Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1952, Az.: III ZR 99/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 99/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen
- OLG Celle - 22.02.1951
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. der Firma B. GmbH., z.Zt. O./H., vertreten durch ihre Geschäftsführer,
2. des Kaufmanns Constantin v. Oe., jetzt in Ha., R.-Ch.,
Prozessgegner
den Diplom-Ingenieur Herbert K. in S., Ei.straße ...,
Sonstige Beteiligte
Haustochter Emmi Ha. 2 in Hu. Nr. ... (Kreis E.), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Emma Har. geborene F., ebendort,
Amtlicher Leitsatz
1. Beim Überholen muß dann ein Warnzeichen abgegeben werden, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles der vor dem Überholenden befindliche Verkehrsteilnehmer gefährdet erscheint.
2. Eine teilweise Rücknahme einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung des Schädigers zum Ersatz des dem Geschädigten entstandenen und in Zukunft entstehenden Schadens ist nicht darin zu erblicken, daß der Antrag dahin eingeschränkt wird, die Feststellung solle nur insoweit erfolgen, als die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Rietschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Februar 1951 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Zweitbeklagte befuhr am 17. November 1949 mit einem Volkswagen der Erstbeklagten die 6,40 m breite Bundesstraße 3 von E. nach S. mit einer Geschwindigkeit von etwa 65 km in der Stunde. In der selben Richtung fuhr vor ihm die damals 15 Jahre alte. Haustochter Emmi Har. auf ihrem Fahrrad. Diese benutzte zunächst den rechts neben der festen Straße verlaufenden Sommerweg, fuhr dann aber auf die feste Fahrbahn hinauf und hielt sich auf der rechten Seite der Fahrbahn , Gegen 14.40 Uhr kam es am Ortseingang von S. zwischen den beiden Fahrzeugen zu einem. Zusammenstoß, als die Har., ohne ein Zeichen zu geben, etwa 26 bis 33 m, nachdem sie auf die feste Fahrbahn hinaufgefahren war, plötzlich nach links einbog, am in den dort in ihrer Fahrtrichtung gesehen links in die Bundesstraße einmündenden Neuen Stadtweg zu gelangen, dessen Einmündung für den ortsunkundigen Zweitbeklagten nicht erkennbar war. Der Zweitbeklagte, der die Har. auf sein Herannahen nicht durch ein Warnzeichen aufmerksam gemacht hatte, befand sich in dem Seitpunkt, als diese nach links abbog, nur wenige Meter hinter ihr. Er bremste sofort und lenkte den Kraftwagen nach links. Er erfaßte jedoch das Fahrrad in der Mitte, die Har. wurde auf die Kühlerhaube des Kraftwagens geschleudert, sie drückte die Windschutzscheibe ein und behinderte den Zweitbeklagten in der Sicht. Der Kraftwagen geriet infolgedessen auf den in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen an der linken Seite der Bundesstraße verlaufenden Gehsteig. Dort befand sich eine Omnibushaltestelle, an der der Kläger und mehrere andere Personen auf einen Omnibus warteten. Der Kraftwagen fuhr in diese Personengruppe hinein und verletzte den Kläger schwer. Ihm wurden beide Beine gebrochen, das linke Bein kompliziert. Er erlitt außerdem eine Gehirnerschütterung und trug Schnittwunden im Gesicht davon.
Vor dem Unfall hatte es geregnet. Zur Zeit des Unfalls war die Straße noch feucht, sie war aber bereits im Abtrocknen begriffen. Die gelbe Ortstafel mit der Aufschrift "S." befindet sich in Fahrtrichtung des Zweitbeklagten gesehen erst etwa 175 m hinter der Unfallstelle.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz. Er hat im ersten Rechtszuge beantragt:
- I.
Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 860 DM zu zahlen;
- II.
den Zweitbeklagten zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in vorläufiger Höhe von 2.000 DM zu zahlen;
- III.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, jedoch die Erstbeklagte nur mit der sich aus dem Kraftfahrzeuggesetz ergebenden Beschränkung.
