sachverständigen Lebender als ausreichend erachtet hat, um eine Überzeugung zu gewinnen und daher zu dieser Frage keinen anderen Sachverständigen gehört hat, lag im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens. Ein Verfahrensverstoß ist umso weniger anzunehmen, als die Parteien weder Bedenken dagegen erhoben haben, daß Lebender zu dieser Frage vernommen wurde, noch der Verwertung seiner Angaben durch das Berufungsgericht widersprochen haben.
c)
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, an der vom Beklagten angegebenen Unfallstelle seien keine Glassplitter gefunden worden, mit der Aussage des Zeugen So. in Widerspruch stehe. Sie irrt, wenn sie meint, So. habe bekundet, daß Glassplitter auf der Mitte der Straße gelegen hätten. Er hat nach seiner Aussage etwa 30 m hinter dem Personenkraftwagen des Beklagten schräg gegenüber dem Verletzten Splitter gesehen, die etwa einen Meter von der in Richtung Edigheim gesehen rechten Straßenseite entfernt gelegen haben sollen. Diese Aussage hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung berücksichtigt. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß die Aussage nicht in dem vom Beklagten gewünschten Sinne verwertet worden ist, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Diese läßt weder eine Verletzung von Denkgesetzen noch einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
5.
Schließlich ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Behauptung des Beklagten, der Kläger sei in seiner Trunkenheit plötzlich hinter einem Chausseebaum hervorgekommen und ihm in seine rechte Fahrbahn gelaufen, habe keine Wahrscheinlichkeit für sich. Nach seiner Feststellung beträgt die Entfernung von der äußersten rechten Straßenseite des Klägers bis zu der vom Beklagten angegebenen Unfallstelle 3,50 m. Das Berufungsgericht hat mit Hilfe von Prof. Dr. Müller vom gerichtsmedizinischen Institut der Universität Heidelberg Versuche darüber angestellt, ob der Kläger bei einem Blutalkoholgehalt von 2,32 %o noch in der Lage war, sein Fahrrad ohne Zickzack-Bewegungen eine dunkle Landstraße entlang zu schieben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Kläger nach dem Genuß einer entsprechenden Menge Alkohols mit einem Blutalkoholgehalt von 2,16 und 2,28 %o sein Fahrrad noch ohne Schwankungen geradeaus führen. Da der Kläger sich hierbei sehr zusammennahm, machte der Sachverständige etwa zehn Minuten später, als der Blutalkoholgehalt nach den Erfahrungen des Sachverständigen inzwischen auf 2,30 %o oder etwas mehr angestiegen sein mußte, einen Spaziergang mit dem Kläger, bei dem dieser unbefangen von seinen Familienverhältnissen erzählte und nicht bemerkte, daß der Senat des Oberlandesgerichts ihm folgte. Wie das Berufungsgericht feststellt, strauchelte der Kläger bei diesem Spaziergang etwa alle fünf bis zehn Schritte einmal; er schwankte dabei jedoch stets nur um einen Schritt nach rechts oder nach links. Hiernach hat das Berufungsgericht es in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Müller für sehr unwahrscheinlich gehalten, daß der Kläger am Tage des Unfalls plötzlich von seiner äußersten rechten Straßenseite etwa 3,5 m weit bis zu der vom Beklagten als Unfallort angegebenen Stelle zur Seite getaumelt sei. Das steht nach Ansicht des Berufungsgerichts auch mit der Tatsache in Widerspruch, daß das Fahrrad des Klägers, das dieser unstreitig rechts neben sich geführt hat, unbeschädigt geblieben ist und daß der Kläger die beiden Knochenbrüche am Ober- und Unterschenkel des linken Beines erlitten hat, obwohl er nach dem Anprall nicht nach rückwärts, sondern nach vorwärts und mit dem Kopf in die Scheibe der linken Wagentür gestürzt sei.
Auch diese Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten über den Unfallhergang für unwahrscheinlich hält, lassen sich rechtlich nicht beanstanden. Die Revision will dem Versuch, den das Gericht im Zusammenwirken mit Prof. Dr. Müller angestellt hat, die Bedeutung absprechen, weil bei seiner Durchführung andere Bedingungen vorgelegen hätten als am Unfalltage. Da der Kläger sich am Tage des Unfalls nach einem Arbeitstag zur Nachtzeit auf dem Heimweg befunden habe, sei zu dem Alkoholeinfluß noch die Müdigkeit hinzugekommen. Ferner sei der Kläger damals völlig auf sich allein gestellt gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß insoweit gewisse Unterschiede zwischen den Vorgängen am Unfalltage und an dem Tage des gerichtlichen Versuchs bestanden. Diese Unterschiede liegen aber klar zutage und es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht sie bei seiner Würdigung übersehen habe. Es hat aus dem Versuch sowie aus der Tatsache, daß das Fahrrad unbeschädigt war und aus der Art der vom Kläger erlittenen Verletzungen nur die Folgerung gezogen, es sei unwahrscheinlich, daß der Kläger plötzlich hinter einem Chausseebaum hervorgeschossen und über eine Entfernung von 3,50 m in die Fahrbahn des Beklagten getaumelt sei. Diese Folgerung ist möglich und gibt aus Rechtsgründen keinen Anlaß zur Beanstandung.
