Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1954, Az.: VI ZR 93/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 93/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstr. - 05.12.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Textilgroßhändlers Erich S. in C.,
Prozessgegner
den Textilwarenhändler Rudolf Sc. in A.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Warnzeichen müssen so rechtzeitig gegeben werden, dass der zu Warnende sich auf das herannahende Fahrzeug einstellen und rechtzeitig ausweichen kann.
- 2.
Muss ein Fußgänger beim Überholen vor ihm gehender Personen die Mitte der Fahrbahn betreten, so hat er die Pflicht, vor und beim Überholen durch Umschauen auf den von hinten kommenden Kraftfahrzeugverkehr zu achten und auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 5. Dezember 1952 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 4. Juli werden zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision werden zu 3/4 (drei Vierteln) dem Beklagten, zu 1/4 (ein Viertel) dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte fuhr am 26. Dezember 1950 gegen 16 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Ford Taunus) von H. nach A. Auf der tiefverschneiten Strasse hatte ein Schneepflug eine Fahrrinne von etwa 3 m Breite freigelegt; der übrige Teil der Strasse war nicht benutzbar. Der freigelegte Teil der Strasse wurde von zahlreichen Verkehrsteilnehmern benutzt, die ebenso wie die Parteien ein Fußballspiel besucht hatten und auf dem Heimweg in Richtung A. gingen. Kurz vor dem Sägewerk F. wurde der Kläger von dem Kraftwagen des Beklagten angefahren. Er kam zu Fall und erlitt einen Unterschenkelbruch.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe kein Signal gegeben; er habe den hinter ihm fahrenden Wagen des Beklagten nicht gehört. Da er eilig gewesen sei, habe er mehrmals vor ihm gehende Personen überholt. Als er an einer Gruppe von fünf Personen vorbeigegangen und vor diesen wieder auf die rechte Strassenseite zugegangen sei, habe der Zeuge Sp. ihn angerufen. Er habe sich daraufhin umgedreht und sei in diesem Augenblick von dem Kraftwagen des Beklagten erfasst und zu Boden geworfen worden.
Der Kläger hat den Beklagten für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und mit der Klage Zahlung von 2.510,- DM sowie ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld verlangt, Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen künftigen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, den Kläger treffe die alleinige Schuld an dem Unfall. Er sei sehr langsam - etwa 10 km in der Stunde - gefahren und habe kein Warnsignal gegeben, weil er festgestellt habe, dass die vor ihm gehenden Verkehrsteilnehmer ihn bemerkt hätten und nach rechts ausgewichen seien. Während die anderen Fußgänger nach rechts ausgewichen seien, sei der Kläger plötzlich nach links gegangen und dabei in seinen Wagen gelaufen. Er habe sofort gehalten und dabei am linken Strassenrand gestanden.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch und den Schmerzensgeldanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 3/4 des künftigen Schadens zu ersetzen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers sowohl im Grundurteil als auch im Feststellungsurteil die Ersatzpflicht des Beklagten auf den vollen Schaden ausgedehnt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zum Teil begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass der Beklagte nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) und als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 KfzG (jetzt StVG) für den entstandenen Schaden hafte. Es hat hierzu ausgeführt:
Die Fußgänger, die in der vom Schnee geräumten knapp 3 m breiten Fahrrinne gegangen seien, seien gefährdet gewesen, als sie von dem Personenkraftwagen des Beklagten überholt wurden. Beim Überholen von Fußgängern müsse in der Regel ein Zwischenraum von mindestens 1 m eingehalten werden, da sonst allzuleicht ein Zusammenstoss heraufbeschworen werde. Das sei hier nur möglich gewesen, wenn die Fußgänger ganz rechts in der Fahrrinne einzeln hintereinander gegangen wären. Daher habe nach § 12 StVO für den Beklagten die Pflicht bestanden, die Fußgänger durch Warnsignale auf sein Herannahen aufmerksam zu machen, wenn sie nicht auf andere Weise darauf hingewiesen worden seien. Bei der Ortsbesichtigung sei offenbar geworden, dass der auf der ziemlich abschüssigen Strasse nach A. fahrende Personenkraftwagen nur bei angestrengter Aufmerksamkeit zu hören gewesen sei. Daraus sei zu entnehmen, dass Fußgänger, die sich unterhalten, das Herannahen eines Kraftwagens nicht wahrnehmen, zumal wenn hoher Schnee liege und dadurch die von dem Kraftfahrzeug verursachten Geräusche noch weniger deutlich als sonst zu bemerken seien. Auch der Zeuge Sp. habe nach seiner Aussage den Wagen des Beklagten nicht kommen hören. Da es somit naheliegend gewesen sei, dass die Fußgänger den herankommenden Kraftwagen nicht bemerkten, habe der Beklagte ein Warnsignal geben müssen. Er habe es nicht darauf ankommen lassen dürfen, dass alle Fußgänger das Motorengeräusch hören würden.
