Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1951, Az.: 1 StR 111/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1951
- Aktenzeichen
- 1 StR 111/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Memmingen - 21.12.1950
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Mai 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... bei der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 21. Dezember 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte sich zum Rechtsüberholen der einen Handwagen ziehenden Eheleute W. habe für befugt erachten dürfen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Durch ihr Verhalten (Einhalten der linken Strassenhälfte, Umsehen des Ehemannes und gemeinsames weiteres Ausweichen nach links) hätten die Eheleute W. genügend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das nachkommende Kraftrad des Angeklagten wahrgenommen hätten und sich rechts überholen lassen wollten. Dies gelte auch für die Ehefrau W., da sie, mit ihrem Ehemann den Handkarren gemeinsam ziehend, weiter nach links ausgewichen sei; dabei sei zu Gunsten des Angeklagten noch zu berücksichtigen, dass die Eheleute W. infolge des gemeinsamen Ziehens des Handkarrens verkehrsmässig als Einheit anzusehen seien.
Diese Erwägungen des Landgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Urteilsfeststellungen ist die sogenannte Dickenreiserallee eine für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrte, stille und verkehrsarme Strasse. Die Breite der Fahrbahn beträgt nur 3 ½ bis 4 m. Dabei ist der Zustand der Strasse, namentlich auf der westlichen, in der Bewegungsrichtung der damaligen Verkehrsbeteiligten rechten Hälfte, sehr schlecht; auf dieser Seite befand sich wenige Meter vor der Unfallstelle eine vom Regen ausgespülte 7 m lange Rinne. Rechnet man, dass die Eheleute W. mit ihrem Handwagen eine Breite von mindestens 1,20 m einnahmen und die Lenkstange des Kraftrads des Angeklagten etwa 1 m breit war, so verblieb dem Angeklagten selbst dann, wenn die Eheleute W. seit der Abgabe des Hupenzeichens auf die äusserste linke Seite der Fahrbahn ausgebogen gewesen sein sollten, zum Rechtsüberholen auf der linken Fahrbahnhälfte überhaupt kein Raum und zum überholen auf der Fahrbahnmitte auch nur ein solcher von höchstens 0,30 m, ein Abstand also, der für das Überholen zu knapp war. Suchte er die Eheleute auf der rechten Fahrbahnhälfte zu überholen, so brachte er bei dem gerade hier besonders schlechten Strassenzustand möglicherweise seine auf dem Soziussitz mitfahrende Begleiterin - und sich selbst - in Gefahr; dies vor allem dann, wenn die Begleiterin als Soziusfahrerin unerfahren und unbeholfen gewesen sein sollte. Unter solchen Umständen durfte der Angeklagte die Eheleute W. nicht auf der rechten, also nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO verbotenen Strassenseite überholen, um so weniger, als die Eheleute, wie er sich sagen musste, schwerlich damit rechneten, dass ein Kraftfahrer die für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrte, nur wenig breite und in schlechtem Zustand befindliche Strasse benützen und sie - noch dazu auf der falschen Strassenseite - überholen würde. Hiervon abgesehen kann aber auch der Anschauung des Landgerichts nicht beigepflichtet werden, der Angeklagte habe sich auf Grund des Verhaltens der Eheleute W. - also auch der Ehefrau - für berechtigt halten dürfen, sie rechts zu überholen. Frau W. hatte nach den Urteilsfeststellungen im Gegensatz zu ihrem Mann auf des Hupensignal des Angeklagten nicht umgeschaut. Da die Räder des Handwagens auf der schlechten Strasse sicher einen nicht unbeträchtlichen Lärm verursachten, ist es sehr leicht möglich, dass sie das schon auf eine Entfernung von 80 m gegebene Signal überhört hat. Selbst wenn der Angeklagte damit hätte rechnen dürfen, dass sie von ihrem Mann auf das nachkommende Kraftrad aufmerksam gemacht worden sei, fehlen doch ausreichende Feststellungen dafür, dass er auch annehmen durfte, Frau W. hätte sich ebenso wie ihr Mann auf das Rechtsüberholen eingestellt. Sie war eine ältere Frau, die möglicherweise durch den plötzlichen Hinweis ihres Mannes erschreckt worden war, und von der nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden konnte, dass sie in wenigen Sekunden zu dem nach der Sachlage richtigen Entschluss kommen und bei ihm beharren würde. Dies gilt um so mehr, als gerade sie als rechtsgehende Strassenbenützerin sich in erster Linie durch das Kraftrad des zur Rechtsüberholung ansetzenden Angeklagten gefährdet fühlen musste. Das Landgericht vertritt zwar die Anschauung, dass der Angeklagte die Eheleute W. verkehrsmässig als Einheit ansehen durfte. Eine solche Meinung entbehrt jedoch der hinreichenden Grundlage. Nach der Lebenserfahrung reagieren nebeneinandergehende Fussgänger, wenn ein Kraftfahrzeug plötzlich hinter ihnen auftaucht, häufig so, dass der eine nach rechts, der andere nach links wegspringt. Dass hier die Eheleute gemeinsam einen Handwagen zogen und daher verkehrsmässig nicht als Fussgänger, sondern als Fuhrwerksführer galten (vgl Müller Strassenverkehrsrecht 16. Aufl Seite 694), ändert nichts daran, dass sie auf das Hupenzeichen des Angeklagten in verschiedener Weise reagieren konnten und dass diese Möglichkeit sogar nahelag.