Das Landgericht hat gegen die Erstbeklagte die Klage hinsichtlich der Anträge zu I und III im Rahmen des §12 KrfzG, gegen den Zweitbeklagten hinsichtlich aller Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit dem Ziele der Abweisung der Klage Berufung eingelegt. Sie haben der Emmi Har. den Streit verkündet. Diese ist dem Kläger als Nebenintervenientin beigetreten. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz angezeigt, daß er zur Zeit des Unfalles wegen einer Lungenkrankheit arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe aber zum 1. Januar 1950 wieder arbeitsfähig geschrieben werden sollen. Wegen der durch die Lungenkrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit habe er von der Angestelltenversicherung eine Rente von monatlich 126,80 DM erhalten. Diese Rente werde, ihm mit Rücksicht auf die infolge des Unfalls auch über den 1. Januar 1950 hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlt. Im Hinblick auf die seitens der Angestelltenversicherung laufend an ihn geleisteten Zahlungen hat der Kläger Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, daß Feststellung der Ersatzansprüche nur erfolgen solle, soweit seine Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Formel des Urteils des Landgerichts dahin neu gefaßt:
- I.
Die Zahlungsansprüche des Klägers, gegen die beiden Beklagten auf Zahlung von 860 DM und gegen den Zweitbeklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in vorläufiger Höhe von 2.000 DM werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
- II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 17. November 1949 entstanden ist und noch entstehen wird, jedoch die Erstbeklagte nur mit der sich aus dem Kraftfahrzeuggesetz ergebenden Beschränkung und beide Beklagte nur insoweit, als die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger, übergegangen sind.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter und beantragen hilfsweise Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, während der Kläger und die Nebenintervenientin um Zurückweisung der Revision bitten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Unfallstelle innerhalb der geschlossenen Ortschaft S. gelegen ist und der Zweitbeklagte daher an der Unfallstelle mit keiner höheren Geschwindigkeit als 40 km in der Stunde hat fahren dürfen, denn das Berufungsgericht ist in einer Hilfsbegründung mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß den Zweitbeklagten auch dann ein Verschulden trifft, wenn er zur Einhaltung der sich aus §9 Abs. 1 a StVO ergebenden Höchstgeschwindigkeit von 40 km in der Stunde nicht verpflichtet gewesen sein sollte.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Zweitbeklagte habe angesichts der Radfahrerin und der sonstigen Verkehrslage entweder seine Geschwindigkeit verringern oder ein Verkehrs Signal geben müssen. Schon die Feuchtigkeit der Straße habe ihn zur Verringerung seiner Geschwindigkeit veranlassen müssen, da er mit einem langen Bremsweg zu rechnen gehabt habe. Außerdem habe die Tatsache, daß die Nebenintervenientin etwa 26 bis 33 m vor der Unfallstelle den Sommerweg verließ und auf die feste Fahrbahn hinauffuhr, dem Zweitbeklagten, der zu dieser Zeit noch etwa 104 bis 132 m von der Nebenintervenientin entfernt gewesen sei, die Pflicht auferlegt, entweder ein Warnsignal zu geben oder seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Dies müsse umso mehr gelten, als die Nebenintervenientin auch bei dem von dem Zweitbeklagten vorher beobachteten Fahrbahnwechsel vom Sommerweg auf die feste Fahrbahn hinauf kein Richtungszeichen gegeben und sich vorher auch nicht umgesehen gehabt habe. Unter diesen Umständen habe er damit rechnen müssen, daß die Nebenintervenientin nach dem Herauffahren auf die Strasse erneut eine Richtungsänderung machen würde, ohne diese vorher anzuzeigen. Mit einer erneuten Richtungsänderung habe er umso mehr rechnen müssen, weil links und rechts der Straße Häuser gestanden hätten und daher die Möglichkeit nicht auszuschließen gewesen sei, daß die Nebenintervenientin jetzt das Ziel ihrer Fahrt erreicht habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision zu Unrecht bekämpft.