Das Berufungsgericht hat in dem Nichtgeben des Warnsignals eine schuldhafte und für den Unfall ursächliche Unterlassung des Beklagten bei der Beobachtung der im Verkehr zu wahrenden Sorgfaltspflichten gesehen. Es hat festgestellt, dass der Kläger sich in Sicherheit gebracht hätte, wenn er rechtzeitig auf das Herannahen des Fahrzeugs aufmerksam gemacht worden wäre.
Ein weiteres Verschulden des Beklagten ist vom Vorderrichter mit folgender Begründung angenommen worden: Als der Beklagte den Kläger habe überholen wollen, habe er gesehen, dass die ser sich neben vier nebeneinander auf der Strasse gehenden Personen befunden habe. Nach allgemeiner Erfahrung sei zu erwarten gewesen, dass diese Gruppe von Menschen beim plötzlichen Gewahrwerden des herannahenden Kraftwagens nicht geordnet in derselben Richtung auf die Seite gingen, sondern nach verschiedenen Seiten auseinanderliefen. Der Beklagte habe fahrlässig gehandelt wenn er unter Mißachtung dieses Erfahrungssatzes davon ausgegangen sei, dass der Kläger sich beim Bemerken des näherkommenden Kraftwagens ebenso wie die anderen Fußgänger sofort nach rechts begeben werde.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision geben diese Ausführung gen des Berufungsgerichts zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass Nach § 12 StVO besteht die Pflicht zur Abgabe von Warnzeichen überall dort, wo andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Wenn auch Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Absicht des Überholens durch Warnzeichen kundgegeben werden dar so liegt die Abgabe des Warnzeichens gleichwohl nicht immer im Belieben des Überholenden. Dieser ist vielmehr, wenn beim Überholen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StVO gegeben sind, der zu überholende Verkehrsteilnehmer also durch das Herannahen des Fahrzeugs gefährdet ist, verpflichtet, ein Warnzeichen zu geben (Urteil BGH vom 4. Februar 1952 - III ZR 99/51 - VerkR S 4, 229 Nr. 313). Ob ein Warnzeichen gegeben werden muss, hängt von den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage ab. Muss der Kraftfahrzeugführer bei Berücksichtigung dieser Umstände mit der Möglichkeit rechnen, dass beim Unterlassen des Warnzeichens beim Überholen ein Unfall eintreten kann, so ist er zur Abgabe eines Zeichens nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH a.a.O.).
Nun ist zwar das Überholen von Fußgängern als solches in der Regel noch keine ein Warnzeichen erfordernde Gefährdung (OLG München VAE 1939 Nr. 363 = RdK 1940, 57). Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Fußgänger auf einer breiten Strasse die rechte Fahrbahnseite benutzt und der Kraftfahrer ihn in genügendem Abstand überholen kann und überholt. Gehen aber auf einer Strasse, auf der nur ein 3 m breiter Streifen für den Verkehr zur Verfügung steht, mehrere Personen nebeneinander, so kann nicht zweifelhaft sein, dass diese gefährdet sind, wenn der Kraftfahrer beim Überholen keinen genügenden Zwischenraum einhalten kann. Eine solche Sachlage war hier gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befand sich der Kläger, als der Beklagte ihn überholen wollte, neben vier Personen, die nebeneinander auf der Strasse gingen. Wie das Berufungsgericht weiter feststellt, konnte der Beklagte diese Personengruppe nur dann mit einem Zwischenraum von mindestens 1 m überholen, wenn die Fußgänger hintereinander und rechts in der Fahrrinne gingen. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Möglichkeit eines Unfalls bestand und der Kläger beim Überholtwerden gefährdet war. Ebenso unbedenklich konnte das Berufungsgericht, was es ersichtlich getan hat, annehmen, dass der Beklagte diese Gefährdung bei hinreichender Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen.