Der Angeklagte ist ein langjähriger, geübter Kraftfahrer, der an dem Unfalltag nicht übermüdet war, nicht unter Alkohol stand und auf das Gericht den Eindruck eines körperlich und geistig gesunden Menschen gemacht hat. Er war hiernach imstande, die Umstände zu erkennen, die das Rechtsüberholen der Eheleute W. gefährlich machten. Verkannte er die Lage, so verletzte er damit die gebotene und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen zuzumutende Sorgfaltspflicht. Er hat dann fahrlässig gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO verstossen.
Durch sein verkehrswidriges Verhalten hat er auch den tödlichen Unfall verursacht; hätte er die Eheleute W. nicht rechts überholt, wäre die Ehefrau nicht nach rechts in seine Fahrbahn gesprungen und von ihm angefahren worden. Für die Frage seines Verschuldens ist ohne wesentliche Bedeutung, dass die Eheleute W. ebenfalls verkehrswidrig gehandelt haben, indem sie die linke Strassenseite einhielten; denn insoweit würde die Schuld des Angeklagten durch die Mitschuld der Ehefrau W. nicht beseitigt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte mit dem von der Frau W. gezeigten Verhalten rechnen konnte und müsste. Dass das Verhalten der Frau unbedacht war, bedarf keiner weiteren Ausführung. Ein unvorsichtiges, unbesonnenes Verhalten der Fussgänger muss aber ein Kraftfahrer in Rechnung ziehen, wenn er hierzu bei verständiger Überlegung der gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (vgl u.a. RGSt 70, 71 und 72, 55). Hier war die Verunglückte eine ältere Frau von 62 Jahren. Sie zog den Handwagen rechts, also auf der Seite, auf der der Angeklagte entgegen der Übung überholen wollte. Die Strasse, die er und die Eheleute W. benützten, war für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt, still und verkehrsarm. Dass ein Kraftfahrer ausnahmsweise die Strasse benützen und hierbei auf der rechten Strassenseite überholen würde, brauchte die Frau nicht zu erwarten. Es entspricht der Verkehrserfahrung, dass unter solchen Umständen eine Fussgängerin durch das plötzlich hörbare und lauter werdende Geräusch eines von hinten kommenden Kraftrads erschreckt und in die Angst versetzt werden kann, angefahren zu werden und sich in dieser Angst, ohne vorher umzublicken, im letzten Augenblick nach der für sie freien, hier also rechten Strassenseite zu retten sucht. Als langjähriger Kraftfahrer musste der Angeklagte bei seiner Annäherung an die Eheleute W. derartige Überlegungen anstellen, ganz besonders dann, wenn er, worüber im Urteil eine Feststellung fehlt, bei der Annäherung erkannte oder wenigstens erkennen musste, dass es sich bei der zu überholenden Person um eine ältere Frau handelte. Unterliess er die Überlegungen, so hat er die Sorgfalt, zu der er verpflichtet und imstande war, ausser acht gelassen und dadurch den Unfall verschuldet. Dass ein solcher Unfall den Tod der angefahrenen Person herbeiführen kann, entspricht der Lebenserfahrung und war daher auch für den Angeklagten voraussehbar. Er hat dann durch Fahrlässigkeit den Tod der Frau verursacht (§ 222 StGB).