a)
Die Revision rügt, das Urteil des Berufungsgerichts lasse nicht erkennen, ob das Berufungsgericht angenommen habe, daß der Zweitbeklagte zur Zeit des Unfalls im Begriff gewesen sei, die Nebenintervenientin zu überholen. Für eine derartige Annahme des Berufungsgerichts spreche zwar der Umstand, daß auf S. 15 des Urteils ausdrücklich die Wendung: "ein Überholen der Radfahrerin durch den Zweitbeklagten" gebraucht sei. Dagegen stütze nach S. 13 des Urteils das Berufungsgericht seine Hilfserwägungen über ein Verschulden des Zweitbeklagten ausdrücklich auf die §§1, 9 Abs. 2 und 12 StVO, nicht aber auf §10 StVO, in dem allein Bestimmungen über das Überholen enthalten seien. Das Berufungsgericht habe daher gegen die §§286, 551 Nr. 7 ZPO verstoßen.
Diese Rüge geht fehl. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, sondern durchaus verständlich. Sie lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht zwar angenommen hat, der Zweitbeklagte habe bereits mit dem Überholen begonnen gehabt. Es will aber ersichtlich dem Zweitbeklagten deinen Verstoß gegen die Vorschrift des §10 StVO bei diesem Überholen zur Last legen, sondern hat sein Verschulden aus der Verletzung von anderen Verkehrspflichten, die sich aus §§1, 9 Abs. 2, 12 StVO ergeben, hergeleitet. Das ist nicht zu beanstanden. Ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts ist insoweit nicht ersichtlich.
b)
Die Revision ist weiter der Ansicht, sofern angenommen werde, daß ein Überholungsvorgang vorliege, entfalle die Pflicht zur Abgabe eines Warnzeichens. Der Zweitbeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß die. Nebenintervenientin unmittelbar vor seinem Wagen links einschwenken oder nach links abbiegen würde, ohne sich vorher über die Verkehrslage vergewissert zu haben.
Sollte diese Rüge dahin zu verstehen sein, daß die Revision die Meinung vertreten will, beim Überholen brauchten von dem Überholenden grundsätzlich keine Warnzeichen gegeben zu werden, so kann ihr nicht gefolgt werden. Über die Abgabe von Warnzeichen trifft §12 Abs. 1 StVO folgende Regelung:
"Der Fahrzeugführer hat gefährdete Verkehrsteilnehmer durch Warnzeichen auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Es ist verboten, Warnzeichen zu anderen Zwecken, insbesondere zum Zwecke des eigenen rücksichtslosen Fahrens, und mehr als notwendig abzugeben. Die Absicht des Überholens darf durch Warnzeichen kundgegeben werden."
Aus der Fassung dieser Bestimmung ergibt sich, daß Satz 3 sich als Ausnahme von Satz 2 - nicht etwa von Satz 1 - darstellt. Obgleich also §12 Abs. 1 Satz 2 in Einklang mit den Bestrebungen neuzeitlicher Verkehrspflege, das Abgeben von Warnzeichen nach Möglichkeit einzuschränken (Müller: Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl. §12 StVO Anm. 6), ausdrücklich verbietet, Warnzeichen mehr als notwendig abzugeben, ist es doch nach Satz 3 immer - also auch dann, wenn die Notwendigkeit einer Abgabe von Warnzeichen an sich nicht besteht und gemäß §12 Abs. 1 Satz 2 Warnzeichen daher zu unterbleiben hätten - gestattet, die Absicht des Überholens durch Warnzeichen kenntlich zu machen. Die Abgabe eines Warnzeichens liegt aber trotzdem durchaus nicht immer im Belieben des Überholenden. Sind beim Überholen die Voraussetzungen des §12 Abs. 1 Satz 1 gegeben, ist also der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer durch das Herannahen des Fahrzeugs des überholenden gefährdet, so hat sich der Überholende nach dieser Vorschrift zu richten, und er ist in einem solchen Falle verpflichtet, ein Warnzeichen zu geben. Beim Überholen muß also ein Warnzeichen überall da gegeben werden, wo es ein sorgfältiger, verständiger, die