a)
Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Abgabe eines Warnzeichens im allgemeinen dann nicht erforderlich sein wird, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer aus dem Verhalten des zu Warnenden den Eindruck hat gewinnen können, dass dieser sein Herannahen bemerkt habe (BGH a.a.O.). So lag die Sache aber hier nicht, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch nach dem eigenen Vorbringen der Revision sind zwar die anderen zu der Gruppe gehörenden Personen, nicht aber der Kläger beim Herannahen des Kraftfahrzeugs nach rechts ausgewichen. Solange der Beklagte hinsichtlich des Klägers keine entsprechendes Beobachtung gemacht hatte, konnte er sich nicht darauf verlassen, dass dieser sein Herannahen bemerkt habe und sich hierauf einstellen werde.
b)
Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihm in den Wagen gelaufen sei und daß er mit einem solchen unbesonnenen Verhalten des Klägers nicht habe zu rechnen brauchen. Allerdings kann im allgemeinen jeder Teilnehmer am Verkehr darauf vertrauen, dass sich auch die übrigen Verkehrsteilnehmer im Verkehr ordnungsmässig verhalten (Urteil BGH VerkR S 5, 87 [89]). Die Möglichkeit eines anderen Verhaltens muss jedoch in Betracht gezogen werden, wenn die Umstände des Falles sie ersichtlich naherücken (BGH Urteile VerkR S 4, 370 Nr. 183; 374 Nr. 185 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 -). Das war aber hier der Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, entspricht es der Erfahrung des täglichen Lebens, dass Fußgänger, die den grössten Teil der Strasse einnehmen, beim plötzlichen Gewahrwerden eines herannahenden Fahrzeugs nicht alle nach einer Seite auseinandergehen (BGH Urteil vom 8. Mai 1951 - 1 StR 111/51 -; vgl. auch RG VAE 1942, 10 Nr. 10). Der Beklagte durfte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Kläger das Nahen seines Wagens bemerken und ihm rechtzeitig nach rechts aus dem Weg gehen werde.
Zudem scheitert der Einwand des Beklagten auch daran, dass der Beklagte sich selbst verkehrswidrig verhalten und dadurch die unbedachte Bewegung des Klägers herbeigeführt hat. Wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, hat erst das unerwartete Auftauchen des Wagens den Zeugen Sp. zu dem Zuruf an den Kläger und diesen zu der unbedachten Bewegung veranlasst. Das wäre vermieden worden, wenn der Beklagte die vor ihm gehenden Personen rechtzeitig durch ein Warnzeichen auf sein Herannahen aufmerksam gemacht hätte. Warnzeichen müssen so rechtzeitig abgegeben werden, dass der mit ihnen bezweckte Erfolg (Warnung und Unfallverhütung) erreicht werden kann. Das ist aber nur möglich, wenn der zu Warnende so früh auf das Erscheinen des Fahrzeugs hingewiesen wird, dass er sich auf das Fahrzeug einstellen und rechtzeitig ausweichen kann (Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl. § 12 StVO Anm. 8; Floegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht 8. Aufl. § 12 StVO Anm. 3; vgl. auch RG VerkR Rasch 1934, 148 und OLG Dresden DRZ 1927 Rsp Sp 300 Nr. 866 = RdK 1928 S 64 Nr. 46). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Vorwärtsbewegung eines Fußgängers auf einer infolge Schneefalls glatten Strasse erschwert ist (RG Recht 1913 Nr 2184). Hat der Beklagte hiernach durch seine Verkehrswidrigkeit zu dem unbedachten Verhalten des Klägers beigetragen, so kann er sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Wer die Verkehrsregeln nicht beachtet und dadurch andere in Gefahr bringt, darf sich nicht darauf verlassen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die Gefahren, die er heraufbeschworen hat, schon meistern werden. Das Vertrauen auf ein aufmerksames verkehrsgerechtes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer kann es nicht rechtfertigen oder entschuldigen, dass man sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt. (So das bereits angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 87/52 -).