Die Schuld des Angeklagten wäre um so grösser, wenn er neben dem vorschriftswidrigen Rechtsüberholen auch noch gegen andere Verkehrsvorschriften verstossen haben sollte. In dieser Beziehung kommt in Frage, ob er nicht etwa eine den Umständen nach zu hohe Geschwindigkeit hatte. Das Landgericht hat diese Frage in der Hauptsache nur unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 a StVO geprüft und nur festgestellt, dass er nicht mit mehr als 40 km Stundengeschwindigkeit fuhr. Es hat ferner für ausschlaggebend erachtet, dass der Angeklagte den Unfall selbst bei ganz geringer Geschwindigkeit nicht mehr hätte durch sofortiges Bremsen verhindern können. Es hat deswegen die Unmöglichkeit, die genaue Geschwindigkeit zu ermitteln, für bedeutungslos erklärt und hervorgehoben, dass die Aussagen des unbeteiligten Zeugen J. und der Beifahrerin, die geringen Verletzungen des Angeklagten und der Beifahrerin sowie die ganz unbedeutenden Beschädigungen des Kraftrads eher für eine "verhältnismässig geringe" Geschwindigkeit sprächen. Bei der Erwägung, dass der Angeklagte selbst bei einer ganz geringen Geschwindigkeit nicht mehr hätte rechtzeitig anhalten können, geht es mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte auch bei geringer Geschwindigkeit einen Bremsweg von 2 bis 3 m benötigt hätte. Bei dieser Berechnung hat es offenbar die sogenannte "Schrecksekunde" und die sogenannte "Reaktionszeit" berücksichtigt. Eine Schrecksekunde und eine über das gewöhnliche Mass hinausgehende Reaktionszeit sind aber nicht einem Kraftfahrer zuzubilligen, der nach Lage der Dinge reaktionsbereit sein musste (vgl Müller a.a.O., Seite 686 und die dort angeführten Entscheidungen sowie RG in JW 1933, 951). So liegt die Sache hier, wo der Angeklagte das Ehepaar vor sich gesehen hatte, eine für Kraftfahrzeuge im allgemeinen gesperrte Strasse befuhr und rechts überholte. Er musste unter diesen besonderen Umständen nach § 1 Halbsatz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 StVO die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig so verlangsamen, dass er sein Kraftrad auf kürzeste Entfernung anhalten konnte, nötigenfalls auf Gehgeschwindigkeit hinabgehen.
Der Angeklagte hätte aber nicht nur seine Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig verlangsamen müssen; er hätte auch sein Ausbiegen auf die rechte Strassenseite, wenn er sich zu ihm entschloss, mindestens so rechtzeitig beginnen müssen, dass er mit hinreichendem Abstand die Eheleute W. überholen konnte. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, dass das Landgericht in dieser Beziehung keine genügenden Feststellungen getroffen hat. Es führt nur aus, dass "der Angeklagte in dem entscheidenden Augenblick wegen eines am rechten Strassenrand stehenden Baumes nicht weiter nach rechts ausweichen konnte". Hieraus allein ist aber nicht zu ersehen, in welchem Zeitpunkt der Angeklagte, der nach der Feststellung des Landgerichts die Eheleute W. zunächst links überholen wollte und zu diesem Zweck schon etwas nach links eingebogen war, auf die rechte Strassenseite hinübergewechselt ist. Hätte er hierzu zu spät angesetzt oder wäre er auf der rechten Strassenseite nicht rechtzeitig hinreichend weit nach rechts ausgebogen, so hätte er auch insoweit den Unfall verursacht und verschuldet.
Schliesslich vertritt die Revision auch mit Recht die Meinung, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen sei, vor dem überholen nochmals Hupensignal zu geben (§ 12 Abs. 1 Satz 1 StVO). Musste aber die nochmalige Abgabe eines Hupenzeichens deshalb unterbleiben, weil der Angeklagte seine Fahrgeschwindigkeit nicht in dem gebotenen Masse herabgemindert hatte und darum - wovon das Landgericht ausgeht - die Ehefrau W. dann erst recht erschrocken wäre, so würde diese Erschwerung der Lage auf dem schuldhaften Verhalten des Angeklagten beruhen.
Das Urteil war demgemäss samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, damit die Schuldfrage unter dem rechtlichen Gesichtspunkte des § 222 StGB und der § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Halbsatz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 49 StVO, § 73 StGB neu geprüft wird.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Mantel
Dr. Geier
Bundesrichter Glanzmann ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Richter