jeweilige Verkehrslage beachtender Mensch geben würde (RG HRR 1937, 102 = JW 1937, 158 Nr. 8 = DAR 1937, 25 Nr. 18 = VAE 1937, 54 Nr. 58; RG HRR 1938, 312, RG VAE 1939, 211 ff Nr. 297). Ob ein Warnzeichen gegeben werden muß, hängt somit von den Umständen des einzelnen, jeweils zu entscheidenden Falles ab, insbesondere von den örtlichen Verhältnissen und der Verkehrslage (OLG München VAE 1939, 123 Nr. 161). Muß der Kraftfahrzeugführer unter Berücksichtigung dieser Umstände mit der Möglichkeit rechnen, daß bei Unterlassung des Warnzeichens ein Unfall beim Überholen eintreten könnte, so ist er zur Abgabe eines solchen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (OLG Hamburg DAR 1931, 208 Nr. 208). Zu weit geht es allerdings, von dem Überholenden schlechthin zu verlangen, er habe mit dem zu Überholenden erst Verbindung aufzunehmen, bevor er das Überholen durchführe (RG VAE 1939, 214 Nr. 299). Der Überholende darf die Überholung ohne Abgabe eines Warnzeichens dann vornehmen, wenn er berechtigterweise die Überzeugung erlangt hat, der vor ihm fahrende Verkehrsteilnehmer werde sich überholen lassen (RG JW 1939, 300 Nr. 28).
Auch soweit die Rüge der Revision darauf abzielt, in dem hier zu entscheidenden Fall die Notwendigkeit der Abgabe eines Warnzeichens zu verneinen, kann sie keinen Erfolg haben.
Zwar ist der Revision zuzugeben, daß ein Kraftfahrer nicht jedes nur mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen braucht, das außerhalb der allgemeinen Erfahrung liegt. Er muß sich aber auf solche Unbedachtsamkeiten gefaßt machen, mit Serien zu rechnen er bei verständiger Überlegung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat. Grundsätzlich darf mithin ein Kraftfahrer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Verkehrsvorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden werden (RG VAE 1940, 188 Nr. 299; OLG Hamburg DAR 1930, 109 Nr. 102; OLG Köln DAR 1931, 139 Nr. 129), und braucht nicht darauf gefaßt zu sein, daß ein vor ihm fahrender Radfahrer plötzlich über die Fahrbahn hinüberfährt, ohne seine Absicht durch ein Zeichen zu erkennen zu geben (KG VAE 1938, 95 Nr. 127; OLG Dresden VAE 1938, 105 Nr. 158; OLG München VAE 1939, 123 Nr. 161).
Hier lagen aber, wenn auch der Unfall sicherlich in erster Linie auf die in dem plötzlichen Abbiegen ohne Zeichengebung liegende unverantwortliche Unvorsichtigkeit der Nebenintervenientin zurückzuführen ist, derartige besondere Umstände vor, die dem Zweitbeklagten Veranlassung hätten geben müssen, Zweifel daran zu hegen, ob die Nebenintervenientin auf der rechten Seite der Fahrbahn bleiben oder verkehrswidrig nach links hinüberfahren würde. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, hätte es dem Zweitbeklagten auffallen müssen, daß die Nebenintervenientin, ohne sich umzudrehen und ohne ein Zeichen zu geben, plötzlich vom Sommerweg auf die feste Fahrbahn fuhr. Diese unbekümmerte Fahrweise der jugendlichen Nebenintervenientin mußte dem Zweitbeklagten die Möglichkeit vor Augen stellen, daß diese plötzlich noch weiter nach links hinüberfahren würde. Gerade jugendliche Radfahrer pflegen sich im Straßenverkehr häufig sehr undiszipliniert zu benehmen, so daß beim Auftauchen eines jugendlichen Radfahrers für den Kraftfahrer, erhöhte Vorsicht geboten ist. Hier kam weiter noch hinzu, daß sich links von der Straße Häuser befanden und der Zweitbeklagte daher weiter auch in Rechnung stellen mußte, die Nebenintervenientin könnte die Absicht haben, zu einem dieser Häuser zu gelangen. Alle diese Umstände hätten den Zweitbeklagten dazu veranlassen müssen, ein Warnzeichen zu geben, bevor er mit dem Überholen der Nebenintervenientin begann.