c)
Soweit die Revision schliesslich auf die Belästigung hinweist, zu der die Abgabe eines Warnzeichens für die vom Sportplatz kommenden Fußgänger geführt hätte, so kann dies die Unterlassung des Warnzeichens nicht rechtfertigen, wenn die Fußgänger wie im vorliegenden Falle, beim Überholtwerden gefährdet waren. Jedes Warnsignal bringt einegewisse Belästigung mit sich, die im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden muss Wird allerdings durch ein Warnsignal die Gefährdung erhöht z.B. weil der Gewarnte sich plötzlich erschreckt, so mag es im Einzelfall gerechtfertigt sein, von einem Warnzeichen abzusehen Im vorliegenden Falle war der Beklagte aber bei dem festgestellten Sachverhalt in der Lage, das Warnzeichen so rechtzeitig abzugeben, dass ein plötzliches Erschrecktwerden der Fußgänger vermieden werden konnte.
Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht angenommen, dass in der Nichtabgabe eines Warnzeichens durch den Beklagten ein Verschulden zu erblicken ist. Dass diese Säumnis für den Unfall ursächlich war, ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger sich in Sicherheit gebracht hätte, wenn er rechtzeitig auf das Herannahen des Fahrzeugs aufmerksam gemacht worden wäre. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, dass der Beklagte sowohl nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) als auch als Halter des Kraftfahrzeugs nach § 7 KfzG für den entstandenen Schaden haftet.
II.
1.
Ein Mitverschulden des Klägers ist vom Berufungsgericht mit folgender Begründung verneint worden:
Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des § 37 Abs. 5 StVO gebe es keine Vorschrift, die es den Fußgängern zur Pflicht mache, die äusserste rechte Seite der Strasse zu benutzen. Allerdings ergebe sich aus § 1 StVO, dass sie einem Personenkraftwagen, der sie überholen wolle, Platz machen müssten. Solange aber keine Anzeichen für ein Überholtwerden durch ein Fahrzeug erkennbar seien, könne es nicht als verkehrswidrig angesehen werden, wenn Fußgänger nebeneinander auf dem Fahrweg gingen. Es sei auch kein Verschulden des Klägers darin zu erblicken, dass er die vor ihm gehenden Fußgänger überholt habe und zu diesem Zweck auf die Mitte der Strasse gegangen sei. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich in gewissen Abständen umzudrehen und rückwärts zu blicken. Wie jeder Verkehrsteilnehmer habe er seine Aufmerksamkeit zunächst auf die vor ihm liegende Strasse richten müssen. Er habe sich darauf verlassen können, dass hinter ihm kommende Verkehrsteilnehmer dasselbe taten und ihr Verhalten danach einrichteten. Da der Kläger sich dem Dorfeingang genähert habe, habe er einen besonderen Grund gehabt, die vor ihm liegende Strasse zu beachten. Ferner Habe die Strasse in kurzer Entfernung vom Dorfeingang, und zwar in der Richtung, aus welcher der Beklagte gekommen sei, eine Biegung gemacht, so dass der Überblick stark beschränkt gewesen sei. Durch ein Rückwärtsschauen habe der Kläger auf den herannahenden Kraftwagen nur dann aufmerksam werden können, wenn der Beklagte in diesem Zeitpunkt die Strassenbiegung schon durchfahren und sich dem Kläger bereits genähert habe.
Das Berufungsgericht hat auch kein Verschulden darin erblickt, dass der Kläger den herankommenden Kraftwagen nicht gehört hat. Es hat festgestellt, dass zur Zeit des Unfalls das vom Kraftfahrzeug verursachte Geräusch kaum zu vernehmen war.
Schliesslich hat das Berufungsgericht es auch nicht als Verschulden angesehen, dass der Kläger auf den Zuruf des Zeugen Sp. einen Schritt rückwärts gemacht hat und dabei in die.
Fahrbahn des Beklagten geraten ist. Es sieht hierin eine unwillkürliche, vom Willen des Klägers nicht kontrollierte und deshalb auch nicht beeinflusste Bewegung, deren Unzweckmässigkeit dem Kläger nicht zur Last gelegt werden könne.