6.
Das Landgericht hatte seinen Verdacht, der Beklagte habe etwas zu verbergen, auch damit begründet, daß er seine Angaben über den Unfallhergang gewechselt hat. Es ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen, ob das Berufungsgericht sich diese Erwägung zu eigen gemacht hat. Jedenfalls hätte nichts im Wege gestanden, sie bei der Würdigung des Prozeßstoffes zu berücksichtigen, denn sie ist zweifelsfrei geeignet, die Überzeugung zu verstärken, zu der das Berufungsgericht schon auf Grund der von ihm angeführten Umstände gelangt ist.
7.
Hiernach ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei mit seinem Personenkraftwagen auf die linke Seite der Fahrbahn geraten, rechtsirrtumsfrei getroffen. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Beklagte schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen und nach § 823 BGB für den entstandenen Schaden einzustehen hat.
II.
Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, die Klageansprüche nach § 254 BGB zu mindern, weil es nicht für dargetan hält, daß ein Verschulden des Klägers ursächlich für den Unfall war. Wie der Revision zuzugeben ist, hält das Berufungsurteil in diesem Punkte einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Das mitwirkende Verschulden, das der Geschädigte sich nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß, besteht darin, daß er in eigenen Angelegenheiten die Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Der Kläger hat die erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, daß er sich mit einem Blutalkoholgehalt von 2,32 %o in den Verkehr begeben hat. Bei dieser Blutalkoholkonzentration kann nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und der neueren Rechtsprechung nicht zweifelhaft sein, daß die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Klägers erheblich beeinträchtigt und er nicht mehr in der Lage war, sich sicher im Verkehr zu bewegen, wie es § 2 StVZO für Teilnehmer am Verkehr fordert. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich zwar bisher nur mit der Frage befaßt, inwieweit der Genuß von Alkohol die Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrers beeinträchtigt (BGHSt 5, 168 [170 ff] und BGHZ 18, 311). Die dort gewonnenen Erkenntnisse gelten aber entsprechend auch für einen Fußgänger, der nach reichlichem Genuß von Alkohol die Straße begeht und sein Fahrrad neben sich führt. Auch bei ihm wirken sich die Ausfallerscheinungen, die sich in einem Rauschzustand von dem hier festgestellten Grade bemerkbar machen, nachteilig aus. Insbesondere der Wegfall normaler Hemmungen, die Störung der Tiefenwahrnehmung und des Gleichgewichtssinnes, die Verlängerung der Reaktionszeit und die Herabsetzung des Koordinationsvermögens betreffen Fähigkeiten, die auch der Fußgänger, besonders wenn er ein Fahrrad mitführt, benötigt, um sich sicher im Verkehr zu bewegen und Gefahren begegnen zu können, die im Straßenverkehr plötzlich auftauchen (vgl. BGHZ 18, 311). Begibt sich ein Fußgänger in diesem Zustand in den Verkehr, so läßt er die Sorgfalt außer acht, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Das hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen; es hält aber nicht für erwiesen, daß die Trunkenheit des Klägers mitursächlich für den Unfall gewesen ist. Dabei hat es, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Regeln über den Anscheinsbeweis nicht beachtet. Nach den Erfahrungen des Lebens spricht in einem Falle der vorliegenden Art der erste Anschein in starkem Maße dafür, daß ein Mitverschulden des betrunkenen Fußgängers zu dem Unfall beigetragen hat.