Die Revision meint demgegenüber, es sei ein Denkfehler und widerspreche jeder Erfahrung, auf eine Absicht der Radfahrerin, nach links über die Straße zu fahren, schon daraus schließen zu müssen, daß diese vom Sommerweg auf die rechte Seite der festen Straße gefahren sei, zumal sie auf der rechten Seite der festen Straße etwa 30 m in gerader Richtung weitergefahren sei, ehe sie nach links eingebogen sei. Diese Erwägungen der Revision berücksichtigen nicht, daß die Nebenintervenientin bereits bei dem Einbiegen vom Sommerweg auf die feste Straße sich außerordentlich unvorsichtig verhalten hatte, wie der Zweitbeklagte hat erkennen müssen. Die Revision läßt auch außer Betracht, daß es sich bei der Nebenintervenientin um eine jugendliche Radfahrerin handelte und daß mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle ein Abbiegen der Radfahrerin auf die andere Straßenseite nicht ausgeschlossen erscheinen konnte. Gerade das Zusammentreffen dieser erwähnten Umstände mußte aber den Zweitbeklagten zur Vorsicht veranlassen, und das Unterlassen dieser gebotenen Vorsicht gereicht ihm zum Verschulden. Das Reichsgericht hat demgemäß in zwei Entscheidungen bei einem im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalt ein Verschulden des Fahrzeugführers bejaht (HRR 1937, 102 = VAE 1937, 54 Nr. 58 und VAE 1939, 211 ff Nr. 297). Müller lehnt in seinen Anmerkungen zu beiden Entscheidungen diese zwar als zu weitgehend ab. Es ist aber an den in ihnen ausgesprochenen. Grundsätzen festzuhalten. Wenn der Kraftfahrzeugführer nach den ganzen Umständen, insbesondere dem Verhalten des vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmers, auch nur begründete Zweifel daran haben muß, ob dieser sich beim Überholen verkehrsmäßig benehmen werde, so muß er ihn durch Warnzeichen auf das beabsichtigte Überholen rechtzeitig aufmerksam machen. Derartige Zweifel mußte aber der Zweitbeklagte infolge des sorglosen Hinüberfahrens der jugendlichen Nebenintervenientin auf die feste Fahrbahn hier umsomehr hegen, als er sich bereits am Beginn einer Ortschaft befand und links von der Straße Häuser standen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht angenommen, daß in dem Unterlassen der Abgabe eines Warnzeichens durch den Zweitbeklagten hier ein Verschulden zu erblicken ist.
c)
Die Revision macht ferner geltend, ein Verschulden des Zweitbeklagten könne schon deswegen in dem Unterlassen der Abgabe eines Warnzeichens nicht erblickt werden, weil die Nebenintervenientin sich vor dem Abbiegen nach links umgesehen und der Zweitbeklagte daher die Gewißheit gehabt habe, diese müsse ihn bemerkt haben und werde sich daher weiter auf der rechten Seite der festen Straße halten.
Der Revision ist, wie ausgeführt, darin beizutreten, daß die Abgabe eines Warnzeichens im allgemeinen dann nicht erforderlich sein wird, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer aus dem Verhalten des vor ihm fahrenden berechtigterweise den Eindruck hat gewinnen können, daß dieser sein Herannahen bemerkt habe.