2.
Soweit das Berufungsgericht dem Kläger das Überhören des Fahrzeuggeräuschs und sein Verhalten nach dem Warnruf des Zeugen Sp. nicht als Verschulden angerechnet hat, sind seine Ausführungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Dagegen halten seine sonstigen Ausführungen zu der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Allerdings besteht keine gesetzliche Vorschrift, wo Fußgänger auf Strassen ohne Gehweg zu gehen haben. Jedoch gilt auch für Fußgänger im Strassenverkehr die Grundregel des § 1 StVO, wonach sich jeder Teilnehmer am Verkehr so zu verhalten hat, dass der Verkehr nicht gefährdet werden kann, und wonach er ferner sein Verhalten so einzurichten hat, dass kein anderer geschädigt oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der Kläger gegen diese Grundregel verstossen, weil er es beim Überholen der vor ihm gehenden Personen gegenüber von hinten nahenden Fahrzeugen an der notwendigen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen. Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Mai 1952 - III ZR 217/51 - VerkR S 4, 321 Nr. 158) bereits ausgesprochen hat, ist ein Fußgänger, der beim Fehlen eines Fußwegs auf der Fahrbahn geht, zu besonderer Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf den Fahrverkehr verpflichtet. Das gilt in besonderem Maße, wenn der Fußgänger auf einer nur 3 m breiten Fahrbahn nebeneinander gehende Personen überholen will und zu diesem Zweck gezwungen ist die Mitte der schmalen Fahrbahn zu betreten. In einem solchen Falle hat der Fußgänger die Pflicht, vor und beim Überholen durch Umschauen auf den von hinten kommenden Kraftfahrzeugverkehr zu achten und in seinem Verhalten auf diesen Verkehr Rücksicht zu nehmen. Er hat insbesondere aufmerksam darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs gerät und die ses behindert. Hierzu war der Kläger umso mehr verpflichtet, als nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem Fußball spiel auf der Strasse ziemlicher Verkehr herrschte. Der Kläger musste daher mit dem plötzlichen Herankommen eines Fahrzeugs rechnen (vgl. RG DR 1944, 843 [845] und Hans OLG RdK 1950, 10 Nr. 3). Freilich musste er, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, seine Aufmerksamkeit zunächst auf die vor ihm liegende Strasse richten. Das befreite ihn aber nicht von der Verpflichtung, beim Überholen der vor ihm gehenden Fußgänger auch darauf zu achten, ob von hinten sich ein Fahrzeug näherte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch der Umstand, dass der Überblick nach rückwärts durch eine Strassenbiegung beeinträchtigt war, keine andere Beurteilung rechtfertigen. Konnte der Kläger nur einen Teil der hinter ihm liegenden Strasse übersehen, so verpflichtete ihn dies zu besonderer Vorsicht, insbesondere dazu, beim Überholen der Fußgänger nötigenfalls mehrmals nach hinten Umschau zu halten. Dass der Kläger diese Pflicht vernachlässigt hat, ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen der Kläger den Wagen erst bemerkt hat, als er bereits neben ihm war. Die Sorgfaltspflicht, die der Kläger mit Rücksicht auf die anderen Teilnehmer am Strassenverkehr hatte, oblag ihm nichtminder auch deshalb, weil er sich selbst vor Schaden bewahren musste. Er muss sich daher nach § 254 BGB entgegenhalten lassen, dass er in eigener Angelegenheit die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.
Für die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung stehen alle massgebenden Tatsachen fest. Da es keiner weiteren Aufklärung bedarf, ist das Revisionsgericht in der Lage, die erforderliche Ausgleichung selbst vorzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die grössere Verursachung durch den Kraftwagen des Beklagten gesetzt worden ist und dass den Beklagten, der den auf der Strassenmitte gehenden Kläger vor sich sah, das grössere Verschulden trifft. Es erschien angemessen, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, das die Pflicht zur Schadenstragung zu 3/4 dem Beklagten auferlegt, während es zu 1/4 den Kläger an der Schadenstragung beteiligt. Daher waren unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Die weitergehende Revision des Beklagten musste erfolglos bleiben.