Stößt einem Kraftfahrer, bei dem ein Blutalkoholgehalt von 1,5 %o oder mehr festgestellt worden ist, ein Verkehrsunfall bei einer Verkehrslage und unter Umständen zu, die ein nüchterner Kraftfahrer hätte meistern können, so ist, wie in BGHZ 18, 311 ausgesprochen worden ist, nach den Regeln des Anscheinsbeweises anzunehmen, daß der Unfall auf der Bewußtseinsstörung des Kraftfahrers beruht. Ähnliches muß für einen Fußgänger gelten, der sich in einem Rauschzustand von dem hier festgestellten Grade (2,3 %o Blutalkohol) im Verkehr bewegt. Der Kläger ist in diesem Zustand auf einer freien Straße, die weithin zu übersehen ist und nur geringen Verkehr hatte, von einem beleuchteten Kraftwagen angefahren worden, der ihm entgegenkam. Bei dieser Sachlage spricht nach der Erfahrung des Lebens der erste Anschein dafür, daß die Trunkenheit des Klägers für seinen Unfall mitursächlich war, denn es liegt nahe, daß ein nüchterner Fußgänger diese Verkehrslage hätte meistern können. Damit ist der Beklagte zunächst jeder weiteren Beweisführung dafür enthoben, daß die Trunkenheit des Klägers für dessen Unfall mitursächlich war. Es steht dem Kläger aber frei, diesen Beweis durch den Nachweis von Tatsachen auszuräumen, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß der nach der Lebenserfahrung gebotene Schluß auf den Ursachenzusammenhang im vorliegenden Falle nicht berechtigt ist (BGHZ 6, 169; 8, 239).
Der Versuch, den das Berufungsgericht zusammen mit Prof. Dr. Müller darüber angestellt hat, wie weit der Kläger bei einem Blutalkoholgehalt von 2,32 %o in seiner Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt war, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis auszuräumen. Wenn es auch unwahrscheinlich erscheinen mag, daß der Kläger auf die vom Berufungsgericht angeführte Entfernung von 3,50 m getaumelt ist, so bleibt gleichwohl die naheliegende Möglichkeit bestehen, daß der Kläger am Unfalltag, insbesondere unter den anderen Bedingungen, die damals gegeben waren, infolge seiner Trunkenheit in die Fahrbahn des auf der falschen Fahrbahnseite herankommenden Kraftwagens getaumelt ist oder sonstwie nicht die besondere Aufmerksamkeit angewandt hat, zu der ein Fußgänger verpflichtet ist, der bei Nacht auf der Fahrbahn einer Straße sein Fahrrad führt (vgl. die Urteile des Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 - DAR 1954, 58, [61] = VRS 6, 87 Nr. 40 = VersR 1954, 96, vom 10. März 1954 - VI ZR 93/53 - DAR 1954, 109 Nr. 69 = VRS 6, 264 Nr. 123 und vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 12/55 - VersR 1956, 55). Ob andere Umstände den Anscheinsbeweis entkräften und damit die volle Beweislast des Beklagten wiederherstellen, kann der Senat auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen. Daß der Kläger am äußersten rechten Straßenrand seiner Gehrichtung lag, als der Zeuge Büttner mit seinem Kraftwagen zur Unfallstelle kam, würde in dieser Hinsicht von Bedeutung sein, wenn feststände, daß der Kläger an dieser Stelle von dem Wagen des Beklagten angefahren worden wäre. Das ist aber nicht geklärt und wird auch wohl vom Kläger selbst nicht behauptet. Der Kläger hat vorgetragen, er sei in seiner Wegrichtung auf der rechten Straßenseite gegangen, der entgegenkommende Beklagte sei plötzlich auf ihn zugefahren und habe ihn zu Boden geworfen. Würde diese Behauptung zutreffen, so wäre dem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis möglicherweise der Boden entzogen, weil alsdann die Möglichkeit naheläge, daß auch ein nüchterner Fußgänger den Unfall nicht hätte vermeiden können. Da das Berufungsgericht die Sache in dieser Richtung nicht geprüft und die hierzu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung sei folgendes bemerkt:
1. Kann der Kläger den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ausräumen, so lebt die Beweispflicht des Beklagten dafür, daß die Trunkenheit des Klägers mitursächlich für den Unfall war, wieder auf.
2. Mißlingt dem Kläger die Entkräftung des Anscheinsbeweises, so wird davon auszugehen sein, daß ein eigenes Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat. Das hat zur Folge, daß im Rahmen des § 254 BGB zu prüfen ist, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Beklagten oder dem Kläger verursacht worden ist.
3. Es wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger gegen § 37 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Da er ein Fahrrad neben sich führte, war er nach dieser Vorschrift verpflichtet, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen (vgl. Urteil BGHZ 7, 57 [66]). Bei seiner Vernehmung als Partei hat der Kläger erklärt, er sei auf der rechten Straßenseite gegangen und habe, als er den Kraftwagen gesehen habe, noch mehr nach rechts hinübergehen wollen, da habe ihn das Auto schon erwischt.