Selbst wenn aber der Revision darin gefolgt würde, daß die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Nebenintervenientin habe sich vor dem Abbiegen nicht umgedreht, wegen eines Verfahrensmangels nicht zu beachten und davon auszugehen sei, die Nebenintervenientin müsse sich an den von ihr im Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen, sie habe sich umgedreht, festhalten lassen, und es stehe dementsprechend fest, daß sie sich tatsächlich umgedreht habe, so ergibt sich doch aus der Tatsache des Umdrehens der Nebenintervenientin allein noch nicht, daß der Zweitbeklagte ohne Verschulden annehmen konnte, die Nebenintervenientin werde sich verkehrsmäßig verhalten. Der Zweitbeklagte wäre vielmehr nur dann entlastet, wenn er das Umdrehen der Nebenintervenientin bemerkt und daraus ohne Verschulden den Schluß gezogen haben würde, daß sich die Nebenintervenientin nunmehr auf die Überholung durch den Kraftwagen einstellen werde. Der Zweitbeklagte hat aber, wie in dem angefochtenen Urteil auf S. 15 ausdrücklich angegeben ist, nach seinem eigenen Vorbringen nicht beobachtet, daß die Nebenintervenientin sich umgesehen habe. Hat er aber eine entsprechende Beobachtung nicht gemacht, wie nach den Ausführungen des Berufungsgerichts tatsächlich feststeht, so konnte er sich nicht darauf verlassen, daß die Nebenintervenientin sein Herannahen bemerkt habe und sich hierauf einstellen werde.
Diese Rüge muß also an den entgegenstehenden für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts, die durch den gerügten Prozeßverstoß nicht beeinflußt sind, scheitern.
d)
Da es auf den Umfang des Verschuldens des Zweitbeklagten nicht ankommt, bedarf es keines Eingehens darauf, ob der Zweitbeklagte mit Rücksicht auf die vorhandenen besonderen Umstände gemäß §9 Abs. 2 StVO zu einer Verminderung seiner Geschwindigkeit verpflichtet gewesen ist. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen ist, daß der Zweitbeklagte dann nicht zur Abgabe eines Warnzeichens verpflichtet gewesen wäre, wenn er seine Geschwindigkeit vermindert hätte.
e)
Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, daß ein Warnzeichen des Zweitbeklagten von der Nebenintervenientin wahrgenommen worden wäre und diese veranlaßt hätte, das Abbiegen nach links zu unterlassen, unterliegt es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zwischen dem Unterlassen der Abgabe eines Warnzeichens und dem eingetretenen Unfall angenommen hat. Insoweit sind auch von der Revision Angriffe nicht erhoben.
Der Zweitbeklagte haftet somit, da ihn an der Verletzung des Klägers ein Verschulden trifft, außer aus §18 KrfzG auch aus §§823, 847 BGB dem Kläger auf Schadensersatz. Die Erstbeklagte haftet, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, dem Kläger aus §7 KrfzG. Da der Zweitbeklagte als Führer des Fahrzeugs nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, liegt ein unabwendbares Ereignis, das die Erstbeklagte von ihrer Schadensersatzpflicht freistellen würde, nicht vor.
2.
Die Revision erhebt schließlich noch die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Einschränkung der ursprünglichen Anträge des Klägers hinsichtlich der auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangenen Ansprüche habe der Klage von Anfang an inne gewohnt.
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Feststellungsantrag, den allein der Kläger geändert hat, ging von Anfang an auf Ersatz allen weiteren Schadens, der dem Kläger aus dem Unfall vom 17. November 1949 entstanden ist und noch entstehen wird. Ein Schaden kann dem Kläger jedoch nur insoweit entstanden sein und in Zukunft entstehen, als er durch den Unfall Aufwendungen und Ausfälle hat. Der Einnahmeausfall, der auf seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, wird jedoch laufend dadurch gemindert, daß dem Kläger von der Angestelltenversicherung eine Rente gezahlt wird. In Höhe dieser Rente steht dem Kläger daher überhaupt kein Schadensersatzanspruch zu, und es wird auch in Zukunft ein solcher nicht entstehen. Die Abänderung des Feststellungsantrages im zweiten Rechtszuge dahin, daß Feststellung der Ersatzansprüche nur erfolgen solle, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien, ist also in Wahrheit keine Einschränkung des Anspruchs des Klägers und damit keine Klagerücknahme, sondern sie bezweckt lediglich eine Klarstellung dahin, daß dem Kläger nur insoweit ein Schaden entstanden ist und entstehen wird, als er nicht Zahlungen seitens der Angestelltenversicherung erhalten hat und erhalten wird.